Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2019.14
Beschluss vom 28. Mai 2019 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
Kanton Uri, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
Kanton Nidwalden, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri führt seit November 2017 gegen den in Z. (UR) wohnhaften A. ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (gewerbsmässiger Handel mit Betäubungsmitteln). A. wird dringend verdächtigt, an seinem Wohnort seit längerer Zeit Drogenhandel in grossem Stil zu betreiben.
Gestützt auf die Überwachungsmassnahmen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ergibt sich der dringende Verdacht, dass der in Y. (NW) wohnhafte B. A. den Kontakt zu und Treffen mit C. vermittelt habe mit dem Ziel, dass A. von C. 5 kg Kokain kaufen sollte. Am 4. Oktober 2018 kam schliesslich ein Kauf von vorerst mutmasslich 1 kg Kokain zustande, wobei A. klar insgesamt 5 kg zu kaufen wünschte. B. begab sich zwecks Vorbereitung und Abwicklung dieses Deals mehrmals an den Wohnort von A., am 19. August 2018 erstmals zusammen mit C. Die Kommunikation zwischen A. und C. zwecks Vereinbarung weiterer Treffen bzw. des Deals selber verlief immer und soweit bekannt ausschliesslich über B. Auch begleitete B. A. am 22. September 2018 nach X. (SG) zu C., wo der geplante Deal über die Bühne hätte gehen sollen, aber vorerst platzte.
Weiter ergebe sich nach der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri der dringende Verdacht, dass B. selber mit Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain und Haschisch, handle. So habe B. am 12. Oktober 2018 von A. Kokain gekauft, wobei 0,5 Gramm für den Eigenkonsum und 10 Gramm für den Weiterverkauf bestimmt gewesen sein dürften. Um Weihnachten 2018 herum habe B. zudem sehnsüchtig darauf gewartet, dass A., welcher zum damaligen Zeitpunkt kein Kokain mehr vorrätig gehabt hätte, wieder mit Kokain beliefert werde. Zudem ergebe sich aus einem Gespräch zwischen A. und einem Abnehmer, dass der «Libanese» A. mit Hasch beliefere. Aus einem weiteren Gespräch zwischen A. und B. sei ersichtlich, dass A. von B. eine Haschlieferung erwartet habe. Sein Haschisch habe A. scheinbar nur von B. bezogen. Schliesslich habe B. von A. Ketamin gekauft.
Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Uri befand sich B. bei den (Mobiltelefon-) Kommunikationen mit C. und A. im Hinblick auf den geplanten Deal über 5 kg Kokain hauptsächlich in der Region Nidwalden (Verfahrensakten STA UR, Urk. 13/1, 14/1).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ersuchte mit Schreiben vom 11. Januar 2019 die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vermittlung von Betäubungsmitteln, Mittäterschaft/Gehilfenschaft zu Handel mit Betäubungsmitteln). B. sei seiner Vermittlerrolle zwischen C. und A. an unterschiedlichen Orten nachgekommen, insbesondere in den Kantonen Uri (Treffen in Z. vom 19. August 2018), St. Gallen (Treffen in X. vom 22. September 2018) und Nidwalden (Standort von B. bei den Kommunikationen mit A. und C.), weshalb unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) vom 1. Dezember 2018 der Kanton Nidwalden als Wohnsitzkanton sinnvollerweise die weitere Untersuchung gegen ihn führe. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich aus den bisherigen Ermittlungen zusätzlich der Verdacht ergeben habe, dass B. selber mit Betäubungsmitteln handeln dürfte (act. 1.1).
C. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden das Ersuchen ab. B. würden (auch) Tathandlungen im Kanton Uri vorgeworfen, wobei dessen Staatsanwaltschaft die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen habe. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Uri ersuchte mit Schreiben vom 18. Februar 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. (act. 1.3). Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri von sich aus, ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit Nidwalden, erste Verfolgungshandlungen gegen B. vorgenommen hätte, treffe nicht zu. So habe die fallführende Staatsanwältin E. der Staatsanwaltschaft Nidwalden bereits Mitte Oktober 2018 per E-Mail den Bericht personeller Zufallsfund der Kantonspolizei Uri zugestellt, da ihres Erachtens die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden für die Strafuntersuchung gegen B. zuständig gewesen seien. In der Folge habe Staatsanwalt E. den Gerichtsstand bereits damals faktisch anerkannt (act. 1.3 S. 1 f.). Einschlägig sei Art. 31 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
E. Mit Antwortschreiben vom 13. März 2019 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden das Übernahmeersuchen ab. Sie bestritt zunächst eine faktische Anerkennung des Gerichtsstands. Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen sei sodann nicht anwendbar, weil es vorliegend lediglich um eine Straftat gehe. Da die StPO den Gerichtsstand bei mehreren Tathandlungen einer Tat nicht konkret regle, sei sinnvollerweise auf Art. 34 Abs.1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
F. Mit Ersuchen vom 25. März 2019 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Uri an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden beantragt in ihrer Gesuchsantwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Uri zur Verfolgung der B. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Diese Eingabe wurden dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
Hat noch keiner der Tatortkantone eine Verfolgungshandlung vorgenommen und besteht auch kein Schwergewicht der deliktischen Handlungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.5/2000 vom 18. Februar 2000 E. 2d; BGE 123 IV 23 E. 2a), ist massgebend, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3 S. 218 zu Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB; Fingerhuth/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., 2014, Art. 31

