Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 433/2023
Urteil 28. November 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Angela John,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Myrjana Niedrist,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 14. Februar 2023 (BAZ 22 9).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Urteil vom 12. November 2013 schied das Bezirksgericht Luzern die Ehe von A.________ und B.________. Dabei genehmigte es folgende Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt (Dispositivziffer 2.1) :
"[A.________] bezahlt [B.________] ab Oktober 2013 bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung einen monatlichen, vorauszahlbaren, ab Verfall zu 5 % verzinslichen und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.--.
Danach bezahlt [A.________ an B.________] bis 31.12.2036 Fr. 10'000.-- minus der Summe sämtlicher Pensionszahlungen (AHV, ordentliche BVG-Rente, allfällige weitere Pensionen/Renten) und minus allfälligem weiteren Einkommen [von B.________], unter der Bedingung, dass [A.________] in keiner finanziellen Not ist [...]."
Am 24. November 2021 erreichte B.________ das ordentliche Pensionsalter. Ab diesem Zeitpunkt bezahlte ihr A.________ noch monatlichen Unterhalt von Fr. 2'000.--. B.________ ging dagegen von einem monatlich geschuldeten Betrag von Fr. 9'928.10 aus. Sie setzte deshalb die ihrer Ansicht nach für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 geschuldete Restanz von Fr. 31'712.40 (zzgl. Verzugszinsen) in Betreibung (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Nidwalden). Gegen diese Betreibung erhob A.________ Rechtsvorschlag.
A.b. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 erteilte das Kantonsgericht Nidwalden in der vorgenannten Betreibung auf Gesuch von B.________ hin die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 31'712.40 zzgl. 5 % Zins seit dem 22. März 2022.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 14. Februar 2023 (eröffnet am 8. Mai 2023) unter Kostenfolge ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Juni 2023 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in Aufhebung des Urteils des Obergerichts abzuweisen und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx nicht zu erteilen. Ausserdem seien die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens B.________ aufzuerlegen und sei diese zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung für die Verfahren vor beiden kantonalen Instanzen zu bezahlen. Eventuell sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht - dazu zählt auch der Prozesssachverhalt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1) -, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob das Obergericht in der Betreibung Nr. xxx für in der Zeit nach der Pensionierung der Beschwerdegegnerin angefallenen Unterhaltsbeiträge gestützt auf die am 12. November 2013 genehmigte Vereinbarung ohne Bundesrechtsverletzung definitive Rechtsöffnung erteilen konnte. Dabei ist der zweite Absatz der vorstehend in Bst. A wiedergegebenen Vereinbarung einschlägig.
4.
4.1. Strittig ist vorab, ob die mit Urteil vom 12. November 2013 genehmigte Scheidungsvereinbarung eine hinreichend bestimmte Schuldpflicht des Beschwerdeführers enthält.
Das Obergericht erwägt dazu, auch nach dem Pensionseintritt der Beschwerdegegnerin ergebe sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag mit hinreichender Klarheit aus der Vereinbarung. Der Beschwerdeführer habe wie in der Zeit davor Fr. 10'000.-- im Monat zu bezahlen. Neu seien von diesem Betrag aber allfällige Pensionszahlungen und weitere Einkünfte der Beschwerdegegnerin abzuziehen. Diese zusätzliche Bedingung ändere aber nichts daran, dass der Unterhalt klar bestimmt sei. Die Rechtsöffnung könne auch für bedingte Unterhaltsleistungen erteilt werden, wobei der Betrag, für den die Rechtsöffnung zu erteilen sei, davon abhänge, welche Einkünfte nachgewiesen würden.
4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe sich nicht genügend mit seiner im kantonalen Verfahren erhobenen Beschwerde auseinandergesetzt und verschiedene Vorbringen vermengt.
Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet es als unzutreffend, seit der Pensionierung der Beschwerdegegnerin von einem grundsätzlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.-- auszugehen, der sich im Sinne von Bedingungen um gewisse Abzüge reduziert. Die Abzüge seien vielmehr die Rechtsfolge des Eintritts der Bedingung "Pensionierung". Sie seien auslegungsbedürftig und würden sich weder aus dem Scheidungsurteil noch aus sonstigen Urkunden abschliessend ergeben. Der Unterhaltsbeitrag lasse sich daher nicht mehr der ohnehin ungeschickt formulierten Vereinbarung entnehmen und müsse neu bestimmt werden, indem die Summe sämtlicher Pensionszahlungen und weiterer Einkünfte vom monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.-- abgezogen würden. Dies habe in einem materiellrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Nur in einem solchen und nicht im vorliegenden Summarverfahren könne die Höhe der zu berücksichtigenden Renten und Einnahmen der Beschwerdegegnerin bestimmt werden. Daher sei die (definitive) Rechtsöffnung zu verweigern. Indem das Rechtsöffnungsgericht vorliegend dennoch in antizipierter Beweiswürdigung eine materiellrechtliche Beurteilung vorgenommen und die Rechtsöffnung erteilt habe, habe es Bundesrecht krass verletzt. Auch sei das
Rechtsöffnungsgericht nicht berechtigt, einen gerichtlichen Vergleich (unrichtig) auszulegen. Zudem argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, weil sie die Rechtsöffnung für den in der Scheidungsvereinbarung festgesetzten Maximalbetrag erteile, obgleich sie erkenne, dass der Betrag der Rechtsöffnung von den Einkünften der Beschwerdegegnerin abhänge.
4.3.2. Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
Hierbei erwächst ihm kein Vorwurf: Nach ihrem klaren Wortlaut trägt die Vereinbarung dem Eintritt der Beschwerdegegnerin in den Ruhestand insofern Rechnung, als ab diesem Zeitpunkt die ihr ausgerichteten Rentenzahlungen und weiteren Einkommen vom Unterhaltsbeitrag, der sich ansonsten nicht verändert, abgezogen werden. Die Parteien haben damit eine bereits bei Abschluss der Vereinbarung voraussehbare künftige Veränderung der Verhältnisse berücksichtigt (vgl. Urteil 5A 487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 46 zu Art. 80

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
jedoch nicht entgegensteht (BGE 144 III 193 E. 2.2; 143 III 564 E. 4.2.2). Unklar bleibt, worauf der Beschwerdeführer seine abweichende Interpretation der Vereinbarung stützt. Letztlich belässt er es diesbezüglich bei der Behauptung, die Vereinbarung sei ungeschickt formuliert bzw. weise einen unklaren Wortlaut auf. Dies ist wie ausgeführt indessen nicht der Fall. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Vorinstanz widersprüchlich argumentiert haben soll. Vielmehr ging sie von dem vereinbarungsgemäss grundsätzlich geschuldeten Betrag aus und hat hiervon die der Beschwerdegegnerin durch Urkunden nachweislich ausbezahlten Leistungen abgezogen. Unter diesen Umständen ist schliesslich das ebenfalls erhobene Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nicht entscheidend, die Vorinstanz habe sich auf einen nicht einschlägigen Entschied des Bundesgerichts abgestützt.
4.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Vorliegen eines hinreichend klaren Rechtsöffnungstitels ausging, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt.
Dem steht auch der Einwand nicht entgegen, die Höhe der von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Renten könnten nur in einem materiellrechtlichen Verfahren festgestellt werden. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 81 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.174 |
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1 | Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.174 |
2 | Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein: |
1 | in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung; |
2 | in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung. |
3 | Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein. |
4 | ...175 |
Beschwerdegegnerin mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein sollte.
5.
5.1. Strittig ist weiter, welche Partei Einnahmen der Beschwerdegegnerin nachzuweisen hat, die als Abzüge zu berücksichtigen sind.
Diesbezüglich hält das Obergericht fest, die Erstinstanz sei implizit davon ausgegangen, die Schuldpflicht sei auflösend bedingt. Zu Recht habe das Kantonsgericht angenommen, bei den Einkünften handle es sich um schuldauflösende bzw. -mindernde Tatsachen, die vom Schuldner, d.h. vom Beschwerdeführer, zu beweisen seien. Dieser leite daraus Rechte ab, und zwar eine Verminderung des Unterhaltsbeitrags. Dagegen liege entgegen dem Beschwerdeführer keine Suspensivbedingung vor, wovon etwa auszugehen wäre, wenn Unterhalt erst ab der Pensionierung der Beschwerdegegnerin geschuldet wäre. Dies sei aber nicht der Fall, da sowohl vor als auch nach der Pensionierung der Beschwerdegegnerin Unterhalt geschuldet sei, der lediglich in seiner Höhe variiere. Hieran würden allfällige Beweisschwierigkeiten nichts ändern, da über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zu entscheiden sei. Damit habe die Erstinstanz die Beweislast für allfällige Abzüge zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.2. Zu Unrecht hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz nach dem soeben Ausgeführten vor, sie habe nicht entschieden, was für eine Art von Bedingung vorliege. Vielmehr ging sie wie das Kantonsgericht vom Vorliegen einer Resolutivbedingung aus, deren Eintritt vom Schuldner, mithin vom Beschwerdeführer, nachzuweisen ist. Folglich trägt das Argument des Beschwerdeführers von vornherein nicht, das Obergericht habe die Beweislastverteilung allein mit dem Argument der Erhöhung oder Verminderung der Unterhaltspflicht vorgenommen. Im Grundsatz zu Recht nicht bestritten ist die Beweislastverteilung bei auflösenden Bedingungen (vgl. BGE 144 III 193 E. 2.2; vgl. aber sogleich E. 5.4).
