Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5477/2013
Urteil vom 24. März 2014
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand
Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.
A-5477/2013
Sachverhalt:
A.
A.a B._______, Landwirt, hinterlegte am 5. April 2006, 20. April 2007, 10. April 2008, 22. April 2009 und 14. April 2010 Ertragsausweise, mit welchen er deklarierte, in den Jahren 2006 bis 2010 auf dem ihm als Eigentümer gehörenden Grundstück "D._______" in E._______ (Deutschland) Weizen, Welkheu, Dinkel und Stroh anbauen zu wollen. Die Ertragsausweise der Jahre 2008 bis 2010 waren dabei auch vom Bruder von B._______, C._______ (ebenfalls Landwirt), unterzeichnet. Gestützt auf (Voraus-)Anmeldungen der einzelnen Einfuhren von Landwirtschaftsprodukten des Grundstücks "D._______" bei der Zollstelle Trasadingen wurden antragsgemäss folgende abgabebefreite Einfuhren von Landwirtschaftserzeugnissen ab diesem Grundstück bewilligt: 24. Juli 2006
Weizen
9'776 kg
26. Juli 2006
Weizenstroh
6'240 kg
24. Juli 2007
Weizen
13'104 kg
24. Juli 2007
Weizenstroh
10'400 kg
15. Mai bis 10. September 2008
Welkheu
45'534 kg
20. Mai bis 20. September 2009
Welkheu
36'446 kg
22. Juli 2010
Dinkel
8'000 kg
10. August 2010
Dinkelstroh
4'500 kg
A.b Nach Durchführung einer Untersuchung gegen B._______ und C._______ sowie gegen A._______, einem weiteren Landwirt, hielt die Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Schlussprotokollen vom 23. März 2011 fest, dass das Grundstück "D._______" nicht von B._______ bzw. der "Betriebsgemeinschaft B._______ und C._______", sondern von A._______ bewirtschaftet worden sei. Die Zollstelle Trasadingen habe in Unkenntnis dieses Sachverhalts und zu Unrecht die abgabefreie Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils antragsgemäss bewilligt. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen stellte weiter fest, dass B._______ bzw. die "Betriebsgemeinschaft B._______ und C._______" am 14. Oktober 2008 3'071 kg Körnermais, am 25. September 2009 5'754 kg Körnermais und am 20. Juli 2010 631 kg Raps ohne ordnungsgemässe Anmeldung zur Einfuhrveranlagung eingeführt habe.
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Ebenfalls am 23. März 2011 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen betreffend die "Betriebsgemeinschaft B._______ und C._______" eine Verfügung über die Leistungspflicht. Darin wurden nicht entrichtete Abgaben im Umfang von Fr. 29'027.25 nachgefordert (Zoll: Fr. 26'931.70; Mehrwertsteuer: Fr. 1'282.10; Verzugszins: Fr. 813.45). Mit einer weiteren Verfügung vom 23. März 2011 über die Leistungspflicht forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von A._______ nicht entrichtete Abgaben im Umfang von Fr. 24'239.75 (Zoll: Fr. 22'456.80; Mehrwertsteuer: Fr. 1'094.05; Verzugszins: Fr. 688.90) nach. A.c Mit gemeinsamer Eingabe vom 19. April 2011 erhoben A._______, B._______ und C._______ Beschwerde bei der Oberzolldirektion und verlangten sinngemäss, die genannten Verfügungen über die Leistungspflicht seien aufzuheben. Die Oberzolldirektion (OZD; im Folgenden auch: Vorinstanz) nahm das Schreiben als von A._______, B._______ und C._______ je separat erhobene Beschwerden entgegen. Mit Entscheid vom 30. August 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde von A._______ kostenpflichtig ab, bestätigte die ihn betreffende Verfügung über die Leistungspflicht der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 23. März 2011 und erklärte ihn sowie die "Betriebsgemeinschaft B._______ und C._______" für Einfuhrabgaben von Fr. 24'239.75 für solidarisch leistungspflichtig. Ebenfalls mit Entscheiden vom 30. August 2013 hiess die Vorinstanz die Beschwerden von B._______ und C._______ teilweise gut. Sie ordnete an, dass B._______, C._______ und A._______ für Einfuhrabgaben von Fr. 24'239.75 betreffend Einfuhren von landwirtschaftlichen Produkten des Grundstücks "D._______" solidarisch leistungspflichtig seien und für die ohne ordnungsgemässe Anmeldung zur Einfuhrveranlagung eingeführten Getreidemengen der "Betriebsgemeinschaft B._______ und C._______" noch Fr. 2'007.20 Abgaben geschuldet blieben. Ferner auferlegte sie B._______ und C._______ reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 1'600.-.
B.
Gegen die genannten Entscheide der OZD erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) am 27. September 2013 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
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gericht. Sie beantragen sinngemäss, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, das Grundstück "D._______" sei nicht vom Beschwerdeführer 1, sondern von einer Betriebszweiggemeinschaft bewirtschaftet worden, an welcher alle Beschwerdeführer beteiligt gewesen seien. Die Vorinstanz habe zudem die bei der Bemessung des Zolls massgebenden Gewichte des eingeführten Getreides nicht richtig bestimmt. Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 30. Oktober 2013 stellen die Beschwerdeführer unter Beilage neuer Unterlagen den Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz sei "die Abgabenberechnung [...] sowie die Berechnung betr. Einfuhr Körnermais und Raps durch die Oberzolldirektion neu zu erstellen" (S. 2 des Schreibens). Sie bestreiten dabei insbesondere auch die Mengen, welche die Vorinstanz ihren Entscheiden bezüglich der streitigen Einfuhren von Weizen und Dinkel in den Jahren 2006, 2007 und 2010 zugrunde gelegt hat. C.
Die OZD beantragt in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer rechtlichen Beurteilung fest.
D.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
VGG). Die Beschwerdeführer fechten drei Beschwerdeentscheide der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32
VGG e contrario sowie Art. 31
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
VGG). Im Übrigen sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG); auch haben sie die Beschwerde mit der Präzisierung gemäss E. 1.3 hiernach frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und Art. 52
VwVG). Auf das Rechtsmittel ist deshalb einzutreten. 1.2
1.2.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (vgl. BGE 131 V 222 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 9C_831/2011 und 9C_832/2011 vom 24. Februar 2012 E. 1; anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.3.1, A-5499/2012 und A-5505/2012 vom 22. März 2013 E. 1.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.17). 1.2.2 Die Beschwerdeführer haben gegen die drei sie betreffenden Beschwerdeentscheide der Vorinstanz vom 30. August 2013 mit einer einzigen Eingabe (vom 27. September 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
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Da soweit im Streit liegend die den genannten Entscheiden der Vorinstanz zugrunde liegenden Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen stellen, ist es aus prozessökonomischen Gründen geboten und im Interesse der Beteiligten, die Verfahren zu vereinigen. Folglich wurde betreffend die Beschwerde vom 27. September 2013 nur ein einziges das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eröffnet, womit die Verfahren als vereinigt gelten können und ein entsprechender ausdrücklicher Beschluss unterbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.2). 1.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1
VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren bestimmt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 2.2, A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.208 und 2.213 [je mit Hinweisen]).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer mit ihrer unbestrittenermassen erst nach Ablauf der jeweiligen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 Abs. 1
VwVG) eingereichten, ergänzenden Eingabe vom 30. Oktober 2013 ausdrücklich den Antrag gestellt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz "sei die Abgabenberechnung [...] sowie die Berechnung betr. Einfuhr Körnermais und Raps durch die Oberzolldirektion neu zu erstellen" (Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013, S. 2). Indessen verlangen die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeschrift ausdrücklich und ohne weitere Einschränkungen "eine Neubeurteilung des [...] Falls" (Beschwerde, S. 1) und eine Überprüfung, "welche Beanstandungen wirklich angemessen sind" (Beschwerde, S. 2). Die Neuformulierung des Rechtsbehrens in der Eingabe vom 30. Oktober 2013 stellt vor diesem Hintergrund eine blosse Präzisierung dar. Daran ändert der Umstand, dass erst mit letzterer Eingabe erstmals Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der VorinSeite 6
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stanz verlangt werden, nichts. Denn ein ausdrücklicher Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ist ohnehin nicht erforderlich, da das Bundesverwaltungsgericht darüber von Amtes wegen befindet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.215). Als blosse Präzisierung des Beschwerdebegehrens erscheint das Rechtsbegehren in der Eingabe vom 30. Oktober 2013 nach dem hiervor Gesagten als zulässig.
1.4
1.4.1 Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz (vgl. Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie der Untersuchungsmaxime folgt, dass die Behörde Vorbringen zum Sachverhalt jederzeit entgegennehmen und berücksichtigen kann, falls sie sie für rechtserheblich hält. So muss die Behörde zum einen die rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigen. Zum anderen kann bzw. muss die Behörde aber auch verspätete Vorbringen, die für die Erstellung des Sachverhaltes ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.2). Nur so kann sie ihren Pflichten zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) und der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (iura novit curia) genügend nachkommen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3, A-7062/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 462, 547, 1021, 1045). Im Beschwerdeverfahren gilt diese Pflicht zur Berücksichtigung verspäteter Vorbringen nur, soweit sich diese innerhalb des Streitgegenstandes befinden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1021). Ausnahmsweise können so wird (zum Teil) in Lehre und Rechtsprechung vertreten auch rechtserhebliche verspätete Vorbringen ausser Acht gelassen werden, wenn sie auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 147, 1125). 1.4.2 Die vorliegend als verspätet zu qualifizierende Eingabe vom 30. Oktober 2013 enthält neue Vorbringen; auch wurden damit neue Dokumente eingereicht. Die entsprechenden Sachbehauptungen und die Beweismittel sprengen den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen indesSeite 7
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sen nicht (vgl. auch E. 1.3 hiervor). Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer den Prozess auf nachlässige Weise geführt haben oder mit ihrer Eingabe das Verfahren in die Länge ziehen wollten. Es ist folglich gerechtfertigt, die Rügen der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013 samt den zugehörigen Beilagen bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. 2.
2.1 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Mit ihrem Inkrafttreten wurden das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) und die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) aufgehoben. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Die vorliegend zur Diskussion stehenden Einfuhren erfolgten zwischen dem 24. Juli 2006 und dem 10. August 2010. In der Sache sind somit auf die grenzüberschreitenden Warenbewegungen vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften der alten Zollgesetzgebung (aZG und aZV) anzuwenden. Für die Einfuhren ab dem 1. Mai 2007 gilt hingegen das neue Zollrecht (ZG und ZV).
2.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2
MWSTG). Vorliegend gelangen somit mit Bezug auf die vor dem 1. Januar 2010 erfolgten Einfuhren Art. 72 ff
. aMWSTG sowie mit Bezug auf die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Einfuhren Art. 50 ff
. MWSTG zur Anwendung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt
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der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld Art. 78 Abs. 1 aMWSTG in Verbindung mit Art. 11 aZG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG; Art. 50
MWSTG).
2.3 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 1 aZG; Art. 7
ZG). Es gilt somit der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht. Ausnahmen bedürfen einer expliziten gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 1 Abs. 2
des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.1, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.1). 2.4 Art. 14 aZG nennt Ausnahmen von dieser generellen Zollpflicht. Zollfrei ist nach Ziff. 23 dieser Bestimmung die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt. Die detaillierte Regelung dazu findet sich in Art. 28
aZV. Im Wesentlichen wurden diese Regelungen ins neue Recht übernommen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j
in Verbindung mit Art. 43
ZG erteilt dem Bundesrat (u.a.) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23
ZV auch getan hat (vgl. dazu auch BGE 138 II 524 E. 4.3). Sowohl vom Wortlaut der zur Diskussion stehenden Bestimmungen her als auch aus der Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz (BBl 2004 596) ergibt sich, dass durch die Gesetzesrevision im Bereich des Grenzzonenverkehrs keine Praxisänderung beabsichtigt war (vgl. auch HEINZ SCHREIER, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar], Bern 2009, Art. 8 N. 13). Die unter dem alten Recht zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr entwickelte Rechtsprechung ist somit auch für das neue Recht heranzuziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.2). Während der hier interessierenden Zeitspanne unverändert blieb sodann auch das ebenfalls zu berücksichtigende schweizerisch-deutsche Ab-
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kommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr vom 5. Februar 1958 (SR 0.631.256.913.61).
