Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5797/2015

Urteil vom 9. August 2017

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

1. - 24. Destinatäre,

25. Pensionskasse X._______, (...),

Parteien alle vertreten durch

lic. iur. Hans-Peter Stäger, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Pensionskasse Y._______, (...),

vertreten durch

Dr. Hans-Ulrich Stauffer und Frau Simone Emmel, (...),

Beschwerdegegnerin,

BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel,

Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel,

Vorinstanz,

BVG, Teilliquidation
Gegenstand
(Verfügung der BSABB vom 14. August 2015),

Sachverhalt:

A.
Die Pensionskasse Z._______ ist eine seit dem 8. Dezember 2000 im Handelsregister eingetragene Stiftung mit dem Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Z._______ AG und der mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen, sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel Stadt eingetragen.

B.
Per 31. Dezember 2012 verlor eine der Pensionskasse Z._______ angeschlossene Gesellschaft ein für sie wichtiges Mandat, weshalb sich die Anzahl der aktiven Versicherten der Pensionskasse Z._______ um 452 reduzierte.

C.

C.a In der Folge beschloss der Stiftungsrat der Pensionskasse Z._______ eine Durchführung einer Teilliquidation per Stichtag 31. Dezember 2012 und informierte mit Schreiben vom Mai 2013 ihre Destinatäre u.a. über das Vorliegen des Teilliquidationstatbestands sowie über den Anspruch auf technische Rückstellungen.

C.b Diverse Destinatäre erhoben mit Schreiben vom 26. Juni 2013 Einsprache gegen die Teilliquidation bei der Pensionskasse Z._______ selbst und beanstandeten im Wesentlichen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 wies die Pensionskasse Z._______ die Einsprache ab und verwies auf ihr Antwortschreiben an die Pensionskasse X._______ (nachfolgend auch: übernehmende Pensionskasse) vom 18. Februar 2013.

C.c Mit Eingabe vom 23. August 2013 erhoben 24 Destinatäre und die übernehmende Pensionskasse bei der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) Einsprache gegen die Teilliquidation und verlangten u.a. den Verzicht auf die Umstellung der technischen Grundlagen per 20. Juni 2012 und die ersatzlose Streichung der zusätzlichen Rückstellung Rentnerdeckungskapital. Die Anträge wurden mit Replik vom 29. Januar 2014 vollständig ersetzt und im Wesentlichen die Ergänzung der Teilliquidationsbeschlüsse beantragt. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung bzgl. Rückstellung Rentnerdeckungskapital teilte die Pensionskasse Z._______ der BSABB am 31. März 2015 mit, dass sie das in der Rückstellung Rentnerdeckungskapital bzw. Rentnerkasse gebundene Vermögen dringend benötigen würde.

C.d Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2015 wies die BSABB die am 23. August 2013 gegen die Teilliquidation der Pensionskasse Z._______ per 31. Dezember 2012 erhobene Einsprache ab, soweit darauf einzutreten und diese nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sei (Ziff. 1) und wies die Pensionskasse Z._______ an, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern innerhalb der nächsten zwei Jahre seit Bildung der Rückstellung Rentnerkasse - d.h. bis am 31. Dezember 2016 - die genannte Rückstellung aufgelöst werde (Ziff. 2). Als Begründung führte die BSABB im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation seien im vorliegenden Fall unstrittig gegeben, da durch den unfreiwilligen Austritt von beinah 40 % der aktiven Versicherten der Pensionskasse Z._______ eine erhebliche Verminderung der Belegschaft gegeben und die Grenze der Verminderung der individuell gebundenen Mittel überschritten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Stichtag der Teilliquidation vom 31. Dezember 2012 zwar korrekt erfolgt, bemängelt werde aber die Berechnung der Mittel, die mit den Ausgetretenen kollektiv auf die neue Vorsorgeeinrichtung - verfahrenstechnisch korrekt - übertragen worden seien. Die Umstellung der technischen Grundlagen mit Beschluss vom 20. Juni 2012 würde den Grundsatz der Stetigkeit, das Prinzip von Treu und Glauben und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen und sei verhältnismässig. Zur Weiterführung der beruflichen Vorsorge der Rentner im bisherigen Rahmen bzw. bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Rentner an eine andere Vorsorgeeinrichtung sei die gebildete Rückstellung Rentnerdeckungskapital notwendig und zulässig gewesen. Auch die Weiterführung der ursprünglichen Rückstellung Rentnerdeckungskapital über den 31. Dezember 2014 hinaus sei nicht zu beanstanden.

D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2015 erhoben die 24 Destinatäre und die übernehmende Pensionskasse (nachfolgend auch: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 16. September 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Neben prozessualen Anträgen, etwa zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung, beantragen sie, der Einspracheentscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), die BSABB sei anzuweisen, zu prüfen und zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Gesamtliquidation der Pensionskasse Z._______ erfüllt seien (Ziff. 2a), wobei in eine allfällige Gesamtliquidation auch die per 31. Dezember 2012 erfolgten Austritte aus der Pensionskasse Z._______ einzubeziehen seien (Ziff. 2b). Eventualiter sei der Einspracheentscheid dahingehend zu ändern, dass die Rückstellung Rentnerdeckungskapital in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2012 aufzulösen und dem übertragenen Versichertenbestand anteilsmässig weiterzugeben sei (Ziff. 3). Eventualiter sei der Einspracheentscheid dahingehend zu ändern, dass die Rückstellung Rentnerdeckungskapital in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2012 aufzulösen und dem übertragenen Versichertenbestand anteilsmässig weiterzugeben sei, sofern die Pensionskasse Z._______ ihre Rentner bis am 31. Dezember 2016/1. Januar 2017 nicht auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen habe (Ziff. 4a). Übertrage sie ihre Rentner bis zu besagtem Datum zu günstigeren Konditionen als im Teilliquidationsbericht vom 3. Mai 2013, sei die Teilliquidationsbilanz zu überarbeiten und die Differenz dem übertragenen Versichertenbestand anteilsmässig weiterzugeben (Ziff. 4b).

Zur Begründung führen sie aus, eine Gesamtliquidation bzw. die Aufhebung der Pensionskasse Z._______ sei aufgrund der grundlegenden strukturellen Änderung bei den Aktivversicherten angezeigt. Damit entfalle gerade auch die Problematik der Ungleichbehandlung zwischen dem verbleibenden und dem austretenden Bestand. Durch den Wechsel der technischen Grundlagen habe sich das Vorsorgekapital der Rentenbezüger erhöht. Der Referenzzinssatz habe in den Jahren 2011 und 2012 3.5 % betragen; jener der Pensionskasse Z._______ per 31. Dezember 2012 jedoch bloss 2 %. Mit der Reduktion der versicherungstechnischen Grundlagen sei eine allzu starke Gewichtung des Fortbestandsinteresses der Pensionskasse Z._______ erfolgt, wobei die Entwicklung zu einer Rentenkasse vorweggenommen worden sei. Die Austrittsleistungen der Aktivversicherten hätten sich - im Gegensatz zum Deckungskapital der Rentner - durch die Änderung der technischen Grundlagen nicht verändert. Die neue reglementarische Grundlage für die Rückstellung Rentnerdeckungskapital sei erst im Hinblick auf die bereits beschlossene Teilliquidation per 31. Dezember 2012 erlassen worden und verletze so den Grundsatz, wonach Teilliquidationen auf der Grundlage von Reglementen durchzuführen seien sowie den Grundsatz der Stetigkeit. Die zusätzliche Rückstellung Rentnerdeckungskapital und die damit einhergehende Verstärkung von diesem kämen nur dem verbleibenden Rentnerbestand zugute. Die Pensionskasse Z._______ könne alleine über eine allfällige Auflösung oder Weiterführung der Rückstellung Rentnerkasse entscheiden, indem sie die Übertragung des Rentnerbestandes allenfalls erst nach dem 31. Dezember 2016 vornehme und so die Nachverteilung vermeiden könnte. Die Rückstellungen seien somit aufzulösen und den Beschwerdeführenden anteilsmässig mitzugeben, sofern die Rentner nicht bis am 31. Dezember 2016/1. Januar 2017 auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen worden seien.

E.
Die BSABB (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 bzw. vom 15. Dezember 2015 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verweist vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.

G.
Infolge einer internen Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über.

H.
Per 2. Februar 2016 ist die Pensionskasse Z._______ in die Pensionskasse Y._______ umfirmiert worden.

I.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 beantragt die Pensionskasse Y._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Als Begründung hält die Beschwerdegegnerin insbesondere entgegen, der Versichertenbestand per Ende 2015 habe 461 aktive Versicherte und 405 Rentenbeziehende betragen; sie sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht zu einer Rentnerkasse geworden. Die Ausführungen zu einer Gesamtliquidation würden sich erübrigen. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation seien klar erfüllt gewesen, indem einerseits eine erhebliche Verminderung der Belegschaft und andererseits eine Restrukturierung vorgelegen haben. Massgebend für die Teilliquidation seien die zu ihrem Zeitpunkt in Kraft stehenden Reglemente. Diese seien vorliegend korrekt in Kraft gesetzt worden. Das Reglement Rückstellungen und Reserven sei zweieinhalb Monate vor dem Bilanzstichtag verabschiedet worden und zähle [neu] die Rückstellung Rentnerdeckungskapital zu den versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen. Die Rückstellung sei notwendig geworden, da insgesamt 452 aktive Versicherte ausgetreten seien, die übernehmende und beschwerdeführende Pensionskasse aber lediglich die aktiven Versicherten übernommen habe. Eine Ungleichbehandlung [durch die Umstellung der technischen Grundlagen und die gebildete Rückstellung] liege nicht vor: Der Fortbestand habe sich in Unterdeckung (inkl. Nullverzinsung und reduzierten Umwandlungssatz) befunden, wobei die austretenden Versicherten 100 % der Freizügigkeitsleistungen erhalten und ihre Sparguthaben verzinst worden seien. Im Rahmen einer Nachverteilung bei Auflösung der Rückstellung Rentnerkasse wären die Beschwerdeführenden überdies miteinzubeziehen gewesen.

