Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 1087/2013

Urteil vom 28. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
Gemeinde U.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli,

gegen

Eidgenössische Invalidenversicherung, c/o Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow.

Gegenstand
Forderung aus Regress,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. September 2013.

Sachverhalt:

A.

Die 1965 geborene A.________ arbeitete ab dem 1. August 2000 als Sonderschullehrerin für die Gemeinde U.________/TG. Da sie über keine Fachausbildung im Fach Chemie verfügte, führte ihr Lehrerkollege B.________ jeweils nach Schulschluss mit ihr die durchzuführenden Chemieexperimente durch. Am 9. Januar 2001 machten die beiden einen Versuch mit "Chäpselipistolenpulver"; dabei wird Schwefel mit Kaliumchlorat vermischt und durch Reibung mit dem Pistill in der Mörserschale zur Explosion gebracht. Nachdem die ersten beiden Versuche nicht funktioniert hatten, leerte B.________ die Restsubstanzen zusammen in eine grössere Mörserschale und liess dieses Restgemisch erneut von A.________ zerreiben, wobei es zu einer heftigen Explosion kam. A.________ erlitt dabei eine lebensgefährliche Inhalationsverletzung der Lungen und Explosionsverletzungen an beiden Händen. Der linke Daumen und der rechte Zeigefinger konnten nicht erhalten werden und der rechte Daumen und weitere Finger sind verkürzt und teilweise versteift. Beide Hände sind im Alltag nur noch unter Einsatz von Hilfsmitteln einsetzbar. In der Folge verurteilte die bezirksgerichtliche Kommission V.________ B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger
Gefährdung durch Sprengstoffe zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Wochen und einer Geldbusse von Fr. 1'000.--.
Aufgrund ihrer schweren Verletzungen wurde A.________ auf Kosten der Invalidenversicherung zur Heilpädagogin umgeschult. Seit Abschluss der Umschulung gilt sie als rentenausschliessend wieder eingegliedert.

B.

Am 22. November 2012 erhob die Eidgenössische Invalidenversicherung Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und beantragte, die Gemeinde U.________ sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 354'975.50 nebst Zins zu 5% auf Fr. 255'563.90 seit dem 1. November 2012 zu bezahlen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Versicherungsträger gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall hafte, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person eintrete. Ein Rückgriffsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber stehe dem Versicherungsträger im Sinne des Arbeitgeberprivilegs nur zu, wenn dieser den Versicherungsfall zumindest grobfahrlässig herbeigeführt habe. Hier sei das Verhalten von B.________ sowie allenfalls der Gemeinde U.________ als grobfahrlässig einzustufen, womit das Arbeitgeberprivileg entfalle und die Gemeinde U.________ bzw. deren Haftpflichtversicherer der Eidgenössischen Invalidenversicherung ersatzpflichtig sei. Die Gemeinde U.________ bestritt sowohl eine Haftbarkeit nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz wie auch ein grobfahrlässiges Verhalten von B.________. Zudem machte sie u.a. geltend, die Forderung sei verjährt.

Mit Urteil vom 25. September 2013 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Klage gut. Die Gemeinde U.________ wurde verpflichtet, der Eidgenössischen Invalidenversicherung Fr. 354'975.50 nebst Zins von 5% auf Fr. 255'563.90 seit dem 1. November 2012 zu bezahlen.

C.

Mit Eingabe vom 15. November 2013 erhebt die Gemeinde U.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. September 2013 sei aufzuheben und die Klage der Eidgenössischen Invalidenversicherung abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der Schadenersatzansprüche bzw. eine Forderung aus Regress gegenüber der Gemeinde U.________ zum Gegenstand hat und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG betrifft. Da kein Ausschlussgrund nach Massgabe von Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG gegeben ist und - zumal ein Haftungsfall im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG (d.h. eine vermögensrechtliche Angelegenheit) im Streit liegt (vgl. BGE 134 V 138 E. 1.2.2 S. 141 f. mit Hinweisen) - auch die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- offensichtlich erreicht wird, steht dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen.

