Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7939/2015
Urteil vom 30. Januar 2017
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann, Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Heer HE,
Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellungsverfügung; Prozentsatz der Lohnentwicklung mit Bezug auf die Gesamtbeurteilung für die Beurteilungsperiode 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015.
A-7939/2015
Sachverhalt:
A.
A. _______ arbeitet als [...] beim Heer resp. der Schweizer Armee, d.h. er ist angestellt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Am 11. Dezember 2014 unterzeichnete er die Zielvereinbarung für die Beurteilungsperiode vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015.
B.
Am 11. September 2015 wurde durch den Bundesrat eine Änderung der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) verabschiedet. Am gleichen Tag wurde an das Bundespersonal kommuniziert, dass die Änderungen betreffend Lohnentwicklung per 1. Oktober 2015 in Kraft treten und die laufende Beurteilungsperiode betreffen. Neu sei per 1. Januar 2016 u.a. bei der Beurteilungsstufe 3 ein Lohnanstieg zwischen 1% bis 2% (statt wie bisher 2,5% bis 3,5%) vorgesehen. C.
Am 11. September 2015 verlangte A. _______ erstmals eine anfechtbare Verfügung mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass der per 1. Oktober 2015 reduzierte Satz für die Beurteilungsperiode 2015 zur Anwendung komme. Dies wurde vom Arbeitgeber mit E-Mail vom 14. September 2015 abgelehnt. Die erneute Forderung vom 14. September 2015 nach einer Verfügung blieb unbeantwortet. Mit E-Mail vom 22. September 2015 forderte A. _______ erneut eine Verfügung, worauf ihm die Beurteilung des Rechtsdienstes HEER mitgeteilt wurde. Demnach fehlte es A. _______ mangels Konkretisierung des Lohnanstiegs zumindest vor dessen Mitteilung anlässlich des Personalbeurteilungsgesprächs an einem schutzwürdigen Interesse. D.
Am 26. Oktober 2015 wurden die Leistungen von A. _______ mit der Gesamtbeurteilung 3 (gut) bewertet. Diese Beurteilung blieb unbestritten. Am gleichen Tag verlangte A. _______ beim Chef HEER eine anfechtbare Verfügung mit den Anträgen, es sei ihm mitzuteilen, welcher Lohnanstieg für seine Person zur Anwendung komme und es sei festzuhalten, dass auf die Beurteilungsperiode vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 der Prozentsatz gemäss Bundespersonalverordnung mit Stand vom 1. Oktober 2015 zur Anwendung komme.
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E.
Mit Verfügung vom 3. November 2015 stellte der Chef HEER fest, die Lohnentwicklung für A. _______ betrage ab 1. Januar 2016 unter Anwendung der per 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Regelung der BPV 1% bis 2%. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als zuständige Rechtsmittelinstanz der Bundesrat angegeben.
F.
A. _______ (Beschwerdeführer) erhebt gegen diese Feststellungsverfügung des Chefs HEER (Vorinstanz) mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Beschwerde sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung direkt an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass für die Beurteilungsperiode 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 die Lohnentwicklung in Prozenten gemäss der Bundespersonalverordnung mit Stand am 11. Dezember 2014 zu betragen habe. Er begründet sein Begehren im Wesentlichen damit, es sei die Frage betreffend die zulässige oder unzulässige Rückwirkung eines Rechtssatzes des Bundespersonalrechts zu klären. Im Weiteren bestehe aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht, welches die Ansprüche zu beurteilen habe. Die vorliegende Verfügung hingegen widerspreche diesem Grundsatz, da der Bundesrat einerseits betreffend diese Verfügung zu entscheiden, andererseits aber auch die rückwirkende Anwendung angeordnet habe. Im Übrigen sei das geltende Recht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zielvereinbarung anwendbar, weshalb eine Rückwirkung, wie sie vom Bundesrat per Verordnungsänderung beabsichtigt worden sei, nicht Rechtens sei. Eine solche würde nämlich gegen das Willkürverbot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Deshalb sei auf die Beurteilungsperiode 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 jenes Recht mit Gültigkeit am 11. Dezember 2014 anwendbar. G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2016, auf die Beschwerde sei mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten und an den Bundesrat zu überweisen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, es handle sich beim Streitgegenstand um leistungsabhängige Lohnanteile, weshalb die Zuständigkeit für die Beurteilung beim Bundesrat liege. Ausserdem führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer fechte
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den Lohnanstieg an. An der Anwendbarkeit des neuen Rechts per 1. Oktober 2015 ändere auch nicht, dass die Zielvereinbarung noch unter altem Recht abgeschlossen worden sei, die Ziele seien nämlich dieselben geblieben und hätten im Übrigen auch keine verbindliche Nennung einer Lohnerhöhung beinhaltet. H.
Mit Datum vom 19. Januar 2016 ersucht der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Bundesrat um einen Meinungsaustausch betreffend die Zuständigkeit in der vorliegenden Sache. I.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 äussert sich das Bundesamt für Justiz als Instruktionsbehörde des Bundesrates in dessen Namen und hält fest, dass seines Erachtens ein Fall von leistungsabhängigen Lohnanteilen vorliege, denn die Lohnentwicklung sei grundsätzlich von der Personalbeurteilung abhängig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht die Beurteilung selbst, sondern die Auslegung der rechtlichen Rahmenbedingungen bestreite, ändere daran nichts. Hingegen sei es der Ansicht, dass aufgrund des Vorrangs der Rechtsweggarantie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Beschwerdeinstanz sei.
J.
