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A-1643/2011 - 2012-01-31 - Zölle - Zoll; aktiver Veredelungsverkehr
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A1643/2011

Urteil vom 31. Januar 2012

Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien

X._______ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll aktiver Veredelungsverkehr.

A1643/2011

Sachverhalt:
A.
Die
X._______
SA
(Zollpflichtige)
bezweckt
gemäss
Handelsregistereintrag des Kantons Tessin im Wesentlichen die Herstellung, den Handel, den Kauf und Verkauf sowie den Import und Export von Nahrungsmitteln, im Besonderen von Schokoladeprodukten. Am 8. Oktober 2009 erteilte ihr die Oberzolldirektion (OZD) die Bewilligung, im Verfahren der aktiven Veredelung grenzüberschreitende Warenbewegungen durchführen zu können (Bewilligung Nr. ...). Mit dieser Bewilligung war sie berechtigt, bis zum 30. September 2010 im Nichterhebungsverfahren
vorübergehend
flüssige
Vollmilchschokoladenmasse zum Formen von 300 g Tafeln (giessen) und zum Einpacken zu importieren.
B.
Zwischen dem 7. Oktober 2009 und dem 16. Oktober 2009 führte die Zollpflichtige im Nichterhebungsverfahren in diversen Sendungen aus Deutschland
insgesamt
228'060
kg
(Eigenmasse)
Vollmilchschokoladenmasse ein. Als Versender wurde jeweils "Y._______" aufgeführt.
C.
Mit Schreiben vom 9. November 2010 informierte die OZD die Zollpflichtige, sie beabsichtige Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 161'651.25 einzufordern, da die Frist zur Einreichung der Abrechnungen der zwischen dem 8. Oktober 2009 und dem 16. Oktober 2009 getätigten Einfuhren unbenutzt verstrichen sei. Die Frist für eine allfällige Stellungnahme betrage 10 Tage.
D.
Nachdem die Zollpflichtige mit Eingabe vom 30. November 2010 einen Abrechnungsantrag für die genannte Bewilligung eingereicht hatte, teilte ihr die OZD mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 mit, die Abrechnung genüge den gestellten Anforderungen nicht, es müssten zwingend die im Verfahren des aktiven Veredelungsverkehr gültigen und bescheinigten Ausfuhrbelege vorgelegt werden. Ausnahmeweise werde zur erneuten Einreichung der Abrechnung eine weitere Frist bis zum 27. Dezember 2010 gewährt.
E.
Die Zollpflichtige führte mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 aus, ihrer Seite 2

A1643/2011

Meinung nach würden die bereits eingereichten Unterlagen den Export der Schokolade eindeutig beweisen. Trotzdem habe sie die von der OZD gewünschten Unterlagen bei ihrem Spediteur angefordert und werde diese nach Erhalt anfangs Januar 2011 der OZD umgehend zustellen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 sandte sie den Abrechnungsantrag für die genannte Bewilligung erneut ein und reichte diverse Unterlagen nach. F.
Am 17. Februar 2011 verfügte die OZD, die Zollpflichtige habe Einfuhrabgaben im Totalbetrag von Fr. 161'651.25 zu entrichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zollpflichtige habe für alle mit der Bewilligung Nr. ...vom 8. Oktober 2009 eingeführten Rohstoffmengen die Frist von 60 Tagen für die Einreichung der Abrechnung seit Ablauf der Wiederausfuhrfrist verpasst. Aber auch mit den innerhalb der gewährten Nachfrist eingereichten Unterlagen habe die Zollpflichtige nicht nachweisen können, dass die mit der Bewilligung Nr. ... eingeführte Vollmilchschokoladenmasse innerhalb der Frist für die Wiederausfuhr sowie den formellen Anforderungen entsprechend in verarbeiteter Form wieder ausgeführt worden sei. G.
Mit Eingabe vom 16. März 2011 erhob die Zollpflichtige (Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die fragliche Schokoladenmasse das Land nicht wieder verlassen habe bzw. gesetzwidrig verarbeitet worden sei. Abgesehen davon seien ihr richtigerweise nur die aus der Differenz zwischen der importierten Menge von 228'060 kg und der exportierten Menge von 212'380 kg resultierenden Einfuhrabgaben in Rechnung zu stellen. Sie habe "abgestempelte Zollanmeldungen" vorgelegt, welche beweisen würden, dass die importierte Schokoladenmasse (grösstenteils) fristgerecht zu Tafeln verarbeitet und verpackt noch im Oktober 2009 wieder exportiert worden sei. Sie habe lediglich eine Art "Lohnarbeit" für eine Tochtergesellschaft in Deutschland vorgenommen, auf welche sie zwecks Erhaltung von Arbeitsplätzen von Zeit zu Zeit angewiesen sei. Da es sich bei der Schokoladenmasse nicht um Schweizer Ware gehandelt habe, habe der Schweizer Zoll die entsprechenden Rechnungen gar nicht mit einem Amtsstempel versehen können. Sie habe zudem bei der Zollstelle in [Ort] die "abgestempelten Rechnungen angefordert" diese habe die Unterlagen jedoch bereits vernichtet. Eine Kopie der Ausfuhrliste vom Seite 3

