Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2009.23

Entscheid vom 13. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

CANTONE TICINO, Ministero pubblico,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau führen gegen A. ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Verdachts der bandenmässig begangenen Einbruchdiebstähle. Im Zuge der Ermittlungen konnte A. am 22. Februar 2008 durch die Kantonspolizei Thurgau verhaftet werden. In darauf folgenden Einvernahmen hat A. zu Protokoll gegeben, an einigen im Tessin, wo er zwischen 1998 und 2006 wohnhaft war, verübten Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. Zur Überprüfung dieser Angaben wurde A. im Mai 2008 für insgesamt vier Tage zwecks Vornahme von Augenscheinen in den Kanton Tessin transportiert, bevor er wieder an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau überstellt wurde (vgl. hierzu den Bericht der Tessiner Kantonspolizei vom 12. Juni 2008; Gerichtsstandsakten Tessin, act. 1, S. 1 ff.).

B. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 übermittelte das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) den entsprechenden Bericht der Tessiner Kantonspolizei an das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau und ersuchte dieses um Überprüfung und Anerkennung des Gerichtsstandes (Gerichtsstandsakten Tessin, act. 2). Am 13. November 2008 sowie am 22. Juni 2009 ersuchte das Ministero pubblico das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau diesbezüglich erneut um eine Antwort (Gerichtsstandsakten Tessin, act. 3 und 4). Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 gelangte das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau an das Ministero pubblico und ersuchte dieses seinerseits um Überprüfung und Anerkennung des Gerichtsstandes hinsichtlich der A. zur Last gelegten Delikte (Gerichtsstandsakten Thurgau, act. 1). Das Ministero pubblico verneinte die Zuständigkeit der Tessiner Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2009 (Gerichtsstandsakten Thurgau, act. 2). Am 12. August 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau das Ministero pubblico um Überprüfung seines Standpunktes und um Bestätigung der Übernahme des Verfahrens (Gerichtsstandsakten Thurgau, act. 4). Das Ministero pubblico lehnte dieses Ersuchen am 2. September 2009 ab (Gerichtsstandsakten Thurgau, act. 5).

C. Mit Gesuch vom 4. September 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. durchzuführen und abzuschliessen (act. 1).

Das Ministero pubblico beantragte in seiner Gesuchsantwort vom 17. September 2009, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau zur Durchführung des gegen A. gerichteten Strafverfahrens für zuständig zu erklären (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 18. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist praxisgemäss berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.27 vom 2. Oktober 2009, E. 1.2). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico des Kantons Tessin zu (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Auf Grund der nachfolgenden Erwägungen kann im vorliegenden Fall die zwischen den Parteien umstrittene Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand hinsichtlich der A. zur Last gelegten Delikte (u. a. Einbruchdiebstähle in den Kantonen Tessin, Thurgau, St. Gallen und Bern) ohne weiteres offen gelassen werden.

2.2 Die I. Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 263 Abs. 3 BStP), mithin vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist zulässig, sofern im Kanton, dessen Gerichtsstand bejaht wird, ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht, und ist auch durch Vereinbarung unter den Kantonen möglich. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder konkludent) anerkannten Gerichtsstandes ist jedoch nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 429; Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 52]).

Aus dem Verhalten an einer am Gerichtsstandsstreit beteiligten Behörde kann unter bestimmten Umständen auf die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden: dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn ein Kanton den Meinungsaustausch unterlässt oder erheblich verzögert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 020/04 vom 8. Juni 2004, E. 2.2 mit Hinweis auf Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 570). Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat diesbezüglich in einem (nicht veröffentlichten) Entscheid vom 24. Mai 1984 in einem Fall, in welchem ein Kanton das Gesuch eines anderen Kantons um Übernahme der Strafverfolgung während fünf bis sechs Monaten unbeantwortet gelassen hat, eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes verneint (vgl. den Nachweis bei Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 448). In einem weiteren, ebenfalls nicht veröffentlichten Entscheid G.76/1992 vom 26. Januar 1993 ging die Anklagekammer jedoch von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes aus, nachdem es die Strafverfolgungsbehörden des entsprechenden Gesuchstellers unterliessen, angesichts des erkennbar streitigen Gerichtsstandes den für dessen Bestimmung wesentlichen Sachverhalt abzuklären, und gleichzeitig zahlreiche Gerichtsstandsanfragen der anderen beteiligten Kantone unbeantwortet liessen.

