Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6693/2018

Urteil vom 28. April 2020

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

1. - 13 Destinatäre,

alle vertreten durch
Parteien
Dr. iur. Andreas Brunner, LL.M., (...)

Beschwerdeführende,

gegen

Vorsorgeeinrichtung X._______,(...),

vertreten durch

MLaw Christoph Stutz, Rechtsanwalt, (...)

Beschwerdegegnerin,

BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel,

Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel,

Vorinstanz,

Gegenstand Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Aufsichtsverfahren.

Sachverhalt:

A.
Die Vorsorgeeinrichtung X._______ ist eine seit dem (Datum) im Handelsregister eingetragene Stiftung mit dem Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer des Vereins Y._______ in (Ort) und der mit diesem wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Institutionen, sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. (Weiteres zum Zweck). Sie ist als Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge bei der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) eingetragen.

B.

B.a Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 - welcher mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 der BSABB eigereicht wurde - entschied der Stiftungsrat, die Vorsorgeeinrichtung X._______ voraussichtlich per 31. Dezember 2018 zu liquidieren (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6, inkl. Beilagen). Zur Begründung führte der Stiftungsrat aus, die Anschlussvereinbarungen des Vereins Y._______ und der A._______ AG mit der Vorsorgeeinrichtung X._______ seien im Einverständnis mit der gewählten Arbeitnehmervertretung aufgehoben und die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer seien berücksichtigt worden. Die beiden angeschlossenen Unternehmen hätten sich [mit Anschlussvertrag vom 23. Oktober 2018 (Wirkung ab 1. Januar 2019)] der Sammelstiftung B._______ in (Ort) angeschlossen. Ab Januar 2019 würden somit keine Versicherten mehr in der Vorsorgeeinrichtung X._______ geführt.

B.b Mit Verfügung vom 5. November 2018 stellte die BSABB fest, dass sich die Vorsorgeeinrichtung X._______ im Stadium der Liquidation befinde (Ziff. 1), dass als Liquidatoren die derzeit amtierenden Stiftungsräte bestimmt würden (Ziff. 2), wobei Letztere angewiesen würden, der BSABB den rechtsgültig unterzeichneten Vermögensübertragungsvertrag zwischen der Vorsorgeeinrichtung X._______ und der Sammelstiftung B._______ zur Genehmigung einzureichen, sobald dieser vorliege, jedoch spätestens bis am 30. Juni 2019 (Ziff. 3). Sodann würden die Liquidatoren angewiesen, die Liquidation ordnungsgemäss durchzuführen und der BSABB die vollständigen Aufhebungsunterlagen inkl. Aufhebungsantrag einzureichen. Nach Abschluss der Liquidation werde die Vorsorgeeinrichtung X._______ mit Verfügung aufgehoben werden, wobei sie während der gesamten Dauer des Liquidationsverfahrens bis zur Aufhebung rechnungslegungspflichtig sei (Ziff. 4). Schliesslich werde das Handelsregisteramt des Kantons (Kanton) angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung die erforderlichen Eintragungen gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor vorzunehmen (Ziff. 5). Die Gebühr für die Verfügung betrage Fr. 1'250.-- (Ziff. 6). Als Begründung führte die BSABB im Wesentlichen aus, mit dem rechtsgenügenden Beschluss die Vorsorgeeinrichtung zu liquidieren, habe der Stiftungsrat eine seiner rechtmässigen Kompetenzen wahrgenommen. Damit die Aufhebung festgestellt werden könne, müsse die Vorsorgeeinrichtung vollständig vermögens- und verpflichtungslos sein. Vorliegend seien sämtliche Aktiven und Passiven mittels eines genehmigungspflichtigen Vermögensübertragungsvertrages auf den neuen Vorsorgeträger zu übertragen, soweit diese nicht liquidiert würden. Ein solcher Entwurf sei bereits zur Überprüfung eingereicht worden. Der definitive Vermögensübertragungsvertrag sei zu erstellen und ihr zur formellen Genehmigung einzureichen. Nach dessen Vollzug sei die Vermögenslosigkeit festzustellen und der formelle Aufhebungsantrag einzureichen. Sie habe den Liquidationsantrag zur Kenntnis genommen, geprüft und sich über dessen Richtigkeit vergewissert. Diesem könne stattgegeben werden. Angesichts der Totalliquidation sei ein formelles Liquidationsverfahren durchzuführen. Die formelle Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und die Streichung im Register würden nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen und nach Abschluss der Liquidation mit zwei separaten Verfügungen folgen.

C.
Mit Eingabe vom 22. November 2018, welche am 7. bzw. 15. Januar 2019 verbessert wurde, erhoben C._______ und weitere zwölf Destinatäre (nachfolgend auch: Beschwerdeführende) gegen die Verfügung vom 5. November 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, die Verfügung vom 5. November 2018 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung führen sie insbesondere aus, die Beschwerdeführenden seien als ausgewiesene Destinatäre der zu liquidierenden Vorsorgeeinrichtung X._______ zur Beschwerde legitimiert. Eine Vorsorgeeinrichtung müsse vollständig vermögens- und verpflichtungslos sein, damit die Aufhebung festgestellt werden könne; dies sei im vorliegenden Fall aufgrund noch umstrittener Krankenkassen- und Wohnkostenbeiträgennicht erfüllt.

