Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2009.21
Entscheid vom 7. September 2009 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller , Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Kanton Bern, Generalprokuratur des Kantons Bern,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
2. Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Sachverhalt:
A. Die Polizei, darunter auch die Kantonspolizei Bern, ermittelt bereits seit mehreren Jahren gegen südosteuropäische Gruppierungen, welche banden- und gewerbsmässig Einbruchdiebstähle in Firmengebäude, Autogaragen und Notenautomaten von Tankstellen begehen. Die Ermittlungen führten im Sommer 2008 zu Festnahmen. Aufgrund der damaligen Sachlage übernahmen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern die Verantwortung für die Verfolgung von insgesamt 14 Personen, darunter A., B. und C., welche sich bis dato noch als einzige der 14 Personen unter bernischer Zuständigkeit in Haft befinden. Daraus ergab sich ein sehr umfangreiches Sammelverfahren beim Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, welches zu einem polizeilichen Schlussbericht vom 11. Mai 2009 führte (vgl. Akten des Kantons Bern, Ordner 3, Abgriff 11). Bezüglich drei der weiteren Verfolgten wurde das Verfahren abgetrennt. Die übrigen Tatverdächtigen sind entweder unbekannt oder flüchtig.
B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte diese um eine Äusserung zum Gerichtsstand (act. 1.2). Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen teilte hierauf am 21. Juli 2009 mit, dass sie sich nicht bereit erklären könne, das Verfahren gegen die drei Angeschuldigten A., B. und C. zu übernehmen (act. 1.3). Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 unterbreitete die Generalprokuratur des Kantons Bern die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und ersuchte diese um eine Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage (act. 1.4). Diese teilte am 28. Juli 2009 mit, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkennen könne (act. 1.5).
C. Mit Gesuch vom 20. August 2009 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen oder des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei Angeschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 27. August 2009, es seien die Behörden des Kantons Bern oder des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei Angeschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).
In ihrer Gesuchsantwort vom 1. September 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen oder des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei genannten Angeschuldigten sowie allfällige weitere Beteiligte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5).
Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 3. September 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7 und 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Generalprokuratur des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis von Gesetzes wegen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen bzw. praxisgemäss der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zu (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1] bzw. Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II; zuletzt in Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom 23. Juni 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Vorliegend umstritten ist vorab die Frage, ob sich der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der drei Angeschuldigten A., B. und C. im Kanton Thurgau oder im Kanton St. Gallen befindet. Die beiden Gesuchsgegner bringen demgegenüber auch Argumente vor, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und somit für einen Verbleib der Strafverfahren beim Gesuchsteller sprechen würden.
3.
3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B. zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 309).
3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen-stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).
3.3 Der vom Gesuchsteller erstellten Deliktsliste (vgl. Akten Kanton Bern, Ordner 3, Abgriff 11) zufolge ist der Beschuldigte A. geständig, am versuchten Einbruchdiebstahl in Frauenfeld (Kanton Thurgau) vom 18. November 2006 beteiligt gewesen zu sein. Der entsprechende Tatverdacht wird zusätzlich verstärkt durch eine in diesem Zusammenhang sichergestellte DNA-Spur, welche mit der DNA von A. übereinstimmt. Den Akten des Kantons Thurgau ist zu entnehmen (Ordner 1/2, Abgriff 4.1), dass bei jenem Einbruchdiebstahlversuch insgesamt drei – mindestens jedoch zwei – Personen beteiligt gewesen sind. Hinweise auf die Identität der Mittäter von A. bestehen demgegenüber keine. A. selber machte hierzu keine sachdienlichen Aussagen. Immerhin aber räumte A. ein, dass er und sein Mittäter nach Frauenfeld gefahren seien in der Absicht, Einbrüche zu begehen (vgl. Befragungsprotokoll vom 10. Oktober 2008, S. 4; Akten Thurgau, Ordner 1/2, Abgriff 4.1). Der erwähnten Deliktsliste ist weiter zu entnehmen, dass A. in der Folge mutmasslich an zahlreichen weiteren Einbruchdiebstählen – in Mittäterschaft mit jeweils wechselnder Tätergruppierung – in der ganzen Schweiz mitbeteiligt gewesen ist. Anhand dieser Aktenlage und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist deshalb davon auszugehen, dass bereits der versuchte Einbruchdiebstahl in Frauenfeld zur Gegenstand der Ermittlungen bildenden Serie von bandenmässig begangenen Einbruchdiebstählen gehört. Auch wenn es sich beim ersten Delikt – isoliert betrachtet – lediglich um einen Versuch handelt, so ist zu beachten, dass auch versuchte Taten im Kollektivdelikt des bandenmässig begangenen Diebstahls aufgehen (BGE 123 IV 113 E. 2d; 105 IV 157 E. 2 S. 158 f.). Der gesetzliche Gerichtsstand liegt dem Gesagten zufolge im Kanton Thurgau. Dass der Gesuchsteller bei seiner ersten Gerichtsstandsanfrage an die Behörden des Kantons St. Gallen die Zuständigkeit des Kantons Thurgau nicht in Betracht zog, ändert daran nichts. Die entsprechende Anfrage erfolgte offensichtlich in der irrigen Annahme, A. habe beim Einbruchdiebstahl in Frauenfeld als Einzelperson gehandelt (act. 1.2, S. 3).
3.4 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Angeschuldigten im Sinne der Rechtsprechung besteht keines (vgl. hierzu Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz. 46]). Aus der Bereitschaft des Gesuchstellers, im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung ein Sammelverfahren durchzuführen, kann auch nicht auf dessen Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3). Dies gilt umso mehr, als offenbar auch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau davon ausgingen, dass die bernischen Behörden die Strafuntersuchung nur bis zur Festlegung des Gerichtsstandes leiten werden (Akten Kanton Thurgau, Ordner 1/2, Abgriff 1, Bericht über die polizeilichen Ermittlungen der Kantonspolizei Thurgau vom 23. April 2009, S. 6). Die weiteren Vorbringen der Parteien hinsichtlich organisatorischer Schwierigkeiten bilden keine triftigen Gründe, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden (vgl. hierzu Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz. 45]).
3.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch insofern gutzuheissen, als die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die A., B. und C zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 7. September 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalprokuratur des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (mit Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.