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
Treffen mehrere strafbare Handlungen zusammen und erscheinen sie als eine natürliche Handlungseinheit (also objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen) oder als eine juristische Handlungseinheit (alle Handlungen werden durch einen Gesamtvorsatz getragen, Kollektivzusammenhang, namentlich im Falle von Gewerbsmässigkeit), so bestimmt sich der Gerichtsstand ebenfalls nach Art. 31

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind wiederum die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
Hat der Täter verschiedene Strafbestimmungen verletzt, die alle nebeneinander anzuwenden sind (echte Gesetzeskonkurrenz), bestimmt sich der Gerichtsstand demzufolge nach Art. 34

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
Bei unechter Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Alternativität, Subsidiarität, Konsumtion) geht demgegenüber ein Straftatbestand einem oder mehreren anderen vor und schliesst dessen oder deren Anwendung aus. In diesem Sinne liegt nur ein Delikt vor, sodass Art. 34

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
Art. 34

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
Bei der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK handelt es sich nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten. Sie setzen die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft, sondern sollen lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabsprachen erleichtern und fördern (Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 31 N. 11).
2.3 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
3.
3.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).
3.2 Bei der Anwendung von Art. 19

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
3.3 Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
3.4 Vor der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 zeichnete sich die in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

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Nach der Teilrevision des BetmG wird die Vermittlertätigkeit nach altem Recht nicht mehr ausdrücklich als strafbare Handlung erwähnt. Gemäss BGE 142 IV 401 E. 3 S. 403 ff. kann die Formulierung "auf andere Weise einem andern verschafft" in Art. 19 Abs. 1 lit. c

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4.
4.1 Art. 19 Abs. 1 lit. a

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Die in Art. 19 Abs. 1

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4.2 Begeht ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a

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Erwerbshandlungen stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3., vollständig überarbeitete Aufl., 2016, Art. 19

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Die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1

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5. Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der strafrechtlich relevante Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Moser/Schlapbach, a.a.O., Art. 34

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
6.
6.1 Der Gesuchsteller bestreitet vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 34

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
6.2 Ob vorliegend von einer Tateinheit oder mehreren Straftaten unter Berücksichtigung des vom Gesuchsteller erhobenen Vorwurfs des Betäubungsmittelhandels, wobei im letztgenannten Fall die Vermittlertätigkeit die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellen würde (Art. 19 Abs. 1 lit. c

