Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2370/2006
{T 0/2}

Urteil vom 10. September 2007

Besetzung
Richter Eduard Achermann (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien
1. H._______,
2. K._______,
3. R._______,
4. S._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Frey, Staiger, Schwald & Partner Rechtsanwälte, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse der Firmen B._______ und U._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser, Paulstrasse 5, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin,

Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Vorinstanz.

Gegenstand
Teilliquidation der Pensionskasse der Firmen B._______ und U._______.

Sachverhalt:
A.
A.a Die Pensionskasse der Firmen B._______ und U._______ (nachfolgend die Pensionskasse oder die Beschwerdegegnerin) bezweckt gemäss Stiftungsurkunde vom 10. Februar 1999 die berufliche Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer, einschliesslich Mitglieder der Geschäftsleitung, der Firma B._______ AG und der Firma U._______ AG und mit diesen wirtschaftlich und finanziell eng verbundener Unternehmungen sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Pensionskasse ist unter der Ordnungsnummer SO 1093 im BVG-Register des Kantons Solothurn eingetragen.
A.b Mit Verfügung vom 29. Juni 1999 stellte das Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (nachfolgend die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) fest, dass durch die per 31. Dezember 1995 erfolgten Austritte der Firmen P._______ AG, mit Sitz in Regensdorf, und R._______ SA, mit Sitz in Genf, aus den Vorgängerstiftungen der Pensionskasse, der Stiftung Personalvorsorge der Firma B._______ und der Stiftung Personalvorsorge der Firma P._______ Holding AG, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation im Sinne von Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, 831.42) erfüllt seien und genehmigte die Beschlüsse des Stiftungsrates vom August 1996 und vom Februar 1999, wonach auf die Verteilung von freien Mitteln per 31. Dezember 1995 verzichtet werde.
A.c Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 hiess die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission BVG) die Beschwerde der Destinatäre H._______, K._______, R._______ und S._______ gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 29. Juni 1999 teilweise gut und wies die Sache an diese zurück, damit sie im Rahmen der Teilliquidation der Pensionskasse eine gesetzeskonforme Liegenschaftenschätzung durchführe (E. 9 des Urteils), die Wertpapiere ermittle und korrekt bewerte (E. 10), das Vermögen der Vorgängerstiftung Personalvorsorge der Firma P._______ Holding AG separat ermittle und belege (E. 11) und - falls nach der Bewertung dieser Aktiven nötig - die Bilanz anpasse (E. 12). Auf die Beschwerde einer weiteren Beschwerdeführerin trat die Eidg. Beschwerdekommission BVG mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2005 stellte die Aufsichtsbehörde erneut fest, dass hinsichtlich der Pensionskasse die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt seien (Dispositivziffer 1), genehmigte den Beschluss des Stiftungsrates vom 12. Mai 2003, wonach auf die Verteilung von freien Mitteln zu verzichten sei (Dispositivziffer 2) und ersuchte diesen, die Destinatäre mit Hinweis auf das Rechtsmittel über den Inhalt der Verfügung zu orientieren (Dispositivziffer 3). Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass am 13. November 2002 eine Liegenschaftsschätzung durchgeführt und jede einzelne Liegenschaft separat geschätzt worden sei. Der Verkehrswert sei jeweils aus dem gewichteten Mittel zwischen Realwert und Ertragswert berechnet worden, wobei der Ertragswert überwiegend wertbestimmend sei, da es sich um so genannte Renditeobjekte handle. Die angewendeten Kapitalisierungssätze seien als Durchschnittswerte angemessen. Insgesamt entspreche die Schätzung den Anforderungen der Eidg. Beschwerdekommission BVG. Was die Wertschriften anbelange, seien diese im November 2002 durch die Kontrollstelle bewertet worden. In zwei Positionen hätten sich zwischen der Schlussrekapitulation und den Wertschriftenverzeichnissen Differenzen ergeben, denen durch eine Anpassung der Wertschwankungsreserve nach oben Rechnung getragen worden sei. Des Weiteren seien im April 2003 eine versicherungstechnische Bilanz sowie ein Status für die Teilliquidation per 31. Dezember 2005 je für beide Vorgängerstiftungen der Pensionskasse erstellt worden. Daraus hätten sich nur geringe Abänderungen der Deckungsgrade ergeben, welche am Umstand nichts änderten, dass keine freien Mittel zu verteilen seien. Diese seien zu Recht unter Berücksichtigung von Rückstellungen auf das Vermögen und den Fonds für Härtefälle sowie in Berücksichtigung einer Schwankungsreserve festgelegt worden. Im Übrigen sei dabei auch das Fortbestandsinteresse berücksichtigt worden.
C.
