Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6819/2013

Urteil vom30. Juli 2014

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

Erbengemeinschaft X._______,
Parteien
Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Wallis, Departement für Verkehr, Bau und Umwelt, Amt für Nationalstrassen, Kantonsstrasse 275, 3900 Gamsen,

Beschwerdegegner,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,
Zustelladresse: c/o Präsident Georges Schmid,
Brückenweg 6, 3930 Visp,

Vorinstanz.

Gegenstand Bau Nationalstrasse A9 / St. Maurice-Brig, Teilstrecke Visp West-Ost, Umfahrung Visp Süd.

Sachverhalt:

A.
Der Bundesrat genehmigte am 31. Mai 1999 das generelle Projekt der vierspurigen Nationalstrasse A9, Abschnitt Steg/Gampel - Brig/Glis, Teilstrecke Visp West - Visp Ost, Umfahrung Visp Süd. Am 6. April 2002 genehmigte der Staatsrat des Kantons Wallis das Ausführungsprojekt für die Teilstrecke Visp West - Visp Ost, Umfahrung Visp Süd. Gleichentags beschloss er, im Anschlussbereich Visp West Verbesserungen der Zufahrten zu den rechtsufrig gelegenen Ortschaften und zu den Lonza-Werken durch die Verlegung der Rottenbrücke durchzuführen. Ein entsprechend geändertes Projekt (Projektänderung Visp West) genehmigte er ebenfalls am 6. April 2002. In diesem Bereich, am Ufer der Rhone, liegen die Grundstücke der Erbengemeinschaft X._______ (Parzellen Nrn. ... Grundbuch Visp). Für die neue Zubringerstrasse wird die Parzelle Nr. ... ganz, von den beiden anderen Parzellen je ein Teil im Süden beansprucht.

B.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 12. Juni 2008 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Projektänderung Visp West. Die gegen die Projektänderung erhobene Einsprache der Erbengemeinschaft X._______ hiess das UVEK insoweit gut, als die Zufahrt zu den Restparzellen der Einsprecher zu gewährleisten sei, und wies sie im Übrigen ab. Beschwerden der Erbengemeinschaft X._______ ans Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil A-4642/2008 vom 3. März 2009) und ans Bundesgericht (vgl. Urteil 1C_137/2009 vom 7. September 2009) blieben erfolglos.

C.
Der Kanton Wallis leitete am 15. Februar 2010 bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 das Enteignungsverfahren ein und beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung, die mit Entscheid vom 26. April 2010 gegen eine Abschlagszahlung von Fr. ... bewilligt wurde. Auch gegen diesen Entscheid gelangte die Erbengemeinschaft X._______ am 25. Mai 2010 mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, die mit Urteil A-3726/2010 vom 28. Juli 2010 abgewiesen worden ist.

D.
An der Schatzungssitzung vom 29. November 2010 bot der Staat Wallis als Enteigner Fr. 11.- pro Quadratmeter (m2) zuzüglich einen Zins von 3.5 % ab 1. Juni 2010. Er bot zudem die Totalenteignung der betreffenden Grundstücke an. Die Erbengemeinschaft X._______ verlangte eine Enteignungsentschädigung von Fr. 30.- pro m2 oder Realersatz. Sie lehnte überdies eine Totalenteignung ihrer Grundstücke ab. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

E.
Nach durchgeführtem Schriftenwechsel setzte die ESchK Kreis 4 in ihrem Schätzungsentscheid vom 6. November 2013 die Entschädigung für die enteigneten Grundstücke und Grundstücksteile auf Fr. 11.- pro m2 fest, für die vom 1. Juni 2010 bis 31. Januar 2014 temporär enteigneten Grundstücksflächen setzte sie eine Ertragsausfallentschädigung von Fr. 0.50 pro m2 und Jahr fest, insgesamt Fr. ... .

F.
Am 5. Dezember 2013 erhebt die Erbengemeinschaft X._______ (Beschwerdeführende) Beschwerde gegen den Entscheid der ESchK Kreis 4 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Rückweisung des Entscheids, die nochmalige Prüfung eines Realersatzes und eine Beschränkung der Enteignung auf die effektiv benutzte Fläche (Ziff. 1), die Sicherstellung einer Zufahrt zum Restgrundstück und die Ermöglichung einer Zufahrt durch Realersatz (Ziff. 2), eine Entschädigung von Fr. 30.- pro m2, die dem Katasterwert zur Zeit der Projektgenehmigung am 12. Juni 2008 entspricht (Ziff. 3), eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 19.- je m2 für das durch die Umfahrungsstrasse zerteilte Areal ohne direkte Zufahrt und ohne Bewässerungskanal (Ziff. 4), das Einbeziehen einer Entschädigung für entgangenen Pachtzins der Gemeinde Visp für die provisorische Strasse ab 2002 (Ziff. 5), die Kostenauferlegung an den Staat Wallis, sowie eine Unfreiwilligkeitsentschädigung (Ziff. 6). Sie rügen insbesondere eine falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine unzutreffende, ungenügende Festsetzung der Entschädigung.

G.
Der Enteigner (Beschwerdegegner) beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos sei. Ferner stellt er Antrag auf Totalenteignung der Parzellen Nr. ... und ... zum Preis von Fr. 11.-/m2 und die Eintragung des Kantons Wallis als Eigentümer ins Grundbuch, eventuell die Verweisung der Enteignung der Restflächen in das kantonale Schätzungsverfahren. Weiter beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung von Ziffer 7 des Schätzungsentscheids, wonach eine Zufahrt zu den Restflächen der genannten Parzellen für die landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung zu gewährleisten sei. Diese werde mit der Totalenteignung unnötig. In Abänderung von Ziffer 6 sei schliesslich als üblicher Zinsfuss der hypthekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen anzuwenden.

H.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 13. Januar 2014 auf eine Stellungnahme.