1.2. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind in erster Linie zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (Art. 89 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Um eine Beschwerdeberechtigung auf Grundlage dieser spezifischen Bestimmung annehmen zu können, muss das Gemeinwesen allerdings die Existenz solcher ihm zuerkannten verfassungsmässigen Garantien rechtsgenüglich dartun (vgl. BGE 140 II 90 E. 1.1 S. 92 sowie das Urteil 2C 226/2012 vom 10. Juni 2013 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 89 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG beruft, so dass im Hinblick auf die Berechtigung zur Beschwerde allenfalls noch das aus Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG fliessende allgemeine Beschwerderecht in Frage kommt (Urteile 2C 226/2012 vom 10. Juni 2013 E. 2; 2C 1016/2011 vom 3. Mai 2012 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 138 I 196). Da diese Regelung vornehmlich auf Privatpersonen zugeschnitten ist (Urteil 1C 403/2012 vom 23. Mai 2013 E. 3.1), dürfen Gemeinwesen gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 140 II 90 E. 1.2 S. 93; 138 II 506 E. 2.1.2 S. 509; 135 I 43 E. 1.3 S. 47).
Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind zur Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG berechtigt, falls sie durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in qualifizierter Weise in schutzwürdigen und wichtigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend machen (BGE 140 I 90 E. 1.2.2 S. 93; 138 II 506 E. 2.1.1 S. 508 mit Hinweisen). Ebenfalls bejaht hat das Bundesgericht die Legitimation mit der Begründung, der Kanton sei in Bezug auf den Schutz seines Verwaltungs- oder Finanzvermögens analog wie ein Privater betroffen, so etwa in Fällen der Staatshaftung (BGE 138 II 506 E. 2.1.2 und 2.3 S. 508 ff.; Urteile 2C 397/2012 vom 19. November 2012 E. 1.6; 2C 111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.3, in: RDAF 2011 I S. 594).

Praxisgemäss ist somit hier - auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht näher zur Problematik äussert - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten, wobei die Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 1.4 hiernach) vorbehalten bleiben.

1.3. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Staatshaftungs- bzw. Verantwortlichkeitsrecht stützt, kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung, in Frage (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Willkür liegt dabei nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen).

Frei prüft das Bundesgericht sodann nur die geltend gemachten Verletzungen von Bundesrecht (hier im Wesentlichen die Auslegung der Regressvereinbarung, die Anwendung des Haftungsprivilegs des Arbeitgebers und der Subrogationsgrundsätze sowie der Umfang des Regressanspruchs, vgl. E. 3.3, 4, 5 und 6 hiernach).

1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400 sowie Urteil 2C 87/2010 vom 7. September 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nur teilweise, zumal sich die
Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmass mit bloss appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid begnügt (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144). Nach dem Gesagten kann auf die vorliegende Beschwerde - mangels genügend spezifischer Begründung - teilweise nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Im vorliegenden Fall findet vorab das Gesetz [des Kantons Thurgau] vom 14. Februar 1979 über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz, VG/TG; RB 170.3) Anwendung. Gemäss § 1 VG/TG unterstehen dem Gesetz der Staat, die Gemeinden, die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinwesen betraut sind, seien sie Behördemitglieder oder Mitarbeitende, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig. Sodann wird in § 4 Abs. 1 VG/TG der Grundsatz der Haftung des Staates gegenüber Dritten unter der Marginalie "Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit" wie folgt umschrieben: "Der Staat haftet für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt."

