Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3181/2011
{T 0/2}

Urteil vom 2. Mai 2013

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter Francesco Parrino,
Besetzung
Richterin Elena Avenati-Carpani,

Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

Personalversicherung N._______,

vertreten durch lic. iur. Maia Ernst,
Parteien
Alte Zürichstrasse 11, 8118 Pfaffhausen,

Beschwerdeführerin,

gegen

T._______ GmbH und weitere 34 Mitbeteiligte,

alle vertreten durch Mercer (Switzerland) SA,

lic. iur. Lukas Tanner, Tessinerplatz 5, 8027 Zürich,

Beschwerdegegner,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz.

BVG - Teilliquidation
Gegenstand
(Beschwerdeentscheid vom 26. April 2011).

Sachverhalt:

A.
Die Personalversicherung N._______ mit Sitz in W._______ (Vorsorgeeinrichtung N._______ oder Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung gemäss Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB. Sie bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Mitarbeiter der N._______ in W._______ und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen, sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtung N._______ ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen und untersteht der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich BVS (vormals Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich [Vorinstanz]).

B.
Bei der Stifterfirma N._______ GmbH (N._______) kam es am 15. August 2007 zu einer Auslagerung eines Teils ihrer Tätigkeit und damit verbunden zu einer Überführung von 40 Mitarbeitenden auf die neu gegründete T._______ GmbH (T._______). Die T._______ schloss sich für die Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden der C._______ Sammelstiftung (Sammelstiftung oder neue Vorsorgeeinrichtung) an. Die von der Auslagerung betroffenen Arbeitnehmenden (T._______-Bestand) verblieben bis zum 31. Dezember 2008 übergangsweise bei der Vorsorgeeinrichtung N._______ und traten am 1. Januar 2009 kollektiv über in die Sammelstiftung. Aufgrund dieses kollektiven Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung N._______ beschloss deren Stiftungsrat, eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2008 durchzuführen. Die Betroffenen wurden am 19. Juni 2009 darüber informiert und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, Einsprache beim Stiftungsrat zu erheben (Vorakten 1/8). Davon machte die T._______ mit Schreiben vom 13. Juli 2009 (Vorakten 1/9) und 25. August 2009 (Vorakten 1/13) Gebrauch und machte dabei geltend, dem T._______-Bestand stünde zusätzlich zu den Freizügigkeitsleistungen ein anteilsmässiger Anspruch auf technische Rückstellungen von Fr. 1'709'000.- zu. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 wies der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung N._______ die Einsprache der T._______ ab (Vorakten 1/1). Die T._______ sowie 35 weitere Versicherte wandten sich gegen den Stiftungsratsbeschluss und verlangten mit Beschwerde bei der Vorinstanz vom 14. Januar 2010 eine Überprüfung der Teilliquidation (Vorakten 1). Dabei beantragten sie insbesondere, es sei die Vorsorgeeinrichtung N._______ zu verpflichten, von ihren technischen Rückstellungen einen Anteil von mindestens Fr. 1'709'420.- zu Gunsten der per 31. Dezember 2008 ausgetretenen Mitarbeitenden an deren neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.

C.
Mit Verfügung vom 26. April 2011 (act. 1/1) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung N._______, dem per 31. Dezember ausgetretenen T._______-Bestand einen kollektiven anteilsmässigen Anspruch an den folgenden technischen Rückstellungen mitzugeben (vgl. Dispositivziffer I):
- Rückstellungen für die Zunahme der Lebenserwartung
- Rückstellung für Risikoschwankungen
- Rückstellung für vorzeitige Pensionierung
- Rückstellung für pendente IV-Fälle (unter der Voraussetzung, dass bei einem oder mehreren der per 31. Dezember 2008 kollektiv ausgetretenen Destinatäre an diesem Stichtag eine voraussichtlich lange Erwerbsunfähigkeit bestand). Des Weiteren wies die Vorinstanz die Vorsorgeeinrichtung N._______ an, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung von ihrer Expertin für berufliche Vorsorge gestützt auf das Rückstellungsreglement (Reglement für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz, gültig ab 1. Januar 2006) die Anteile des per 31. Dezember2008 ausgetretenen T._______-Bestandes an den in den Dispositivziffer I angeführten technischen Rückstellungen berechnen und einen entsprechend geänderten neuen Status Teilliquidation per 31. Dezember 2008 erstellen zu lassen und zu beschliessen sowie gemäss Art. 7 des Reglements Teilliquidation (gültig ab 1. Januar 2006) sämtliche Destinatäre - inklusive diejenigen des per 31. Dezember 2008 ausgetretenen T._______-Bestandes - darüber zu informieren (Dispositivziffer II).

