Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_557/2016

Urteil vom 6. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und B.A.________ heirateten 2001. Sie sind Eltern der beiden minderjährigen Kinder C.A.________ (Jahrgang 2002) und D.A.________ (Jahrgang 2004). Seit dem 1. August 2014 leben die Parteien getrennt. Am 13. November 2014 reichte B.A.________ beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzgesuch ein. Mit Entscheid vom 11. August 2015 wurden die beiden Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut von B.A.________ gestellt. A.A.________ wurde verpflichtet, B.A.________ an den Unterhalt der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Die persönlichen Unterhaltsbeiträge an B.A.________ wurden auf Fr. 318.-- (vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2015), Fr. 2'905.-- (vom 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2015), Fr. 3'030.-- (vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016) sowie Fr. 2'315.-- (ab 1. August 2016) festgesetzt.

B.
Auf Berufung beider Parteien hin, setzte das Obergericht den persönlichen Unterhalt mit Urteil vom 1. Juli 2016 neu wie folgt fest: Fr. 1'528.85 (ab 1. August 2015 bis 31. August 2015), Fr. 2'260.-- (ab 1. September 2015 bis zum Hausverkauf) sowie Fr. 2'392.-- (ab dem Zeitpunkt des Hausverkaufs; Eigentumsübertragung an den Käufer). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 6'000.-- wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C.
A.A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Juli 2016 an das Bundesgericht. Er beantragt, den Unterhalt an B.A.________ (Beschwerdegegnerin) für die Zeitdauer vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 auf insgesamt Fr. 49'098.-- (statt Fr. 78'386.--) festzusetzen. Ab. 1. August 2016 sei von der Zusprechung eines Ehegattenunterhalts abzusehen. Sodann sei er für berechtigt zu erklären, sich vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2016 Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 128'630.-- an die gesamten Unterhaltsverpflichtungen anrechnen zu lassen. Ausserdem verlangt er die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu verpflichten. Zudem stellt er am 17. November 2016 nachträglich das Gesuch, der Beschwerde sei mit Bezug auf den seit 1. Juli 2016 geschuldeten Ehegattenunterhalt aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2016 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die ab 1. Juli 2016 bis und mit Oktober 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt, das Gesuch im Übrigen jedoch abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einer Eheschutzsache. Vor Bundesgericht steht nur eine Unterhaltsfrage und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache im Streit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde - unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen - eingetreten werden.

2.

2.1. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers aufzuzeigen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.

2.2. Dreht sich der Rechtsstreit um die Unterhaltsfestsetzung, gilt es zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft über die Änderung des ZGB vom 15. November 1995, BBl 1996 I S. 1 ff. S. 115 f.), wobei vorliegend der Willkürmassstab entscheidend bleibt (siehe E. 2.1 hiervor).

2.3. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Diese Voraussetzung ist von vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden können. Diese so genannten "echten" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren stets unzulässig. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurden (BGE 139 III 120 E. 3.1.2. S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. So kann sich die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht auf Tatsachen stützen, die erst aufgrund einer neuen überraschenden rechtlichen Argumentation der Vorinstanz Rechtserheblichkeit
erlangt haben (Urteil 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008 E. 4.1). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 227).
Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren eine Vielzahl neuer Dokumente ins Recht. Soweit es sich bei diesen nicht ohnehin um von vornherein unzulässige echte Noven handelt, begründet der Beschwerdeführer in keiner Weise, weshalb diese Noven ausnahmsweise zulässig sein sollten. Die eingereichten Dokumente, die sich nicht bereits bei den Akten befinden, werden deshalb nicht berücksichtigt.

3.
Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Festlegung des Unterhaltsbeitrags, welchen der Beschwerdeführer nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes an seine Ehefrau zu leisten hat. Unbestritten ist diesbezüglich die vom Obergericht angewandte Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung. Der Beschwerdeführer kritisiert hingegen, dass der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde (s. E. 5) und macht geltend, dass sein eigenes Einkommen willkürlich ermittelt worden sei (s. E. 6). Ausserdem beanstandet er die Höhe der Positionen Steuern (s. E. 7) und Wohnkosten (s. E. 8) in seinem Bedarf und möchte bereits getätigte Zahlungen in höherem Umfang angerechnet wissen (s. E. 4 sogleich).

