Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2008.86

Entscheid vom 29. August 2008 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kunz, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG), Kontosperre (Art. 33a IRSV)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des 8. Distrikts in Budapest führt mutmasslich gegen B. und unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Entzugs einer Schuldendeckung. B. wird vorgeworfen, als Kundenberater bei der Bank C. ein für die Schuldendeckung bankintern gesperrtes Konto eines Kunden, der A. AG, entgegen den vertraglichen Bestimmungen freigegeben zu haben, wodurch die Bank C. um den ihr zustehenden Betrag von HUF 96'000'000.-- geschädigt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft Budapest hat die Schweiz am 6. November 2007 über die FIU Ungarn um vorsorgliche Sperrung des Kontos 1 der A. AG bei der Bank D. in Zürich ersucht (B-5/2007/607, act. 3/1 – 3/4). Das Ersuchen wurde von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) weitergeleitet, welche mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. November 2007 die vorsorgliche Sperre der Vermögenswerte verfügt hat, die auf die Kontobeziehung Stammkonto Nr. 2 bzw. die A. AG lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen (B-5/2007/607, act. 2/1).

Mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2007 hat Ungarn die Schweiz formell um Sperrung des auf die A. AG lautenden Kontos 1 bei der Bank D. im Umfang von HUF 96'000'000.-- ersucht sowie um Übermittlung von Bankunterlagen zum Konto 1 und weiteren Informationen betreffend die Kundenbeziehung der Bank D. zur A. AG (B-5/2007/607, act. 3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Ausführung an die Staatsanwaltschaft übertragen. Die Staatsanwaltschaft ist mit ergänzender Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten, hat die Bank D. verpflichtet, sämtliche Eröffnungsunterlagen und Bankdokumente für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis dato betreffend das Stammkonto Nr. 2 sowie die weiteren Konti, Depots und Bankschliessfächer, die auf die A. AG lauten oder lauteten oder an denen diese zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist oder war, herauszugeben, und schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, ob seit der Kontosperre vom 8. November 2007 jemand versucht habe, das Geld der A. AG zu beziehen, anzulegen oder zu transferieren (B-5/2007/607, act. 5/1).

B. Mit Schlussverfügung vom 14. März 2008 (B-5/2007/607, act. 11) hat die Staatsanwaltschaft dem ungarischen Rechtshilfeersuchen vom 6. November und 19. Dezember 2007 entsprochen, die Herausgabe von einzeln aufgelisteten Bankunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 2 bei der Bank D. für den Zeitraum vom 19. April 2006 bzw. 30. Juni 2006 [recte: 30. Juni 2007 vgl. infra E. 6.3] bis 14. November 2007 verfügt (Dispositiv Ziff. 2), die mit Verfügung vom 8. Januar 2008 bei der Bank D. angeordnete Kontosperre hinsichtlich der Konten Nr. 1 und Nr. 3 aufrechterhalten (Dispositiv Ziff. 3) und der A. AG die Kosten von CHF 1'000.-- auferlegt (Dispositiv Ziff. 5).

C. Die A. AG gelangt mit Beschwerde vom 21. April 2008 an die II. Beschwer­dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2008 sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern; eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2008 bezüglich der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Subkonten Nr. 4 und Nr. 5 sowie der Dokumente, welche sich auf den Zeitraum vor dem 18. Oktober 2007 beziehen, aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Das Bundesamt und die Staatsanwaltschaft beantragen in der Beschwerdeantwort vom 29. Mai bzw. 11. Juni 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10). Die A. AG hält mit Beschwerdereplik vom 27. Juni 2008 an ihren Anträgen fest (act. 16). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt haben am 11. bzw. 13. August 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik verzichtet (act. 19 und 21). Die Staatsanwaltschaft wurde am 12. August 2008 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auferlegung der Verfahrenskosten an die A. AG gemäss Ziff. 5 der Schlussverfügung Stellung zu nehmen (act. 20). Die Staatsanwaltschaft hat am 15. August 2008 eine zusätzliche Stellungnahme zur Kostenfrage eingereicht (act. 22).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Konten bei der Bank D. im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 14. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2008 eröffnet. Die Beschwerde vom 21. April 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht (Art. 20 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
SGG), weshalb darauf einzutreten ist.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft Ungarn und die Beschwerdegegnerin würden dem Rechtshilfeersuchen bzw. der angefochtenen Verfügung eine lückenhafte und unvollständige Sachverhaltsdarstellung zugrunde legen. In Wirklichkeit hätte die Bank C. am 20. Oktober 2006 die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Devisentermingeschäfte ohne die erforderliche schriftliche Zustimmung und ohne einen entsprechenden mündlichen Auftrag ihrerseits vorgenommen. Ihre Vermögenswerte seien daher als Sicherheit für Geschäfte blockiert worden, welche zivilrechtlich gar nicht zustande gekommen seien und ohne dass ein Kautionsvertrag vorgelegen hätte, weshalb die Freigabe der blockierten Vermögenswerte in keiner Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B. darstelle (act. 1 Ziff. 17 ff., 34 ff., 55 ff.).

Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen­stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2
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VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
EUeR). Art. 28 Abs. 2
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
und 3
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG i.V.m. Art. 10
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2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSV und Art. 27 Ziff. 1
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2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a
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VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Insofern geht die Kritik der Beschwerdeführerin fehl, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde abstützt und dagegen vorgebrachte gegenteilige Darstellungen übergeht (act. 16 Ziff. 9 und 10).

Gemäss dem ungarischen Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2007 hätten die A. AG und die Bank C. am 14. Juli 2006 einen Rahmenvertrag abgeschlossen, worin die allgemeinen Bedingungen für die beabsichtigten Finanzgeschäfte und Geschäfte auf dem Kapitalmarkt festgehalten worden seien. Aufgrund dieses Vertrages habe sich die A. AG dazu verpflichtet, gegenüber der Bank C. Sicherheiten bereitzustellen und die Vermögenswerte auf ihrem Bankkonto bis am Ende des Geschäfts zu blockieren. Des Weiteren sei vereinbart worden, dass, wenn das Defizit der A. AG aufgrund dieser Geschäfte 50% der Vermögenswerte bei der Bank C. überschreiten würde, die A. AG eine zusätzliche Garantie leisten müsse. Falls das Defizit 95% der Vermögenswerte erreichen würde, hätte die Bank das Recht, das Konto zu sperren, d.h. den als Deckung zur Verfügung stehenden Betrag abzuheben. Aufgrund dieses Vertrages hätten die Parteien am 20. Oktober 2006 den Kauf von USD 4'000'000.-- zu einem fixen Wechselkurs von HUF 215.65 für die Zeitspanne von 365 Tagen vereinbart. Das Geschäft habe am 25. Oktober 2007 geendet, d.h. die A. AG hätte bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, HUF/USD zum Kurs von 215.65 HUF/USD zu wechseln. In der Folge habe die Bank C. zwei Mal um zusätzliche Sicherheiten ersucht, welche die A. AG geleistet habe. Der Verlust der A. AG habe am 12. März 2007 95% des Betrages der Kaution betragen, weshalb die Bank die Vermögenswerte der A. AG auf einem separaten Kautionskonto gesperrt habe, womit die A. AG ihr Recht auf Verfügung über den Kautionsbetrag verloren habe. Am 25. Oktober 2007 habe die A. AG für die USD 4'000'000.-- einen Verlust von HUF 96'000'000.-- erlitten. Die Bank C. hätte ihre Forderung daher aus dem Kautionsbetrag befriedigen können, was ihr jedoch nicht gelungen sei, da B. als ehemaliger Kundenberater der A. AG die Konten am 18. Oktober 2007 unberechtigterweise freigegeben habe und eine unbekannte Person die Überweisung von EUR 403'500.-- an die Bank E. in Auftrag gegeben habe. Davon sei in der Folge ein Betrag von EUR 396'975.-- auf das Konto 1 der A. AG bei der Bank D. überwiesen worden. Der Kundenreferent sei gemäss den Anweisungen des Direktors der Bank berechtigt, die Freigabe auf einem dafür bestimmten, mit der Unterschrift einer anderen Person versehenen Formular zu veranlassen, wenn
der Grund der Sperre weggefallen und dieser Umstand ohne jeden Zweifel feststellbar sei. B. sei seit dem 1. August 2007 nicht mehr Kundenreferent der A. AG und daher auch nicht berechtigt gewesen, die Freigabe zu veranlassen. Zudem hätte er die Sperre auf einem inoffiziellen Weg alleine, ohne Wegfall des Grundes aufgehoben.

Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
EUeR. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach zwischen ihr und der Bank C. kein gültiges Devisentermingeschäft zustande gekommen sei und kein gültiger Kautionsvertrag bestehe, lässt die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen. Die Beschwerdeführerin stützt sich zwar auf ihre Korrespondenz mit der Bank C. aus den Jahren 2006 und 2007, worin sie gleiches vorbringt. Im Rechtshilfeverfahren erfolgt jedoch keine Beweiswürdigung, weshalb für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen auszugehen ist.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten mit Bezug auf die gerügte mangelnde Sachdarstellung als unbegründet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das ungarische Rechtshilfeersuchen sei in Verletzung der Art. 16 Ziff. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
EUeR, Art. 25 Ziff. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
GwUe und Art. 28 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG lediglich mit einer inoffiziellen englischen Übersetzung übermittelt worden (act. 1 Ziff. 46 - 54).