A1643/2011

Oktober 2009, welche vom Schweizer Zoll mit einem Amtsstempel versehen worden sei, beweise indes eindeutig, dass die Ware reexportiert worden sei "die Exporte seien nämlich gar nicht aufgeführt". Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Abrechnung und die dazugehörigen Dokumente zu spät eingereicht worden seien. Sie habe seit November 2010 immer wieder Unterlagen geschickt. Nach ihrer Ankündigung, im Januar 2011 weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Bst. E), habe ihr die OZD zudem nie mitgeteilt, dass es dafür zu spät sei. H.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 schliesst die OZD (Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält an der Verfügung vom 17. Februar 2011 fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG, Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 2  
  1.   Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
  2.   Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
  3.   Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2]
  4.   Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4]
 
[1] SR 711
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 173.32
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A1604/2006 vom 4. März 2010 E. 3.5 ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Seite 4

A1643/2011

Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.141). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6124/2008 vom 6. September 2010 E. 5, A3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.7, A1527/2006 und A1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4 vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom
14. Juli 2005, veröffentlicht in:
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 501 E. 5.4). 2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 7   Grundsatz
  Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden.
 
[1] SR 632.10
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], "Zollpflicht"). Ausnahmen von der Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 8
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 8   Zollfreie Waren
  1.   Zollfrei sind:
a.   Waren, die im Zolltarifgesetz [1] oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b.   Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
  2.   Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a.   Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b.   gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c.   Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d.   Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e.   Motorfahrzeuge für Invalide;
f.   Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g.   Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h.   Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i.   Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j.   Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k.   Warenmuster und Warenproben;
l.   inländisches Verpackungsmaterial;
m. [2]   Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
 
[1] SR 632.10
[2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
ZG, "Zollfreie Ware").
2.2. Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 18   Zollveranlagungsgrundlage
  1.   Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
  2.   Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
  3.   Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 19   Zollbemessung
  1.   Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a.   Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b.   den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
  2.   Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a.   die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b.   die Ware nicht angemeldet worden ist.
  3.   Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
und b ZG). 2.3. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl. Art. 18
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 18   Zollveranlagungsgrundlage
  1.   Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
  2.   Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
  3.   Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG i.V.m. Art. 25
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 25   Anmelden
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
  2.   In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
  3.   Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
  4.   Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). An die zollanmeldepflichtige Person werden hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe ­ d.h. vollständige und
richtige
­
Zollanmeldung
ihrer
grenzüberschreitenden
Warenbewegungen
(vgl.
statt
vieler:
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.3, A3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren Seite 5