Mit Eingabe vom 29. April 2005 liessen die Destinatäre H._______, K._______, R._______ und S._______ (nachfolgend die Beschwerdeführer) bei der Eidg. Beschwerdekommission BVG fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2005 erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die freien Mittel aus der Teilliquidation per Ende 1995 auszuschütten und zu diesem Zwecke einen Verteilungsplan zu erstellen. Sodann seien die Wertschwankungsreserven sowie die versicherungstechnischen Rückstellungen und der Fonds für Härtefälle per Ende 1995 zu Gunsten der ausscheidenden Destinatäre aufzuteilen bzw. für die Berechnung der freien Mittel aufzulösen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dabei machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe dem Stiftungsrat zu Unrecht einen grossen Ermessensspielraum zugebilligt, da dieser sich in einer Interessenskollision befunden und dem Fortbestandsinteresse gegenüber dem Gleichbehandlungsgrundsatz eindeutig ein zu hohes Gewicht beigemessen habe. Gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Teilliquidation (insbes. Art. 27h Abs. 4 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) hätten die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven angepasst werden sollen, da zwei resp. drei Jahre nach der vorliegend umstrittenen Teilliquidation erhebliche freie Mittel ausgeschüttet worden seien. Die Rückstellungen und Reserven seien nicht notwendig gewesen. Diese hätten aufgeteilt werden müssen, da das versicherungstechnische Risiko anteilmässig auf den neuen Versicherungsträger übergehe. Auch der Fonds für Härtefälle hätte sachgerecht aufgeteilt werden müssen. Freie Mittel könnten auch dann ausgeschüttet werden, wenn diese wie in casu weniger als 10% des Deckungskapitals ausmachen. Diese Grenze habe in der Praxis vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) bestanden und gelte nicht mehr. Die freien Mittel von 6,7% seien demnach sogar unabhängig einer zusätzlichen Auflösung von Rückstellungen und Schwankungsreserven auszuschütten.
D.
D.a Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2005 liess die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie trug dabei im Wesentlichen vor, dass auf den Beschwerdeantrag, der die Aufteilung bzw. Auflösung der Wertschwankungsreserven, der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Fonds für Härtefälle zum Gegenstand hat, nicht eingetreten werden könne. Dieser Antrag stehe nicht im Zusammenhang mit den von der Eidg. Beschwerdekommission BVG mit Urteil vom 11. Oktober 2001 angeordneten zusätzlichen Abklärungen. In materieller Hinsicht sei die Vorinstanz diesen Auflagen nachgekommen. Es könne festgestellt werden, dass die Bewertung der Aktiven und der Status für die Teilliquidation von den Beschwerdeführern nicht mehr in Frage gestellt würden. Der Stiftungsrat habe gestützt auf die Einschätzung der Experten im Rahmen seines Ermessensspielraumes auf die Verteilung von freien Mitteln verzichtet. Es sei sodann abwegig, dem Stiftungsrat vorzuhalten, er hätte wegen der späteren positiven Kursentwicklung auf die Bildung von Wertschwankungsreserven verzichten müssen, zumal auf die Situation am massgebenden Stichtag abgestellt werden müsse. Ansonsten müsse man die Bildung solcher Reserven stets in Frage stellen. Zudem seien die per 1. Januar 2005 revidierten Gesetzesbestimmungen zur Teilliquidation nicht massgebend. Der Antrag auf Aufteilung bzw. Auflösung der Rückstellungen und Reserven sei im Übrigen auch deshalb haltlos, da dann deren kollektive Übertragung in Frage stünde und nicht eine zusätzliche Verteilung von freien Mitteln.
D.b Mit Vernehmlassung vom 4. August 2005 beantragte die Vorinstanz ihrerseits die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne, und führte dabei im Wesentlichen aus, dass lediglich noch die Frage zu beurteilen sei, ob bei einem Deckungsgrad von 106,7% eine Verteilung von freien Mitteln vorgenommen werden müsse. Es seien jene gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, welche zur Zeit des relevanten Sachverhalts in Kraft waren, weshalb es sich u.a. rechtfertige, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Der Experte habe festgehalten, dass sich aus damaliger Sichtweise das Argument der Geringfügigkeit weiterhin vertreten lasse und auf eine Verteilung von freien Mitteln verzichtet werden könne. Diese Einschätzung sei vom Stiftungsrat übernommen worden, dessen Ermessensentscheid von der Behörde nicht ohne Gründe zu ersetzen sei. Ein Anspruch auf Aufteilung der Rückstellungen und Reserven bestehe gemäss Rechtsprechung nicht, wenn wie hier Freizügigkeitsleistungen abgegolten worden seien.