I.
In ihrer Replik vom 14. Februar 2014 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest, ausser bezüglich des Pachtzinses der Gemeinde Visp. Der Pachtzins für 7¼ Jahre sei bezahlt worden, offen sei noch der Pachtzins vom 1. April bis 31. Mai 2010, da die Ertragsausfallentschädigung erst am 1. Juni 2010 zu laufen begonnen habe. Ferner beantragen sie die Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwerdegegners. Sie betonen, dass sie auch den kleinen Streifen im Süden zwischen dem Radweg und der Zubringerstrasse behalten bzw. zurückerhalten möchten, selbst wenn dieser kaum nutzbar sei. Weiter halten sie fest, dass die vom Beschwerdegegner genannten Parzellen nicht freiwillig verkauft worden und entweder weniger besonnt oder nicht im Perimeter des generellen Kanalisationsprojektes seien. Daher hätten diese Grundstücke von je her einen tieferen Katasterwert gehabt, während ihr Land Bauerwartungsland gewesen und erst mit der Planung für die Rhonekorrektion R3 und der Umfahrungsstrasse nicht mehr zu Bauland geworden sei. Darüber hinaus sei der Ertragswert ihres Bodens höher gewesen, da - anders als andernorts - Obst- und Gemüsebau betrieben worden sei. Sie reichen ferner am 17. Februar 2014 die bis Ende 2008 gültigen Katasterwerte ein.

J.
Der Beschwerdegegner hält am 7. März 2014 an seinen Anträgen fest und betont, dass der Radweg in der vom UVEK am 12. Juli 2008 genehmigten Planänderung ausgewiesen und damit genehmigt sei und dass keine Restparzelle übrig bleibe. Diese werde für die Massnahme Nr. 6 benötigt.

K.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin erläutert die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2014 die Ermittlung der Landpreise. Einerseits stützte sie sich auf die ihr bekannten Vergleiche zwischen Enteigneten und dem Beschwerdegegner, anderseits auf Verkaufspreise, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, wobei dort die Preise zwischen Fr. 7.- und Fr. 15.- (recte wohl Fr. 14.-) pro m2 liegen. Sie habe die preisvergleichende oder statistische Methode angewandt, die auch von der Rechtsprechung anerkannt werde. Ferner habe sie sich auf die geltende Zonenordnung gestützt, was in einem anderen Fall vom Bundesverwaltungsgericht (mit Urteil A-5101/2011 vom 5. März 2012) wie auch vom Bundesgericht (mit Urteil 1C_217/2012 vom 6. November 2012) bestätigt worden sei. Theoretische oder vage Aussichten auf eine künftige bessere Nutzung seien nicht zu berücksichtigen.

L.
In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2014 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Auffassung fest. Sie rügen insbesondere, dass die Vorinstanz die Basisdaten für die preisvergleichende Methode nicht offengelegt habe. Der hohe Ertragswert ihres Landes von bis zu Fr. 50.- pro m2 beim Anbau von Aprikosen, Spargeln oder Gemüse sei nicht berücksichtigt worden. Ihre Parzellen seien bis 2008 dem übrigen Gemeindegebiet und nicht der Landwirtschaftszone zugeordnet gewesen und eine Zuweisung in die Bauzone sei vorgesehen gewesen, weshalb auch ein höherer Katasterwert zu versteuern gewesen sei. Daher seien ihre Parzellen auch 2006 nicht in eine Integralmelioration einbezogen und Realersatz verweigert worden.

M.
Auf weitere Parteivorbringen und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG). Das VGG verweist in Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021).

1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG in erster Linie die Hauptparteien legitimiert, d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteigner. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2163/2012 vom 1. April 2014 E. 1.2 und A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die betroffenen Grundstücke stehen im Eigentum einer Erbengemeinschaft. Da diese eine Gesamthandschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit bildet, sind die einzelnen Erben berechtigt und verpflichtet und bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. Sämtliche Erben führen gemeinsame Beschwerde, womit dieses Erfordernis erfüllt ist. Sie sind Adressaten des angefochtenen Entscheids und - da die Vorinstanz ihren Anträgen nicht vollumfänglich entsprochen hat - durch diesen beschwert. Sie sind damit zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem im angefochtenen Schätzungsentscheid vom 6. November 2013 geregelten Rechtsverhältnis und den Parteibegehren. Dabei kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Auf entsprechende Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5101/2011 vom 5. März 2012 E. 1.3). Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann ferner sein, worüber in der Plangenehmigung oder diesbezüglichen Rechtsmittelentscheiden bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

Soweit die Beschwerdeführenden eine Beschränkung der Enteignung auf die effektiv benutzte Fläche verlangen (Rechtsbegehren 1) und die Sicherstellung der direkten Zufahrt und Realersatz dafür (Rechtsbegehren 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Umfang der Enteignung bereits in der Plangenehmigung verbindlich und rechtskräftig festgelegt worden ist. Abgesehen davon ist im Übrigen anhand der Pläne auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die zu enteignende Fläche überdimensioniert hätte, also nicht benötigte Flächen enteignet hat. Hätten die Beschwerdeführenden eine zusätzliche Sicherung bzw. Realersatz für die verlangte Zufahrt zu ihren Grundstücken erreichen wollen, hätten sie entsprechende Rügen gegen die Plangenehmigungsverfügung vorbringen müssen. Die Vorinstanz hatte die Frage der Zufahrt im Zusammenhang mit der Bemessung der Entschädigung behandeln dürfen, nicht aber darüber hinaus. Sie hat daher zu Unrecht eine entsprechende Pflicht des Beschwerdegegners zur Gewährleistung der Zufahrt in Ziffer 7 des Dispositivs ihres Entscheides vom 6. November 2013 aufgenommen. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 7 aufzuheben.

