Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 910/2020
Abgabe an Dritte in anonymisierter Form
Urteil vom 28. Juli 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
Stadt Biel, handelnd durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,
gegen
Kanton Bern, handelnd durch die Finanzdirektion.
Gegenstand
Lastenausgleich betreffend die Lastenverschiebung aufgrund einer neuen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden für das Jahr 2018,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 30. September 2020 (100.2018.402U).
Sachverhalt:
A.
Im Kanton Bern werden die Aufgabenbereiche Lehrergehälter, Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen, öffentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichterwerbstätige und die Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung durch den Kanton und die Gemeinden gemäss dem Gesetz des Kantons Bern vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG/BE; BSG 631.1) in Form eines Lastenausgleichs finanziert.
A.a. Am 1. Januar 2013 trat das neue Gesetz des Kantons Bern vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG/BE; BSG 213.316) in Kraft. Dieses sah eine neue Aufgabenteilung im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes vor. Während zuvor die Gemeinden für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in diesem Bereich zuständig gewesen waren, nahmen seither die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) diese Aufgaben wahr. Die kommunalen Behörden und Dienste erfüllten zwar weiterhin damit verbundene Aufgaben, erhielten vom Kanton für ihre Leistungen aber Abgeltungen. Der Kanton war im Gegenzug berechtigt, den mit diesen Abgeltungen verbundenen Aufwand zulasten der Gemeinden in den Lastenausgleich einzubringen.
A.b. Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde der Einwohnergemeinde Köniz betreffend die Abgeltung der Leistungen der Gemeinden im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes teilweise gut. Es wies die zuständige Fachbehörde des Kantons an, die Pauschalentschädigung an die Gemeinden derart festzulegen, dass nicht nur die Personalkosten, sondern die gesamten Aufwendungen - mithin auch der Infrastruktur- und Sachaufwand - im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes abgegolten werden.
B.
Mit den separaten Verfügungen vom 31. Mai 2018 legte die Finanzverwaltung des Kantons Bern die Gemeindeanteile des Lastenausgleichs pro Gemeinde für das Jahr 2018 fest. Dabei wurden den Gemeinden erstmals Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 5.9 Mio. unter dem Titel "Erhöhung der Fallpauschalen des Kantons für Leistungen der Gemeinden an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden" angelastet.
B.a. Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2018 erhob die Einwohnergemeinde Biel (nachfolgend: Stadt Biel), deren Anteil im Lastenausgleich die Finanzverwaltung von Fr. 9'861'671.-- auf Fr. 10'172'035.-- erhöht hatte, Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Bern. Dabei beanstandete die Stadt Biel die Erhöhung ihres Anteils im Lastenausgleich um Fr. 310'364.--. Die Finanzdirektion wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 sei eine neue Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden einhergegangen, weshalb eine Anrechnung zulässig sei.
B.b. Gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2018 gelangte die Stadt Biel an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der von ihr zu tragende Gemeindeanteil im Lastenausgleich sei um Fr. 310'364.-- zu reduzieren und auf Fr. 9'861'671.-- festzusetzen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. September 2020 ab. Im Gegensatz zur Finanzdirektion erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die Kosten von insgesamt Fr. 5.9 Mio., wovon Fr. 310'364.-- auf die Stadt Biel entfielen, seien bei der ursprünglichen Berechnung des Ausgleichsbetrags zu Unrecht ausgeklammert worden, weshalb sie im Lastenausgleich nachträglich angerechnet werden dürften.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. November 2020 gelangt die Stadt Biel an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 30. September 2020. Es sei der Gemeindeanteil der Stadt Biel im Lastenausgleich auf Fr. 9'861'671.-- festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt, hat sich der Kanton Bern, handelnd durch seine Finanzdirektion, nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 18. Januar 2021.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Ein Gemeinwesen ist gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2.1. In der vorliegenden Angelegenheit ist die (nachträgliche) Anpassung des Lastenausgleichs zwischen dem Kanton Bern und der Beschwerdeführerin umstritten. Eine Betroffenheit der Gemeinden gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, dass der streitige Gemeindeanteil im Lastenausgleich mit einer jährlich wiederkehrenden, gleichbleibenden Mehrbelastung von Fr. 310'364.-- eine beträchtliche Höhe erreiche. Ausserdem hat der Kanton Bern die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 entstandenen Mehrkosten von Fr. 5.9 Mio. im Lastenausgleich anteilsmässig seinen Gemeinden angerechnet. Vom Ausgang der vorliegenden Angelegenheit sind indirekt sämtliche Gemeinden des Kantons Bern betroffen, zumal die Finanzverwaltung im Schreiben vom 29. Mai 2019 den Gemeinden zugesichert hat, im Falle der Gutheissung der Beschwerde die zu viel angelasteten Beträge rückzuerstatten. Die Beantwortung der Streitfrage hat folglich eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung mit einer insgesamt wesentlichen finanziellen Bedeutung.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerde gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.