D.
Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2019 beantragt die BSABB (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Die Beschwerde vermische zwei unabhängige rechtliche Fragestellungen, wie jene zur Liquidation der Vorsorgeeinrichtung und jene der Ausrichtung von reglementarisch nicht vorgesehenen, vorsorgefremden Leistungen. Die Vorsorgeeinrichtung X._______ könne ab dem 1. Januar 2019 ihren Zweck nicht mehr erreichen und sei aufzuheben. Die Beschwerdeführenden würden die einzelnen Schritte des Verfahrens der Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung missverstehen. Zudem macht die Vorinstanz der guten Ordnung halber Ausführungen zu den Krankenkassen- und Wohnkostenbeiträgen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 wurde festgestellt, dass die angefochtene Verfügung die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand habe, namentlich die Feststellung, dass sich die Vorsorgeeinrichtung im Stadium der Liquidation befinde. Nur diese Verfügung könne Streitgegenstand bilden und nur in diese Akten könne Einsicht verlangt werden. Bei den von der Vorinstanz eingereichten Akten «Krankenkassen- und Wohnkostenbeiträge» handle es sich nicht um verfahrensbezogene Akten und in diese sei keine Einsicht zu gewähren. Die entsprechenden Akten wurden aus den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gewiesen und an die Vorinstanz retourniert.

F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 beantragt die Vorsorgeeinrichtung X._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuern) zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Als Begründung hält die Beschwerdegegnerin insbesondere dafür, die ausserreglementarischen Sonderleistungen könnten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Hierzu nehme sie auch keine Stellung. Was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffe, beanstandet sie, den Beschwerdeführenden gehe es nicht um den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung oder die eigentliche Liquidation. Vorliegend sei der Zweck der Beschwerdegegnerin unerreichbar geworden, da sie mangels versicherter Personen und Rentner keine Vorsorge mehr betreiben könne. Die angefochtene Verfügung sei rechtskonform ergangen.

G.
Mit Replik vom 8. Juli 2019 halten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag auf Aufhebung der Liquidationsverfügung fest und beantragen eventualiter, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Liquidationsverfügung mit der Auflage zu versehen, im genehmigungspflichtigen Übernahmevertrag Rückstellungen für die weitere Ausrichtung der bis Juni 2018 erbrachten Zusatzrentenleistungen auszuweisen bzw. es sei die Vorinstanz anzuweisen, einem Übernahmevertrag, der diese Vorgabe nicht erfülle, die Genehmigung zu versagen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hinsichtlich Legitimation führen sie aus, sie seien Destinatäre der Beschwerdegegnerin und würden sich gegen die Liquidation aus grundsätzlichen und ideellen Gründen wehren. Im Weiteren würden sie aufgrund der Unsicherheit über das Bestehen/die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Krankenkassen- und Wohnkostenbeiträge opponieren. Beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, sei eine diesbezügliche Klage eingereicht worden. Es hätte im aufsichtsrechtlichen Verfahren geklärt werden müssen, ob Verpflichtungen bestehen würden, die einer Liquidation allenfalls im Wege stünden. Das Liquidationsverfahren sei zudem nicht richtig geführt worden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens - so insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör - sei verletzt worden, weshalb die Liquidationsverfügung ohne Weiteres aufzuheben sei.

H.
Mit Stellungnahme vom 7. August 2019 lässt die Vorinstanz verlauten, weiter an ihren gestellten Anträgen in der Vernehmlassung festzuhalten und nimmt Stellung zur Replik.

I.
In ihrer Duplik vom 11. September 2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihren gestellten Anträgen und Ausführungen fest und beantragt, den replicando gestellten Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen. Zudem nimmt sie Stellung zur Replik und legt unter anderem dar, die bestehenden Anschlussverträge seien im Einverständnis mit der Arbeitnehmervertretung aufgelöst worden. Die neue Vorsorgeeinrichtung habe den gesamten Versichertenbestand übernommen, weshalb sie ihren Zweck nicht mehr verfolgen könne. Auch das Informationsrecht sei gewahrt und das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden.

J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB gemäss Art. 61
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
BVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Ordnung vom 23. Januar 2012 über die berufliche Vorsorge (SG 833.110) der Aufsicht der Vorinstanz. Die Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der beruflichen Vorsorge können gemäss Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt des 4. Kapitels über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG e contrario).

1.3

1.3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Laut Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG sind Versicherte und Rentenbezüger ausdrücklich berechtigt, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, um die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan überprüfen zu lassen. Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG bezieht sich laut Titel dieser Bestimmung sowohl auf die Teil- als auch auf die Gesamtliquidation. Auch aus dem Wortlaut von dessen Absatz 1 und 5 ergibt sich, dass Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG gleichermassen im Falle einer Teil- und einer Gesamtliquidation anwendbar ist (vgl. Urteile des BVGer A-1855/2017 vom 19. April 2018 E. 4.3 2. Absatz und C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.2; ausführlich: Zwischenverfügung des BVGer A-4071/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.6).

1.3.2 Die dreizehn Beschwerdeführenden sind als Destinatäre bereits aufgrund von Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG und somit von Gesetzes wegen zur Beschwerde berechtigt.