Die Beschwerdeführenden verlangen überdies ausstehende Pachtzinse. Sie haben einen Teil ihrer Parzellen der Gemeinde Visp für eine provisorische Umfahrungsstrasse verpachtet. Ausstehend seien derzeit noch die Pachtzinse für die Monate April und Mai 2010, denn der Enteigner leiste erst ab 1. Juni 2010 eine Entschädigung für Ertragsausfall. Bei diesem Begehren handelt es sich um eine Klage aus der Pacht unbeweglicher Sachen, also um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, für die die Zivilgerichte zuständig sind (vgl. Art. 33
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen - Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Zu Recht ist daher die Vorinstanz auf dieses Begehren nicht eingetreten und es kann auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.

1.4 Ausser auf die soeben erwähnten Anträge ist auf die frist- und formgerecht (Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde der Enteigneten vom 5. Dezember 2013 einzutreten.

2.
Der Enteigner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 nicht nur die Abweisung der Beschwerde, sondern stellt zusätzliche Begehren auf Ausdehnung der Enteignung, Abänderung der Pflicht zur Gewährleistung einer Zufahrt und Änderung der Verzinsung. Hierbei handelt es sich um Anträge zur Änderung des vorinstanzlichen Entscheides zu seinen Gunsten. Gemäss Art. 78 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG kann die Gegenpartei innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. Diese Anschlussbeschwerde ist der zivilprozessualen Anschlussberufung nachgebildet. Sie ermöglicht es derjenigen Partei, die selber keine Beschwerde erhoben hat, sich den Anträgen des Hauptbeschwerdeführers nicht nur passiv zu widersetzen, sondern eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zu ihren Gunsten zu beantragen (vgl. dazu Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 78 Rz. 6 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8536/2010 vom 14. November 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 wurde dem Enteigner die Beschwerde mitgeteilt unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift. Indem die zusätzlichen Begehren, die als Anschluss hätten vorgebracht werden können, erstmals am 15. Januar 2014 erhoben worden sind, ist diese Frist offensichtlich nicht gewahrt, weshalb auf die als Anschlussbeschwerde einzustufenden Anträge nicht einzutreten ist. Die diesbezüglichen Vorbringen sind daher einzig insoweit zu berücksichtigen, als sie für eine Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides relevant erscheinen.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) oder den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Jedoch ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen und nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 1.52 und 1.55 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 3.3; zum Ganzen zudem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-287/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführenden beantragen zunächst die Überprüfung von Realersatz für den zu enteignenden Boden. Der Beschwerdegegner habe für den Bau der Nationalstrasse A9 und ihrer Zufahrten zahlreiche nahegelegene Grundstücke erworben, die hierfür nicht benötigten Restparzellen im Süden und Westen könnten ihnen daher als Realersatz zugeteilt werden. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass neben dem Bau der A9 auch ein Hochwasserschutzprojekt an der Rhone (Rohne-Projekt R3) realisiert werde. Im genehmigten Projekt seien keine Restparzellen mehr vorgesehen, vielmehr müssten auch die Restparzellen der Beschwerdeführenden für das Hochwasserschutzprojekt noch erworben werden.

4.1 Als Grundsatz legt Art. 17
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 17 - Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
EntG fest, dass die Entschädigung in Geld zu entrichten ist. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz oder eine Abrede eine Sachleistung vorschreibt, ferner lässt Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG unter gewissen Voraussetzungen auch eine Sachleistung zu. Gerade zur Erhaltung von grösseren Flächen Kulturland kann gemäss Art. 8
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 8 - Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.
EntG das Enteignungsrecht an die Bedingung zur Leistung von Realersatz geknüpft werden. Die Anwendung dieser Bestimmung liegt jedoch in der Zuständigkeit der Plangenehmigungsbehörde und nicht der Schätzungskommission (BGE 105 Ib 88 E. 2). Eine solche Verpflichtung wurde dem Beschwerdegegner in der Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 18. Juni 2008 nicht auferlegt. Gestützt auf Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG ergibt sich überdies kein allgemeiner und absoluter Anspruch auf Realersatz; so hat die Rechtsprechung noch nie einen derartiger Anspruch bejaht und auch in der Lehre wird dieser nur dann in Betracht gezogen, wenn sehr wesentliche Bedürfnisse des Enteigneten betroffen sind (BGE 105 Ib 88 E. 3; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 18 N. 8 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis und Lehrmeinung abzuweichen, zumal der Gesetzgeber in Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG eine Kann-Formulierung gewählt hat, was ebenfalls gegen einen unbedingten Anspruch spricht.

4.2 Die hier strittige Enteignung beruht wie erwähnt auf den vom UVEK am 12. Juni 2008 genehmigten Plänen und Landerwerbs- und Expropriationslisten. Die entsprechenden Pläne sehen die Enteignung eines Landstreifens vor, der unmittelbar nördlich des Grossgrundkanals beginnt. Laut Plan liegt auf diesem Streifen zunächst eine schmale Strasse - es dürfte sich dabei um den von der Vorinstanz genannten Radweg handeln - und etwas nördlich davon folgt ein Damm, auf dessen Krone die Zufahrtsstrasse von der A9 zur Brücke über die Vispa zu liegen kommt. Auf der Fläche dazwischen, insbesondere auf der Parzelle Nr. ...ist eine in den vorliegenden Akten nicht weiter dargelegte Massnahme zugunsten der Natur, die Massnahme N6 vorgesehen. Dass südlich der Zufahrtstrasse noch weitere Parzellenteile enteignet oder erworben worden wären, die nun nicht für dieses Projekt benötigt werden, ist somit nicht ersichtlich. Es erscheint daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner in diesem Gebiet über kein Ersatzgrundstück verfügt, das er den Beschwerdeführenden als Realersatz anbieten kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass den Beschwerdeführenden kein Ersatzgrundstück angeboten oder zugewiesen worden ist. Das Rechtsbegehren 1 erweist sich damit als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter die zugesprochene Entschädigung und ihre Bestandteile unter verschiedenen Aspekten als zu niedrig.

5.1 In erster Linie machen sie geltend, während Jahrzehnten und bis Ende 2008 habe der zu versteuernde Katasterwert ihrer Grundstücke Fr. 30.- pro Quadratmeter betragen und sei erst mit der Zonenplanänderung 2008 auf Fr. 10.-/m2 reduziert worden. Sie verlangen daher eine Enteignungsentschädigung von Fr. 30.-/m2. Ohnehin sei diese Zonenplanänderung nicht nachvollziehbar, seien doch ihre Grundstücke vom übrigen Gemeindegebiet mit künftiger Nutzungszuweisung zur Landwirtschaftszone und zwar zu den Fruchtfolgeflächen zugeteilt worden, also dem besten landwirtschaftlichen Land. Dies, obwohl seit 2002 das Strassenbauprojekt bekannt gewesen sei, weshalb eine landwirtschaftliche Nutzung weder dauerhaft möglich noch effektiv vorgesehen gewesen sei. Diese realitätsferne Umzonung im Jahr 2008, die wohl nur deshalb so erfolgt sei, weil die Gemeinde Visp zu wenig Fruchtfolgeflächen ausgeschieden habe, habe kurz vor der Enteignung zur massiven Reduktion des Katasterwertes geführt. Massgebend müsse der Landwert im Zeitpunkt der Plangenehmigung vom 12. Juni 2008, also vor der Zonenplanänderung sein. Die Vorinstanz habe überdies keine objektive Verkehrswertermittlung vorgenommen. Zu berücksichtigen sei auch der hohe Ertragswert, könnten doch Aprikosen, Spargeln oder Gemüse angebaut und damit entsprechende Erträge erwirtschaftet werden. Im Übrigen sei ihnen 2006 der Einbezug in eine Gesamtmelioration mit dem Hinweis verweigert worden, ihre Grundstücke würden langfristig der Bauzone zugewiesen.

5.2 Der Beschwerdegegner bringt vor, für die Enteignungsentschädigung sei das Datum der Einigungsverhandlung massgebend, also der 22. März 2010. Die betreffenden Grundstücke seien nie rechtsgültig einer Bauzone zugewiesen gewesen, weshalb stets nur eine landwirtschaftliche Nutzung möglich und zonenkonform gewesen sei. Die angebotene Entschädigung von Fr. 11.- pro m2 entspreche dem Verkehrswert, durchschnittlich sei in den letzten fünf Jahren Fr. 10.67 pro m2 Landwirtschaftsland bezahlt worden. Der Steuerwert, der bis 2008 gültig gewesen sei, sei nicht massgebend. Zudem würde die Bezahlung einer höheren Entschädigung eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Enteigneten bedeuten.

5.3 Die Vorinstanz hatte entscheiden, die Enteignungsentschädigung richte sich nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung. Diese habe am 22. März 2010 stattgefunden. Für die Festlegung des Verkehrswertes sei die damalige bzw. aktuelle Zugehörigkeit der Grundstücke in die Landwirtschaftszone Stufe 1 massgebend. Sowohl freihändige Verkäufe an den Enteigner als auch andere Verkäufe seien zu Preisen von Fr. 7.- bis 12.- pro m2 erfolgt, der Durchschnittswert liege unter Fr. 11.- pro m2.

5.4 Die Parzelle Nr. ... wird vollumfänglich enteignet, die beiden anderen teilweise. Gemäss Art. 19 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG ist der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts zu vergüten, im Fall einer Teilenteignung auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert (Art. 19 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG). Für die Frage, welche rechtliche und tatsächliche Situation der Bewertung des enteigneten Bodens bzw. bei der Ermittlung des Verkehrswertes zugrunde zu legen sei, ist in der Regel auf das Datum der Einigungsverhandlung abzustellen (Art. 19bis Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
EntG), wobei auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung bei der Ermittlung des Verkehrswerts angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 20 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 20
1    Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2    Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
3    Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.
EntG). Von einer anderen als der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechts- und Sachlage darf und muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die Situation des fraglichen Grundstücks zur Zeit der Einigungsverhandlung wäre ohne die Enteignung eine andere gewesen (Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3.3). Vorwirkungen des Werks, die sich in planerischer Hinsicht niederschlagen, haben wie andere werkbedingte Vor- und Nachteile bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausser Acht zu bleiben (Art. 20 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 20
1    Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2    Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
3    Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.
EntG; BGE 129 II 470 E. 5, BGE 115 Ib 13 E. 5b mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1586/2013 vom 23. Juli 2014 E. 5.4 und 6.1.5 ff, insbesondere 6.2.2.1; vgl. auch Piermarco Zen-Ruffinen/Christine Guy-Ecabert, Aménagement du territoire, construction, expropriation, Bern 2001, S. 498 mit Hinweisen).