2.5 Damit eine Tätigkeit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr zu qualifizieren ist und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 14 Ziff. 23 und Art. 28 aZG, Art. 28 Ziff. 5 ff. aZV; Art. 8 Abs. 2 Bst. j
und Art. 43
ZG in Verbindung mit Art. 23
ZV, Art. 118
ZV; Urteil des Bundesgerichts 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3, mit Hinweis; zum neuen Recht: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.2):
· diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben, · sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
· sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften, · bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln, · das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen, · es müssen gewisse formelle Anforderungen wie das Einreichen verschiedener Belege und das Anmelden der Waren erfüllt sein.
2.5.1 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden. Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (s. zum Ganzen Urteil des Bundes-
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verwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1, mit Hinweisen).
2.5.2 Damit ein Bodenerzeugnis noch als "roh" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gilt, ist eine Bearbeitung nur soweit erlaubt, als dies zur Gewinnung oder zum Abtransport des Erzeugnisses notwendig ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 aZV; Art. 23 Abs. 3
und 5
ZV). Mit "Abtransport" ist nur der Weg vom Feld zum Hof erfasst. Nicht mehr als "roh" gilt etwa getrockneter Mais (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.2.1 und 3.1.2). 2.5.3 Da Ausnahmen von der allgemeinen Zollpflicht prinzipiell restriktiv anzunehmen sind, hat der grundsätzlich Zollzahlungspflichtige den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfüllt sind (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.3, auch zum Folgenden). In Anwendung von Art. 28 Abs. 5
aZV bzw. Art. 118 Abs. 1
ZV haben daher Bewirtschafter, welche die fragliche Zollbefreiung beanspruchen wollen, der zuständigen Zollkreisdirektion jeweils bis Ende April eines jeden Jahres namentlich eine Bescheinigung über Eigentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis an dem betreffenden Grundstück einzureichen.
Das Bundesgericht führte in seiner Rechtsprechung aus, Art. 28 Abs. 5 aZV sei bei einem nachträglichen Zugeständnis, die in Frage stehenden Waren auf anderen Grundstücken produziert zu haben, nicht eingehalten. Bei dieser Bestimmung handle es sich nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift. Anspruch auf Zollbefreiung habe nur, wer hierfür innert der gesetzten Frist eine ordnungsgemässe Deklaration einreiche (Urteil des Bundesgerichts 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002 E. 2b). 2.6 Nach Art. 13 aZG waren zollzahlungspflichtig zum einen die Zollmeldepflichtigen und die übrigen, in Art. 9 aZG genannten (vorliegend nicht weiter interessierenden) Personen, und zum anderen diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt wurden. Als Zollmeldepflichtige bezeichnete dabei Art. 9 Abs. 1
aZG die Person, die eine Ware über die Grenze bringt, sowie den Auftraggeber. Nebst den in Art. 9
ZG genannten Personen war nach der Rechtsprechung zum aZG auch zollmelde- und damit zollzahlungspflichtig, wer die Zollformalitäten tatsächlich erfüllte (Urteil der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom
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23. Mai 1986, publiziert in: ZRK 1985 S. 19 ff. E. 3, mit weiteren Hinweisen). Das neue Zollgesetz enthält eine materiell entsprechende Regelung (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a
bis c ZG). Danach sind Zollschuldner insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftraggeber. Der Begriff des Auftraggebers ist dabei in Fortführung der entsprechenden, unter dem aZG geltenden Praxis über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, mit Hinweisen). Als Auftraggeber gilt demnach nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Nach Art. 70 Abs. 2
ZG sind Zollschuldner ferner die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zollgesetz den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2).
Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10
aZG bzw. Art. 90
ZG; zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2.3, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.3). Gemäss Art. 13
aZG und Art. 70 Abs. 3
ZG haften die Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch. Dies bedeutet zum einen, dass der ganze geschuldete Zollbetrag von jedem Solidarverpflichteten eingefordert werden kann, in dem Sinn, dass die Zollbehörde auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen greifen kann (BGE 107 Ib 205 E. 2a). Zum anderen hat die durch einen der Verpflichteten erfolgte Entrichtung der Abgabe befreiende Wirkung für Seite 12
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sämtliche Schuldnerinnen und Schuldner (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen). 2.7 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG; Art. 21
, 25
und 26
ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV; Art. 25
ZG; BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1, A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 ff.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.1, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4, A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1).
2.8
2.8.1 Nach Art. 23 aZG war für die Bemessung des Zollbetrages die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist, massgebend. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a
ZG richtet sich der Zollbetrag nach der Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird. Der Zoll ist dabei gemäss Art. 21 Abs. 2 aZG, soweit die Tarifvorschriften nichts anderes bestimmen, nach den Ansätzen und Bemessungsgrundlagen zu entrichten, die am Tage der Entstehung der Zollzahlungspflicht in Kraft stehen. In ähnlicher Weise erklärt Art. 19 Abs. 1 Bst. b
ZG die Zollansätze und Bemessungsgrundlagen für massgebend, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten. Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1
i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Seine Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]).
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2.8.2 Art. 18 aZG sah eine Zollbegünstigung bei bestimmter Verwendungsart vor. Danach waren zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterlagen, auf Ansuchen gegen Verwendungsnachweis zu den für die entsprechende Verwendungsart festgesetzten niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der Zolltarif nicht gänzliche Befreiung vorsah (Abs. 1). Die Abfertigung zu den niedrigeren Ansätzen wurde grundsätzlich unter anderem vom Nachweis der Verwendungsart abhängig gemacht. Sonst fand die Abfertigung zu den höheren Ansätzen statt (Abs. 3). Sofern die Verhältnisse es rechtfertigten, konnte an Stelle des Verwendungsnachweises unter Vorbehalt jederzeitiger Nachprüfung und unter den durch Verordnung festgesetzten Bedingungen eine vom Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen und die Abfertigung zum niedrigeren Ansatz bewilligt werden (Abs. 4).
Gemäss Art. 14 Abs. 1
ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet ("Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck"). Nach Art. 51 Abs. 1
ZV muss, wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Überdies sieht Art. 52 Abs. 1 Bst. a
ZV mit Bezug auf Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmeldung zu beantragen ist. Erfolgt die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten Zollansatz nicht rechtmässig, hat die Zollbehörde bereits nach dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht die Verzollung zum Normalansatz vorzunehmen. Eine Veranlagung zum ermässigten Zollansatz aufgrund einer Zollerleichterung für Waren wegen ihres Verwendungszwecks kann diesfalls nicht in Betracht kommen (vgl. zum neuen Recht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.3). 2.9 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG; Art. 52 Abs. 1 Bst. a
MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.372/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2013 vom 15. Januar Seite 14
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2014 E. 2.2.2). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2013 vom 15. Januar 2014 E. 2.2.2, A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A-826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A-8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Vorbehalten bleiben auch hier Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. zum früheren Recht Art. 1 Abs. 2
ZTG in Verbindung mit Art. 72 aMWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.5; zum neuen Recht: Art. 53
MWSTG und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4407/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3). Zollfreie Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 74 Abs. 1 Ziff. 4
[resp. Ziff. 5 in der bis 30. April 2007 geltenden Fassung] aMWSTG bzw. Art. 53 Abs. 1 Bst. d
MWSTG in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 23
aZG bzw. Art. 8 Abs. 2 Bst. j
und Art. 43 Abs. 1 Bst. a
ZG; zur Regelung unter dem aMWSTG Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.5). Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. die Zollschuldner (Art. 75 aMWSTG; Art. 51
MWSTG). Die Solidarhaftung gemäss Art. 13
aZG und Art. 70 Abs. 3
ZG (vgl. vorn E. 2.6) gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuerschuld (vgl. Art. 72 und Art. 75 Abs. 2 aMWSTG; Art. 50
und Art. 51 Abs. 2
MWSTG). 2.10 Eine Zollübertretung begeht nach Art. 74 aZG unter anderem, wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt (Ziff. 3) oder für Waren eine Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen (Ziff. 9). Gemäss Art. 118 Abs. 1
ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer die Zollabgaben durch Nichtanmeldung, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht (Bst. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (Bst. b).
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Laut Art. 85 aMWSTG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft. Gemäss Art. 96 Abs. 4 Bst. a
MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet. 2.11 Auf Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung des Bundes findet grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 80 Abs. 1
aZG bzw. Art. 128 Abs. 1
ZG, Art. 88 Abs. 1
aMWSTG bzw. Art. 101 Abs. 1
MWSTG). Gemäss Art. 12 Abs. 1
VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Zur Nachleistung des Zolls und der Einfuhrsteuer ist verpflichtet, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13
aZG bzw. dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70
ZG zuzurechnen sind (vgl. vorn E. 2.6) sowohl bezüglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1 und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2, A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1; A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1; MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. Zollschuldner sind damit ohne Weiteres nach Art. 12 Abs. 2
VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2). Die Leistungspflicht hängt weder von der Einleitung eines Strafverfahrens noch von einem Verschulden oder gar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ab (statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.2). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2). Seite 16
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Die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. Zollschuldner, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt, haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.3, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.3).
3.
3.1 Vorliegend wurden den Zollbehörden amtliche Bescheinigungen eingereicht, wonach in den Jahren 2006 bis 2010 der Beschwerdeführer 2 Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks "D._______" war (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 19/9/1 S. 1 ff., act. 19/9/2 S. 1 ff., act. 19/9/4 S. 4 und act. 19/9/3 S. 1). Auf den entsprechenden Bescheinigungen der Jahre 2008 bis 2010, welche zugleich Ertragsausweise bilden, ist im Feld "Unterschrift des Bewirtschafters" nebst der Unterschrift des Beschwerdeführers 2 auch diejenige des Beschwerdeführers 3 zu finden. In den Bescheinigungen der Jahre 2008 und 2010 ist der Beschwerdeführer 3 überdies ausdrücklich als Mitbewirtschafter aufgeführt. Ferner wird der Beschwerdeführer 3 in aktenkundigen Ertragsausweisen für die Jahre 2008 bis 2009 als Mitarbeiter des Beschwerdeführers 2 genannt. In den aktenkundigen Formularen mit der Bezeichnung "EinfuhrVoranmeldung" ist jeweils nur der Beschwerdeführer 2 als Bewirtschafter aufgeführt, wobei die Formulare betreffend die Jahre 2008 bis 2010 teilweise auch vom Beschwerdeführer 3 unterschrieben wurden. Der Beschwerdeführer 1 ist demgegenüber in den aktenkundigen Ertragsausweisen nicht als Bewirtschafter aufgeführt. Auch ist in den vorhandenen Ertragsausweisen und Einfuhrdeklarationen an keiner Stelle von einer "Betriebsgemeinschaft" die Rede.
Es liegt ferner eine Bestätigung des Landwirtschaftsamtes des Kantons I._______ vom 23. Januar 2012 vor, wonach die Beschwerdeführer 2 und 3 bei diesem Amt keine Betriebszweiggemeinschaft im Sinne von Art. 12
der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) angemeldet haben (vorinstanzliche Akten, act. 10 S. 2).
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3.2 Als Person, die im Zusammenhang mit Produkten des Grundstücks "D._______" Anspruch auf Zollbefreiung erhob, kann mit Blick auf die hiervor skizzierte Aktenlage nur der Beschwerdeführer 2 gelten. Nicht zum Kreis der Personen, welche die Zollbefreiung beanspruchten, sind die Beschwerdeführer 1 und 3 zu rechnen. Beim Beschwerdeführer 1 gilt dies schon deshalb, weil er auf den genannten Unterlagen nicht als Bewirtschafter genannt ist. Der Beschwerdeführer 3 wird zwar wie aufgezeigt teilweise als Mitbewirtschafter aufgeführt. Auch hat er als solcher zum Teil mitunterzeichnet. Indessen weisen die vorliegenden, nach Art. 28 Abs. 5
aZV bzw. Art. 118 Abs. 1
ZV unabdingbaren Bescheinigungen einzig den Beschwerdeführer 2 als Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter des in Frage stehenden Grundstücks "D._______" aus. Infolgedessen kam diesbezüglich eine Zollbefreiung für Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs von vornherein nur in Frage, soweit der Beschwerdeführer 2 in der fraglichen Zeitspanne das Grundstück selbst bewirtschaftet hat (vgl. vorn E. 2.5). Letzteres ist wie im Folgenden aufgezeigt wird nicht der Fall: 3.3 Anlässlich einer Einvernahme durch die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion Schaffhausen sagte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe das Grundstück "D._______" seit 2004 und namentlich in den Jahren 2006 bis 2010 selbst bewirtschaftet. Nach seiner damaligen Aussage hat er mit dem Beschwerdeführer 2 "per Handschlag" einen Landabtausch abgemacht. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer 2 ab Beginn des Jahres 2004 das Grundstück des Beschwerdeführers 1 "G._______" in H._______ zur Bewirtschaftung übernehme, und zwar im Abtausch mit dem Grundstück "D._______" des Beschwerdeführers 2 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 15). Diese Aussagen des Beschwerdeführers 1 hat der Beschwerdeführer 2 im Rahmen einer am 13. Januar 2011 erfolgten Einvernahme bestätigt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 16).
