Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3726/2010
{T 0/2}
Urteil vom 28. Juli 2010
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
Parteien
Erbengemeinschaft AX._______, bestehend aus:
BX._______,
CX._______,
DX._______,
EX._______,
FX._______,
alle vertreten durch GX._______,
GX._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Wallis,
Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,
Dienststelle für Strassen- und Flussbau,
Abteilung Nationalstrassen, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,
Postfach 3930, 3930 Visp,
Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung.
A-3726/2010
Sachverhalt:
A.
Der Bundesrat genehmigte am 31. Mai 1999 das generelle Projekt der vierspurigen Nationalstrasse A9, Abschnitt Steg/Gampel Brig/Glis, Teilstrecke Visp West Visp Ost, Umfahrung Visp Süd. Am 6. April 2002 genehmigte der Staatsrat des Kantons Wallis das Ausführungsprojekt für die Teilstrecke Visp West Visp Ost, Umfahrung Visp Süd. Gleichentags beschloss er, im Anschlussbereich Visp West Verbesserungen der Zufahrten zu den rechtsufrig gelegenen Ortschaften und zu den Lonza-Werken durch die Verlegung der Rottenbrücke durchzuführen. Ein entsprechend geändertes Projekt (Projektänderung Visp West) genehmigte er ebenfalls am 6. April 2002. Im Bereich der Grundstücke der Erbengemeinschaft AX._______ (Parzellen Nrn. (...), (...) und (...) Grundbuch Visp) steigt die Zubringerstras se auf einen Damm in einem Bogen zur Brücke über die Vispa an. Die se Parzellen werden teilweise für diese Zubringerstrasse beansprucht. B.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 12. Juni 2008 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Projektänderung Visp West. Die gegen die Projektänderung erhobene
Einsprache
der
Erbengemeinschaft
AX._______ hiess das UVEK insoweit gut, als die Zufahrt zu den Restparzellen der Einsprecher zu gewährleisten sei, und wies sie im Übrigen ab. Beschwerden der Erbengemeinschaft AX._______ ans Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil A-4642/2008 vom 3. März 2009) und ans Bundesgericht (vgl. Urteil 1C_137/2009 vom 7. September 2009) blieben erfolglos.
C.
Der Kanton Wallis leitete am 15. Februar 2010 bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 das Enteignungsverfahren ein und beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung. Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 führte am 22. März 2010 in Anwesenheit eines Vertreters der Erbengemeinschaft AX._______ die Einigungsverhandlung durch. Mit Entscheid vom 26. April 2010 bewilligte der stellvertretende Präsident der Schätzungskommission per 1. Juni 2010 das Gesuch des Kantons Wallis für die vorzeitige Besitzeinweisung von Teilstücken von (...) als definitive Enteignung und (...) als temporäre Enteignung für die Parzelle Nr. (...), von (...) als definitive Enteignung und (...) als temporäre Enteignung für die
Seite 2
A-3726/2010
Parzelle Nr. (...) und von (...) als definitive Enteignung für die Parzelle Nr. (...). Weiter verpflichtete die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 den Enteigner zur Bezahlung einer Abschlagszahlung an die Erbengemeinschaft AX._______ im Umfang von (...)% der angebotenen Enteignungsentschädigung, somit Fr. (...) für die Parzelle Nr. (...), Fr. (...) für die Parzelle Nr. (...) und Fr. (...) für die Parzelle Nr. (...), total Fr. (...), zahlbar nach Rechtskraft des Entscheides. Die verbleibende Enteignungsentschädigung sei ab Datum der bewilligten vorzeitigen Besitzeinweisung, somit ab 1. Juni 2010, zu verzinsen. Über die Höhe der definitiven Enteignungsentschädigung, das Gesuch um Totalenteignung und den Zinsfuss werde im Endentscheid befunden, ebenso über die Gerichts- und Parteikosten. D.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Erbengemeinschaft AX._______, bestehend aus BX._______, CX._______, DX._______, EX._______, FX._______ und GX._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 25. Mai 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden stellen die Anträge
"- Nicht Feststellung oder verzerrte Wiedergabe des Sachverhalts im Protokoll und im Entscheid vom 26. April 2010 der Eidgenössischen Schätzungskommission.
- Nur so viel Boden enteignen, wie unbedingt notwendig. Der Rest sollte uns als Eigentum erhalten bleiben, da weder die Forderung nach Realersatz noch jener einer Melioration nachgegangen wurde. Die Restparzellen sind gemäss Plangenehmigungsverfügung mit einer Zufahrt auszustatten. - Realersatzvorschlag seitens der Gemeinde oder Kanton einbringen: Die Akten sind zu ergänzen und eine Abklärung dazu soll angeord net werden. - Integralmelioration durchführen: Die Akten sind zu ergänzen und eine Abklärung hierzu ist anzuordnen.
