Urteilskopf

105 Ib 88

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juni 1979 i.S. Meuli gegen Kanton Graubünden und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 12 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 88

BGE 105 Ib 88 S. 88

Zum Erwerb der für den Bau der Nationalstrasse N 13 erforderlichen Landes strengte der Kanton Graubünden gegen Hans Meuli-Seeli, Nufenen/GR, ein Enteignungsverfahren an. Von dessen Parzelle Nr. 3-68 (Grundbuch Nufenen) im Halte von 2400 m2 sollten insgesamt 1695 m2 enteignet werden. Die verbleibende Fläche bestand aus zwei Landstreifen von 562, bzw. 143 m2. Mit Eingabe vom 15. März 1978 verlangte Meuli die
BGE 105 Ib 88 S. 89

Aufhebung einer am 22. März 1962 zwischen seiner Rechtsvorgängerin Elsbeth Meuli-Trepp und dem Kanton Graubünden abgeschlossenen Vereinbarung, welche die Abtretung von 1050 m2 Land zu einem Preis von Fr. 3.50/m2 vorgesehen hatte. Gleichzeitig beantragte er die Ausdehnung der Enteignung auf die gesamte Parzelle und die Zusprechung von gleichwertigem Realersatz. Nachdem die Einigungsverhandlung erfolglos verlaufen war, verfügte die ESchK die Ausdehnung der Enteignung auf das gesamte Grundstück. Sie sprach Meuli als teilweisen Realersatz die Parzelle Nr. 112 (Grundbuch Nufenen) mit einer Fläche von 618 m2 zu und verurteilte den Kanton Graubünden, dem Enteigneten eine Entschädigung von Fr. 5835.35 nebst 5% Zins auf Fr. 7545.- seit dem 1. April 1962 und auf Fr. 522.- seit dem 29. September 1978 zu bezahlen. Das Ersatzland wurde im Verhältnis 1:1 angerechnet. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. März 1979 verlangt der Enteignete, der Enteigner sei zu verpflichten, ihm nebst der Parzelle Nr. 112 als Realersatz 1782 m2 aus der Parzelle Nr. 386 abzugeben und einen Zins von 5% auf Fr. 7545.- seit dem 1. April 1962 zu bezahlen. Auf die Begründung wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Die ESchK verzichtet auf Vernehmlassung. Der Kanton Graubünden, vertreten durch das Bau- und Forstdepartement, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall der Gutheissung des Begehrens um Realersatz beantragt er, die zugesprochenen Zinsen um Fr. 2208.65 zu reduzieren.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Bei der Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Enteignungssachen ist das Bundesgericht an die Anträge der Parteien gebunden (BGE 102 Ib 89 E. 1c). Da es an einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Enteigners fehlt, kann der Entscheid der Schätzungskommission nicht abgeändert werden, soweit er dem Enteigneten teilweise Realersatz zuspricht. Ebensowenig kann das Bundesgericht, falls es das Begehren um weiteren Realersatz abweist, mangels eines Eventualantrages des Enteigneten den Betrag und die Berechnungsweise der von der Kommission zugesprochenen Geldentschädigung überprüfen.
2. Gemäss Art. 17
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 17 - Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
EntG ist die Entschädigung, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld zu entrichten.
BGE 105 Ib 88 S. 90

Unter den Gesetzesbestimmungen, welche eine Naturalleistung vorsehen, sind zunächst Art. 8
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 8 - Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.
(Ersatz von Kulturland) und 10 EntG (Brunnen und Quellen) zu erwähnen. Diese Bestimmungen betreffen indessen Verpflichtungen, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen auferlegt werden. Ihre Anwendung ist nicht Sache der Schätzungskommission, sondern der Behörde, welche über die Gewährung des Enteignungsrechtes und über die Einsprachen zu befinden hat (vgl. Art. 35
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 35
1    Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.
2    Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.
, 39
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
und 55
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
EntG; Art. 46
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46
1    Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2    Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3    Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4    Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
WRG; auf dem Gebiete des Nationalstrassenbaus: Art. 26
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
/27
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
NSG; vgl. Sten. Bull. NR 1928 S. 802, Votum Sträuli). Dagegen obliegt der Schätzungskommission gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
EntG die Anwendung des Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG. Nach dieser Bestimmung kann an Stelle der Geldleistung ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft sowie bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. Obwohl bei der Gesetzesberatung vor dem Nationalrat das Wort "ausnahmsweise" aus dem Text des Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG gestrichen wurde (Art. 15 des bundesrätlichen Entwurfes; vgl. BBl 1926 II 23 f. und 117; Sten. Bull. NR 1928, S. 627, Votum Pilet-Golaz), um eine allzu enge Auslegung der neuen Vorschrift zu vermeiden, soll der Realersatz eine Ausnahme gegenüber dem in Art. 17
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 17 - Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
EntG festgelegten Grundsatz der Geldentschädigung bilden. Dieser Schluss ergibt sich schon aus der Systematik des Gesetzes und wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Schon in seiner Botschaft vom 21. Juni 1926 hatte der Bundesrat - offensichtlich im Bewusstsein, dass die Verwirklichung dieser neuen Bestimmung auf Schwierigkeiten stossen könnte - ausgeführt, die Anwendung des Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG werde sich "... wohl eher und hauptsächlich im Einigungs- als im Schätzungsverfahren denken lassen" (BBl 1926 II 24). In der Botschaft (a.a.O., S. 23) und in der parlamentarischen Beratung (Sten Bull NR 1928, S. 627, Votum Pilet-Golaz) wurde schliesslich hervorgehoben, mit der Einführung dieser neuen Bestimmung werde beabsichtigt, die Kontroverse zwischen Rechtsprechung und Praxis hinsichtlich der Zulässigkeit des Realersatzes zu beenden. Die Schwierigkeiten einer breiten Anwendung dieser Bestimmung liegen im übrigen in der Natur der
BGE 105 Ib 88 S. 91