2.2. Die heute für alle Sozialversicherungsrechtszweige geltende Regressregelung von Art. 72 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 72 Grundsatz - 1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.
1    Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.
2    Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch.
3    Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
4    Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden.
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes. Insbesondere kann er anordnen, dass bei Regressnahme gegen einen Haftpflichtigen, der nicht haftpflichtversichert ist, mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherer ihre Regressansprüche von einem einzigen Versicherer für alle geltend machen lassen. Der Bundesrat regelt die Vertretung nach aussen für den Fall, dass die betroffenen Versicherer sich darüber nicht einigen können.
. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten (vgl. AS 2002 3393); auf Ansprüche, welche - wie die hier geltend gemachte Regressforderung - vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, findet sie keine Anwendung (Art. 82 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
1    Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
2    ...73
ATSG; vgl. BGE 134 III 489 E. 4.3 S. 492; Urteil 2A.726/2006 vom 8. November 2007 E. 2). Massgebend sind deshalb vorliegend noch die bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Regelungen von aArt. 52
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; Fassung vom 24. Juni 1977 [AS 1978 408]) in Verbindung mit aArt. 48ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1978 401 und AS 1996 2480]) bzw. aArt. 41 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; AS 1982 1688). Demnach tritt die (Invaliden-) Versicherung gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, im Zeitpunkt
des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten ein, wobei aArt. 44
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
UVG [Haftungs- und Regressprivileg] vorbehalten bleibt (aArt. 52
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
IVG Abs. 1 i.V.m. aArt. 48ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
AHVG).

3.

Zu prüfen ist vorab die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Nichteintritt der geltend gemachten Verjährung der Regressforderung erkannt.

3.1. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid zunächst festgestellt, dass aufgrund des Verweises in § 13 VG/TG ("Ergänzendes Recht") im vorliegenden Fall Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR bei der Bestimmung des Verjährungszeitpunktes zu berücksichtigen sei. Daraus folge weiter, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung von fünf Jahren (aArt. 70 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB) massgeblich sei. Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, dass zum Zeitpunkt der Regressanmeldung durch die Beschwerdegegnerin am 26. November 2002 die Verjährung der Forderung noch nicht eingetreten war (vgl. angefochtener Entscheid E. 4).

Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Verjährungsverzichtsvereinbarung 1 HMV-BSV vom 13. Januar 1982 zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und der Versicherung C.________ als Haftpflichtversicherer der Beschwerdeführerin auch für die Beschwerdeführerin selber massgeblich sei. Da das Verhalten der Versicherung C.________ (Abschluss der Verjährungsverzichtsvereinbarung) der Beschwerdeführerin anzurechnen sei, habe dies zur Folge, dass gemäss Ziff. 2c der Vereinbarung ab dem 26. November 2002 (Anmeldung des Regresses) ein Verjährungseinredeverzicht bis zum 26. November 2012 gegolten habe. Damit sei die eingeklagte Forderung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 22. November 2012 noch nicht verjährt gewesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5).

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung der längeren strafrechtlichen (Verfolgungs-) Verjährung im kantonalen Staatshaftungsrecht in Frage stellen will, kann ihr nicht gefolgt werden: Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 hiervor) können die kantonalen Verjährungsregeln - worunter hier auch die gestützt auf § 13 VG/TG erfolgte analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR fällt - nur auf Willkür hin überprüft werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin - soweit sie denn überhaupt die Begründungsanforderungen erfüllen (vgl. E. 1.4 hiervor) - kann nicht entnommen werden, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, wonach in Anwendung von Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR i.V.m. aArt. 70 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB zum Zeitpunkt der Regressanmeldung durch die Beschwerdegegnerin am 26. November 2002 die Verjährung der Forderung noch nicht eingetreten war, geradezu willkürlich sein soll. Auch die Anrufung von § 16 KV/TG (SR 131.228) ist diesbezüglich nicht zielführend, beschränkt sich doch diese Bestimmung bloss auf den Hinweis, wonach der Staat nach dem Gesetz für den Schaden haftet, der durch seine Organe verursacht wird. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus BGE 126 II 145 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich dieser Entscheid auf die Bestimmungen im
Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bezieht, die entscheidend von der Regelung im VG/TG abweichen (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.3).