Mit Eingabe vom 13. März 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und führt aus, nur weil die Zielvereinbarung die Lohnerhöhung nicht explizit nenne, bedeute dies nicht, dass diese nicht verbindlich festgelegt worden sei. Die Vorinstanz behaupte ausserdem fälschlicherweise, dass die im Bundespersonalrecht festgelegten Prozentpunkte jeweils bis zum 31. Dezember abgeändert werden könnten, obschon die Beurteilungsperiode am 31. Oktober ende. Mit derselben Eingabe lässt sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 11. Februar 2016 vernehmen und führt aus, die Hauptfrage bestehe darin, zu beurteilen, welcher Stand des Bundespersonalrechts Grundlage für die Beurteilungsperiode 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 bilde. Zumal die Kürzung des Lohnanstiegs aufgrund des angepassten Bundespersonalrechts erfolgt sei und nicht aufgrund von Leistungsmängeln, sei der vorliegende Streit justiziabel und die Verfügung müsse durch eine richterliche Instanz resp. das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden. Seite 4
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K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Vorinstanz handelt es sich um einen Arbeitgeber im Sinn des BPG (vgl. Art. 3 Abs. 2
BPG, Art. 2 Abs. 4
und 5
BPV). Der angefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 15
BPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1
und 3
BPV ergangen ist, stellt eine Feststellungsverfügung dar (vgl. Art. 5 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). 1.1 Zunächst ist die Zuständigkeit in der Sache zu klären: 1.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe in ihrer Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 3. November 2015 davon aus, Art. 36a
BPG sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, wonach der Bundesrat die zulässige Beschwerdeinstanz verkörpere. Er beantragt im Wesentlichen, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei gemäss Art. 36 Abs. 1
BPG zuzulassen. Er begründet dies damit, dass nicht die Leistungsbeurteilung angefochten werde. Es handle sich um eine justiziable Frage betreffend die zulässige oder unzulässige Rückwirkung von Bestimmungen der BPV. Ausserdem führt der Beschwerdeführer aus, jedermann habe aufgrund von Art. 6 Abs. 1
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) ein Recht auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht, um seine Ansprüche beurteilen zu lassen.
1.1.2 Die Vorinstanz hält an der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 3. November 2015 fest und begründet ihren Antrag auf Nichteintreten und Überweisung an den Bundesrat damit, dass die Zuständigkeit durch Art. 36a
BPG festgelegt werde. Es handle sich vorliegend um einen Streitgegenstand betreffend leistungsabhängige Lohnanteile.
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1.1.3 In seinem Schreiben vom 11. Februar 2016 führt das Bundesamt für Justiz aus, seines Erachtens betreffe der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt einen leistungsabhängigen Lohnanteil im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Gegenstand der Beschwerde sei nämlich die Frage, welche Lohnentwicklung im Sinne von Art. 39
BPV dem Beschwerdeführer zustehe, zumal die umstrittene Lohnentwicklung gemäss Art. 39 Abs. 1
BPV grundsätzlich von der Personalbeurteilung abhängig sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht die Beurteilung selbst anfechte, sondern die Auslegung der rechtlichen Rahmenbedingungen bestreite, ändere daran nichts. Hingegen sei zu prüfen, ob die Anwendung des Ausnahmetatbestandes von Art. 32 Abs. 1 Bst. c
VGG und damit der Ausschluss einer gerichtlichen Beurteilung mit Art. 6
EMRK vereinbar sei. Lohnstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen würden nämlich zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1
EMRK betreffen. Aufgrund des Vorrangs der Rechtsweggarantie der EMRK vor dem Ausnahmekatalog von Art. 32
VGG wäre demzufolge das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Beschwerdeinstanz. 1.1.4 Gemäss Art. 36
BPG kann gegen die Verfügungen des Arbeitgebers grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Art. 36a
BPG hält hingegen fest, dass in Streitigkeiten betreffend leistungsabhängige Lohnanteile die Beschwerde an eine richterliche Instanz nur insofern zulässig ist, als sie die Gleichstellung der Geschlechter betreffen (vgl. übereinstimmend Art. 32 Abs. 1 Bst. c
VGG und Art. 85 Abs. 1 Bst. b
BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 85 Rz. 15 ff.; BEAT RUDIN, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 85 Rz. 21). Ziel und Zweck dieser Regelung bestehen darin, den Willen des Gesetzgebers umzusetzen, die Entscheide betreffend die leistungsabhängigen Lohnanteile als Führungsentscheide zu qualifizieren und bei den Leistungsbewertungen der Bundesangestellten die Handlungsfreiheit der Verwaltung zu wahren. Der Gesetzgeber sieht in diesen Entscheiden Werturteile als Ergebnis eines Personalbeurteilungsprozesses, welche es resp. die daraus resultierenden lohnwirksamen Massnahmen nicht zu verrechtlichen gelte. Infolgedessen sollen sie nicht der Rechtsprechung zur Überprüfung überlassen werden und sind gemäss Art. 72 Bst. b
VwVG der Überprüfung durch den Bundesrat zu unterstellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-759/2014 vom 28. April 2014; PETER HELBLING, in: Seite 6
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Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2013, Art. 36a Rz. 1 ff., 8; zur Kritik an dieser Konzeption vgl. RENÉ RHINOW /HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1381 und ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1284 f.). 1.1.5 Vorliegend ist zunächst zu klären, ob der Streitgegenstand überhaupt leistungsabhängige Lohnanteile beschlägt und die Beschwerde damit gemäss Art. 36a
BPG nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen würde. Im Weiteren ist zu prüfen, ob allenfalls wie auch das Bundesamt für Justiz in seinem Schreiben vom 11. Februar 2016 ausführt eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK vorliegt. Gegebenenfalls wäre statt der subsidiären Beschwerde an den Bundesrat dennoch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen (vgl. Art. 36 Abs. 1
BPG bzw. Art. 33 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 74
VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1284 f.).