- Unentgeltliche Prozessführung.
- Abklärung der materiellen Enteignung: Neben der formellen Enteig nung ist hinsichtlich der speziellen Situation, rundherum ist der gesamte private Boden Bauzone, die materielle Enteignung abzuklären und und in die Akten aufzunehmen."
Seite 3
A-3726/2010
Eventualantrag
"Die Darstellung des Tatbestandes der Enteignung im Entscheid vom 26. April 2010 widerspricht jeglichen Tatsachen, weshalb der Entscheid für nichtig erklärt werden soll." E.
Der Kanton Wallis (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in sei ner Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei und soweit sie nicht gegenstandslos seien. Der angefochtene Entscheid, mit dem die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt wor den sei, sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden nehmen zur Beschwerdeantwort am 22. Juni 2010 Stellung, während die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 29. Juni 2010 erklärt, auf eine Vernehmlas sung zu verzichten. Der angefochtene Entscheid betreffe einzig und allein das Gesuch um Gewährung einer vorzeitigen Besitzeinweisung und äussere sich weder zu einem allfälligen Realersatz noch zur Höhe der Enteignungsentschädigung.
F.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird soweit entscheiderheblich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 77 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Danach können Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2
EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37
ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht befindet über Entscheide der Schätzungskommission betreffend Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung in der nor-
Seite 4
A-3726/2010
malen Dreierbesetzung gemäss Art. 21
VGG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6324/2009 vom 22. März 2010 E. 1.1). 1.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des ange fochtenen Entscheids und durch die von der Vorinstanz bewilligte vorzeitige Besitzeinweisung in ihre Grundstücke auch materiell be schwert. Sie sind folglich zur Beschwerde berechtigt. 1.2 Die
Beschwerde
ist
fristgerecht
eingereicht
worden
(Art. 50
VwVG). Den Anträgen und der Begründung kann sodann zumindest sinngemäss entnommen werden, dass und weshalb der ange fochtene Entscheid aufgehoben und von einer vorzeitigen Besitzeinweisung abgesehen werden soll. Insofern genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52
VwVG, die bei Laienbeschwerden ohnehin nicht allzu hoch sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich ein zutreten. Insofern sich Anträge und Eventualantrag freilich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen, kann auf sie nicht eingetreten werden, ist grundsätzlich doch nur das Dispositiv einer Verfügung anfechtbar. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als sie sich nicht an den Streitgegenstand, d.h. die vorzeitige Besitzeinweisung mit Bezug auf die Enteignung für den Bau der Autobahn und ihrer Anschlussstrassen, hält. Denn im Be schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Instanz vorgängig in der angefochtenen Verfügung verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den auf dem Beschwerdeweg weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdebegehren müssen sich zumindest auf einzelne der durch die Verfügung tatsächlich geregelten Rechtsverhältnisse beziehen; der Streitgegenstand darf also nicht über den in der konkret angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine solche unerlaubte Erweiterung ist vorlie gend namentlich hinsichtlich eines allfälligen Realersatzes und der Höhe der Enteignungsentschädigung gegeben, aber auch mit Bezug auf die Einwände der Beschwerdeführenden, die sich mit dem Enteig nungsverfahren für das kantonale Hochwasserschutzprojekt "dritte Rhonekorrektion" R3, der Integralmelioration, der Einzonung, der
Seite 5
A-3726/2010
Landumlegung und der Steuertaxierung befassen (vgl. Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010, S. 3). 2.
Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschä digung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden (Art. 76 Abs. 1
EntG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen an diesen Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt, dass Nachteile glaubhaft gemacht werden, die etwa darin bestehen können, dass der Bau oder die Sanierung grösserer Infrastrukturanlagen er heblich verzögert wird; solche Verzögerungen führen erfahrungsgemäss zu beträchtlichen Mehrkosten und damit zu Mehrbelastungen der öffentlichen Hand (Urteil des Bundesgerichts 1E.9/2006 vom 20. September 2006 E. 2.1 mit Hinweis). Kommt hinzu, dass beim Bau von Nationalstrassen nach Art. 39 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) vermutet wird, dem Enteigner entstünden ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile. Solange über Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach den Art. 7
-10
EntG nicht rechtskräftig entschieden ist, darf dem Gesuch indes nur insoweit entsprochen wer den, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen (vgl. Art. 76 Abs. 4
Satz 2 EntG). Es ist somit vom Grundsatz auszugehen, dass eine vorzeitige Besitzeinweisung abgesehen von der vorerwähnten Ausnahme nur dann erfolgen kann, wenn der Entscheid über das Ausführungsprojekt rechts kräftig ist (vgl. hierzu auch Art. 39 Abs. 4
Satz 1 NSG, welcher aus drücklich von einem "vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid" spricht, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6324/2009 vom 22. März 2010 E. 3).