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
6.3 Der Gesuchsteller bestreitet zwar nicht, dass mit Bezug auf die Vermittlertätigkeit auch im Kanton Uri ein Tatort liegt. Dass aber im Kanton Uri die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden, scheint der Gesuchsteller im Ergebnis zu bestreiten. Er bringt auch vor, der Gesuchsgegner bzw. Staatsanwalt E. der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden habe bereits zuvor den Gerichtsstand faktisch anerkannt.
Zur Begründung führt er im Einzelnen aus, die fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Uri habe dem Gesuchsgegner bereits Mitte Oktober 2018, bei Bekanntwerden des dringenden Tatverdachts gegen B. per E-Mail den Bericht personeller Zufallsfund der Kantonspolizei Uri vom 11. Oktober 2018 zugestellt, da ihres Erachtens die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchgegners für die Strafuntersuchungen gegen B. (und damit auch für die Veranlassung der Genehmigung des personellen Zufallsfundes) zuständig seien. In der Folge hätten mehrere Telefonate zwischen der vorgenannten Staatsanwältin und Staatsanwalt E. über das weitere Vorgehen bzw. die Zuständigkeit stattgefunden. Es sei schliesslich vereinbart worden, dass die Staatsanwaltschaft Uri den personellen Zufallsfund noch genehmigen lassen und die rückwirkende Randdatenerhebung anordnen und genehmigen lassen würde, da die Staatsanwaltschaft St. Gallen, welche zum damaligen Zeitpunkt bereits ein Verfahren wegen eines personellen Zufallsfundes aus dem Urner Verfahren geführt habe, dringend auf eine Telefonnummer angewiesen gewesen sei. Weiter sei vereinbart worden, dass die Staatsanwaltschaft Uri anschliessend eine formelle Gerichtsstandsanfrage an den Gesuchsgegner stellen würde, wobei Staatsanwalt E. den Gerichtsstand bereits damals faktisch anerkannt habe, in Absprache aber beschlossen worden sei, mit der formellen Gerichtsstandsanfrage bis nach dem Zugriff im Urner Verfahren zuzuwarten, damit die von Staatsanwalt E. in Aussicht gestellte Hausdurchsuchung bei B. zu keiner Gefährdung des Urner Verfahrens führen würde. Die Verfolgungshandlungen seien wegen zeitlicher Dringlichkeit noch durch die Staatsanwaltschaft Uri erfolgt, welche zum damaligen Zeitpunkt über detailliertere Fallkenntnisse verfügt habe (act. 1 S. 5).
6.4 Diese Darstellung wird vom Gesuchsgegner bestritten (act. 3 S. 4 f.). Die geltend gemachte Anerkennung ist nicht aktenkundig, weshalb darauf nachfolgend nicht abgestellt werden kann.
6.5 Gemäss Art. 278 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. |
6.6 Gelangt eine Strafverfolgungsbehörde im Rahmen einer Überwachungsmassnahme zur Kenntnis einer Straftat eines Dritten bzw. besteht aufgrund des Zufallfundes ein dringender Tatverdacht, ist diese Ausgangslage mit der Einreichung einer Strafanzeige zu vergleichen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.19 vom 5. August 2011 E. 3.2). Art. 8