Die Einwände der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei motiviert durch die versuchte Sicherung angeblicher Ansprüche auf ausserreglementarische Sonderleistungen, wobei es den Beschwerdeführenden nicht um den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung oder die eigentliche Liquidation ginge und diese ihre Beschwerdelegitimation sowie ihr Beschwerderecht für verfahrensfremde Ziele missbrauchen würden (vgl. Sachverhalt Bst. E), vermögen die Legitimation der Beschwerdeführenden nicht in Frage zu stellen. Die Bedenken der Beschwerdegegnerin sind im Übrigen insofern unbegründet, als - wie sogleich gezeigt wird (E. 1.5.3) - auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den fraglichen - nicht Streitgegenstand bildenden - «Sonderleistungen» nicht einzutreten ist.

1.4 Die Beschwerdeführenden haben die (nachgebesserte) Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Als Nächstes ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu umgrenzen.

1.5.1 Die Beschwerdeführenden legen im Rahmen ihrer Beschwerde dar, die Beschwerdegegnerin stehe mit ihren Destinatären im Streit um die Ausrichtung von Krankenkassen- bzw. Wohnkostenbeiträgen. Die Beschwerdegegnerin könne aber nicht liquidiert werden, solange nicht feststehe, ob diese Leistungen als wohlerworbene Rechte zu qualifizieren seien.

Im Rahmen ihrer Replik stellen sie zudem einen neuen Antrag: Und zwar sei die Vorinstanz anzuweisen, die Liquidationsverfügung mit der Auflage zu versehen, im genehmigungspflichtigen Übernahmevertrag Rückstellungen für die weitere Ausrichtung der bis Juni 2018 erbrachten Zusatzrentenleistungen auszuweisen bzw. es sei die Vorinstanz anzuweisen, einem Übernahmevertrag, der diese Vorgabe nicht erfülle, die Genehmigung zu versagen. Als Begründung führen sie auf, im Entwurf zum Vermögensübertragungsvertrag sei unter anderem das Vorsorgekapital Renten erwähnt, wobei nicht ersichtlich sei, ob mittels dieses Kapitals auch die Krankenkassen- und Wohnkostenbeiträge gedeckt würden. Insgesamt sei aber davon auszugehen, dass diese nicht berücksichtigt worden seien. Ob jedoch Verpflichtungen bestehen würden, die einer Liquidation im Wege stünden, sei im aufsichtsrechtlichen Verfahren zu klären. Der Hinweis auf die Bestätigung der wohlerworbenen Rechte durch den Experten der beruflichen Vorsorge helfe nur bedingt, wenn erst im Laufe des Liquidationsverfahrens Verbindlichkeiten zu Tage treten würden.

Die Vorinstanz lässt in der Stellungnahme vom 7. August 2019 verlauten, sie könne nicht erkennen, welchen Einfluss das allfällige Ergebnis der berufsvorsorgerechtlichen Klage auf die Liquidation haben soll, da allenfalls lediglich Auswirkungen auf die Bemessung der Aktiven und Passiven der Beschwerdegegnerin und damit auf die Ausgestaltung des Vermögensübertragungsvertrags zu erwarten seien. Es fehle den Beschwerdeführenden an einem Interesse an diesem Antrag in der Replik. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass angebliche Ansprüche auf ausserreglementarische Sonderleistungen nicht mehr durchgesetzt werden könnten, sei unbegründet. Solange das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nicht rechtskräftig beurteilt worden sei, könne die Liquidation der Beschwerdegegnerin nicht abgeschlossen werden. Beide beantragen die Abweisung dieses Antrags.

1.5.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, BGE 136 II 457 E. 4.2 und BGE 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch: André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8).

1.5.3 Vorliegend bildet die Liquidationsverfügung vom 5. November 2018 Anfechtungsgegenstand. In Ziffer 1 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin im Stadium der Liquidation befinde und in Ziffer 2 wurden die Liquidatoren bestimmt. Letztere wurden sodann in Ziffer 3 angewiesen, den Vermögensübertragungsvertrag zwischen der übergebenden und übernehmenden Vorsorgeeinrichtung zur Genehmigung einzureichen, sobald dieser vorliege bzw. bis am 30. Juni 2019. Schliesslich wurden die Liquidatoren aufgefordert, die Liquidation ordnungsgemäss durchzuführen, die Aufhebungsunterlagen einzureichen, wobei erst nach Abschluss der Liquidation die Beschwerdegegnerin mit Verfügung aufgehoben werde (Ziffer 4). Erst nach Rechtskraft der Liquidationsverfügung werde das Handelsregisteramt angewiesen, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (Ziffer 5). Durch die angefochtene Verfügung wurde also erst die Liquidation angeordnet (vgl. zum Streitgegenstand bereits Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2019 Ziff. 9). Die Durchführung der Liquidation (also namentlich auch die Erstellung und Genehmigung des Übernahmevertrags) sowie die Aufhebung der Beschwerdegegnerin hingegen erfolgen in weiteren Schritten.

Somit bilden die von den Beschwerdeführenden thematisierten Krankenkassen- bzw. Wohnkostenbeiträge und namentlich die Frage, ob darauf ein Anspruch besteht und inwiefern diese in der (erst noch vorzunehmenden) Liquidation zu berücksichtigen sind, nicht Streitgegenstand und auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht einzutreten.

