Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 266/2017
Urteil vom 29. November 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Hoerner,
Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Oberaargau.
Gegenstand
Elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 28. Februar 2017 (KES 16 714).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.B.________ (Beschwerdegegnerin) und A.________ (Beschwerdeführer) sind die unverheirateten Eltern von C.B.________ (geb. am 23. Januar 2002). Sie trennten sich im Herbst 2007. Die Tochter verblieb bei der Mutter, die auch alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist; der Vater erhielt ein Besuchs- und Ferienrecht. Im April 2008 wurde die Tochter nach Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
|
1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
Seit der Trennung kam es zwischen den Kindseltern zu Konflikten und Auseinandersetzungen, welche verschiedene behördliche Interventionen nach sich zogen. Sowohl die Tochter wie auch der Kindsvater werden psychologisch bzw. psychotherapeutisch begleitet. Seit dem 22. Mai 2016 befindet sich C.B.________ auf Vorschlag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (KESB) und mit Zustimmung der Kindsmutter im Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik, E.________.
A.b. Bereits am 25. November 2015 hatte A.________ die KESB um Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an sich, eventuell um Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge ersucht. Ausserdem hatte er eine neuropsychologische und psychiatrische Untersuchung der Kindsmutter sowie die Einräumung eines "vollen Besuchsrechts" beantragt. Mit Entscheid vom 6. September 2016 wies die KESB sämtliche Anträge ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 10. Oktober 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, wobei er die vor der KESB gestellten Anträge wiederholte. Zusätzlich beantragte er, die Platzierung von C.B.________ im E.________ sei aufzuheben und diese sei in einer Tagesschule unterzubringen. Mit Entscheid vom 28. Februar 2017 (eröffnet am 1. März 2017) wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde vom 31. März 2017 ist A.________ mit den folgenden Anträgen ans Bundesgericht gelangt :
"1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei ein neuer Entscheid gemäss den nachfolgenden Anträgen Ziff. 1.1 bis 1.5 zu fällen.
1.1. Die elterliche Sorge und Obhut für C.B.________, geb. [...], sei alleine auf den Beschwerdeführer (Kindsvater) zu übertragen.
1.2. Eventualiter sei die elterliche Sorge und Obhut für C.B.________, geb. [...], gemeinsam auf den Beschwerdeführer (Kindsvater) und die Beschwerdegegnerin (Kindsmutter) zu übertragen.
1.3. Sollte den Anträgen gemäss Ziff. 1.1. oder Ziff. 1.2. vorstehend nicht vollständig entsprochen werden, sei dem Beschwerdeführer das umfassende und unbegleitete Besuchsrecht für C.B.________ umgehend einzuräumen, so dass der Beschwerdeführer C.B.________ jedes zweite Wochenende vom Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr und zusätzlich während mindestens dreier Ferienwochen pro Jahr zu sich nehmen darf.
1.4. Die Unterbringung von C.B.________ im E.________ sei umgehend aufzuheben und C.B.________ sei in einer geeigneten sozialpädagogischen Institution in Form einer Tagesschule unterzubringen.
1.5. Die Beschwerdegegnerin sei umgehend einer umfassenden neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung zwecks Abklärung ihrer Fähigkeiten zur Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge und/oder der alleinigen elterlichen Obhut zu unterziehen.
2. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventuell zu Lasten der Vorinstanz."