Die Vorinstanz vertrat dabei die Auffassung, es handle sich bei der Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung N._______ um einen kollektiven Austritt. Für den betreffenden Abgangsbestand würden versicherungstechnische Risiken mitgegeben, weshalb er - unabhängig von der Situation in der übernehmenden Sammelstiftung - einen kollektiven anteilsmässigen Anspruch auf die technischen Rückstellungen habe. Dabei sei nicht relevant, ob die mitzugebenden Rückstellungen von der übernehmenden Sammelstiftung auch tatsächlich gebraucht würden; massgebend sei allein die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung, mithin der Vorsorgeeinrichtung N._______. Diese müsse nämlich für den Abgangsbestand die versicherungstechnische Risiken, für welche sie Rückstellung gebildet hatte, nicht mehr länger tragen. Gleiches gelte für die technischen Rückstellungen betreffend pendenter und latenter Leistungsfälle. Würden dem Abgangsbestand keine technischen Rückstellungen mitgegeben, wäre der Fortbestand in ungerechtfertigter Weise bevorzugt.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Vorsorgeeinrichtung N._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der unterliegenden Parteien. Zur Begründung wurde geltend gemacht, ein anteilsmässiger Anspruch auf technische Rückstellungen bestehe nur, sofern versicherungstechnische Risiken auch tatsächlich in die neue Vorsorgeeinrichtung (Sammelstiftung) übertragen würden. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine konkreten Risiken an die Sammelstiftung übertragen worden. Diese müsse für allfällige Risiken des T._______-Bestandes nicht haften, zumal sie bei der Versicherungsgesellschaft A._______ rückversichert sei. Daher gehe es nicht an, mit einer Übertragung entsprechender Mittel versicherungstechnische Risiken, für welche ausschliesslich die Versicherungsgesellschaft hafte, direkt oder indirekt zu finanzieren. Ein allfälliger Wegfall bestimmter Risiken, welche durch Rückstellungen erfasst worden seien, würde ohnehin in die Wertschwankungsreserven fallen, die ihrerseits nicht mitzugeben seien. Andererseits gelte es beim Fortbestand zu berücksichtigen, dass bedingt durch den Austritt des T._______-Bestandes zusätzliche Risiken struktureller Art entstünden, indem sich die Vorsorgeeinrichtung N._______ vermehrt in Richtung einer Rentnerkasse verschiebe. Die Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle bezweckten die Deckung der Kosten für bereits bekannte langfristige Fälle von Erwerbsunfähigkeit, für welche die Beschwerdeführerin leistungspflichtig bleibe. Die Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen seien auf der Basis des konkreten Vorsorgeplans berechnet und dienten dem Ausgleich von versicherungstechnischen Verlusten bei vorzeitigen Pensionierungen.

E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2011 (act. 6) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen in ihrer angefochtenen Verfügung.