4.
Das Obergericht hat bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 90'997.15 festgestellt und daraus gefolgert, dass der Beschwerdeführer seine Unterhaltsverpflichtung bis und mit Juli 2015 vollständig erfüllt habe. Was die strittige Zahlung vom 23. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 17'373.-- betreffe, sei offensichtlich, dass es sich bei diesem Betrag um eine Rückzahlung von Steuerguthaben aus dem Jahr 2014 gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe bereits vor Erstinstanz ein Schreiben des Steueramtes U.________ vom 24. Dezember 2014 ins Recht gelegt, aus welchem hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 ein Steuerguthaben aus dem Jahr 2014 im Umfang von Fr. 34'745.25 zurückerstattet worden sei. Am 23. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin alsdann die Hälfte dieser Rückzahlung überwiesen. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht bemängelt, dass der Betrag von Fr. 17'373.-- vom Obergericht nicht als Unterhaltsbeitrag angerechnet worden ist, begnügt er sich mit appellatorischer Kritik, indem er der obergerichtlichen Beweiswürdigung seine eigene gegenüberstellt, ohne jedoch zu begründen, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen bzw. die obergerichtliche Beweiswürdigung
geradezu unhaltbar sein soll (vgl. E. 2.1 oben). Darauf ist nicht einzutreten. Von vornherein nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens können sodann erst nach dem angefochtenen Entscheid getätigte Zahlungen sein (vgl. E. 2.3 oben).

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden, weil sie der Beschwerdegegnerin ab 1. August 2015 kein hypothetisches Einkommen auf der Basis einer Erwerbstätigkeit von 80 %, mindestens jedoch 70 % angerechnet habe.
Die Beschwerdegegnerin hat per 1. August 2015 ihr Arbeitspensum von 40 % auf 63 % erhöht. Die Vorinstanz durfte hinsichtlich der beschwerdeführerischen Forderung nach einer weiteren Aufstockung berücksichtigen, dass die beiden minderjährigen Kinder der Parteien unter der alleinigen Obhut der Beschwerdegegnerin stehen und dass diese faktisch den gesamten Betreuungsaufwand nahezu alleine bewältigt. Willkürfrei hat das Obergericht auch annehmen dürfen, dass der Zeitaufwand von 17 Stunden pro Woche, den die Beschwerdegegnerin während des ehelichen Zusammenlebens von zu Hause aus für ihre Ausbildung bzw. für das Schreiben einer Masterarbeit geleistet h at, ni cht einfach mit einem 40%-Arbeitspensum als Lehrerin gleichgesetzt werden kann, sondern, dass sich ihre akademische Ausbildung mit der Kinderbetreuung besser vereinbaren liess, als dies mit einem zusätzlichen Arbeitspensum von zwei Tagen der Fall wäre. Wenn die Vorinstanz unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine weitere Aufstockung des Arbeitspensums nicht zumutbar ist, kann dies daher nicht als willkürlich beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
18 f.)

6.

6.1. Da der Beschwerdeführer sein bisheriges Arbeitsverhältnis bei der E.________ per 1. April 2015 angepasst hat, hat das Obergericht bei der Berechnung seines Einkommens zwei verschiedene Phasen gebildet, wobei hinsichtlich der ersten Phase vom 1. August 2014 bis 31. März 2015 vor Bundesgericht lediglich noch das zusätzlich angerechnete Einkommen von Fr. 510.-- aus Nebenerwerb strittig ist. Bei der Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers für die zweite Phase ab 1. April 2015 ist die Vorinstanz grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den maximalen Bonus von monatlich netto Fr. 2'820.-- erzielen werde. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer aus seiner im Nebenerwerb ausgeübten Dozententätigkeit (weiterhin) Fr. 510.-- als Einkommen anzurechnen, was ab 1. April 2015 ein Gesamteinkommen von Fr. 14'730.-- ergebe.

6.2. Hinsichtlich der Anrechnung eines Einkommens aus Dozententätigkeit wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im kantonalen Verfahren gemachten Ausführungen, dass sein Honorar als Dozent in die F.________ GmbH geflossen sei, aus welcher er aber keinen Lohn habe beziehen können, da diese noch nie einen Gewinn gemacht habe. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer diesbezüglich namentlich vorgeworfen, er habe weder erklärt noch begründet, weshalb die F.________ GmbH seit ihrer Gründung angeblich stets Verluste ausgewiesen haben soll. Er habe diesbezüglich nicht auf spezifische Kostenstellen in den bereits aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen der F.________ GmbH verwiesen, sondern erneut (ohne näher darauf einzugehen) über 150 Seiten Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2011 bis 2013 ins Recht gelegt. Auch vor Bundesgericht belässt es der Beschwerdeführer im Wesentlichen bei einer pauschalen Behauptung, dass die Firma (auch in den Jahren 2014 bis 2016) keine Gewinne gemacht habe. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie ab 1. August 2014 von einem zusätzlichen Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 510.-- aus Dozententätigkeit ausgegangen ist, ist damit weder dargetan noch ersichtlich.

6.3. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Schreiben der E.________ vom 18. Juli 2016 geltend macht, er habe für die ersten sieben Monate des Jahres 2016 keinen Bonus erhalten und hätte für das Gesamtjahr 2016 voraussichtlich ebenfalls keinen Bonus erhalten, stützt er sich auf ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges (echtes) Novum (vgl. E. 2.3 oben). Damit lässt sich der Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nicht belegen.