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 orientiert die KESB das Bundesgericht über eine zwischenzeitlich eingegangene Meldung der Beiständin, wonach bei A.________ im Fall der Beschwerdeabweisung eine akute Selbst- und Drittgefährdung bestehe. Mit Eingaben vom 14. September, 4. Oktober und 2. November 2017 lässt die KESB dem Bundesgericht ihre seit dem 5. April 2017 erstellten Akten zukommen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die Obhut über das Kind allein, eventuell zusammen mit der Beschwerdegegnerin, einzuräumen. Hinsichtlich der Obhut ist in Erinnerung zu rufen, dass am 1. Juli 2014 die revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches betreffend die elterliche Sorge in Kraft getreten sind (AS 2014 357). Nach den neuen Bestimmungen umfasst die Obhut - sie ist vom Sorgerecht losgelöst - allein noch die "faktische Obhut", das heisst die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1; 617 E. 3.2.2). In der Beschwerdeschrift wird mit keinem Wort ausgeführt, weshalb dem Beschwerdeführer die so verstandene Obhut über seine Tochter zu übertragen wäre oder weshalb das Obergericht Recht verletzt hätte, indem sie dies nicht tat. Zu beachten ist insbesondere, dass allein mit der ebenfalls beantragten Aufhebung der Unterbringung der Tochter noch nichts über das Obhutsrecht des Vaters gesagt ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt der Beschwerdeführer sich auch soweit die Neuregelung des Besuchsrechts betreffend nicht auseinander. Zwar beantragt er auch vor Bundesgericht ein erweitertes Besuchsrecht. Weshalb dem Obergericht eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre, weil sie ein solches ablehnte, legt er aber in keiner Weise dar. Die Beschwerde genügt auch diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht, sodass auch in diesem Umfang nicht auf sie einzutreten ist.
2.4. Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags, die Beschwerdegegnerin sei einer "umfassenden neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung" zu unterziehen: Weder führt der Beschwerdeführer aus, weshalb eine derartige Massnahme notwendig wäre, noch legt er in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, weshalb das Obergericht zu Unrecht keine solche Untersuchung angeordnet hat. Der blosse Hinweis, die Vorinstanzen hätten trotz "gewichtigen Hinweisen auf eine mögliche schwere, entscheidrelevante, psychische Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin" "pflichtwidrig" auf eine Abklärung verzichtet, genügt nicht. Auch insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.2. Die KESB hat zahlreiche Akten eingereicht, welche sich auf die Zeit nach der Ausfällung des angefochtenen Entscheids beziehen. Hierbei handelt es sich um echte Noven. Sie bleiben nach dem in E. 3.1 Gesagten unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer verweist sodann auf einen Bericht der Beiständin vom 21. März 2017 und macht geltend, dieser untermauere die Verletzung seiner Verfahrensrechte durch die Vorinstanz. Indessen führt er weiter aus, der Bericht weise eine bisher nicht behandelte Depression der Beschwerdegegnerin nach und zeige deren bereits vor Obergericht geltend gemachte Urteilsunfähigkeit auf. Der Beschwerdeführer versucht folglich, mit Hilfe des nachträglich entstandenen Beweismittels den Entscheid der Vorinstanz betreffend die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin umzustossen, was nicht angeht. Das Vorbringen ist unbeachtlich.
4.
Der Beschwerdeführer möchte die Unterbringung von C.B.________ im E.________ aufheben und das Kind in einer geeigneten Tagesschule platzieren lassen.
4.1. Im vorinstanzlichen Verfahren trat das Obergericht auf einen entsprechenden Antrag mangels Anfechtungsobjekts nicht ein. Die Kindsmutter habe die Unterbringung zwar auf Vorschlag der KESB vorgenommen. Sie habe aber freiwillig gehandelt. Es fehle daher an einer behördlich angeordneten Kindesschutzmassnahme, die Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein könne. Freilich wäre eine Fremdplatzierung nach Ansicht des Obergerichts auch dann rechtmässig, wenn sie verfügt worden wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass keine entsprechende Massnahme getroffen wurde. Die Beschwerdegegnerin sei hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter aber nicht urteilsfähig. Sie habe daher nicht die Fähigkeit gehabt, die Tochter in der Klinik zu platzieren. Unter diesen Umständen hätte die Behörde nicht von einer freiwilligen Unterbringung ausgehen dürfen. Vielmehr hätte die KESB die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin abklären und prüfen müssen, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen sei, was sie allerdings unterlassen habe. Stattdessen habe die KESB die Beschwerdegegnerin "massiv unter Druck gesetzt", damit diese einer "freiwilligen" Platzierung auch gegen ihren Willen und den Willen der Tochter zustimme.
Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei auch nicht erforderlich, wäre als mildere Massnahme doch die Unterbringung der Tochter beim Beschwerdeführer bzw. die Übertragung der elterlichen Sorge an diesen in Frage gekommen.
4.2. Das Obergericht ist bezüglich der Unterbringung von C.B.________ im E.________ auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ausgehend hiervon ist Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz diesbezüglich auf die Beschwerde hätte eintreten müssen (BGE 143 III 395 E. 3.2; 139 II 233 E. 3.2). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. die Unterbringung im E.________ wurde unbestritten nie verfügt. Folglich fehlt es an einem Anfechtungsobjekt als Voraussetzung für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. |
des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]). Insoweit ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese Rüge vor Obergericht nicht vorgebracht hat (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, S. 14). Damit fehlt es diesbezüglich an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (BGE 143 III 290 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.5). Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das Kind inhaltlich gerechtfertigt wäre (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2).
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Obergericht habe nicht über einen Antrag entschieden, verschiedene Zeugen zur Frage seines Gesundheitszustands und seiner Beziehung zur Tochter einzuvernehmen.
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 26 - 1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. |
|
1 | Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. |
2 | Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung. |
3 | Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz. |
4 | Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. |
5 | Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig. |
5.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und ihr anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Hieraus folgt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 285 E. 6.3.1). Das Obergericht hat nicht ausdrücklich über die Befragung der vom Beschwerdeführer angerufenen Zeugen befunden. Es kam indessen zum Schluss, die KESB habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt. Dabei stützte es sich auf verschiedene Berichte von Fachpersonen, Gutachten und auf die persönliche Anhörung der Parteien durch die Behörde. Weitere durch den Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel, insbesondere die Berichte zweier Ärzte, vermochten an der Schlussfolgerung des Gerichts nichts zu ändern. Damit hat es dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer hinreichend deutlich gemacht, dass sich die Abnahme weiterer Beweise seiner Ansicht nach erübrigte. Die Vorinstanz hat damit zumindest implizit dargelegt, weshalb die Einvernahmen nicht notwendig waren. Zumal auch die Einvernahme derjenigen Ärzte in Frage stand, deren Berichte das Gericht als unerheblich qualifizierte (vgl. dazu hinten E. 6.3). Damit kann im Ergebnis keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden.
6.
Geltend gemacht ist sodann eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
6.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Obergericht habe nicht auf ein Gutachten des Instituts für Forensik und Rechtspsychologie der Fachstelle für Kindes- und Erwachsenenschutz Bern (IFB) vom 29. Oktober 2014 (nachfolgend: Gutachten IFB) abstellen dürfen. Dieses sei ohne Begutachtung des Beschwerdeführers entstanden und daher unvollständig. Ein weiteres Gutachten des Institutes für forensische Kinder- und Jugendpsychologie, -psychiatrie und -beratung vom 15. Juli 2010 (nachfolgend: Gutachten IFKJ) sei sodann veraltet. Zudem sei der Beschwerdeführer der dortigen Auflage einer psychotherapeutischen Behandlung nachgekommen. Die Therapie sei erfolgreich verlaufen; aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer fähig, das Sorgerecht über seine Tochter auszuüben und diese angemessen zu fördern und zu begleiten. Die Vorinstanz habe sich über den entsprechenden Arztbericht einfach hinweggesetzt und stattdessen auf die Befragung des Beschwerdeführers durch die KESB und die Berichte der Beiständin abgestellt. Weder die KESB noch die Beiständin seien jedoch in der Lage, die sich stellenden medizinischen Fragen zu beurteilen. Zudem sei sein Verhältnis zur KESB und zur Beiständin stark belastet. Wenn schon vom Arztbericht abgewichen
werde, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer begutachten lassen müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen und den Sachverhalt damit willkürlich festgestellt.