3.4 Angesichts der genannten, im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 muss davon ausgegangen werden, dass in der interessierenden Zeitspanne einzig der Beschwerdeführer 1 Bewirtschafter des Grundstücks "D._______" war und damit die Voraussetzung der Zollbefreiung, dass der die Zollbefreiung beanspruchende Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter das Grundstück selber bewirtschaftet, nicht erfüllt ist. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten
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dieses Grundstück zu dritt als Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaft bewirtschaftet (vgl. Beschwerde, S. 1), überzeugt nicht: Als Betriebsgemeinschaft gilt gemäss Art. 10 Abs. 1
LBV unter gegebenen weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen (Bst. ah) der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben. Unter an dieser Stelle ebenfalls nicht näher aufzuführenden weiteren Voraussetzungen besteht laut Art. 12 Abs. 1
LBV eine Betriebszweiggemeinschaft, wenn mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen. Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften müssen nach Art. 29a Abs. 1
LBV von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein. Im vorliegenden Fall ist eine Anerkennung im Sinne von Art. 29a Abs. 1
LBV weder aktenkundig noch substantiiert dargetan. Dies gilt umso mehr, als das Landwirtschaftsamt des Kantons I._______ mit Schreiben vom 23. Januar 2012 schriftlich bestätigt hat, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 bei diesem Amt keine Betriebszweiggemeinschaft im Sinne von Art. 12
LBV angemeldet haben (vorinstanzliche Akten, act. 10 S. 2). Zwar behauptete der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Einvernahme, er habe mit dem Beschwerdeführer 3 seit 2005 eine Betriebsgemeinschaft gebildet und sei gegenüber der Zollbehörde stets als Vertreter dieser Betriebsgemeinschaft aufgetreten (vorinstanzliche Akten, act. 16 S. 2 und 17). Diese Behauptung genügt jedoch nicht für den Nachweis einer aus den Betrieben der Beschwerdeführer 2 und 3 gebildeten Betriebsgemeinschaft. Die Beschwerdeführer machen auch geltend, es sei dem "im Computer der Zollverwaltung beziehungsweise der Landwirtschaftsämter" greifbaren Flächenverzeichnis zu ihren Betrieben zu entnehmen, wo Land abgetauscht worden sei und welche Kulturen auf welchen Parzellen gewachsen seien (Beschwerde, S. 1). Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte daraus freilich nicht auf das Vorliegen einer Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft geschlossen werden. Ebenso wenig ist in diesem Kontext entscheidend, dass die Beschwerdeführer angeblich "nach wie vor" zusammenarbeiten und die Ökoflächen gemeinsam bearbeiten sollen (Beschwerde, S. 1). Es kann hier offen bleiben, ob die Voraussetzung für die Zollbefreiung, dass der darauf Anspruch erhebende Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter des betreffenden Grundstücks dieses selbst bewirtschaftet, als Seite 19
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erfüllt zu betrachten wäre, wenn die Betriebe der drei Beschwerdeführer (insbesondere der Beschwerdeführer 1 und 2) tatsächlich eine Betriebsoder Betriebszweiggemeinschaft gebildet hätten. Denn wie eben aufgezeigt, ist eine solche Form der überbetrieblichen Zusammenarbeit nicht rechtsgenügend nachgewiesen.
3.5 Weil zumindest eine der erforderlichen Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs die selbständige Bewirtschaftung der Grundstücke vorliegend klar nicht erfüllt ist, wurde die Zoll- und die Einfuhrsteuerbefreiung zu Unrecht erwirkt (vgl. vorn E. 2.10). Folglich sind die aufgrund der Widerhandlung nicht erhobenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1
VStrR nachzuentrichten (vgl. vorn E. 2.11). 3.5.1 Nach Aussage der Beschwerdeführer 1 und 2 anlässlich ihrer Einvernahme erfolgten die in Frage stehenden Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D._______" in den Jahre 2006 bis 2009 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 15 S. 8 und act. 16 S. 4). Der Beschwerdeführer 1 sagte zudem aus, er habe von diesem Grundstück den Dinkel und den Dinkelstroh in die Schweiz eingeführt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 15 S. 3). Mit Bezug auf den in Rede stehenden Dinkel hat der Beschwerdeführer 2 den entsprechenden Transport durch den Beschwerdeführer 1 bestätigt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 16 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer 1 als eigentlicher Warenführender oder Auftraggeber zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. der Zollschuldner zählt (vgl. vorn E. 2.6). Dementsprechend gilt der Beschwerdeführer 1 als im Zusammenhang mit den streitigen Einfuhren vom Grundstück "D._______" als unrechtmässig bevorteilt und nachleistungspflichtig (vgl. vorn E. 2.11).
3.5.2 Der Beschwerdeführer 2 hat die Ertragsausweise, Einfuhrdeklarationen oder Einfuhr-Voranmeldungen betreffend die in Frage stehenden Einfuhren vom erwähnten Grundstück unterzeichnet. Entsprechend den genannten Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 ist davon auszugehen, dass dies im Auftrag des Beschwerdeführers 1 geschah. Es folgt daraus, dass der Beschwerdeführer 2 als Person, welche die Zollformalitäten tatsächlich erfüllte und mit der Zollanmeldung beauftragt war, Zollzahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner ist (vgl. vorn E. 2.6). Zollzahlungspflichtiger und Zollschuldner ist der Beschwerdeführer 2 auch deshalb, weil er als (mittelbarer) Auftraggeber die genannten Einfuhren mitveranlasst hat, indem er das ihm gehörende Grundstück "D._______" dem BeSeite 20
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schwerdeführer 1 zur Bewirtschaftung überliess und bei den Einfuhren im Rahmen der Zollanmeldung mitgewirkt hat. Mit Bezug auf diese Einfuhren gilt somit auch der Beschwerdeführer 2 als unrechtmässig bevorteilt und nachleistungspflichtig (vgl. vorn E. 2.11).
3.5.3 Der Beschwerdeführer 3 hat die Ertragsausweise betreffend das Grundstück "D._______" der Jahre 2008 bis 2010 mitunterzeichnet und teilweise die in diesen Jahren eingereichten Formulare "EinfuhrVoranmeldung" zu Produkten dieses Grundstücks mitunterschrieben (vgl. vorn E. 3.1). Er ist deshalb insoweit ebenso wie der Beschwerdeführer 2 als Zollzahlungspflichtiger und Zollschuldner zu qualifizieren und als unrechtmässig Bevorteilter nachleistungspflichtig (vgl. vorn E. 2.6, 2.11 und 3.5.2).
Für eine Nachleistungspflicht und eine solidarische Haftung des Beschwerdeführers 3 mit Bezug auf die in Frage stehenden, in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D._______" besteht dagegen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Grundlage, da eine diesbezügliche Mitwirkung des Beschwerdeführers 3 nicht hinreichend belegt ist (vgl. vorn E. 3.1). 3.5.4 Soweit sie entsprechend den vorstehenden Ausführungen nachleistungspflichtig sind, haften die drei Beschwerdeführer solidarisch für die aufgrund der zu Unrecht erwirkten Zoll- und Einfuhrsteuerbefreiung nachzuentrichtenden Abgaben (vgl. vorn E. 2.6, 2.9 und 2.11). 3.6 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 am 14. Oktober 2008 und 25. September 2009 Körnermais sowie am 20. Juli 2010 Raps unangemeldet sowie dadurch zu Unrecht zoll- und einfuhrsteuerfrei eingeführt haben und sie diesbezüglich nach Art. 12 Abs. 1
und 2
VStrR nachleistungspflichtig sind. Soweit die Beschwerdeführer dem Vorwurf unterlassener Anmeldungen und zu Unrecht erwirkter Abgabebefreiungen in pauschaler und nicht näher substantiierter Weise entgegenhalten, sie hätten nie Widerhandlungen gegen das Zollgesetz begehen wollen, ihre Arbeiten immer mit bestem Wissen und Gewissen ausgeführt und stets alles ordnungsgemäss deklariert, muss von einer blossen Schutzbehauptung ausgegangen werden, welche keine Schutz verdient. Bezüglich der hier genannten Einfuhren von Körnermais vom 14. Oktober 2008 und 25. September 2009 und von Raps vom 20. Juli 2010 ordnete Seite 21
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die Vorinstanz an, dass für die unangemeldet eingeführten Mengen "der Betriebsgemeinschaft" noch Zoll und Einfuhrsteuer geschuldet bleiben (vgl. je Dispositiv-Ziff. 1 Bst. b der angefochtenen Entscheide betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3). Diese Anordnungen sind, da nicht von einer Betriebsgemeinschaft mit Betrieben der Beschwerdeführer 2 und 3 ausgegangen werden kann (vgl. vorn E. 3.4), dahingehend zu präzisieren, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 für die Nachforderung von Einfuhrabgaben betreffend die unangemeldet eingeführten Mengen solidarisch haften (vgl. vorn E. 2.6, 2.9 und 2.11) und nicht die "Betriebsgemeinschaft". Das Dispositiv der angefochtenen Entscheide betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 ist entsprechend abzuändern. 4.
4.1 Hinsichtlich der Bemessung der Nachforderungen machen die Beschwerdeführer unter anderem sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht bei der Bestimmung des zollpflichtigen Gewichtes nicht auf das Gewicht der Ware in trockenem bzw. lagerfähigem und gereinigtem Zustand abgestellt (vgl. Beschwerde, S. 1). Massgebendes Nettogewicht sei namentlich bei dem eingeführten Körnermais das Gewicht des getrockneten Maises, welches im Jahr 2008 77.24 % und im Jahr 2009 81.49 % des Gewichtes des ungetrockneten Maises ausgemacht habe (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013, S. 3; Beilagen 4 und 5 zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013). Nach Ansicht der Beschwerdeführer sind ferner die für die Bestimmung des zollpflichtigen Gewichtes massgebenden Mengen der streitigen Einfuhren von Weizen und Dinkel des Grundstücks "D._______" in den Jahren 2006 und 2007 ausgehend von dem vom Beschwerdeführer 1 auf seinem Betrieb gesamthaft erzielten Ertrag zu ermitteln, und zwar gestützt auf den im jeweiligen Jahr von ihm erzielten durchschnittlichen Weizen- bzw. Dinkelertrag pro Are sowie gestützt auf die Anbaufläche des Grundstücks "D._______" (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013, S. 2; Beilagen 13 zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013). Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, es könne vorliegend nicht auf die "Empfangsscheine der F._______ AG" abgestellt werden, da in die darin aufgeführten Gewichte auch in der Schweiz produzierte Produkte eingeflossen seien (Beschwerde, S. 2).
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4.2 Entsprechend dem hiervor Ausgeführten ist für die Zollbemessung die Art und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Unterstellung unter die Zollkontrolle bzw. im Zeitpunkt der Zollanmeldung massgebend (vgl. vorn E. 2.8.1).
Vorliegend ist weder hinreichend substantiiert noch aus den Akten ersichtlich, dass das in Frage stehende Getreide bei der Anmeldung bzw. im Zeitpunkt, in welchem es hätte angemeldet werden sollen, bereits getrocknet und gereinigt war. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer 2 bezüglich dieses Getreides Anspruch auf Zollbefreiung im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs erhoben hat (vgl. vorn E. 3.2). Sinngemäss hat er damit bei der Zollanmeldung geltend gemacht, es handle sich um ungetrocknetes und ungereinigtes Getreide. Das Trocknen und Reinigen von Getreide sind nämlich Bearbeitungsformen, welche zur Folge hätten, dass die beanspruchte Steuerbefreiung (auch) mangels rohen Bodenerzeugnisses nicht greifen würde (vgl. vorn E. 2.5.2). Mit ihrer nachträglichen Behauptung, das Getreide sei getrocknet und gereinigt gewesen, setzen sich die Beschwerdeführer somit in nicht glaubhafter Weise in Widerspruch zur früheren Sachdarstellung des Beschwerdeführers 2.