3.3. Bei der umstrittenen Vereinbarung 1 HMV-BSV vom 13. Januar 1982 handelt es sich um einen bundesrechtlichen Vertrag (gestützt auf aArt. 52
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
IVG i.V.m. aArt. 48ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
ff. AHVG). Für dessen Auslegung kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage (BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681; 131 III 606 E. 4.1 S. 611); die tatsächliche Ermittlung des subjektiven Parteiwillens (subjektive Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG zugänglich ist (BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 126 II 171 E. 4c/bb S. 182). Die objektive Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist demgegenüber Rechtsfrage, die vom Bundesgericht bei bundesrechtlichen Verträgen frei (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 133 III 675 E. 3.3 S. 181; 132 III 626 E. 3.1 S. 632) überprüft wird (vgl. auch Urteil 2C 1055/2012 vom 22. Januar 2014 E. 2.3).

3.3.1. Ziff. 2a bis 2c der Vereinbarung lauten wie folgt:

"a) Im Rahmen der versicherten Deckung und unter ausdrücklicher Offenlassung der Haftungs- und Passivlegitimationsfragen verzichten die beteiligten Versicherungsgesellschaften gegenüber Regressansprüchen gemäss Art. 48ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
ff. AHVG und Art. 52
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
IVG für sich und ihre Versicherten auf die Einrede der Verjährung, sofern der Regressanspruch vor Eintritt der Verjährung dem Haftpflichtigen oder der Versicherungsgesellschaft angemeldet worden ist.
b) Als Beginn der jeweils geltenden Verjährungsfrist gilt der Tag, an dem die Anmeldung zum Leistungsbezug bei den zuständigen Organen der AHV oder IV (Ausgleichskassen oder IV-Kommissionen) eingeht.
c) Der Verjährungsverzicht gemäss Ziffer 2a) fällt 10 Jahre nach der Anmeldung des Regressansprüche dahin, es sei denn, dass eine besondere Vereinbarung getroffen oder die Verjährung mit den gesetzlichen Mitteln unterbrochen wird."

[...]

3.3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vereinbarung könne keine Drittwirkung entfalten und verstosse gegen Art. 141 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 141 - 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.61
1    Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.61
1bis    Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.62
2    Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.
3    Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.
4    Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.63
OR.

Zur Frage der Drittwirkung der Verjährungsverzichtserklärung hat die Vorinstanz alles Wesentliche ausgeführt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2 bis 5.4). Insbesondere hat sie verbindlich festgestellt, die Versicherung C.________ als Haftpflichtversicherer der Beschwerdeführerin habe die Anmeldung des Regresses entgegengenommen und mit keinem Wort die Auffassung vertreten, die Vereinbarung sei nicht anwendbar oder die Forderung bereits verjährt. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann nicht, dass sie im vorliegenden Fall die Schadensregulierung ihrem Haftpflichtversicherer überlassen hat. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach es einer haftpflichtrechtlichen Gepflogenheit entspreche, dass die Haftpflichtversicherung auch für ihre Versicherten einen Verzicht auf eine Verjährungseinrede unterzeichne bzw. die Regeln der Regressvereinbarung auch für die Beschwerdeführerin massgeblich seien, namentlich weil diese keine anderslautende Vereinbarung zwischen ihr und der Versicherung C.________ eingereicht habe, setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht näher auseinander; sie verfällt in unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.4 hiervor).
Dazu kommt, dass die Rüge der fehlenden Drittwirkung nur im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen Art. 141 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 141 - 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.61
1    Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.61
1bis    Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.62
2    Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.
3    Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.
4    Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.63
OR ("Auf die Verjährung kann nicht zum voraus verzichtet werden") begründet wird. Der Regress ist zwar als solcher bundesrechtlicher Natur (vgl. E. 2.2 hiervor); die Forderung, in welche die Beschwerdegegnerin regressiert, ist aber eine kantonalrechtliche, weshalb auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf die Verjährung verzichtet werden kann, kantonalrechtlich geregelt ist. Unter diesen Umständen (vgl. zur eingeschränkten Kognition E. 1.3 hiervor) ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Recht willkürlich angewendet worden sein soll: So steht nicht fest, dass das kantonale Recht eine analoge Regelung kennt, wie sie Art. 141 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 141 - 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.61
1    Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.61
1bis    Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.62
2    Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.
3    Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.
4    Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.63
OR vorsieht. Zudem ist auch im Bundesrecht die Auslegung von Art. 141 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 141 - 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.61
1    Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.61
1bis    Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.62
2    Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.
3    Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.
4    Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.63
OR umstritten (vgl. dazu BGE 132 III 226), so dass hier verschiedene Lösungen vertretbar scheinen. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin auch keine Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, weil sich die Vorinstanz nicht mit der Verletzung von Art. 141 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 141 - 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.61
1    Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.61
1bis    Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.62
2    Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.
3    Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.
4    Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.63
OR auseinandergesetzt hat. Damit erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen zumindest im Ergebnis nicht als unhaltbar und sind
unter Willküraspekten nicht zu beanstanden.