6.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
6.3. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann jedoch gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und es müssen die Schlussfolgerungen des Experten begründet sein (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine Begutachtung kann sodann gerade in Kinderbelangen nach wenigen Jahren überholt sein. Namentlich bei kleinen Kindern können sich die Verhältnisse schnell verändern (BGE 133 III 553 E. 5; Urteil 5A 88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 2.3).
6.4. Bezüglich des Gutachtens IFKJ bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass dieses im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits sechseinhalb Jahre alt war und daher kaum mehr auf die aktuellen Verhältnisse Bezug nahm. Diesen Umstand verkannte das Obergericht jedoch nicht, wie sich aus seinen Ausführungen zum angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter ergibt. Auch hindert dies das Obergericht nicht daran, das Gutachten zur Beurteilung der im Gutachtenszeitpunkt aktuellen Verhältnisse und zur Klärung der Frage beizuziehen, ob diese sich bis heute geändert haben. Entsprechend ist das Obergericht im Zusammenhang mit der Neuzuteilung der elterlichen Sorge vorgegangen. Der Beschwerdeführer bringt sodann nicht vor, das Gutachten IFKJ sei mit Blick auf die Verhältnisse im Jahre 2010 fehlerhaft.
Zutreffend ist weiter der Einwand des Beschwerdeführers, dass er im Rahmen der Erstellung des Gutachtens des IFB nicht persönlich begutachtet worden ist; dies aufgrund seiner schweren Erkrankung in dieser Zeit (Gutachten IFB, S. 28). Damit fragt sich, ob das Gutachten auf umfassenden Untersuchungen beruht. Zu beachten ist insoweit, dass ihm vorab Bedeutung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vater-Tochter-Beziehung und deren Auswirkungen auf das Kindeswohl zukam. Da damit die Tochter im Fokus der Begutachtung stand, ist der Beweiswert des Gutachtens trotz der unterlassenen Begutachtung des Vaters nicht stark zu relativieren. Auch die Gutachter gehen davon aus, dass ihr Wissensstand genügend war, um die Sachlage familienpsychologisch einzuschätzen (Gutachten IFB, S. 28). Hinzu kommt, dass die KESB den Beschwerdeführer befragte und so einen persönlichen Eindruck gewinnen und aktenkundig machen konnte. Ebenso liegen die Berichte der Beiständin zum Verhalten des Beschwerdeführers bei den Akten. Dass diese nicht zutreffen, bringt der Beschwerdeführer trotz seiner Vorbehalte zu seiner Beziehung zur Beiständin (und zur KESB) nicht vor. Das Obergericht, welches unter Beizug von zwei Fachrichterinnen entschieden hat (vgl. Art. 45 Abs.
3 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG/BE; BSG 161.1]), war daher in der Lage, die Ausführungen im Gutachten des IFB korrekt einzuordnen (vgl. dazu BGE 132 III 83 E. 3.5; Urteil 5A 478/2013 vom 6. November 2013 E. 4.1, in: FamPra.ch 2014 S. 402). Unter dem Blickwinkel der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht auf dieses Gutachten abstellte.
