Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2470/2022
Urteil vom 29. November 2023
Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Besetzung
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.
1. A._______,
2. B._______,
Parteien Beschwerdeführende,
beide vertreten durch MLaw Sandra Gisler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2022.
Sachverhalt:
A.
Am 28. September 2021 beantragten die Eheleute A._______ (geb. 1959; hiernach: Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. 1958; hiernach: Beschwerdeführerin 2), beide afghanische Staatsangehörige, über ihre Rechtsvertretung beim Schweizerischen Kooperationsbüro in Duschanbe (Tadschikistan) die Ausstellung humanitärer Visa.
B.
Mit Formularverfügungen vom 16. März 2022 verweigerte die Auslandsvertretung die Ausstellung der beantragten Visa.
C.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 28. März 2022 ab.
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 2. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben und das Visumsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Am 8. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 16. August 2022 an ihren Begehren und an deren Begründung fest.
I.
Mit Duplik vom 6. September 2022 beantragte die Vorinstanz wiederum die Beschwerdeabweisung und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
J.
Am 12. September 2022 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen.
K.
Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |
3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). Im Übrigen gilt für die Erteilung eines humanitären Visums im Gegensatz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (s. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).
4.
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht diesbezüglich geltend, er sei seit 2007 und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan 2021 als Generaldirektor für (...) bei der Polizei in C._______ tätig und mit seiner ranghohen Position in der Öffentlichkeit sehr bekannt gewesen. In diesem Rahmen habe er (...) innerhalb und ausserhalb der afghanischen Polizei untersucht. Er sei ständig mit Politikern in Kontakt gewesen, in lokalen Medien erschienen und habe für afghanische Behördenmitglieder aller Provinzen (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei) Schulungen im Bereich der (...) geleitet.
4.2 Diese Beschäftigung dokumentiert er durch zahlreiche Beweismittel. So legt er etwa die Kopie eines «Certificate of Trainer» vom 20. Dezember 2018 ins Recht, worin ihm u.a. von Seiten des UNFPA (United Nations Population Fund) die Durchführung von Kursen für die afghanische Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden unter dem Titel (...) im Jahr 2018 bestätigt wird (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 5). Unter den eingereichten Unterlagen befinden sich weiter Kopien von Anerkennungszertifikaten («Certificate of Appreciation»), ausgestellt durch EUPOL (European Union Police Mission in Afghanistan) am 1. Dezember 2015 für seinen Beitrag zur (...) bei der C._______ Polizei (Beilage 6 zu BVGer-act. 1) sowie durch den UNFPA vom 1. August 2012 für seine Arbeit im Bereich der (...) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7, Beilage 13). Ferner reichte er Kopien von Nachweisen seiner eigenen Ausbildung aus den Jahren 2008 bis 2014 ein (Teilnahmebestätigungen von Workshops und Kursen in den Bereichen [...] [Beilagen 13 zu SEM-act. 7; Beilagen 4 zur BVGer-act. 6], Referenzschreiben von D._______ vom 30. Mai 2022 und E._______ vom 19. Mai 2022 [Beilagen 3 und 4 zu BVGer-act. 1]).
4.3 Angesichts dieser Dokumentation seines früheren beruflichen Engagements in Afghanistan ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger Angehöriger der lokalen Polizei mit Sonderaufgaben im Bereich (...) von den Taliban als eine der früheren afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestehende Person und als Unterstützer derselben wahrgenommen würde und damit ein abstraktes Risikoprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 14 ff., www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 07.11.2023; u.a. Urteil des BVGer F-5350/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.4.8).
4.4 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan stellt sich die Beweislage etwas weniger eindeutig dar. Schlüssig darzulegen und nachzuweisen vermag er die geltend gemachte Bedrohungslage bereits um das Jahr 2014. So reichte er diesbezüglich etwa einen authentischen und übersetzten Massnahmenplan vom 28. September 2014 der Abteilung für Terrorismusbekämpfung des (...) Polizeidistrikts zu den Akten, worin konkrete Sicherheitsvorkehrungen für ihn beschlossen wurden (Beilage 21 zu SEM-act. 7). Dass sich ein ferner angeführter Selbstmordanschlag auf das Hauptquartier der C._______ Polizei am 9. November 2014 speziell gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtet haben soll, lässt sich allerdings nicht überprüfen. Die - auf Beschwerdeebene zum ersten Mal gemachten - Ausführungen, wonach die Bedrohungen durch die Taliban im Jahr 2016 sowie von 2018 bis zur Ausreise aus Afghanistan im Juli 2021 erneut besonders intensiv gewesen seien, sind sodann nur ungenügend belegt. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, sie seien bereits damals nie ohne Sicherheitspersonal unterwegs gewesen. An seinem Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer 1 besonders streng vom Sicherheitspersonal der Polizei bewacht worden und später habe er zusätzlichen Schutz durch den nationalen Sicherheitsdienst erhalten. Schliesslich hätten sie Afghanistan zwei Mal gar für eine Weile verlassen und sich anfangs 2016 und 2018 je für einen Monat als Touristen in Indien aufgehalten. Auch wenn diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des erwähnten Risikoprofils des Beschwerdeführers 1 und dem nachgewiesenen, erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Beschwerdeführenden um das Jahr 2014 eine gewisse Plausibilität zukommt, vermögen sie diese - wie sie im Übrigen bereits selbst darlegen - nicht konkret zu belegen. Aus ihrer Begründung, die entsprechenden Nachweise liessen sich nicht mehr aus ihrer Wohnung in Kabul beschaffen, lässt sich angesichts des erhöhten Beweismassstabs nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem kann auch einer replikweise neu eingereichten - zwischenzeitlich doch vom Bruder des Beschwerdeführers 1 in ihrer Wohnung sichergestellten - Kopie eines handgeschriebenen und nicht übersetzten Drohbriefs der Taliban vom 24. Februar 2018 kein Beweiswert beigemessen werden.