5.5 Die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich in einem nahezu dreiecksförmigen Gebiet, das von Rhone, Vispa und Grossgrundkanal begrenzt wird, wobei sich der Grossgrundkanal am westlichen Ende des Gebiets bis auf wenige Meter der Rhone nähert, bevor er eine Linkskurve beschreibt und Richtung Südwesten weiterführt. Etwa in der Mitte dieses dreiecksförmigen Gebiets befand sich eine Brücke über die Rhone mitsamt Zufahrt. Das Gebiet westlich der alten Brücke trägt den Flurnamen "Untere Wehreye", dasjenige östlich davon "neue Bine", wobei diese Flurnamen jeweils auch das Gebiet südlich des Grossgrundkanals bezeichnen. Die drei Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich im Gebiet "neue Bine". Im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vom 22. März 2010 gehörte dieses Gebiet zur Landwirtschaftszone Stufe 1, wobei im Zonenplan auch die Verkehrsanlagen ausgewiesen werden. Das Gebiet wird überdies von der Gefährdungszone "Hochwasser (erhebliche Gefährdung) Rhonefreiraum" überlagert, die sich vom Rhone-Ufer bis zum Grossgrundkanal erstreckt. Dieser Zonenplan war am 22. Mai 2007 auf kommunaler Ebene beschlossen und am 18. Juni 2008 vom Staatsrat des Kantons Wallis homologiert worden. Im Zonenplan vom 28. Juni 1960 (mit Abänderungen bis 31. März 1971) ist nahezu das gesamte Gebiet östlich der Vispa der Landwirtschaftszone zugeordnet gewesen, einschliesslich der "neuen Bine" und der "unteren Wehreye". Anlässlich der Bauzonenerweiterung West von 1978 wurde das Gebiet der "neuen Bine" südlich des Grossgrundkanals der Wohnzone W3 Reserve zugeteilt, das gesamte Gebiet der "unteren Wehreye" der Zone "Kleingewerbe, Lagerhäuser, Reserve". Der nördlich des Grossgrundkanals gelegene Teil der "neue Bine", in dem sich die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden, war nicht in den Planungsperimeter einbezogen worden und verblieb in der Landwirtschaftszone. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass sich das Gebiet "neue Bine" stets in der Landwirtschaftszone befand. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass auch dieses Gebiet der Bauzone hätte zugeteilt werden sollen. Daran vermag auch der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Einbezug in den Kanalisationsperimeter wie auch das von ihnen ins Recht gelegte Protokoll vom 25. Oktober 2006 nichts zu ändern, das im Rahmen einer Einspracheverhandlung gegen das Hochwasserschutz-Projekt von einer Dienststelle des Beschwerdegegners erstellt worden war und gemäss diesem die Parzellen der Beschwerdeführenden "langfristig in die Bauzone übernommen werden". Jedenfalls sind keine konkreteren Bestrebungen ersichtlich, das Gebiet "neue Bine" in die Bauzone zu überführen, die nun durch das Strassenbauprojekt ein Ende gefunden hätten. Dagegen spricht im Übrigen auch
die als erheblich eingestufte Gefährdung durch Hochwasser. Es kann daher keine Rede von einer Umzonung oder gar Aus- oder Abzonung der Parzellen der Beschwerdeführenden anlässlich der Zonenplanrevision in den Jahren 2007 und 2008 sein, vielmehr waren sie damals bereits seit langem in der Nichtbauzone und sind es immer noch.

Der Zonenplan von 2007/08 unterscheidet erstmals drei Arten von Landwirtschaftszonen, wobei die Grundstücke der Beschwerdeführenden wie auch die benachbarten Parzellen - mit Ausnahme der Verkehrsflächen - zur Landwirtschaftszone und insbesondere zur neuen Unterkategorie "Landwirtschaftszone erster Priorität einschliesslich Fruchtfolgeflächen" zugeteilt worden sind. Diese Zuordnung entspricht im Wesentlichen der bisherigen und ermöglicht die Weiterführung der bisherigen Nutzung bis zur Realisation des Hochwasserschutz-Projekts bzw. der Enteignung für dieses Vorhaben. Auch wenn das Ende der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung absehbar erscheint, hatte sich eine andere Zuordnung dieses Teils der "neuen Bine" anlässlich der Zonenplanänderung 2007/08 nicht aufgedrängt; dies hätte vielmehr zu Rechtsunsicherheit geführt: Einerseits könnte eine Umzonung eine - für die Betroffenen meist ungünstigere - materielle Enteignung darstellen, anderseits wäre nicht von vornherein klar, ob die Umzonung bei einer allfälligen Enteignung für das Hochwasserschutz-Projekt zu beachten wäre oder nicht (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N. 72 ff., insb. N. 75 ff.). Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, ob das betreffende Gebiet zusätzlich als Fruchtfolgefläche im Sinne von Art. 26 ff
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 26 Grundsätze
1    Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.
2    Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen.
3    Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.
. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.01) ausgeschieden ist, wie die Beschwerdeführer rügen. Jedenfalls enthält der Zonennutzungsplan in der "neuen Bine" keinen solchen Vermerk, anders als etwa Gebiete in der "Grosseye" im Nordwesten der Gemeinde Visp. Eine solche Zuordnung erschiene in der Tat wenig sachgerecht, weil einerseits die langfristige Sicherung gemäss Art. 30
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
1bis    Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:
a  ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und
b  sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.15
2    Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt.16 Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
3    Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
4    Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem ARE mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).
RPV nicht gewährleistet ist, anderseits Flächen im Gewässerraum gemäss Art. 36a Abs. 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) nur extensiv bewirtschaftet werden dürfen und nicht als Fruchtfolgefläche gelten. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie die Höhe der Enteignungsentschädigung zu beeinflussen vermag und auch nichts an der rechtmässigen Zuordnung zur Landwirtschaftszone ändert.

Es bestehen daher keine Anzeichen, dass die Situation der Grundstücke der Beschwerdeführenden zur Zeit der Einigungsverhandlung eine andere gewesen wäre, als ohne die Enteignung für das Strassenbau-Projekt, weshalb kein Grund für ein Abweichen von dem in Art. 19bis Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
EntG vorgesehenen Bewertungszeitpunkt und damit von der damaligen Zonenordnung besteht. Die vage Möglichkeit, dass auch der nördliche Teil der "neuen Bine" dereinst in die Bauzone eingezont werden könnte, reicht jedenfalls nicht aus, um den Verkehrswert anders zu bestimmen (vgl. BGE 134 II 49 E. 13.3). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Parzellen der Beschwerdeführenden in der rechtskräftigen Landwirtschaftszone liegen und sich die Enteignungsentschädigung auf der Basis einer bloss landwirtschaftlichen Nutzung berechnet. Dies gilt ferner auch für die im Zonenplan 2007/08 ausgewiesenen Verkehrsflächen, da diese Umzonung einzig im Hinblick auf das sich im Bau befindliche Werk erfolgt ist, was gemäss Rechtsprechung bei der Ermittlung des Enteignungsschadens unbeachtlich bleiben muss (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N. 72 m.H.).