A1643/2011

zählen u.a. das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG) sowie das Ausfuhrverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). In der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben
gegebenenfalls
eine
Zollermässigung,
Zollbefreiung,
Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt werden (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 25   Anmelden
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
  2.   In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
  3.   Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
  4.   Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
und 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 25   Anmelden
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
  2.   In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
  3.   Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
  4.   Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 79   Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a.   eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b.   Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c.   die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d. [1]   die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
  2.   Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). 2.4. Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die Zollverwaltung grundsätzlich eine Zollermässigung oder eine Zollbefreiung ("Aktiver Veredelungsverkehr"). Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind im Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden (Art. 47 Abs. 2 Bst. e
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG i.V.m. Art. 59 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 59  
  1.   Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der aktiven Veredelung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
c.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.
ZG).
2.4.1. Wer dieses Verfahren beanspruchen will, bedarf hierfür einer Bewilligung der Zollverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 59  
  1.   Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der aktiven Veredelung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
c.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.
ZG). Die Verordnung verdeutlicht, dass die Bewilligung insbesondere "Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften" (Art. 166 Bst. h
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 166   Inhalt der Bewilligung - (Art. 59 Abs. 2 ZG)
  Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a.   anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
b.   Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c.   zuständige überwachende Stelle;
d.   Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
e.   Beschreibung der Veredelung;
f.   Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g.   Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
h.   Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV) zu enthalten hat. Die Voraussetzungen der Bewilligung werden in Art. 165
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 165   Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr - (Art. 59 Abs. 2 ZG)
  1.   Eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a.   ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben;
b.   die Veredelung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen; und
c.   Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
  2.   Nehmen an derselben Ware mehrere Personen Veredelungen vor, so kann die Bewilligung auch an Personengemeinschaften erteilt werden.
  3.   Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt. [1]
  4.   Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG oder nach Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
ZV und der Inhalt der Bewilligung in Art. 166
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 166   Inhalt der Bewilligung - (Art. 59 Abs. 2 ZG)
  Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a.   anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
b.   Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c.   zuständige überwachende Stelle;
d.   Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
e.   Beschreibung der Veredelung;
f.   Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g.   Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
h.   Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV näher ausgeführt (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.3.1, A 5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3).
2.4.2. Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefochten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2 A1729/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 3.2.3). Die Verfügungsadressatin hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind somit mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2, mit zahlreichen Hinweisen).
Seite 6

A1643/2011

2.4.3. Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Veredelung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 59  
  1.   Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der aktiven Veredelung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
c.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.
ZG i.V.m. Art. 166 Bst. a
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 166   Inhalt der Bewilligung - (Art. 59 Abs. 2 ZG)
  Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a.   anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
b.   Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c.   zuständige überwachende Stelle;
d.   Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
e.   Beschreibung der Veredelung;
f.   Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g.   Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
h.   Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV) bestimmt. Im Verfahren der aktiven Veredelung werden die Einfuhrzollabgaben in der Regel im sog. Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 59  
  1.   Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der aktiven Veredelung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
c.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.
ZG i.V.m. Art. 167
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 167   Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG)
  1.   Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.
  2.   Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.
ZV). Es wird stichprobeweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden (Art. 59 Abs. 3 Bst. b
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 59  
  1.   Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der aktiven Veredelung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
c.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.
ZG vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.3.2).
2.4.4. Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 59  
  1.   Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der aktiven Veredelung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
c.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.
ZG). Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 168   Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV). Dabei muss sie innert vorgeschriebener Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen (Art. 168 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 168   Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV), wobei als solches Gesuch die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse gilt (Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements
[EFD]
über
den
Veredelungsverkehr vom 4. April 2007 [SR 631.016]). Zudem muss die Bewilligungsinhaberin in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren (Nämlichkeitsverkehr, vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 12   Aktiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
  3.   Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
  4.   Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
ZG i.V.m. Art. 42
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 42   Nämlichkeitsverkehr - (Art. 12 Abs. 1 ZG)
  1.   Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden.
  2.   Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
  3.   Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
  4.   Im Nämlichkeitsverkehr legt das BAZG in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Es kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.
ZV) oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren (Äquivalenzverkehr, vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 12   Aktiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
  3.   Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
  4.   Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
ZG i.V.m Art. 41
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 41   Äquivalenzverkehr - (Art. 12 Abs. 2 ZG)
  1.   Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.
  2.   Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a.   die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b.   keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können; und
c.   ihm kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
  3.   Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem das BAZG die aktive Veredelung bewilligt hat.
ZV) innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind (Art. 168 Abs. 2 Bst. b
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 168   Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV), und die Menge der veredelten Waren unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten oder ähnlichen Dokumenten nachweisen (Art. 168 Abs. 2 Bst. c
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 168   Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.3.3, E. 3.2.2). 2.5. Bei der vereinfachten Ausfuhrregelung (VAR) handelt es sich um ein papiergestütztes vereinfachtes Verfahren zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen und für die Zollbehandlung bei der Ausfuhr gestützt auf Art. 42
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 42   Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens
  1.   Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich:
a.   von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird;
b.   Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen;
c.   periodische Sammelanmeldungen vorsehen;
d.   am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen.
  2.   Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3.   Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird.
ZG. Das VARVerfahren konnte bis zur definitiven Einführung der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung "edec Export" Seite 7