F.
Die T._______ und weitere 35 Beteiligte (Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2011 (act. 7) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihre technischen Rückstellungen im Umfang von Fr. 1'584'524.- aufzuteilen und diesen Betrag zu Gunsten der per 31. Dezember 2008 kollektiv ausgetretenen 40 Personen an deren neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwiesen sie hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob vorliegend die technischen Rückstellungen aufgeteilt und anteilsmässig mitzugeben sind, auf ihre beschwerdeweise Eingabe vom 14. Januar 2010 an die Vorinstanz im Rahmen des Vorverfahrens. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es, auch dem Abgangsbestand einen Anteil an den technischen Reserven mitzugeben. Dabei seien die Verhältnisse in der neuen Vorsorgeeinrichtung, insbesondere deren Rückstellungsbedarf, nicht relevant. Vielmehr müsse die abgebende Vorsorgeeinrichtung bei einem kollektiven Austritt grundsätzlich alle vorhandenen technischen Rückstellungen proportional zwischen den verbleibenden und den austretenden Personen aufteilen. Letztlich habe auch eine Sammelstiftung mit Vollversicherung die verschiedenen technischen Risiken zu tragen, welche zu finanzieren seien, so dass die Nichtmitgabe dieser Rückstellungen zu höheren Beiträgen des Abgangsbestandes führen würde. Um das Verfahren zur Teilliquidation nicht zu verzögern, seien indes, entgegen der Anweisung der Vorinstanz, die anteilsmässigen Ansprüche nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren festzusetzen.

G.
In ihrer Replik vom 14. Oktober 2011 (act. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde fest.

H.
Auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hielten in ihrer jeweiligen Duplik vom 24. Oktober 2011 (act. 13) bzw. vom 21. November 2011 (act. 14) an ihren bisher gestellten Anträgen und deren Begründung fest.

I.
Den mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- haben die Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 einbezahlt (act. 4).

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden.

1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG.

2.

2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2011, welche eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt.

2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, b und c VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher beschwerdebefugt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).

4.

4.1 Die Aufsichtsbehörde BVG hat über die Einhaltung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften durch die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, zu wachen (Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c), die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).

4.2 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch mit der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu befassen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Versicherte und Rentenbeziehende an sie gelangen, um die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer von der Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihres Reglements beschlossenen Teilliquidation (Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG) überprüfen zu lassen (Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG).

5.

5.1 Gemäss Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt ist (Bst. a), eine Unternehmung restrukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Im vorliegenden Fall wird von der Vorinstanz festgestellt und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin infolge Verminderung der Belegschaft der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt ist, was sich auch aus dem vorliegend anwendbaren Teilliquidationsreglement der Beschwerdeführerin (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b, Vorakten 1/2) ergibt. Unbestritten sind ebenso der Zeitpunkt der Teilliquidation sowie der Destinatärkreis, der als kollektiver Bestand austritt. Davon ist auszugehen.

Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber einzig der Status der Teilliquidation per Stichtag 31. Dezember 2008, welcher von der Pensionsversicherungsexpertin der Beschwerdeführerin H._______ (Pensionsversicherungsexpertin) im Bericht vom 25. Mai 2009 erstellt wurde (vgl. Vorakten 1/7).

5.2

5.2.1 In der im Status der Teilliquidation aufgeführten Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2008 tritt unter den Passiven namentlich die Position "Technische Rückstellungen" im Betrag von Fr. 19'364'000.- hervor, mit folgender Aufgliederung:

· Rückstellung für Anpassung der technischen Grundlagen Fr. 10'642'000.-

· Rückstellung für Risikoschwankungen Fr. 4'735'000.-

· Rückstellung für vorzeitige Pensionierung Fr. 2'619'000.-

· Rückstellung für den Teuerungsausgleich Fr. 0.-

· Rückstellung für pendente IV-Fälle Fr. 1'368'000.-

5.2.2 Laut der Pensionsversicherungsexpertinwurden diese technischen Rückstellungen unverändert aus der Jahresrechnung übernommen, wo sie nach dem Grundsatz der Stetigkeit allein für die verbleibenden Versicherten gebildet und berechnet wurden. Der Jahresrechnung 2008 (Vorakten 1/10) sowie dem versicherungstechnischen Gutachten der Pensionsversicherungsexpertin vom 4. Juni 2009 (Vorakten 1/11) lässt sich weiter entnehmen, dass es sich dabei um Rückstellungen handelt, welche nach Massgabe der Anforderungen in Art. 48e
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG)
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) und aufgrund des Rückstellungsreglements stetig für die Sicherung der Finanzierung nach Art. 65b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65b Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a  der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b  anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c  der Wertschwankungsreserven.
BVG und somit nicht erst im Hinblick auf die Teilliquidation gebildet wurden. Daraus folgt, dass auch die aktiven Versicherten des Abgangsbestandes daran partizipierten, mindestens solange sie noch dem Bestand der Beschwerdeführerin angehörten.