6.5. Mit der Rüge, das Obergericht habe sich über den Bericht seiner Ärztin über seine Fähigkeit, das Sorgerecht auszuüben, "einfach hinweggesetzt", verkennt der Beschwerdeführer sodann das vorinstanzliche Erkenntnis: Das Obergericht erwog, dieser Bericht sei nicht entscheidend und vermöge an der aufgrund der weiteren Beweismittel gebildeten Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern. Er sei nur mit Zurückhaltung zu werten, weil die Ärztin als langjährige Therapeutin des Beschwerdeführers diesem zu Loyalität verpflichtet sei und die Problematik massgebend aus seiner Perspektive beurteile. Es sei deshalb nicht erstaunlich, dass der Bericht mit den dokumentierten Wahrnehmungen der Behörden nicht übereinstimme. Damit hat das Obergericht den fraglichen Arztbericht in seine Würdigung einbezogen. Aufgrund der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ärztin bestehenden Vertrauensbeziehung hat es ihm aber keinen entscheidenden Beweiswert zugemessen. Dies ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nicht ausführt, weshalb dem Bericht vorliegend erhöhtes Gewicht zukommen sollte (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteile 5A 211/2016 vom 19. Mai 2016 E. 3.2). Unter diesen Umständen war
das Obergericht auch nicht gehalten, eine Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen.
6.6. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vorwurf der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht als stichhaltig und die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
7.
Der Beschwerdeführer rügt sodann den Verzicht des Obergerichts auf eine Anhörung von C.B.________ als "willkürlich und unhaltbar".
7.1. Nach Ansicht des Obergerichts ergibt sich aus den Akten, "dass C.B.________ im Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern und ihrer angstbesetzten Beziehung zu ihrem Vater hochambivalent" sei. Entsprechend habe sie sich über die Beziehungsbedürfnisse mit dem Vater in der Vergangenheit immer wieder widersprüchlich geäussert. Allein deshalb liege eine erneute Anhörung - unbestritten hatte bereits die KESB C.B.________ angehört - nicht im Kindeswohl. Wiederholte Befragungen von Kindern in einem Loyalitätskonflikt seien in der Regel schädlich. Zum einen entferne sich das Kind mit seinen widersprüchlichen Angaben zunehmend von seinen ureigenen Wahrnehmungen und Bedürfnissen. Zum anderen würden "Meinungsäusserungen vor diesem Hintergrund gegenüber korrigierenden Informationen und Modifikationen in dem Masse resistent, wie Kinder gedrängt" würden, "Meinungen zu äussern". Sodann sei die Fremdplatzierung zur Wahrung des Kindeswohls - dieses sei ein objektiver Begriff und nicht mit der Willensäusserung des Kindes gleichzusetzen - dringend angezeigt. Eine erneute Anhörung von C.B.________ würde daher zu keinem neuen Beweisergebnis führen.
7.2. Soweit der Beschwerdeführer sich mit diesen Ausführungen überhaupt hinreichend auseinandersetzt (vgl. vorne E. 2.1), vermag er nicht zu überzeugen: Zwar ist unbestritten, dass das Kind sich in jüngerer Vergangenheit wiederholt dahingehend geäussert hat, beim Vater wohnen zu wollen. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann der Wille des Kindes aber nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden (vgl. dazu BGE 142 III 481 E. 2.7; 129 III 250 E. 3.4.2). Entsprechend vermag er mit dem Hinweis allein, durch eine erneute Befragung hätte der "wahre und aktuelle Kindeswillen" festgestellt werden können, nicht aufzuzeigen, weshalb der Verzicht auf eine (erneute) Anhörung von C.B.________ rechtsfehlerhaft war. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass das Kind sich in einem Loyaltiätskonflikt befinde. Auch sei es falsch, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer die Erziehungsfähigkeit abspreche oder ihm eine Beeinflussung des Kindes unterstelle. Diese "unbewiesenen Anschuldigungen" hätten durch die Befragung des Kindes leicht widerlegt werden können. Anders als der Beschwerdeführer meint, wäre eine Anhörung des Kindes gerade nicht geeignet, um die Annahme eines Loyalitätskonflikts oder seiner Beeinflussung zu widerlegen. Diese
Umstände würden sich vielmehr gerade auf die Anhörung auswirken und deren Ergebnisse stark relativieren. Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit das Kind sich zur Erziehungsfähigkeit des Vaters äussern könnte. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er unter Hinweis auf die Berichte seiner Ärzte geltend macht, dass die Situation sich aufgrund seines verbesserten Gesundheitszustandes verändert habe. Wie dargelegt kommt den entsprechenden Berichten gerade kein entscheidender Beweiswert zu (vorne E. 6.5), sodass der Beschwerdeführer aus diesen nichts für sich ableiten kann. Auch hinsichtlich der Kindesanhörung (vgl. Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
|
1 | Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
8.