Der mittels Replik gestellte Antrag der Beschwerdeführenden, die Liquidationsverfügung mit der Auflage zu versehen, im genehmigungspflichtigen Übernahmevertrag Rückstellungen für die Zusatzrentenleistungen auszuweisen, wirft desgleichen neue, in der Liquidationsverfügung (noch) nicht geregelte Fragen bzgl. des Vermögensübertragungsvertrages auf. In Ziffer 3 wurden die Liquidatoren erst angewiesen, den Vermögensübertragungsvertrag - über dessen Einzelheiten gemäss Parteien wohl noch beim Berufsvorsorgegericht entschieden werden muss - einzureichen. Ob die Vorinstanz diesen letztlich genehmigt oder nicht, wird Gegenstand einer separaten Verfügung bilden (vgl. hierzu auch nachfolgend: E. 2.4). Der Antrag überschreitet somit den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf diesen sowie die entsprechenden Ausführungen in der Replik (Rz. 14 ff.) ist somit nicht einzutreten.

1.6 Auf die Beschwerde ist im Übrigen - unter Vorbehalt des in Erwägung 1.5 Dargelegten - einzutreten.

1.7 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 139 V 127 E. 1.2 und BGE 131 II 200 E. 4.2; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54).

1.8 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.

Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge in gewissen Bereichen (z.B. bei Reglementsprüfungen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG) als Rechtskontrolle ausgestaltet ist, in welchen Fällen sich auch das überprüfende Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat (BGE 135 V 382 E. 4.2, Urteil des BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5; Urteil des BVGer C-7479/2008 vom 18. Februar 2011 E. 3.2).

Auch im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (sowie aufgrund des soeben Gesagten des Bundesverwaltungsgerichts) auf eine reine Rechtskontrolle (bezogen auf Teilliquidationen: BGE 141 V 589 E. 3.1, in Bestätigung des Urteils des BVGer C-2883/2012 vom 12. November 2014 E. 5.6.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 [bezogen auf den Verteilungsplan]; Urteil des BVGer A-1427/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.8; Sabina Wilson, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 485; vgl. aber: Urteil des BVGer A-1855/2017 vom 19. April 2018 E. 2.2.1).

2.

2.1 Bei welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt die Gesamtliquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge vorzunehmen ist, ist weder dem BVG noch den dazugehörigen Verordnungen zu entnehmen. Dort finden sich jedoch Bestimmungen über die Durchführung einer Gesamtliquidation einer Einrichtung für berufliche Vorsorge (Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
ff. BVG).

Wurde die Einrichtung der beruflichen Vorsorge - wie dies hier der Fall ist (Sachverhalt Bst. A) - in Form einer Stiftung errichtet, ist sie gemäss Art. 88 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1  deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2  deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2    Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
ZGB aufzuheben, wenn entweder ihr Zweck unerreichbar geworden ist und auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Ziff. 1) oder wenn ihr Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Ziff. 2; auf Letzteres ist vorliegend nicht einzugehen). Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 88 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1  deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2  deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2    Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
ZGB), im Bereich der beruflichen Vorsorge also durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1596). In Anwendung von Ziff. 1 soll demnach die Aufhebung einer Stiftung letztes Mittel sein. Wenn möglich, ist die Stiftung allenfalls durch eine Änderung der Stiftungsurkunde aufrechtzuerhalten. Die nachträgliche Unerreichbarkeit des Stiftungszweckes muss einen endgültigen, nicht heilbaren Charakter haben. Fusionen und Vermögensübertragungen führen regelmässig zu einer Aufhebung von Stiftungen (Harold Grüninger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, Bd. I, 6. Aufl. 2018, Art. 88
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1  deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2  deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2    Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
/89
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89 - 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
1    Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2    Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
Rz. 4). Den Antrag auf Aufhebung kann jede Person stellen, die ein Interesse daran hat (Art. 89 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89 - 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
1    Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2    Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
ZGB).

2.2 Eine Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung infolge Unerreichbarkeit des Zwecks im Sinne einer Gesamtliquidation ist beispielsweise dann angezeigt, wenn sich bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber eine massgebende strukturelle Änderung eingestellt hat, bei Veränderungen auf Seiten der Stifterfirma, welche zur Folge haben, dass keine Destinatäre mehr vorhanden sind oder bei einer Unterdeckung ohne Aussicht auf Sanierung (zum Ganzen: Ueli Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar BVG und FZG], Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG Rz. 4 f. und Rz. 15; Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG Rz. 1 und Stauffer, a.a.O., Rz. 1827 ff.).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne einer Gesamtliquidation die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind. Mit «Verfahren» sind die Verfahrensbestimmungen im konkreten Fall gemeint. Die Aufsichtsbehörde hat zu klären, ob die Unerreichbarkeit des Zwecks feststeht (Kieser, Kommentar BVG und FZG, a.a.O., Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG Rz. 13 ff.).

2.3.2 Nach einer in der Doktrin vertretenen Auffassung bedarf es, damit die Aufsichtsbehörde eine Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung anordnen kann, eines mit einer Begründung versehenen Antrages des obersten Organes der Vorsorgeeinrichtung, diese Einrichtung in Liquidation zu setzen bzw. aufzuheben. Die Liquidation kann daraufhin von der Aufsichtsbehörde verfügt werden, wenn neben dem erwähnten Antrag auch die Begründung für die geplante Aufhebung genannt wird. Ein typischer Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich an eine andere Vorsorgeeinrichtung anschliesst; so insbesondere an eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung unter Aufgabe der bisher eigenständigen Vorsorgeeinrichtung. Hierbei muss neben dem entsprechenden Stiftungsratsbeschluss allenfalls auch eine Kopie des neuen Anschlussvertrages eingereicht werden. Je nach Konstellation ist nach ergangener Liquidationsverfügung eine Vermögensverteilung und/oder eine Vermögensübertragung (vgl. E. 2.4) vorzunehmen (Christina Ruggli, Aufsichtsbehördliche Tätigkeit bei der Teil- und Gesamtliquidation in der Praxis, in: GEWOS AG [Hrsg.], Gesamt- und Teilliquidation von Pensionskassen, 2013, S. 33 ff., S. 49).