Vor diesem Hintergrund war für die Zollbemessung das Bruttogewicht im ungetrockneten und ungereinigten Zustand massgebend. Dementsprechend hat sich die Vorinstanz zu Recht auf die seitens der Beschwerdeführer gemachten Gewichtsangaben in den Einfuhr-Voranmeldungen und Einfuhrdeklarationen gestützt. Soweit die Beschwerdeführer demgegenüber angeblich handelsübliche Trockengewichte für massgebend halten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist es angezeigt, bei der Zollbemessung den vom Beschwerdeführer 1 auf seinem Betrieb gesamthaft erzielten Ertrag, seinen durchschnittlichen Weizen- bzw. Dinkelertrag pro Are in den Jahren 2006 und 2007 und die Anbaufläche des Grundstücks "D._______" heranzuziehen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz sodann für die Bemessung nicht die Empfangsscheine der F._______ AG, sondern (zu Recht) die Angaben in den Einfuhr-Voranmeldungen herangezogen. Es bestehen keine Anhaltspunkte und wurde auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass die entsprechenden Angaben seitens der Vorinstanz nicht korrekt übernommen worden sind.
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Was im Übrigen die als Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013 eingereichten Empfangs- und Bewertungsscheine sowie Abrechnungen verschiedener Abnehmer betrifft, welche nach Auffassung der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Bemessung der Nachforderungen aufzeigen sollen, kann schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, weil daraus nicht schlüssig zu entnehmen ist, ob sie sich auf die eingeführten Waren beziehen. Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Vorinstanz das massgebende Gewicht falsch bestimmt hat. 5.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, mit Bezug auf die streitige Einfuhr von Weizen im Juli 2007 sei der falsche Zollansatz zur Anwendung gekommen, da es sich um Bio-Auswuchsweizen, also um Futtergetreide gehandelt habe.
Die beiden vorliegend in Frage stehenden Produkte (Weizen als Futter und Weizen für die menschliche Ernährung) unterscheiden sich unbestrittenermassen nicht durch ihre Art und Beschaffenheit, sondern lediglich durch ihre unterschiedliche Verwendung. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern beanspruchten Zolltarifs für den Weizen zu Futterzwecken handelt es sich im Unterschied zum Zolltarif für Weizen für den menschlichen Konsum (Zolltarifnummer 1001.9038) von Fr. 76.- pro 100 kg demnach um eine Zollerleichterung aufgrund des Verwendungszwecks (vgl. vorn E. 2.8; zur Anwendbarkeit des neuen Zollrechts vgl. vorn E. 2.1). Da vorliegend für die in Frage stehende Einfuhr keine rechtmässige Anmeldung zum ermässigten Zollansatz unter Einhaltung der diesbezüglichen formellen Anforderungen wie die Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung und das Einreichen eines Antrages auf Anwendung des reduzierten Satzes (vgl. vorn E. 2.8.2) erfolgte, kann der Zollansatz für Futterweizen von vornherein nicht zur Anwendung kommen. Der Vorinstanz steht bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolge einzutreten hat, wenn keine rechtmässige Zollanmeldung zum ermässigten Satz erfolgt, kein Ermessen zu (vgl. vorn E. 2.8.2). Sie hat demnach zu Recht die Zolltarifnummer 1001.9038 angewendet. An diesem Ergebnis vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nichts zu ändern, dass in den von ihnen eingereichten Lieferscheinen zum Teil von "Bio-Auswuchs-Weizen" und "BIO-Futtergetreide" die Rede ist. Denn auch bei diesen Lieferscheinen ist nicht hinreichend Seite 24
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nachgewiesen, dass sie sich auf die streitbetroffene Einfuhr von Weizen im Juli 2007 beziehen. Selbst wenn die Behauptung, der Weizen sei nicht zu Lebensmittelzwecken eingeführt worden, zutreffen sollte, könnte dies die unabdingbare rechtmässige Anmeldung zum ermässigten Zollansatz nicht ersetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2).
6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. 1 Bst. b der angefochtenen Entscheide betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 sind dahingehend zu präzisieren, dass diese Beschwerdeführer für die Nachforderung von Einfuhrabgaben betreffend die ohne ordnungsgemässe Anmeldung eingeführten Mengen solidarisch haften und nicht die "Betriebsgemeinschaft" (vgl. vorn E. 3.6). Die angefochtenen Entscheide sind ferner insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz damit den Beschwerdeführer 3 für Einfuhrabgaben betreffend Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D._______" in den Jahren 2006 und 2007 für nachleistungspflichtig und (mit den übrigen Beschwerdeführern) solidarisch haftend erklärt hat (vgl. vorn E. 3.5.3). Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes: Mit Bezug auf die in den Jahren 2006 und 2007 vom Grundstück "D._______" durchgeführten Einfuhren haften die Beschwerdeführer 1 und 2 für die nachzuentrichtenden Zölle und Mehrwertsteuern inkl. des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses solidarisch (vgl. zum Verzugszins Art. 74
ZG, Art. 57
MWSTG sowie Art. 186
ZV). Gemäss der insoweit zu Recht unbestrittenen Berechnung im Anhang der Verfügungen der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 23. März 2011 geht es dabei um Zölle und Mehrwertsteuern ohne den gesetzlich geschuldeten Verzugszins in der Höhe von insgesamt Fr. 18'244.40 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13/31 S. 5: Fr. 7'504.10 [Zoll] + Fr. 272.65 [Mehrwertsteuer] + Fr. 16.75 [Mehrwertsteuer] + Fr. 10'058.70 [Zoll] + Fr. 365.55 [Mehrwertsteuer] + Fr. 26.65 [Mehrwertsteuer]). Hinsichtlich der in den Jahren 2008 bis 2010 erfolgten Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D._______" haften die Beschwerdeführer 13 solidarisch für die nachzuentrichtenden Zölle und Mehrwertsteuern inkl. des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses (vgl. zu Letzterem Art. 74
ZG, Art. 57
MWSTG sowie Art. 186
ZV). Nach der in diesem Punkt ebenfalls richtigerweise nicht bestrittenen Berechnung im Anhang der Verfügungen Seite 25
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der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 23. März 2011 betrifft dies Zölle und Mehrwertsteuern ohne den gesetzlich geschuldeten Verzugszins in der Höhe von Fr. 5'306.45 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13/31 S. 5: Fr. 1'236.15 [Zoll] + Fr. 61.80 [Mehrwertsteuer] + Fr. 2.60 [Mehrwertsteuer] + Fr. 32.65 [Mehrwertsteuer] + Fr. 39.20 [Mehrwertsteuer] + Fr. 43.55 [Mehrwertsteuer] + Fr. 2.60 [Mehrwertsteuer]+ Fr. 13.90 [Zoll] + Fr. 1.40 [Mehrwertsteuer] + Fr. 474.20 [Zoll] + Fr. 48.40 [Mehrwertsteuer] + Fr. 18.55 [Zoll] + Fr. 1.50 [Mehrwertsteuer] + Fr. 3'151.20 [Zoll] + Fr. 166.50 [Mehrwertsteuer] + Fr. 12.25 [Mehrwertsteuer]). Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer 3 damit im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von insgesamt rund 70 % obsiegen müssen. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziff. 2 des ihn betreffenden Entscheides der Vorinstanz vom 30. August 2013, mit welchem dem Beschwerdeführer 3 von Fr. 1'800.- auf Fr. 1'600.- ermässigte Verfahrenskosten auferlegt wurden, dahingehend anzupassen, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 540.- auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG).
7.
7.1 Angesichts der teilweisen Gutheissung werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'100.- den Beschwerdeführern in reduziertem Umfang von Fr. 2'350.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 7.2 Sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Beschwerdeführer nicht vertreten und sind ihnen keine erheblichen Auslagen erwachsen. Es ist ihnen deshalb trotz ihres teilweisen Obsiegens weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Art. 8
und Art. 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz vom 30. August 2010 werden im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben sowie abgeändert. Seite 26
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'100.- werden den Beschwerdeführern im Umfang von Fr. 2'350.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 2'350.- wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo
Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG). Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5477/2013
Urteil vom 24. März 2014
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand
Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______, Landwirt, hinterlegte am 5. April 2006, 20. April 2007, 10. April 2008, 22. April 2009 und 14. April 2010 Ertragsausweise, mit welchen er deklarierte, in den Jahren 2006 bis 2010 auf dem ihm als Eigentümer gehörenden Grundstück "D._______" in E._______ (Deutschland) Weizen, Welkheu, Dinkel und Stroh anbauen zu wollen. Die Ertragsausweise der Jahre 2008 bis 2010 waren dabei auch vom Bruder von B._______, C._______ (ebenfalls Landwirt), unterzeichnet. Gestützt auf (Voraus-)Anmeldungen der einzelnen Einfuhren von Landwirtschaftsprodukten des Grundstücks "D._______" bei der Zollstelle Trasadingen wurden antragsgemäss folgende abgabebefreite Einfuhren von Landwirtschaftserzeugnissen ab diesem Grundstück bewilligt: 24. Juli 2006
Weizen
9'776 kg
26. Juli 2006
Weizenstroh
6'240 kg
24. Juli 2007
Weizen
13'104 kg
24. Juli 2007
Weizenstroh
10'400 kg
15. Mai bis 10. September 2008
Welkheu
45'534 kg
20. Mai bis 20. September 2009
Welkheu
36'446 kg
22. Juli 2010
Dinkel
8'000 kg
10. August 2010
Dinkelstroh
4'500 kg
A.b Nach Durchführung einer Untersuchung gegen B._______ und C._______ sowie gegen A._______, einem weiteren Landwirt, hielt die Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Schlussprotokollen vom 23. März 2011 fest, dass das Grundstück "D._______" nicht von B._______ bzw. der "Betriebsgemeinschaft B._______ und C._______", sondern von A._______ bewirtschaftet worden sei. Die Zollstelle Trasadingen habe in Unkenntnis dieses Sachverhalts und zu Unrecht die abgabefreie Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils antragsgemäss bewilligt. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen stellte weiter fest, dass B._______ bzw. die "Betriebsgemeinschaft B._______ und C._______" am 14. Oktober 2008 3'071 kg Körnermais, am 25. September 2009 5'754 kg Körnermais und am 20. Juli 2010 631 kg Raps ohne ordnungsgemässe Anmeldung zur Einfuhrveranlagung eingeführt habe.
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Ebenfalls am 23. März 2011 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen betreffend die "Betriebsgemeinschaft B._______ und C._______" eine Verfügung über die Leistungspflicht. Darin wurden nicht entrichtete Abgaben im Umfang von Fr. 29'027.25 nachgefordert (Zoll: Fr. 26'931.70; Mehrwertsteuer: Fr. 1'282.10; Verzugszins: Fr. 813.45). Mit einer weiteren Verfügung vom 23. März 2011 über die Leistungspflicht forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von A._______ nicht entrichtete Abgaben im Umfang von Fr. 24'239.75 (Zoll: Fr. 22'456.80; Mehrwertsteuer: Fr. 1'094.05; Verzugszins: Fr. 688.90) nach. A.c Mit gemeinsamer Eingabe vom 19. April 2011 erhoben A._______, B._______ und C._______ Beschwerde bei der Oberzolldirektion und verlangten sinngemäss, die genannten Verfügungen über die Leistungspflicht seien aufzuheben. Die Oberzolldirektion (OZD; im Folgenden auch: Vorinstanz) nahm das Schreiben als von A._______, B._______ und C._______ je separat erhobene Beschwerden entgegen. Mit Entscheid vom 30. August 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde von A._______ kostenpflichtig ab, bestätigte die ihn betreffende Verfügung über die Leistungspflicht der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 23. März 2011 und erklärte ihn sowie die "Betriebsgemeinschaft B._______ und C._______" für Einfuhrabgaben von Fr. 24'239.75 für solidarisch leistungspflichtig. Ebenfalls mit Entscheiden vom 30. August 2013 hiess die Vorinstanz die Beschwerden von B._______ und C._______ teilweise gut. Sie ordnete an, dass B._______, C._______ und A._______ für Einfuhrabgaben von Fr. 24'239.75 betreffend Einfuhren von landwirtschaftlichen Produkten des Grundstücks "D._______" solidarisch leistungspflichtig seien und für die ohne ordnungsgemässe Anmeldung zur Einfuhrveranlagung eingeführten Getreidemengen der "Betriebsgemeinschaft B._______ und C._______" noch Fr. 2'007.20 Abgaben geschuldet blieben. Ferner auferlegte sie B._______ und C._______ reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 1'600.-.