D.c Mit Schreiben vom 29. August 2005 wies auch der Vertreter der Beschwerdegegnerin auf zwei Bundesgerichtsentscheide (2A.397/2003 und 2A.451/2004) hin, wonach kein Anspruch auf eine Beteiligung an einer Wertschwankungsreserve bestehe, wenn die abzugeltenden Ansprüche durch Barzahlung erfüllt würden.
E.
Mit Replik vom 29. September 2005 liessen die Beschwerdeführer ihre Anträge bestätigen und machten zudem im Wesentlichen geltend, dass aus den beiden zitierten höchstrichterlichen Entscheiden auch hervorgehe, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Fortbestandsinteresse gleichwertig sei. Es seien unter dem letztgenannten Aspekt nur Rückstellungen zu bilden, welche die Vorsorgeeinrichtung mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötige, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre weiterzuführen. Hingegen sei keine Erfahrungsregel anzuwenden, wonach die freien Mittel erst zu verteilen seien, wenn sie 10% oder mehr des gesamten Deckungskapitals ausmachen, zumal diese Regel vor dem Inkrafttreten des FZG stamme. Die freien Mittel ergäben sich aus der Differenz zwischen dem Nettovermögen und den reglementarisch gebundenen Mitteln, zuzüglich der erforderlichen Reserven und Rückstellungen. Nach dieser Berechnung ergäben sich vorliegend rund Fr. 9,76 Mio an freien Mitteln, welche auf die verbleibenden und auf die austretenden Destinatäre zu verteilen seien. Zudem müsse die Verteilung von freien Mitteln in den Jahren 1997 und 1998 berücksichtigt und geprüft werden. Die entsprechenden Unterlagen seien zu edieren. Des Weiteren sei die Bildung von Bewertungskorrekturen auf den Wertschriften nicht erforderlich gewesen und diese daher den freien Mitteln zuzuführen; dies gelte auch für den Fonds für Härtefälle. Hingegen werde der Einwand zurückgezogen, dass die versicherungstechnischen Reserven hätten aufgeteilt werden müssen. Im Übrigen gingen die Beschwerdeanträge nicht über das im ersten Beschwerdeverfahren Beantragte hinaus.
F.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 erteilte der Präsident der Eidg. Beschwerdekommission BVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
G.
G.a Mit Duplik vom 14. Dezember 2005 wiederholte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag und dessen Begründung. Insbesondere könne nach wie vor auch auf den dahingehend modifizierten Beschwerdeantrag, es seien (nur noch) die Wertschwankungsreserven und der Fonds für Härtefälle aufzuteilen, nicht eingetreten werden, da er über die seinerzeit im ersten Verfahren gestellten Anträge hinausgehe. Die Wertschwankungsreserve sei vom Experten als tief bezeichnet worden. Die Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag sei nicht zu berücksichtigen, was die Beschwerdekommission in ihrem Urteil vom 11. Oktober 2001 rechtlich verbindlich festgestellt habe. Es sei auch nicht zu vergessen, dass die Beschwerdeführer sechs Monate vor dem Stichtag, also per 1. Juli 1995, bereits freie Mittel erhalten hätten. Was den Fonds für Härtefälle anbelange, so sei dieser ein Bestandteil eines früheren Teilliquidationsverfahrens gewesen, der seinem Zweck, entlassenen Mitarbeitern der Arbeitgeberfirmen zu helfen, nicht entfremdet werden könne.
G.b Mit Duplik vom 4. Januar 2006 hielt auch die Vorinstanz an ihrem Antrag und ihrer Begründung fest. Dabei untermauerte sie die Argumente der Beschwerdegegnerin in deren Duplik.
H.
Der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2005 vom Präsidenten der Eidg. Beschwerdekommission BVG verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr 3'000.-- wurde von den Beschwerdeführern innert Frist überwiesen.
I.
Mit Verfügung vom 21. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das bei der Eidg. Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe und gab den Spruchkörper bekannt. Innerhalb der angesetzten Frist gingen keine Ausstandsbegehren ein.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 32 - Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein:
1  wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat;
2  wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren, vorgenommen worden ist;
3  wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist.
4  wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat.
VVG liegt in casu nicht vor.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit die am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies trifft vorliegend auf die bei der Eidg. Beschwerdekommission BVG erhobene Beschwerde zu. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2005, welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch der verlangte Kostenvorschuss ist eingezahlt worden. Um auf das erhobene Rechtsmittel definitiv ganz oder teilweise eintreten zu können, bleiben noch Bestand und Umfang des Streitgegenstandes zu prüfen.
2.
2.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1B mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.)