Gestützt auf Art. 16 Ziff. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
EUeR und Art. 25 Ziff. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
GwUe sowie den zu diesen Bestimmungen angebrachten Vorbehalten verlangt die Schweiz in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in die deutsche, französische oder italienische Sprache, soweit das Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind. Die Übersetzung muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (vgl. Art. 28 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG; Vorbehalt zu Art. 25
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
GwUe; Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1).

Vorliegend hat die ersuchende Behörde mit dem Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2007 vorerst eine nicht beglaubigte englische Übersetzung übermittelt, am 3. März 2008 jedoch eine beglaubigte französische Übersetzung des Rechtshilfeersuchens inklusive Beilagen nachgereicht. Die beglaubigten Übersetzungen wurden der Beschwerdegegnerin vom Bundesamt am 10. März 2008 übermittelt (B-5/2007/607, act. 8/6 – 8/9). Die Formvorschriften von Art. 16 Ziff. 2
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
EUeR und Art. 25 Ziff. 3
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2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
GwUe sind somit erfüllt. Im Umstand, dass die beglaubigte französische Übersetzung erst nach Ablauf der von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 18 Abs. 2
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2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG für die Einreichung des formellen Rechtshilfeersuchens angesetzten Frist von 60 Tagen (jedoch vor Erlass der Schlussverfügung) übermittelt wurde, kann, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, ebenfalls keine Verletzung von Art. 16 Ziff. 2
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
EUeR und Art. 25 Ziff. 3
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2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
GwUe gesehen werden (vgl. act. 16 S. 3). Die im Nachhinein noch rechtzeitig, auf die Schlussverfügung hin korrigierte Verletzung einer Formvorschrift hindert die Gewährung der Rechtshilfe nicht.

Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.

5. Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, unabhängig davon, ob das streitige Devisentermingeschäft mit der Bank C. tatsächlich abgeschlossen worden sei, würde die Entsperrung der blockierten Vermögenswerte durch B. keinen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts erfüllen (act. 1 Ziff. 37, 61 - 76).

Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1
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2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
GwUe).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

Nach der Darstellung des Rechtshilfeersuchens hatte die Freigabe eines Kontos auf Antrag eines Kundenberaters und gestützt auf die Anweisung eines Direktors der Bank mittels eines speziellen Formulars zu erfolgen, wobei das entsprechende spezielle Formular durch eine weitere Person hätte gegengezeichnet werden müssen. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen war B. im relevanten Zeitraum nicht mehr Kundenberater der Beschwerdeführerin und verfügte damit nicht mehr über das Recht auf Antragstellung zur Freigabe. Er habe die Sperre am 18. Oktober 2007, 08.22 Uhr, trotzdem aufgehoben, indem er den offiziellen Weg umgangen habe. Er habe allein gehandelt. Somit habe er das Guthaben für die Beschwerdeführerin wieder verfügbar gemacht, was letztere genutzt und das Guthaben auf eine andere Bank transferiert habe (B-5/2007/607, act. 8/7 S. 6).

Gemäss der ersuchenden Behörde kann der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt nach ungarischem Recht unter den Straftatbestand der “Entziehung der Deckung von Schulden“ gemäss § 297 Abs. 1 des ungarischen Strafgesetzbuches subsumiert werden. Nach § 297 Abs. 1 macht sich strafbar, wer Vermögenswerte entzieht, die zur Deckung von Schulden aus einer geschäftlichen Tätigkeit bestimmt waren und dadurch die Tilgung der Schuld ganz oder teilweise verhindert.

Das schweizerische Strafrecht kennt keinen dem ungarischen Straftatbestand des § 297 Abs. 1 identischen Tatbestand, womit sich die Frage stellt, ob und unter welchen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts sich der geschilderte Sachverhalt subsumieren lässt. Ausser Betracht fallen Tatbestände der Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder –vergehen. Der dabei noch am ehesten in Frage kommende Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169
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2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
StGB setzt einen amtlichen Beschlag bzw. ein eingeleitetes Betreibungs- oder Konkursverfahren voraus (vgl. Alexander Brunner, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 169
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
StGB mit Hinweisen) und gelangt vorliegend daher nicht zur Anwendung. Entgegen den Ausführungen in der Schlussverfügung ist sodann der Tatbestand von Art. 137
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
StGB der Veruntreuung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung eher zu verneinen. Ob die Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto der A. AG von der Bank C. B. je im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anvertraut waren (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 ff.), lässt sich den Darstellungen der ersuchenden Behörde nicht wirklich entnehmen. Für den Tatzeitpunkt ist dies überdies wohl deshalb zu verneinen, weil B. nicht mehr Kundenberater der A. AG war und keinerlei Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte hatte. Für Betrug gemäss Art. 146
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
StGB etwa durch arglistige Täuschung Dritter in der Bank und dadurch bewirkte Entsperranordnung seitens dieser Dritten fehlt es an Hinweisen in der Sachverhaltsdarstellung. In Anbetracht der bei Banken in der Regel computergestützten Abläufe denkbar wäre der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Art. 147
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2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
StGB. Allerdings fehlt es auch diesbezüglich an jeglichen Hinweisen in der Sachverhaltsdarstellung, so dass auch diese Subsumption scheitert.