5.6 Die Vorinstanz hat für die Ermittlung der Entschädigung die preisvergleichende oder statistische Methode angewandt und dabei auf eine Liste des Grundbuchamts Brig abgestellt, in der die bezahlten Kaufpreise für landwirtschaftliche Parzellen in der Gemeinde Visp aufgeführt werden. Diese Liste umfasst 18 Landverkäufe ab 2006, wobei die Preise zwischen Fr. 7.- (für Rebland) und 14.- pro m2 liegen. Die meisten dieser Grundstücke liegen im Nordwesten der Gemeinde Visp, also westlich der Bahnlinie Brig - Raron. Zusätzlich hat die Vorinstanz die Kaufpreise für sechs vom Beschwerdegegner freihändig erworbene Grundstücke in der unmittelbaren und mittelbaren Nachbarschaft der Parzellen der Beschwerdeführenden berücksichtigt, von denen sie im Rahmen der Genehmigung des Vergleichs und Abschreibung des Enteignungsverfahrens Kenntnis hatte.

5.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die besonderen Qualitäten des enteigneten Landes nicht berücksichtigt, insbesondere, dass die Parzellen ein zusammenhängendes Gebiet von 11'920 m2 bildeten, das gut besonnt werde und flach sei. Dies habe zu hohen Ertragsmöglichkeiten geführt, seien doch früher einmal bis zu 500 Aprikosenbäume angepflanzt gewesen, mit einem Ernteertrag von bis zu 20 Tonnen, auch seien in der Vergangenheit schon Spargeln angebaut worden, die ebenfalls gute Erträge abgeworfen hätten. Ihre Parzellen seien daher nicht mit Schattenhängen oder Schafweiden irgendwo im Ober- oder Unterwallis vergleichbar. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass die Parzellen während Jahrzehnten bis zur Zonenplanänderung 2008 einen steuerbaren Katasterwert von Fr. 30.-/m2 gehabt hätten, der nun plötzlich auf Fr. 10.-/m2 gesunken sei.

5.6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der Steuerwert für die Ermittlung des Verkehrswerts nicht massgeblich, weil dort andere Gesichtspunkte wesentlich sind als im freien Liegenschaftshandel (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N. 53), das gilt umso mehr für historische Steuerwerte. Die Gründe für die erheblich tiefere Bewertung für Steuerzwecke im Anschluss an die Revision des Zonenplans sind nicht aktenkundig, es erscheint jedoch aufgrund der Lage der Grundstücke und der dort vermerkten Gefährdung durch Hochwasser naheliegend, dass diese eine wichtige Rolle spielt, aber auch Nutzungseinschränkungen die sich aus der Gewässerschutzgesetzgebung ergeben und zu kleineren Ernten führen können, berücksichtigt worden sind. Allenfalls haben sich mit dem neuen Zonennutzungsplan auch die letzen Erwartungen in eine Einzonung zerschlagen.

5.6.3 Der Verkehrswert von Grundstücken ganz allgemein, aber auch von Landwirtschaftsland und Land ausserhalb der Bauzone, ist primär anhand von Vergleichspreisen (statistische Methode oder Vergleichsmethode) zu ermitteln, sofern dies möglich ist. Was eine unbestimmte Vielzahl von Kaufsinteressenten auf dem freien Markt für das enteignete Grundstück bezahlt hätte, lässt sich am zuverlässigsten aufgrund der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Liegenschaften ermitteln. Allerdings führt diese Methode nur zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen. An diese Voraussetzung dürfen jedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit nicht, dass in Bezug auf Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktisch Identität besteht. Unterschieden der Vergleichsgrundstücke kann durch Preiszuschläge oder -abzüge Rechnung getragen werden. Auch braucht das Vergleichsgrundstück nicht im selben Quartier zu liegen, sofern es hinsichtlich Lage, Umgebung, Ausnützungsmöglichkeit usw. dem Schätzungsobjekt ähnlich ist (BGE 122 I 168 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 1E.14/2006 vom 6. August 2007 E. 4.2). Selbst ein einziges Vergleichsobjekt kann Schlüsse auf das generelle Preisniveau zulassen und daher - angemessen gewürdigt und unter Berücksichtigung von allfälligen Besonderheiten - für die Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1586/2013 vom 23. Juli 2014 E. 5.5.2).

5.6.4 Aus den Akten und ihrem Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz Vergleichspreise aus der Gemeinde Visp berücksichtigt hatte und nicht aus dem ganzen Kanton, wie die Beschwerdeführenden vorbringen. Die Vorinstanz hat diese Grundstücke ohne weitere Ausführungen als vergleichbar und die Zahl der dokumentierten Verkäufe als ausreichend für einen Preisvergleich erachtet. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Die zum Vergleich herangezogenen Grundstücke sind zum Einen die dem Beschwerdegegner verkauften Grundstücke in der unmittelbaren oder mittelbaren Nachbarschaft der Beschwerdeführenden und daher ohne weiteres vergleichbar. Unerheblich ist dabei der Umstand, dass der Verkauf nicht völlig freiwillig, sondern unter dem Druck der drohenden Enteignung erfolgte. Auch dies sind tatsächlich erzielte Verkaufspreise, die bei der statistischen Methode berücksichtigt werden dürfen. Wäre der Preis den Verkäufern zu tief, also unter dem Verkehrswert und unter ihren Erwartungen gewesen, hätten auch sie nicht verkauft, sondern die Schätzungskommission entscheiden lassen. Die rechtliche und tatsächliche Situation dieser Grundstücke ist zudem in jeder Hinsicht vergleichbar. Auch wenn die Parzelle Nr. ... der Beschwerdeführenden deutlich grösser ist als die zum Vergleich herangezogenen Grundstücke, messen auch jene über 1'000 m2, sind gut geformt und damit ohne weiteres für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Zum Andern hat die Vorinstanz Grundstücke aus der Landwirtschaftszone erster Priorität im Nordwesten der Gemeinde Visp zum Vergleich herangezogen, die etwa 700 bis 1200 Meter entfernt sind. Diese sind zwar peripherer gelegen, weshalb eine Einzonung stets noch weniger wahrscheinlich erschien und erscheint als für die nördliche "neue Bine", umgekehrt sind diese Grundstücke aber weder in der Gefahrenzone für Hochwasser noch im oder beim Gewässerraum mit den dadurch verbundenen Nutzungseinschränkungen. Sie sind ebenfalls flach und, da sie nicht unmittelbar am Rand der Talebene liegen, auch gut besonnt. Demnach sind keine grundlegenden, für den landwirtschaftlichen Verkehrswert massgebende Unterschiede auszumachen.