2.2 Ausgangspunkt für die angefochtene Verfügung und damit auch für das vorliegende Verfahren bildete das - rechtskräftige - Urteil der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 11. Oktober 2001, mit welchem diese in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die erste Genehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 29. Juni 1999 die Sache an die Letztgenannte zurückgewiesen hat, damit - im Rahmen der gegenständlichen Teilliquidation - eine gesetzeskonforme Liegenschaftenschätzung durchgeführt, die Wertpapiere korrekt ermittelt und bewertet sowie das Vermögen der Vorgängerstiftungen der Beschwerdegegnerin separat ermittelt würden, wenn nötig unter allfälliger Anpassung der Bilanz.
2.3 Die Beschwerdeführer beantragen nun unter anderem, die Wertschwankungsreserven und der Fonds für Härtefälle seien per Ende 1995 zu Gunsten der ausscheidenden Destinatäre aufzuteilen bzw. für die Berechnung der freien Mittel aufzulösen, dies insbesondere wegen der günstigen Geschäftsentwicklung in den Jahren 1997 und 1998. Hingegen wird die in der Beschwerde ebenfalls beantragte Aufteilung von versicherungstechnischen Rückstellungen in der Duplik nicht mehr verlangt. Demgegenüber sind Vorinstanz und Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der noch zu prüfende Antrag im vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahren - mithin nach Erlass des Urteils der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 11. Oktober 2001 - nicht mehr gestellt werden könne, da er über den gesteckten Rahmen der neu zu beurteilenden Punkte hinausgehe und auch im ersten Verfahren nicht beantragt worden sei. Zudem habe sich die Eidg. Beschwerdekommission BVG über die Frage der Berücksichtigung der Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag bereits in rechtsverbindlicher Weise geäussert.
2.4 Wird eine Sache wie vorliegend von der Beschwerdeinstanz zu neuem Entscheid an die Vorinstanz oder direkt an die verfügende Verwaltungsbehörde zurückgewiesen, so sind die Erwägungen des Rückweisungsentscheids für die Vorinstanz beziehungsweise die Verwaltungsbehörde bindend (Fritz Gygi, a.a.O., S. 232, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.4.1 Die Eidg. Beschwerdekommission BVG hat zur Frage der Aufteilung bzw. Auflösung der Reserven und des Fonds sowie zur Berücksichtigung der Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 11. Oktober 2001 Folgendes festgehalten:
"...Der Anhang zu diesem Status hält fest, dass das Vermögen nicht zum blossen Liquidationswert bewertet worden ist, sondern im Hinblick darauf, dass die Stiftung weiter ihren Zweck erfüllen muss, mit einem Fortbestandsinteresse (...). Das heisst, dass die freien Stiftungsmittel unter Berücksichtigung von Rückstellungen auf das Vermögen, den Fonds für Härtefälle und einer Schwankungsreserve festgelegt wurden. Dieses Vorgehen kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, da ja im Fall einer Teilliquidation nicht nur die Interessen der weggehenden, sondern auch der verbleibenden Destinatäre berücksichtigt werden müssen (Bruno Lang, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, Beilage 1 "Schema zu Status für eine Teilliquidation nach FZG, in: SZS 2000 Nr. 5) ..." (vgl. E. 7).

"Zu Recht wird von Seiten der Beschwerdegegner vorgetragen, dass nach dem Stichtag erfolgte Geschäftsentwicklungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien, da die Teilliquidation jeweils auf einen Stichtag hin erfolge. Damit ist den Beschwerdeführern darin nicht zu folgen, wenn sie fordern, es müsse bei der Bildung von Reserven auf die nachträgliche Entwicklung Rücksicht genommen werden...." (vgl. E. 10c).

2.4.2 Diese Aussagen sind für das vorliegende Verfahren bindend und können von den Beschwerdeführern nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht im Lichte der 1. BVG-Revision, mit welcher die Teilliquidation in Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
und 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG sowie Art. 27g
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
und 27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 detaillierter geregelt wurde, zumal diese Bestimmungen am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind und somit für die Teilliquidation per 31. Dezember 1995 noch keine Geltung hatten. Demzufolge kann auf den Antrag der Beschwerdeführer, es seien die Wertschwankungsreserven sowie (die versicherungstechnischen Rückstellungen und) der Fonds für Härtefälle per Ende 1995 zu Gunsten der ausscheidenden Destinatäre aufzuteilen bzw. für die Berechnung der freien Mittel aufzulösen, nicht eingetreten werden. Ob etwas anderes gelten würde, wenn spätere Entwicklungen bloss die Richtigkeit früherer, nicht berücksichtigter Prognosen bestätigten, kann offen bleiben, da die Verteilung freier Mittel in den Jahren 1997 und 1998 anlässlich der zu beurteilenden Teilliquidation nicht absehbar war.