4.5 Das Gleiche gilt für die geschilderten Ereignisse nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Afghanistan sowie die Ausführungen zur aktuellen Bedrohungslage der sich weiterhin in Afghanistan aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers 1. Mangels rechtsgenüglicher Beweismittel können daraus keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden. Das diesbezüglich eingereichte Foto, welches unscharf eine Ansammlung angeblich dem Sicherheitspersonal des Beschwerdeführers 1 gehörender Sachen (Polizeiuniformen, Magazingehäuse, Handschellen) zeigt, ist undatiert und erlaubt keinerlei verlässliche Rückschlüsse auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Taliban.
4.6 Vor diesem Hintergrund kann zwar insbesondere aufgrund der Stellung, welche der Beschwerdeführer 1 bei der Polizei in C._______ innehatte, nicht ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan mit einer individuellen Gefährdung zu rechnen hätte, die ihn mehr als andere Personen beträfe. Inwiefern die Gefährdung seiner Person mit Blick auf teils ins Jahr 2014 zurückreichende Geschehnisse - und damit nicht in Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 stehend, sondern weit davor datierend - unmittelbar im Sinn von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden geben an, heute in der Stadt X._______ in Tadschikistan zu leben. Zu prüfen ist darum, ob sie sich dort in einem für sie sicheren Drittstaat aufhalten.
5.2 In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführenden einerseits auf ihren illegalen Aufenthalt in Tadschikistan und die damit möglicherweise verbundene Gefahr einer Rückschaffung nach Afghanistan.
5.2.1 Dazu führen sie aus, seit Beginn ihres Aufenthalts in Tadschikistan zwei Mal von der Polizei aufgesucht worden zu sein. Der Beschwerdeführer 1 sei in Folge zu seinen Aufenthaltsgründen und seiner Tätigkeit in Afghanistan verhört und sein Mobiltelefon zurückbehalten worden. Sie vermuteten, unter Beobachtung der tadschikischen Behörden zu stehen. Zudem verweisen sie auf verschiedene Berichte, wonach sich Abschiebungen von afghanischen Flüchtlingen intensivierten.
5.2.2 Auch das Bestehen einer Rückschiebegefahr ist im Zusammenhang mit der Erteilung humanitärer Visa konkret zu belegen (s. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführenden geben an, bis zum 26. Juli 2021 in C._______ gelebt zu haben, bevor sie zwecks Einreichung ihrer Gesuche um humanitäre Visa nach Tadschikistan ausreisten. Sie sind - offenbar kurz vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 - mit gültigen Reisedokumenten sowie bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Kurzzeitvisa legal nach Tadschikistan gereist. Gemäss eigenen Angaben sei ein Antrag auf Verlängerung der Visa von den zuständigen Behörden anfangs März 2022 abgewiesen worden. Seither hielten sie sich illegal im Land auf. Als Flüchtlinge registrieren liessen sie sich nicht. Dies begründen sie zunächst damit, dass sie sich dazu unter Gefahr einer Rückschiebung an die tadschikischen Behörden wenden müssten und ohnehin nicht davon auszugehen sei, dass ein effektiver Zugang zum dort überlasteten Asylsystem bestehe. Replikweise führen sie sodann aus, sich über die Registrierung erkundigt zu haben und informiert worden zu sein, dass für die Asylgesuche 6'000 Dollar bezahlt werden müssten.