5.6.5 Weniger sachgerecht erscheint jedoch der Einbezug von Preisen, die für Parzellen im Rebbaugebiet bezahlt worden sind. Auch wenn diese Parzellen ebenfalls im Nichtbaugebiet liegen, unterscheiden sich Topografie und Bewirtschaftung erheblich, spielt die Ausrichtung eine grosse Rolle und sie dürften auch andere Kaufinteressenten haben als gewöhnliches Landwirtschaftsland. Es fällt denn auch auf, dass der eine Verkauf zu Fr. 7.-/m2 und damit deutlich tiefer erfolgt ist, während für die übrigen Parzellen mit Fr. 10.- und Fr. 12.-/m2 vergleichbare Preise erzielt worden sind. Werden die vier Rebgrundstücke nicht berücksichtigt, verbleiben einerseits nach wie vor genügend Vergleichsobjekte, anderseits ergibt sich ein etwas höherer durchschnittlicher Quadratmeter-Preis von Fr. 11.07 gegenüber Fr. 10.67. Die festgesetzte Entschädigung von Fr. 11.-/m2 entspricht jedoch auch dem so ermittelten Durchschnittspreis, weshalb die vorinstanzliche Verkehrswertermittlung zu bestätigen ist.

5.6.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen gegen den von der Vorinstanz auf Fr. 11.-/m2festgesetzten Verkehrswert für die Grundstücke der Beschwerdeführenden als unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführenden beantragen ferner eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 19.-/m2. Ihr Areal werde durch die neue Strasse zerteilt, jedenfalls wenn sie nicht benötigtes Land südlich der neuen Strasse zurückerhielten. In jedem Fall fehle seither eine direkte Zufahrt, ebenso der Zugang zum Bewässerungskanal, letzterer sei zugeschüttet worden. Die Bewässerung sei derzeit nicht sichergestellt, allenfalls müsse für diesen Zweck eine Grundwasserpumpe gekauft und installiert werden, deren Kosten in Form einer Inkonvenienzentschädigung vom Enteigner zu tragen seien. Ferner sei auch die Entwässerung nach starken Niederschlägen mit dem Strassendamm problematisch. Das Wasser könne nicht abfliessen, sondern bleibe liegen, weshalb Schäden an den Kulturen drohten.

6.1 Das Enteignungsrecht kennt einerseits den Minderwert gemäss Art. 19 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG. Dies ist der Betrag, um den sich der Verkehrswert des verbleibenden Teils vermindert, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird. Als häufigste Beispiele für zu entschädigende Minderwerte gelten der Wegfall von Flächen, die in die betriebliche Nutzung einbezogen sind wie Parkplätze, ein Gartenrestaurant, ein Spielplatz oder von Verkaufsflächen; der Wegfall einer Fläche, die für das restliche Grundstück eine Schutzfunktion ausübt; die Erschwerung der Überbaubarkeit der Restfläche wegen der neuen Form, Dimension oder Topografie; oder wenn wegen der Enteignung entscheidende Teile eines Gewerbebetriebs entfallen und dieser dadurch stillgelegt oder beeinträchtigt wird (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N. 192). Anderseits kann im Rahmen einer Enteignung auch eine sog. Inkonvenienzentschädigung nach Art. 19 Bst. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG geschuldet sein, die alle weiteren, dem Enteigneten verursachten Nachteile umfasst, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. Sie erfasst den Schaden, der im übrigen Vermögen des Enteigneten als Folge der Enteignung eintritt. Darunter fallen etwa Umzugskosten und Erwerbsausfall während der Umzugsdauer oder unbrauchbar gewordene Einrichtungen (so schon BGE 49 I 405).

6.2 Die Vorinstanz hatte zu diesen weiteren Entschädigungen festgehalten, dass die Parzellen Nr. ... und ... durch die Strasse nicht zerstückelt und getrennt werden, da einzig jeweils eine Teilfläche im Süden beansprucht werde. Die verbleibenden nördlichen Teile seien nicht zerstückelt und eine Zufahrt bestehe. Auch die Bewirtschaftung sei weder verhindert noch beeinträchtigt, wie sie anlässlich eines Augenscheins festgestellt habe. Sie stellte daher keinen Minderwert bei den den Beschwerdeführenden verbleibenden Restgrundstücken fest, den es zu entschädigen gibt. Auch unter dem Titel Inkonvenienzen lehnte die Vorinstanz eine weitere Entschädigung an die Beschwerdeführenden ab; einzig eine nicht strittige Pauschalentschädigung für den im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren entstandenen Aufwand von Fr. 2'500.- sprach sie ihnen zu. Diese stützte sie auf Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG.

6.3 Es trifft zu, dass die Restparzellen Nr. ... und ... nicht zerstückelt werden und insbesondere keine Restfläche südlich der neuen Strasse übrig bleibt. Aufgrund ihrer Form wie auch Grösse ist eine landwirtschaftliche Nutzung ohne weiteres möglich. Ein Minderwert könnte einzig dadurch entstehen, dass die Bewässerung bisher anscheinend durch Wasser aus dem Grossgrundkanal erfolgte, dies indessen durch die Teilenteignung nicht mehr möglich ist, da der Bewässerungskanal zugeschüttet sein soll. Die Vorinstanz hat sich nicht ausdrücklich zur Bewässerungsmöglichkeit geäussert, implizit eine Entschädigung hierfür aber abgelehnt. Die Beschwerdeführenden machen einen solchen Minderwert geltend, eventuell verlangen sie als Inkonvenienz im Sinn von Art. 19 Bst. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG die Kosten für den Kauf und die Installation einer Grundwasserpumpe.