2.3.3 Was die weiteren Verfahrensvorschriften betrifft, ist auf die in Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG genannten Regeln abzustellen. Soweit vorliegend interessierend statuiert Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG, dass die Vorsorgeeinrichtung die Versicherten und die Rentnerinnen sowie Rentner rechtzeitig und vollständig über die Teil- oder Gesamtliquidation informieren und ihnen insbesondere Einsicht in die Verteilungspläne gewähren muss. Diese Informationspflicht ist - trotz des unterschiedlichen Verfahrens bei Teil- und Gesamtliquidationen - grundsätzlich auch im Rahmen einer Gesamtliquidation zu beachten (Urteile des BVGer A-1855/2017 vom 19. April 2018 E. 4.3 und C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.2; Kieser, Kommentar BVG und FZG, a.a.O., Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG Rz. 18).

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und Rentner/innen nach dieser Vorschrift unaufgefordert insbesondere über die Erfüllung der Liquidationsvoraussetzungen, die Höhe und Berechnung der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages sowie über die Kriterien des Verteilungsplanes unterrichten (Kieser, Kommentar BVG und FZG, a.a.O., Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG Rz. 70). Eine eigentliche Anhörung der einzelnen Destinatäre vor Erlass eines Verteilungsplanes wird nicht als zwingend betrachtet (Urteile des BVGer A-1855/2017 vom 19. April 2018 E. 4.3 und C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.1; siehe auch: Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG Rz. 25).

Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1855/2017 vom 19. April 2018 festgehalten hat, bedeutet «rechtzeitig» im Kontext von Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG nicht, dass die Destinatäre bereits vor Erlass der Verfügung der Aufsichtsbehörde, mit welcher diese eine Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung anordnet, zu informieren wären. Die im Gesetz vorgesehene Pflicht zur Information der Versicherten soll nach der Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision, BBl 2000 2637 ff.) «eine wichtige Voraussetzung zum Liquidationsverfahren und [...] die Grundlage dafür [bilden], dass die Betroffenen ihre Rechte wahrnehmen können» (vgl. BBl 2000 2697). Aus der Botschaft geht aber hervor, dass der Bundesrat die Informationspflicht (zumindest in erster Linie) im Zusammenhang mit Beschlüssen betreffend den Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge (vgl. den Hinweis auf Art. 53d Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG in der Botschaft) und auf den Verteilungsplan als wichtig erachtete (BBl 2000 2697). Daraus kann geschlossen werden, dass die Informationspflicht hauptsächlich im Rahmen der Durchführung einer beschlossenen bzw. angeordneten Teil- oder Gesamtliquidation relevant sei. Auch die im Gesetz genannte Pflicht zur Gewährung der Einsicht in die Verteilungspläne (Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
Satz 2 BVG) kann selbstredend erst in der Phase der Mittelüberführung bzw. -verteilung und nicht schon vor der Anordnung einer Gesamtliquidation greifen. Eine darüber hinausgehende Pflicht des obersten Organes der Vorsorgeeinrichtung, in Hinblick auf eine allenfalls bevorstehende aufsichtsrechtliche Anordnung einer Gesamtliquidation Versicherten und Rentner/innen unaufgefordert Einsicht in Unterlagen zu gewähren, ist somit nicht vorgesehen (zum Ganzen ausführlich: Urteil des BVGer A-1855/2017 vom 19. April 2018 E. 5.2).

2.3.4 Zu berücksichtigen sind hinsichtlich des Verfahrens ferner Art. 27g
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
und Art. 27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1; vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer A-1427/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.4).

2.4 Beendet eine Vorsorgeeinrichtung ihre Tätigkeit und erfolgt eine Übernahme des Versichertenbestandes und der Anlagen durch eine andere Vorsorgeeinrichtung, kann dies im Rahmen eines Vermögensübernahmevertrags oder durch Fusion geschehen. Im Verfahren mit Übernahme der Aktiven und Passiven erfolgt eine Übertragung von Rechten und Pflichten auf vertraglicher Basis. Erfolgt eine Liquidation im Sinne einer Absorptionsfusion, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301) Anwendung (Stauffer, a.a.O., Rz. 1832). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht relevant. Im Vermögensübernahmevertrag ist detailliert zu regeln, auf welchen Stichtag hin welche Vermögenswerte der versicherten Personen übertragen werden und welche wohlerworbenen Rechte der überführten Destinatäre zu wahren sind. Die Vermögensübertragung kann jedoch rechtlich erst vollzogen werden, wenn die Aufsichtsbehörde den oder die Vermögensübernahmeverträge mittels einer Verfügung genehmigt und die entsprechende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist (Ruggli, a.a.O., S. 51 f.; vgl. auch: Stauffer, a.a.O., Rz. 1833).

3.
Nachdem - wie dargelegt - die Frage des Anspruchs auf Krankenkassen- und Wohnkostenbeiträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (E. 1.5.3), bleibt auf die (weiteren) unter den Parteien strittigen Punkte einzugehen. Nicht einig sind sie sich darüber, ob das Liquidationsverfahren richtig geführt worden ist (E. 3.1) und ob die Vorinstanz zu Recht die Liquidation der Beschwerdegegnerin festgestellt hat (E. 3.2).