2.3 Im vorliegenden Fall gelangten die Behörden des Gesuchsgegners am 19. Juni 2008 an die Behörden des Gesuchstellers und ersuchten diese um Prüfung des Gerichtsstandes. Nachdem das entsprechende Schreiben unbeantwortet geblieben war, wiederholten die Behörden des Gesuchsgegners ihre Anfrage am 13. November 2008 und am 22. Juni 2009, mithin ein Jahr nach dessen ursprünglichen Ersuchen. Das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau entschuldigte seine späte Stellungnahme zu diesen Ersuchen am 14. Juli 2009, also knapp dreizehn Monate nach der ersten Anfrage, mit den umfangreichen Akten und dem ihm „erst am 17. Februar 2009 zugestellten polizeilichen Schlussbericht“. Dieser der I. Beschwerdekammer vorliegende, 63 Seiten umfassende Ermittlungsbericht (Gerichtsstandsakten Thurgau, act. 6) mit seiner Übersicht über die A. vorgeworfenen Tatbestände (vgl. dort S. 48 ff.) hätte es ohne weiteres erlaubt, die bereits seit ungefähr acht Monaten hängige Gerichtsstandsanfrage rasch zu beantworten. Ein nochmaliges Zuwarten mit der Beantwortung der Gerichtsstandsanfrage von fast fünf Monaten stellte eine Missachtung der den Kantonen obliegenden Pflicht, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Ermittlungen beschleunigt an die Hand zu nehmen und zügig zu beenden, dar. Nachdem die Gerichtsstandsanfrage der Behörden des Gesuchsgegners dreizehn Monate unbeantwortet gelassen wurde, ist vorliegend von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes auszugehen, auf welche sich die Behörden des Gesuchsgegners verlassen durften. Hinsichtlich des von Schweri/Bänziger (vgl. dort N. 448) angeführten Entscheides, wonach ein entsprechendes Zuwarten mit einer Antwort während fünf bis sechs Monaten noch keine konkludente Anerkennung darstelle, drängt sich vorliegend insofern eine Relativierung auf, als dass bei der Beantwortung von Gerichtsstandsanfragen – wie praxisgemäss bereits beim Zuwarten mit der Einreichung eines Gesuchs um Bestimmung des Gerichtsstandes nach Scheitern des Meinungsaustausches – eine Frist von sechs Monaten als an der Grenze eines Verstosses gegen das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben bezeichnet werden muss. Die Beantwortung einer Gerichtsstandsanfrage erst nach über einem Jahr muss demgegenüber als offensichtlich verspätet bzw. das Verstreichenlassen einer so langen
Frist als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes qualifiziert werden (vgl. zur Fristwahrung bei der Einreichung von Gesuchen Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 15] m.w.H.).

2.4 Triftige Gründe zur nachträglichen Änderung des von den Behörden des Gesuchstellers damit konkludent anerkannten Gerichtsstandes bestehen vorliegend keine. So fehlt es nicht an einem örtlichen Anknüpfungspunkt im Gebiet des Gesuchstellers, werden dort A. doch vier Delikte, darunter die Beteiligung an Einbruchdiebstählen, zur Last gelegt (vgl. Gerichtsstandsakten Thurgau, act. 4 bzw. die entsprechende Beilage). Für Schwerpunktüberlegungen fehlt es im vorliegenden Fall mit insgesamt elf zu untersuchenden Delikten bereits an einer grösseren Zahl von Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten (vgl. hierzu Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.).

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 13. Oktober 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (mitsamt Akten und eingereichten Gerichtsstandsakten)

- Ministero pubblico (mitsamt eingereichten Gerichtsstandsakten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2009.23
Datum : 13. Oktober 2009
Publiziert : 20. Oktober 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 245  263  279
SGG: 28
StGB: 344  345
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