In der Sache strittig ist die Neuregelung der elterlichen Sorge über C.B.________, die bis anhin die Beschwerdegegnerin alleine inne hat.
8.1. Auf den 1. Juli 2014 ist die Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge in Kraft getreten (AS 2014 S. 357 ff., 363). Steht bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieser Änderung - d.h. bis am 30. Juni 2015 (Urteil 5A 139/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2) - mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden. Art. 298b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
|
1 | Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
2 | Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. |
3 | Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380 |
3bis | Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381 |
3ter | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382 |
4 | Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
|
1 | Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
2 | Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. |
3 | Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380 |
3bis | Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381 |
3ter | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382 |
4 | Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298a - 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. |
|
1 | Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. |
2 | In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie: |
1 | bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und |
2 | sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. |
3 | Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen. |
4 | Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten. |
5 | Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
8.2. Der Beschwerdeführer ersuchte unbestritten im November 2015 und damit nach Ablauf der Frist von Art. 12 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
|
1 | Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
2 | Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. |
3 | Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380 |
3bis | Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381 |
3ter | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382 |
4 | Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
8.3. Wie dieses Kriterium zu verstehen ist, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
2 | Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215 |
3 | Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216 |
4 | Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 43 N. 22; vgl. auch Urteil 5A 46/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.1).
Gemäss Art. 134 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
2 | Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215 |
3 | Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216 |
4 | Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217 |
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 138 III 650 E. 6.6).
8.4. Nach Dafürhalten des Obergerichts wirkt sich die festgestellte Änderung der Verhältnisse - d.h. die Unterbringung von C.B.________ bzw. die dieser zugrunde liegenden Umstände - nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Es liege eine freiwillige Platzierung vor, die auf Empfehlung der Beiständin und nach Rücksprache mit den involvierten Fachpersonen erfolgt sei. Sie sei notwendig geworden, weil die bisherigen Kindesschutzmassnahmen nicht mehr ausgereicht hätten, um eine gesunde und altersgerechte Entwicklung des Kindes sicherzustellen. Diese Änderung der Verhältnisse sei aber nicht auf eine zunehmende Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, sondern darauf, dass die Tochter im Familiensystem zu viel habe tragen müssen und sich unter diesen Umständen nicht habe auf ihre eigene Entwicklung konzentrieren können. Der Beschwerdeführer stelle vorab seine eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund und anerkenne nicht, dass sein impulsives und jähzorniges Verhalten wesentlich zum aktuellen Zustand der Tochter und damit zur Notwendigkeit der Platzierung beigetragen habe. Die Beschwerdegegnerin anerkenne demgegenüber die Notwendigkeit der Fremdplatzierung der Tochter. Weder die Übertragung der alleinigen
Sorge an den Beschwerdeführer noch die Zuteilung der gemeinsamen Sorge führe zu einer Behebung der Kindeswohlgefährdung oder liege im Kindesinteresse.
8.5. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid mit Blick auf das dem Obergericht zukommende Ermessen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:
8.5.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der gesundheitliche Zustand der Tochter, der zu deren Unterbringung im E.________ geführt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Diese Gefährdung des Kindeswohls falle in den Verantwortungsbereich der alleine sorge- und obhutsberechtigten Beschwerdegegnerin. Folglich vermöge die Zuteilung der alleinigen Sorge an den Beschwerdeführer die Kindeswohlgefährdung zu beheben. Dieses Vorgehen entspreche ausserdem dem Willen des Kindes und stelle eine wesentlich weniger einschneidende Massnahme als die Fremdplatzierung dar.