3.3.3. Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich mit der Auslegung von Ziff. 2a bis 2c der Vereinbarung befasst (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4). Dabei hat sie richtigerweise festgehalten, dass unter der "jeweils geltenden Verjährungsfrist" gemäss Ziff. 2b der Vereinbarung die mindestens fünfjährige strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist zu verstehen sei (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Daraus hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, auch wenn diese Frist bereits mit der IV-Anmeldung im Mai 2001 zu laufen begonnen hätte, wäre die Anmeldung des Regresses am 26. November 2002 noch während der Verjährungsfrist erfolgt. Damit braucht im Ergebnis nicht näher auf die Argumentation der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden, wonach die vertragliche Regelung die gesetzliche Regelung der Verjährung derogiere (vgl. dazu auch Art. 72 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 72 Grundsatz - 1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.
1    Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.
2    Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch.
3    Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
4    Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden.
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes. Insbesondere kann er anordnen, dass bei Regressnahme gegen einen Haftpflichtigen, der nicht haftpflichtversichert ist, mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherer ihre Regressansprüche von einem einzigen Versicherer für alle geltend machen lassen. Der Bundesrat regelt die Vertretung nach aussen für den Fall, dass die betroffenen Versicherer sich darüber nicht einigen können.
ATSG). Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auch hier im Wesentlichen darauf, ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen (vgl. E. 1.4 hiervor).

3.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis damit willkürfrei erkannt, dass die eingeklagte Forderung am 22. November 2012 noch nicht verjährt war.

4.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem grobfahrlässigen Verhalten von B.________ ausgegangen, weshalb das (altrechtliche) Haftungsprivileg des Arbeitgebers hier nicht entfallen sei. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht ein Selbstverschulden von A.________ und damit verbunden eine reduzierte Haftungsquote verneint.

4.1. Gemäss aArt. 52
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
IVG i.V.m. aArt. 48ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
AHVG subrogiert die Versicherung in jenem Umfang in die Ansprüche, welche dem Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen zukommen, in dem sie Ersterem die gesetzlichen Leistungen erbracht hat. Somit können die in Anspruch genommenen Sozialversicherungen ihre Aufwendungen grundsätzlich vom haftpflichtigen Schädiger zurückfordern. Durch aArt. 44 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
UVG wird dieses Rückgriffsrecht allerdings begrenzt: Die bis Ende Dezember 2002 geltende Gesetzgebung sieht zugunsten des Arbeitgebers des Versicherten ein Haftungs- und Regressprivileg vor (für das heutige Recht vgl. Art. 75 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 75 Einschränkung des Rückgriffs - 1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
1    Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
2    Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3    Die Einschränkung des Rückgriffsrechts des Versicherungsträgers entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.59
ATSG). Durch das Regressprivileg wird die Möglichkeit der Sozialversicherer beschränkt, den Arbeitgeber gestützt auf eine Subrogation nach aArt. 52
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
IVG i.V.m. aArt. 48ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
AHVG zu belangen; ein Rückgriff ist nur dann möglich, wenn der Versicherungsfall absichtlich oder zumindest grobfahrlässig verursacht worden ist (vgl. Urteil 2A.726/2006 vom 8. November 2007 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 123 III 280 E. 2b/bb S. 286).