Leistungsabhängige Lohnanteile, welche im Sinne von Art. 36a
BPG nicht justiziabel sind, umfassen u.a. die leistungsabhängige Lohnentwicklung, insbesondere die Verweigerung und das Ausmass der Lohnerhöhung, aber auch die Gewährung oder Verweigerung von verschiedenen leistungsabhängigen Prämien (vgl. HELBLING, a.a.O., Rz. 12 ff.). Diese Lohnanteile sind eine direkte Folge der Leistungsbeurteilung des Arbeitnehmers. Im zu beurteilenden Sachverhalt beanstandet der Beschwerdeführer seine Gesamtbeurteilung explizit nicht. Er rügt indessen die Anwendung der am 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Änderung der BPV auf eine Beurteilungsperiode, welche zu einem wesentlichen Teil sie dauert vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 einen Zeitraum vor dessen Inkrafttreten beschlägt. Was der Beschwerdeführer mit anderen Worten beanstandet, ist nicht die konkrete Bemessung eines leistungsabhängigen Lohnanteils als Folge seiner Leistungsbeurteilung im Sinne eines Werturteils (vgl. E. 1.1.4), sondern vielmehr sein Lohnanstieg als Folge der Anwendung (resp. Nicht-Anwendung) einer gesetzlichen Bestimmung (vgl. e contrario Urteil des Bundesgerichts 2D_31/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.1 f. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4699/2015 vom 11. April 2016 E. 4.3).
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Demzufolge beschlägt der Streitgegenstand vorliegend keine leistungsabhängigen Lohnanteile, wie sie der Gesetzgeber der richterlichen Beurteilung entziehen wollte. Vielmehr ist eine Frage der generellen Rechtsanwendung im oben erwähnten Sinn betroffen, also eine justiziable Frage, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde i.S.v. Art. 36
BPG durchaus zuständig ist. Somit kann die Frage offenbleiben, ob es sich bei den vorliegenden Rügen um zivilrechtliche Ansprüche i.S.v. Art. 6 Abs. 1
EMRK handelt und dadurch eine Zuständigkeit des Gerichts begründet werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig und das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2.1 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese formell und materiell beschwert. In Bezug auf das Begehren, die Feststellungsverfügung vom 3. November 2015 sei aufzuheben, ist er ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.2.2 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei festzustellen, dass für seine Lohnentwicklung ab 1. Januar 2016, aufgrund der Beurteilungsperiode vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015, die Ansätze der BPV mit Stand am 11. Dezember 2014 zur Anwendung kommen. Es ist somit zu klären, ob ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse vorliegt.
Ein solches ist analog dem bei der Bestimmung der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG vorausgesetzten schutzwürdigen Interesse auszulegen. Es liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würden. Dabei genügt es, wenn ein rechtliches oder tatsächliches Interesse glaubhaft gemacht wird, wobei dieses grundsätzlich aktuell, besonders und unmittelbar sein muss. Im Weiteren hat das
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Interesse individuell und konkret zu sein (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 340 f., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Bern 2013, Rz. 2.29 f.). Je nach anzuwendender Fassung von Art. 39
BPV erfährt der Beschwerdeführer einen unterschiedlichen Lohnanstieg (1% bis 2% oder 2,5% bis 3,5%), der sich auf sein persönliches Fortkommen auswirkt. Im Weiteren handelt es sich bei seinem Festsstellungsbegehren letztlich bloss um die Reformation der Feststellung der Vorinstanz, dass für die Lohnentwicklung ab dem 1. Januar 2016 die Ansätze der BPV mit Stand vom 1. Oktober 2015 (und nicht mit Stand vom 11. Dezember 2014) zur Anwendung komme. Dieses Vorgehen ist korrekt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5147/2014 vom 7. April 2015 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.211). Somit steht fest, dass es sich bei seinem Feststellungsinteresse um ein aktuelles, individuell konkretes und unmittelbares Interesse handelt.
Der Beschwerdeführer besitzt somit ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse und ist auch bezüglich seines Feststellungsbegehrens zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. dazu Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist somit einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, es sei nicht der Zeitpunkt der Eröffnung der Gesamtbeurteilung massgebend für die Bestimmung des geltenden Rechts, sondern der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zielvereinbarung vom 11. Dezember 2014. Er begründet dies damit, dass Letztere mit Hinblick auf die Beurteilungsperiode vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 geschlossen und im Sinne eines zweiseitigen Vertrages unterzeichnet worden sei. Dabei seien die Leistungspflichten im Austauschver-
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hältnis zu sehen, wobei mit seiner Zielerreichung ihm gegenüber die Gegenleistung durch die Vorinstanz in Form einer Lohnerhöhung zu erbringen sei. Wenn die Zielvereinbarung auf die explizite Nennung einer Lohnerhöhung als Folge einer Gesamtbewertung mit der Note 3 verzichte, so habe dies seine Richtigkeit, sei diese doch durch Art. 39
BPV jeweils für die Beurteilungsperiode definiert. 3.2 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2016, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie führt aus, es gehe dem Beschwerdeführer in der Sache um einen rein finanziellen Aspekt, nämlich um die Feststellung, wieviel sein Lohn per 1. Januar 2016 ansteigen werde. An der Anwendbarkeit des neuen Rechts per 1. Oktober 2015 ändere auch nicht, dass die Zielvereinbarung noch unter altem Recht abgeschlossen worden sei. Im Weiteren seien auch die Ziele in der Zielvereinbarung durch die BPV unverändert geblieben und hätten zudem auch keine verbindliche Nennung der Lohnerhöhung enthalten. Ausserdem seien auch die Grundsätze der Wirksamkeit der Lohnentwicklung festgelegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 (VBPV; SR 172.220.111.31) würden Lohnerhöhungen, die gestützt auf die Personalbeurteilung erfolgen würden, auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
3.3 Es ist somit zu prüfen, ob die rechtliche Regelung von Art. 39
BPV korrekt angewendet wurde, d.h. ob die Lohnentwicklung des Beschwerdeführers zu Recht dem Art. 39 Abs. 3
BPV mit Stand vom 1. Oktober 2015 unterstellt wurde. Mit anderen Worten stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Grundsätzlich ist jenes materielle Recht massgeblich, welches im Zeitpunkt der Verwirklichung des streitigen Sachverhalts Geltung hat. Tritt ein neuer Erlass in Kraft, fragt sich, auf welche Sachverhalte noch das alte Recht anzuwenden ist und welche Sachverhalte nach dem neuen Recht zu beurteilen sind. In der Regel wird diese Frage vom Gesetz beantwortet, indem die neu in Kraft tretende Bestimmung übergangsrechtliche Regelungen bereithält. Fehlt eine gesetzliche Regelung, muss aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden. In diesem Zusammenhang unterscheiden Lehre und Rechtsprechung zwischen "echter" und "unechter" Rückwirkung (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 268 ff., 288 ff.).