J.
Mit Replik vom 11. Mai 2016 lassen die Beschwerdeführende ihre Anträge in Ziffer 2a und 2b (Gesamtliquidation) fallen und stellen prozessuale Anträge. Einerseits seien von der Vorinstanz das Reglement Rückstellungen und Reserven vom 27. Februar 2012 mit Beschlussprotokoll und Prüfbericht und das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 20. Juni 2012 einzureichen (Ziff. 1), eventualiter seien diese bei der Beschwerdegegnerin zu edieren (Ziff. 2) und den Beschwerdeführenden in Kopie zuzustellen (Ziff. 3). Sie führen hierzu aus, sie würden vom Antrag der Gesamtliquidation absehen, da sich der Sachverhalt seit dem angefochtenen Entscheid geändert habe bzw. bekannt geworden sei, dass die Beschwerdegegnerin per Ende 2015 über 461 Aktivversicherte und 405 Rentenbezüger verfügt habe. Im Übrigen bleibe jedoch unklar, ob der Stiftungsrat die Rückstellung Rentnerdeckungskapital und die Umstellung der versicherungstechnischen Parameter tatsächlich bereits am 20. Juni 2012 beschlossen habe, weshalb das Stiftungsratsprotokoll einzureichen sei. Ob das Reglement Rückstellungen und Reserven vom 27. Februar 2012 eine Abänderung vorgesehen habe, sei - da dieses bisher nicht ins Recht gelegt worden sei - nicht bekannt. Es stehe bereits heute fest, dass die befürchtete Entwicklung zur Rentnerkasse bis am 31. Dezember 2016 "sehr wahrscheinlich" nicht eintreten werde, womit die Voraussetzung für die per 31. Dezember 2014 gebildete Rückstellung Rentnerkasse entfalle. Die Beschwerdegegnerin anerkenne, dass die Rückstellung im Hinblick auf die per 31. Dezember 2012 durchzuführende Teilliquidation erfolgt und nicht bereits - wie von der Vorinstanz festgestellt - am 20. Juni 2012 beschlossen worden sei. Bereits am 24. Juli 2012 habe die Beschwerdegegnerin aufgrund der Pressemitteilung der X._______ AG um die erhebliche Reduktion der Belegschaft gewusst. Es habe keine Verpflichtung der übernehmenden und beschwerdeführenden Pensionskasse bestanden, die Rentenbezüger zu übernehmen. Daraus die Änderung des Rückstellungsreglements kurz vor einer Teilliquidation zu rechtfertigen, laufe fehl. Der Erlass eines Rückstellungsreglements bezwecke, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, um nachvollziehbares und rechtsgleiches Vorgehen zu gewährleisten. Vorliegend sei das neue Reglement, mit Gültigkeit ab 3. September 2012 erst wenige Wochen vor dem Teilliquidationsbilanzstichtag per 31. Dezember 2012 eingeführt worden. Aus der zusätzlichen Rückstellung Rentnerdeckungskapital, habe eine Unterdeckung von 93.6 % resultiert, weshalb die Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen bei den Beschwerdeführenden um Fr. 4'670'378.-- [recte: Fr. 4'670'328.--] gekürzt worden seien und die beschwerdeführende,
aufnehmende Pensionskasse den Einkauf in die technischen Rückstellungen finanzieren habe müssen. Eine allfällige Nachverteilung aus der Rückstellung Rentnerkasse werde zu Unrecht und in Verletzung von Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG in das Ermessen des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin gestellt, indem diese darüber befinden könne, ob sie die Rückstellung per Ende 2016 nicht oder nur teilweise benötige. Die Beschwerdeführenden seien so zu stellen, wie wenn die Beschwerdegegnerin das Angebot zum Anschluss an die Sammelstiftung A._______ per 1. Januar 2016 angenommen hätte und die Rückstellung Rentnerkasse damit hinfällig geworden wäre.

K.
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2016 verzichtet die Vorinstanz darauf, sich zur Replik materiell vernehmen zu lassen und beantragt gleichzeitig, den prozessualen Antrag in Ziffer 1 abzuweisen.

L.
In ihrer Duplik vom 29. Juli 2016 führt die Beschwerdegegnerin aus, die Rückstellung Rentnerdeckungskapital sei an der Stiftungsratssitzung vom 3. September 2012 beschlossen und das Reglement angepasst worden. Diese habe somit über eine gültige, reglementarische Grundlage verfügt, wobei von einer "kurzfristigen Reglementsanpassung" keine Rede sein könne. Die Aufsicht sei zu jedem Zeitpunkt informiert gewesen, habe die Reglemente und Protokolle besessen und nichts moniert. Sie habe die Rechtmässigkeit des Vorgehens überprüft. Überdies sei ein Stiftungsratsprotokoll ein interner Beleg und es bestehe keine Rechtsgrundlage, auf die sich eine Herausgabe rechtfertigen würde. Die per 31. Dezember 2014 gebildete Rückstellung Rentnerkasse sei erfolgt, als die Käuferin noch nicht feststand sowie vor dem Hintergrund eines weiteren "verlorenen Accounts" und sei somit angezeigt und gerechtfertigt gewesen. Es stimme, dass der Stiftungsrat am 22./23. Juli 2012 gewusst habe, dass ein wichtiger Auftrag verloren gehe; an seiner Sitzung vom 20. Juni 2012, als er die technischen Grundlagen anpasste, habe er aber noch keine Kenntnis gehabt. Sie habe bei der Anpassung des Reglements Rückstellungen und Reserven sowie der Rückstellung Rentnerdeckungskapital im Interesse aller Rentenbeziehenden gehandelt. Es stimme, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme von Rentenbeziehenden bestehe. Sie selbst müsse aber angemessen reagieren, wenn eine Mehrzahl ihrer aktiven Versicherten austreten würde und deshalb habe sie die Rückstellung für das Rentnerdeckungskapital bzw. die Rentnerkasse vorgenommen. Der Stiftungsrat könne nicht willkürlich über das weitere Verfahren mit der Rückstellung Rentnerkasse entscheiden, sondern unterstehe der Aufsicht der Vorinstanz. Ein Anschluss an die Sammelstiftung A._______ per 1. Januar 2016 sei nie geplant gewesen.

M.

M.a Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, das Beschlussprotokoll des Stiftungsrates vom 20. Juni 2012 als auch vom 17. Oktober 2012 und das Reglement Rückstellungen und Reserven vom 27. Februar 2012 einzureichen.

M.b In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2017 zu den teilweise abgedeckten Fassungen der Beschlussprotokolle und zum nicht anonymisierten Reglement monieren die Beschwerdeführenden insbesondere, aus den Akten ergebe sich nicht, ob eine Übertragung des Rentnerbestandes per 1. Januar 2017 erfolgt bzw. ob die Rückstellung Rentnerkasse per 31. Dezember 2016 aufgelöst worden sei; die Beschwerdegegnerin habe dem Gericht ihre Jahresrechnung per 31. Dezember 2016 einzureichen. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bzgl. der Rückstellung Rentnerdeckungskapital unrichtig festgestellt und so ihre Beweisführungs- und ihre Aktenführungspflicht verletzt.

M.c Die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 19. Mai 2017 fest, der Untersuchungsgrundsatz finde an der Mitwirkungspflicht der Parteien seine Grenze und der massgebende Sachverhalt sei ausreichend erhoben worden. Im Übrigen verzichtet sie auf eine freigestellte Stellungnahme.

M.d Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer freigestellten Stellungnahme vom 26. Juni 2017 (und belegt dies mit nachgereichten Unterlagen vom 3. Juli 2017), die Sammelstiftung A._______ habe sich im Frühjahr 2017 von ihrer Offertstellung zurückgezogen, wobei über einen Anschluss an eine Sammelstiftung voraussichtlich im Juni 2017 entschieden werde.

N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden.

Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVG i.V.m. Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.

1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die primären Verfügungsadressaten (vorliegend: Beschwerdeführende 1-24), d.h. die materiellen Adressaten der Verfügung, erfüllen das Erfordernis des "besonders Berührtseins" in der Regel ohne weiteres. Die Eigenschaft als Verfügungsadressat richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung (Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 1.1.2; vgl. Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 949, mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin 25 als übernehmende Vorsorgeeinrichtung ist Adressatin des angefochtenen Entscheids. Gemäss Bundesgericht ist eine übernehmende Vorsorgeeinrichtung legitimiert, eine Verfügung betreffend die Teilliquidation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung anzufechten; sie hat ein Interesse daran, die zu überführenden Mittel der übernommenen Versicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine ordnungsgemässe Buchführung vorzunehmen hat. Zudem kann die Höhe ihres Aktivvermögens für sie im Hinblick auf ihre Vermögensanlage und die Liquidität von Bedeutung sein (Urteile des BGer 2A.14/2006 vom 4. Mai 2006 E. 2.1, 2A.451/2004 vom 9. Juni 2005 E. 1 und 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998 E. 2c, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 374 ff. und Pra 1998 Nr. 70 S. 435; Urteile des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 1.1.2 und C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin 25 ist somit auch mit Blick auf ihre Interessen legitimiert.

1.3 Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Da zudem auch der Kostenvorschuss in der dafür angesetzten Frist geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c). Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
Rz. 1), weshalb sich auch das angerufene Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide eines Stiftungsrates zu überprüfen sind (zum Ganzen: BGE 139 V 407 E. 4.1.2, BGE 138 V 346 E. 5.5.2 und BGE 135 V 382 E. 4.2; Urteile des BVGer A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 3.2 und A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 2, mit weiteren Hinweisen).

1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2), dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, BGE 130 V 329 E. 2.3).

2.