4.2. Mithin bleibt hier das Verschulden des rechtskräftig verurteilten B.________ zu beurteilen: Ist diesem Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen, so kann die Invalidenversicherung trotz des Haftungs- und Regressprivilegs auf die Beschwerdeführerin Rückgriff nehmen; liegt demgegenüber nur einfache Fahrlässigkeit vor, so ist ein Regress ausgeschlossen. Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von aArt. 44
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
UVG bzw. aArt. 52
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
IVG i.V.m. aArt. 48ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
AHVG ist grundsätzlich gleich wie im zivilrechtlichen Haftpflichtrecht zu verstehen. Grobfahrlässig handelt mithin, wer elementare Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde (vgl. Urteile 2A.726/2006 vom 8. November 2007 E. 3; 4C.286/2003 vom 18. Februar 2004 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).

4.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihre bereits vor der Vorinstanz dargelegten Argumente, wonach B.________ nicht grobfahrlässig gehandelt haben soll. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass B.________ die mit den Abfallprodukten herbeigeführte Reaktion nicht habe erkennen können bzw. selber erstaunt war, dass er überhaupt noch eine Reaktion habe herbeiführen können. Zudem habe es sich um ein Standardexperiment gehandelt, das in Lehrmitteln beschrieben worden sei. Sein Verhalten sei deshalb durchaus entschuldbar gewesen.

4.4. Der Begriff der Grobfahrlässigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt grundsätzlich als Rechtsfrage einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht (vgl. Urteile 8C 7/2012 vom 4. April 2012 E. 4.1; 2A.585/2004 vom 11. Januar 2005 E. 4). Praxisgemäss verfügt aber das Sachgericht bei der Verschuldensbeurteilung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift, namentlich wenn die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteil 4C.286/2003 vom 18. Februar 2004 E. 4.2.

4.5. Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4), dass B.________ wusste, dass nur kleine Mengen der beiden reagierenden Substanzen verrieben werden durften und er - entgegen den Empfehlungen in der Fachliteratur - trotzdem grössere Mengen der beiden Substanzen verwendet hat. Namentlich aus dem Umstand, dass B.________ überaus deutlich zu grosse Mengen Stoff (nicht im Milligramm- sondern im Grammbereich) verwendete, hat die Vorinstanz auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen.

Die Beschwerdeführerin wiederholt vor Bundesgericht weitgehend die vor der Vorinstanz bereits vorgebrachten Rügen und kritisiert am vorinstanzlichen Urteil im Wesentlichen, dass die Ausführungen zur Grobfahrlässigkeit nur kurz ausgefallen seien. Indessen hat die Vorinstanz die für die Beurteilung wesentlichen Aspekte dargelegt. Sie hat auch begründet, weshalb sie nicht auf das Strafurteil abgestellt hat: Dieses habe sich nicht dezidiert und begründet mit der Frage befasst, welchen Grad die Fahrlässigkeit aufgewiesen habe, aber es habe B.________ strafmindernd zu Gute gehalten, dass er es auf sich nahm, in seiner Freizeit eine unerfahrene Lehrkraft anzuleiten. Dieser für die Strafzumessung bedeutsame Aspekt ändert aber nichts daran, dass B.________ nach der Feststellung der Vorinstanz eine wesentlich grössere Menge eines bekanntermassen explosiven Gemisches verwendet hat als empfohlen. Darin hat die Vorinstanz mit Recht eine Grobfahrlässigkeit erblickt.

4.6. Ebenso wenig ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu beanstanden, wonach das Selbstverschulden von A.________ nur als leicht zu bezeichnen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5). Zwar mögen die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen etwas kurz geraten sein; immerhin hat sie aber festgestellt, dass A.________ aufgrund der Umstände (langjährige Unterrichtstätigkeit von B.________ im Fach Chemie, Unkenntnis des zur Diskussion stehenden Experiments bzw. fehlende Unterlagen vor Durchführung der Experimente) darauf vertrauen durfte, dass B.________ wusste, was er tat. Auch in diesem Punkt beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer Argumentation vor der Vorinstanz (vgl. E. 1.4). Sie legt insbesondere nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
bzw. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich mehrfach Bestimmungen der ZPO (SR 272) anruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die ZPO im vorliegenden (Verwaltungs-) Verfahren weder als Bundeszivilrecht noch als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung kommt.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Subrogationsgrundsätze von aArt. 52
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
IVG i.V.m. aArt. 48quinquies
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
AHVG, weil die Vorinstanz zu Unrecht reine Verwaltungskosten (Arztberichtskosten, Gutachtenskosten, Regresszinsen) zum Regress zugelassen habe.

5.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass auch Kosten für Arztberichte und Gutachten, die nötig waren, um die Heilung an die Hand zu nehmen bzw. um den Umschulungsbedarf abzuklären, zu den Heilungs- und Eingliederungskosten gehörten (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.3).

5.3. Die Sichtweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Gemäss aArt. 48quinquies Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
AHVG (bzw. Art. 74 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
1    Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2    Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a  vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b  Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c  Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
d  Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
e  Integritätsentschädigung und Genugtuung;
f  Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
g  Bestattungs- und Todesfallkosten;
h  Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
ATSG) gehen nur die Ansprüche für Leistungen gleicher Art auf die Versicherung über. Der Katalog der "Leistungen gleicher Art" in aArt. 48quinquies Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
1    Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2    Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a  vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b  Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c  Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
d  Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
e  Integritätsentschädigung und Genugtuung;
f  Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
g  Bestattungs- und Todesfallkosten;
h  Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
AHVG und aArt. 52 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
IVG (bzw. Art. 74 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
1    Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2    Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a  vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b  Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c  Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
d  Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
e  Integritätsentschädigung und Genugtuung;
f  Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
g  Bestattungs- und Todesfallkosten;
h  Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
ATSG) ist sodann nicht abschliessend. Dieser Grundsatz der sachlichen Kongruenz war schon vor Inkrafttreten des ATSG gesetzlich verankert ( UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 74
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
1    Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2    Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a  vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b  Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c  Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
d  Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
e  Integritätsentschädigung und Genugtuung;
f  Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
g  Bestattungs- und Todesfallkosten;
h  Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
ATSG N. 2). Der Umstand, dass in Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
1    Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2    Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a  vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b  Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c  Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
d  Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
e  Integritätsentschädigung und Genugtuung;
f  Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
g  Bestattungs- und Todesfallkosten;
h  Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
ATSG neu die Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten ausdrücklich erwähnt ist, spricht dafür, dass diese Kategorie auch schon unter der alten Regelung von aArt. 48quinquies Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
1    Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2    Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a  vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b  Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c  Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
d  Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
e  Integritätsentschädigung und Genugtuung;
f  Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
g  Bestattungs- und Todesfallkosten;
h  Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
AHVG als gleichartig anzusehen war, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich etwas ändern wollte ( KIESER, a.a.O., Art. 74
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
1    Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2    Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a  vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b  Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c  Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
d  Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
e  Integritätsentschädigung und Genugtuung;
f  Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
g  Bestattungs- und Todesfallkosten;
h  Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
ATSG N. 2 und 6; vgl. Urteil 4C.374/2005 vom 10. Januar 2006 E. 3; vgl. zur Kongruenz auch BGE 134 III 489 E. 4.5 S. 494 ff.). Eine "unzulässige Vorwirkung des ATSG" ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

6.

6.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Schadensberechnung durch die Vorinstanz und bestreitet den Umfang des Regressanspruchs. Trotz der bestehenden Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers seien Leistungen unter Annahme eines vollen Erwerbsausfalls zugesprochen worden.