5.2.3 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass Tadschikistan Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und mit dem UNHCR sowie anderen humanitären Organisationen kooperiert, um Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe zu gewähren (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], UNHCR in Tajikistan, undatiert, < https://www.unhcr.org/centralasia/en/unhcr-in-tajikistan >, abgerufen am 07.11.2023). Auch wenn das vorgesehene Asylverfahren nicht internationalen Standards entsprechen mag, besteht ein grundsätzlicher Zugang dazu. Dies unter den Voraussetzungen, dass asylsuchende Personen mit gültigen Reisedokumenten sowie einem im Voraus beantragten Visum legal eingereist sind (vgl. U.S. Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tajikistan, 20. März 2023, S. 20, < https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/ >, abgerufen am 07.11.2023 [nachfolgend: U.S. Länderbericht]). Dies trifft auf die Beschwerdeführenden zu (s. E. 5.2.2 hiervor), weshalb es ihnen zumutbar ist, sich in Tadschikistan als Flüchtlinge registrieren zu lassen und mindestens eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Daran ändert vorliegend auch nichts, dass - wie von den Beschwerdeführenden erwähnt - häufig Bestechungsgelder für die Ausstellung von vorläufigen Asylbescheinigungen und dauerhaften Flüchtlingsausweisen verlangt werden (vgl. U.S. Länderbericht, S. 20) sowie Fälle von zwangsweisen Deportationen aus Tadschikistan nach Afghanistan dokumentiert sind (dazu U.S. Länderbericht, S. 21; Aziz Berdikulov, Comparison of the experience of Afghan refugees and Russian migrants in Tajikistan and ways of their integration, 21. August 2023, S. 14, < https://cabar.asia/wp-content/uploads/2023/08/PolBrief_Afghan-refugees-and-russian-migrants.pdf >, abgerufen am 07.11.2023). Mit ihren unbelegt gebliebenen Vorbringen und teilweise reinen Vermutungen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, eine individuelle, ernsthafte und konkrete Gefahr einer Rückführung nach Afghanistan mit der für die Erteilung eines humanitären Visums notwendigen Konkretheit und Offensichtlichkeit darzutun.
5.3 Die Beschwerdeführenden machen andererseits auch eine Gefährdung in Tadschikistan selbst geltend.
5.3.1 Soweit sie sich diesbezüglich auf eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban (auch) in Tadschikistan berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Vorbringen - insbesondere etwa, dass sie ihrem Nachbar in Kabul «zutrauten», dass er die Taliban über ihren Aufenthalt informiert habe - bewegen sich im Raum reiner Spekulation. Von konkreten Hinweisen auf eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban in Tadschikistan kann keine Rede sein, zumal sich die in der Vergangenheit nachgewiesene Bedrohung aktengemäss ausschliesslich in Afghanistan zutrug.
5.3.2 Nicht anders verhält es sich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 1:
5.3.3 Er bringt vor, im April 2021 einen Hirnschlag erlitten zu haben (vgl. Arztbericht vom 20. April 2021 [Beilage 26 zu SEM-act. 7]); seither sei er schwach und benötige viel Ruhe. Die medizinische Versorgung in Tadschikistan sei mangelhaft, der Zugang zur medizinischen Notfallversorgung bei Schlaganfällen begrenzt und die Behandlungsmethoden veraltet. Registrierten Flüchtlingen, die sich nicht in Städten aufhielten, stehe nicht der gleiche Zugang zu medizinischer Versorgung offen.
5.3.4 Dazu ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass anerkannten Flüchtlingen in Tadschikistan - gleich wie tadschikischen Staatsangehörigen - die medizinischen Grundversorgung voll zugänglich ist, während Asylsuchende Anspruch auf medizinische Notfallhilfe haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tadschikistan: Gesundheitsversorgung für afghanische Flüchtlinge, 1. Juni 2022, S. 4 f. [nachfolgend: Bericht SFH]; Art. 10 und Art. 12 des Gesetzes der Republik Tadschikistan über Flüchtlinge). Inwiefern die medizinische Versorgung bei einem Notfall des nicht registrierten Beschwerdeführers 1 gewährleistet wäre, bedarf angesichts des vorstehend dargelegten, grundsätzlichen Zugangs zum Asylverfahren (s. E. 5.2.3 hiervor) keiner abschliessenden Erläuterung. Behandlungsmöglichkeiten bei Herz-Kreislauferkrankungen sind mindestens in ausgewählten Spitälern grundsätzlich vorhanden (vgl. etwa die Klinik «Aksi Shifo», Cardiology, < https://aksi-shifo.tj/en/treatment/157-cardiology >, abgerufen am 07.11.2023). Durch den allgemein unterentwickelten Stand des Gesundheitswesens in Tadschikistan ist der Beschwerdeführer 1 sodann nicht stärker als andere sich dort befindliche Personen mit ähnlichen Krankheitsbildern gefährdet. Der angeblich in der Vergangenheit erlittene Hirnschlag beziehungsweise das Risiko einer Wiederholung ist nicht geeignet, eine Notlage im Sinn von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
5.4 Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden besteht damit in der Republik Tadschikistan nicht. Diese ist im Falle der Beschwerdeführenden als sicherer Drittstaat zu betrachten.
6.
Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Corina Fuhrer
Versand: