Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-201/2015

Urteil vom 29. Juni 2015

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

X._______ AG,
vertreten durch
Parteien Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Aktiver Veredelungsverkehr.

Sachverhalt:

A.

Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) mit Sitz in [...] ist im Bereich der [...] tätig. Neben der Produktion für den inländischen Markt betreibt sie auch das Geschäft der aktiven Veredelung. Dabei werden Rohwaren importiert, im Inland durch die Zollpflichtige verarbeitet und schliesslich wieder exportiert.

B.

Am 24. März 2014 erteilte die Oberzolldirektion (OZD) der Zollpflichtigen mittels Verfügung sieben Bewilligungen (Nr. [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]) zur Durchführung grenzüberschreitender Warenbewegungen im Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs. Mit diesen Bewilligungen war die Zollpflichtige berechtigt, bis zum 31. März 2015 im Nichterhebungsverfahren vorübergehend verschiedene Fruchtsaftkonzentrate, Fruchtpüree sowie Fruchtaroma zur Herstellung von Fruchtsaft und dessen Abfüllung in PET-Flaschen zu importieren. Als Ausfuhrfrist wurde die Dauer von 12 Monaten seit der jeweiligen Einfuhr festgesetzt. In Ziff. 11 der Bewilligungen wurde festgehalten, dass die Ein- und Ausfuhrzollanmeldung in der im Informationsblatt "aktive Veredelung Veranlagung Nichterhebung Rückerstattung" (Form. 47.81) vorgeschriebenen Form erfolgen müsse. Sodann wurde in Ziff. 12 der Bewilligungen bestimmt, dass der Abrechnungsantrag (Form. 47.92) innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist an die überwachende Stelle einzureichen sei, wobei das Versäumen eine dieser Fristen die Abgaben zuzüglich Verzugszins zur Folge habe.

C.

Zwischen April und Juni 2014 führte die Zollpflichtige - wie die Parteien übereinstimmend festhalten - veredelte Waren aus dem Zollgebiet aus, wobei ihr bei der elektronischen Deklaration der Ausfuhren (im NCTS-Verfahren; NCTS = Neues Computerisiertes Transitsystem) ein Fehler unterlief: Anstelle des Codes 31 (für das Ausfuhrverfahren im Veredelungsverkehr), verwendete sie fälschlicherweise den Code 21 (für das normale Ausfuhrverfahren).

D.

Am 25. August 2014 (Datum des Poststempels) liess die Zollpflichtige der zuständigen OZD die Abrechnungsanträge für die zwischen April und Juni 2014 im Rahmen der aktiven Veredelung erfolgten Ausfuhren zukommen. Daraufhin teilte die OZD der Zollpflichtigen mit Schreiben vom 4. September 2014 mit, dass auf den Ausfuhrzollausweisen der falsche Code angegeben sei. Diejenigen Ausfuhrzollausweise, für welche die Anfechtungsfrist von 60 Tagen bereits abgelaufen sei, könnten nicht mehr korrigiert werden und die Ausfuhren seien entsprechend zu verzollen. Hingegen könnten die Ausfuhren ab dem 24. Mai 2014 gegen Gebühr korrigiert werden.

E.

Mit Schreiben vom 5. September 2014 beantragte die Zollpflichtige beim Zollinspektorat Schaffhausen, Dienstabteilung Koblenz, die Korrektur der Zollanmeldungen aus dem Zeitraum zwischen dem 7. April und dem 23. Juni 2014.

F.

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben liess die Zollkreisdirektion Schaffhausen (ZKD Schaffhausen), Sektion Tarif und Veranlagung, der Zollpflichtigen ihren Entscheid vom 16. September 2014 betreffend die beantragten Korrekturen zukommen. Da dieser aufgrund eines Missverständnisses nicht vollständig war, wurde er durch den Entscheid der ZKD Schaffhausen vom 25. November 2014 aufgehoben und ersetzt. In diesem Entscheid hielt die ZKD Schaffhausen namentlich fest, dass es bei der Ausfuhrzollanmeldung im elektronischen System "NCTS Export" unerlässlich sei, Veredelungserzeugnisse unter Angabe des Veranlagungscodes 31 zur Ausfuhr anzumelden. Sodann handle es sich bei den im elektronischen System "NCTS Export" ohne Rechtsmittelbelehrung ausgestellten Ausfuhrzollausweisen um "Verfügungen der Zollstelle", namentlich um Veranlagungsverfügungen. Diese seien nicht den Formvorschriften gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) unterworfen. Da die im Streit liegenden Sendungen statt im Nichterhebungsverfahren des aktiven Veredelungsverkehrs mit Veranlagungscode 31 im normalen Ausfuhrzollverfahren mit Veranlagungscode 21 zur Ausfuhr angemeldet und antragsgemäss veranlagt worden seien, könnten die verlangten Berichtigungen nur auf dem Beschwerdeweg erfolgen. Gegen Verfügungen der Zollstellen könne bei den Zollkreisdirektionen gemäss Art. 116 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) Beschwerde geführt werden. Dabei sei die Frist von 60 Tagen zur Beschwerde gegen Veranlagungsverfügungen (Art. 116 Abs. 3 ZG) zu beachten. Gestützt darauf wurde entschieden, dass auf die Beschwerde betreffend die Ausfuhrzollausweise mit Datum 14. April 2014 bis 21. Mai 2014, in Anbetracht der bereits vor dem 25. August 2014 abgelaufenen Beschwerdefrist, nicht eingetreten werde. Demgegenüber sei dem Antrag auf Berichtigung der Ausfuhrzollausweise mit Datum 26. Mai 2014 bis 30. Juni 2014 stattzugegeben bzw. die Beschwerde in diesen Fällen gutzuheissen.

G.

Gegen den Entscheid der ZKD Schaffhausen vom 25. November 2014 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt einerseits die Aufhebung der Ziffer 2 des genannten Entscheides, wonach auf die Ausfuhrzollausweise mit Datum 14. April 2014 bis 21. Mai 2014 wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werde und andererseits die Anhandnahme ihres Korrekturbegehrens. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die ZKD Schaffhausen habe die Ausfuhranmeldungen nicht als Anträge auf Veranlagung im aktiven Veredelungsverkehr anerkannt, obschon die Beschwerdeführerin im Rahmen der Zollanmeldungen - mit Ausnahme der Angabe des korrekten Veranlagungscodes - alle spezifischen Angaben zum aktiven Veredelungsverkehr gemacht habe. Namentlich sei jeweils auf das Verfahren der aktiven Lohnveredelung hingewiesen und die Bewilligungsnummer angegeben worden. Sodann handle es sich bei den im Streit liegenden Ausfuhrzollausweisen nicht um erstinstanzliche Verfügungen, jedenfalls keine Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 38 ZG. Damit sei die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt in Frage gestellt.

H.

Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2015 beantragt die OZD - handelnd für die ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) - die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

I.

Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der ZKD Schaffhausen. Bei Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne des VwVG, die gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die ZKD Schaffhausen durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG).

1.2 Ob das Bundesverwaltungsgericht auch funktionell zuständig ist, hängt davon ab, ob die ZKD Schaffhausen als Beschwerdeinstanz (Art. 116 Abs. 1 ZG) oder in erster Instanz entschieden hat (Art. 116 Abs. 1bis ZG). Zur Behandlung der gegen eine Verfügung der Zollkreisdirektion gerichteten Beschwerde ist im ersten Fall das Bundesverwaltungsgericht zuständig, im zweiten Fall die OZD. Die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist mit anderen Worten dann gegeben, wenn es über einen Entscheid der Zollkreisdirektion zu befinden hat, welcher sich mit der Beschwerde gegen eine "Verfügung der Zollstelle" (vgl. Art. 116 Abs. 1 ZG) befasst. Folglich stellt sich für die Bejahung der Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts die Vorfrage, ob es sich bei den vorliegend ausgestellten Ausfuhrzollausweisen (Formular 11.38) um "Verfügungen der Zollstelle" bzw. namentlich um Veranlagungsverfügungen handelt (Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2).

1.2.1 Für die Beantwortung der Frage nach dem Verfügungscharakter der von der Zollstelle ausgestellten Ausfuhrzollausweise ist zu beachten, dass die Vorschriften des VwVG gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Zollveranlagungsverfahren (Art. 21 ff . ZG) keine Anwendung finden. Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse des flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Verfahren nach VwVG nicht gewährleistet wäre (vgl. Pierre Tschannen, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 3 Rz. 13). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Zollveranlagungsverfahren somit den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften des Zollrechts (Art. 21 ff . ZG), welche dem VwVG vorgehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 1.6; A-2708/2013 vom 28. August 2013 E. 1.3; A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1).

Das Bundesgericht hat denn auch die Anwendbarkeit von Formvorschriften etwa über die Eröffnung und Begründung von Verfügungen und deren Rechtsmittelbelehrung (Art. 34 VwVG und Art. 35 VwVG) ausdrücklich vom Zollveranlagungsverfahren ausgeschlossen (BGE 101 Ib 99 E. 2a, 100 Ib 8 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1). Immerhin sind die aus der Bundesverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien - wie die Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns, das Willkürverbot sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör - zu beachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1; Martin Kocher, in:
Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 116 N. 9 ff. und N. 24 ff.). Die zitierte Rechtsprechung erging zwar zum Teil noch zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG; AS 42 287), die gesetzlichen Grundlagen sind im geltenden ZG allerdings inhaltlich gleich geblieben. So besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1).

1.2.2 In der aktuell auf der Internetseite der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV aufgeschalteten Meldung "Ausfuhrdeklaration" bzw. "Dokumentation NCTS für Zollbeteiligte 2-02 Ausfuhrdeklaration (Version 09.1)" wird in Ziff. 2.1 festgehalten, dass die Zollverwaltung aufgrund der Ausfuhrdeklaration den Ausfuhrzollausweis erstellt, welcher als Beweis für eine ordnungsgemäss vorgenommene Zollabfertigung dient. Die im Streit liegenden, durch das Zollamt ausgestellten Ausfuhrzollausweise geben, soweit aus dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beispiel ersichtlich, die von der anmeldepflichtigen Person bei der Zollanmeldung gemachten Angaben wieder. Enthalten ist auf dem Ausfuhrzollausweis somit namentlich die Bezeichnung der Ware, die Warenmenge, die Tarif-Nummer sowie das gewählte Zollverfahren. Hinzu kommt das jeweilige Datum der Deklaration sowie das Datum der Ausstellung der Ausweise.

1.2.3 In dem sowohl von der Vorinstanz als auch der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2 ging es um die Frage, ob dem Doppel C der Ausfuhrdeklaration (in Papierform) Verfügungscharakter zukommt oder nicht. Das Gericht akzeptierte die Behandlung dieses Dokuments durch die Zollverwaltung als Veranlagungsverfügung mit Blick darauf, dass diesem durch Beisetzung des Amtsstempels Verfügungscharakter verliehen werde. Gleichzeitig merkte das Gericht an, dass es aufgrund der vorhandenen technischen Möglichkeiten ein Leichtes sein müsste, auf dem Formular den entsprechenden Vermerk anzubringen, wonach es sich bei der durch die Zollstelle angenommenen Ausfuhranmeldungen bzw. deren Doppel C um eine Veranlagungsverfügung handle und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auch im Rahmen des zollrechtlichen "Massenverfahrens" wären die entsprechenden Hinweise ohne erheblichen Verwaltungsaufwand denkbar.

In Bezug auf die vorliegend im Streit liegenden Ausfuhrzollausweise ist die Problematik vergleichbar. Da es sich jedoch um elektronisch generierte und verarbeitete Dokumente handelt, ist der "hoheitliche Akt", welcher das Dokument zur Veranlagungsverfügung macht, darin zu sehen, dass das Dokument - basierend auf der Ausfuhrzollanmeldung - "hoheitlich generiert" wird. Dieser Akt entspricht dem "hoheitlichen Amtsstempel" auf dem Doppel C der papiernen Ausfuhranmeldung. Allerdings bleibt auch die durch das Gericht bereits im genannten Urteil angesprochene Unklarheit dieselbe: Nach Auffassung des Gerichts müsste es möglich sein, den Ausfuhrzollausweis - zumal er ohnehin Geltung als Veranlagungsverfügung beansprucht - als solche zu benennen und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dies umso mehr, als ein Dokument namens "Ausfuhrzollausweis" in den Bestimmungen des geltenden Rechts (im Gegensatz zum alten Recht) keine Erwähnung findet und stattdessen in relevantem Zusammenhang durchgehend von "Veranlagungsverfügung" die Rede ist. Hinzu kommt, dass auch in der oben genannten Meldung "Ausfuhrdeklaration" bzw. "Dokumentation NCTS für Zollbeteiligte 2-02 Ausfuhrdeklaration (Version 09.1)" der EZV (E. 1.2.2) in Ziff. 2.1 betreffend den Ausfuhrzollausweis lediglich ausgeführt wird, dieser diene als Beweis für eine ordnungsgemäss vorgenommene Zollabfertigung. Dass er gleichzeitig für die Zollverwaltung auch als Veranlagungsverfügung gilt, wird hingegen nicht erwähnt. Sodann ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als es für Rechtsunterworfene verwirrend sein kann, dass gewisse Dokumente explizit als Veranlagungsverfügung bezeichnet werden (Veranlagungsverfügung Zoll [VVZ] und Veranlagungsverfügung Mehrwertsteuer [VVM]), andere dagegen nicht; dies, obwohl sie von der Zollverwaltung als solche gesehen und behandelt werden.

Ob zusätzlich die Beibringung eines Amtsstempels in Betracht zu ziehen wäre, zumal gemäss Art. 20a Abs. 3 Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) die Veranlagungsverfügung im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems "NCTS/Ausfuhr" durch die Zollverwaltung in Papierform (und somit nicht rein elektronisch) ausgestellt wird, kann unter den geschilderten Umständen dahingestellt bleiben. Dies deshalb, weil die ledigliche Beibringung eines Amtsstempels noch nichts am gegebenen Inhalt der Ausfuhrzollausweise ändert und somit wenig zur wünschenswerten Klarheit betreffend die Frage, was eine Veranlagungsverfügung ist und was nicht, beitragen würde.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Ausfuhrzollausweise könnten nicht zuletzt deshalb keine Veranlagungsverfügungen sein, weil sie keine Angabe zu der geschuldeten Zollabgabe enthielten. Diesbezüglich sind zwei Punkte zu beachten: Zum einen sind für die gewöhnliche Ausfuhr von Fruchtsaft (welche im vorliegenden Fall fälschlicherweise, beantragt worden war) keine Abgaben geschuldet. Damit ist es folgerichtig, dass die Ausfuhrzollausweise im vorliegenden Fall keine Angabe zu einer Zollabgabe enthalten. Zum anderen verhält es sich so, dass die hier im Streit liegenden Ausfuhrzollausweise in Bezug auf das Verfahren der aktiven Veredelung einzig (aber immerhin) über die Möglichkeit des ordentlichen Abschlusses eben dieses Zollverfahrens entscheiden (vgl. nachfolgend E. 2.2.3 f.). Die Einforderung des allenfalls wegen nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Veredelungsverfahrens letztlich doch geschuldeten Einfuhrzolls (vgl. nachfolgend E. 2.2.4), erfolgt in einem zweiten Schritt mittels einer (zusätzlichen) - das Verfahren der aktiven Veredelung abschliessenden - Veranlagungsverfügung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 4.1.2).

Nach dem Gesagten kann die Behandlung der vorliegend im Streit liegenden Ausfuhrzollausweise durch die Zollverwaltung als Veranlagungsverfügungen akzeptiert werden. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektion auch funktionell zuständig (vgl. oben E. 1.2).

1.3 Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintrittsvoraussetzungen verneint. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Korrektur der Ausfuhrzollausweise (Veranlagungsverfügungen) eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 1.2.3 mit Verweis auf BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3). Die Beschwerdeführerin kann also nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die inhaltliche Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung der ZKD Schaffhausen vom 25. November 2014 verlangen. Auf materielle Begehren ist deshalb nicht einzutreten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 2.164). Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr über die Eintretensfrage hinaus auch die Rechtmässigkeit einer allfälligen Zollnachforderung bestritten wird.

1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Ausgeführten - einzutreten.

1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutgeheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).

2.

2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 des ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff . des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff . ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG).

Im Zollgesetz werden das Zollveranlagungsverfahren und die einzelnen Zollverfahren eigenständig geregelt. Das Zollveranlagungsverfahren (vgl. nachfolgend E. 2.3 ff.) gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Dagegen haben die Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der aktiven Veredelung; vgl. nachfolgend E. 2.2 ff.) die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579).

2.2

2.2.1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, steht das Zollverfahren der aktiven Veredelung zur Verfügung: Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZG gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilligung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art. 165 ZG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). So enthält sie unter anderem gemäss Art. 166 Bst. h
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 166 Inhalt der Bewilligung - (Art. 59 Abs. 2 ZG)
a  anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
b  Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c  zuständige überwachende Stelle;
d  Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
e  Beschreibung der Veredelung;
f  Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g  Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
h  Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) "Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften". Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften der EZV ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (Ivo Gut, Zollkommentar, Art. 59 N. 4; vgl. nachfolgend E. 2.2.3 f.)

Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Veredelung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 166 Inhalt der Bewilligung - (Art. 59 Abs. 2 ZG)
a  anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
b  Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c  zuständige überwachende Stelle;
d  Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
e  Beschreibung der Veredelung;
f  Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g  Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
h  Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV) bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben im sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 166 Inhalt der Bewilligung - (Art. 59 Abs. 2 ZG)
a  anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
b  Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c  zuständige überwachende Stelle;
d  Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
e  Beschreibung der Veredelung;
f  Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g  Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
h  Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZG i.V.m. Art. 167
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG)
1    Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.
2    Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.
ZV). Das heisst, die Erhebung der Zollabgaben wird bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt.

Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefochten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft. Die Verfügungsadressatin hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Bewilligungsinhaberin die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV). Gemäss Art. 168 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV muss die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:

a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen;

b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und

c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.

Als Gesuch gemäss Bst. a gilt die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 4. April 2007 über den Veredelungsverkehr [SR 631.016]). Die Einhaltung der Auflagen wird stichprobeweise geprüft (Art. 59 Abs. 3 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG).

2.2.4 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und somit das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, fällt im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg und diese werden fällig. Dies gilt allerdings nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-) Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG; Ivo Gut, Zollkommentar, Art. 59 N. 7).

2.3 Die eigentliche Veranlagung ist für die Zollschuldnerin wegen der fiskalischen Folgen der wichtigste Abschnitt des Zollveranlagungsverfahrens. Sie führt unmittelbar zum Entscheid, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zollabgaben zu bezahlen sind. Soweit sie nicht von der Zollstelle berichtigt wird, bildet die eingereichte Zollanmeldung die Grundlage für die amtliche Veranlagung. Letztere besteht aus vier Teilschritten:

- summarisches Prüfungsverfahren (Art. 32
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG)

- Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 ff
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
. ZG)

- Beschau (Art. 36
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG)

- Veranlagung und Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ff . ZG)

(Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616; Patrick Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 32 N. 1 f.).

2.3.1 Grundlage für die Zollveranlagung ist gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG die Zollanmeldung (Deklaration). Dabei handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens (also beispielsweise im Verfahren der aktiven Veredelung gemäss Art. 47 Abs. 2 Bst. e
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG) abfertigen zu lassen (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004 567, 602; Barbara Schmid, Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; vgl. auch
Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 1).

Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG i.V.m. Art. 6 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
der ZV-EZV erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder über das System "e-dec", das System "NCTS" (Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV-EZV) oder die Internetapplikation "e-dec web" (Art. 6 Abs. 2 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV-EZV). Nach Art. 8
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV-EZV gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person auf deren schriftliches Gesuch hin die Verwendung des Systems "e-dec", des Systems "NCTS" oder beider Systeme für die elektronische Zollanmeldung, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person die Verwendung der genannten Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden (Art. 8 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV-EZV).

Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
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1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; Schmid, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person. Die Zollstelle überprüft die Anmeldung grundsätzlich nur auf die formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (vgl.
Barbara Henzen, Zollkommentar, Art. 25 N. 3 mit Verweis u.a. auf ZRK 2003-165 E. 3a und ZRK 2003-027 E. 3a; zu beachten sind aber nachfolgend die Eigenheiten der elektronischen Anmeldung).

Gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG kann die Zollstelle umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Beweisdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG). Die formelle Prüfung der Deklaration ist somit nicht mehr obligatorisch (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt, weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berichtigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG). Allerdings kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG).

Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung - (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
a  eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b  die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
ZV) sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung - (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
a  eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b  die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (vgl. Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 32 N. 7; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616).

2.3.2 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung - (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
a  eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b  die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung - (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
a  eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b  die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
ZG). Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlicher Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 584, 617; Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 2). Gemäss Art. 60
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZV gelten Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, als angenommen im Sinne von Art. 33
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG. Demgegenüber gilt die Zollanmeldung bei elektronischer Abwicklung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems "e-dec" bzw. des Systems "NCTS" erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16
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ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZV-EZV).

Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (vgl. Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 6 mit Verweis auf BGE 124 IV 23 E. 2b). Die Bestimmbarkeit des exakten Zeitpunkts der Annahme der Zollanmeldung ist von hoher Relevanz, da dieser bei der elektronischen Anmeldung massgebend für die Entstehung der Zollschuld ist. Sodann sind die Ansätze und Bemessungsgrundlagen, die in diesem Zeitpunkt in Kraft stehen, für die Bemessung des Zollbetrags massgebend (Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 4; Beusch, Zollkommentar, Art. 69 N. 4; vgl. auch oben E. 2.1). Hingegen ist die Beisetzung des herkömmlichen Amtsstempels bei der elektronischen Abwicklung weder nötig noch möglich (vgl. Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 3).

2.3.3 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung, führt der Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems "NCTS" eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17a Abs. 1
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ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "gesperrt", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung, allfällige Begleitdokumente und die Ursprungsnachweise, welche zollamtlich beglaubigt werden müssen, vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17a Abs. 2
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ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis hingegen auf "frei", so gelten die Waren als freigegeben und können sofort abtransportiert werden (Art. 17a Abs. 3
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ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZV-EZV; Art. 40 Abs. 2
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ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 718
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ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4 sowie A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.4).

2.4 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber allerdings bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZG möglich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).

2.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZG kann die anmeldepflichtige Person die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle noch nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind oder noch keine Beschau angeordnet hat.

Sodann wurde der Bundesrat gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZG ermächtigt, für Waren, die den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorzusehen. Entsprechend wurde in Art. 87 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
ZV bestimmt, dass die Zollstelle das Gesuch bewilligt, solange sie nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind (Bst. a) und sie noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Bst. b).

Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung einzureichen ist (Art. 34 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Dies bedeutet, dass die anmeldepflichtigen Personen die jeweiligen Unterlagen auch nach der Anmeldung rechtzeitig prüfen müssen, um allfällige Fehler innert der dafür vorgesehenen Frist berichtigen zu können. Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a
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ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagungschon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
ZG).

Gestützt auf Art. 34 Abs. 3
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ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
und 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
Bst. a ZG wird in Art. 88
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a ZG)
a  der Irrtum zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können; oder
b  die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren.
ZV (Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums) präzisiert, dass ein Irrtum geltend gemacht werden kann, wenn dieser zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können (Bst. a) oder die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren (Bst. b).

Betreffend die Änderung der Veranlagung wird in Art. 89
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
a  die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b  eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
ZV (gestützt auf Art. 34 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
und 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
Bst. b ZG) festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a) oder eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war (Bst. b).

Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618).

2.4.2 Gegen Verfügungen der Zollstellen und somit auch gegen Veranlagungsverfügungen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 116 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
a  die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b  eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
ZG).

3.

3.1 Wie dargelegt, ist im vorliegenden Fall durch das Gericht einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Korrektur der Ausfuhrzollausweise (Veranlagungsverfügungen) mit Datum 14. April 2014 bis 21. Mai 2014 eingetreten ist (E. 1.3).

3.2 Die vorliegend im Streit liegenden Ausfuhrzollausweise (Veranlagungsverfügungen; siehe E. 1.2.3) sind, aufgrund eines Fehlers der Beschwerdeführerin bei der Ausfuhrdeklaration, unbestrittenermassen fehlerbehaftet: Statt des für die Ausfuhranmeldung von Waren im Verfahren der aktiven Lohnveredelung notwendigen Codes 31 wurde Code 21 gewählt, mit welchem Waren zur normalen Ausfuhr angemeldet werden. In einem solchen Fall kann das elektronische System zum Zeitpunkt der Prüfung der Ausfuhranmeldung nicht erkennen, dass tatsächlich veredelte Waren zur Ausfuhr angemeldet werden. Dies wiederum führt dazu, dass spezifische Kontrollen im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht durchgeführt werden (können). Aus diesem Grund handelt es sich bei der Vorschrift, für Ausfuhren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs den dafür vorgesehenen Code zu wählen, um eine Bewilligungsauflage, die zwingend einzuhalten ist (vgl. E. 2.2.2). Durch den für das Verfahren der aktiven Veredelung falschen Code ist die Verfügung auch dann fehlerbehaftet, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Feld "Warenbezeichnung" auf das Verfahren der aktiven Veredelung hingewiesen und die Bewilligungsnummer angegeben ist. Ob es sich beim Fehler der Beschwerdeführerin bei der Ausfuhranmeldung um einen groben oder minder relevanten Fehler handelt, ist indes für die hier zu beantwortende Frage nicht entscheidend, zumal die Möglichkeit der Berichtigung des von der Beschwerdeführerin begangenen Fehlers - innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist - grundsätzlich besteht bzw. bestanden hat (E. 2.4.1). Massgebend ist vorliegend einzig, dass die Frist zur Fehlerberichtigung nicht eingehalten wurde.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, eine Berichtigung ihres Fehlers bei der Deklaration der ausgeführten Waren sei vorliegend noch gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZG i.V.m. Art. 87 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
ZV (E. 2.4.1) möglich, zumal noch keine Veranlagungsverfügung ergangen sei. Dieses Argument erweist sich in Anbetracht des in E. 1.2.3 Festgehaltenen, wonach die im Streit liegenden Ausfuhrzollausweise Geltung als Veranlagungsverfügungen beanspruchen können, als nicht stichhaltig. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation indessen auf das Fehlen der das Verfahren der aktiven Veredelung abschliessenden Veranlagungsverfügung berufen (vgl. E. 1.2.3 vierter Absatz am Schluss), vermischt sie das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs mit den verschiedenen, innerhalb jenes Verfahrens allenfalls ablaufenden Rechtsmittelverfahren. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der direkt auf die Ausfuhranmeldung folgenden (korrekten) Veranlagungsverfügung um den für den ordentlichen Abschluss des Veredelungsverfahrens nötigen Nachweis handelt, dass die ausgeführten Waren tatsächlich die im entsprechenden Verfahren veredelten Waren sind. Ist diese Veranlagungsverfügung wie im vorliegenden Fall inhaltlich fehlerbehaftet, muss der Fehler innert der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist korrigiert werden (vgl. E. 2.4.1). Andernfalls besteht die Konsequenz darin, dass das Veredelungsverfahren nicht mehr ordentlich abgeschlossen werden kann. Die Folge des nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Verfahrens der aktiven Veredelung wird in Art. 59 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG genannt. Gemäss dieser Bestimmung werden die bedingt ausgesetzten Einfuhrzollabgaben in diesem Fall fällig; es sei denn, die veredelten Waren seien innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden (E. 2.2.4). Bezug nehmend darauf macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Ausfuhr der veredelten Waren im vorliegenden Fall nicht strittig und somit gemäss Art. 59 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZG von der Erhebung der Einfuhrzölle abzusehen sei (vgl. Sachverhalt Bst. C). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage über die vorliegend einzig zu prüfende Eintretensfrage hinausgeht und somit nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens bilden kann (vgl. E. 1.3). Dieses Vorbringen wäre gegebenenfalls in einem allfälligen Verfahren gegen die den aktiven Veredelungsverkehr abschliessende Veranlagungsverfügung zu erheben (gewesen).