Möglich bleibt damit nur, aber immerhin, eine Subsumption unter Art. 158 Ziff. 1
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
StGB. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung soll fremdes Vermögen – hier dasjenige der Bank – gegen Angriffe von Personen schützen, denen eine Vermögensfürsorgepflicht obliegt. Gemäss Art. 158 Abs. 1
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VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann auch darin liegen, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158
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VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
StGB mit Hinweisen). Art. 158 Ziff. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
StGB setzt ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit voraus, mit welcher der Täter über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Lehre und Rechtsprechung bejahen dies etwa bei einem Bankangestellten, der seine Kompetenz zur Kreditgewährung überschritten hat (vgl. Marcel Alexander Niggli, Balser Kommentar, 2. Aufl., N. 35 zu Art. 158 und die dort zitierte Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).

B. war im fraglichen Zeitpunkt immer noch Kundenbetreuer, wenn auch nicht für die Beschwerdeführerin, und hatte als solcher mindestens in ab­strakter Hinsicht den Auftrag, für allfällige vertragliche Sperren zugunsten seiner Arbeitgeberin besorgt zu sein bzw. die Aufhebung derselben zu­lasten seiner Arbeitgeberin nur auszulösen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt waren (und dies nicht mit alleiniger Unterschrift). Insofern traf ihn eine vertragliche Vermögensfürsorgepflicht. Indem er intern als nicht mehr zuständig, seine Befugnisse überschreitend und zudem mit einer internen Weisungen zuwiderlaufenden Vorgehensweise (Zweitunterschrift umgehend) die Aufhebung der Sperre bewirkte, hat er pflichtwidrig durch einen bankinternen Realakt seine Arbeitgeberin, die Bank C., am Vermögen geschädigt. Der Vermögensschaden bestand darin, dass - immer der Darstellung des Rechtshilfeersuchens folgend – vertraglich bereits der Bank C. verfallene Kundenguthaben durch Aufhebung der diesen Verfall sicherstellenden Sperre der Bank entzogen wurden.

Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich damit nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1
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VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
StGB subsumieren, womit das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist.

6.

Weiter wird eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerügt, da auch Dokumente für die Zeit vor dem 18. Oktober 2007 an die ungarischen Behörden übermittelt würden, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren in Budapest stünden. Die ersuchende Behörde hätte zudem ausschliesslich die Sperrung des Kontos Nr. 1 und die Herausgabe der Dokumente bezüglich dieses Kontos beantragt. Indem die Beschwerdegegnerin auch die Herausgabe von nicht beantragten Bankunterlagen betreffend zwischenzeitlich wieder entsperrte Konten verfügt hätte, sei sie zudem in unzulässiger Weise über die Begehren im Rechtshilfeersuchen hinausgegangen (act. 1 Ziff. 77 - 86).

Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG; Robert Zimmermann, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behörde auch über die an sie gerichteten Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 4 m.w.H.). Es ist Sache des Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 geltend gemacht (act. 10 S. 8 f.), die Kontounterlagen seien von der Bank D. für den Zeitraum des Rahmenvertrages vom 14. Juli 2006, d.h. ab Juli 2006 herausverlangt worden. Die gemäss der Schlussverfügung vom 14. März 2008 an die ersuchende Behörde herauszugebenden Bankkontoauszüge würden jedoch ab dem 30. Juni 2007 datieren, in der Schlussverfügung fälschlicherweise mit 30.06.2006 bezeichnet.

Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung ist in der Tat insofern widersprüchlich, als darin eingangs die Herausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 19. April 2006 bis am 14. November 2007 verfügt wird; in der darauf folgenden Auflistung werden die Bankauszüge betreffend die Konten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 einerseits seit dem 30. Juni 2007 bzw. 31. Juli 2007 und andererseits seit dem 30. Juni 2006 bzw. seit der Kontoeröffnung, wo diese später erfolgt ist, herausgegeben. Auch die zu übermittelnden Detailbelege für das EUR Kontokorrentkonto betreffen zum Teil die Zeit vor dem 30. Juni 2007. Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin daher davon auszugehen, dass es sich um einen Fehler handelt und die Kontoauszüge und Detailbelege betreffend die Konten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 tatsächlich erst seit dem 30. Juni 2007 zu übermitteln sind.