B.
Gegen die genannten Entscheide der OZD erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) am 27. September 2013 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
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gericht. Sie beantragen sinngemäss, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, das Grundstück "D._______" sei nicht vom Beschwerdeführer 1, sondern von einer Betriebszweiggemeinschaft bewirtschaftet worden, an welcher alle Beschwerdeführer beteiligt gewesen seien. Die Vorinstanz habe zudem die bei der Bemessung des Zolls massgebenden Gewichte des eingeführten Getreides nicht richtig bestimmt. Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 30. Oktober 2013 stellen die Beschwerdeführer unter Beilage neuer Unterlagen den Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz sei "die Abgabenberechnung [...] sowie die Berechnung betr. Einfuhr Körnermais und Raps durch die Oberzolldirektion neu zu erstellen" (S. 2 des Schreibens). Sie bestreiten dabei insbesondere auch die Mengen, welche die Vorinstanz ihren Entscheiden bezüglich der streitigen Einfuhren von Weizen und Dinkel in den Jahren 2006, 2007 und 2010 zugrunde gelegt hat. C.
Die OZD beantragt in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer rechtlichen Beurteilung fest.
D.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
1.2.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (vgl. BGE 131 V 222 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 9C_831/2011 und 9C_832/2011 vom 24. Februar 2012 E. 1; anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.3.1, A-5499/2012 und A-5505/2012 vom 22. März 2013 E. 1.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.17). 1.2.2 Die Beschwerdeführer haben gegen die drei sie betreffenden Beschwerdeentscheide der Vorinstanz vom 30. August 2013 mit einer einzigen Eingabe (vom 27. September 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
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Da soweit im Streit liegend die den genannten Entscheiden der Vorinstanz zugrunde liegenden Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen stellen, ist es aus prozessökonomischen Gründen geboten und im Interesse der Beteiligten, die Verfahren zu vereinigen. Folglich wurde betreffend die Beschwerde vom 27. September 2013 nur ein einziges das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eröffnet, womit die Verfahren als vereinigt gelten können und ein entsprechender ausdrücklicher Beschluss unterbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.2). 1.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer mit ihrer unbestrittenermassen erst nach Ablauf der jeweiligen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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stanz verlangt werden, nichts. Denn ein ausdrücklicher Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ist ohnehin nicht erforderlich, da das Bundesverwaltungsgericht darüber von Amtes wegen befindet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.215). Als blosse Präzisierung des Beschwerdebegehrens erscheint das Rechtsbegehren in der Eingabe vom 30. Oktober 2013 nach dem hiervor Gesagten als zulässig.
1.4
1.4.1 Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz (vgl. Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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sen nicht (vgl. auch E. 1.3 hiervor). Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer den Prozess auf nachlässige Weise geführt haben oder mit ihrer Eingabe das Verfahren in die Länge ziehen wollten. Es ist folglich gerechtfertigt, die Rügen der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013 samt den zugehörigen Beilagen bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. 2.
2.1 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Mit ihrem Inkrafttreten wurden das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) und die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) aufgehoben. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Die vorliegend zur Diskussion stehenden Einfuhren erfolgten zwischen dem 24. Juli 2006 und dem 10. August 2010. In der Sache sind somit auf die grenzüberschreitenden Warenbewegungen vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften der alten Zollgesetzgebung (aZG und aZV) anzuwenden. Für die Einfuhren ab dem 1. Mai 2007 gilt hingegen das neue Zollrecht (ZG und ZV).
2.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts |
||||||
| Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. | ||||||
| Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. | ||||||
| Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts |
||||||
| Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. | ||||||
| Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. | ||||||
| Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung |
||||||
| Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind. | ||||||
| Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen. | ||||||
| Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 50 Anwendbares Recht |
||||||
| Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. | ||||||
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der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld Art. 78 Abs. 1 aMWSTG in Verbindung mit Art. 11 aZG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG; Art. 50
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 50 Anwendbares Recht |
||||||
| Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. | ||||||
2.3 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 1 aZG; Art. 7
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
||||||
| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 28 Form der Zollanmeldung |
||||||
| Angemeldet wird: | ||||||
| elektronisch; | ||||||
| schriftlich; | ||||||
| mündlich; oder | ||||||
| durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung. | ||||||
| Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 8 Zollfreie Waren |
||||||
| Zollfrei sind: | ||||||
| Waren, die im Zolltarifgesetz [1] oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden; | ||||||
| Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt. | ||||||
| Der Bundesrat kann für zollfrei erklären: | ||||||
| Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten; | ||||||
| gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten; | ||||||
| Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut; | ||||||
| Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen; | ||||||
| Motorfahrzeuge für Invalide; | ||||||
| Gegenstände für Unterricht und Forschung; | ||||||
| Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen; | ||||||
| Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen; | ||||||
| Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen; | ||||||
| Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern; | ||||||
| Warenmuster und Warenproben; | ||||||
| inländisches Verpackungsmaterial; | ||||||
| Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone. | ||||||
| [1] SR 632.10 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 43 Grenzzonenverkehr |
||||||
| Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von: | ||||||
| Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und | ||||||
| Waren des Marktverkehrs. | ||||||
| Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone). | ||||||
| Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr. | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) |
||||||
| Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone): | ||||||
| rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden; | ||||||
| rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone). | ||||||
| Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone: | ||||||
| Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone; | ||||||
| Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld. | ||||||
| Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. | ||||||
| Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. | ||||||
| Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. | ||||||
| Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die: | ||||||
| das Grundstück bewirtschaften; | ||||||
| Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und | ||||||
| die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen. | ||||||
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kommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr vom 5. Februar 1958 (SR 0.631.256.913.61).
2.5 Damit eine Tätigkeit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr zu qualifizieren ist und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 14 Ziff. 23 und Art. 28 aZG, Art. 28 Ziff. 5 ff. aZV; Art. 8 Abs. 2 Bst. j
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 8 Zollfreie Waren |
||||||
| Zollfrei sind: | ||||||
| Waren, die im Zolltarifgesetz [1] oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden; | ||||||
| Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt. | ||||||
| Der Bundesrat kann für zollfrei erklären: | ||||||
| Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten; | ||||||
| gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten; | ||||||
| Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut; | ||||||
| Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen; | ||||||
| Motorfahrzeuge für Invalide; | ||||||
| Gegenstände für Unterricht und Forschung; | ||||||
| Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen; | ||||||
| Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen; | ||||||
| Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen; | ||||||
| Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern; | ||||||
| Warenmuster und Warenproben; | ||||||
| inländisches Verpackungsmaterial; | ||||||
| Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone. | ||||||
| [1] SR 632.10 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 43 Grenzzonenverkehr |
||||||
| Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von: | ||||||
| Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und | ||||||
| Waren des Marktverkehrs. | ||||||
| Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone). | ||||||
| Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr. | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) |
||||||
| Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone): | ||||||
| rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden; | ||||||
| rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone). | ||||||
| Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone: | ||||||
| Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone; | ||||||
| Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld. | ||||||
| Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. | ||||||
| Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. | ||||||
| Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. | ||||||
| Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die: | ||||||
| das Grundstück bewirtschaften; | ||||||
| Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und | ||||||
| die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen. | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
||||||
| Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: | ||||||
| eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und | ||||||
| einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. | ||||||
| Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. | ||||||
| Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. | ||||||
| Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661). | ||||||
· diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben, · sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
· sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften, · bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln, · das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen, · es müssen gewisse formelle Anforderungen wie das Einreichen verschiedener Belege und das Anmelden der Waren erfüllt sein.
2.5.1 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden. Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (s. zum Ganzen Urteil des Bundes-
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A-5477/2013
verwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1, mit Hinweisen).
2.5.2 Damit ein Bodenerzeugnis noch als "roh" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gilt, ist eine Bearbeitung nur soweit erlaubt, als dies zur Gewinnung oder zum Abtransport des Erzeugnisses notwendig ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 aZV; Art. 23 Abs. 3
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) |
||||||
| Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone): | ||||||
| rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden; | ||||||
| rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone). | ||||||
| Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone: | ||||||
| Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone; | ||||||
| Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld. | ||||||
| Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. | ||||||
| Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. | ||||||
| Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. | ||||||
| Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die: | ||||||
| das Grundstück bewirtschaften; | ||||||
| Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und | ||||||
| die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) |
||||||
| Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone): | ||||||
| rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden; | ||||||
| rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone). | ||||||
| Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone: | ||||||
| Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone; | ||||||
| Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld. | ||||||
| Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. | ||||||
| Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. | ||||||
| Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. | ||||||
| Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die: | ||||||
| das Grundstück bewirtschaften; | ||||||
| Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und | ||||||
| die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial - (Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) |
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| Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an die Absenderin oder den Absender ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind zollfrei. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
||||||
| Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: | ||||||
| eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und | ||||||
| einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. | ||||||
| Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. | ||||||
| Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. | ||||||
| Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661). | ||||||
Das Bundesgericht führte in seiner Rechtsprechung aus, Art. 28 Abs. 5 aZV sei bei einem nachträglichen Zugeständnis, die in Frage stehenden Waren auf anderen Grundstücken produziert zu haben, nicht eingehalten. Bei dieser Bestimmung handle es sich nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift. Anspruch auf Zollbefreiung habe nur, wer hierfür innert der gesetzten Frist eine ordnungsgemässe Deklaration einreiche (Urteil des Bundesgerichts 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002 E. 2b). 2.6 Nach Art. 13 aZG waren zollzahlungspflichtig zum einen die Zollmeldepflichtigen und die übrigen, in Art. 9 aZG genannten (vorliegend nicht weiter interessierenden) Personen, und zum anderen diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt wurden. Als Zollmeldepflichtige bezeichnete dabei Art. 9 Abs. 1
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren |
||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. | ||||||
| Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. | ||||||
| Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren |
||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. | ||||||
| Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. | ||||||
| Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. | ||||||
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A-5477/2013
23. Mai 1986, publiziert in: ZRK 1985 S. 19 ff. E. 3, mit weiteren Hinweisen). Das neue Zollgesetz enthält eine materiell entsprechende Regelung (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner |
||||||
| Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. | ||||||
| Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: | ||||||
| die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; | ||||||
| die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; | ||||||
| die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2]. | ||||||
| Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: | ||||||
| im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder | ||||||
| aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. | ||||||
| Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: | ||||||
| sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder | ||||||
| die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4] | ||||||
| Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. | ||||||
| Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 220 [3] SR 313.0 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner |
||||||
| Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. | ||||||
| Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: | ||||||
| die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; | ||||||
| die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; | ||||||
| die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2]. | ||||||
| Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: | ||||||
| im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder | ||||||
| aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. | ||||||
| Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: | ||||||
| sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder | ||||||
| die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4] | ||||||
| Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. | ||||||
| Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 220 [3] SR 313.0 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
||||||
| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 90 |
||||||
| Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen. | ||||||
| Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr |
||||||
| Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag. | ||||||
| Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner |
||||||
| Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. | ||||||
| Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: | ||||||
| die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; | ||||||
| die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; | ||||||
| die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2]. | ||||||
| Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: | ||||||
| im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder | ||||||
| aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. | ||||||
| Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: | ||||||
| sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder | ||||||
| die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4] | ||||||
| Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. | ||||||
| Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 220 [3] SR 313.0 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
A-5477/2013
sämtliche Schuldnerinnen und Schuldner (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen). 2.7 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG; Art. 21
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 21 Zuführungspflicht |
||||||
| Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1] | ||||||
| Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. | ||||||
| Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 25 Anmelden |
||||||
| Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen. | ||||||
| In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen. | ||||||
| Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden. | ||||||
| Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 26 Anmeldepflichtige Personen |
||||||
| Anmeldepflichtig sind: | ||||||
| die zuführungspflichtigen Personen; | ||||||
| die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen; | ||||||
| ... | ||||||
| Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 25 Anmelden |
||||||
| Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen. | ||||||
| In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen. | ||||||
| Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden. | ||||||
| Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen. | ||||||
2.8
2.8.1 Nach Art. 23 aZG war für die Bemessung des Zollbetrages die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist, massgebend. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 19 Zollbemessung |
||||||
| Der Zollbetrag bemisst sich nach: | ||||||
| Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und | ||||||
| den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten. | ||||||
| Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn: | ||||||
| die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder | ||||||
| die Ware nicht angemeldet worden ist. | ||||||
| Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 19 Zollbemessung |
||||||
| Der Zollbetrag bemisst sich nach: | ||||||
| Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und | ||||||
| den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten. | ||||||
| Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn: | ||||||
| die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder | ||||||
| die Ware nicht angemeldet worden ist. | ||||||
| Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist. | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
||||||
| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 170.512 PublG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz Art. 5 [1] Veröffentlichung durch Verweis |
||||||
| Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn: | ||||||
| sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen; | ||||||
| sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden; | ||||||
| sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder | ||||||
| ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet. | ||||||
| Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen. | ||||||
| Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016, Abs. 1 Einleitungssatz in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2015 3977; 2021 693; BBl 2013 7057). | ||||||
Seite 13
A-5477/2013
2.8.2 Art. 18 aZG sah eine Zollbegünstigung bei bestimmter Verwendungsart vor. Danach waren zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterlagen, auf Ansuchen gegen Verwendungsnachweis zu den für die entsprechende Verwendungsart festgesetzten niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der Zolltarif nicht gänzliche Befreiung vorsah (Abs. 1). Die Abfertigung zu den niedrigeren Ansätzen wurde grundsätzlich unter anderem vom Nachweis der Verwendungsart abhängig gemacht. Sonst fand die Abfertigung zu den höheren Ansätzen statt (Abs. 3). Sofern die Verhältnisse es rechtfertigten, konnte an Stelle des Verwendungsnachweises unter Vorbehalt jederzeitiger Nachprüfung und unter den durch Verordnung festgesetzten Bedingungen eine vom Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen und die Abfertigung zum niedrigeren Ansatz bewilligt werden (Abs. 4).