3.3.1 Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Seite 10
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Rechts verwirklicht hat (vgl. BGE 126 V 134 E. 4a, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 268, und TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 24 Rz. 23). Die echte Rückwirkung ist vom Grundsatz her unzulässig. Damit sie ausnahmsweise zulässig ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss die echte Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt sein (vgl. BGE 126 V 134 E. 4a, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 269 f., und TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 26). 3.3.2 Von unechter Rückwirkung ist demgegenüber zu sprechen, wenn neues Recht für die Zeit seit Inkrafttreten auf einen zeitlich offenen Sachverhalt angewendet wird, d.h. auf Verhältnisse, die zwar unter altem Recht entstanden sind, aber bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern (vgl. BGE 126 V 134 E. 4a, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 279, und TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 28). Weiter liegt unechte Rückwirkung vor, wenn neues Recht für die Zeit seit Inkrafttreten Anwendung findet, dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die früher eingetreten sind (sog. "Rückanknüpfung"; vgl. BGE 114 V 150 E. 2a, BGE 113 V 296 E. 2 [S. 299 am Ende], Urteil des Bundesgerichts 2C_84/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 282; in diesem Sinne auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 24).
Auch aus BGE 138 I 189 gehen keine anderen Kriterien hervor. Gemäss der dort verwendeten Formulierung liegt eine echte Rückwirkung vor, "wenn ein Gesetz bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist" (vgl. BGE 138 I 189 E. 3.4). Aus der Verwendung des Begriffs "Anknüpfung" könnte allenfalls zwar geschlossen werden, dass sich das Bundesgericht dabei auch auf Rückanknüpfungen bezieht. Zu beachten ist indes, dass unter anderem ausdrücklich auf BGE 126 V 134 (E. 4a) verwiesen wird. Dort wird die übliche Formulierung verwendet, wonach eine echte Rückwirkung vorliegt, wenn neues Recht "auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben" (vgl. auch Urteil des BVGer A-2269/2014 vom 19. Januar 2016 E. 5.1.3). Eine echte Rückwirkung ist also beispielsweise gegeben, wenn ein neues Steuergesetz die Steuerpflicht an einen Tatbestand anknüpft, der sich vor Seite 11
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Inkrafttreten verwirklicht hat. So etwa, indem es eine neue Schenkungssteuer einführt und dieser auch Schenkungen unterstellt, die vor Inkrafttreten erfolgten. In diesem Fall bedeutet die Anknüpfung, dass das neue Recht rückwirkend auf einen früheren Vorgang zur Anwendung kommt (vgl. in diesem Zusammenhang HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 268). Keine echte Rückwirkung, sondern eine Rückanknüpfung liegt hingegen vor, wenn eine Abgabe für eine Periode nach Inkrafttreten des neuen Rechts erhoben wird, für die Bemessung der Abgabe aber auf Umstände aus einer früheren Periode abgestellt wird (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 24). Anders als eine Rückanknüpfung läuft eine echte Rückwirkung somit jeweils darauf hinaus, "einen Sachverhalt hinterher neuen Regeln zu unterstellen" (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 25).
3.3.3 Nicht bestritten ist die Gesamtbewertung des Beschwerdeführers für die Beurteilungsperiode vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 mit der Note 3 sowie die Tatsache, dass die BPV keine Übergangsbestimmung betreffend die Lohnentwicklung mit Bezug auf die vorliegend relevante Beurteilungsperiode enthält. Umstritten ist allein, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass sich der Lohnanstieg per 1. Januar 2016 aufgrund der vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 erbrachten und mit der Note 3 beurteilten Arbeitsleistung nach Art. 39
BPV mit Stand vom 1. Oktober 2015 richtet (d.h. 1% bis 2%).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann Art. 39
BPV mit Stand vom 1. Oktober 2015 für die Lohnentwicklung ab 1. Januar 2016 zur Anwendung kommen, weil die Bestimmung den Lohnanstieg für eine Zeit nach dessen Inkrafttreten regelt. Insofern liegt auch keine Rückwirkung vor. Die Bestimmung stellt zwar zur Bemessung der Lohnentwicklung auf eine Beurteilungsperiode ab, die grösstenteils vor ihrem Inkrafttreten eingetreten ist. Dies stellt unter den gegebenen Umständen jedoch eine blosse Rückanknüpfung dar. Es geht vorliegend somit nach der aufgezeigten Rechtsprechung und Lehre nicht um eine echte, sondern um eine unechte Rückwirkung.
3.4 Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl. BGE 126 V 134 E. 4a und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 283). Vorliegend sind keine solchen Rechte ersichtlich (vgl. zum Begriff des wohlerworbenen Rechts: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1237 ff.). Es bleibt jedoch zu prüfen, Seite 12
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ob andere Gründe vorhanden sind, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise gegen die Anwendung des neuen Rechts sprechen.