Sache selbst begründet: Um sich die für eine Sachleistung notwendigen Ersatzgüter zu verschaffen, darf der Enteigner das Enteignungsrecht nicht in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme bilden lediglich diejenigen Fälle, in welchen dem Enteigner von vorneherein bei der Verleihung des Enteignungsrechts die Verpflichtung auferlegt wurde, zur Wahrung der öffentlichen Interessen Ersatzmassnahmen im Sinne der Art. 7
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
-10
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 10 - Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.
EntG zu treffen (HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes, ad Art. 4, N. 9-12; ad Art. 18, N. 2, 5, 12; KUTTLER, Die Bodenverteuerung als Rechtsproblem, ZSR NF 83 (1964) II 191; Sten. Bull. SR 1929, S. 179 (Votum Dietschi); BJM 1963 S. 183 ff. E. 2). In diesen Fällen stützt sich das Enteignungsrecht auf Art. 4 lit. d
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 4 - Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:
a  für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;
b  für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;
c  für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
d  im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft;
e  für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.
EntG. Aus diesen Gründen ist in der Lehre umstritten, ob Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG einen eigentlichen Rechtsanspruch des Enteigneten auf Realersatz begründet (so das deutsche Recht, vgl. §§ 100 und 101 BBauG; vgl. KUTTLER, a.a.O., S. 193), oder ob er lediglich den Behörden eine Befugnis einräumt, von der diese nach pflichtgemässem Ermessen Gebrauch zu machen haben (anscheinend für die erstgenannte Meinung: IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 434 N. Ia; anders: MERKER, Der Grundsatz der "vollen Entschädigung" im Enteignungsrecht, Diss. ZH 1975, S. 124 f. und dort angeführte Literaturhinweise). Der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich wenig entnehmen. Im Urteilsentwurf vom 15. Februar 1962, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 1962 i.S. Officine Idroelettriche di Blenio S.A. c. Prebenda di Ponente, wurde die Anwendbarkeit von Art. 18
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EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG für den Ersatz eines Stalles verneint. Im nicht weitergezogenen Urteilsentwurf vom 3. Februar 1965 i.S. Berger c. Zürich wurde ausgeführt, dass Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG dem Enteigneten keinen Rechtsanspruch auf Realersatz verleihe, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen von Art. 8 oder 10 erfüllt seien. Es wurde hinzugefügt, die Schätzungskommission könne den Enteigner nicht zur Leistung von Realersatz verpflichten und der Enteignete aus der Weigerung des Enteigners, eine Sachleistung zu erbringen, keine Rechte ableiten. Demgegenüber wurde im Urteilsentwurf vom 15. Juli 1966 i.S. Kanton Zürich c. Stiftung "Im Grüene" die Frage offen gelassen, ob der Enteignete auf Grund von Art. 18
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EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG einen eigentlichen Rechtsanspruch geltend machen könne. Auch im Urteil des
BGE 105 Ib 88 S. 92

Bundesgerichts vom 11. September 1963 i.S. Zumbrunnen c. SBB (in BGE 89 I 343 ff. nicht veröffentlichte Erw. 1) wird die Frage des Anspruches des Enteigneten nicht angeschnitten. Das Bundesgericht hebt lediglich hervor, dass eine Sachleistung auch ausserhalb der im Gesetz nicht abschliessend aufgezählten Fälle in Frage kommen kann, dass aber die Möglichkeit, dem Enteigner eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, von einer Abwägung sämtlicher sich gegenüberstehenden Interessen abhängig gemacht werden muss (zustimmend KUTTLER, a.a.O., S. 192). Streitig ist in der Lehre ferner, ob die Schätzungskommission die Grundstücke, welche der Enteigner als Realersatz abzutreten hat, selber bezeichnen kann (so IMBODEN, a.a.O., Nr. 434, N. II), oder ob sie sich darauf beschränken muss, den Grundsatz des Realersatzes festzusetzen und den Enteigner, falls sich die Parteien über die Wahl des Ersatzgrundstückes nicht verständigen können, zu einer Geldleistung in der Höhe der Wiederbeschaffungskosten zu verurteilen (so IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 129 B II). Diese heiklen Fragen können indessen offen bleiben, da der EschK keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden kann, selbst wenn man von der Annahme ausgeht, Art. 18
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EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG gewähre dem Enteigneten einen eigentlichen Rechtsanspruch.