2.1 Vorliegend hat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2009 die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen das Ausführungsprojekt abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) am Tage ihrer Ausfällung in formelle Rechtskraft, da sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden können; sie sind mithin soweit notwendig in aller Regel sofort vollzieh- und vollstreckbar. Das Enteignungsbegeh ren des Beschwerdegegners und dessen Gesuch um vorzeitige Be-
Seite 6
A-3726/2010
sitzeinweisung für die vom Autobahnprojekt A9 beanspruchten Parzellen der Beschwerdeführenden gründen somit auf einer rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügung der dafür zuständigen Behörde (UVEK). 2.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdegegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass für die betroffenen Liegenschaften der Erbengemeinschaft AX._______ die Damm- und Trasseschüttungen für die Vorbelastung im Hinblick auf die Erstellung der Vispabrücke noch im Sommer 2010 durchgeführt werden müssten. Eine Verzögerung dieser Arbeiten würde die Terminplanung für den Anschluss Visp West sowie die (...) als flankierende Massnahme zur Südumfahrung der A9 sowohl wirtschaftlich als auch verkehrstechnisch sehr stark beeinflussen. Eine Besitzeinweisung auf den 1. Juni 2010 sei notwendig, angemessen und für die Eigentümer zumutbar, befänden sich doch auf den beanspruchten Flächen weder Gebäude noch sonstige Installationen, für deren Beseitigung oder Still legung eine längere Frist erforderlich wäre. Die Vorinstanz erachtet es in Kenntnis der örtlichen Begebenheiten, insbesondere der herrschen den Verkehrssituation im Oberwallis, als gegeben, dass bei einer Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung und der dadurch verursachten Verzögerungen des Autobahnbaus im Oberwallis dem Unternehmen bedeutende Nachteile entstünden. 2.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde und in der Eingabe vom 22. Juni 2010 zwar einerseits Nachteile geltend, die eine vorzeitige Besitzeinweisung für sie bringe, und zweifeln andererseits die Notwendigkeit eines raschen Baubeginns an. Den erforderlichen Gegenbeweis, dass dem Beschwerdegegner als Enteigner bei einer Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung keine wesentlichen Nachteile entstehen, vermögen sie jedoch nicht zu erbringen. Damit gelingt es ihnen nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 39 Abs. 4
Satz 2 NSG umzustossen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6324/2009 vom 22. März 2010 E. 4.2). Bei diesem Stand der Dinge sind die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung als erfüllt zu erachten. Die Vorinstanz hat diese somit zu Recht erteilt. Die Be schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Art. 116 Abs. 1
EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer
Seite 7
A-3726/2010
allfälligen Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Vorliegend rechtfer tigt es sich, dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Damit erweist sich auch der von den Be schwerdeführenden gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos; entsprechend wurde auch darauf verzichtet, von ihnen einen Kostenvorschuss einzufordern. Von einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Seite 8
A-3726/2010
André Moser
Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 9
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3726/2010
{T 0/2}
Urteil vom 28. Juli 2010
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
Parteien
Erbengemeinschaft AX._______, bestehend aus:
BX._______,
CX._______,
DX._______,
EX._______,
FX._______,
alle vertreten durch GX._______,
GX._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Wallis,
Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,
Dienststelle für Strassen- und Flussbau,
Abteilung Nationalstrassen, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,
Postfach 3930, 3930 Visp,
Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung.
A-3726/2010
Sachverhalt:
A.