4.1 Die Anwendung des neuen Rechts kann im Fall einer unechten Rückwirkung unter Umständen mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes kollidieren. Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, eine Anwendung der BPV mit Stand vom 1. Oktober 2015, d.h. eine Anwendung der gekürzten Lohnanstiegsprozente, verletze das Prinzip von Treu und Glauben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass beispielsweise die Lohnentwicklung ab Januar 2015 durch das Eidgenössische Personalamt (EPA) bereits vor deren Umsetzung öffentlich zugänglich kommuniziert wurde, und dass ein solches Vorgehen der Verhinderung von Willkür und der Wahrung von Treu und Glauben diene. 4.1.1 Private können nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Sie können das Prinzip des Vertrauensschutzes daher nur anrufen, wenn sie durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Auch in einem solchen Fall besteht aber kein Anspruch auf Nichtanwendung des neuen Rechts, sondern lediglich ein solcher auf eine angemessene Übergangsregelung (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 283, 640 f., sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6072/2013 vom 4. Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch BGE 134 I 23 E. 7.6.1 und BGE 122 V 405 E. 3b/bb). Anders zu beantworten ist die Frage des Vertrauensschutzes bei Rechtsänderungen nur, wenn gestützt auf das bisherige Recht Rechtsanwendungsakte ergangen sind und diese Grundlagen des Vertrauensschutzes sind (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 645). 4.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es mit der in der Schweiz geltenden Auffassung nicht vereinbar ist, wenn es dem Gemeinwesen verwehrt wäre, sich im öffentlichen Interesse an veränderte Verhältnisse anzupassen, indem beispielsweise die Besoldungsausgaben mit seinen finanziellen Leistungsmöglichkeiten in Einklang gebracht werden (vgl. BGE 101 Ia 443 E. 2b). Auch sonst besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf Beibe-
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haltung des einmal festgelegten Lohnanstiegs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2014 vom 25. März 2015 E. 6.4). Schlussendlich ist die Lohnentwicklung auch abhängig von der jeweiligen Leistungsbeurteilung. 4.1.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, er werde aufgrund der Gesamtbeurteilung mit der Note 3 stets einen Lohnanstieg von 2,5% bis 3,5% erfahren. Er kann vorliegend auch keine Ansprüche aus Vertrauensschutz geltend machen. Er hat weder dargetan noch nachgewiesen, dass er aufgrund der alten Regelung Dispositionen getroffen hat. Im Weiteren würde eine bloss verminderte Lohnerhöhung kein schwerwiegender Eingriff darstellen. Folglich besteht gemäss der oben aufgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.1) auch kein Anspruch auf eine Übergangsregelung. 4.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Reduktion der Prozentsätze des Lohnanstiegs verletze das Willkürverbot. Das Verbot willkürlichen Handelns geht aus Art. 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hervor. Willkür liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen demnach dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 141 I 70 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605). Wie oben aufgezeigt, liegt keine Rechtsverletzung vor. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die BPV mit Stand vom 1. Oktober 2015 für die Lohnentwicklung per 1. Januar 2016 zur Anwendung kommt und die betreffende Lohnentwicklung im Fall des Beschwerdeführers 1% bis 2% beträgt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (z.Hd. der beschwerdeberechtigten Instanz; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger
Stephan Metzger
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
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Urteil vom 30. Januar 2017
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann, Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Heer HE,
Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellungsverfügung; Prozentsatz der Lohnentwicklung mit Bezug auf die Gesamtbeurteilung für die Beurteilungsperiode 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015.
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Sachverhalt:
A.
A. _______ arbeitet als [...] beim Heer resp. der Schweizer Armee, d.h. er ist angestellt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Am 11. Dezember 2014 unterzeichnete er die Zielvereinbarung für die Beurteilungsperiode vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015.
B.
Am 11. September 2015 wurde durch den Bundesrat eine Änderung der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) verabschiedet. Am gleichen Tag wurde an das Bundespersonal kommuniziert, dass die Änderungen betreffend Lohnentwicklung per 1. Oktober 2015 in Kraft treten und die laufende Beurteilungsperiode betreffen. Neu sei per 1. Januar 2016 u.a. bei der Beurteilungsstufe 3 ein Lohnanstieg zwischen 1% bis 2% (statt wie bisher 2,5% bis 3,5%) vorgesehen. C.
Am 11. September 2015 verlangte A. _______ erstmals eine anfechtbare Verfügung mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass der per 1. Oktober 2015 reduzierte Satz für die Beurteilungsperiode 2015 zur Anwendung komme. Dies wurde vom Arbeitgeber mit E-Mail vom 14. September 2015 abgelehnt. Die erneute Forderung vom 14. September 2015 nach einer Verfügung blieb unbeantwortet. Mit E-Mail vom 22. September 2015 forderte A. _______ erneut eine Verfügung, worauf ihm die Beurteilung des Rechtsdienstes HEER mitgeteilt wurde. Demnach fehlte es A. _______ mangels Konkretisierung des Lohnanstiegs zumindest vor dessen Mitteilung anlässlich des Personalbeurteilungsgesprächs an einem schutzwürdigen Interesse. D.
Am 26. Oktober 2015 wurden die Leistungen von A. _______ mit der Gesamtbeurteilung 3 (gut) bewertet. Diese Beurteilung blieb unbestritten. Am gleichen Tag verlangte A. _______ beim Chef HEER eine anfechtbare Verfügung mit den Anträgen, es sei ihm mitzuteilen, welcher Lohnanstieg für seine Person zur Anwendung komme und es sei festzuhalten, dass auf die Beurteilungsperiode vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 der Prozentsatz gemäss Bundespersonalverordnung mit Stand vom 1. Oktober 2015 zur Anwendung komme.
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E.
Mit Verfügung vom 3. November 2015 stellte der Chef HEER fest, die Lohnentwicklung für A. _______ betrage ab 1. Januar 2016 unter Anwendung der per 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Regelung der BPV 1% bis 2%. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als zuständige Rechtsmittelinstanz der Bundesrat angegeben.
F.