5.3. Sodann führt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht aus, es liege eine Resolutivbedingung vor, deren Eintritt vom Gläubiger, mithin der Beschwerdegegnerin, nachzuweisen sei (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.2.2). Dabei trägt er auch in diesem Zusammenhang vor, bei der Pensionierung der Beschwerdeführerin handle es sich um die massgebende Bedingung und bei den Abzügen um deren Rechtsfolge. Dabei liege eine aufschiebende Bedingung vor, da bei deren Eintritt die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen seien und nicht automatisch enden würden.
Mit diesen Ausführungen setzt der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit den einschlägigen Überlegungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr gibt er seine eigene Sicht der Dinge wieder, ohne auf jene einzugehen. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. vorne E. 2).
5.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht weiter vor, es missachte, dass die nachzuweisenden Umstände im Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerin lägen. Die möglichen Abzüge würden sich aus den Einnahmen der Unterhaltsgläubigerin und damit der Beschwerdegegnerin ergeben. Auch genüge der blosse Hinweis auf die Feststellungs- und die Rückforderungsklage nicht und es sei willkürlich, sich hiermit zufrieden zu geben.
Nicht nachvollziehbar ist vorab, weshalb das Obergericht nicht darauf hinweisen können sollte, auf welche Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer verwiesen ist, wenn ihm der ihm obliegende Beweis nicht gelingt (vgl. dazu auch vorne E. 4.4). Blosse Beweisschwierigkeiten, wie der Beschwerdeführer sie anspricht, vermögen sodann eine Umkehr der Beweislast nicht zu rechtfertigen (Urteil 5A 345/2020 vom 30. April 2021 E. 8.2 mit Hinweisen, in: FamPra 2021 S. 824).
5.5. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beweis allfälliger unterhaltsmindernder Einnahmen der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auferlegt hat.
6.
6.1. Umstritten ist schliesslich, welche Einnahmen der Beschwerdegegnerin anzurechnen sind.
Das Obergericht hält fest, die Beschwerdegegnerin habe unbestritten und dokumentiert den Bezug ihrer Rente aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aufgeschoben. Im relevanten Zeitraum erhalte sie deshalb keine Versicherungsleistungen. Zwar stelle sich die Frage, ob dieser Rentenaufschub missbräuchlich sei. Die Prüfung dieser Frage würde aber das summarische Rechtsöffnungsverfahren sprengen und sei durch das Sachgericht vorzunehmen. Auch ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Einkünfte oder Pensionszahlungen mittels Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen. Er erhebe einzig unbewiesene Behauptungen und stelle Vermutungen an. Auch bezüglich der Rente der Russischen Föderation sei es nachvollziehbar und zumindest nicht willkürlich, auf die Ausführungen und Belege der Beschwerdegegnerin abzustellen. Der zweifelsfreie Urkundenbeweis für eine höhere Rente gelinge dem Beschwerdeführer nicht. An einer erkennbaren Rüge fehle es sodann, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei wegen veränderter Bedarfspositionen ein materiellrechtliches Verfahren durchzuführen.
6.2. Soweit der Beschwerdeführer vorab auch in diesem Zusammenhang vorträgt, es sei kein Rechtsöffnungsverfahren durchzuführen, kann auf das vorne in E. 4.3 Ausgeführte verwiesen werden.
6.3. Hinsichtlich einer (weiteren) Rente aus der beruflichen Vorsorge führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe sich ihr Freizügigkeitsguthaben mit der Absicht vor der Pensionierung auszahlen lassen, das Scheidungsurteil zu umgehen. Dieser Rechtsmissbrauch habe sich liquide durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Urkunde "GS 8" nachweisen lassen, weshalb der Beschwerdegegnerin eine hypothetische Rente anzurechnen sei.
Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel, hier mithin die Frage, ob die vorhandenen Urkunden den Schluss auf ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin zulassen, betrifft die Beweiswürdigung (vgl. Urteil 5A 126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 6.1 mit Hinweisen) und damit die Feststellung des Sachverhalts (BGE 140 III 264 E. 2.3). In diesem Bereich genügt es den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen nicht, dem Bundesgericht die eigene Würdigung der Sachlage zu unterbreiten, wie der Beschwerdeführer dies mit seinen Ausführungen tut (vorne E. 2.2). Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
6.4. Was die Rente der AHV angeht, verweist der Beschwerdeführer auf eine im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2021 (Akten Kantonsgericht, GS 7), wonach die Beschwerdegegnerin den Rentenbezug aufgeschoben hat. Anders als er ausführt, lässt sich damit aber von vornherein allein die (unbestrittene) Tatasche des Rentenaufschubs nachweisen, nicht jedoch ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin. Die Beurteilung eines allfälligen Missbrauchs erfordert die Klärung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGE 137 III 433 E. 4.4; vgl. weiter etwa BGE 143 III 279 E. 3.1; 142 III 296 E. 2.4.3.1). Dass das Obergericht diese Prüfung nicht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteile 5A 21/2022 vom 5. April 2022 E. 4.2.2.3; 5A 490/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1.2; 5A 647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.4). Unter diesen Umständen geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, die Vorinstanz habe "willkürlich darüber entschieden", die Rente könne nicht in Abzug gebracht werden. Diese Frage ist vielmehr erst in einem allfälligen nachfolgenden Verfahren zu entscheiden (vgl. vorne E. 4.4).
6.5. Unbestritten erhält die Beschwerdegegnerin eine Rente der Russischen Föderation, die von der Unterhaltsschuld in Abzug zu bringen ist. Hierzu rügt der Beschwerdeführer, er habe vor den kantonalen Instanzen vorgebracht, der bei den Akten liegende Auszug betreffend die Rente enthalte keine personifizierten Daten der Beschwerdegegnerin und die Übersetzung sei nicht beglaubigt. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene Rente sei mutmasslich um einiges höher als der ausgewiesene Betrag. Willkürlich habe das Obergericht sich dazu mit keinem Wort geäussert. Auch widerspreche es dem gesunden Menschenverstand, ihm, dem Beschwerdeführer, die Last der Einholung der amtlichen Dokumente aufzuerlegen.
Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die kantonalen Akten nach einzelnen Parteivorbringen zu durchforsten (Urteile 5A 425/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2; 5A 983/2021, 5A 1020/2021 vom 20. Oktober 2022 E. 4.2). Im Rahmen der ihn treffenden Begründungspflicht (vorne E. 2) hätte es daher dem Beschwerdeführer oblegen, genau anzugeben, wo und wann er die angeblich missachteten Vorbringen eingebracht hat, was er unterlässt. Weitergehend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er eine höhere als die berücksichtigte Rente der Beschwerdegegnerin nicht durch Urkunden nachzuweisen vermochte, wie dies für deren Berücksichtigung notwendig wäre (vgl. dazu vorne E. 4.4). Mit blossen Mutmassungen und dem Hinweis auf den gesunden Menschenverstand lässt sich dieses aus Art. 81 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166 |
6.6. Auch soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Obergericht hätte der Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus Vermögenserträgen und aus Mieteinnahmen anrechnen müssen, missachtet er, dass ihm der Urkundenbeweis für das Vorliegen entsprechender Einnahmen obliegt (vgl. vorne E. 4.4 und 5). Er bringt nicht vor, diesen Nachweis erbracht zu haben, sondern stellt Vermutungen dazu an, welches Einkommen der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres (angeblichen) Vermögens mindestens anzurechnen sei. Entsprechend vermag er die Feststellung, es sei ihm nicht gelungen, weitere Einkünfte der Beschwerdegegnerin mittels Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen, nicht zu erschüttern. Gleichzeitig lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie sei auf die entsprechenden Vorbringen zu Unrecht nicht eingegangen.
6.7. Damit ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der der Beschwerdegegnerin angerechneten Einnahmen nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend konnte das Obergericht der Beschwerdegegnerin ohne Verletzung von Bundesrecht für den gesamten in Betreibung gesetzten Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die kantonale Kostenregelung einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Sieber