2.1

2.1.1 Gemäss dem Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG konkretisierenden Art. 27g Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG), wobei die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (Art. 53b Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG). Hierbei kommt der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Teilliquidationsreglements konstitutive Wirkung zu, so dass dieses grundsätzlich erst mit der Genehmigungsverfügung gültig wird (BGE 140 V 22 E. 5.2 und BGE 139 V 72 E. 2.1). Gemäss Art. 53d Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG legt in der Folge das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements den genauen Zeitpunkt, die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil, den Fehlbetrag und dessen Zuweisung sowie den Verteilungsplan fest. Entgegen der früheren Regelung muss der Verteilungsplan nicht mehr zwingend von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vielmehr muss die Vorsorgeeinrichtung die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teilliquidation rechtzeitig und vollständig informieren und ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren (Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG). Die Vorsorgeeinrichtung beschliesst und vollzieht die Teilliquidation (neu) autonom, ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Diese wird nur dann eingeschaltet, wenn die Destinatäre an sie gelangen und eine Überprüfung der Voraussetzungen, des Verfahrens oder des Verteilungsplans verlangen (Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG; BGE 138 V 346 E. 6.3.3; Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 3.2; vgl. auch E. 2.6).

2.1.2 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind nach Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), ein Unternehmen restrukturiert wird (Bst. b) oder der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Hierbei ist der Wortlaut von Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG klar: Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren der Teilliquidation. Die Bestimmung belässt (grundsätzlich) keinen Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall, sondern verlangt, die einzelnen Voraussetzungen und das Verfahren "präventiv (zu) spezifizieren" ("reglementarisches Konkretisierungsgebot hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen"; zum Ganzen: BGE 141 V 589 E. 4.2.2, BGE 140 V 22 E. 5.3 und BGE 138 V 346 E. 6.3; Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 3.2; Ueli Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010 [nachfolgend: Handkommentar BVG], Art. 53b Rz. 26).

2.2 Die Höhe der freien Mittel wird grundsätzlich wie folgt bestimmt: Zunächst ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag - welcher sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis bestimmt (BGE 140 V 22 E. 5.3) - zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind eine kaufmännische und eine technische Teilliquidationsbilanz mit Erläuterungen zu erstellen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Kasse deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1bis
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
2. Satz BVV 2). Das Vermögen ist dabei zu Veräusserungswerten einzusetzen (Art. 53d Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG). Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vorsorgeeinrichtung die reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen) Reserven zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden. Dabei wird für die Höhe der Wertschwankungsreserven eine Bandbreite von zehn bis zwanzig Prozent als angemessen erachtet. Was danach an Vermögen verbleibt, stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dar (BGE 131 II 514 E. 2.2; Urteile des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 3.1.2 und C-2370/2006 vom 10. September 2007 E. 4.6.3).

2.3 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebilligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (BGE 140 V 121 E. 4.3, BGE 131 II 514 E. 5.1, mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 3.1.4 und C-3181/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.3.1; Sabina Wilson, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, S. 142 f. Rz. 451).

2.4 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (Urteil des BGer 9C_684/2016 vom 29. Mai 2017 E. 4.2.3; BGE 140 V 121 E. 4.3, BGE 131 II 525 E. 4.2, mit Hinweisen). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch einen Teil des (gegebenenfalls verbleibenden) freien Stiftungsvermögens mitgibt. Allerdings gewährt das Gleichbehandlungsgebot dem Abgangsbestand Anspruch auf Beteiligung an Reserven und Rückstellungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur insoweit, als entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. BGE 131 II 514 E. 6, mit Hinweisen, BGE 131 II 525 E. 6.2; Urteile des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 3.1.5 und C-3181/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.3.2). Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant (BGE 140 V 121 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Insgesamt ist von einer Gleichwertigkeit dieser beiden Prinzipien auszugehen und eine Gewichtung im Einzelfall vorzunehmen (BGE 140 V 121 E. 4.2 f., BGE 131 II 514 E. 5.4; Schlumpf/Trüssel, Interessen ausgleichen und Deckungsgrad konstant halten, Schweizer Personalvorsoge [SPV] 12/2015 S. 59; Ambrosini/Trüssel, Handlungsbedarf im Teilliquidationsverfahren, SPV 8/2014 S. 49).

2.5

2.5.1 Gemäss Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 besteht bei einem gemeinsamen Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe (kollektiver Austritt) in eine andere Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach den in Art. 48e
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG)
BVV 2 in einem Reglement festgelegten Regeln (E. 2.5.2), soweit auch versicherungs- und anlagetechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat (vgl. Urteil des BVGer C-3181/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.3.3; siehe auch: Schlumpf/Trüssel, a.a.O., S. 57).

2.5.2 Laut Art. 65b Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65b Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a  der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b  anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c  der Wertschwankungsreserven.
BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschriften über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken. Art. 48e
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG)
BVV 2 verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Bestimmungen über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven in einem Reglement festlegen. In der Praxis werden die Bestimmungen über die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem besonderen Rückstellungsreglement geregelt (Jürg Brechbühl, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 9). Diese haben den Grundsatz der Stetigkeit zu beachten, was bedeutet, dass die Grundsätze für die Bewertung der Bilanzposten (d.h. auch Rückstellungen und Schwankungsreserven) offengelegt werden, eine bestehende Bilanzierungspraxis konstant weitergeführt wird und die Änderungen der Bewertungen transparent gemacht und begründet werden (vgl. zum Ganzen: BGE 131 II 525 E. 5.2; Vorschriften der Fachempfehlung zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26; Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (KPE) zu den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen FRP 2 vom 29. November 2011, Ziff. 5; Brechbühl, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 10).

2.5.3 Unter den technischen Rückstellungen sind in einem weiteren Sinn die Beträge zu verstehen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen aus Beiträgen und Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vorhandenen Verpflichtungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten, die Deckungskapitalien der Rentner sowie die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem engeren Sinn. Zu Letzteren gehören Rückstellungen, die für die klassischen versicherungstechnischen Risiken gebildet werden, wobei diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen und zugänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge berechnet und jährlich bewertet werden (Brechbühl, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 65b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65b Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a  der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b  anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c  der Wertschwankungsreserven.
Rz. 11).

2.6 Gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckmässig verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a); von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b); Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).

3.
Unbestritten ist vorliegend, dass bei der Beschwerdegegnerin infolge einer erheblichen Verminderung der Belegschaft und einer Restrukturierung der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt ist (vgl. E. 2.1.2; so auch: Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b des Reglements Teilliquidation Pensionskasse Z._______ vom 1. Juni 2009, Beilage 2 zur Beschwerdeantwort); der Antrag auf Gesamtliquidation wurde zwischenzeitlich fallen gelassen. Nicht im Streit liegen ebenso der Stichtag der Teilliquidation, der 31. Dezember 2012, sowie der Destinatärkreis, der als kollektiver Bestand austritt. Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber die konkrete Berechnung der Mittel, die mit den Ausgetretenen kollektiv auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen worden sind. Zu prüfen ist die Umstellung der technischen Grundlagen, die Bildung der Rückstellung Rentnerdeckungskapital und die Weiterführung der ursprünglichen Rückstellung Rentnerdeckungskapital als Rückstellung Rentnerkasse über den 31. Dezember 2014 hinaus.

3.1

3.1.1 Vorliegend kann dem versicherungstechnischen Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Experten) per 31. Dezember 2011 entnommen werden, die demographische Struktur des Versichertenbestandes zeige, dass sich die strukturelle Risikofähigkeit in den folgenden Jahren weiter verschlechtern werde, als viele Aktive über 55 Jahre alt seien und sich in der nahen Zukunft pensionieren lassen würden, sowie die Mehrheit der Rentner voraussichtlich noch lange im Bestand bleiben werde, da [zum fraglichen Zeitpunkt] fast alle noch unter 70 Jahre alt seien. Die erforderliche Mindestrendite bei einer Verzinsung der Altersguthaben von 1.0 % in Bezug auf das verfügbare Vermögen betrage kurzfristig 1.76 %. Die erwartete gewichtete Rendite der aktuellen Anlagestrategie liege gemäss der Erwartungen der Kasse bei 2.28 %. Die Renditeerwartung decke damit kurzfristig statisch betrachtet die erforderliche Mindestrendite, könne aber bei der aktuellen Beitragsstrategie ohne Zusatzbeiträge die Leistungsstrategie bei einer Verzinsung der Altersguthaben schon bei 2 % erwartungsgemäss nicht mehr finanzieren. Der Experte empfiehlt dem Stiftungsrat, die Entwicklung der finanziellen Situation weiterhin aufmerksam zu verfolgen und den technischen Zinssatz allenfalls noch weiter zu senken (Beschwerdebeilage 17, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2011, S. II). Basierend auf den Eigenschaften der Anlagestrategie der Beschwerdegegnerin liege die Wahrscheinlichkeit trotzdem bei rund 40 %, dass diese in den folgenden Jahren in eine Unterdeckung falle. Mit steigendem Anteil des Vorsorgekapitals Rentenbezüger am gesamten Vorsorgekapital steige die notwendige Rendite, da das Vorsorgekapital der Rentenbezüger zum technischen Zinssatz verzinst werden müsse. Dieser liege aktuell bei 3 %, zusammen mit der Erhöhung der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung ab 2015 von 0.5 % ergebe sich eine Zinsbelastung bei den Rentnern von 3.5 %. Dieser Satz liege wesentlich höher, als die erwartete Rendite gemäss Anlagestrategie von 2.28 %. Beim aktuellen technischen Zinssatz von 3 % würde sich somit weiterhin eine Quersubventionierung zwischen den aktiven Versicherten und den Rentenbezügern ergeben (Beschwerdebeilage 17, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2011, S. 28).