Die mutmasslich deliktische Handlung, welche in der Freigabe der bankintern ursprünglich zu Sicherungszwecken gesperrten und zugunsten der Bank verfallenen Vermögenswerte bestand, hat am 18. Oktober 2007 stattgefunden. Nachdem der Kautionsfall gemäss dem Rechtshilfeersuchen jedoch bereits am 12. März 2007 eingetreten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mögliche Schritte im Zusammenhang mit den Konten der Beschwerdeführerin bereits vor der tatsächlichen Freigabe der bankintern gesperrten Vermögenswerte am 18. Oktober 2007 erfolgt sind. Es rechtfertigt sich daher, die Kontoauszüge und Detailbelege betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. bereits seit dem 30. Juni 2007 an die ersuchende Behörde herauszugeben.

Die ersuchende Behörde hat ausdrücklich um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin weiterer Konten oder Subkonten bei der Bank D. ist. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen wurde am 18. Oktober 2007 ein Betrag von EUR 403'500.-- zu Unrecht entsperrt, wovon EUR 396'975.- in der Folge auf das Konto Nr. 1 überwiesen wurden. Die ersuchende Behörde könnte auch ein Interesse haben zu erfahren, ob der Restbetrag allenfalls auf einem weiteren Konto der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Diesbezüglich kann durch eine weite Auslegung des Rechtshilfeersuchens ein mögliches Nachtragsersuchen vermieden werden.

Die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Kontoauszüge und Detailbelege betreffend die Konten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 für die Zeit vom 30. Juni 2007 bis 14. November 2007 verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzips daher nicht. Das in Bezug auf Ziff. 2 fehlerhafte und widersprüchliche Dispositiv der Schlussverfügung vom 14. März 2008 ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde jedoch aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

"2. Es werden folgende Dokumente betreffend das Stammkonto Nr. 2, lautend auf die A. AG, bei der Bank D. in Zürich an die ersuchende Behörde herausgegeben:

· Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen und Errichtung der Vermögenssperre vom 14.11.2007,

· Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen vom 14.01.2008,

· Vermögensauszug betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 14.11.2007,

· Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 19.04.2006 bis 23.10.2007,

· Kontoauszüge des USD Kontokorrentkontos mit Nr. 4 vom 30.06.2007 bis am 30.09.2007,

· Kontoauszüge des EUR Kontokorrentkontos mit Nr. 1 vom 30.06.2007 bis am 14.11.2007,

· Kontoauszüge des HUF Kontokorrentkontos mit Nr. 5 vom 31.07.2007 bis am 13.11.2007,

· Detailbeleg für USD Kontokorrentkonto mit Nr. 4 betreffend Belastung von USD 83'516.60,

· Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 4'441'127.50,

· Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 12'228'592.50,

· Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 16'653'076.92,

· Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 46'084'688.--,

· Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 46’050'000.--,

· Detailbeleg für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 betreffend Gutschrift von EUR 396'975.--,

· Forex-Auszug für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 von EUR 235.66,

· Korrespondenz der Bank D. mit der A. AG und bankinterne Korrespondenz in der Zeit vom 30.10.2007 bis 17.12.2007."

Die Bankunterlagen betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. wurden von der Beschwerdegegnerin für die Zeit seit dem 30. Juni 2006 herausverlangt und die Beschwerdegegnerin hat auch in den Erwägungen der Schlussverfügung vom 14. März 2008 nicht präzisiert, dass die Kontoauszüge erst ab dem 30.06.2007, bzw. dass nicht sämtliche bei der Bank D. edierten Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben sind. Der Fehler in Dispositivziff. 2 der Schlussverfügung vom 14. März 2008, welcher als Beginn des Editionszeitraums fälschlicherweise den 30.06.2006 anstelle des 30.06.2007 bezeichnet, war für die Beschwerdeführerin daher nicht ohne weiteres erkennbar.

Der Kautionsfall trat am 12. März 2007 ein, womit das Konto nach Auffassung der Bank C. überhaupt erst bankintern blockiert werden konnte. Vernünftigerweise kann damit nicht angenommen werden, dass vor diesem Termin seitens der Beschwerdeführerin bzw. von B. Schritte im Hinblick auf die bankintern unzulässige Freigabe des Kontos unternommen worden sind, da dafür von der Logik der Geschehnisse her kein Anlass bestand. Entsprechend ist ein möglicher Zusammenhang zwischen der Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Straftat und dem Konto bei der Bank D. vor dem 12. März 2007 nicht gegeben. Angesichts des für die Beschwerdeführerin schwer erkennbaren Schreibfehlers im Dispositiv der Schlussverfügung vom 14. März 2008 war die Beschwerde damit zumindest in Bezug auf die vermeintliche Herausgabe von Kontoauszügen für die Zeit vor dem 12. März 2007 teilweise begründet. Obschon dies der Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 166 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG; LS 211.1) möglich gewesen wäre, hat sie es jedoch unterlassen, den Fehler im Dispositiv der Schlussverfügung vom 14. März 2008 zu berichtigen. Auch dies ist im Zusammenhang mit den Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.