2.4.3 Aus diesen Gründen hat auch das von den Beschwerdeführern in ihrer Replik gestellte Editionsbegehren betreffend Unterlagen im Zusammenhang mit der Verteilung von freien Mitteln in den Jahren 1997 und 1998 keine Relevanz.
3.
Damit bleibt die Rüge der Beschwerdeführer hinsichtlich des von der Vorinstanz geschützten Entscheids der Beschwerdegegnerin zu prüfen, auf die Verteilung freier Mittel zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung dabei auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn wie hier zwar eine kantonale Behörde indes nicht als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Auflage gemäss Urteil vom 11. Oktober 2001 der Eidg. Beschwerdekommission BVG erfüllt, eine neue Liegenschaftenschätzung durchzuführen, die Wertschriften zu ermitteln und bewerten sowie die gesonderten Bilanzen erstellen zu lassen. Die entsprechenden Unterlagen wurden den Beschwerdeführern vor dem Erlass der neuen Verfügung vom 18. März 2005 unterbreitet und werden in ihrer Beschwerde als solche grundsätzlich auch nicht beanstandet.
Hingegen sind die Beschwerdeführer nach wie vor der Meinung, dass der - wegen der Neubewertung der Aktiven um 0,1% leicht geänderte - Deckungsgrad von neu 106,7% die Verteilung von freien Mitteln rechtfertige und es nicht angehe, auf Grund einer alten "10%-Erfahrungsregel" auf diese Verteilung zu verzichten. Zudem seien - gemäss Replik - Fr. 6,6 Mio., welche zur Bildung von Bewertungskorrekturen auf Wertschriften zurückgestellt wurden, in die freien Mittel zurückzuführen.
Demgegenüber will die Vorinstanz in dieser Frage dem grossen Ermessensspielraum des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin Rechnung tragen und gemäss Lehre und Rechtsprechung nur bei Überschreiten oder Missbrauch dieses Ermessens eingreifen. Der Stiftungsrat habe den auf die Expertenberichte gestützten Verzichtsentscheid nicht nur wegen der geringfügigen Überdeckung gefällt, sondern auch - wie die Diskussion vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung zeige - im Lichte der Tatsache, dass schon per 1. Juli 1995 freie Mittel verteilt worden seien, die auch den Beschwerdeführern zugute gekommen seien.
Die Beschwerdeführer ihrerseits sind dagegen der Auffassung, dass der grosse Ermessensspielraum des Stiftungsrates nur die Aufstellung und Gestaltung des Verteilungsplanes betreffe. Da sich der Stiftungsrat in einer Interessenkollision befunden habe, indem seine Mitglieder als Destinatäre vor allem den bestmöglichen Fortbestand vor Augen gehabt hätten, hätte die Vorinstanz sich nicht zurückhalten dürfen, sondern einschreiten müssen.
4.2 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge wachen darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und - wenn es sich wie hier um Stiftungen handelt - das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwenden (Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG und Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Aufsichtstätigkeit ist als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61f.). Damit liegt nicht schon dann ein Mangel vor, wenn die Aufsichtsbehörde in einer Sache anders entschieden hätte als die Vorsorgeeinrichtung. Gemäss Rechtsprechung beinhaltet die Aufsichtskompetenz die Aufgabe, die Destinatäre der Stiftung vor willkürlichen Entscheidungen des Stiftungsrates auch in jenen Angelegenheiten zu schützen, in denen diese keinen eigentlichen Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung besitzen (BGE 99 Ib 259).
4.3 Im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation und der hier in diesem Zusammenhang anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung von Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) hat der Stiftungsrat insbesondere bei der Erstellung der massgeblichen Liquidationsbilanz und der Aufstellung und der Gestaltung eines darauf gestützten allfälligen Verteilungsplanes ein weites Ermessen (BGE 131 II 514 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 2A.639/2005 vom 10. April 2006 E. 5.1 mit Hinweisen). Mit anderen Worten haben die zuständigen Organe das freie Stiftungsvermögen - sofern vorhanden - nach pflichtgemässem Ermessen aufzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane ihr Ermessen missbrauchen oder überschreiten, respektive wenn ihr Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 128 II 394 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Aufsichtsbehörde darf ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Dem Stiftungsrat sind also lediglich, aber immerhin, Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und er muss dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre, wie die Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (Kurt Schneider: Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120).
4.4 Dem massgebenden Stiftungsratsbeschluss vom 12. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin seine bisherigen Beschlüsse dahingehend bestätigte, dass freie Stiftungsmittel nicht zu verteilen seien, nachdem "der Deckungsgrad unter 110% lag und aufgrund der damaligen Praxis freie Mittel erst ab einem Deckungsgrad von über 110% zu verteilen bzw. dem austretenden Personenkreis mitzugeben waren".