3.1.2 Dem versicherungstechnischen Gutachten des Experten per 31. Dezember 2012 kann sodann entnommen werden, dass die Umstellung der technischen Parameter per 20. Juni 2012 vom Stiftungsrat beschlossen worden ist (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. v und S. 11; vgl. auch nachgereichtes Protokoll der a.o. Stiftungsratssitzung vom 20. Juni 2012, S. 3). Hierbei wurde von den Grundlagen BVG 2010 (Periodentafel 2015), 3.0 % auf die Grundlagen BVG 2010 (Generationentafeln), 2.0 % gewechselt, was die Vorsorgekapitalien der Rentnerbezüger von Fr. 163.58 Mio. (per 31. Dezember 2011) auf Fr. 203.14 Mio. (per 31. Dezember 2012) erhöht hat (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. v, S. 9, 11, 14 und S. 35). Die mit dieser Umstellung verbundenen Kosten von rund Fr. 26.6 Mio. gingen voll zu Lasten des operativen Ergebnisses (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 9 und S. 21).

Der von der Beschwerdegegnerin angewandte technische Zinssatz von 2.0 % entspricht der Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge, den technischen Zinssatz im Vergleich zum Vorjahreswert auf höchstens 2.0 % zu senken. Zudem liegt er - so der Experte - unter dem Höchstwert gemäss Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (KPE) zum technischen Zinssatz FRP 4 vom 27. Oktober 2010 (nachfolgend: FRP 4) und über der Rendite von 10-jährigen Bundesanleihen, welche die untere Grenze darstellt und per 31. Dezember 2012 bei 0.557 % lag. Die FRP 4 würde somit einen noch tieferen technischen Zinssatz erlauben (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 12). Die erwartete Rendite der Anlagestrategie betrug gemäss den von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Informationen 2.15 % (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 16).

3.1.3 Die Beschwerdeführenden monieren, dass sich durch den Wechsel der technischen Grundlagen das Vorsorgekapital der Rentenbezüger von Fr. 147.97 Mio. auf Fr. 163.58 Mio. (per 31. Dezember 2011) und schliesslich auf Fr. 203.14 Mio. (per 31. Dezember 2012) erhöht habe. Die FRP 4 habe in den Jahren 2011 und 2012 einen Referenzzinssatz von 3.5 % berechnet, wohingegen die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2012 einen solchen von bloss 2 % angeordnet habe. Mit der Reduktion der versicherungstechnischen Grundlagen sei eine allzu starke Gewichtung des Fortbestandsinteresses der Beschwerdegegnerin erfolgt. Die Entwicklung zu einer Rentenkasse sei vorweggenommen worden, obwohl sich diese nicht abgezeichnet habe; das Verhältnis des Vorsorgekapitals der Aktivversicherten zu demjenigen der Rentner rechtfertige dies jedenfalls nicht. Letztlich hätten sich die Austrittsleistungen der Aktivversicherten durch die Änderung der technischen Grundlagen nicht verändert, da die Beschwerdegegnerin eine Beitragsprimatkasse sei; das benötigte Deckungskapital habe sich nur für die Rentner erhöht, den Aktivversicherten könne somit nichts mitgegeben werden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Ob der Stiftungsrat am 20. Juni 2012 tatsächlich beschlossen habe, die versicherungstechnischen Parameter umzustellen und Rückstellung Rentnerdeckungskapital zu bilden, werde mit Nichtwissen bestritten, da das entsprechende Beschlussprotokoll bisher nicht eingereicht worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. J).

Laut Beschwerdegegnerin liege keine Ungleichbehandlung vor. Aufgrund des wirtschaftlichen Umfelds (tiefes Zinsniveau) und aufgrund der Ausschreibung des später dann verloren gegangenen Auftrags (vgl. Sachverhalt Bst. B) habe sich der Stiftungsrat am 20. Juni 2012 veranlasst gesehen, für zwei Szenarien (Verlust des Auftrags oder Verbleib des Auftrags) Beschlüsse zu fällen. Ob dieser Auftrag tatsächlich verloren gehen würde, sei an besagter Sitzung nicht bekannt gewesen bzw. erst am 22./23. Juli 2012 bekannt geworden. Fest stand jedoch, dass sich eine substantielle Reduktion des Versichertenbestandes auf die Sanierungsfähigkeit auswirken würde. Der Fortbestand habe sich dann in Unterdeckung befunden, wobei die austretenden Versicherten 100 % der Freizügigkeitsleistungen erhalten und ihre Sparguthaben verzinst worden seien. Die verbliebenen Versicherten hingegen hätten mit einem Deckungsgrad von weniger als 100 % eine Nullverzinsung sowie einen reduzierten Umwandlungssatz hinnehmen müssen (vgl. Sachverhalt Bst. I). Die Arbeitgeberfirmen der Parteien seien im Konkurrenzkampf; nur deshalb wollen die Beschwerdeführenden möglichst viel über die Beschwerdegegnerin erfahren. Überdies sei ein Stiftungsratsprotokoll ein interner Beleg und es bestehe keine Rechtsgrundlage, auf die sich eine Herausgabe rechtfertigen würde (vgl. Sachverhalt Bst. L).

3.1.4

3.1.4.1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen fest (Art. 51a Abs. 2 Bst. e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51a - 1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
1    Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
2    Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a  Festlegung des Finanzierungssystems;
b  Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;
c  Erlass und Änderung von Reglementen;
d  Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;
e  Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
f  Festlegung der Organisation;
g  Ausgestaltung des Rechnungswesens;
h  Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information;
i  Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;
j  Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
k  Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;
l  Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;
m  Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
n  periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen;
o  Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;
p  bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Festlegung des Verhältnisses zu den angeschlossenen Arbeitgebenden und der Voraussetzungen für die Unterstellung weiterer Arbeitgeber.
3    Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
4    Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.
5    Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1-4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 OR181 zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.
6    Vorbehalten bleibt Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz.
BVG). Gemäss Art. 52e Abs. 2 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge - 1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:
1    Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:
a  jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung berechnet;
b  periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt.195
1bis    Er prüft zudem periodisch, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.196
2    Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:
a  den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
b  die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
2bis    Das oberste Organ hat dem Experten für berufliche Vorsorge die erforderlichen Angaben für die Prüfung zu machen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.198
3    Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.
4    Im Zusammenhang mit der Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis) gibt der Experte für berufliche Vorsorge der Aufsichtsbehörde von sich aus die erforderliche Bestätigung (Art. 53ebis Abs. 1) und auf deren Verlangen den Bericht (Art. 53ebis Abs. 3) ab.199
BVG unterbreitet der Experte für berufliche Vorsorge dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung insbesondere Empfehlungen über den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen. Der technische Zinssatz ergibt sich aus den Renditeerwartungen auf dem angesparten Kapital (Thomas Flückiger, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 14 Rz. 8).

Die vorliegend anwendbare FRP 4 legt in Ziff. 2 fest, dass der Experte für berufliche Vorsorge bei seiner Empfehlung u.a. sicherstellen muss, dass der technische Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der Rendite liegt, die aufgrund der Anlagestrategie zu erwarten ist. Der Experte hat sich bei der Abgabe seiner Empfehlung auf den technischen Referenzzinssatz, den die KPE alljährlich bekannt gibt, zu stützen. Laut Ziff. 3 kann der tatsächlich gewählte technische Zinssatz unter dem technischen Referenzzinssatz liegen. Liegt dieser um mehr als 0.25 % über dem technischen Referenzzinssatz und gibt es hierfür keine Rechtfertigung, muss der Experte Senkungsmassnahmen vorschlagen (vgl. auch Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 12). Per 31. Dezember 2012 lag der technische Referenzzinssatz bei 3.5 % (Erläuterungen zu Ziff. 3, Bst. a der FRP 4 in der Fassung 2015, S. 3). Der technische Referenzzinssatz gibt die maximale Höhe für den technischen Zinssatz vor, wobei dieser selbstverständlich unter dem technischen Referenzzinssatz liegen kann. Ursprüngliches Ziel der FRP 4 war es, zu hohe technische Zinssätze zu vermeiden. Die Unterschreitung darf nun aber nicht als Grund verstanden werden, um den technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung nicht zu überprüfen: die Vorsorgeeinrichtungen müssen diesen aufgrund der aktuellen Gegebenheiten hinterfragen und bei Bedarf reduzieren (Walter/Ambrosini, Technischer Zinssatz und Fachrichtlinie FRP 4 - Bedeutung des neuen Referenzzinssatzes für Vorsorgeeinrichtungen, Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/2011 S. 348 f.).

3.1.4.2 Für die Prognose der Lebenserwartung ist die Unterscheidung zwischen Perioden- und Generationentafeln relevant. Sie enthalten beide Angaben zu den Sterbewahrscheinlichkeiten in einem bestimmten Alter, wobei die Periodentafeln die Sterbewahrscheinlichkeit ausweisen, die während einer bestimmten Periode effektiv beobachtet wurde. Generationentafeln dagegen zeigen die Sterbewahrscheinlichkeit für Jahrgänge, benötigen hierfür "Längsschnittanalysen" und enthalten somit zwingend Annahmen zur künftigen Entwicklung von Sterbewahrscheinlichkeiten. Periodentafeln berücksichtigen den in den Generationentafeln vermuteten Rückgang der Sterblichkeit nicht, weshalb sich die Methode durchgesetzt hat, bei Verwendung ersterer die Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger mit 0.5 % pro Jahr zu erhöhen, um der steigenden Lebenserwartung Rechnung zu tragen (Wyss/Flückiger, Umstellung auf die technischen Grundlagen BVG 2015, Expert Focus [EF] 12/2016 S. 942). Je tiefer der technische Zinssatz, umso wichtiger wird die Bedeutung des Anstiegs der Lebenserwartung für die Festlegung des Umwandlungssatzes. Die Entwicklung der Lebenserwartung übertrifft quasi den Zinseszinseffekt.Es ist davon auszugehen, dass die Verwendung von Generationentafeln - gerade auch aufgrund des Tiefstzinsumfelds - zunehmen wird (Wyss/Flückiger, a.a.O., S. 943 f.).