A. _______ (Beschwerdeführer) erhebt gegen diese Feststellungsverfügung des Chefs HEER (Vorinstanz) mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Beschwerde sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung direkt an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass für die Beurteilungsperiode 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 die Lohnentwicklung in Prozenten gemäss der Bundespersonalverordnung mit Stand am 11. Dezember 2014 zu betragen habe. Er begründet sein Begehren im Wesentlichen damit, es sei die Frage betreffend die zulässige oder unzulässige Rückwirkung eines Rechtssatzes des Bundespersonalrechts zu klären. Im Weiteren bestehe aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht, welches die Ansprüche zu beurteilen habe. Die vorliegende Verfügung hingegen widerspreche diesem Grundsatz, da der Bundesrat einerseits betreffend diese Verfügung zu entscheiden, andererseits aber auch die rückwirkende Anwendung angeordnet habe. Im Übrigen sei das geltende Recht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zielvereinbarung anwendbar, weshalb eine Rückwirkung, wie sie vom Bundesrat per Verordnungsänderung beabsichtigt worden sei, nicht Rechtens sei. Eine solche würde nämlich gegen das Willkürverbot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Deshalb sei auf die Beurteilungsperiode 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 jenes Recht mit Gültigkeit am 11. Dezember 2014 anwendbar. G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2016, auf die Beschwerde sei mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten und an den Bundesrat zu überweisen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, es handle sich beim Streitgegenstand um leistungsabhängige Lohnanteile, weshalb die Zuständigkeit für die Beurteilung beim Bundesrat liege. Ausserdem führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer fechte
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den Lohnanstieg an. An der Anwendbarkeit des neuen Rechts per 1. Oktober 2015 ändere auch nicht, dass die Zielvereinbarung noch unter altem Recht abgeschlossen worden sei, die Ziele seien nämlich dieselben geblieben und hätten im Übrigen auch keine verbindliche Nennung einer Lohnerhöhung beinhaltet. H.
Mit Datum vom 19. Januar 2016 ersucht der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Bundesrat um einen Meinungsaustausch betreffend die Zuständigkeit in der vorliegenden Sache. I.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 äussert sich das Bundesamt für Justiz als Instruktionsbehörde des Bundesrates in dessen Namen und hält fest, dass seines Erachtens ein Fall von leistungsabhängigen Lohnanteilen vorliege, denn die Lohnentwicklung sei grundsätzlich von der Personalbeurteilung abhängig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht die Beurteilung selbst, sondern die Auslegung der rechtlichen Rahmenbedingungen bestreite, ändere daran nichts. Hingegen sei es der Ansicht, dass aufgrund des Vorrangs der Rechtsweggarantie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Beschwerdeinstanz sei.
J.
Mit Eingabe vom 13. März 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und führt aus, nur weil die Zielvereinbarung die Lohnerhöhung nicht explizit nenne, bedeute dies nicht, dass diese nicht verbindlich festgelegt worden sei. Die Vorinstanz behaupte ausserdem fälschlicherweise, dass die im Bundespersonalrecht festgelegten Prozentpunkte jeweils bis zum 31. Dezember abgeändert werden könnten, obschon die Beurteilungsperiode am 31. Oktober ende. Mit derselben Eingabe lässt sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 11. Februar 2016 vernehmen und führt aus, die Hauptfrage bestehe darin, zu beurteilen, welcher Stand des Bundespersonalrechts Grundlage für die Beurteilungsperiode 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 bilde. Zumal die Kürzung des Lohnanstiegs aufgrund des angepassten Bundespersonalrechts erfolgt sei und nicht aufgrund von Leistungsmängeln, sei der vorliegende Streit justiziabel und die Verfügung müsse durch eine richterliche Instanz resp. das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden. Seite 4
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K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 3 Arbeitgeber |
||||||
| Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; | ||||||
| die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; | ||||||
| ... | ||||||
| die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| das Bundesgericht; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. | ||||||
| Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4] | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG) |
||||||
| Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: | ||||||
| der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; | ||||||
| der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen; | ||||||
| der höheren Stabsoffiziere; | ||||||
| der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; | ||||||
| der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; | ||||||
| der Missionschefs und Missionschefinnen; | ||||||
| der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung; | ||||||
| ... | ||||||
| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente. [5] | ||||||
| Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen. | ||||||
| Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen. [6] | ||||||
| Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen. | ||||||
| Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG) |
||||||
| Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: | ||||||
| der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; | ||||||
| der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen; | ||||||
| der höheren Stabsoffiziere; | ||||||
| der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; | ||||||
| der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; | ||||||
| der Missionschefs und Missionschefinnen; | ||||||
| der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung; | ||||||
| ... | ||||||
| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente. [5] | ||||||
| Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen. | ||||||
| Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen. [6] | ||||||
| Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen. | ||||||
| Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 15 Lohn |
||||||
| Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. | ||||||
| Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen. [1] | ||||||
| Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. | ||||||
| Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 74967514). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 39 [1] Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an: | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 1-5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 6-10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 11-15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 16-20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse. | ||||||
| Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung. | ||||||
| Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2. | ||||||
| Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können. | ||||||
| Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1-3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen. | ||||||
| Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 39 [1] Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an: | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 1-5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 6-10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 11-15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 16-20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse. | ||||||
| Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung. | ||||||
| Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2. | ||||||
| Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können. | ||||||
| Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1-3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen. | ||||||
| Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36a [1] Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile |
||||||
| In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
1.1.2 Die Vorinstanz hält an der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 3. November 2015 fest und begründet ihren Antrag auf Nichteintreten und Überweisung an den Bundesrat damit, dass die Zuständigkeit durch Art. 36a
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36a [1] Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile |
||||||
| In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 5
A-7939/2015
1.1.3 In seinem Schreiben vom 11. Februar 2016 führt das Bundesamt für Justiz aus, seines Erachtens betreffe der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt einen leistungsabhängigen Lohnanteil im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. c
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 39 [1] Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an: | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 1-5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 6-10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 11-15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 16-20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse. | ||||||
| Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung. | ||||||
| Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2. | ||||||
| Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können. | ||||||
| Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1-3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen. | ||||||
| Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 39 [1] Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an: | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 1-5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 6-10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 11-15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 16-20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse. | ||||||
| Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung. | ||||||
| Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2. | ||||||
| Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können. | ||||||
| Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1-3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen. | ||||||
| Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
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| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36a [1] Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile |
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| In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 72 [1] |
||||||
| Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
A-7939/2015
Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2013, Art. 36a Rz. 1 ff., 8; zur Kritik an dieser Konzeption vgl. RENÉ RHINOW /HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1381 und ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1284 f.). 1.1.5 Vorliegend ist zunächst zu klären, ob der Streitgegenstand überhaupt leistungsabhängige Lohnanteile beschlägt und die Beschwerde damit gemäss Art. 36a
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36a [1] Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile |
||||||
| In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 74 [1] |
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| Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Leistungsabhängige Lohnanteile, welche im Sinne von Art. 36a
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36a [1] Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile |
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| In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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Demzufolge beschlägt der Streitgegenstand vorliegend keine leistungsabhängigen Lohnanteile, wie sie der Gesetzgeber der richterlichen Beurteilung entziehen wollte. Vielmehr ist eine Frage der generellen Rechtsanwendung im oben erwähnten Sinn betroffen, also eine justiziable Frage, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde i.S.v. Art. 36
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
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| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.2.1 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese formell und materiell beschwert. In Bezug auf das Begehren, die Feststellungsverfügung vom 3. November 2015 sei aufzuheben, ist er ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.2.2 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei festzustellen, dass für seine Lohnentwicklung ab 1. Januar 2016, aufgrund der Beurteilungsperiode vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015, die Ansätze der BPV mit Stand am 11. Dezember 2014 zur Anwendung kommen. Es ist somit zu klären, ob ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse vorliegt.