3. Selbst bei dieser Annahme könnte nämlich einem solchen Anspruch kein unbedingter und absoluter Charakter zukommen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG, der eine Kann-Vorschrift ist. Obwohl die Aufzählung in Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG nicht abschliessend ist, lässt sich den vom Gesetzgeber aufgeführten Beispielen entnehmen, dass die Zusprechung von Realersatz nur dann in Betracht fällt, wenn wesentliche Interessen des Enteigneten auf dem Spiele stehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zufolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden könnte. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass Landwirte aus diesem Grund entwurzelt werden (BBl 1926 II 24). Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Verweigerung des vollen Realersatzes für ihn derart einschneidende Folgen hätte. Eine solche Behauptung erschiene im übrigen schon angesichts der verhältnismässig kleinen Fläche des enteigneten Landes kaum als glaubhaft, gleichgültig, ob man von der Gesamtfläche nach Ausdehnung der Enteignung (2400 m2) ausgeht, oder - was richtiger erscheint - diejenige Fläche ausser acht lässt, welche
BGE 105 Ib 88 S. 93

dem Enteigner im Jahre 1962 abgetreten wurde, ohne dass dadurch offenbar ernsthafte Schwierigkeiten für den Betrieb entstanden sind. Aus dieser Sicht kann man sich sogar fragen, ob die ESchK die Ausdehnung der Enteignung zu Recht zugelassen hat. Zwar würden sich unter normalen Bedingungen die beiden Reststücke von 562 bzw. 143 m2 kaum zu einer bestimmungsgemässen Verwendung eignen (vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 12
1    Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2    Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.
3    Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden.
EntG). Aber im vorliegenden Fall stellt sich die Situation anders dar, da in der Gemeinde Nufenen eine Güterzusammenlegung im Gange ist. Der Enteignete hätte die beiden Restgrundstücke in dieses Verfahren einwerfen und sich dafür Realersatz sichern können. Auch im Enteignungsrecht gilt der Grundsatz, dass der Enteignete alle ihm vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen treffen muss, welche geeignet sind, die Vermögensnachteile des enteignenden Eingriffs abzuwenden oder zu vermindern (ZBl 1977 356; vgl. BGE 89 I 463 E. a). Die ESchK führt im Rahmen der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung im übrigen zu Recht aus, dass schon die Zuteilung der Parzelle Nr. 112 im Wertverhältnis 1:1 einen Vorteil für den Enteigneten darstellt, weil diese Parzelle in unmittelbarer Nähe der Bauzone liegt und der Enteignete sie für sein eigenes Unternehmen verwenden kann. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, für die Anwendung des Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG sei entscheidend, dass der Enteigner tatsächlich in der Lage ist, Realersatz zu leisten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn es zutrifft, dass der Kanton Graubünden im Bann der Gemeinde Nufenen rund 1,3 ha Boden besitzt, welcher wahrscheinlich Finanzvermögen bildet (IMBODEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 129 B Ib), darf nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Kanton für die zufolge Lawinengefahr notwendige teilweise Änderung der Linienführung der N 13 voraussichtlich weitere Enteignungen von rund 4 ha wird vornehmen müssen. Es ist anzunehmen, dass er auch in jenen Verfahren Realersatz leisten muss und die dannzumal erhobenen Ansprüche ebenfalls nur teilweise decken kann. Würde diesem Umstand nicht heute schon Rechnung getragen, liefe dies auf eine durch nichts gerechtfertigte Privilegierung des Beschwerdeführers hinaus. Die ESchK hat die sich gegenüberstehenden- Interessen richtig abgewogen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 105 IB 88
Datum : 27. Juni 1979
Publiziert : 31. Dezember 1980
Quelle : Bundesgericht
Status : 105 IB 88
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 18 EntG; Form der Entschädigung. Inwieweit besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die Enteignungsentschädigung in


Gesetzesregister
EntG: 4 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 4 - Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:
a  für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;
b  für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;
c  für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
d  im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft;
e  für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.
7 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
8 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 8 - Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.
10 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 10 - Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.
12 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 12
1    Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2    Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.
3    Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden.
17 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 17 - Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
18 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
35 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 35
1    Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.
2    Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.
39 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
55 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
64
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
NSG: 26 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
27
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
WRG: 46
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46
1    Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2    Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3    Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4    Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
BGE Register
102-IB-86 • 105-IB-88 • 89-I-343 • 89-I-460
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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BBl
1926/II/23 • 1926/II/24
BJM
1963 S.183