3.1.5

3.1.5.1 Der Stiftungsrat als oberstes Organ der Stiftung und damit oberstes Organ der Vorsorgeeinrichtung hat zu entscheiden, welche technischen Grundlagen er verwenden möchte; dies gestützt auf die vorher einzuholende Empfehlung des Experten für die berufliche Vorsorge (E. 3.1.4.1). Vorliegend äussert sich der Experte zu der Umstellung von den Periodentafeln auf die Generationentafeln dahingehend, als dass diese für die Beschwerdegegnerin angemessen seien und der weiter fortschreitenden Zunahme der Lebenserwartung durch die Anwendung von Generationentafeln Rechnung getragen werde. Die Beschwerdegegnerin trage der innert Jahresfrist erfolgten, deutlichen Verschlechterung der strukturellen Risikofähigkeit durch den Austritt von 452 aktiven Versicherten u.a. durch die Umstellung auf Generationentafeln angemessen Rechnung (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. i und S. iii, S. 24). Seines Erachtens habe der Stiftungsrat die nötigen Schritte zur Stabilisierung der Beschwerdegegnerin ergriffen (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. iii). Insgesamt erscheint die Umstellung zu dieser technischen Grundlage - gerade auch mit Blick auf einen allfälligen "Trend" zu den Generationentafeln - in der Tat nicht als unhaltbar oder sachfremd und ist nicht zu beanstanden (E. 1.4).

3.1.5.2 Auch über die Senkung des technischen Zinssatzes hat der Stiftungsrat als oberstes Organ der Stiftung - gestützt auf die vorher einzuholende Empfehlung des Experten für die berufliche Vorsorge - zu entscheiden (E. 3.1.4.1). Laut Experte sei durch die Senkung des technischen Zinssatzes der deutlichen Verschlechterung der strukturellen Risikofähigkeit angemessen Rechnung getragen worden (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. i, S. iii und S. 24). Bereits in seinem versicherungstechnischen Gutachten per 31. Dezember 2011 schlug der Experte vor, den technischen Zinssatz allenfalls weiter zu senken (Beschwerdebeilage 17, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2011, S. 22). Der Stiftungsrat beschloss eine Senkung auf 2 %, wobei der technische Referenzzinssatz per 31. Dezember 2012 bei 3.5 % lag. Letzterer legt jedoch lediglich eine maximale Höhe fest, wobei eine Festlegung unter dieser Grenze bei Bedarf erlaubt bzw. angezeigt ist (vgl. E. 3.1.4.1). Letztlich wurde mit einem technischen Zinssatz von 2 % auch sichergestellt, dass der gewählte Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der Rendite lag, die aufgrund der Anlagestrategie zu erwarten war und vorliegend laut Beschwerdegegnerin 2.15 % betrug (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 16).

3.1.5.3 Insgesamt hat der Stiftungsrat vorliegend bei der Festlegung der Generationentafeln und des technischen Zinssatzes sein Ermessen nicht überschritten (vgl. hierzu: BGE 141 V 589 E. 3). Durch die Umstellung von den Periodentafeln auf die Generationentafeln und der Senkung des technischen Zinssatzes ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden:

Zu vergleichen sind vorliegend die austretenden Aktivversicherten mit den verbleibenden aktiven wie passiven Versicherten (BGE 140 V 22 E. 6.4; Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 Rz. 3). Das Verhältnis der aktiven Versicherten zu den Rentner hat sich bei der Beschwerdegegnerin durch die Teilliquidation von vier zu eins (Jahr 2011), zu zwei zu eins (Jahr 2012) verändert (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 2 f.). Aufgrund dieser Entwicklung musste die Beschwerdegegnerin tätig werden, gerade auch mit Blick auf die Empfehlung des Experten (E. 3.1.5.2). Die strukturelle Risikofähigkeit und auch die Sanierungsfähigkeit haben sich aufgrund des gestiegenen Rentneranteils per 31. Dezember 2012, welcher nur beschränkt in die Sanierung eingebunden werden kann (BGE 140 V 22 E. 6.3 und E. 6.4.2; Urteil des BVGer A-7617/2015 vom 15. Februar 2017 E. 3.1 ff.), deutlich verschlechtert. Vor allem die verbleibenden aktiven Versicherten haben die zusätzliche Mehrlast auferlegt bekommen. Sie mussten u.a. eine 0 % Verzinsung der Altersguthaben während der Dauer der Unterdeckung hinnehmen (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 15). Wären die technischen Grundlagen nicht angepasst geworden, wären die verbleibenden Aktiven (noch) schlechter gestellt geworden (vgl. BGE 140 V 22 E. 6.4). Insgesamt haben die austretenden Aktivversicherten und die Verbleibenden die Unterdeckung anteilsmässig tragen müssen und sind somit zumindest nicht schlechter gestellt worden. An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine Beitragsprimatkasse und die Vorsorgekapitalien der beitragspflichtigen Versicherten entsprächen mindestens der Summe der Austrittsleistungen, nichts zu ändern. Zudem vermag nach dem Ausgeführten - insbesondere nach der aufgezeigten Entwicklung im Gesamtbestand von Rentnern und Aktiven - auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Entwicklung zu einer Rentnerkasse sei vorweggenommen worden, nicht zu überzeugen.

3.2

3.2.1 Als Rückstellung Rentnerdeckungskapital bezeichnet die Beschwerdegegnerin versicherungstechnisch notwendige Rückstellungen, die zusammen mit der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung einen Einkauf der laufenden Renten bei einer Versicherungsgesellschaft oder einer Vorsorgeeinrichtung ermöglichen sollen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 9 des Reglements Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Z._______ vom 17. Oktober 2012, Beilage 3 zur Beschwerdeantwort). Per 31. Dezember 2012 wurden unter diesem Titel erstmals Rückstellungen in Höhe von Fr. 25'435'000.-- gebildet (technische Rückstellungen insgesamt: Fr. 41'817'000.--; Beschwerdebeilage 5, Jahresabschluss per 31. Dezember 2012 mit Bericht der Revisionsstelle vom 25. April 2013, Anhang V 7 und Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 20).

Gemäss Bericht zur Teilliquidation habe die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2012 über keine freien Mittel mehr verfügt, weshalb den Austretenden keine solchen hätten zugewiesen werden können. Da sich die Beschwerdegegnerin in Unterdeckung befinde, verfüge sie über keine Wertschwankungsreserven. Die technischen Rückstellungen würden den austretenden Destinatären mitgegeben, um ihre Freizügigkeitsleistung bis auf 100 % zu erhöhen, wobei die darüber hinausgehenden Mittel den "neuen Vorsorgeeinrichtungen" kollektiv übertragen würden. Diese hätten nämlich in gleichem Masse zur Äufnung der versicherungstechnischen Rückstellungen beigetragen, wie die übrigen Destinatäre der Beschwerdegegnerin (Beschwerdebeilage 14, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012, S. 7 f.). Die technischen Rückstellungen würden gemäss Art. 6 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements bis zum Betrag der vollen Freizügigkeitsleistung individuell dazu verwendet, die aufgrund der Unterdeckung entstandene Kürzung zu kompensieren. Somit seien allen von der Teilliquidation betroffenen aktiven Versicherten die volle Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden (Beschwerdebeilage 14, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012, S. 10 f.). Das Sparkapital bzw. die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten, welches zur übernehmenden und beschwerdeführenden Pensionskasse übertragen wurde, beträgt Fr. 66'539'815.--. Die technischen Rückstellungen in Höhe von Fr. 6'574'943.-- wurden um Fr. 4'670'328.-- anteilsmässig gekürzt und die Differenz von Fr. 1'904'615.-- übertragen (Beschwerdebeilage 14, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012, S. 10 f. und Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 22).

3.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die reglementarische Grundlage mit Bezug auf die Bildung der Rückstellung Rentnerdeckungskapital zu prüfen. Im Rückstellungsreglement vom 1. Januar 2006 sei keine Rückstellung Rentnerdeckungskapital vorgesehen gewesen. Die reglementarische Grundlage sei erst mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 per 3. September 2012 und somit im Hinblick auf die bereits beschlossene Teilliquidation per 31. Dezember 2012 erlassen worden. Die Grundlage sei also wenige Tage/Wochen vor dem Bilanzstichtag der Teilliquidation rückwirkend geändert worden und verletze so den Grundsatz, wonach Teilliquidationen auf der Grundlage von Reglementen durchzuführen seien, wobei das ganze Vorgehen auch nicht dem Grundsatz der Stetigkeit entspreche. Im Teilliquidationsreglement vom 1. Januar 2009 und auch im [bisherigen] Rückstellungsreglement fehle eine Regelung, wonach von einer anteilsmässigen Aufteilung der technischen Rückstellungen abgewichen oder ganz darauf verzichtet werden dürfe bzw. infolge einer strukturellen Änderung des Versichertenbestandes im Rahmen einer Teilliquidation eine Rückstellung Rentnerdeckungskapital gebildet werden dürfe. Die zusätzliche Rückstellung Rentnerdeckungskapital und dessen damit einhergehende Verstärkung würden nur dem verbleibenden Rentnerbestand zugutekommen und verletzten so den Grundsatz der Gleichbehandlung. Infolge Unterdeckung seien die Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen des übertretenden Bestandes um Fr. 4'670'378.-- [recte: Fr. 4'670'328.--] gekürzt worden (vgl. Sachverhalt Bst. D und Bst. J).