Von einer früheren Verteilung freier Mittel per 30. Juni 1995 ist - wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren angeführt wurde - in diesem Entscheid nicht die Rede.
4.5 Vorerst ist zu prüfen, ob der Grenzwert von 10% ein sachfremdes Kriterium darstellt und die Berücksichtigung dieses Grenzwertes durch den Stiftungsrat willkürlich oder unhaltbar war, respektive ob der Stiftungsrat sein Ermessen insoweit missbraucht hat.
4.6
4.6.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erliess am 19. Oktober 1992 - also noch vor dem Inkrafttreten des FZG - Richtlinien über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers (Nr. 92.972). Darin hielt es in Ziff. 2.42 fest, dass die ausscheidende Versichertengruppe Anspruch auf einen angemessenen Anteil an den ungebundenen (freien) Mitteln habe, sofern der Anschlussvertrag mindestens 2 Jahre in Kraft war und die ungebundenen Mittel mehr als 10% des gebundenen Vermögens der Vorsorgeeinrichtung ausmachen. Begrifflich umfassten die ungebundenen Mittel die Wertberichtigungsreserven und die freien Mittel (vgl. Erläuterungen zu den Begriffen).
Die Eidg. Beschwerdekommission BVG und hierauf auch das Bundesgericht schützten zwei Verfügungen des BSV, welche sich ausdrücklich auf diese Verwaltungsrichtlinien stützten, allerdings ohne konkret auf diese einzugehen (SVR 1998 BVG Nr. 12; Urteile des Bundesgerichts 2A.538/1997 und 2A.539/1997 je vom 30. April 1998).
Anlässlich der Kurzbesprechung dieser Entscheide präzisierte das BSV, dass es sich bei den 10% um einen Richtwert handle (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge, 42/1998, Rz. 249). In einem weiteren Fall vor Inkrafttreten des FZG entschied die Eidg. Beschwerdekommission, dass die besagte Erfahrungsregel das Interesse und das Erfordernis am Fortbestand der Vorsorgeeinrichtung zum Ausdruck bringe, dass sie aber im Bezug auf jeden einzelnen Fall konkretisiert werden müsse. Es könne nämlich durchaus sein, dass eine Reserve von 10% des Deckungskapitals für den Fortbestand der Vorsorgeeinrichtung ungenügend oder aber übermässig sei. Für die Klärung dieser Frage sei die Beurteilung des Experten für berufliche Vorsorge massgeblich.
Von dieser dürfe nur abgewichen werden, wenn sie den Sachverhalt ungenau oder lückenhaft feststelle, sie widersprüchlich sei oder aber durch eine Oberexpertise widerlegt werde. Da in jenem Fall die Beurteilung der BVG-Expertin widersprüchlich war und eine vollständige Rückversicherung bei einer Versicherung bestand, hätte man nicht von Vornherein auf eine Teilliquidation verzichten dürfen, nur weil nach Bildung der notwendigen Reserven bloss freie Mittel von 5% resultierten (BKBVG 470/97; Bruno Lang: Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, SZS 2000, Beilage 3, Fall Nr. 3, S. 441; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge, 51/2000, Rz. 308).
4.6.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Die freien Mittel sind aufgrund des Vermögens, das zu Veräusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen (Abs. 2).
Anlässlich der Einführung von Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG hielt die Kommissionssprecherin im Nationalrat fest, es gehe nicht um die Schaffung neuer Rechte, sondern um eine Kodifizierung der bestehenden Situation (AB 1992 N 2457, Brunner). Auch die Lehre ging mehrheitlich davon aus, dass lediglich die bestehende Aufsichtspraxis bestätigt und klargestellt habe (Bruno Lang: Liquidation und Teilliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsgesetzes, SZS 1994, S. 113).
In diesem Rahmen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung entwickelt und verschiedentlich klargestellt, dass zwar unter dem Titel des so genannten Fortbestandsinteresses jene Reserven und Rückstellungen - insbesondere Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen der Zunahme der Lebenserwartung und für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben - gebildet werden können, welche mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt werden. Es sei aber auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatärgruppen zu wahren, damit nicht wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren. Dabei sei von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Fortbestandsinteressen und der Gleichbehandlungsanliegen auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.639/2005 vom 10. April 2006 E. 5.2; BGE 131 II 514 E. 5.3 und 5.4, 525 E. 4.2 mit Hinweisen; Markus Moser, Bundesgerichtsentscheide zur Teilliquidation, in: Schweizer Personalvorsorge, 18/2005, H.9, S. 77 ff.).