Wie dargelegt hat die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt und sie durfte hierbei insbesondere auch auf die beiden Gutachten IFB und IFKJ abstellen (vorne E. 6). Gemäss dem Gutachten IFB (S. 36) "waren und sind die elterlichen Konflikte, die Beeinträchtigungen der Kindseltern und die fehlende Konstanz betreffend die Vater-Kind-Kontakte [...] Risikofaktoren für die psychische Entwicklung von C.B.________, welche ihr Wohl längerfristig gefährden". Ausserdem stellt "das impulsive Verhalten [des Beschwerdeführers] für C.B.________ eine Belastung dar, da C.B.________ dadurch unter Druck gerät und solches Verhalten durch seine Unvorhersehbarkeit die Verunsicherung des Kindes verstärkt". Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ursache für die Gegebenheiten, welche zur Unterbringung von C.B.________ führten, im gesamten Familiensystem und nicht nur bei der Beschwerdegegnerin suchte. Der Beschwerdeführer macht es sich zu einfach, wenn er jegliche eigene Verantwortung mit Hinweis auf die Regelung des Sorgerechts und der Obhut abstreitet. Das Obergericht konnte daher die Übertragung des alleinigen Sorgerechts an den Beschwerdeführer ohne Rechtsverletzung als nicht im Sinne des Kindeswohls
liegend einschätzen.
8.5.2. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bringt der Beschwerdeführer weiter vor, auch bei Vorliegen eines Dauerkonflikts zwischen den Eltern könne von der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur abgesehen werden, wenn durch eine Alleinzuteilung des Sorgerechts negative Auswirkungen auf das Kind verbessert würden. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der bestehende Dauerkonflikt sich auch bei alleiniger Sorge der Beschwerdegegnerin nachteilig auf das Kind ausgewirkt habe. Die gemeinsame Sorge setze sodann nicht voraus, dass das Besuchsrecht stets reibungslos ausgeübt werden könne. Derartige Schwierigkeiten könnten im Rahmen des persönlichen Verkehrs behoben werden. Dass die Eltern in anderen Belangen keinen "gemeinsamen Nenner" finden könnten, sei schliesslich nicht erstellt. Vielmehr übernehme der Beschwerdeführer regelmässig Fahrdienste für die Tochter und die Beschwerdegegnerin und die Parteien würden die Tochter gemeinsam wöchentlich besuchen. Der "Heimaufenthalt" entspreche nicht dem Kindeswillen und es sei nicht klar, ob die Eltern sich hinsichtlich des künftigen Aufenthalts der Tochter nicht doch einig seien.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass vorliegend nicht über die (erstmalige) Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes nach Art. 298b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
|
1 | Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
2 | Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. |
3 | Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380 |
3bis | Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381 |
3ter | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382 |
4 | Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
|
1 | Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
2 | Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. |
3 | Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380 |
3bis | Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381 |
3ter | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382 |
4 | Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
|
1 | Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
2 | Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. |
3 | Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380 |
3bis | Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381 |
3ter | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382 |
4 | Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
|
1 | Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
2 | Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. |
3 | Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380 |
3bis | Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381 |
3ter | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382 |
4 | Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was sodann den vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Kindeswillen anbelangt, wurde bereits darauf hingewiesen, dass dieser Wille nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden kann (vgl. vorne E. 7.2). Nichts weiter ergibt sich schliesslich aus den blossen Mutmassungen des Beschwerdeführers dazu, ob die Beschwerdegegnerin nicht vielleicht doch mit einer Unterbringung der Tochter bei ihm einverstanden wäre. Mit Blick auf die bestehende Familiendynamik (vgl. E. 8.5.1 hiervor) ist vielmehr nicht ersichtlich, weshalb die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts aus Gründen des Kindeswohls nötig sein sollte. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.
8.6. Eine Verletzung von Art. 298d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
9.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdegegnerin. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Sieber