6.4 Der Kanton Wallis ist als eine der trockensten Gegenden der Schweiz bekannt (vgl. Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz, Das Klima der Schweiz - eine kurze Übersicht, sowie Rekorde Schweiz http://www.meteoschweiz.admin.ch Klima Klima Schweiz Klima Schweiz - Übersicht bzw. Rekorde Schweiz, abgerufen am 21. Juli 2014), weshalb Felder und Äcker im Wallis bewässert werden müssen. Aus den Akten geht nicht hervor, wie nach dem Bau der Strasse die Bewässerung tatsächlich und rechtlich möglich ist, ob etwa aus der Vispa oder der Rhone Wasser entnommen werden kann, ob eine Verbindung zum Grossgrundkanal möglich ist oder ob hierfür Grundwasser zu verwenden ist. Angesichts der drohenden Enteignung für das Hochwasserschutz-Projekt ist überdies nicht klar, ob der Kauf und die Installation einer entsprechenden Pumpe überhaupt ökonomisch noch sinnvoll ist bzw. ob diese je eingesetzt werden könnte. Durch eine anderweitige Bewässerungsmöglichkeit lässt sich jedoch ein Minderwert an den Restgrundstücken verhindern. Demnach ist in erster Linie die Bewässerungsmöglichkeit wiederherzustellen und den Beschwerdeführenden sämtliche damit zusammenhängenden Kosten nach Art. 19 Bst. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG zu ersetzen, also die Kosten für die Planung, für allfällige Bewilligungen sowie für den Kauf und die Installation der erforderlichen Einrichtungen, soweit diese anfallen. In zweiter Linie, wenn dies nicht mehr möglich erscheint, bewirkt die fehlende bzw. ungenügende Bewässerungsmöglichkeit einen Minderwert auf den Restparzellen der Beschwerdeführenden, der vom Beschwerdegegner zu ersetzen ist. In Bezug auf die Bewässerungsfrage ist der Sachverhalt nicht erstellt. Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts der genannten Unklarheiten hinsichtlich der Bewässerung und ihrer Auswirkungen auf die Entschädigung rechtfertigt es sich, diesen Punkt an die Vorinstanz mit ihrem Fachwissen und örtlichen Kenntnissen zurückzuweisen zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung über eine Entschädigung nach Art. 19 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
, eventuell Bst. c EntG. Insofern ist daher die Beschwerde begründet, der Schätzungsentscheid aufzuheben und zur Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.5 Die Beschwerdeführenden verlangen überdies die Ausrichtung einer Unfreiwilligkeitsentschädigung von Fr. 25'000.-. Sie seien nie mit der Planung und dem massiven Eingriff in die Landschaft einverstanden gewesen und hätten sich mit allen möglichen Rechtsmitteln gegen dieses überdimensionierte Vorhaben und für die Beibehaltung einer Zufahrt wehren müssen.

Das Enteignungsrecht des Bundes kennt indessen keine Unfreiwilligkeitsentschädigung oder eine Vergütung für affektiven Schaden, sondern nur den Ersatz von Vermögensschaden (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N. 198). Die Kosten für Rechtsmittelverfahren werden nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen entschädigt, soweit die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit die Verfahren im Zusammenhang mit dem Plangenehmigungsverfahren stehen, sind diese auch hinsichtlich der Parteientschädigungen rechtskräftig und im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Für das Schätzungsverfahren hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen, was weder strittig noch zu beanstanden ist. Die Forderung der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.

7.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 2 und 3 EntG).

Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich. Der Antrag des Beschwerdegegners, die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, ist demnach abzuweisen.

Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit siehe vorne E. 1.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE, welche für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 12.1 und A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1). Unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfanges mittleren Grades werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.- festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt.

8.
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten. Gemäss Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind; Auslagen bzw. Spesen einer Partei werden ersetzt, soweit sie Fr. 100.- übersteigen (Art. 13 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE). Es nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden Auslagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren hatten, die Fr. 100.- übersteigen, weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.

2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit in Bezug auf die Frage der Bewässerungsmöglichkeiten und allfälliger diesbezüglicher Minderwerte der Restparzellen der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

4.
Auf die Anschlussbeschwerde wird nicht eingetreten.

5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 10/2010; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Bernhard Keller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6819/2013
Datum : 30. Juli 2014
Publiziert : 07. August 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Bau Nationalstrasse A9 / St. Maurice-Brig, Teilstrecke Visp West-Ost, Umfahrung Visp Süd


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EntG: 8 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 8 - Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.
17 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 17 - Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
18 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
19 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
19bis 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
20 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 20
1    Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2    Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
3    Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
115 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
GSchG: 36a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
RPV: 26 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 26 Grundsätze
1    Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.
2    Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen.
3    Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.
30
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
1bis    Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:
a  ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und
b  sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.15
2    Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt.16 Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
3    Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
4    Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem ARE mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZPO: 33
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen - Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.
BGE Register
105-IB-88 • 115-IB-13 • 122-I-168 • 129-II-470 • 133-II-35 • 134-II-49 • 49-I-401
Weitere Urteile ab 2000
1C_137/2009 • 1C_217/2012 • 1C_233/2011 • 1E.14/2006
Stichwortregister
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BVGE
2007/41 • 2007/27
BVGer
A-1586/2013 • A-2163/2012 • A-287/2013 • A-330/2013 • A-3726/2010 • A-4642/2008 • A-5101/2011 • A-6819/2013 • A-8536/2010