6.4. Kein Erfolg beschieden ist der Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer auf den mit Eingabe vom 20. Juni 2016 im kantonalen Verfahren eingereichten Arbeitsvertrag bzw. die per 1. August 2016 neu angetretene Arbeitsstelle bei der Bank G.________ verweist. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen als novenrechtlich unzulässig erachtet. Nachdem der Beschwerdeführer den neuen Arbeitsvertrag bereits am 21. Mai 2016 unterzeichnet habe, könne das entsprechende Vorbringen mit Eingabe vom 20. Juni 2016 klarerweise nicht mehr als "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO bezeichnet werden. Als Regel könne erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Geltendmachung der neuen Tatsache in Kenntnis setze. Überdies sei der ausgefertigte Urteilsantrag des Referenten am 13. Juni 2016 in Zirkulation gesetzt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die zweitinstanzliche Beratungsphase begonnen, weshalb das Novum auch aus diesem Grund nicht mehr berücksichtigt werden könne. Der Beschwerdeführer setzt sich mit keiner der beiden vorinstanzlichen Erwägungen zum Novenregime im Berufungsverfahren auseinander und legt damit nicht dar (Art. 106 Abs.
2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), inwiefern das Obergericht Verfassungsrecht verletzt haben soll, indem es den neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag bei der Ermittlung seines Gehalts nicht mehr berücksichtigt hat. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 oben).

7.

7.1. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 in dessen Bedarf für die laufenden Steuern einen monatlichen Betrag von Fr. 1'800.-- angerechnet.

7.2. Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, der unter dem Titel Steuern effektiv anfallende Betrag belaufe sich im genannten Zeitraum auf monatlich Fr. 4'231.--. Als Beleg legt er kommentarlos zwei vom 27. Juni 2016 datierende Veranlagungsvorschläge betreffend die direkte Bundessteuer 2014 und die Staats- und Gemeindesteuern 2014 ins Recht. Darin wurde dem Beschwerdeführer als Einschätzungsvorschlag ein steuerbares Einkommen von Fr. 204'400.-- unterbreitet. Dabei handelt es sich jedoch um Noven, mit welchen der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gehört werden kann (vgl. E. 2.3 oben). Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer einzig, dass das Bezirksgericht die Steuerlast (sinngemäss) willkürlich tief geschätzt habe. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern dies bereits vor Obergericht gerügt und damit der Instanzenzug ausgeschöpft wurde (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).

8.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Wohnkosten von Fr. 2'115.-- angerechnet. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vorläufig in keine grössere Wohnung umziehen werde. Aus den gleichen Gründen wie bereits den neu eingereichten Arbeitsvertrag (vgl. E. 6.4 oben) hat sie auch den am 20. Juni 2016 eingereichten Mietvertrag vom 4. Juni 2016 als unzulässiges Novum qualifiziert.
Ohne auf die Hauptbegründung des Obergerichts weiter einzugehen, trägt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge zur Marktüblichkeit und Angemessenheit seines heutigen Mietzinses von Fr. 2'950.-- vor und möchte einen solchen Betrag angerechnet wissen. Ausserdem verlangt er eine Erhöhung des Betrags für die Haushaltshilfe um Fr. 100.--, mit dem Argument, dass er heute in einer grösseren Wohnung lebe. Im Gegenzug räumt er eine am neuen Wohnort um Fr. 50.-- tiefere Steuerbelastung ein. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer betreffend seine alte Wohnung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 die Anrechnung von zusätzlichen Nebenkosten in der Höhe von Fr. 58.--, wobei er sich zur Begründung auf ein im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichtes unzulässiges Novum (vgl. E. 2.3 oben) beruft. All diesen geltend gemachten Kosten (und Kosteneinsparungen) fehlt es bereits an einer Sachverhaltsbasis im angefochtenen Entscheid. Auch darauf ist nicht einzutreten.

9.
Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich vorliegend rechtfertige, die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und ihm selbst zu einem Viertel aufzuerlegen. Dabei räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass sich Obsiegen und Unterliegen mit Bezug auf die Unterhaltsfrage im obergerichtlichen Verfahren praktisch die Waage gehalten haben. Ausserdem unterlässt es der Beschwerdeführer eine Verfassungsrüge vorzubringen und gehörig zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies gilt gleichermassen auch, soweit er den obergerichtlichen Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung beanstandet.

10.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da dem Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise entsprochen wurde und in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, schuldet er der Beschwerdegegnerin indes keine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_557/2016
Datum : 06. Februar 2017
Publiziert : 27. Februar 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB: 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZPO: 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
BGE Register
127-III-136 • 133-III-393 • 133-III-585 • 133-III-638 • 133-IV-342 • 134-II-244 • 134-V-223 • 135-I-221 • 139-III-120 • 140-III-16
Weitere Urteile ab 2000
4A_36/2008 • 5A_557/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • monat • arbeitsvertrag • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • aufschiebende wirkung • wohnkosten • beweismittel • sachverhaltsfeststellung • hypothetisches einkommen • kantonales verfahren • gerichtsschreiber • obhut • sachverhalt • wissen • leben • weiler • tag • busse
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BBl
1996/I/1