7.

Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, die Beschwerdegegnerin hätte in der ergänzenden Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 die Kontosperre bezüglich der Kontokorrentkonti Nr. 4 (USD) und Nr. 5 (HUF) aufgehoben, während die Sperre der Konti Nr. 6 (USD Safecustodyaccount) und Nr. 1 (EUR Kontokorrentkonto) aufrechterhalten worden sei. In Ziff. 3 der Schlussverfügung sei die am 8. Januar 2008 angeordnete Kontosperre hinsichtlich des EUR Kontokorrentkontos Nr. 1 und des zuvor nicht erwähnten Treuhandcallgeldkontos EUR Nr. 3 aufrechterhalten worden. Unklar sei daher, ob die Konti Nr. 6 (USD Safecustodyaccount) und Nr. 3 (EUR) gesperrt oder entsperrt seien (act. 1 Ziff. 39 und 40).

Dazu führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, die Bank D. hätte in der Vermögensaufstellung per 14. November 2007 nur noch die Konti Nr. 1 (EUR) und Nr. 6 (USD Safecustodyaccount) erwähnt, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass sich das überwiegende Guthaben auf dem Safecustodyaccount befinde, zumal die Bank auch telefonisch angegeben hätte, dass sich die Mehrheit der Guthaben auf dem Depot befinden würde. Vor Erlass der Schlussverfügung hätte die Beschwerdegegnerin nochmals mit der Bank Kontakt aufgenommen, welche nunmehr angab, dass es sich bei dem Depotkonto, auf welchem sich der grösste Teil des gesperrten Guthabens befinde, nicht um das Konto Nr. 6, sondern um das von der Bank in der Vermögensaufstellung per 14. November 2007 nicht angegebene Konto Nr. 3 handle, welches nach wie vor gesperrt gehalten werde. In der Schlussverfügung sei die Sperre daher bezüglich der Konti Nr. 1 und Nr. 3 erfolgt (act. 10 S. 6).

Gemäss diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind das Kontokorrentkonto EUR Nr. 1 und das Treuhandcallgeldkonto EUR Nr. 3 entsprechend der Schlussverfügung vom 14. März 2008 gesperrt, und es handelt sich dabei keineswegs, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, um ein Versehen der Beschwerdegegnerin. Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 6 (USD Safecustodyaccount), auf welchem sich keine Vermögenswerte befinden (vgl. B-5/2007/607, act. 15) und welches in der Schlussverfügung absichtlich nicht mehr erwähnt wird, wurde gemäss der Beschwerdegegnerin demgegenüber aufgehoben. Diese mit der Schlussverfügung vom 14. März 2008 erfolgte bloss implizite Freigabe des Kontos Nr. 6 ist von der Beschwerdegegnerin noch explizit zu bestätigen. Die Gültigkeit der Anordnungen in der Schlussverfügung vom 14. März 2008 ist davon nicht betroffen.

Soweit auch gerügt wird, die Kontobezeichnung 1’. … [recte: 10. …] in der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. November 2007 sei falsch, handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler, welcher für die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe klarerweise nicht von Bedeutung ist.

Die Beschwerde ist auch insofern unbegründet.

8. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, zum Zeitpunkt der Sperrung aller Konten am 8. November 2007 hätten sich auf dem Konto Nr. 1 EUR 397'019.-- befunden. Die Sperrung hätte daher ausgereicht, um den angeblichen Schaden der Bank C. von HUF 96'000'000.-- zu decken, da HUF 96'000’0000.-- am 8. November 2007 EUR 380'268.-- wert waren.

Das EUeR regelt die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswerten nicht (vgl. BGE 123 II 134 E. 5a S. 137), respektive lässt in Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
nur die Herausgabe von Gegenständen zu Beweiszwecken zu. Das GwUe, welches die Beschlagnahme und Herausgabe im internationalen Rechtshilfeverfahren zum Gegenstand hat und diese erleichtern soll, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar (BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das schweizerische Recht wird den Anforderungen des GwUe betreffend die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswerten deliktischer Herkunft mit der Bestimmung von Art. 74a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG gerecht (BGE 133 IV 215 E. 2.2 S. 220; TPF RR.2008.23 vom 2. Juli 2008 E. 2.1).

