BGE-105-IB-88
Urteilskopf
105 Ib 88
14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juni 1979 i.S. Meuli gegen Kanton Graubünden und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 12 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
- Inwieweit besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die Enteignungsentschädigung in Form einer Sachleistung entrichtet wird? (Frage offen gelassen). Bedeutung von Art. 8
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 8 - Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 10 - Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.
- Eine Sachleistung fällt auf jeden Fall nur in Betracht, wenn wesentliche Interessen des Enteigneten auf dem Spiele stehen. Der Umstand, dass der Enteigner zur Zeit der Enteignung in der Lage ist, Realersatz zu leisten, ist für sich allein nicht ausschlaggebend (E. 3).
Regeste (fr):
- Art. 18 LEx; forme de l'indemnité.
- Dans quelle mesure les parties peuvent-elles exiger une indemnité en nature? (question non résolue). Portée des art. 8 et 10 LEx (consid. 2).
- Une indemnité en nature ne peut de toute façon entrer en ligne de compte que si d'importants intérêts de l'exproprié sont en jeu. Le fait qu'au moment de l'expropriation l'expropriant est en mesure de fournir une indemnité en nature n'est pas déterminant à lui seul (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 18 LEspr; forma dell'indennità.
- In quale misura possono le parti esigere che l'indennità sia corrisposta in forma di una prestazione in natura? (questione non risolta). Portata degli art. 8 e 10 LEspr (consid. 2).
- Una prestazione in natura può comunque entrare in considerazione soltanto in presenza d'interessi importanti dell'espropriato. Il fatto che al momento dell'espropriazione l'espropriante sia in grado di fornire una prestazione in natura non è di per sé determinante (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 88
BGE 105 Ib 88 S. 88
Zum Erwerb der für den Bau der Nationalstrasse N 13 erforderlichen Landes strengte der Kanton Graubünden gegen Hans Meuli-Seeli, Nufenen/GR, ein Enteignungsverfahren an. Von dessen Parzelle Nr. 3-68 (Grundbuch Nufenen) im Halte von 2400 m2 sollten insgesamt 1695 m2 enteignet werden. Die verbleibende Fläche bestand aus zwei Landstreifen von 562, bzw. 143 m2. Mit Eingabe vom 15. März 1978 verlangte Meuli die
BGE 105 Ib 88 S. 89
Aufhebung einer am 22. März 1962 zwischen seiner Rechtsvorgängerin Elsbeth Meuli-Trepp und dem Kanton Graubünden abgeschlossenen Vereinbarung, welche die Abtretung von 1050 m2 Land zu einem Preis von Fr. 3.50/m2 vorgesehen hatte. Gleichzeitig beantragte er die Ausdehnung der Enteignung auf die gesamte Parzelle und die Zusprechung von gleichwertigem Realersatz. Nachdem die Einigungsverhandlung erfolglos verlaufen war, verfügte die ESchK die Ausdehnung der Enteignung auf das gesamte Grundstück. Sie sprach Meuli als teilweisen Realersatz die Parzelle Nr. 112 (Grundbuch Nufenen) mit einer Fläche von 618 m2 zu und verurteilte den Kanton Graubünden, dem Enteigneten eine Entschädigung von Fr. 5835.35 nebst 5% Zins auf Fr. 7545.- seit dem 1. April 1962 und auf Fr. 522.- seit dem 29. September 1978 zu bezahlen. Das Ersatzland wurde im Verhältnis 1:1 angerechnet. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. März 1979 verlangt der Enteignete, der Enteigner sei zu verpflichten, ihm nebst der Parzelle Nr. 112 als Realersatz 1782 m2 aus der Parzelle Nr. 386 abzugeben und einen Zins von 5% auf Fr. 7545.- seit dem 1. April 1962 zu bezahlen. Auf die Begründung wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Die ESchK verzichtet auf Vernehmlassung. Der Kanton Graubünden, vertreten durch das Bau- und Forstdepartement, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall der Gutheissung des Begehrens um Realersatz beantragt er, die zugesprochenen Zinsen um Fr. 2208.65 zu reduzieren.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Bei der Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Enteignungssachen ist das Bundesgericht an die Anträge der Parteien gebunden (BGE 102 Ib 89 E. 1c). Da es an einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Enteigners fehlt, kann der Entscheid der Schätzungskommission nicht abgeändert werden, soweit er dem Enteigneten teilweise Realersatz zuspricht. Ebensowenig kann das Bundesgericht, falls es das Begehren um weiteren Realersatz abweist, mangels eines Eventualantrages des Enteigneten den Betrag und die Berechnungsweise der von der Kommission zugesprochenen Geldentschädigung überprüfen.
2. Gemäss Art. 17