A1643/2011

angewendet werden (Einführungsdatum: 31. März 2010). Die Anwendung des VARVerfahrens beruhte auf einer Bewilligung der Zollverwaltung. Es liess bei der Ausfuhr anstelle der amtlichen Zollanmeldung mittels Formular (ED Form. 11.030) ein Dokument nach Wahl des Exporteurs zu (sog. "vereinfachte Zollanmeldung" in der Form z.B. eines Transportauftrags, einer Rechnung oder eines Lieferscheins [vgl. dazu Merkblatt der OZD für Lastwagenführerinnen und Lastwagenführer, Ausgabe 2007, Form. 15.45, S. 5]). Für die Abfertigung an der Grenze erfolgte die Zollanmeldung schriftlich mit vereinfachtem Ausfuhrbeleg. Wie im allgemeinen Verfahren galt mit der Annahme des vereinfachten Ausfuhrbelegs, d.h. durch die Beisetzung des Amtsstempels (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.3 PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 33 N 2 f. vgl. auch Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 28. Oktober
2003,
veröffentlicht
in:
Verwaltungspraxis
der
Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 5b), die Zollanmeldung als verbindlich im Sinn von Art. 33 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 33   Annahme der Zollanmeldung
  1.   Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
  2.   Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG. Am Monatsende musste dann eine detaillierte Ausfuhrliste erstellt und in Papierform sowie elektronisch an die Zollverwaltung gesandt werden (zum Ganzen REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 737). 2.6. Art. 41 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 41   Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
  1.   Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, und regelt die Einzelheiten.
ZG hält neu ausdrücklich fest, dass Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einflüssen zu schützen sind. Abs. 2 der genannten Bestimmung überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Personen zu bezeichnen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt und die Einzelheiten zu regeln. Der Bundesrat kam dem mit Erlass von Art. 94 ff
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 94   Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente - (Art. 41 ZG)
  Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden:
a.   Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
b.   Veranlagungsverfügungen;
c.   Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
d.   Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
e.   weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
f.   weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.
. ZV nach. Als aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente werden dabei (u.a.) Zollanmeldungen, Veranlagungsverfügungen, Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr sowie weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung genannt (Art. 94
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 94   Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente - (Art. 41 ZG)
  Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden:
a.   Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
b.   Veranlagungsverfügungen;
c.   Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
d.   Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
e.   weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
f.   weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.
ZV). Art. 95
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 95   Aufbewahrungspflichtige Personen - (Art. 41 ZG)
  Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren:
a.   anmeldepflichtige Personen;
b.   Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner;
c.   Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr;
d.   Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
e.   Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern;
f.   Einlagererinnen oder Einlagerer;
g.   rückerstattungsberechtigte Personen.
ZV regelt den Kreis der aufbewahrungspflichtigen Personen. Es sind dies die anmeldepflichtigen Personen Zollschuldnerinnen Inhaberinnen von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind Halterinnen von Zolllagern und von Zollfreilagern Einlagerinnen und rückerstattungsberechtigte Personen. Die Aufbewahrungsfrist für im elektronischen Verkehr an die Zollverwaltung übermittelte Daten beträgt Seite 8