Der Bundesrat genehmigte am 31. Mai 1999 das generelle Projekt der vierspurigen Nationalstrasse A9, Abschnitt Steg/Gampel Brig/Glis, Teilstrecke Visp West Visp Ost, Umfahrung Visp Süd. Am 6. April 2002 genehmigte der Staatsrat des Kantons Wallis das Ausführungsprojekt für die Teilstrecke Visp West Visp Ost, Umfahrung Visp Süd. Gleichentags beschloss er, im Anschlussbereich Visp West Verbesserungen der Zufahrten zu den rechtsufrig gelegenen Ortschaften und zu den Lonza-Werken durch die Verlegung der Rottenbrücke durchzuführen. Ein entsprechend geändertes Projekt (Projektänderung Visp West) genehmigte er ebenfalls am 6. April 2002. Im Bereich der Grundstücke der Erbengemeinschaft AX._______ (Parzellen Nrn. (...), (...) und (...) Grundbuch Visp) steigt die Zubringerstras se auf einen Damm in einem Bogen zur Brücke über die Vispa an. Die se Parzellen werden teilweise für diese Zubringerstrasse beansprucht. B.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 12. Juni 2008 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Projektänderung Visp West. Die gegen die Projektänderung erhobene
Einsprache
der
Erbengemeinschaft
AX._______ hiess das UVEK insoweit gut, als die Zufahrt zu den Restparzellen der Einsprecher zu gewährleisten sei, und wies sie im Übrigen ab. Beschwerden der Erbengemeinschaft AX._______ ans Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil A-4642/2008 vom 3. März 2009) und ans Bundesgericht (vgl. Urteil 1C_137/2009 vom 7. September 2009) blieben erfolglos.
C.
Der Kanton Wallis leitete am 15. Februar 2010 bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 das Enteignungsverfahren ein und beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung. Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 führte am 22. März 2010 in Anwesenheit eines Vertreters der Erbengemeinschaft AX._______ die Einigungsverhandlung durch. Mit Entscheid vom 26. April 2010 bewilligte der stellvertretende Präsident der Schätzungskommission per 1. Juni 2010 das Gesuch des Kantons Wallis für die vorzeitige Besitzeinweisung von Teilstücken von (...) als definitive Enteignung und (...) als temporäre Enteignung für die Parzelle Nr. (...), von (...) als definitive Enteignung und (...) als temporäre Enteignung für die
Seite 2
A-3726/2010
Parzelle Nr. (...) und von (...) als definitive Enteignung für die Parzelle Nr. (...). Weiter verpflichtete die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 den Enteigner zur Bezahlung einer Abschlagszahlung an die Erbengemeinschaft AX._______ im Umfang von (...)% der angebotenen Enteignungsentschädigung, somit Fr. (...) für die Parzelle Nr. (...), Fr. (...) für die Parzelle Nr. (...) und Fr. (...) für die Parzelle Nr. (...), total Fr. (...), zahlbar nach Rechtskraft des Entscheides. Die verbleibende Enteignungsentschädigung sei ab Datum der bewilligten vorzeitigen Besitzeinweisung, somit ab 1. Juni 2010, zu verzinsen. Über die Höhe der definitiven Enteignungsentschädigung, das Gesuch um Totalenteignung und den Zinsfuss werde im Endentscheid befunden, ebenso über die Gerichts- und Parteikosten. D.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Erbengemeinschaft AX._______, bestehend aus BX._______, CX._______, DX._______, EX._______, FX._______ und GX._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 25. Mai 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden stellen die Anträge
"- Nicht Feststellung oder verzerrte Wiedergabe des Sachverhalts im Protokoll und im Entscheid vom 26. April 2010 der Eidgenössischen Schätzungskommission.
- Nur so viel Boden enteignen, wie unbedingt notwendig. Der Rest sollte uns als Eigentum erhalten bleiben, da weder die Forderung nach Realersatz noch jener einer Melioration nachgegangen wurde. Die Restparzellen sind gemäss Plangenehmigungsverfügung mit einer Zufahrt auszustatten. - Realersatzvorschlag seitens der Gemeinde oder Kanton einbringen: Die Akten sind zu ergänzen und eine Abklärung dazu soll angeord net werden. - Integralmelioration durchführen: Die Akten sind zu ergänzen und eine Abklärung hierzu ist anzuordnen.
- Unentgeltliche Prozessführung.
- Abklärung der materiellen Enteignung: Neben der formellen Enteig nung ist hinsichtlich der speziellen Situation, rundherum ist der gesamte private Boden Bauzone, die materielle Enteignung abzuklären und und in die Akten aufzunehmen."
Seite 3
A-3726/2010
Eventualantrag
"Die Darstellung des Tatbestandes der Enteignung im Entscheid vom 26. April 2010 widerspricht jeglichen Tatsachen, weshalb der Entscheid für nichtig erklärt werden soll." E.
Der Kanton Wallis (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in sei ner Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei und soweit sie nicht gegenstandslos seien. Der angefochtene Entscheid, mit dem die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt wor den sei, sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden nehmen zur Beschwerdeantwort am 22. Juni 2010 Stellung, während die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 29. Juni 2010 erklärt, auf eine Vernehmlas sung zu verzichten. Der angefochtene Entscheid betreffe einzig und allein das Gesuch um Gewährung einer vorzeitigen Besitzeinweisung und äussere sich weder zu einem allfälligen Realersatz noch zur Höhe der Enteignungsentschädigung.