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 17 - Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten. |
BGE 105 Ib 88 S. 90
Unter den Gesetzesbestimmungen, welche eine Naturalleistung vorsehen, sind zunächst Art. 8

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 8 - Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 35 - 1 Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 39 - 1 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 39 - 1 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an. |

SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 46 - 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. |

SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte. |
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1 | Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte. |
2 | Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. |
3 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt. |

SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 64 - 1 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67 |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 17 - Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
BGE 105 Ib 88 S. 91
Sache selbst begründet: Um sich die für eine Sachleistung notwendigen Ersatzgüter zu verschaffen, darf der Enteigner das Enteignungsrecht nicht in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme bilden lediglich diejenigen Fälle, in welchen dem Enteigner von vorneherein bei der Verleihung des Enteignungsrechts die Verpflichtung auferlegt wurde, zur Wahrung der öffentlichen Interessen Ersatzmassnahmen im Sinne der Art. 7

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 7 - 1 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 10 - Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 4 - Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
BGE 105 Ib 88 S. 92
Bundesgerichts vom 11. September 1963 i.S. Zumbrunnen c. SBB (in BGE 89 I 343 ff. nicht veröffentlichte Erw. 1) wird die Frage des Anspruches des Enteigneten nicht angeschnitten. Das Bundesgericht hebt lediglich hervor, dass eine Sachleistung auch ausserhalb der im Gesetz nicht abschliessend aufgezählten Fälle in Frage kommen kann, dass aber die Möglichkeit, dem Enteigner eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, von einer Abwägung sämtlicher sich gegenüberstehenden Interessen abhängig gemacht werden muss (zustimmend KUTTLER, a.a.O., S. 192). Streitig ist in der Lehre ferner, ob die Schätzungskommission die Grundstücke, welche der Enteigner als Realersatz abzutreten hat, selber bezeichnen kann (so IMBODEN, a.a.O., Nr. 434, N. II), oder ob sie sich darauf beschränken muss, den Grundsatz des Realersatzes festzusetzen und den Enteigner, falls sich die Parteien über die Wahl des Ersatzgrundstückes nicht verständigen können, zu einer Geldleistung in der Höhe der Wiederbeschaffungskosten zu verurteilen (so IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 129 B II). Diese heiklen Fragen können indessen offen bleiben, da der EschK keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden kann, selbst wenn man von der Annahme ausgeht, Art. 18

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
3. Selbst bei dieser Annahme könnte nämlich einem solchen Anspruch kein unbedingter und absoluter Charakter zukommen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 18

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
BGE 105 Ib 88 S. 93
dem Enteigner im Jahre 1962 abgetreten wurde, ohne dass dadurch offenbar ernsthafte Schwierigkeiten für den Betrieb entstanden sind. Aus dieser Sicht kann man sich sogar fragen, ob die ESchK die Ausdehnung der Enteignung zu Recht zugelassen hat. Zwar würden sich unter normalen Bedingungen die beiden Reststücke von 562 bzw. 143 m2 kaum zu einer bestimmungsgemässen Verwendung eignen (vgl. Art. 12 Abs. 1

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 12 - 1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
Gesetzesregister
EntG 4
EntG 7
EntG 8
EntG 10
EntG 12
EntG 17
EntG 18
EntG 35
EntG 39
EntG 55
EntG 64
NSG 26
NSG 27
WRG 46
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 4 - Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 7 - 1 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 8 - Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 10 - Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 12 - 1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 17 - Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 35 - 1 Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 39 - 1 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 64 - 1 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67 |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte. |
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1 | Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte. |
2 | Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. |
3 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 46 - 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. |
BJM
1963 S.183