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mindestens 3 Monate seit der Übermittlung (Art. 96 Bst. a
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 96   Aufbewahrungsdauer - (Art. 41 ZG)
  Es müssen aufbewahrt werden:
a.   im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b.   Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c. [1]   Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d. [2]   Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
ZV). Im Reiseverkehr gilt eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr und im Veredelungsverkehr sowie bei Ursprungsnachweisen und zeugnissen eine solche von fünf Jahren (Art. 96 Bst. b
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 96   Aufbewahrungsdauer - (Art. 41 ZG)
  Es müssen aufbewahrt werden:
a.   im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b.   Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c. [1]   Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d. [2]   Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
und c ZV). In den übrigen Fällen gilt die übliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 962 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220 vgl. PATRICK RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 41 N 4).
3.
Vorliegend ist im Wesentlichen strittig, ob die von der Beschwerdeführerin zwischen dem 7. und 16. Oktober 2009 im Verfahren der aktiven Veredelung eingeführte Schokoladenmasse wieder exportiert wurde, und ob die Beschwerdeführerin dabei die in der Bewilligung für die aktive Veredelung vom 8. Oktober 2009 enthaltenen Auflagen eingehalten hat bzw. ob deren Einhaltung rechtsgenüglich nachgewiesen wurde. 3.1. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführerin wurde per Verfügung vom 8. Oktober 2009 eine Bewilligung (Nr. ...) für die unbeschränkte Einfuhr von flüssiger Vollmilchschokoladenmasse zur aktiven LohnVeredelung im Nichterhebungsverfahren zum Formen von 300 g Tafeln und Einpacken erteilt (vgl. Bst. A). Die fragliche Bewilligung enthält unter Ziffer 11 (Ein und Ausfuhrzollanmeldung) u.a. folgende Auflage: "Die Ein und Ausfuhrzollanmeldung muss in der im Informationsblatt `aktive Veredelung Veranlagung Nichterhebung Rückerstattung' (Form. 47.81) vorgeschriebenen Form erfolgen." Demnach ist die Ausfuhrzollanmeldung mit NCTS (Neues Computerisiertes Transitsystem), Einheitsdokument (Form. 11.030) oder vereinfachter Ausfuhrregelung VAR (innerhalb der Ausfuhrfrist) vorzunehmen. Die Anmeldung ist mit folgenden Angaben zu ergänzen: Bewilligungsnummer, überwachende Stelle, Verkehrsart (aktive Eigen oder Lohnveredelung), Abfertigungscode (AC) und allenfalls weiteren Angaben gemäss Bewilligung. Mit der Ausfuhrzollanmeldung sind der Zollstelle zudem die Kopie der Bewilligung und weitere Unterlagen gemäss Bewilligung vorzulegen (vgl. Form. 47.81). Unter Ziffer 12 (Weitere Auflagen) wird der Beschwerdeführerin in Konkretisierung von Art. 59 Abs. 4
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 59  
  1.   Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der aktiven Veredelung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
c.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.
ZG i.V.m. Art. 168 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 168   Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV (vgl. E. 2.4.4) u.a. weiter vorgeschrieben, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist an die überwachende Stelle einzureichen ist, ansonsten die Abgabe zuzüglich Verzugszins fällig wird. Seite 9