3.1

3.1.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden in der Replik, der Grundsatz des fairen Verfahrens - so insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör - sei vorliegend verletzt worden. Die Liquidationsverfügung vom 5. November 2018 sei ihnen nämlich nicht (sogleich) zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 sei ihnen zwar durch die Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass der Stiftungsrat beschlossen habe, die Vorsorgeeinrichtung zu liquidieren, wobei ihnen gleichzeitig ein Einsichts- und Einspracherecht bis zum 19. November 2018 gewährt worden sei. Die Informationsveranstaltung sei auf den 15. Dezember 2018 [recte: 20. Dezember 2018] festgelegt worden. Lediglich weil eine der Beschwerdeführenden sich am 15. November 2018 an die Vorinstanz wandte, sei ihnen die Verfügung vom 5. November 2018 zur Kenntnis gebracht worden. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hätte ihre Einsprache behandelt; Letztere habe lediglich auf den Beschwerdeweg vor Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Folglich sei das Einspracheverfahren mit dem Beschwerdeverfahren vermischt worden. Ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren würde so aussehen, dass der Stiftungsrat die Einsprachen prüft und erst danach entscheidet; Einsprachen, die nicht einvernehmlich erledigt werden können, wären vom Stiftungsrat an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Auch die reglementarischen Vorgaben, wie die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte und die Informationspflicht, gemäss Teilliquidationsreglement - welche trotz Totalliquidation zur Anwendung gelangen würden - seien verletzt worden. Gemäss Ziffer 8.5 des Teilliquidationsreglements seien Einsprachen nach Anhörung der Einsprechenden zu behandeln und schriftlich zu beantworten. Selbst wenn das Teilliquidationsreglement vorliegend nicht anwendbar sein sollte, habe die Beschwerdegegnerin ein Verfahren mit Einsprachemöglichkeit eröffnet und sei - gerade mit Blick auf das Vertrauensprinzip - daran gebunden. Die Liquidationsverfügung sei aufgrund dieser schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohne Weiteres aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik zunächst aus, dass nur das Personal, nicht aber die Rentner bzgl. der Frage des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung ein Mitspracherecht hätten. Es sei somit korrekt, dass die Rentner dazu nicht vorgängig befragt sowie in das Verfahren einbezogen worden seien. Diesen würde ein Informationsrecht gemäss Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG zur Verfügung stehen, welches vorliegend aber umfassend gewährt worden sei. Das Teilliquidationsreglement sei auf die Gesamtliquidation weder direkt noch analog anwendbar, da sich diese beiden Verfahren hinsichtlich Voraussetzungen und Auswirkungen unterscheiden würden. Insgesamt sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden; und selbst wenn, wären die angeblichen Verfahrensfehler nachträglich geheilt worden (vgl. Sachverhalt Bst. H).

3.1.2 Das vorliegende Verfahren befindet sich noch nicht in der Phase der Durchführung der beschlossenen bzw. angeordneten Gesamtliquidation. Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2018 wurde zunächst erst festgestellt, dass sich die Vorsorgeeinrichtung X._______ im Stadium der Liquidation befinde (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Wie bereits gezeigt (E. 2.3.3), muss die Vorsorgeeinrichtung die Versicherten und Rentner/innen gemäss Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG «rechtzeitig» unter anderem über die Erfüllung der Voraussetzungen einer Gesamtliquidation informieren. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung jedoch nicht, dass die Destinatäre bereits vor Erlass der Verfügung der Aufsichtsbehörde, mit welcher diese eine Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung anordnet, zu informieren wären (E. 2.3.3). Erst recht nicht kann daraus geschlossen werden, dass betreffend die Anordnung der Liquidation ein Einspracheverfahren durchzuführen ist.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden allerdings (was nach der Rechtsprechung nicht zwingend nötig gewesen wäre) noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung über die beabsichtigte Liquidation und die Gründe hierfür informiert. So wurden die Beschwerdeführenden mit Orientierungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2018 - somit noch vor Erlass der Verfügung vom 5. November 2018 - über die beschlossene Liquidation informiert und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 19. November 2018 Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und Einsprache beim Stiftungsrat zu erheben. Zudem wurden die Betroffenen auf den 20. Dezember 2018 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen (vgl. Beilage 1 zur Beschwerde). Das Recht auf Information wurde somit gewährt und zwar in einer noch über die Rechtsprechung hinausgehenden Weise.

Mit Schreiben vom 19. November 2018 wurde eine der vorliegenden Beschwerdeführenden, welche sich an die Vorinstanz gewandt hatte, durch Letztere über die Verfügung vom 5. November 2018 unterrichtet (VB 13, Schreiben vom 19. November 2018). Dagegen haben die Beschwerdeführenden fristgemäss Beschwerde erhoben und im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht genommen sowie zu den Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Stellung genommen. Dadurch hatten die Beschwerdeführenden hinreichend Gelegenheit, ihre Rechte in Bezug auf die Anordnung der Liquidation wahrzunehmen, dies namentlich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Der Informationsanspruch gemäss Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurden somit genügend gewahrt.