5.2.3 Nach dem Status der Teilliquidation werden diese technischen Reserven jedoch vollumfänglich für den Fortbestand reserviert, während dem Abgangsbestand kein Anteil mitgegeben wird. Die Pensionsversicherungsexpertin begründet diese Zuteilung dahingehend, dass sich die Struktur der Beschwerdeführerin durch den Abgang von 29 % der aktiven Versicherten weiter in Richtung Rentnerkasse verschiebe, zumal jetzt 85 % des Vorsorgekapitals auf diese Gruppe entfalle. Zudem sei für den Abgangsbestand in der neuen Vorsorgeeinrichtung kein Einkauf in die versicherungstechnischen Rückstellungen vorgesehen. Sie empfehle deshalb, auf eine anteilsmässige Übertragung von versicherungstechnischen Rückstellungen an die Sammelstiftung zu verzichten (vgl. Status, a.a.O. S. 3 Ziff. 5). Diesem Vorschlag ist die Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss über die Durchführung einer Teilliquidation gefolgt, wogegen nach Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegner dem Abgangsbestand ein Anteil an diesen Rückstellungen, allenfalls mit Ausnahme der Rückstellungen für den Teuerungsausgleich, mitzugeben ist.

5.3

5.3.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebilligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.3.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch einen Teil des (gegebenenfalls verbleibenden) freien Stiftungsvermögens mitgibt. Allerdings gewährt das Gleichbehandlungsgebebot dem Abgangsbestand Anspruch auf Beteiligung an Reserven und Rückstellungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur insoweit, als entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. BGE 131 II 514 E. 6 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur sowie dem expliziten Hinweis auf die Regelung in Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2, bestätigt in BGE 131 II 525 E. 6.2).

5.3.3 Gemäss Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 (in der am Stichtag der Teilliquidation geltenden und anwendbaren Fassung) besteht bei einem gemeinsamen Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe (kollektiver Austritt) in eine andere Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Art. 48e
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG)
BVV 2, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen geleistet hat. Am 1. Juni 2009 ist eine (vorliegend nicht anwendbare) Novelle dieser Bestimmung in Kraft getreten, wonach die Voraussetzungen für den kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven unverändert bleiben (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Änderung der BVV 2, in Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 111 vom 6. April 2009, Rz 684, Ziff. 2.2).

5.4 Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf die Empfehlung ihrer Pensionsversicherungsexpertin geltend, die fraglichen technischen Rückstellungen würden in vollem Umfang für den Fortbestand benötigt. Diesem würde durch den Austritt des T._______-Bestandes neue Risiken struktureller Art entstehen, indem des Verhältnis der Aktivversicherten zu den Rentenbezügern in Richtung Rentnerkasse verschoben und das Durchschnittsalter der verbleibenden Aktivversicherten erhöht werde; für diese Risiken bestehe ein entsprechender Rückstellungsbedarf (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 11). Damit beabsichtigt die Beschwerdeführerin, neben dem bisherigen auch den zukünftigen Vorsorgeschutz des Fortbestandes abzusichern. Das Fortbestandsinteresse bezweckt jedoch allein die Erhaltung des bisherigen und nicht auch des zukünftigen Vorsorgeschutzes des Fortbestandes (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 5.4). Demzufolge macht die Beschwerdeführerin die entsprechende Rückstellung zu Gunsten des Fortbestandes und zu Lasten des T_______-Bestandes, der von keiner analogen Sicherung des zukünftigen Vorsorgeschutzes infolge Risikoveränderungen profitieren kann. Damit ergeben sich zwischen dem Fortbestand und dem Abgangsbestand ungleiche Verhältnisse, was nicht in Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot steht (vgl. hierzu Erläuterungen zu Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004 Rz 444 S. 26, mit Hinweisen auf die parlamentarischen Vorgaben zu Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG sowie der parlamentarischen Initiative Rechsteiner-Basel vom 15. Dezember 2005, in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111 vom 6. April 2009, Rz 684; ebenso Isabelle Vetter-Schreiber, BVG Kommentar, 2009, ad Art. 27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 N. 1).