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
6.7 Daraus folgt, dass der Gesuchsteller vorliegend die erste Verfolgungshandlung gegen B. in die Wege geleitet hat, weshalb der gesetzliche Gerichtsstand grundsätzlich im Kanton Uri liegt.
7.
7.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass sich B. im Zusammenhang mit dem Deal ein einziges Mal zu einem gemeinsamen Treffen nach Z. (UR) begeben habe, nämlich am 19. August 2018. Demgegenüber habe dieser von Nidwalden aus rund 100 Telefonate/SMS mit C. und wiederum rund 100 Telefonate/SMS mit A. im Hinblick auf den Deal vom 4. Oktober 2018 geführt. Nur schon im Hinblick auf das Treffen vom 19. August 2018 hätten am besagten Tag 9 Verbindungen zwischen B. und C. sowie 4 Verbindungen zwischen B. und A. stattgefunden, wobei sich B. bei sämtlichen dieser Verbindungen im Kanton Nidwalden befunden habe. Wenn schon ein Schwerpunkt definiert werden müsse (was aber nur bei mehreren Straftaten überhaupt zum Zuge kommen könne, wo B. delinquiert hätte, läge dieser in Nidwalden und nicht in Uri (act. 1 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesuchsgegner den Gerichtsstand mündlich bereits faktisch anerkannt habe, die Urner Strafverfolgungsbehörden aus diesem Grund das Vorgehen beim Zugriff entsprechend angepasst hätten und die Kantonspolizei Uri extra einen zusammenfassenden Bericht über sämtliche Ermittlungserkenntnisse B. betreffend verfasst hätte, wobei B. auch verdächtigt wird, selber mit Betäubungsmitteln zu handeln – ein Verdacht, dem sinnvollerweise die Strafverfolgungsbehörden am Wohnort nachgehen würden, ansonsten sämtliche Ermittlungshandlungen rechtshilfeweise erledigt werden müssen –, sei es nur zweckmässig und prozessökonomisch, wenn die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden das Verfahren gegen B. weiterführen würden (act. 1 S. 8).
7.2 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass keine klaren Anhaltspunkte dafür bestünden, die den Schluss auf die Vornahme von Ermittlungshandlungen im Kanton Nidwalden zulassen würden. Von den 123 Verbindungen zwischen B. und A. seien lediglich 14 Telefonanrufe und 59 SMS von B. getätigt worden, wobei er sich nicht ausschliesslich im Kanton Nidwalden befunden habe. Hiervon könnten wieder nur die Verbindungen an den in der Gesuchsantwort aufgeführten sechs Daten als Tathandlungen des Vermittelns angesehen werden, wobei B. die Anrufe u.a. von W. (LU) und V. (ZH) getätigt habe. Anhand dieser Sachlage könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Anzahl der relevanten Ausführungshandlungen des Beschuldigten im Kanton Nidwalden stattgefunden hätte, weshalb auch kein triftiger Grund ersichtlich sein, einen anderen, als den im Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand festzulegen (act. 3 S. 4). Weiter bestreitet der Gesuchsgegner das Vorliegen von Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen, welche einen abweichenden Gerichtsstand rechtfertigen würden (act. 1 S. 5).
7.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
7.4 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
7.5 Die für ein ausnahmweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand entwickelte Praxis zum "Schwergewicht" betrifft weit überwiegend Fälle von Vermögensdelikten (Einbruchsdiebstähle, Bestellungsbetrug etc.) und orientiert sich am Element der reinen Zahl (der einzelnen Vermögensdelikte) und deren Zuordnung zu einem Kanton (s. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.4 vom 26. Februar 2018 E. 3.3, mit Hinweisen). Ein vom forum praeventionis abweichendes eindeutiges Schwergewicht kann in Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten darin liegen, dass ein im eigentlichen Sinn "gesamthaft deliktischer Geschäftsbetrieb" in einem Kanton zu verorten ist, während eine dazugehörige Einzelhandlung in einem anderen Kanton stattfindet (a.a.O.). Der Verdacht des Betäubungsmittelhandels ist vorliegend nicht ausreichend konkret und der Gesuchsteller nimmt auch keine örtliche Zuordnung vor. Ist von einer grundsätzlich einmaligen Vermittlertätigkeit von B. auszugehen, vermögen allein die betreffenden Einzelhandlungen, selbst wenn diese im Kanton Nidwalden überwiegend stattgefunden haben sollen, ein ausnahmweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht zu rechtfertigen. Die vom Gesuchsteller darüber hinaus vorgebrachten Umstände stellen vorliegend keine Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand dar.
8. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Uri berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
9. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.