Massgebend für die Teilliquidation - so die Beschwerdegegnerin - seien die zu ihrem Zeitpunkt in Kraft stehenden Reglemente. Das Teilliquidationsreglement sei seit dem 1. Juni 2009 in Kraft, das Reglement Rückstellungen und Reserven gelte seit dem 3. September 2012. Diese seien korrekt in Kraft gesetzt worden, wobei das vorherige Reglement Rückstellungen und Reserven vom 27. Februar 2012 in Art. 12 die Möglichkeit einer Abänderung des Reglements durch den Stiftungsrat - wie vorliegend geschehen - vorgesehen habe. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 habe der Stiftungsrat das Reglement abgeändert und ab 3. September in Kraft gesetzt, wobei eine Rückstellung Rentnerdeckungskapital nun in Art. 4 aufgezählt und im neu geschaffenen Art. 9 präzisiert werde. Beide Reglemente seien der Aufsicht zur Kenntnis gebracht worden. Gestützt darauf sei im Rahmen der Teilliquidation die Rückstellung für das Rentnerdeckungskapital gebildet worden. Die Rückstellung sei notwendig geworden, da insgesamt 452 aktive Versicherte ausgetreten seien, die übernehmende und beschwerdeführende Pensionskasse aber nur die aktiven Versicherten übernommen und sich gleichzeitig geweigert habe, die Rentenbezüger zu übernehmen. Die austretenden aktiven Versicherten hätten somit nicht mehr mithelfen können, die laufenden Renten aus demselben Unternehmensteil mitzufinanzieren oder Sanierungsbeiträge zu leisten; das Risiko sei vollständig bei den [zurückbleibenden] Aktivversicherten verblieben. Das Reglement Rückstellungen und Reserven sei somit am 17. Oktober 2012 recht- und kompetenzmässig vom Stiftungsrat beraten, verabschiedet und rückwirkend ab 3. September 2012 in Kraft gesetzt worden. Es sei zweieinhalb Monate vor dem Bilanzstichtag der Teilliquidation - und somit nicht kurzfristig - verabschiedet worden [mit Gültigkeit per 3. September 2012] und zähle die Rückstellung Rentnerdeckungskapital nun zu den versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen (vgl. Sachverhalt Bst. I und Bst. L).

3.2.3 Im Rückstellungsreglement vom 25. Oktober 2006, gültig ab 1. Januar 2006 (Beschwerdebeilage 15) und im nachgereichten Rückstellungsreglement vom 27. Februar 2012 und mit Gültigkeit ab 31. Dezember 2011 ist tatsächlich keine Rückstellung Rentnerdeckungskapital vorgesehen. Art. 12 Abs. 1 des nachgereichten Rückstellungsreglements bestimmt freilich - wie bereits im Rückstellungreglement vom 25. Oktober 2006 und in Art. 13 des Reglements vom 17. Oktober 2012 -, dass das Reglement vom Stiftungsrat abgeändert werden kann (Eingabe Beschwerdegegnerin vom 1. März 2017, Beilage 3, Reglement Rückstellungen und Reserven vom 27. Februar 2012). An der Sitzung vom 3. September 2012 wurde das Rückstellungsreglement vom 27. Februar 2012 durch den Stiftungsrat durch die "neue" Rückstellung Rentnerdeckungskapital ergänzt und Art. 9 "Rückstellung Rentnerdeckungskapital" neu aufgenommen. In der Stiftungsratssitzung vom 17. Oktober 2012 wurde Art. 9 "optimaler" formuliert und rückwirkend per 3. September 2012 in Kraft gesetzt (Eingabe Beschwerdegegnerin vom 1. März 2017, Beilage 2, Protokoll Stiftungsratssitzung vom 17. Oktober 2012, S. 3). Der Stiftungsrat war demnach grundsätzlich befugt, das Rückstellungsreglement vom 27. Februar 2012 abzuändern und an seiner Stiftungsratssitzung vom 3. September 2012 bzw. vom 17. Oktober 2012 eine Rückstellung Rentnerdeckungskapital zu bilden. Die Aufsichtsbehörde wurde jeweils mit einer Kopie des Protokolls informiert. Die Rückstellung wurde somit recht- und kompetenzmässig vom Stiftungsrat beraten, verabschiedet und rückwirkend ab 3. September 2012 in Kraft gesetzt. Dass er dies zeitlich nach Beschluss über das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhaltes vom 27. August 2012 (Beschwerdebeilage 14, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012, S. 12) - und somit im Hinblick auf eine Teilliquidation - tat, ist nachfolgend daraufhin zu überprüfen, ob dadurch - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - der Grundsatz, wonach Teilliquidationen auf der Grundlage von Reglementen durchzuführen sind, und der Grundsatz der Stetigkeit verletzt worden sind.

3.2.4

3.2.4.1 In der Praxis können die Rentner nur eingeschränkt an eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. Art. 53e Abs. 4 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
. BVG), wodurch im Rahmen einer Teilliquidation oft die strukturelle Risikofähigkeit der abgebenden Vorsorgeeinrichtung geschmälert wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht in gewissem Sinn in Konflikt mit dem Grundsatz der Fortbestandsinteressen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung. Mit einer anteilsmässigen "Mitgabe" von technischen Rückstellungen - in der Praxis bedeutet dies in der Regel eine Aufteilung der zu übertragenden Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen am gesamten Vorsorgekapital inklusive technischer Rückstellungen - wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügend Rechnung getragen. Um den Fortbestandsinteressen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung gerecht zu werden, werden vor der Teilliquidation zusätzliche Rückstellungen gebildet, bestehende Rückstellungen erhöht oder die Bilanzierung der Verpflichtung angepasst (Schlumpf/Trüssel, a.a.O., S. 57). Zeigt die Bilanz zum Teilungsstichtag eine Unterdeckung, so kann von einer Gleichbehandlung der austretenden und der verbleibenden Versicherten ausgegangen werden, wenn nach dem Ausscheiden der austretenden Versicherten die Bilanz der verbleibenden Versicherten den gleichen Deckungsgrad wie die Bilanz zur Feststellung des tatsächlichen Vermögens vor der Teilung aufweist (BGE 140 V 22 E. 6.4.1 mit Verweis auf BGE 138 V 303 E. 3.4). Ein anteilsmässiger Abzug des Fehlbetrags beim Deckungskapital eines jeden austretenden Rentners bzw. Aktivversicherten oder eines Kollektivs aus Aktivversicherten und Rentnern gestützt auf das Teilliquidationsreglements ist rechtens; eine gegenteilige Handhabung führt gerade dazu, dass das Gleichheitsgebot verletzt wird (BGE 140 V 22 E. 6.4.1 f.; Ambrosini/Trüssel, a.a.O., S. 49).

Vorliegend wurden - wie in E. 3.2.1 bereits festgehalten - das Sparkapital bzw. die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der austretenden aktiven Versicherten der Beschwerdegegnerin, welche sich in Unterdeckung befand, anteilsmässig gekürzt und übertragen. Das Gleichheitsgebot ist dadurch nicht verletzt worden. Wäre keine Kürzung erfolgt, wäre der Deckungsgrad der Beschwerdegegnerin noch weiter gesunken und hätte insbesondere die verbleibenden Aktiven belastet (vgl. BGE 140 V 22 E. 6.4.2).

3.2.4.2 Damit eine konkrete Rückstellung grundsätzlich zulässig ist und im Rahmen einer Teilliquidation geschützt werden kann, muss sie sich als erstes (I) auf eine Grundlage im Rückstellungreglement stützen (Peter/Roos, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, ST 6-7/2008 S. 460). Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in jedem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvollziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleistet wird. Durch ein Rückstellungsreglement wird das Ermessen des Stiftungsrates in der Rückstellungspolitik eingeschränkt (vgl. E. 2.1.2; BGE 141 V 589 E. 4.2.2). Als zweites (II) müssen die Rückstellungen - dem Grundsatz der Stetigkeit (E. 2.5.2) entsprechend - grundsätzlich in der Vergangenheit tatsächlich gebildet und in der Bilanz ausgewiesen worden sein (Bilanzierung in der Vergangenheit; Peter/Roos, a.a.O., S. 460; vgl. auch: Erich Peter, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation - das korrekte Vorgehen, SZS 2014 S. 87). Diese Grundsätze gelten aber nicht ausnahmslos: Es kann notwendig und zulässig sein, anlässlich einer Teilliquidation für den Fortbestand (zusätzliche) technische Rückstellungen zu bilden, für welche keine Grundlage im Rückstellungsreglement besteht, und obwohl diese Rückstellung zuvor nicht gebildet wurde. Rückstellungsreglemente regeln (üblicherweise) nämlich nur Rückstellungen für eine absehbare, "normale" Entwicklung der Vorsorgetätigkeit. Im Rahmen einer Teilliquidation können sich die Verhältnisse, so insbesondere die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung, jedoch schlagartig grundlegend ändern (Peter/Roos, a.a.O., S. 460; Peter, a.a.O., S. 87 f.). Eine grössere Verschiebung des Verhältnisses zwischen aktiven Versicherten und Rentnern [im Rahmen einer Teilliquidation] kann zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führen bzw. kann es nötig werden, zusätzliche Rückstellungen zu bilden, die der neuen Risikosituation durch den (Teil-)Wegfall der Risikoträger Rechnung trägt (BGE 140 V 121 E. 5.5; Ambrosini/Trüssel, a.a.O., S. 49 f.; vgl. auch: Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1359). Hierbei kann es also durchaus sein, dass die zu bildenden Rückstellungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden bzw. deren Bildung zuvor nicht notwendig war. Solche Rückstellungen sind aber dennoch zulässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit stand, wenn sie versicherungstechnische Risiken abdecken, die beispielsweise erst durch die veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als Folge der Teilliquidation entstanden sind. Diesfalls ist der Bedarf an einer Rückstellung
vom Experten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die Rückstellungen künftig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen (Peter/Roos, a.a.O., S. 460 f.; Peter, a.a.O., S. 88; so auch: Wilson, a.a.O., S. 72 Rz. 221 f.).