3.1.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann, dass das Einspracheverfahren nicht richtig durchgeführt worden sei. Sie berufen sich namentlich auf eine analoge Anwendung des Teilliquidationsreglements der Beschwerdegegnerin, haben dieses dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht eingereicht (und auch keine entsprechende Beweisofferte gestellt). Auf eine Edition des Teilliquidationsreglements kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3, BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden, weil sich die Einwände der Beschwerdeführenden auch ohne Einsicht in dasselbe als nicht erheblich erweisen.

Die Beschwerdeführenden führen aus, gemäss Ziffer 8.5 des Teilliquidationsreglements seien Einsprachen nach Anhörung der Einsprechenden zu behandeln und schriftlich zu beantworten (Replik Ziff. 8). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin - wie beschrieben - mit dem Orientierungsschreiben vom 29. Oktober 2019 eine Einsprachemöglichkeit eröffnet, wovon eine der Beschwerdeführenden Gebrauch gemacht hat. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 ist die Beschwerdegegnerin schriftlich auf die Einsprache vom 9. November 2018 eingegangen (Beilage 4 zur Replik). Aus dem Schreiben ist auch ersichtlich, dass zuvor, am 23. November 2018, eine Informationsveranstaltung durchgeführt worden war, an welcher die Beweggründe dargelegt wurden. Somit wurden die von den Beschwerdeführenden aus dem Teilliquidationsreglement abgeleiteten Rechte in Bezug auf das Einspracheverfahren (Behandlung der Einsprachen nach Anhörung der Einsprechenden und in schriftlicher Form) gewahrt.

Dass sich aus dem Teilliquidationsreglement weitere Vorschriften ergeben würden, die verletzt worden wären, wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Wenn diese darlegen, es sei «der für das Wesen eines Einspracheverfahrens typische Grundsatz missachtet [worden], dass die Stellungnahmen und Einwände der Betroffenen in den Entscheidungsprozess der Behörde einzufliessen haben», so berufen sie sich offenkundig nicht auf eine explizite Vorgabe im Teilliquidationsreglement, sondern auf einen «allgemeinen Grundsatz». Aufgrund des bereits Gesagten wurde das in Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG statuierte Informationsrecht vorliegend jedoch gewahrt und ein Einspracheverfahren ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen (soeben: E. 3.1.2 Absatz 1). Weitere Verfahrensrechte - namentlich ein Anspruch auf die Berücksichtigung der Einsprachen durch den Stiftungsrat und die Aufsichtsbehörde noch vor Erlass der vorliegenden Liquidationsverfügung vom 5. November 2018 - ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Gehörsanspruch oder dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Ebenso wenig rühren weitergehende Ansprüche an das Einspracheverfahren aus dem Vertrauensschutz: Aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin (soweit ersichtlich ohne dazu verpflichtet zu sein) ein Einspracheverfahren gewährt und durchgeführt hat, ergibt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Behandlung der Einsprache.

Unter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen werden, ob eine (direkte oder analoge) Anwendung der fraglichen Bestimmungen zur Einsprache im Teilliquidationsreglement im Rahmen einer Gesamtliquidation - und zwar konkret in Bezug auf die Phase der Anordnung einer solchen - überhaupt gerechtfertigt wäre.

3.1.4 Insgesamt stossen die Beschwerdeführenden mit ihren verfahrensrechtlichen Rügen somit ins Leere.

3.2

3.2.1 Weiter ist in materieller Hinsicht zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht die Liquidation festgestellt hat. Da die Beschwerdegegnerin in Form einer Stiftung errichtet worden ist, wäre dies zu bejahen, wenn der Stiftungszweck unerreichbar geworden wäre und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. E. 2.1, E. 2.2 und E. 2.3.2). Massstab ist dabei der Stiftungszweck, d.h. vorliegend der Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer des Vereins Y._______ in (Ort) und der mit diesem wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Institutionen, sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen (vgl. Sachverhalt Bst. A).

3.2.2 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, eine Vorsorgeeinrichtung müsse vollständig vermögens- und verpflichtungslos sein, damit die Aufhebung festgestellt werden könne; dies sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Vorsorgeeinrichtung X._______ stehe mit ihren Destinatären im Streit um die weitere Ausrichtung von Rentenleistungen (sog. Krankenkassenbeiträge und/oder Wohnkostenbeiträge), auf welche ein Rechtsanspruch bestehe. Solange nicht feststehe, ob diese Leistungen als wohlerworbene Rechte zu qualifizieren seien, könne die Vorsorgeeinrichtung X._______ nicht liquidiert werden. Es sei somit im aufsichtsrechtlichen Verfahren zu klären, ob Verpflichtungen bestehen würden, die einer Liquidation allenfalls im Wege stünden (Beschwerde S. 3 und Replik, S. 2 und 7 ff.).

Wie gezeigt (E. 1.5.3), bildet die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Zusatzrentenleistungen wie Krankenkassen- und Wohnkostenbeiträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Auffassung der Beschwerdeführenden, dass bereits im Rahmen der Liquidationsverfügung hätte geprüft werden müssen, ob die Vorsorgeeinrichtung vollständig vermögens- und verpflichtungslos sei und ob ein Anspruch auf die (noch strittigen) Leistungen (Krankenkassenbeiträge und/oder Wohnkostenbeiträge) bestehe, ist unzutreffend. Diese Fragen können allenfalls Gegenstand späterer Verfahrensschritte bilden, namentlich der Genehmigung des Übertragungsvertrags (E. 2.4).