Ein solches ist analog dem bei der Bestimmung der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 8
A-7939/2015
Interesse individuell und konkret zu sein (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 340 f., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Bern 2013, Rz. 2.29 f.). Je nach anzuwendender Fassung von Art. 39
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 39 [1] Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an: | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 1-5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 6-10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 11-15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 16-20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse. | ||||||
| Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung. | ||||||
| Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2. | ||||||
| Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können. | ||||||
| Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1-3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen. | ||||||
| Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
Der Beschwerdeführer besitzt somit ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse und ist auch bezüglich seines Feststellungsbegehrens zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. dazu Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, es sei nicht der Zeitpunkt der Eröffnung der Gesamtbeurteilung massgebend für die Bestimmung des geltenden Rechts, sondern der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zielvereinbarung vom 11. Dezember 2014. Er begründet dies damit, dass Letztere mit Hinblick auf die Beurteilungsperiode vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 geschlossen und im Sinne eines zweiseitigen Vertrages unterzeichnet worden sei. Dabei seien die Leistungspflichten im Austauschver-
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A-7939/2015
hältnis zu sehen, wobei mit seiner Zielerreichung ihm gegenüber die Gegenleistung durch die Vorinstanz in Form einer Lohnerhöhung zu erbringen sei. Wenn die Zielvereinbarung auf die explizite Nennung einer Lohnerhöhung als Folge einer Gesamtbewertung mit der Note 3 verzichte, so habe dies seine Richtigkeit, sei diese doch durch Art. 39
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 39 [1] Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an: | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 1-5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 6-10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 11-15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 16-20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse. | ||||||
| Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung. | ||||||
| Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2. | ||||||
| Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können. | ||||||
| Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1-3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen. | ||||||
| Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
3.3 Es ist somit zu prüfen, ob die rechtliche Regelung von Art. 39
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 39 [1] Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG) |
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| Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an: | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 1-5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 6-10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 11-15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 16-20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse. | ||||||
| Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung. | ||||||
| Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2. | ||||||
| Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können. | ||||||
| Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1-3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen. | ||||||
| Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 39 [1] Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG) |
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| Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an: | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 1-5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 6-10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 11-15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 16-20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse. | ||||||
| Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung. | ||||||
| Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2. | ||||||
| Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können. | ||||||
| Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1-3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen. | ||||||
| Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
3.3.1 Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Seite 10
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Rechts verwirklicht hat (vgl. BGE 126 V 134 E. 4a, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 268, und TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 24 Rz. 23). Die echte Rückwirkung ist vom Grundsatz her unzulässig. Damit sie ausnahmsweise zulässig ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss die echte Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt sein (vgl. BGE 126 V 134 E. 4a, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 269 f., und TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 26). 3.3.2 Von unechter Rückwirkung ist demgegenüber zu sprechen, wenn neues Recht für die Zeit seit Inkrafttreten auf einen zeitlich offenen Sachverhalt angewendet wird, d.h. auf Verhältnisse, die zwar unter altem Recht entstanden sind, aber bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern (vgl. BGE 126 V 134 E. 4a, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 279, und TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 28). Weiter liegt unechte Rückwirkung vor, wenn neues Recht für die Zeit seit Inkrafttreten Anwendung findet, dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die früher eingetreten sind (sog. "Rückanknüpfung"; vgl. BGE 114 V 150 E. 2a, BGE 113 V 296 E. 2 [S. 299 am Ende], Urteil des Bundesgerichts 2C_84/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 282; in diesem Sinne auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 24).
Auch aus BGE 138 I 189 gehen keine anderen Kriterien hervor. Gemäss der dort verwendeten Formulierung liegt eine echte Rückwirkung vor, "wenn ein Gesetz bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist" (vgl. BGE 138 I 189 E. 3.4). Aus der Verwendung des Begriffs "Anknüpfung" könnte allenfalls zwar geschlossen werden, dass sich das Bundesgericht dabei auch auf Rückanknüpfungen bezieht. Zu beachten ist indes, dass unter anderem ausdrücklich auf BGE 126 V 134 (E. 4a) verwiesen wird. Dort wird die übliche Formulierung verwendet, wonach eine echte Rückwirkung vorliegt, wenn neues Recht "auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben" (vgl. auch Urteil des BVGer A-2269/2014 vom 19. Januar 2016 E. 5.1.3). Eine echte Rückwirkung ist also beispielsweise gegeben, wenn ein neues Steuergesetz die Steuerpflicht an einen Tatbestand anknüpft, der sich vor Seite 11
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Inkrafttreten verwirklicht hat. So etwa, indem es eine neue Schenkungssteuer einführt und dieser auch Schenkungen unterstellt, die vor Inkrafttreten erfolgten. In diesem Fall bedeutet die Anknüpfung, dass das neue Recht rückwirkend auf einen früheren Vorgang zur Anwendung kommt (vgl. in diesem Zusammenhang HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 268). Keine echte Rückwirkung, sondern eine Rückanknüpfung liegt hingegen vor, wenn eine Abgabe für eine Periode nach Inkrafttreten des neuen Rechts erhoben wird, für die Bemessung der Abgabe aber auf Umstände aus einer früheren Periode abgestellt wird (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 24). Anders als eine Rückanknüpfung läuft eine echte Rückwirkung somit jeweils darauf hinaus, "einen Sachverhalt hinterher neuen Regeln zu unterstellen" (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 25).