Gemäss Art. 14 Abs. 1
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck |
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| Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn: | ||||||
| das Zolltarifgesetz [1] dies vorsieht; oder | ||||||
| das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat. | ||||||
| Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern. | ||||||
| Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten. | ||||||
| Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 51 Verwendungsverpflichtung - (Art. 14 Abs. 1 ZG) |
||||||
| Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. | ||||||
| Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gegebenenfalls eine Verpflichtungsnummer zu. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051). | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 52 Zollanmeldung - (Art. 14 Abs. 1 ZG) |
||||||
| Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung: | ||||||
| die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und | ||||||
| die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird. | ||||||
| Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 52 Steuerobjekt |
||||||
| Der Steuer unterliegen: | ||||||
| die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte; | ||||||
| das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG [1] in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen. [2] | ||||||
| Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45-49) sind anwendbar. [3] | ||||||
| Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zoll-freiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
A-5477/2013
2014 E. 2.2.2). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2013 vom 15. Januar 2014 E. 2.2.2, A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A-826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A-8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Vorbehalten bleiben auch hier Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. zum früheren Recht Art. 1 Abs. 2
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SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
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| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; | ||||||
| menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; | ||||||
| Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; | ||||||
| Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind; | ||||||
| Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; | ||||||
| Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; | ||||||
| Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; | ||||||
| Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f; | ||||||
| Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12. | ||||||
| Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 74 Geheimhaltung |
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| Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. | ||||||
| Keine Geheimhaltungspflicht besteht: | ||||||
| bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; | ||||||
| gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist; | ||||||
| im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV; | ||||||
| für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht; | ||||||
| bei Massnahmen nach Artikel 79a. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; | ||||||
| menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; | ||||||
| Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; | ||||||
| Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind; | ||||||
| Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; | ||||||
| Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; | ||||||
| Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; | ||||||
| Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f; | ||||||
| Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12. | ||||||
| Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck |
||||||
| Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn: | ||||||
| das Zolltarifgesetz [1] dies vorsieht; oder | ||||||
| das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat. | ||||||
| Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern. | ||||||
| Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten. | ||||||
| Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 8 Zollfreie Waren |
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| Zollfrei sind: | ||||||
| Waren, die im Zolltarifgesetz [1] oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden; | ||||||
| Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt. | ||||||
| Der Bundesrat kann für zollfrei erklären: | ||||||
| Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten; | ||||||
| gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten; | ||||||
| Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut; | ||||||
| Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen; | ||||||
| Motorfahrzeuge für Invalide; | ||||||
| Gegenstände für Unterricht und Forschung; | ||||||
| Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen; | ||||||
| Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen; | ||||||
| Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen; | ||||||
| Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern; | ||||||
| Warenmuster und Warenproben; | ||||||
| inländisches Verpackungsmaterial; | ||||||
| Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone. | ||||||
| [1] SR 632.10 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 43 Grenzzonenverkehr |
||||||
| Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von: | ||||||
| Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und | ||||||
| Waren des Marktverkehrs. | ||||||
| Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone). | ||||||
| Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 51 Steuerpflicht |
||||||
| Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG [1] Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. | ||||||
| Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin: | ||||||
| zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist; | ||||||
| die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG [3] (ZAZ) belastet erhält; und | ||||||
| der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat. | ||||||
| Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen. [4] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I 18 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr |
||||||
| Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag. | ||||||
| Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner |
||||||
| Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. | ||||||
| Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: | ||||||
| die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; | ||||||
| die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; | ||||||
| die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2]. | ||||||
| Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: | ||||||
| im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder | ||||||
| aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. | ||||||
| Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: | ||||||
| sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder | ||||||
| die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4] | ||||||
| Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. | ||||||
| Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 220 [3] SR 313.0 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 50 Anwendbares Recht |
||||||
| Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 51 Steuerpflicht |
||||||
| Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG [1] Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. | ||||||
| Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin: | ||||||
| zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist; | ||||||
| die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG [3] (ZAZ) belastet erhält; und | ||||||
| der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat. | ||||||
| Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen. [4] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I 18 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 118 Zollhinterziehung |
||||||
| Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | ||||||
| die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder | ||||||
| sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. | ||||||
| Artikel 14 VStrR [1] bleibt vorbehalten. | ||||||
| Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. | ||||||
| Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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A-5477/2013
Laut Art. 85 aMWSTG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft. Gemäss Art. 96 Abs. 4 Bst. a
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 96 Steuerhinterziehung |
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| Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: | ||||||
| in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert; | ||||||
| eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder | ||||||
| einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt. | ||||||
| Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. | ||||||
| Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: | ||||||
| vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht; | ||||||
| vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht. | ||||||
| Der Versuch ist strafbar. | ||||||
| Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 80 Anwendbares Recht |
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| Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz. | ||||||
| Im Übrigen gilt das Obligationenrecht [1]. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 128 Strafverfolgung |
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| Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR [1] verfolgt und beurteilt. | ||||||
| Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 88 Vergütungen an die steuerpflichtige Person |
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| Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr dieser ausbezahlt. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben: | ||||||
| die Verrechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerschulden, selbst wenn diese noch nicht fällig sind; | ||||||
| die Verwendung des Überschusses zur Steuersicherung nach Artikel 94 Absatz 1; | ||||||
| die Verwendung des Überschusses zur Verrechnung unter Bundesstellen. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist. [2] | ||||||
| Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder die Rückerstattung nach Absatz 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 101 Konkurrenz |
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| Die Artikel 7, 9, 11 und 12 Absatz 4 und 13 VStrR [1] sind nicht anwendbar. | ||||||
| Eine Bestrafung nach Artikel 98 Buchstabe a dieses Gesetzes schliesst eine Bestrafung nach den Artikeln 96 und 97 nicht aus. | ||||||
| Eine Bestrafung nach Artikel 14 VStrR schliesst eine zusätzliche Bestrafung wegen derselben Tat nach den Artikeln 96 und 97 des vorliegenden Gesetzes aus. | ||||||
| Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. | ||||||
| Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
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| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
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| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr |
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| Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag. | ||||||
| Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner |
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| Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. | ||||||
| Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: | ||||||
| die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; | ||||||
| die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; | ||||||
| die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2]. | ||||||
| Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: | ||||||
| im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder | ||||||
| aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. | ||||||
| Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: | ||||||
| sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder | ||||||
| die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4] | ||||||
| Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. | ||||||
| Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 220 [3] SR 313.0 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
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| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
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Die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. Zollschuldner, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt, haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.3, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.3).
3.
3.1 Vorliegend wurden den Zollbehörden amtliche Bescheinigungen eingereicht, wonach in den Jahren 2006 bis 2010 der Beschwerdeführer 2 Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks "D._______" war (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 19/9/1 S. 1 ff., act. 19/9/2 S. 1 ff., act. 19/9/4 S. 4 und act. 19/9/3 S. 1). Auf den entsprechenden Bescheinigungen der Jahre 2008 bis 2010, welche zugleich Ertragsausweise bilden, ist im Feld "Unterschrift des Bewirtschafters" nebst der Unterschrift des Beschwerdeführers 2 auch diejenige des Beschwerdeführers 3 zu finden. In den Bescheinigungen der Jahre 2008 und 2010 ist der Beschwerdeführer 3 überdies ausdrücklich als Mitbewirtschafter aufgeführt. Ferner wird der Beschwerdeführer 3 in aktenkundigen Ertragsausweisen für die Jahre 2008 bis 2009 als Mitarbeiter des Beschwerdeführers 2 genannt. In den aktenkundigen Formularen mit der Bezeichnung "EinfuhrVoranmeldung" ist jeweils nur der Beschwerdeführer 2 als Bewirtschafter aufgeführt, wobei die Formulare betreffend die Jahre 2008 bis 2010 teilweise auch vom Beschwerdeführer 3 unterschrieben wurden. Der Beschwerdeführer 1 ist demgegenüber in den aktenkundigen Ertragsausweisen nicht als Bewirtschafter aufgeführt. Auch ist in den vorhandenen Ertragsausweisen und Einfuhrdeklarationen an keiner Stelle von einer "Betriebsgemeinschaft" die Rede.
Es liegt ferner eine Bestätigung des Landwirtschaftsamtes des Kantons I._______ vom 23. Januar 2012 vor, wonach die Beschwerdeführer 2 und 3 bei diesem Amt keine Betriebszweiggemeinschaft im Sinne von Art. 12
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 12 [1] Betriebszweiggemeinschaft |
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| Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: | ||||||
| mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; | ||||||
| die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; | ||||||
| die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; | ||||||
| die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und | ||||||
| jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). | ||||||
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3.2 Als Person, die im Zusammenhang mit Produkten des Grundstücks "D._______" Anspruch auf Zollbefreiung erhob, kann mit Blick auf die hiervor skizzierte Aktenlage nur der Beschwerdeführer 2 gelten. Nicht zum Kreis der Personen, welche die Zollbefreiung beanspruchten, sind die Beschwerdeführer 1 und 3 zu rechnen. Beim Beschwerdeführer 1 gilt dies schon deshalb, weil er auf den genannten Unterlagen nicht als Bewirtschafter genannt ist. Der Beschwerdeführer 3 wird zwar wie aufgezeigt teilweise als Mitbewirtschafter aufgeführt. Auch hat er als solcher zum Teil mitunterzeichnet. Indessen weisen die vorliegenden, nach Art. 28 Abs. 5
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial - (Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) |
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| Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an die Absenderin oder den Absender ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind zollfrei. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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| Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: | ||||||
| eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und | ||||||
| einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. | ||||||
| Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. | ||||||
| Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. | ||||||
| Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661). | ||||||
3.4 Angesichts der genannten, im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 muss davon ausgegangen werden, dass in der interessierenden Zeitspanne einzig der Beschwerdeführer 1 Bewirtschafter des Grundstücks "D._______" war und damit die Voraussetzung der Zollbefreiung, dass der die Zollbefreiung beanspruchende Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter das Grundstück selber bewirtschaftet, nicht erfüllt ist. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten
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dieses Grundstück zu dritt als Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaft bewirtschaftet (vgl. Beschwerde, S. 1), überzeugt nicht: Als Betriebsgemeinschaft gilt gemäss Art. 10 Abs. 1
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 10 [1] Betriebsgemeinschaft |
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| Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn: | ||||||
| die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist; | ||||||
| die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen; | ||||||
| die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten; | ||||||
| die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und | ||||||
| jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). | ||||||
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 12 [1] Betriebszweiggemeinschaft |
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| Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: | ||||||
| mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; | ||||||
| die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; | ||||||
| die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; | ||||||
| die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und | ||||||
| jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). | ||||||
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 29a [1] Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) |
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| Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein. [2] | ||||||
| Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 [3] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden. | ||||||
| Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [3] SR 211.412.11 [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493). | ||||||
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 29a [1] Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) |
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| Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein. [2] | ||||||
| Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 [3] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden. | ||||||
| Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [3] SR 211.412.11 [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493). | ||||||
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 12 [1] Betriebszweiggemeinschaft |
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| Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: | ||||||
| mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; | ||||||
| die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; | ||||||
| die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; | ||||||
| die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und | ||||||
| jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). | ||||||
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erfüllt zu betrachten wäre, wenn die Betriebe der drei Beschwerdeführer (insbesondere der Beschwerdeführer 1 und 2) tatsächlich eine Betriebsoder Betriebszweiggemeinschaft gebildet hätten. Denn wie eben aufgezeigt, ist eine solche Form der überbetrieblichen Zusammenarbeit nicht rechtsgenügend nachgewiesen.