F.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird soweit entscheiderheblich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 77 Abs. 1
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 77 [1] |
||||||
| Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 77 [1] |
||||||
| Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
Seite 4
A-3726/2010
malen Dreierbesetzung gemäss Art. 21
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 21 Besetzung |
||||||
| Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). | ||||||
| Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 78 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. | ||||||
| Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. [2] Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Beschwerde
ist
fristgerecht
eingereicht
worden
(Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Seite 5
A-3726/2010
Landumlegung und der Steuertaxierung befassen (vgl. Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010, S. 3). 2.
Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschä digung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden (Art. 76 Abs. 1
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 76 [1] |
||||||
| Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt. [2] | ||||||
| Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein. [3] Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche. [4] | ||||||
| Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ... [5] | ||||||
| Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [6] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (##12##; ##13##). [7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 39 [1] |
||||||
| Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen. [2] | ||||||
| Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] SR 711 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 7 |
||||||
| Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden. | ||||||
| Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird. | ||||||
| Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 10 |
||||||
| Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 76 [1] |
||||||
| Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt. [2] | ||||||
| Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein. [3] Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche. [4] | ||||||
| Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ... [5] | ||||||
| Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [6] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (##12##; ##13##). [7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 39 [1] |
||||||
| Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen. [2] | ||||||
| Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] SR 711 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
2.1 Vorliegend hat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2009 die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen das Ausführungsprojekt abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 61 Rechtskraft |
||||||
| Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. | ||||||
Seite 6
A-3726/2010
sitzeinweisung für die vom Autobahnprojekt A9 beanspruchten Parzellen der Beschwerdeführenden gründen somit auf einer rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügung der dafür zuständigen Behörde (UVEK). 2.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdegegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass für die betroffenen Liegenschaften der Erbengemeinschaft AX._______ die Damm- und Trasseschüttungen für die Vorbelastung im Hinblick auf die Erstellung der Vispabrücke noch im Sommer 2010 durchgeführt werden müssten. Eine Verzögerung dieser Arbeiten würde die Terminplanung für den Anschluss Visp West sowie die (...) als flankierende Massnahme zur Südumfahrung der A9 sowohl wirtschaftlich als auch verkehrstechnisch sehr stark beeinflussen. Eine Besitzeinweisung auf den 1. Juni 2010 sei notwendig, angemessen und für die Eigentümer zumutbar, befänden sich doch auf den beanspruchten Flächen weder Gebäude noch sonstige Installationen, für deren Beseitigung oder Still legung eine längere Frist erforderlich wäre. Die Vorinstanz erachtet es in Kenntnis der örtlichen Begebenheiten, insbesondere der herrschen den Verkehrssituation im Oberwallis, als gegeben, dass bei einer Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung und der dadurch verursachten Verzögerungen des Autobahnbaus im Oberwallis dem Unternehmen bedeutende Nachteile entstünden. 2.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde und in der Eingabe vom 22. Juni 2010 zwar einerseits Nachteile geltend, die eine vorzeitige Besitzeinweisung für sie bringe, und zweifeln andererseits die Notwendigkeit eines raschen Baubeginns an. Den erforderlichen Gegenbeweis, dass dem Beschwerdegegner als Enteigner bei einer Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung keine wesentlichen Nachteile entstehen, vermögen sie jedoch nicht zu erbringen. Damit gelingt es ihnen nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 39 Abs. 4
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 39 [1] |
||||||
| Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen. [2] | ||||||
| Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] SR 711 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
3.
Art. 116 Abs. 1
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 7
A-3726/2010
allfälligen Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Vorliegend rechtfer tigt es sich, dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Damit erweist sich auch der von den Be schwerdeführenden gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos; entsprechend wurde auch darauf verzichtet, von ihnen einen Kostenvorschuss einzufordern. Von einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Seite 8
A-3726/2010
André Moser
Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 9
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 61
BGG 82
EntG 7
EntG 10
EntG 76
EntG 77
EntG 78
EntG 116
NSG 39
VGG 21
VwVG 37
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 61 Rechtskraft |
||||||
| Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 7 |
||||||
| Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden. | ||||||
| Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird. | ||||||
| Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 10 |
||||||
| Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 76 [1] |
||||||
| Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt. [2] | ||||||
| Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein. [3] Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche. [4] | ||||||
| Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ... [5] | ||||||
| Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [6] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (##12##; ##13##). [7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 77 [1] |
||||||
| Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 78 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. | ||||||
| Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. [2] Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 39 [1] |
||||||
| Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen. [2] | ||||||
| Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] SR 711 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 21 Besetzung |
||||||
| Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). | ||||||
| Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000