Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2009.5
Entscheid vom 23. Juni 2009 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Roy Garré Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Gesuchsteller
gegen
Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1


Sachverhalt:
A. Die A. SA unterhielt eine mehrjährige Geschäftsbeziehung mit der B. AG mit Sitz in Z./SG, in welcher zuerst C. sowie D. und anschliessend nur noch C. Verwaltungsratsfunktion ausübte. Als jene seit ca. März 2004 die Rechnungen nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlte, mehrere Mahnungen erfolglos und mehrere Vereinbarungsversuche gescheitert waren, leitete die A. SA am 31. Oktober 2005 die Betreibung gegen die B. AG ein.
B. Kurz darauf wurde die Firma des Unternehmens von B. AG in E. AG geändert und dessen Sitz von Z. nach Y./TG verlegt. Am 10. November 2005 wurde die E. AG ins Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen, wobei nicht mehr C. eingetragen wurde, sondern F. die Verwaltungsratsfunktion übernahm. Die B. AG wurde wegen Verlegung des Sitzes am 18. November 2005 aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen gelöscht. Am 11. November 2005 erfolgte jedoch im st. gallischen Handelsregister die Eintragung der neu gegründeten G. GmbH mit identischem Zweck, Domizil und Sitz wie vormals die B. AG. C. ist bei dieser neuen Gesellschaft alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift.
C. Die A. SA reichte zwar am 14. November 2006 das Rechtsöffnungsbegehren ein, dieses wurde aber schliesslich als gegenstandslos abgeschrieben, da das Bezirksgericht Weinfelden über die E. AG auf Gesuch eines weiteren Gläubigers am 9. Januar 2007 den Konkurs eröffnete. Das Konkursverfahren wurde jedoch mangels Aktiven am 14. März 2007 eingestellt und die E. AG am 27. Juni 2007 aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau gelöscht.
D. Am 11. September 2008 erstattete die A. SA beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt in Frauenfeld Strafanzeige gegen C. und D. wegen mehrerer Konkurs- und Betreibungsverbrechen und –vergehen (Art. 163

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
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1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 325 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |
E. Das Kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau eröffnete gegen C. und D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung etc. im Zusammenhang mit der B. AG. Am 22. September 2008 ersuchte es die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Übernahme des Verfahrens, was diese bzw. das Untersuchungsamt Gossau mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 ablehnte. Am 23. Januar 2009 leitete das Kantonale Untersuchungsrichteramt die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau weiter, welche am 27. Januar 2009 die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, erneut um Verfahrensübernahme ersuchte. Dies wurde mit Schreiben vom 13. Februar 2009 wiederum abgelehnt (Akten Kt. Thurgau SU.2008.00139 f., Register Nrn. 4 und 5).
F. Mit Gesuch vom 4. März 2009 wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, zur Durchführung und zu einem allfälligen gerichtlichen Abschluss der Strafverfahren gegen C. und D. sowie allfällige weitere Beteiligte sei der Kanton St. Gallen bzw. seien dessen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
In der Gesuchsantwort vom 12. März 2009 beantragte der Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau, der Kanton Thurgau sei zur Führung des Strafverfahrens gegen C. und D. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345



SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1.2 Zwischen Gesuchsteller und Gesuchsgegner hat vor Einreichung des Gesuchs ein erfolgloser Meinungsaustausch stattgefunden (Akten Kt. Thurgau SU.2008.00139 f., Register Nr. 4), auch wenn basierend auf einer äusserst unpräzisen Ausgangslage („Verdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung etc. im Zusammenhang mit der B. AG“). Dem Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 (RB 312.1) des Kantons Thurgau lässt sich keine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entnehmen, doch praxisgemäss ist die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau legitimiert, in solchen Fällen ihren Kanton gegenüber der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II, S. 214). Auch der Staatsanwalt, welcher das Untersuchungsamt Gossau als Teil der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen leitet und die Gesuchsantwort (act. 3) unterschrieben hat, ist gemäss Art. 31 Abs. 2 des st. gallischen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (sGS 962.1) zur Vertretung des Kantons St. Gallen im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer berechtigt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Der Meinungsaustausch wie auch die Eingaben vor der I. Beschwerdekammer (act. 1; act. 3) beinhalten insbesondere Ausführungen über den Gerichtsstand bei Konkursdelikten. Während der Gesuchsteller, nach welchem mitunter Konkursdelikte in Betracht kommen, ausführt, weshalb im Kanton Thurgau bloss ein fiktiver Geschäftssitz der E. AG und der tatsächliche Geschäftssitz bzw. die Geschäftstätigkeit im Kanton St. Gallen vorgelegen haben soll (act. 1), beharrt der Gesuchsgegner auf dem Ort der Konkurseröffnung und damit auf der Zuständigkeit des Kantons Thurgau (act. 3). Der Gesuchsteller nennt als weitere, möglicherweise verübte Straftaten der Gebrüder C. und D. die ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung sowie Urkundendelikte (act. 1, S. 8).
2.2 Trotz der ausführlich diskutierten, massgebenden Theorien zur Bestimmung des Gerichtsstandes bei Konkursdelikten liegen bezüglich der zugrundeliegenden Konkursdelikte lediglich spärliche Angaben vor, weshalb für deren Gerichtsstand bislang an den – grundsätzlich vorgesehenen – Ort der Konkurseröffnung (vgl. BGE 106 IV 31 E. 4; Brunner, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 163

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Sollten sich aufgrund der Abklärungen konkrete Hinweise für einen anderen Gerichtsstand ergeben, ist ein erneutes Gesuch nach erfolglosem Meinungsaustausch nicht ausgeschlossen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die C. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 24. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.