3.2.4.3 Wie bereits erwähnt, hat sich die demografische Struktur der Beschwerdegegnerin deutlich verschlechtert (erhebliche Bestandesveränderung; vgl. E. 3.1.5.3). Deshalb beschloss der Stiftungsrat am 3. September 2012 bzw. am 17. Oktober 2012 - nach Beschluss über das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhaltes - eine Rückstellung Rentnerdeckungskapital zu bilden und rückwirkend ab 3. September 2012 in Kraft zu setzen (E. 3.2.3). Die reglementarische Grundlage für eine Rückstellung Rentnerdeckungskapital ist folglich zweieinhalb Monate vor dem Teilliquidationsbilanzstichtag per 31. Dezember 2012 eingeführt worden. Somit bestand (immerhin) eine gültig zustande gekommene reglementarische Grundlage. Selbst wenn jedoch diese Rückstellung im Rückstellungsreglement nicht vorgesehen gewesen wäre, wäre gegen eine solche (bei Teilliquidation) neu geschaffene nach dem eben Ausgeführten vorliegend nichts einzuwenden, da der Experte für berufliche Vorsorge den Bedarf an einer Rückstellung nachgewiesen hat und diese schliesslich in der Bilanz ausgewiesen worden ist:

Gemäss dem Bericht des Experten zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012 sei diese Rückstellung nämlich notwendig geworden, da die Entwicklung des Bestands der aktiven Versicherten über die nächsten Jahre unsicher sei. Es bestehe aufgrund des intensiven Wettbewerbs in der Branche E._______ ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass die Zahl der aktiven Versicherten in zwei Jahren erneut erheblich sinken könnte (vgl. auch Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 6 und S. 24). Mehr als 50 % der Rentenbezüger der Beschwerdegegnerin seien der Branche E._______ der B._______ zuzuordnen, deren Aktiven [als Abgangsbestand] ausgetreten seien und somit nicht mehr zur Sicherstellung der laufenden Renten beigezogen werden könnten. Die verbleibenden Aktiven und die Stifterfirma trügen nun dieses finanzielle Risiko (zum Ganzen: Beschwerdebeilage 14, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012, S. 6 f.). Laut Experte sei durch die Bildung der Rückstellung Rentnerdeckungskapital der deutlichen Verschlechterung der strukturellen Risikofähigkeit und der Sanierungsfähigkeit angemessen Rechnung getragen worden. Um das finanzielle Gleichgewicht der Beschwerdegegnerin mittelfristig wahren zu können, seien die Anpassungen notwendig und - kombiniert mit den eingeleiteten Sanierungsmassnahmen - auch dazu geeignet gewesen, dem Stiftungsrat auch in Zukunft die Entscheidungsfreiheit zu bieten, bestmöglich über den Fortbestand der Beschwerdegegnerin zu entscheiden (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 24). Insgesamt sind der Grundsatz, wonach Teilliquidationen auf der Grundlage von Reglementen durchzuführen sind und der Grundsatz der Stetigkeit also nicht verletzt worden. Die in Art. 9 geschaffene Rückstellung Rentnerdeckungskapital verstösst auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

3.3

3.3.1 Schliesslich hat der Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 12. April 2013 beschlossen, dass er bis Ende 2014 über die weitere Verwendung der zur Sicherung der Vorsorgezwecke gebildeten Rückstellung Rentnerdeckungskapital entscheiden müsse. Sollte sich bis dahin herausstellen, dass diese nicht oder nur teilweise benötigt werde, würden alle von der Teilliquidation per 31. Dezember 2012 betroffenen Destinatäre anteilsmässig partizipieren (Beschwerdebeilage 14, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012, S. 7). Am 22. Dezember 2014 hat der Stiftungsrat - aufgrund der Befürchtung, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre ausschliesslich Rentner in der Beschwerdegegnerin verbleiben könnten - ein neues Reglement Rückstellungen und Reserven verabschiedet. In Art. 9 wurde eine neue Bestimmung für eine Rückstellung Rentnerkasse geschaffen bzw. die Rückstellung Rentnerdeckungskapital per 31. Dezember 2014 in die Rückstellung Rentnerkasse umgewandelt. Besagter Art. 9 führt aus, dass die Rückstellung Rentnerkasse gebildet werde, da ein grosses Risiko bestehe, dass innerhalb von zwei Jahren ausschliesslich Rentner in der Pensionskasse verbleiben könnten und daher zusätzliche Mittel zur Sicherung der laufenden Rentenverpflichtungen gebildet werden müssten (Beschwerdebeilage 6, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2014, S. 6; vgl. vorinstanzliches Verfahren act. 26, Beilage 4, Reglement Rückstellungen und Reserven vom 22. Dezember 2014, S. 4). Die Vorinstanz wies die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid (Ziff. 2) an, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern innerhalb der nächsten zwei Jahre seit Bildung der Rückstellung Rentnerkasse, d.h. bis am 31. Dezember 2016 die genannte Rückstellung aufgelöst werde.

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin könne - so die Beschwerdeführenden - alleine über eine allfällige Auflösung oder Weiterführung der Rückstellung Rentnerkasse entscheiden, indem sie die Übertragung des Rentnerbestandes allenfalls erst nach dem 31. Dezember 2016 vornehme und so die Nachverteilung vermeiden könnte. Die austretenden Aktivversicherten würden damit das Risiko tragen, dass die Rentner nicht auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen werden könnten. Ursprünglich sei lediglich vorgesehen gewesen, dass der Stiftungsrat bis Ende 2014 zu entscheiden habe, ob er die Rentner auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertrage (vgl. Sachverhalt Bst. D). Aufgrund der sich angeblich abzeichnenden Entwicklung zur Rentnerkasse bzw. der Übertragung des Rentnerbestandes an eine andere Vorsorgeeinrichtung sei die Bildung der Rückstellung Rentnerkasse aus Sicht der Vorinstanz notwendig und zulässig gewesen. Die mutmassliche Entwicklung sei mit dem Verkauf des Geschäftsbereichs C._______ begründet worden, wobei der Käufer bereits Ende März 2015 bekannt gewesen sei. Bereits jetzt stehe aber fest, dass die befürchtete Entwicklung zur Rentnerkasse bis 31. Dezember 2016 "sehr wahrscheinlich" nicht eintreten werde, womit die Voraussetzung für die per 31. Dezember 2014 gebildete Rückstellung Rentnerkasse entfalle. Die Beschwerdegegnerin prüfe den Anschluss an die Sammelstiftung A._______ (nachfolgend: Sammelstiftung A._______), wobei die aktiven und passiven Versicherten übertragen würden. Der Stiftungsrat selber habe festgehalten, dass es sich um ein gutes Angebot handle, ein Anschluss möglich sei und im Falle einer Unterdeckung die Sanierung wohl günstiger wäre, als bei vollständiger Autonomie. Dennoch habe er beschlossen, weitere Offerten für einen Sammelstiftungsanschluss einzuholen. Die Annahme des Angebots der Sammelstiftung A._______, welche mit Wirkung per 1. Januar 2016 hätte erfolgen können, hätte zur Folge gehabt, dass die gesamte Rückstellung Rentnerkasse nicht mehr erforderlich gewesen wäre und eine Nachverteilung hätte erfolgen können. Deshalb seien die Beschwerdeführenden so zu stellen, wie wenn die Beschwerdegegnerin das Angebot zum Anschluss angenommen hätte und die Rückstellung Rentnerkasse damit hinfällig geworden wäre (vgl. Sachverhalt Bst. J).

Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe zum damaligen Zeitpunkt [März 2015] davon ausgehen müssen, in naher Zukunft zu einer Rentnerkasse zu werden, da die Z._______ AG entschieden hatte, den Geschäftsbereich C._______ zu verkaufen. Erst am 19. August 2015 sei klar gewesen, dass der Käufer - welcher tatsächlich vorher feststand - alle Verpflichtungen übernehmen werde. Der Stiftungsrat habe jedoch vor dem 31. Dezember 2014 - nämlich an seiner Sitzung vom 26. November 2014 - darüber entscheiden müssen, wie er betreffend Rückstellung Rentnerdeckungskapital weiter verfahre. Damals habe aber noch nicht einmal festgestanden, wer als Käufer in Frage komme. Die per 31. Dezember 2014 gebildete Rückstellung Rentnerkasse sei vor dem Hintergrund eines weiteren "verlorenen Accounts" sowie des zum damaligen Zeitpunkt ungewissen Verkaufs der Stifterfirma der Beschwerdegegnerin, in deren Zug ein Austritt von allen Aktiven bis auf drei Personen für wahrscheinlich gehalten worden sei, erfolgt. Zudem könne der Stiftungsrat nicht willkürlich über das weitere Verfahren mit der Rückstellung Rentnerkasse entscheiden, sondern unterstehe der Aufsicht der Vorinstanz. Es sei zwar richtig, dass ein Anschluss an eine Sammelstiftung geprüft werde; im damaligen Zeitpunkt [März 2015] sei aber keine Sammeleinrichtung bereit gewesen, die Beschwerdegegnerin aufzunehmen. Ein Anschluss an die Sammelstiftung A._______ per 1. Januar 2016 sei aber nie geplant gewesen bzw. sei die Offertanfrage per 1. Januar 2016 vielmehr zu Vergleichszwecken mit den Jahresendwerten der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2015 gedacht gewesen. Eine Nachverteilung könne frühestens per 31. Dezember 2016 erfolgen, sofern nicht alle Mittel zur Sicherung der Vorsorgezwecke benötigt würden (vgl. Sachverhalt Bst. L).

3.3.3 Wie bereits ausgeführt, kann eine grössere Verschiebung des Verhältnisses zwischen aktiven Versicherten und Rentnern [im Rahmen einer Teilliquidation] zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führen bzw. kann es nötig werden, zusätzliche Rückstellungen zu bilden, die der neuen Risikosituation durch den (Teil-)Wegfall der Risikoträger Rechnung trägt. Dabei sind Rückstellungen, welche keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden bzw. deren Bildung zuvor nicht notwendig war, dennoch zulässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit stand, wenn sie versicherungstechnische Risiken abdecken, die beispielsweise erst durch die veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als Folge der Teilliquidation entstanden sind. Der Bedarf an einer Rückstellung ist jedoch vom Experten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die Rückstellungen künftig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen (hierzu bereits ausführlich: E. 3.2.4.2).

3.3.4 Laut Bericht des Experten (Beschwerdebeilage 6, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2014, S. 6) und seinen Ausführungen im Schreiben vom 30. März 2015 an die Vorinstanz (vorinstanzliches Verfahren act. 26, Beilage 1) sei die Rückstellung Rentnerkasse für die Sicherung der Vorsorgezwecke der Beschwerdegegnerin notwendig geworden.