Mit dem lnkrafttreten des Gesetzes des Kantons Bern vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz am 1. Januar 2013 ist eine neue Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden einhergegangen, die zu einer Lastenverschiebung geführt hat (vgl. Bst. A.a hiervor).
3.1. Während früher die Gemeinden des Kantons Bern für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in diesem Bereich zuständig gewesen sind, nehmen seither die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden diese Aufgaben wahr (vgl. Art. 3 Abs. 1 KESG/BE). Die kommunalen Behörden erfüllen zwar weiterhin damit verbundene Aufgaben, erhalten vom Kanton für ihre Leistungen aber Abgeltungen (vgl. Art. 22 Abs. 3 KESG/BE). Der Kanton ist im Gegenzug berechtigt, den mit diesen Abgeltungen verbundenen Aufwand zulasten der Gemeinden in den Lastenausgleich einzubringen (vgl. Art. 82 Abs. 1 KESG/BE). Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass die entsprechenden vom Kanton zu tragenden Lasten im Umfang des ursprünglich festgelegten Ausgleichsbetrags lastenausgleichsberechtigt gewesen sind (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
3.2. Ausserdem ist unbestritten, dass dem Kanton Bern durch die Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 Mehrkosten im Umfang von Fr. 5.9 Mio. entstanden sind (vgl. Bst. A.b hiervor) : Der Regierungsrat des Kantons Bern hat bei der Berechnung der Abgeltungspauschalen, die den Gemeinden für ihre auf Anordnung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erbrachten Leistungen auszurichten sind, ursprünglich nur die Personalkosten berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat auf Beschwerde einer Gemeinde hin entschieden, der Kanton sei gestützt auf Art. 22 Abs. 3 und Abs. 4 KESG/BE verpflichtet, den Gemeinden deren gesamten Aufwendungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu erstatten (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2015.160 vom 2. Dezember 2016 E. 3 f.). Daraufhin hat der Regierungsrat die vom Kanton entrichteten Abgeltungspauschalen in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern vom 19. September 2012 über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV/BE; BSG 213.318) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018
erhöht. Die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten von Fr. 5.9 Mio. hat er gestützt auf die von ihm in Art. T2-1 ZAV/BE eingefügte Übergangsbestimmung im Lastenausgleich des Jahres 2018 angerechnet (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Davon entfallen Fr. 310'364.-- auf die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die auf Art. T2-1 ZAV/BE gestützte Anrechnung (vgl. E. 4 hiernach).
3.3. Der am 18. Oktober 2017 durch den Regierungsrat beschlossene und am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Art. T2-1 ZAV/BE sieht vor, dass die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von Fr. 5.9 Mio. als Folge der Erhöhung der Fallpauschalen ab dem Zeitpunkt dieser Verordnungsänderung dem Lastenausgleich gemäss Art. 29b FILAG/BE angerechnet wird.
3.3.1. Art. 29b FILAG/BE bestimmt unter dem Titel "Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung", dass Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Form eines Lastenausgleichs gegenseitig verrechnet werden. Ein Saldo zugunsten des Kantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zugunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons ausgeglichen (Abs. 1). Der Regierungsrat kann die massgebende Summe der Gemeinden gemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte Kostenentwicklung anpassen (Abs. 4).