5.5 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren ebenfalls gestützt auf die Empfehlung ihrer Pensionsversicherungsexpertin geltend, für den Abgangsbestand würden keine Risiken übertragen, weil er sich in der Sammelstiftung aufgrund der bestehenden Vollversicherung nicht in entsprechende Reserven einkaufen müsse. So würden allfällige Risiken nicht mehr dem T._______-Bestand, sondern der A._______ als Risikoversicherer anhaften (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 12). Auch dieser weitere Einwand hält einer näheren Überprüfung nicht stand, wie nachfolgend dargelegt wird.

5.5.1 Die Pensionsversicherungsexpertin hat ihre Empfehlung, auf die Aufteilung der technischen Rückstellungen zu verzichten, im Bericht zum Status der Teilliquidation nicht näher begründet. Mit dieser Problematik hat sich in der Folge die N._______Partner AG in ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2009 zur vorliegenden Teilliquidation (Vorakten 1/14) befasst; sie wurde gemeinsam von der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern zur Abgabe einer Drittmeinung über den von der Pensionsversicherungsexpertin erstellten Status der Teilliquidation beauftragt (vgl. Ziff. 2.1 Gutachten). Gemäss dem Gutachten werde auf dem Markt der Einkauf in die technischen Rückstellungen nicht von allen Vorsorgeeinrichtungen verlangt. Wenn Vorsorgeeinrichtungen keinen Einkauf verlangten, könne daraus nicht gefolgert werden, diese würden keine Rückstellungen bilden oder hätten keine Risiken. Auf den Einkauf käme es nicht an, vielmehr sei entscheidend, ob das übergetretene Kollektiv in der neuen Vorsorgeeinrichtung tatsächlich Risiken trage oder nicht. Die in der Praxis immer noch vertretene Auffassung, wonach die Versicherten in einer sogenannten Vollversicherung oder teilautonomen Lösung, die alle biometrischen Risiken (Tod, Invalidität, Langlebigkeit) decke, keine Risiken trügen und beim Übertritt eines Kollektivs in einer solchen Vorsorgelösung gar keine Risiken übertragen würden, sei falsch. Im Fall von Vorsorgeeinrichtungen mit voller oder teilweiser Rückdeckung durch konzessionierte Lebensversicherer reiche die Rückdeckung des Versicherers nur soweit wie der Vertragsinhalt des Versicherungsvertrags. Decke der Vertrag bestimmte Risiken bewusst oder aus Versehen nicht, blieben die betreffenden Risiken bei der Sammelstiftung hängen. Darüber hinaus könne der Versicherer den Vertrag kündigen, neu verhandeln oder die Konditionen ändern. Das Gutachten gelangt zum Schluss, der Entscheid des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin lasse sich nicht halten und der T._______-Bestand habe Anspruch auf einen Anteil der Grundlagen-Rückstellung, der Risikorückstellung und der Pensionierungsrückstellung (Gutachten a.a.O. Ziff. 1 S. 1, Ziff. 7.2, S. 9 ff.). Die Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar und decken sich mit der nachfolgend (E. 5.5.2) dargestellten Rechtslage.