Gemäss Art. 74a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
lit. b IRSG können Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder ein unrechtmässiger Vorteil bilden, der zuständigen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG). Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a
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VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat sicher und dokumentiert festgestellt, d.h. die "Papierspur" ("paper trail") nachvollzogen werden kann (BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Der ersuchenden Behörde ebenfalls herauszugeben sind Zinsen und weitere, mit den beschlagnahmten Vermögenswerten deliktischer Herkunft erwirtschaftete Erträge, welche ebenfalls einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG darstellen (TPF RR.2008.23 vom 2. Juli 2008 E. 4.1 und 4.2 zur Publikation vorgesehen). Entgegen den Erwägungen in der Schlussverfügung (B-5/2007/607, act. 11 S. 6 Ziff. 5) ist die Beschlagnahme im Hinblick auf die Einziehung einer blossen Ersatzforderung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nicht zulässig (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220).

Gemäss Art. 33a IRSV bleiben Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates gemäss Art. 74a Abs. 3
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1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG herausgegeben werden, beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann.

Vorliegend ist der mutmasslich deliktische Betrag von EUR 396'975.-- am 31. Oktober 2007 auf dem Konto Nr. 1 eingegangen, wo er am 8. November 2007 blockiert wurde. Der Saldo des Kontos Nr. 1 belief sich vor dieser Überweisung am 31. Oktober 2007 auf EUR 44.--, so dass es sich rechtfertigte, dieses Konto am 8. November 2007 in seiner Gesamtheit zu beschlagnahmen. Die Bank D. hat in der Folge am 14. November 2007 im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin EUR 396'000.-- als Callgeld angelegt und auf ein sog. Treuhandcallgeldkonto (Konto Nr. 3) überwiesen (B-5/2007/607, act. 6/4/6 und 6/4/7). Die Vermögenswerte auf dem Treuhandcallgeldkonto Nr. 3 sind daher ein echtes, auch nach schweizerischem Recht direkt einzugsfähiges Surrogat (vgl. Florian Baumann, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 40 zu Art. 70/71, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).

9.

Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Diese Entscheide sind im Rahmen von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft erfolgt und betreffen damit andere gesetzliche Grundlagen der Kostenauflage, als dies vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass im vorliegenden Fall die entsprechenden Bestimmungen der zürcherischen Gesetzgebung Anwendung finden. Es stellt sich damit hier die Frage, ob einerseits aufgrund der entsprechenden Bestimmungen des Kantons Zürich, anderseits im Lichte der Erwägungen der oben erwähnten Entscheide die Kosten einer Schlussverfügung einem Betroffenen grundsätzlich überhaupt auferlegt werden können. Art. 12 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. § 13 Abs. 1 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) lautet wie folgt: “Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung.“ Nach Abs. 2 dieser Bestimmung tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Höhe dieser Gebühr wird in § 6 der zürcherischen Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden, GBV; LS 323.1) festgelegt. Danach dürfen Untersuchungsbehörden für Rekurse und Verfügungen eine Staatsgebühr von CHF 100.-- bis CHF 4'000.-- auferlegen.

Der Umstand, dass § 13 VRG die Voraussetzungen für eine Gebühren- bzw. Kostenauflage nicht weiter umschreibt, bedeutet freilich nicht, dass Gebühren und Kosten voraussetzungslos und unbesehen von Art und Natur der Amtshandlung und ihrer Auslösung auferlegt werden dürfen. Vielmehr ist auch diese Bestimmung so auszulegen, dass Gebühren und Kosten nur entsprechend dem Verursacherprinzip (vgl. TPF 2007 99 vom 24. September 2007 E. 4 und die dort zitierte Rechtsprechung und Doktrin) auferlegt werden können, nämlich dann, wenn eine Partei eine Verfügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kommt nur die Variante des “Veranlassens“ für eine Gebühren- oder Kostenauflage in Betracht.