Auf diese Grundsätze ist daher auch für die hier zu beurteilende Teilliquidation abzustellen.
4.6.3 Die Höhe der freien Mittel ist nach jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann wie folgt zu ermitteln: Nach Ermittlung der Vermögenssituation am Stichtag - mittels einer kaufmännischen und einer technischen Teilliquidationsbilanz, bei der die Aktiven zu Veräusserungswerten eingesetzt werden (Art. 23 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG) - und nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen die reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen) Reserven zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden. Dabei wird für die Höhe der Wertschwankungsreserven eine Bandbreite von zehn bis zwanzig Prozent als angemessen erachtet. Was danach an Vermögen verbleibt, stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dar (Urteil des Bundesgerichts A.639/2005 vom 10. April 2006 E. 5.3, BGE 131 II 514 E. 2.2, 525 E. 5.2).
Nach dieser Methode sind daher im vorliegenden Fall die freien Mittel zu berechnen, welche zu verteilen sind.
In der vorliegenden Teilliquidation wurden, wie aus dem von der C._______ AG (Kontrollstelle) am 17. April 2003 erstellten Status für die Teilliquidation per 31. Dezember 1995 (act. B3 Beilagen 33 und 34) hervorgeht, die freien Mittel nach dieser Methode ermittelt. Dieses Vorgehen hatte im Übrigen bereits die Eidg. Beschwerdekommission in ihrem Urteil vom 11. Oktober 2001 geschützt (vorne Ziff. 2.4.1).
4.6.4 Daraus ergibt sich, dass dem früher statuierten Richt- oder Erfahrungswert von 10%, der von der Rechtsprechung nicht ernsthaft herangezogen worden ist, keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Dies umso weniger, wenn das Fortbestandesinteresse wie vorliegend bereits eingehend über die Ausscheidung von Rückstellungen und Reserven ermittelt wurde (zur Anwendung der beiden Methoden für die Ermittlung des Fortbestandsinteresses vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. N. 1169 - 1174).
4.7 Im vorliegenden Fall hält die Expertin H._______ in ihrem Schreiben vom 4. November 2003 an die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Diskussionen über die - auf Grund der richterlichen Anordnung - ergänzten Unterlagen Folgendes fest:
"Die ausgewiesenen Wertschwankungsreserven im Umfang von 7.1% der Wertschriften sind aus damaliger Sicht als eher niedrig zu beurteilen. ... Der Fonds für Härtefälle hat einen eher bescheidenen Umfang von Fr. 800'000.--. Aus unserer Sicht kann er ebenfalls dem Fortbestandsinteresse zugeordnet werden. Auch wenn freie Mittel per 31. Dezember 1995 ausgewiesen werden, bleibt weiterhin die Frage offen, ob aufgrund der Geringfügigkeit auf eine Verteilung verzichtet werden kann. Aus damaliger Sichtweise ("10%-Erfahrungsregel") und aufgrund der Tatsache, dass das Fortbestandsinteresse eher knapp berücksichtigt worden ist, lässt sich das Argument der Geringfügigkeit weiterhin vertreten. Auf eine Verteilung von freien Mitteln kann daher aus unserer Sicht verzichtet werden."

Daraus ist ersichtlich, dass die Expertin sich einzig zum Fortbestandsinteresse äussert, nicht jedoch zu den Interessen der austretenden Destinatäre. In welchem Umfang das Fortbestandsinteresse berücksichtigt worden ist, ist zudem im Wesentlichen eine Rechtsfrage und keine fachliche BVG-Frage. Im Übrigen ist das Kriterium der Geringfügigkeit wie gesagt rechtlich nicht entscheidend. Wird nämlich wie vorliegend das Fortbestandsinteresse ausgehend von der Teilliquidationsbilanz (Art. 9
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 9
FZV) im Status für die Teilliquidation eingehend durch Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven berücksichtigt, so besteht gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG ein (kollektiver oder individueller) Anspruch auf die verbleibenden freien Mittel (BGE 131 II 514 E. 2.2). Bereits aus diesem Grund kann der Stiftungsrat auf eine Verteilung dieser freien Mittel gar nicht zum Vornherein verzichten.
Rechtlich unerheblich für die Frage nach der Verteilung der freien Mittel ist ferner der Teilliquidationszeitpunkt. Nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund des Urteils der Eidg. Beschwerdekommission BVG die versicherungstechnische Bilanz und den Status für die Teilliquidation neu erstellen musste und der Stiftungsrat darüber erneut zu befinden hatte, galt es auch, wie bereits erwähnt, das Fortbestandsinteresse nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden und bereits erwähnten bundesgerichtlichen Praxis und nicht mehr nach der pauschalen Methode zu ermitteln.