Vorliegend verlor die Arbeitgeberfirma der Beschwerdegegnerin nämlich einen weiteren sogenannten Account, was dazu führte, dass 255 aktiv versicherte Personen aus der Beschwerdegegnerin austraten, was eine erneute Teilliquidation auslöste (Beschwerdebeilage 6, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2014, S. 1 ff.). Den nunmehr 485 Aktiven standen 388 Rentner gegenüber (Beschwerdebeilage 9, Jahresabschluss per 31. Dezember 2014, S. 8), was wiederum eine Verschlechterung der Bestandesstruktur darstellt. Überdies hat die Konzernleitung der Arbeitgeberfirma der Beschwerdegegnerin beschlossen, den Bereich C._______ zu verkaufen. Von dieser Firmentransaktion waren - abgesehen von drei Personen - alle Aktivversicherten betroffen. Je nach Ausgestaltung der Firmentransaktion - insbesondere, ob der Käufer, welcher wohl im März 2015 feststand, bereit war, alle Verpflichtungen zu übernehmen, was wiederum gemäss Beschwerdegegnerin erst am 19. August 2015 bekannt war - bestand in der Tat ein erhebliches Risiko, dass eine reine Rentnerkasse entsteht (vgl. Beschwerdebeilage 6, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2014, S. 6). Auch die Beschwerdeführenden gingen noch im Rahmen ihrer Beschwerde vom 16. September 2015 davon aus, dass die Beschwerdegegnerin eine reine Rentnerkasse werde. Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2014 ein neues Reglement Rückstellungen und Reserven verabschiedet und per Bilanzstichtag der (zweiten) Teilliquidation am 31. Dezember 2014 die Rückstellung Rentnerkasse gebildet hat.

An der Sitzung vom 26. Januar 2015 hat der Stiftungsrat u.a. beschlossen, die Rückstellung Rentnerkasse für die Dauer von maximal zwei Jahren zu bilden. Sollte sich bis Ende 2016 herausstellen, dass diese Rückstellung nicht oder nur teilweise zur Sicherung der Vorsorgezwecke benötigt werde, würden bei deren Auflösung alle Destinatäre, die von den Teilliquidationen per 31. Dezember 2012 und 2014 betroffen waren, anteilsmässig partizipieren (Beschwerdebeilage 6, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2014, S. 6 f.). Da viele der angefragten Sammelstiftungen einen Anschluss der Beschwerdegegnerin ablehnten (vorinstanzliches Verfahren act. 26, Beilage 2, Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 26. Januar 2015, S. 2), hat der Experte im Auftrag des Stiftungsrates eine Anfrage bei der D._______ gemacht, welche sich gemäss eigenen Angaben auf die Übernahme von Rentnerbeständen spezialisiert habe. Die darauf folgende indikative Offerte ergab, dass zusätzlich zu den in der Beschwerdegegnerin für die Rentner gebildeten Vorsorgekapitalien inkl. Rückstellung Rentnerkasse zwischen Fr. 2.6 Mio. (tieferes Sicherheitsniveau) bis Fr. 37 Mio. (höchstes Sicherheitsniveau) eingeschossen hätten werden müssen (vorinstanzliches Verfahren act. 26, Beilage 3 bzw. Beilage 1, E-Mail mit D._______, S. 2). Der Experte schloss daraus, dass ein Transfer der laufenden Alters- und Ehegattenrenten der Beschwerdegegnerin trotz der Bildung der Rückstellung Rentnerkasse zusätzliche Kosten auslösen würde und eine Rückstellung Rentnerkasse im aktuellen Zins- und Wirtschaftsumfeld notwendig sei, zumal die Lebensversicherungsgesellschaften nicht mehr bereit seien, für Rentnerbestände in der Grösse desjenigen der Beschwerdegegnerin eine Offerte zur Übernahme der Rentner zu unterbreiten (vorinstanzliches Verfahren act. 26, Beilage 1, S. 2 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser Expertenmeinung abzuweichen. Dass der Stiftungsrat in Anbetracht der gesamten Umstände die Rückstellung Rentnerkasse (noch) nicht aufgelöst hat, ist insgesamt nicht zu beanstanden.

Da laut der Beschwerdegegnerin ein Anschluss an die Sammelstiftung A._______ per 1. Januar 2016 nie geplant bzw. zu Vergleichszwecken mit den Jahresendwerten per 31. Dezember 2015 gedacht gewesen sei, stellt sich schon deshalb die Frage, ob die Beschwerdeführenden überhaupt so gestellt werden könnten, wie wenn die Beschwerdegegnerin das "Angebot" angenommen hätte. Dies kann offen bleiben, da auch der Experte an der Stiftungsratssitzung vom 25. Januar 2016 den Wechsel zu der Sammelstiftung A._______ als "nicht optimal" bezeichnet hat (vgl. Replikbeilage 6, Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 25. Januar 2016, S. 6). Letztlich liegt es in der Entscheidkompetenz des Stiftungsrates - unter Aufsicht der Vorinstanz -, welcher Vorsorgeeinrichtung er sich anschliessen bzw. ob er weitere Offerten für einen Sammelstiftungsanschluss einholen möchte. Gemäss Unterlagen der Beschwerdegegnerin hat sich die Sammelstiftung A._______ im Frühjahr 2017 von ihrer Offertstellung zurückgezogen, wobei über einen Anschluss an eine Sammelstiftung voraussichtlich im Juni 2017 entschieden werde. Auf eine Edition der Jahresrechnung per 31. Dezember 2016 - wie von den Beschwerdeführenden gefordert - kann somit verzichtet werden. Wiederum ist hierbei an die der Aufsichtsbehörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von Rechts wegen auferlegte Zurückhaltung zu erinnern (E. 1.4).

3.3.5 Die Rückstellung Rentnerdeckungskapital als versicherungstechnisch notwendige Rückstellung wurde gebildet, um einen Einkauf der laufenden Renten bei einer Versicherungsgesellschaft oder einer Vorsorgeeinrichtung zu ermöglichen (E. 3.2.1). Diese Rückstellung wurde per 31. Dezember 2014 in die Rückstellung Rentnerkasse umgewandelt. Aufgrund der erneuten Verschlechterung der Bestandesstruktur per Ende 2014 und des zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vorliegenden Risikos, eine Rentnerkasse zu werden, ist die Bildung der Rückstellung Rentnerkasse zulässig gewesen. Solange also kein Anschluss bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung besteht bzw. sich nicht herausstellt, dass die Rückstellung nicht mehr benötigt wird, ist deren Beibehaltung nicht zu beanstanden.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 10'000.-- festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegenden Beschwerdeführenden ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar haben Trägerinnen der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Versicherten, damit nicht der im Sozialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit zugunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. statt vieler: BGE 126 V 143 E. 4; Urteile des BVGer A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 7 und A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 7, mit Hinweisen). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin - als Trägerin der beruflichen Vorsorge - steht damit praxisgemäss gegenüber den versicherten Personen (Beschwerdeführende 1-24) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Insoweit freilich die Beschwerdeführende 25 als übernehmende Pensionskasse betroffen ist, hat sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 9.2).

Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 5'000.-- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Die Beschwerdeführende 25 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5797/2015
Datum : 09. August 2017
Publiziert : 13. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : BVG, Teilliquidation (Verfügung der BSABB vom 14. August 2015). Entscheid teilweise bestätigt durch BGer.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BVG: 51a 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51a - 1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
1    Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
2    Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a  Festlegung des Finanzierungssystems;
b  Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;
c  Erlass und Änderung von Reglementen;
d  Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;
e  Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
f  Festlegung der Organisation;
g  Ausgestaltung des Rechnungswesens;
h  Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information;
i  Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;
j  Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
k  Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;
l  Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;
m  Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
n  periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen;
o  Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;
p  bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Festlegung des Verhältnisses zu den angeschlossenen Arbeitgebenden und der Voraussetzungen für die Unterstellung weiterer Arbeitgeber.
3    Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
4    Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.
5    Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1-4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 OR181 zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.
6    Vorbehalten bleibt Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz.
52e 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge - 1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:
1    Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:
a  jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung berechnet;
b  periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt.195
1bis    Er prüft zudem periodisch, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.196
2    Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:
a  den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
b  die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
2bis    Das oberste Organ hat dem Experten für berufliche Vorsorge die erforderlichen Angaben für die Prüfung zu machen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.198
3    Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.
4    Im Zusammenhang mit der Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis) gibt der Experte für berufliche Vorsorge der Aufsichtsbehörde von sich aus die erforderliche Bestätigung (Art. 53ebis Abs. 1) und auf deren Verlangen den Bericht (Art. 53ebis Abs. 3) ab.199
53b 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
53d 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
53e 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
65b 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65b Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a  der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b  anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c  der Wertschwankungsreserven.
74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVV 2: 27g 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
27h 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
48e
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG)
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
126-V-143 • 130-V-1 • 130-V-329 • 131-II-514 • 131-II-525 • 132-V-215 • 135-V-382 • 138-V-303 • 138-V-346 • 139-V-407 • 139-V-72 • 140-V-121 • 140-V-22 • 141-V-589
Weitere Urteile ab 2000
2A.14/2006 • 2A.185/1997 • 2A.451/2004 • 9C_684/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorsorgeeinrichtung • versicherungstechnik • stiftungsrat • vorinstanz • sachverhalt • berufliche vorsorge • bundesverwaltungsgericht • beilage • experte für berufliche vorsorge • grundsatz der stetigkeit • lebenserwartung • einspracheentscheid • austritt • stichtag • gerichtsurkunde • verfahrenskosten • ermessen • innerhalb • wiese • stelle
... Alle anzeigen
BVGer
A-494/2013 • A-5524/2015 • A-565/2013 • A-5797/2015 • A-693/2016 • A-7617/2015 • C-2370/2006 • C-2399/2006 • C-3181/2011
Pra
87 Nr. 70
SZS
2014 S.87