Zwecks Einholung einer Drittmeinung zu dieser Problematik mandatierte die Beschwerdeführerin H._______ als zusätzlichen Gutachter. Gemäss seinem Bericht vom 7. Dezember 2009 (Vorakten 10/5) ist der kollektive Übertritt eines Versichertenbestandes in die Sammelstiftung einer Lebensversicherungsgesellschaft, welche die versicherungstechnischen Risiken bei der hinter ihr stehenden Versicherungsgesellschaft rückversichert hat, ein klares Beispiel für den Fall, dass bei einem Übertritt keine versicherungstechnischen Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Diese Feststellung begründet der Gutachter jedoch einzig mit dem Argument, wonach die Deckung des Finanzierungsbedarfs für technische Risiken allein das Problem der Versicherungsgesellschaft und nicht der Sammelstiftung sei (Gutachten S. 2 Ziff. 5). Dies vermag nicht zu überzeugen, denn wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 5.5.2), obliegt es der Sammelstiftung, im Rahmen der Anschlussvereinbarung mit dem Arbeitgeber und dem Kollektivversicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft zu entscheiden und damit die Verantwortung zu übernehmen, wie und in welchem Umfang sie die übernommenen Risiken decken will. Diese Feststellung relativiert der Gutachter denn auch in dieser Richtung, indem er ausführt, für die ausgeschiedenen T._______-Mitarbeitenden könne ein kollektiver Anspruch immerhin insoweit bestehen, als ihr Vorsorgewerk bei der übernehmenden Sammelstiftung der A._______ noch selber versicherungstechnische Risiken trage und diese Risiken nicht mit einem Kollektivversicherungsvertrag bei der A._______ rückgedeckt seien, insbesondere was die Rückstellungen für technische Grundlagen und für Risikoschwankungen betreffe (Gutachten S. 3 Ziff. 6).

5.5.2 Ob die Sammelstiftung die Deckung der Risiken selber übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung übertragen will, obliegt gemäss Art. 67 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 67 Deckung der Risiken - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
2    Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
BVG ihrer Entscheidung. Wie von den Parteien richtig dargestellt, bildet bei einer Sammeleinrichtung der Kollektivversicherungsvertrag, mit dem sie die Risiken bei der Versicherungsgesellschaft rückdeckt, ein zentrales Element, welches untrennbar mit dem Anschlussvertrag des Arbeitgebers verbunden ist (vgl. hierzu BGE 127 V 377 E. 5 c/bb sowie Romolo Molo in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 67, N 36). Vom Standpunkt der Risikodeckung aus betrachtet, können sowohl Sammel- als auch Gemeinschaftseinrichtungen, genauso wie einzelbetriebliche Einrichtungen (wie etwa die Beschwerdeführerin), theoretisch entweder autonom, halbautonom oder vollversichert sein. Sammeleinrichtungen, die von einer Versicherungsgesellschaft errichtet worden sind, sind zumeist vollversichert, manchmal teilautonom (Romolo Molo a.a.O. N 18 mit Hinweisen).

5.6 In Anbetracht dieser vielfältigen Verhältnisse, welche für die Ausge-staltung der Risikodeckung durch die Vorsorgeeinrichtungen massgebend sind, lässt sich vorliegend die Empfehlung der Pensionsversicherungsexpertin, dem T._______-Bestand keinen Anteil an den versicherungstechnischen Rückstellungen mitzugeben, nicht nachvollziehen. Der alleinige Umstand, dass die Sammelstiftung für das übergetretene Kollektiv keinen Einkauf in versicherungstechnische Rückstellungen verlangt, weil ein Vollversicherungsvertrag besteht, kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zwingend und in allgemeiner Weise zur Folge haben, dass keinerlei Risiken mitgegeben werden, für welche ein anteilsmässiger Anspruch auf die entsprechenden Rückstellungen besteht.

6.