3.5 Weil zumindest eine der erforderlichen Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs die selbständige Bewirtschaftung der Grundstücke vorliegend klar nicht erfüllt ist, wurde die Zoll- und die Einfuhrsteuerbefreiung zu Unrecht erwirkt (vgl. vorn E. 2.10). Folglich sind die aufgrund der Widerhandlung nicht erhobenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
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| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
3.5.2 Der Beschwerdeführer 2 hat die Ertragsausweise, Einfuhrdeklarationen oder Einfuhr-Voranmeldungen betreffend die in Frage stehenden Einfuhren vom erwähnten Grundstück unterzeichnet. Entsprechend den genannten Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 ist davon auszugehen, dass dies im Auftrag des Beschwerdeführers 1 geschah. Es folgt daraus, dass der Beschwerdeführer 2 als Person, welche die Zollformalitäten tatsächlich erfüllte und mit der Zollanmeldung beauftragt war, Zollzahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner ist (vgl. vorn E. 2.6). Zollzahlungspflichtiger und Zollschuldner ist der Beschwerdeführer 2 auch deshalb, weil er als (mittelbarer) Auftraggeber die genannten Einfuhren mitveranlasst hat, indem er das ihm gehörende Grundstück "D._______" dem BeSeite 20
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schwerdeführer 1 zur Bewirtschaftung überliess und bei den Einfuhren im Rahmen der Zollanmeldung mitgewirkt hat. Mit Bezug auf diese Einfuhren gilt somit auch der Beschwerdeführer 2 als unrechtmässig bevorteilt und nachleistungspflichtig (vgl. vorn E. 2.11).
3.5.3 Der Beschwerdeführer 3 hat die Ertragsausweise betreffend das Grundstück "D._______" der Jahre 2008 bis 2010 mitunterzeichnet und teilweise die in diesen Jahren eingereichten Formulare "EinfuhrVoranmeldung" zu Produkten dieses Grundstücks mitunterschrieben (vgl. vorn E. 3.1). Er ist deshalb insoweit ebenso wie der Beschwerdeführer 2 als Zollzahlungspflichtiger und Zollschuldner zu qualifizieren und als unrechtmässig Bevorteilter nachleistungspflichtig (vgl. vorn E. 2.6, 2.11 und 3.5.2).
Für eine Nachleistungspflicht und eine solidarische Haftung des Beschwerdeführers 3 mit Bezug auf die in Frage stehenden, in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D._______" besteht dagegen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Grundlage, da eine diesbezügliche Mitwirkung des Beschwerdeführers 3 nicht hinreichend belegt ist (vgl. vorn E. 3.1). 3.5.4 Soweit sie entsprechend den vorstehenden Ausführungen nachleistungspflichtig sind, haften die drei Beschwerdeführer solidarisch für die aufgrund der zu Unrecht erwirkten Zoll- und Einfuhrsteuerbefreiung nachzuentrichtenden Abgaben (vgl. vorn E. 2.6, 2.9 und 2.11). 3.6 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 am 14. Oktober 2008 und 25. September 2009 Körnermais sowie am 20. Juli 2010 Raps unangemeldet sowie dadurch zu Unrecht zoll- und einfuhrsteuerfrei eingeführt haben und sie diesbezüglich nach Art. 12 Abs. 1
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
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| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
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| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
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die Vorinstanz an, dass für die unangemeldet eingeführten Mengen "der Betriebsgemeinschaft" noch Zoll und Einfuhrsteuer geschuldet bleiben (vgl. je Dispositiv-Ziff. 1 Bst. b der angefochtenen Entscheide betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3). Diese Anordnungen sind, da nicht von einer Betriebsgemeinschaft mit Betrieben der Beschwerdeführer 2 und 3 ausgegangen werden kann (vgl. vorn E. 3.4), dahingehend zu präzisieren, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 für die Nachforderung von Einfuhrabgaben betreffend die unangemeldet eingeführten Mengen solidarisch haften (vgl. vorn E. 2.6, 2.9 und 2.11) und nicht die "Betriebsgemeinschaft". Das Dispositiv der angefochtenen Entscheide betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 ist entsprechend abzuändern. 4.
4.1 Hinsichtlich der Bemessung der Nachforderungen machen die Beschwerdeführer unter anderem sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht bei der Bestimmung des zollpflichtigen Gewichtes nicht auf das Gewicht der Ware in trockenem bzw. lagerfähigem und gereinigtem Zustand abgestellt (vgl. Beschwerde, S. 1). Massgebendes Nettogewicht sei namentlich bei dem eingeführten Körnermais das Gewicht des getrockneten Maises, welches im Jahr 2008 77.24 % und im Jahr 2009 81.49 % des Gewichtes des ungetrockneten Maises ausgemacht habe (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013, S. 3; Beilagen 4 und 5 zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013). Nach Ansicht der Beschwerdeführer sind ferner die für die Bestimmung des zollpflichtigen Gewichtes massgebenden Mengen der streitigen Einfuhren von Weizen und Dinkel des Grundstücks "D._______" in den Jahren 2006 und 2007 ausgehend von dem vom Beschwerdeführer 1 auf seinem Betrieb gesamthaft erzielten Ertrag zu ermitteln, und zwar gestützt auf den im jeweiligen Jahr von ihm erzielten durchschnittlichen Weizen- bzw. Dinkelertrag pro Are sowie gestützt auf die Anbaufläche des Grundstücks "D._______" (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013, S. 2; Beilagen 13 zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013). Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, es könne vorliegend nicht auf die "Empfangsscheine der F._______ AG" abgestellt werden, da in die darin aufgeführten Gewichte auch in der Schweiz produzierte Produkte eingeflossen seien (Beschwerde, S. 2).
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4.2 Entsprechend dem hiervor Ausgeführten ist für die Zollbemessung die Art und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Unterstellung unter die Zollkontrolle bzw. im Zeitpunkt der Zollanmeldung massgebend (vgl. vorn E. 2.8.1).
Vorliegend ist weder hinreichend substantiiert noch aus den Akten ersichtlich, dass das in Frage stehende Getreide bei der Anmeldung bzw. im Zeitpunkt, in welchem es hätte angemeldet werden sollen, bereits getrocknet und gereinigt war. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer 2 bezüglich dieses Getreides Anspruch auf Zollbefreiung im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs erhoben hat (vgl. vorn E. 3.2). Sinngemäss hat er damit bei der Zollanmeldung geltend gemacht, es handle sich um ungetrocknetes und ungereinigtes Getreide. Das Trocknen und Reinigen von Getreide sind nämlich Bearbeitungsformen, welche zur Folge hätten, dass die beanspruchte Steuerbefreiung (auch) mangels rohen Bodenerzeugnisses nicht greifen würde (vgl. vorn E. 2.5.2). Mit ihrer nachträglichen Behauptung, das Getreide sei getrocknet und gereinigt gewesen, setzen sich die Beschwerdeführer somit in nicht glaubhafter Weise in Widerspruch zur früheren Sachdarstellung des Beschwerdeführers 2.
Vor diesem Hintergrund war für die Zollbemessung das Bruttogewicht im ungetrockneten und ungereinigten Zustand massgebend. Dementsprechend hat sich die Vorinstanz zu Recht auf die seitens der Beschwerdeführer gemachten Gewichtsangaben in den Einfuhr-Voranmeldungen und Einfuhrdeklarationen gestützt. Soweit die Beschwerdeführer demgegenüber angeblich handelsübliche Trockengewichte für massgebend halten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist es angezeigt, bei der Zollbemessung den vom Beschwerdeführer 1 auf seinem Betrieb gesamthaft erzielten Ertrag, seinen durchschnittlichen Weizen- bzw. Dinkelertrag pro Are in den Jahren 2006 und 2007 und die Anbaufläche des Grundstücks "D._______" heranzuziehen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz sodann für die Bemessung nicht die Empfangsscheine der F._______ AG, sondern (zu Recht) die Angaben in den Einfuhr-Voranmeldungen herangezogen. Es bestehen keine Anhaltspunkte und wurde auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass die entsprechenden Angaben seitens der Vorinstanz nicht korrekt übernommen worden sind.
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Was im Übrigen die als Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013 eingereichten Empfangs- und Bewertungsscheine sowie Abrechnungen verschiedener Abnehmer betrifft, welche nach Auffassung der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Bemessung der Nachforderungen aufzeigen sollen, kann schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, weil daraus nicht schlüssig zu entnehmen ist, ob sie sich auf die eingeführten Waren beziehen. Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Vorinstanz das massgebende Gewicht falsch bestimmt hat. 5.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, mit Bezug auf die streitige Einfuhr von Weizen im Juli 2007 sei der falsche Zollansatz zur Anwendung gekommen, da es sich um Bio-Auswuchsweizen, also um Futtergetreide gehandelt habe.
Die beiden vorliegend in Frage stehenden Produkte (Weizen als Futter und Weizen für die menschliche Ernährung) unterscheiden sich unbestrittenermassen nicht durch ihre Art und Beschaffenheit, sondern lediglich durch ihre unterschiedliche Verwendung. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern beanspruchten Zolltarifs für den Weizen zu Futterzwecken handelt es sich im Unterschied zum Zolltarif für Weizen für den menschlichen Konsum (Zolltarifnummer 1001.9038) von Fr. 76.- pro 100 kg demnach um eine Zollerleichterung aufgrund des Verwendungszwecks (vgl. vorn E. 2.8; zur Anwendbarkeit des neuen Zollrechts vgl. vorn E. 2.1). Da vorliegend für die in Frage stehende Einfuhr keine rechtmässige Anmeldung zum ermässigten Zollansatz unter Einhaltung der diesbezüglichen formellen Anforderungen wie die Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung und das Einreichen eines Antrages auf Anwendung des reduzierten Satzes (vgl. vorn E. 2.8.2) erfolgte, kann der Zollansatz für Futterweizen von vornherein nicht zur Anwendung kommen. Der Vorinstanz steht bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolge einzutreten hat, wenn keine rechtmässige Zollanmeldung zum ermässigten Satz erfolgt, kein Ermessen zu (vgl. vorn E. 2.8.2). Sie hat demnach zu Recht die Zolltarifnummer 1001.9038 angewendet. An diesem Ergebnis vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nichts zu ändern, dass in den von ihnen eingereichten Lieferscheinen zum Teil von "Bio-Auswuchs-Weizen" und "BIO-Futtergetreide" die Rede ist. Denn auch bei diesen Lieferscheinen ist nicht hinreichend Seite 24
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nachgewiesen, dass sie sich auf die streitbetroffene Einfuhr von Weizen im Juli 2007 beziehen. Selbst wenn die Behauptung, der Weizen sei nicht zu Lebensmittelzwecken eingeführt worden, zutreffen sollte, könnte dies die unabdingbare rechtmässige Anmeldung zum ermässigten Zollansatz nicht ersetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2).