3.2.3 Weitere Gründe, weswegen die Liquidationsverfügung in materieller Hinsicht zu Unrecht ergangen worden wäre, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin begründen die (beabsichtigte) Liquidation der Vorsorgestiftung wie folgt:

Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, mit Anschlussvertrag vom 23. Oktober 2018 habe sich der Verein Y._______ und die A._______ AG der Sammelstiftung B._______ angeschlossen, wobei der Wechsel im Einverständnis mit dem Personal erfolgt sei. Somit könne die Vorsorgeeinrichtung X._______ ab dem 1. Januar 2019 ihren Zweck nicht mehr erreichen und sei aufzuheben. Da sie keine stillen Liquidationen dulde, habe sie gestützt auf den Antrag des Stiftungsrates mit Verfügung vom 5. November 2018 die Liquidation verfügt.

Die Beschwerdegegnerin fügt an, die angefochtene Verfügung sei rechtskonform ergangen und nicht zu beanstanden. Seien die Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation nämlich erfüllt und die Verfahrensbestimmungen eingehalten worden, erlasse die Aufsichtsbehörde eine Aufhebungsverfügung, womit die Vorsorgeeinrichtung in Liquidation trete. Vorliegend sei der Zweck der Beschwerdegegnerin unerreichbar geworden, da sie mangels versicherter Personen und Rentner keine Vorsorge mehr betreiben könne. In ihrer Duplik führt die Beschwerdegegnerin aus, ihr Stiftungsrat habe aufgrund des sehr hohen Rentnerbestandes, des Missverhältnisses zwischen Rentner und Aktivversicherten und der relativ hohen Verwaltungskosten beschlossen, die berufliche Vorsorge an eine Sammeleinrichtung zu übertragen, um die finanzielle Sicherheit bzw. die vorsorgerechtlichen Verpflichtungen weiterhin gewährleisten zu können. Die bestehenden Anschlussverträge seien im Einverständnis mit der Arbeitnehmervertretung aufgelöst worden. Die neue Vorsorgeeinrichtung habe den gesamten Versichertenbestand übernommen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihren Zweck nicht mehr verfolgen könne und zwecklos werde; daher habe die Vorinstanz festgestellt, dass sie liquidiert werden müsse. Weder die Auflösung der Anschlussverträge und der Neuanschluss noch ihre vollständige Liquidation bildeten Gegenstand des Verfahrens. Da sich die Beschwerde einzig gegen den «Liquidationsbeschluss» der Vorinstanz richte, welcher die einzig richtige Folge der Auflösung der Anschlussverträge darstelle, sei die Beschwerde abzuweisen.

3.2.4 Es liegt nicht im Streit, dass vorliegend die beiden (einzigen) bestehenden Anschlussverträge der Beschwerdegegnerin mit dem Verein Y._______ und der A._______ AG - und zwar im Einverständnis mit der Arbeitnehmervertretung - aufgelöst worden sind (VB 6, Beilage 1, Liquidationsbeschluss vom 23. Oktober 2018). Sodann haben sich der Verein Y._______ und die A._______ AG mit Anschlussvertrag vom 23. Oktober 2018 der Sammelstiftung B._______ angeschlossen (VB 6, Beilage 2, Anschlussvertrag vom 23. Oktober 2018), wobei Letztere den gesamten Versichertenbestand - Aktivversicherte und Rentner - übernommen hat bzw. übernehmen wird (VB 6, Beilage 1, 2 und 3, Liquidationsbeschluss vom 23. Oktober 2018, Anschlussvertrag vom 23. Oktober 2018, Ziff. 5 und Entwurf Übertragungsvertrag, Ziff. 6, 7 und 9). Beide Arbeitgeberfirmen sind vorliegend als angeschlossene Firmen weggefallen. Folglich verbleiben in der Beschwerdegegnerin keine Aktivversicherte und Rentner mehr, für welche die Durchführung der beruflichen Vorsorge besorgt werden müsste; auch eine reine Rentnereinrichtung kommt somit vorliegend nicht in Betracht. Ohne Aktivversicherte/Rentner und deren Angehörige sowie Hinterlassene macht auch eine Änderung der Stiftungsurkunde keinen vorsorgerechtlichen Sinn. In einer solchen Situation kann der Zweck der Beschwerdegegnerin nicht mehr erfüllt werden (E. 2.1, E. 2.2 und E. 2.3.2), weshalb die Vorinstanz zu Recht die Liquidation festgestellt hat.

3.3 Insgesamt ist die Beschwerde somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind den unterliegenden Beschwerdeführenden die auf Fr. 2'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von diesen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG e contrario).

4.2 Die Beschwerdeführenden haben dem Verfahrensausgang entsprechend keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE Abs. 1 e contrario).

Träger der beruflichen Vorsorge haben praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Versicherten, damit nicht der im Sozialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit zuungunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. BGE 126 V 143 E. 4; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 13.1.2 und A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Der Vorinstanz als «anderer Behörde» gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE steht in der Regel keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6693/2018
Date : 28. April 2020
Published : 11. Mai 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Aufsichtsverfahren


Legislation register
ATSG: 2
BGG: 42  48  82
BVG: 53c  53d  61  62  74
BVV 2: 27g  27h
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
ZGB: 80  88  89
BGE-register
119-V-347 • 122-V-157 • 126-V-143 • 131-I-153 • 131-II-200 • 133-II-35 • 135-V-382 • 136-II-457 • 139-V-127 • 141-V-589 • 142-I-155
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BBl
2000/2637 • 2000/2697