Unbestritten auch seitens der Beschwerdegegnerin ist vorab, dass es nicht um die Kosten bzw. eine Gebühr für den Aufwand des Rechtshilfeverfahrens als solches geht, sondern einzig um die (zusätzlichen) Kosten des Erlasses einer Schlussverfügung (act. 22 S. 3 Ziff. 3b). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dadurch, dass der Betroffene in Kenntnis des Risikos der Kostenauflage sein Einverständnis zur vereinfachten Ausführung nach Art. 80c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG verweigere, veranlasse er die Behörde zum Erlass einer (sonst nicht notwendigen) Schlussverfügung. Überdies habe der Betroffene, der mit seinen Einwänden nicht durchgedrungen sei, als unterliegende Partei zu gelten.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin verkennt den Charakter bzw. die Bedeutung der Zustimmung zur vereinfachten Ausführung in zweierlei Hinsicht: Erstens ist die blosse Verweigerung einer Zustimmung etwas anderes als ein aktives Veranlassen einer Verfügung etwa durch Einsprache gegen einen Strafbescheid oder Erhebung eines Rechtsmittels. Die Zustimmungserteilung nach Art. 80c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG ist nämlich an keine Voraussetzungen oder Bedingungen gebunden, sie erfolgt auf völlig freiwilliger Basis. Es besteht unter keinen Umständen eine Rechtspflicht des Betroffenen, eine derartige Zustimmung zu erteilen. Wer es nun ablehnt, eine derartige freiwillige Zustimmung abzugeben, und es bedarf dazu auch keiner Begründung, kann nicht als Verursacher einer bei Fehlen derselben aufgrund einer gesetzlichen Regelung notwendig werdenden Amtshandlung bezeichnet werden.

Doch auch das Argument, die Einwendungen der Beschwerdeführerin hätten sich nach deren Anhörung als unzutreffend erwiesen, weshalb diese als unterliegende Partei zu gelten habe und ihr eine Gebühr unter diesem Titel auferlegt werden könne, verfängt nicht. Ob sich die Einwendungen eines Betroffenen, der sich einer Rechtshilfemassnahme zu unterziehen hat, als zutreffend erweisen oder nicht, ändert an der Pflicht der Behörde zum Erlass einer Schlussverfügung nichts. Gemäss Art. 80d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG ist die ausführende Behörde nämlich ohnehin, d.h. unabhängig davon, ob ein Betroffener explizite Einwendungen vorbringt und diese sich als zutreffend oder unzutreffend erweisen, verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat deshalb grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
und 80h
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
IRSG). Unter diesen Umständen ist auch mit Bezug auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich an der in TPF 2007 99 festgelegten Praxis festzuhalten.

Die Beschwerdeführerin hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 5 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich folglich nicht, dieser die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher auch insofern teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

Der Beschwerdeführerin ist, angesichts ihres teilweisen Unterliegens, eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 14. März 2008 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und wie folgt ersetzt:

"2. Es werden folgende Dokumente betreffend das Stammkonto Nr. 2, lautend auf die A. AG, bei der Bank D. in Zürich an die ersuchende Behörde herausgegeben:

· Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen und Errichtung der Vermögenssperre vom 14.11.2007,

· Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen vom 14.01.2008,

· Vermögensauszug betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 14.11.2007,

· Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 19.04.2006 bis 23.10.2007,

· Kontoauszüge des USD Kontokorrentkontos mit Nr. 4 vom 30.06.2007 bis am 30.09.2007,

· Kontoauszüge des EUR Kontokorrentkontos mit Nr. 1 vom 30.06.2007 bis am 14.11.2007,

· Kontoauszüge des HUF Kontokorrentkontos mit Nr. 5 vom 31.07.2007 bis am 13.11.2007,

· Detailbeleg für USD Kontokorrentkonto mit Nr. 4 betreffend Belastung von USD 83'516.60,

· Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 4'441'127.50,

· Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 12'228'592.50,

· Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 16'653'076.92,

· Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 46'084'688.--,

· Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 46’050'000.--,

· Detailbeleg für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 betreffend Gutschrift von EUR 396'975.--,

· Forex-Auszug für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 von EUR 235.66,

· Korrespondenz der Bank D. mit der A. AG und bankinterne Korrespondenz in der Zeit vom 30.10.2007 bis 17.12.2007."

2. Ziff. 5 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 14. März 2008 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und es werden für das Verfahren vor der ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.

3. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

5. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4’500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 29. August 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Simon Kunz

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2008.86
Date : 29. August 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG), Kontosperre (Art. 33a IRSV)


Legislation register
BGG: 84  100
IRSG: 12  18  21  28  63  64  74  74a  80b  80c  80d  80e  80h  80k
IRSV: 9a  10  33a
SGG: 28  30
SR 0.311.53: 3  18  25  27
SR 0.351.1: 2  5  14  16
StGB: 137  146  147  158  169
VwVG: 20  63  64
BGE-register
121-II-241 • 122-II-367 • 123-II-134 • 129-II-453 • 129-II-462 • 129-II-97 • 129-IV-124 • 132-II-81 • 133-IV-21 • 133-IV-215
Weitere Urteile ab 2000
1A.115/2000 • 1A.125/2006 • 1A.132/2005 • 1A.182/2001 • 1A.234/2005 • 1A.245/2006 • 1A.270/2006 • 1A.303/2004 • 1A.53/2007 • 1A.90/2006 • 1C.150/2007 • 6S.25/2003
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B-5/2007
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