4.8 Der von der Kontrollstelle erstellte Status für die Teilliquidation äussert sich einzig über das Fortbestandsinteresse, nicht aber über die Interessen der austretenden Destinatäre. Auch dies erlaubt deshalb keine Beurteilung, ob letztere gemäss Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG korrekt berücksichtigt wurden.
4.9 Trotzdem stützte sich die Beschwerdegegnerin beim angefochtenen Verzichtsentscheid unkritisch auf diese Aussagen der BVG-Expertin sowie auf die Ausführungen der Kontrollstelle zum Status für die Teilliquidation. Dabei ist sie verpflichtet, sowohl dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre als auch den Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung zu tragen (vgl. vorne, Ziff. 4.3).
4.10 Der Ermessensentscheid des Stiftungsrates, der sich auf eine BVG-Expertise stützt, ist für die Aufsichtsbehörde nur insoweit bindend, als zum Einen der Gutachter den Sachverhalt genau und lückenlos festgestellt hat und nicht widersprüchlich ist. Zum Andern muss es sich um Fragen handeln, welche naturgemäss Gegenstand einer Expertise bilden können. Geht es dagegen um Rechtsfragen, kann und muss die Aufsichtsbehörde den darauf gestützten Ermessensentscheid des Stiftungsrates kritisch würdigen. Soweit die Beschwerdegegnerin vorliegend dem BVG-Gutachten auch in der mangelnden Berücksichtigung der Interessen der ausgetretenen Mitglieder folgte, die beiden grundsätzlich gleichwertigen Interessen selbst nicht vertieft abwog und eine rechtlich nicht entscheidende Regel ohne weitere Begründung tel quel übernahm, hätte die Aufsichtsbehörde vorliegend einschreiten müssen. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde, der denjenigen der Beschwerdegegnerin schützte, auf die Verteilung freier Mittel zu verzichten, als bundesrechtswidrig und ist daher insoweit aufzuheben.
4.11 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Beschwerdegegnerin hat die Interessen sowohl des Fortbestands wie der austretenden Destinatäre im Sinne der Erwägungen 4.6 - 4.10 eingehend abzuwägen und im Status für die Teilliquidation eingehend und nachvollziehbar darzustellen. Die freien Mittel sind daraufhin zu ermitteln. Werden solche ausgewiesen, sind sie unter den Anspruchsberechtigten zu verteilen. Zu diesem Zweck hat die Beschwerdegegnerin einen Verteilungsplan zu erstellen und der Aufsichtsbehörde (Vorinstanz) zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dass sie in diesem Sinne vorgehe, und hat sodann über die Teilliquidation gemäss Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG neu zu entscheiden.
5.
5.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG zur Folge, dass die grossmehrheitlich unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden nach dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- festgesetzt. Den Beschwerdeführern ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- zurückzuerstatten.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Den im Hauptpunkt obsiegenden Beschwerdeführern wird zulasten der Beschwerdegegnerin nach Ermessen eine im Rahmen ihres Obsiegens auf Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzte Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn vom 18. März 2005 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zurück an die Vorinstanz. Diese hat die Beschwerdegegnerin anzuweisen, im Sinne der Erwägungen eine Interessenabwägung vorzunehmen, die freien Mittel zu bestimmen und gegebenenfalls einen Verteilungsplan zu erstellen und der Vorinstanz zur Genehmigung zu unterbreiten.
3.
Der Beschwerdegegnerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Den Beschwerdeführern ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zurückzuerstatten.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine nach Ermessen auf Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgelegte Parteientschädigung zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2370/2006
Datum : 10. September 2007
Publiziert : 05. Oktober 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Teilliquidation der Pensionskasse der Papierfabriken Biberist und Utzenstorf


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BVG: 53b 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
53d 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVV 2: 27g 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
FZG: 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZV: 9
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 9
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VVG: 32
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 32 - Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein:
1  wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat;
2  wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren, vorgenommen worden ist;
3  wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist.
4  wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
BGE Register
119-IB-33 • 128-II-394 • 131-II-514 • 99-IB-255
Weitere Urteile ab 2000
2A.397/2003 • 2A.451/2004 • 2A.538/1997 • 2A.539/1997 • 2A.639/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftungsrat • vorinstanz • beschwerdekommission bvg • frage • 1995 • berufliche vorsorge • versicherungstechnik • ermessen • bundesgericht • stichtag • vorsorgeeinrichtung • hinterlassener • freie mittel • bundesverwaltungsgericht • stiftung • sachverhalt • duplik • gerichtsurkunde • inkrafttreten • kostenvorschuss
... Alle anzeigen
BVGer
C-2370/2006
AB
1992 N 2457