3.3.2. Der Ausgleich der Lastenverschiebungen aufgrund der Wirkungen des Gesetzes des Kantons Bern vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz erfolgt gemäss Art. 29b FILAG/BE (vgl. Art. 82 Abs. 1 KESG). Laut Art. 82 Abs. 2 KESG/BE sind die Lastenverschiebungen gemäss Voranschlag des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes massgebend. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebenden Betrag kantonal letztinstanzlich bis Mitte des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangehenden Jahres fest. Der Regierungsrat kann gestützt auf Art. 82 Abs. 3 KESG/BE kantonal letztinstanzlich nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den massgebenden Betrag erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen korrigieren, die sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergeben haben.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen. |
|
1 | Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen. |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden. |
3 | Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen. |
4 | Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über: |
a | die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen; |
b | den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; |
c | Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen; |
d | die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden; |
e | die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe. |
4.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes lediglich drei Möglichkeiten, um die Beträge im Lastenausgleich anzupassen. Die erste Möglichkeit betreffe die Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung gemäss Art. 29b Abs. 1 FILAG/BE. Eine solche sei unbestrittenermassen mit der neuen Aufgabenteilung im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes per 1. Januar 2013 gestützt auf Art. 82 Abs. 1 KESG/BE vorgenommen worden. Die zweite Variante sei in Art. 82 Abs. 3 KESG/BE vorgesehen. Gemäss dieser Bestimmung könne innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes des Kantons Bern vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz der massgebende Betrag erhöht oder gesenkt werden. Damit könnten allfällige Differenzen korrigiert werden, die sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergeben hätten. Nach Ablauf dieser drei Jahre stehe bloss noch die dritte Möglichkeit offen: Art. 29b Abs. 4 FILAG/BE erlaube eine Anpassung der Beträge an die teuerungsbedingte Kostenentwicklung.
Die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 entstandenen Mehrkosten von Fr. 5.9 Mio., so die Beschwerdeführerin weiter, seien von keiner dieser drei kantonalgesetzlich geregelten Möglichkeiten gedeckt. Indem die Vorinstanz den Betrag von Fr. 5.9 Mio. gestützt auf Art. T2-1 ZAV/BE im Lastenausgleich zur Anrechnung zulasse, verletze sie das Willkürverbot. Es stünde nur dem kantonalen Gesetzgeber offen, Art. 82 KESG/BE zu ändern, um die Dreijahresfrist von Art. 82 Abs. 3 KESG/BE anzupassen, oder die formell-gesetzliche Grundlage zu schaffen, um die Mehrkosten des Kantons von Fr. 5.9 Mio. im Lastenausgleich ausserordentlich anzurechnen. Es bestehe aber keine formell-gesetzliche Grundlage, damit der Regierungsrat auf Verordnungsstufe eine (nachträgliche) Anrechnung im Lastenausgleich einführen könne.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, Art. 82 Abs. 2 und Abs. 3 KESG/BE regle, wie der dem Lastenausgleich zuzuführende Ausgleichsbetrag in betraglicher und in zeitlicher Hinsicht zu bestimmen sei. Ausgehend vom Voranschlag des Jahres des lnkrafttretens könne der Regierungsrat innerhalb von drei Jahren nach lnkrafttreten Anpassungen vornehmen, um Differenzen zwischen dem Voranschlag und den tatsächlichen Kosten auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist könne der Betrag nur noch an die Teuerung angepasst werden. Nachträgliche Kostenentwicklungen, die nicht teuerungsbedingt seien und zu einer Differenz zwischen dem Ausgleichsbetrag und den tatsächlichen Auslagen führten, müssten daher im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes vom Kanton getragen werden und seien nicht ausgleichsberechtigt, was unbestritten sei. lnsofern handle es sich bei einer neuen Aufgabenteilung um einen statischen Lastenausgleich. Dies bedeute, dass einmal erfolgte Lastenverschiebungen - unter Vorbehalt der zeitlich limitierten Korrekturmöglichkeit und der Teuerung - unverändert blieben und allfällige anderweitige Kostenentwicklungen nicht berücksichtigt würden (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Jedoch seien die vorliegend zur Diskussion stehenden Kosten bei der