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Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist somit mitsamt den darin enthaltenen Auflagen in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2.4.2). Damit hat die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin diese Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten (vgl. E. 2.4.2).
3.2. Damit die Zollbefreiung definitiv gewährt werden kann, muss das Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen worden sein. Dies setzt voraus, dass die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten worden sind (vgl. E. 2.4.4). Die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung verlangt, dass sie ­ und nicht etwa die Verwaltung ­ den Nachweis der fristgerechten Ausfuhr mittels formell gültigen Ausfuhrzollanmeldungen zu erbringen hat (vgl. E. 3.1, zum selben Ergebnis führt die gesetzliche Beweislastverteilung, vgl. E. 1.2). Die an die Ausfuhrzollanmeldung gestellten Anforderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben wurden im Übrigen in der Bewilligungsverfügung im Zusammenhang mit dem Form. 47.81 klar und unmissverständlich geregelt (vgl. E. 3.1).
3.3.
3.3.1. Zum Nachweis der angeblich formgerechten Ausfuhren reichte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Belege ein. Dabei handelt es sich im Wesentlichen einerseits um von ihr an die "Y._______" gestellte Rechnungen betreffend "[Produkt]" sowie andererseits um deutsche Zollanmeldungen. Daraus ergebe sich, so die Beschwerdeführerin, dass die importierte Schokoladenmasse ­ eingetafelt und verpackt ­ fristgerecht wieder exportiert worden sei. Auch die vom Schweizer Zoll abgestempelte VAR Monatsliste vom Oktober 2009 beweise eindeutig, dass sie die fragliche Ware wieder ausgeführt habe, seien dort doch "die Exporte nämlich gar nicht aufgeführt" (vgl. Bst. G).
3.3.2. Die Beschwerdeführerin, welche offenbar über eine Bewilligung zur Anwendung des VARVerfahrens verfügte, reichte jedoch keine mit einem Amtsstempel und den gemäss Bewilligung notwendigen Angaben versehenen Rechnungen bzw. andere formell gültige vereinfachte Ausfuhrbelege ein (vgl. E. 2.5). In der von ihr vorgelegten (und mit einem Amtsstempel versehenen) Ausfuhrliste vom Oktober 2009 ("Monatsliste") sind die fraglichen Sendungen unbestrittenermassen nicht aufgeführt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese nicht mit vereinfachten Ausfuhrbelegen zur Ausfuhr angemeldet wurden. Aus dem Einwand, sie Seite 10

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habe die entsprechenden Belege nachträglich bei der Zollstelle in [Ort] angefordert, diese habe aber die entsprechenden Unterlagen bereits vernichtet, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, läge es doch an ihr, die Zollanmeldungen sowie weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung ­ soweit solche denn vorliegend überhaupt existieren ­ aufzubewahren (vgl. E. 2.6). 3.3.3. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten, jeweils vom Hauptzollamt Lörrach beglaubigten, deutschen Zollanmeldungen genügen den in der Bewilligung enthaltenen Auflagen ebenfalls nicht. Verlangt werden ausdrücklich "Ausfuhrzollanmeldungen" (vgl. E. 3.1, E. 2.4.4) und nicht Einfuhrzollanmeldungen anderer Staaten. Damit werden die formellen Kriterien klarerweise nicht erfüllt. Mit diesen Zollanmeldungen könnte ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass die fragliche Ware tatsächlich wieder ausgeführt wurde, geht daraus doch jeweils lediglich hervor, dass "Schokolade in Form von Tafeln, Stangen ..." ­ teilweise ausdrücklich als "[Produktename]" bezeichnet ­ von der Schweiz stammend in Deutschland eingeführt wurde, wobei die Beschwerdeführerin als Versenderin und die "Y._______" als Empfängerin auftrat. Damit ist jedoch in keiner Weise belegt, dass es sich bei der in diesen Zollanmeldungen deklarierten Ware um die im Rahmen der Bewilligung Nr. ... vom 8. Oktober 2009 in die Schweiz eingeführte Schokoladenmasse handelt, was aber erforderlich wäre für eine Zollbefreiung im Verfahren der aktiven Veredelung. 3.3.4. Insgesamt liegen betreffend die im Rahmen der Bewilligung Nr. ... vom 8. Oktober 2009 eingeführte Schokoladenmasse keine formell und materiell gültigen Ausfuhrzollanmeldungen vor und der Nachweis der fristgerechten Ausfuhr ist der Beschwerdeführerin demzufolge nicht gelungen. Demnach wurde das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen und die Vorinstanz hat die definitive Zollbefreiung zu Recht verweigert.
3.4. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich ­ da die Beschwerdeführerin bereits den rechtsgenüglichen Nachweis der Ausfuhr der fraglichen Ware nicht zu erbringen vermochte ­ eine Klärung der Frage erübrigt, ob die Beschwerdeführerin die in ihrer Bewilligung vorgeschriebene 60tägige Frist zur Einreichung der Abrechnungen (vgl. E. 3.1) jeweils eingehalten hat (vgl. Bst. C und F).
Seite 11

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4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 6'000.­ sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.­ verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. ... Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo

Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu Seite 12

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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand:

Seite 13
A-1643/2011 31. Januar 2012 09. Februar 2012 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Zölle

Gegenstand Zoll; aktiver Veredelungsverkehr

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VwVG 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 2  
  1.   Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
  2.   Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
  3.   Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2]
  4.   Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4]
 
[1] SR 711
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 173.32
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZG 7
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 7   Grundsatz
  Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden.
 