3.3.3 Nicht bestritten ist die Gesamtbewertung des Beschwerdeführers für die Beurteilungsperiode vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 mit der Note 3 sowie die Tatsache, dass die BPV keine Übergangsbestimmung betreffend die Lohnentwicklung mit Bezug auf die vorliegend relevante Beurteilungsperiode enthält. Umstritten ist allein, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass sich der Lohnanstieg per 1. Januar 2016 aufgrund der vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 erbrachten und mit der Note 3 beurteilten Arbeitsleistung nach Art. 39
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 39 [1] Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG) |
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| Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an: | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 1-5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 6-10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 11-15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 16-20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse. | ||||||
| Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung. | ||||||
| Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2. | ||||||
| Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können. | ||||||
| Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1-3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen. | ||||||
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| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann Art. 39
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 39 [1] Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG) |
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| Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an: | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 1-5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 6-10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
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| für die Erfahrungsjahre 16-20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse. | ||||||
| Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung. | ||||||
| Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2. | ||||||
| Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können. | ||||||
| Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1-3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen. | ||||||
| Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
3.4 Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl. BGE 126 V 134 E. 4a und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 283). Vorliegend sind keine solchen Rechte ersichtlich (vgl. zum Begriff des wohlerworbenen Rechts: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1237 ff.). Es bleibt jedoch zu prüfen, Seite 12
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ob andere Gründe vorhanden sind, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise gegen die Anwendung des neuen Rechts sprechen.
4.1 Die Anwendung des neuen Rechts kann im Fall einer unechten Rückwirkung unter Umständen mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes kollidieren. Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, eine Anwendung der BPV mit Stand vom 1. Oktober 2015, d.h. eine Anwendung der gekürzten Lohnanstiegsprozente, verletze das Prinzip von Treu und Glauben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass beispielsweise die Lohnentwicklung ab Januar 2015 durch das Eidgenössische Personalamt (EPA) bereits vor deren Umsetzung öffentlich zugänglich kommuniziert wurde, und dass ein solches Vorgehen der Verhinderung von Willkür und der Wahrung von Treu und Glauben diene. 4.1.1 Private können nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Sie können das Prinzip des Vertrauensschutzes daher nur anrufen, wenn sie durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Auch in einem solchen Fall besteht aber kein Anspruch auf Nichtanwendung des neuen Rechts, sondern lediglich ein solcher auf eine angemessene Übergangsregelung (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 283, 640 f., sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6072/2013 vom 4. Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch BGE 134 I 23 E. 7.6.1 und BGE 122 V 405 E. 3b/bb). Anders zu beantworten ist die Frage des Vertrauensschutzes bei Rechtsänderungen nur, wenn gestützt auf das bisherige Recht Rechtsanwendungsakte ergangen sind und diese Grundlagen des Vertrauensschutzes sind (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 645). 4.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es mit der in der Schweiz geltenden Auffassung nicht vereinbar ist, wenn es dem Gemeinwesen verwehrt wäre, sich im öffentlichen Interesse an veränderte Verhältnisse anzupassen, indem beispielsweise die Besoldungsausgaben mit seinen finanziellen Leistungsmöglichkeiten in Einklang gebracht werden (vgl. BGE 101 Ia 443 E. 2b). Auch sonst besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf Beibe-
Seite 13
A-7939/2015
haltung des einmal festgelegten Lohnanstiegs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2014 vom 25. März 2015 E. 6.4). Schlussendlich ist die Lohnentwicklung auch abhängig von der jeweiligen Leistungsbeurteilung. 4.1.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, er werde aufgrund der Gesamtbeurteilung mit der Note 3 stets einen Lohnanstieg von 2,5% bis 3,5% erfahren. Er kann vorliegend auch keine Ansprüche aus Vertrauensschutz geltend machen. Er hat weder dargetan noch nachgewiesen, dass er aufgrund der alten Regelung Dispositionen getroffen hat. Im Weiteren würde eine bloss verminderte Lohnerhöhung kein schwerwiegender Eingriff darstellen. Folglich besteht gemäss der oben aufgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.1) auch kein Anspruch auf eine Übergangsregelung. 4.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Reduktion der Prozentsätze des Lohnanstiegs verletze das Willkürverbot. Das Verbot willkürlichen Handelns geht aus Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 14
A-7939/2015
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (z.Hd. der beschwerdeberechtigten Instanz; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger
Stephan Metzger
Seite 15
A-7939/2015
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 16
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BGG 83
BGG 85
BPG 3
BPG 15
BPG 34
BPG 36
BPG 36 a
BPV 2
BPV 39
BV 9
EMRK 6
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 64
VwVG 72
VwVG 74
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
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| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 3 Arbeitgeber |
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| Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; | ||||||
| die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; | ||||||
| ... | ||||||
| die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| das Bundesgericht; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. | ||||||
| Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4] | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 15 Lohn |
||||||
| Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. | ||||||
| Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen. [1] | ||||||
| Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. | ||||||
| Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 74967514). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36a [1] Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile |
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| In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG) |
||||||
| Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: | ||||||
| der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; | ||||||
| der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen; | ||||||
| der höheren Stabsoffiziere; | ||||||
| der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; | ||||||
| der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; | ||||||
| der Missionschefs und Missionschefinnen; | ||||||
| der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung; | ||||||
| ... | ||||||
| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente. [5] | ||||||
| Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen. | ||||||
| Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen. [6] | ||||||
| Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen. | ||||||
| Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 39 [1] Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an: | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 1-5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 6-10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 11-15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse; | ||||||
| für die Erfahrungsjahre 16-20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse. | ||||||
| Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung. | ||||||
| Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2. | ||||||
| Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können. | ||||||
| Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1-3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen. | ||||||
| Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 72 [1] |
||||||
| Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 74 [1] |
||||||
| Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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