6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. 1 Bst. b der angefochtenen Entscheide betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 sind dahingehend zu präzisieren, dass diese Beschwerdeführer für die Nachforderung von Einfuhrabgaben betreffend die ohne ordnungsgemässe Anmeldung eingeführten Mengen solidarisch haften und nicht die "Betriebsgemeinschaft" (vgl. vorn E. 3.6). Die angefochtenen Entscheide sind ferner insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz damit den Beschwerdeführer 3 für Einfuhrabgaben betreffend Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D._______" in den Jahren 2006 und 2007 für nachleistungspflichtig und (mit den übrigen Beschwerdeführern) solidarisch haftend erklärt hat (vgl. vorn E. 3.5.3). Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes: Mit Bezug auf die in den Jahren 2006 und 2007 vom Grundstück "D._______" durchgeführten Einfuhren haften die Beschwerdeführer 1 und 2 für die nachzuentrichtenden Zölle und Mehrwertsteuern inkl. des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses solidarisch (vgl. zum Verzugszins Art. 74
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 74 Zinsen |
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| Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. | ||||||
| Der Verzugszins ist nicht geschuldet: | ||||||
| in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; | ||||||
| solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. | ||||||
| Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. | ||||||
| Das EFD legt die Zinssätze fest. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 57 Verzugszins |
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| Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. | ||||||
| Die Verzugszinspflicht beginnt: | ||||||
| bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; | ||||||
| bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; | ||||||
| bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung; | ||||||
| in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56. | ||||||
| Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 186 Verzugszinspflicht - (Art. 74 Abs. 1 ZG) |
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| Die Verzugszinspflicht beginnt: | ||||||
| bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist; | ||||||
| bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung; | ||||||
| bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung; | ||||||
| in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG. | ||||||
| Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 74 Zinsen |
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| Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. | ||||||
| Der Verzugszins ist nicht geschuldet: | ||||||
| in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; | ||||||
| solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. | ||||||
| Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. | ||||||
| Das EFD legt die Zinssätze fest. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 57 Verzugszins |
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| Die Verzugszinspflicht beginnt: | ||||||
| bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; | ||||||
| bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; | ||||||
| bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung; | ||||||
| in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56. | ||||||
| Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 186 Verzugszinspflicht - (Art. 74 Abs. 1 ZG) |
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| Die Verzugszinspflicht beginnt: | ||||||
| bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist; | ||||||
| bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung; | ||||||
| bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung; | ||||||
| in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG. | ||||||
| Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen. | ||||||
A-5477/2013
der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 23. März 2011 betrifft dies Zölle und Mehrwertsteuern ohne den gesetzlich geschuldeten Verzugszins in der Höhe von Fr. 5'306.45 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13/31 S. 5: Fr. 1'236.15 [Zoll] + Fr. 61.80 [Mehrwertsteuer] + Fr. 2.60 [Mehrwertsteuer] + Fr. 32.65 [Mehrwertsteuer] + Fr. 39.20 [Mehrwertsteuer] + Fr. 43.55 [Mehrwertsteuer] + Fr. 2.60 [Mehrwertsteuer]+ Fr. 13.90 [Zoll] + Fr. 1.40 [Mehrwertsteuer] + Fr. 474.20 [Zoll] + Fr. 48.40 [Mehrwertsteuer] + Fr. 18.55 [Zoll] + Fr. 1.50 [Mehrwertsteuer] + Fr. 3'151.20 [Zoll] + Fr. 166.50 [Mehrwertsteuer] + Fr. 12.25 [Mehrwertsteuer]). Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer 3 damit im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von insgesamt rund 70 % obsiegen müssen. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziff. 2 des ihn betreffenden Entscheides der Vorinstanz vom 30. August 2013, mit welchem dem Beschwerdeführer 3 von Fr. 1'800.- auf Fr. 1'600.- ermässigte Verfahrenskosten auferlegt wurden, dahingehend anzupassen, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 540.- auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
7.
7.1 Angesichts der teilweisen Gutheissung werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'100.- den Beschwerdeführern in reduziertem Umfang von Fr. 2'350.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei |
||||||
| Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: | ||||||
| die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; | ||||||
| der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz vom 30. August 2010 werden im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben sowie abgeändert. Seite 26
A-5477/2013
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'100.- werden den Beschwerdeführern im Umfang von Fr. 2'350.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 2'350.- wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo
Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 27
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 29
LBV 10
LBV 12
LBV 29 a
MWSTG 50
MWSTG 51
MWSTG 52
MWSTG 53
MWSTG 57
MWSTG 72
MWSTG 74
MWSTG 88
MWSTG 96
MWSTG 101
MWSTG 112
PublG 5
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 8
VGKE 13
VStrR 12
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
ZG 7
ZG 8
ZG 9
ZG 10
ZG 13
ZG 14
ZG 19
ZG 21
ZG 25
ZG 26
ZG 28
ZG 43
ZG 70
ZG 74
ZG 80
ZG 90
ZG 118
ZG 128
ZTG 1
ZV 23
ZV 28
ZV 51
ZV 52
ZV 118
ZV 186
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 10 [1] Betriebsgemeinschaft |
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| Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn: | ||||||
| die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist; | ||||||
| die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen; | ||||||
| die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten; | ||||||
| die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und | ||||||
| jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). | ||||||
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 12 [1] Betriebszweiggemeinschaft |
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| Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: | ||||||
| mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; | ||||||
| die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; | ||||||
| die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; | ||||||
| die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und | ||||||
| jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). | ||||||
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 29a [1] Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) |
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| Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein. [2] | ||||||
| Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 [3] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden. | ||||||
| Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [3] SR 211.412.11 [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 50 Anwendbares Recht |
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| Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 51 Steuerpflicht |
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| Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG [1] Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. | ||||||
| Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin: | ||||||
| zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist; | ||||||
| die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG [3] (ZAZ) belastet erhält; und | ||||||
| der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat. | ||||||
| Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen. [4] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I 18 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 52 Steuerobjekt |
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| Der Steuer unterliegen: | ||||||
| die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte; | ||||||
| das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG [1] in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen. [2] | ||||||
| Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45-49) sind anwendbar. [3] | ||||||
| Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zoll-freiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; | ||||||
| menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; | ||||||
| Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; | ||||||
| Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind; | ||||||
| Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; | ||||||
| Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; | ||||||
| Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; | ||||||
| Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f; | ||||||
| Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12. | ||||||
| Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 57 Verzugszins |
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| Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. | ||||||
| Die Verzugszinspflicht beginnt: | ||||||
| bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; | ||||||
| bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; | ||||||
| bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung; | ||||||
| in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56. | ||||||
| Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung |
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| Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind. | ||||||
| Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen. | ||||||
| Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 74 Geheimhaltung |
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| Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. | ||||||
| Keine Geheimhaltungspflicht besteht: | ||||||
| bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; | ||||||
| gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist; | ||||||
| im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV; | ||||||
| für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht; | ||||||
| bei Massnahmen nach Artikel 79a. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 88 Vergütungen an die steuerpflichtige Person |
||||||
| Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr dieser ausbezahlt. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben: | ||||||
| die Verrechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerschulden, selbst wenn diese noch nicht fällig sind; | ||||||
| die Verwendung des Überschusses zur Steuersicherung nach Artikel 94 Absatz 1; | ||||||
| die Verwendung des Überschusses zur Verrechnung unter Bundesstellen. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist. [2] | ||||||
| Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder die Rückerstattung nach Absatz 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 96 Steuerhinterziehung |
||||||
| Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: | ||||||
| in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert; | ||||||
| eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder | ||||||
| einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt. | ||||||
| Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. | ||||||
| Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: | ||||||
| vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht; | ||||||
| vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht. | ||||||
| Der Versuch ist strafbar. | ||||||
| Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 101 Konkurrenz |
||||||
| Die Artikel 7, 9, 11 und 12 Absatz 4 und 13 VStrR [1] sind nicht anwendbar. | ||||||
| Eine Bestrafung nach Artikel 98 Buchstabe a dieses Gesetzes schliesst eine Bestrafung nach den Artikeln 96 und 97 nicht aus. | ||||||
| Eine Bestrafung nach Artikel 14 VStrR schliesst eine zusätzliche Bestrafung wegen derselben Tat nach den Artikeln 96 und 97 des vorliegenden Gesetzes aus. | ||||||
| Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. | ||||||
| Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts |
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| Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. | ||||||
| Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. | ||||||
| Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. | ||||||
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SR 170.512 PublG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz Art. 5 [1] Veröffentlichung durch Verweis |
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| Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn: | ||||||
| sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen; | ||||||
| sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden; | ||||||
| sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder | ||||||
| ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet. | ||||||
| Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen. | ||||||
| Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016, Abs. 1 Einleitungssatz in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2015 3977; 2021 693; BBl 2013 7057). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei |
||||||
| Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: | ||||||
| die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; | ||||||
| der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
||||||
| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 8 Zollfreie Waren |
||||||
| Zollfrei sind: | ||||||
| Waren, die im Zolltarifgesetz [1] oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden; | ||||||
| Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt. | ||||||
| Der Bundesrat kann für zollfrei erklären: | ||||||
| Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten; | ||||||
| gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten; | ||||||
| Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut; | ||||||
| Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen; | ||||||
| Motorfahrzeuge für Invalide; | ||||||
| Gegenstände für Unterricht und Forschung; | ||||||
| Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen; | ||||||
| Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen; | ||||||
| Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen; | ||||||
| Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern; | ||||||
| Warenmuster und Warenproben; | ||||||
| inländisches Verpackungsmaterial; | ||||||
| Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone. | ||||||
| [1] SR 632.10 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren |
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| Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. | ||||||
| Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. | ||||||
| Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
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| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr |
||||||
| Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag. | ||||||
| Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck |
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| Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn: | ||||||
| das Zolltarifgesetz [1] dies vorsieht; oder | ||||||
| das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat. | ||||||
| Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern. | ||||||
| Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten. | ||||||
| Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 19 Zollbemessung |
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| Der Zollbetrag bemisst sich nach: | ||||||
| Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und | ||||||
| den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten. | ||||||
| Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn: | ||||||
| die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder | ||||||
| die Ware nicht angemeldet worden ist. | ||||||
| Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 21 Zuführungspflicht |
||||||
| Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1] | ||||||
| Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. | ||||||
| Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 25 Anmelden |
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| Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen. | ||||||
| In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen. | ||||||
| Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden. | ||||||
| Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 26 Anmeldepflichtige Personen |
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| Anmeldepflichtig sind: | ||||||
| die zuführungspflichtigen Personen; | ||||||
| die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen; | ||||||
| ... | ||||||
| Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 28 Form der Zollanmeldung |
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| Angemeldet wird: | ||||||
| elektronisch; | ||||||
| schriftlich; | ||||||
| mündlich; oder | ||||||
| durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung. | ||||||
| Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 43 Grenzzonenverkehr |
||||||
| Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von: | ||||||
| Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und | ||||||
| Waren des Marktverkehrs. | ||||||
| Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone). | ||||||
| Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner |
||||||
| Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. | ||||||
| Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: | ||||||
| die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; | ||||||
| die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; | ||||||
| die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2]. | ||||||
| Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: | ||||||
| im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder | ||||||
| aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. | ||||||
| Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: | ||||||
| sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder | ||||||
| die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4] | ||||||
| Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. | ||||||
| Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 220 [3] SR 313.0 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 74 Zinsen |
||||||
| Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. | ||||||
| Der Verzugszins ist nicht geschuldet: | ||||||
| in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; | ||||||
| solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. | ||||||
| Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. | ||||||
| Das EFD legt die Zinssätze fest. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 80 Anwendbares Recht |
||||||
| Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz. | ||||||
| Im Übrigen gilt das Obligationenrecht [1]. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 90 |
||||||
| Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen. | ||||||
| Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 118 Zollhinterziehung |
||||||
| Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | ||||||
| die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder | ||||||
| sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. | ||||||
| Artikel 14 VStrR [1] bleibt vorbehalten. | ||||||
| Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. | ||||||
| Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 128 Strafverfolgung |
||||||
| Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR [1] verfolgt und beurteilt. | ||||||
| Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
||||||
| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) |
||||||
| Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone): | ||||||
| rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden; | ||||||
| rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone). | ||||||
| Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone: | ||||||
| Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone; | ||||||
| Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld. | ||||||
| Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. | ||||||
| Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. | ||||||
| Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. | ||||||
| Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die: | ||||||
| das Grundstück bewirtschaften; | ||||||
| Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und | ||||||
| die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen. | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial - (Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) |
||||||
| Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an die Absenderin oder den Absender ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind zollfrei. | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 51 Verwendungsverpflichtung - (Art. 14 Abs. 1 ZG) |
||||||
| Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. | ||||||
| Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gegebenenfalls eine Verpflichtungsnummer zu. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051). | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 52 Zollanmeldung - (Art. 14 Abs. 1 ZG) |
||||||
| Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung: | ||||||
| die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und | ||||||
| die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird. | ||||||
| Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern. | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
||||||
| Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: | ||||||
| eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und | ||||||
| einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. | ||||||
| Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. | ||||||
| Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. | ||||||
| Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661). | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 186 Verzugszinspflicht - (Art. 74 Abs. 1 ZG) |
||||||
| Die Verzugszinspflicht beginnt: | ||||||
| bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist; | ||||||
| bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung; | ||||||
| bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung; | ||||||
| in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG. | ||||||
| Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen. | ||||||
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