[1] SR 632.10
ZG 8
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 8   Zollfreie Waren
  1.   Zollfrei sind:
a.   Waren, die im Zolltarifgesetz [1] oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b.   Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
  2.   Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a.   Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b.   gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c.   Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d.   Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e.   Motorfahrzeuge für Invalide;
f.   Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g.   Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h.   Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i.   Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j.   Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k.   Warenmuster und Warenproben;
l.   inländisches Verpackungsmaterial;
m. [2]   Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
 
[1] SR 632.10
[2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
ZG 12
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 12   Aktiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
  3.   Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
  4.   Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
ZG 18
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 18   Zollveranlagungsgrundlage
  1.   Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
  2.   Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
  3.   Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG 19
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 19   Zollbemessung
  1.   Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a.   Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b.   den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
  2.   Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a.   die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b.   die Ware nicht angemeldet worden ist.
  3.   Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG 25
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 25   Anmelden
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
  2.   In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
  3.   Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
  4.   Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG 33
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 33   Annahme der Zollanmeldung
  1.   Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
  2.   Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG 41
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 41   Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
  1.   Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, und regelt die Einzelheiten.
ZG 42
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 42   Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens
  1.   Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich:
a.   von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird;
b.   Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen;
c.   periodische Sammelanmeldungen vorsehen;
d.   am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen.
  2.   Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3.   Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird.
ZG 47
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG 59
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 59  
  1.   Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.
  2.   Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
  3.   Im Verfahren der aktiven Veredelung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
c.   werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  4.   Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.
ZV 41
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 41   Äquivalenzverkehr - (Art. 12 Abs. 2 ZG)
  1.   Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.
  2.   Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a.   die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b.   keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können; und
c.   ihm kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
  3.   Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem das BAZG die aktive Veredelung bewilligt hat.
ZV 42
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 42   Nämlichkeitsverkehr - (Art. 12 Abs. 1 ZG)
  1.   Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden.
  2.   Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
  3.   Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
  4.   Im Nämlichkeitsverkehr legt das BAZG in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Es kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.
ZV 79
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 79   Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a.   eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b.   Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c.   die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d. [1]   die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
  2.   Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
ZV 94
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 94   Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente - (Art. 41 ZG)
  Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden:
a.   Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
b.   Veranlagungsverfügungen;
c.   Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
d.   Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
e.   weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
f.   weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.
ZV 95
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 95   Aufbewahrungspflichtige Personen - (Art. 41 ZG)
  Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren:
a.   anmeldepflichtige Personen;
b.   Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner;
c.   Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr;
d.   Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
e.   Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern;
f.   Einlagererinnen oder Einlagerer;
g.   rückerstattungsberechtigte Personen.
ZV 96
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 96   Aufbewahrungsdauer - (Art. 41 ZG)
  Es müssen aufbewahrt werden:
a.   im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b.   Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c. [1]   Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d. [2]   Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
ZV 165
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 165   Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr - (Art. 59 Abs. 2 ZG)
  1.   Eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a.   ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben;
b.   die Veredelung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen; und
c.   Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
  2.   Nehmen an derselben Ware mehrere Personen Veredelungen vor, so kann die Bewilligung auch an Personengemeinschaften erteilt werden.
  3.   Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt. [1]
  4.   Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG oder nach Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
ZV 166
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 166   Inhalt der Bewilligung - (Art. 59 Abs. 2 ZG)
  Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a.   anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
b.   Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c.   zuständige überwachende Stelle;
d.   Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
e.   Beschreibung der Veredelung;
f.   Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g.   Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
h.   Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV 167
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 167   Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG)
  1.   Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.
  2.   Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.
ZV 168
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 168   Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 4 ZG)
  1.   Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
  2.   Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a.   innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b.   in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c.   die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
  3.   Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
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