ursprünglichen Berechnung des Ausgleichsbetrags zu Unrecht ausgeklammert worden. Dass ein Teil der aus einer neuen Aufgabenteilung resultierenden Lasten nicht sofort, sondern erst Jahre später gestützt auf ein Gerichtsurteil auf das zuständige Gemeinwesen übergehe, werde von der zeitlichen und betraglichen Fixierung des Ausgleichsbetrags gemäss Art. 82 KESG/BE in Verbindung mit Art. 29b FILAG/BE nicht erfasst. Art. T2-1 ZAV/BE stehe nicht im Widerspruch zu den kantonalgesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt - neben Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen. |
|
1 | Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen. |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden. |
3 | Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen. |
4 | Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über: |
a | die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen; |
b | den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; |
c | Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen; |
d | die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden; |
e | die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe. |
4.3.1. Der durch sämtliche Kantonsverfassungen garantierte Grundsatz der Gewaltenteilung stellt ein kantonales verfassungsmässiges Individualrecht im Sinne von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
4.3.2. In der vorliegenden Angelegenheit ist umstritten, ob Art. T2-1 ZAV/BE im Widerspruch mit Art. 82 KESG/BE sowie Art. 29b FILAG/BE steht. Soweit der Grundsatz der Gewaltenteilung gemäss Art. 69
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen. |
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1 | Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen. |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden. |
3 | Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen. |
4 | Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über: |
a | die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen; |
b | den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; |
c | Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen; |
d | die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden; |
e | die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 69 - 1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen. |
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1 | Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen. |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden. |
3 | Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen. |
4 | Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über: |
a | die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen; |
b | den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; |
c | Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen; |
d | die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden; |
e | die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.3.3. Zu prüfen sind nach dem soeben Gesagten nur die Rügen einer Verletzung des Willkürverbots und eines Verstosses gegen Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
4.4. Nach dem Dargelegten ist vorliegend zu prüfen, ob der Kanton Bern im Lastenausgleich des Jahres 2018 willkürfrei eine Anrechnung im Umfang von Fr. 310'364.-- zulasten der Beschwerdeführerin vornehmen durfte.
4.4.1. Die Vorinstanz erwägt, es habe im Grossen Rat Einigkeit darüber bestanden, dass der Kanton, wenn er neu für die Finanzierung des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufzukommen habe, im Gegenzug berechtigt sein müsste, den mit der Abgeltung der Tätigkeit der Gemeinden verbundenen Aufwand im Lastenausgleich zu kompensieren (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Dieser gesetzgeberische Wille finde seinen Niederschlag in Art. 82 Abs. 1 KESG/BE, wonach der Ausgleich der Lastenverschiebungen aufgrund der Wirkungen des Gesetzes des Kantons Bern vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz gemäss Art. 29b FILAG/BE erfolgt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Gleichzeitig anerkennt die Vorinstanz, dass der kantonale Gesetzgeber den dem Lastenausgleich anrechenbaren Ausgleichsbetrag in betraglicher (Art. 82 Abs. 2 KESG/BE) und zeitlicher (Art. 82 Abs. 3 KESG/BE) Hinsicht beschränkt habe. Nach Ablauf von drei Jahren ermögliche Art. 29b FILAG/BE bloss noch eine Anpassung an die Teuerung (vgl. E. 3.3.2 hiervor; E. 5.1 des angefochtenen Urteils). In der vorliegenden Angelegenheit ist nicht die Höhe des zu berücksichtigenden Betrags im Lastenausgleich umstritten. Zu überprüfen ist, ob die verfügte Anrechnung in zeitlicher Hinsicht mit
dem Willkürverbot vereinbar ist.
4.4.2. Nach Auffassung der Vorinstanz besteht der Sinn und Zweck der zeitlichen Beschränkung von Art. 82 Abs. 3 KESG/BE darin, die laufenden Änderungen bei den dem Lastenausgleich zugrunde liegenden Umständen nach einer Frist von drei Jahren nicht mehr zu berücksichtigen. Damit sollten jährlich wiederkehrende Diskussionen zwischen dem Kanton und den Gemeinden über die Berechnung des Lastenausgleichs verhindert werden. Insofern bestehe ein statischer Ausgleich, da die künftige Kostenentwicklung - unter Vorbehalt der Teuerung (vgl. Art. 29b FILAG/BE) - grundsätzlich ausser Acht gelassen werde (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Vorliegend stünden jedoch keine solchen nachträglichen Änderungen bei den dem Lastenausgleich zugrunde liegenden Kosten zur Diskussion, weshalb Art. 82 Abs. 3 KESG/BE der Anrechnung im Lastenausgleich nicht entgegenstehe (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).
4.4.3. Diese vorinstanzliche Würdigung ist mit dem Willkürverbot vereinbar. Die Anrechnung erfolgt nicht aufgrund einer nachträglichen Änderung der massgebenden Umstände ( ex nunc). Sie ist Ausfluss einer ursprünglich rechtsfehlerhaften Berechnung auf der Basis der damaligen Umstände. Diese Berechnung wurde durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2016 korrigiert (vgl. Bst. A.b hiervor). Insofern handelt es sich um eine Anpassung des Lastenausgleichs ex tunc. Wie die Vorinstanz verfassungskonform erwägt, entspricht es unbestrittenermassen dem Willen des kantonalen Gesetzgebers, den mit der Abgeltung der Tätigkeit der Gemeinden verbundenen Aufwand im Lastenausgleich zugunsten des Kantons Bern zu kompensieren (vgl. Art. 82 Abs. 1 KESG/BE). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der kantonale Gesetzgeber nicht habe voraussehen können und müssen, dass die Berechnung des Ausgleichsbetrags auf der Basis der ursprünglichen Umstände erst Jahre später gestützt auf ein Gerichtsurteil angepasst werden müsse, ist nicht als willkürlich zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte in haltbarer Weise zum Schluss gelangen, dass Art. 82 Abs. 3 KESG/BE lediglich die Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen der massgebenden Umstände
verhindere. Die vorliegend umstrittene Anrechnung basiert indes auf Fehlern, die bei der Berechnung des Lastenausgleichs gestützt auf die ursprünglichen Umstände entstanden sind. Die vorinstanzliche Auffassung, dieser Fall sei nicht von der zeitlichen Beschränkung gemäss Art. 82 Abs. 3 KESG/BE erfasst, ist mit dem Willkürverbot vereinbar.
4.4.4. Dem von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken, der Regierungsrat könnte bei einer Abweisung der bundesgerichtlichen Beschwerde in Zukunft gestützt auf eine Verordnungsänderung den Lastenausgleich nach Belieben anpassen, ist nicht zu folgen. Den vorliegend zu beurteilenden Betrag von Fr. 310'364.-- darf der Regierungsrat nur deshalb in haltbarer Weise anrechnen, da sich die Berechnung auf der Basis der ursprünglichen Umstände aufgrund eines Gerichtsurteils (rückwirkend) verändert hat. Der Regierungsrat selbst hat indes keinen Einfluss auf die ursprünglich massgebenden Umstände. Mit Blick auf die nachträgliche Änderung der massgebenden Umstände erwägt selbst die Vorinstanz, dass eine allfällige dynamische Kostenentwicklung aufgrund von Art. 82 Abs. 3 KESG/BE nicht berücksichtigt werden könne (vgl. E. 5.1 i.f. des angefochtenen Urteils). Der Regierungsrat kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Lastenausgleich folglich nicht nach Belieben anpassen.
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Auffassung, wonach Art. T2-1 ZAV/BE nicht im Widerspruch mit Art. 82 KESG/BE und Art. 29b FILAG/BE stehe, weder Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, da sie in ihrem Vermögensinteresse handelt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zollinger