3.4 Nach dem Dargelegten ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-201/2015
Datum : 29. Juni 2015
Publiziert : 07. November 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Entscheid aufgehoben, BGer 2C_745/2015 vom 23.10.2017. Aktiver Veredelungsverkehr


Gesetzesregister
BGG: 42  82
MWSTG: 50  53
VGG: 31  33  37
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 5  34  35  48  50  52  62  63  64
ZG: 2  3  7  8  12  18  19  21  25  28  32  33  34  36  38  40  47  59  116  165
ZTG: 1
ZV: 60 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
84 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung - (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
a  eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b  die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
87 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
88 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a ZG)
a  der Irrtum zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können; oder
b  die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren.
89 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
a  die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b  eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
166 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 166 Inhalt der Bewilligung - (Art. 59 Abs. 2 ZG)
a  anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
b  Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c  zuständige überwachende Stelle;
d  Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
e  Beschreibung der Veredelung;
f  Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g  Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
h  Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
167 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG)
1    Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.
2    Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.
168 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
718
ZV-EZV: 6  8  16  17a
BGE Register
100-IB-8 • 101-IB-99 • 112-IV-53 • 119-V-347 • 124-IV-23 • 132-V-74
Weitere Urteile ab 2000
2A.1/2004 • 2A.539/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1791 • abstimmungsbotschaft • akte • amtssprache • angabe • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • ausfuhr • ausgabe • bedürfnis • begründung des entscheids • bescheinigung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdefrist • bestimmbarkeit • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bundesrat • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • dauer • dispens • dokumentation • efd • einfuhr • elektronische datenverarbeitung • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • erste instanz • form und inhalt • formelle rechtskraft • frage • frist • fristberechnung • fristwahrung • geltungsbereich • gerichtsurkunde • gesetzliche frist • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • innerhalb • irrtum • koch • kommunikation • kostenvorschuss • lausanne • mehrwertsteuer • menge • minderheit • monat • nichteintretensentscheid • ordentliches verfahren • produktion • prozessvoraussetzung • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtshilfegesuch • rechtsmittelbelehrung • richterliche behörde • richtigkeit • risikoanalyse • rückerstattung • sachverhalt • schriftstück • sektion • stelle • steuererlass • stichtag • tag • unternehmung • unterschrift • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • verwaltungshandeln • verzugszins • von amtes wegen • voraussetzung • vorfrage • vorinstanz • vorlegung • weiler • wille • wissen • zahl • zollabfertigung • zollabgabe • zollbefreiung • zollbehörde • zollgebiet • zollgesetz • zollnachforderung • zollverordnung
BVGE
2011/30 • 2007/41
BVGer
A-1080/2014 • A-1643/2011 • A-1791/2009 • A-201/2015 • A-2708/2013 • A-5069/2010 • A-5216/2014 • A-5477/2013 • A-593/2014 • A-6362/2014 • A-6660/2011 • A-6922/2011 • A-7176/2014 • A-992/2012
BBl
2004/567