6.2. Die Vorinstanz hat dazu für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass A.________ vom 1. August 2002 bis zum 20. Oktober 2003 kein Wartezeittaggeld (vgl. aArt. 52 Abs. 2 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
IVG bzw. Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
1    Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2    Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a  vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b  Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c  Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
d  Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
e  Integritätsentschädigung und Genugtuung;
f  Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
g  Bestattungs- und Todesfallkosten;
h  Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
ATSG) ausbezahlt worden sei, womit in Bezug auf die Lohnzahlungen von Januar bis Juli 2003 keine "Doppelzahlung" vorzuliegen scheine (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.3). Auch hier genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, um diese Sachverhaltsdarstellung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. E. 1.4 hiervor). Insbesondere sind die zahlreichen Hinweise auf die ZPO unbeachtlich (vgl. E. 4.7 hiervor).

6.3. Die Beschwerdeführerin machte sodann schon vor der Vorinstanz geltend, für das im Juni und Juli 2002 ausgerichtete Wartezeittaggeld bestehe kein Regressanspruch, da während diesen beiden Monaten noch die zweijährige Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin zum Tragen gekommen sei. Die Vorinstanz ist darauf mangels Substantiierung nicht eingegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.3). Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass aufgrund der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers das für die gleiche Periode geltend gemachte Wartezeittaggeld nicht zum Regress zugelassen werden könnte. Wie bereits vor der Vorinstanz vermag aber die Beschwerdeführerin auch vor dem Bundesgericht nicht nachzuweisen, dass im Zeitraum Juni und Juli 2002 die Lohnfortzahlungspflicht noch zum Tragen gekommen sein soll. Insgesamt kann der Vorinstanz hier keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden.

7.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig, da sie mit ihrer Beschwerde Vermögensinteressen geltend gemacht hat (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1087/2013
Date : 28. Mai 2014
Published : 15. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung
Subject : Forderung aus Regress


Legislation register
AHVG: 48quinquies  48ter
ATSG: 72  74  75  82
BGG: 42  66  68  82  83  85  89  95  97  105  106
IVG: 52
OR: 60  141
StGB: 70
UVG: 41  44
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121-III-397 • 123-III-280 • 126-II-145 • 126-II-171 • 131-III-606 • 132-III-226 • 132-III-626 • 133-II-249 • 133-III-675 • 133-IV-286 • 134-III-489 • 134-V-138 • 135-I-43 • 135-V-2 • 136-III-186 • 136-III-552 • 138-I-196 • 138-II-506 • 139-I-138 • 140-I-90 • 140-II-88
Weitere Urteile ab 2000
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[noenglish] • acceptance of proposal • access • administrative costs • anticipated effect • appeal concerning affairs under public law • application of the law • assessment of punishment • authorization • beginning • behavior • calculation • cantonal law • cantonal proceeding • category • chemistry • clerk • coming into effect • commodity • common part of social security law • comparable performance • condition • congruency • contract conclusion • convicted person • corporation under public law • correctness • coverage • damage • day • death • decision • dimensions of the building • employer • end • endangerment by explosives • event insured against • ex officio • explosion • extent • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal law on the general part of social insurance law • final decision • finding of facts by the court • fundamental right • grievous bodily harm • gross negligence • ground of appeal • hamlet • hi • indeterminate concept of law • intention • interest • invalidity insurance committee • knowledge • lausanne • lawyer • legal principle • legitimation • legitimation clause • leisure • letter of complaint • liability insurance • liability insurance • liability under civil law • litigation costs • loss of income • lower instance • medical report • month • municipality • participant of a proceeding • position • private person • privilege of liability • quantity • question • question of fact • recourse • repetition • responsibility act • retraining • scientific experiment • side note • social insurance • standard • state liability • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • subsidiary cantonal law • through one's own fault • thurgau • time limit • wage
AS
AS 2002/3393 • AS 1996/2480 • AS 1982/1688 • AS 1978/408 • AS 1978/401
RDAF
2011 I 594