6.1 Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen versteht sich jener Betrag, welcher - abgesehen von den fest zu erwartenden Einnahmen an laufenden Beiträgen und Zinsen - am Bilanzstichtag erforderlich ist, um alle eingegangenen Verpflichtungen auf Versicherungsleistungen zu decken. Abgedeckt werden sollen damit also jene Leistungsversprechen, welche durch die reglementarischen Beiträge nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind oder Schwankungen unterliegen können. Damit sind die versicherungstechnischen Rückstellungen dem Vorsorgekapital zuzuweisen (vgl. hierzu Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 513; Fachrichtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionsversicherungsexperten [FRP 2] Fundstelle http://www.pension-actuaries.ch/storage/fachrichtlinien-grundsatzerichtlinien-techn-zinssatz/FRP_alle_Stand-Januar2009_d.pdf, S. 9 Ziff. 1). Im vorliegenden Fall geht diese Zuweisung aus der versicherungstechnischen Bilanz per 31. Dezember 2008 nach Austritt des T._______-Bestandes denn auch deutlich hervor, wo unter den Passiven die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger im Betrag von Fr. 269'200'226.- und die technischen Rückstellung von Fr. 19'364'000.- zusammengefasst und als Vorsorgevermögen von Fr. 288'564'226.- ausgewiesen werden (vgl. versicherungstechnisches Gutachten der Pensionsversicherungsexpertin, a.a.O., S. 13). Diese Aufstellung erscheint auch in der Teilliquidationsbilanz im Status der Teilliquidation, wo ersichtlich ist, dass dem T._______-Bestand als verfügbares Vermögen einzig die Vorsorgekapitalien im Betrag von Fr. 6'984'656.- kollektiv mitgegeben wurden (vgl. Status Teilliquidation vom 25. Mai 2009, S. 7).

6.2 Die technischen Rückstellungen zugunsten des Abgangsbestandes berechnen sich somit aufgrund seines Vorsorgekapitals und nach dem Zweck, für den die Rückstellungen gemäss Reglement gebildet worden sind. In diesem Zusammenhang lässt sich auch die vorliegend strittige Frage beantworten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Abgangsbestand versicherungstechnische Risiken mitgegeben wurden. Davon ist auch die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ausführungen in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117 Rz 736 richtig ausgegangen. Nach dieser Beurteilung ergibt sich folgendes Bild:

6.2.1 Die "Rückstellung für Anpassung der technischen Grundlagen" trägt der Zunahme der Lebenserwartung Rechnung. Durch sie werden die zukünftigen Kosten der Umstellung der technischen Grundlagen finanziert. Sie wird jährlich durch einen Beitrag von 0.5 % der Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger geäufnet (Art. 6 Rückstellungsreglement, Vorakten 1/12). Die Gutachterin N._______ Partner AG hält hierzu fest (Gutachten S. 10 Ziff. 7.2.1), dass vom Langleberisiko nicht nur die Rentner, sondern auch die aktiven Versicherten insofern betroffen sind, als im Obligatorium die Umwandlungssätze für die Leistungen gesenkt werden müssen, was durch die entsprechende Rückstellung gemildert werden soll. Die austretenden Versicherten hätten auch weiterhin das Langleberisiko zu tragen, deren Folgen - Leistungssenkungen oder Beitragserhöhungen - sie selber tragen müssten ohne dafür auf die alte Vorsorgeeinrichtung zurückgreifen zu können. Somit erhellt mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerdeführerin, dass dem T._______-Bestand das versicherungstechnische Risiko der Langlebigkeit an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird, weshalb ein anteilsmässiger Anspruch auf die diesbezügliche Rückstellung besteht.

6.2.2 Die "Rückstellung für Risikoschwankungen" bezwecken, kurzfristige ungünstige Schwankungen der Risiken Invalidität und Tod der aktiven Versicherten abzufedern (Art. 9 Rückstellungsreglement). Nach dem Gutachten N._______ Partner AG (S. 10 Ziff. 7.2.1) erfüllt die Reserve eine Pufferfunktion für zukünftige ungünstige Schwankungen und vermeidet so, dass bei ungünstigen Schadensentwicklungen die Vorsorgeeinrichtung die entstandenen Risikofälle aus anderen Quellen oder durch Beitragserhöhungen finanzieren muss. So sei mit dem Austritt der aktiven Versicherten der T._______ die Haftung für Todes- und Invaliditätsfälle nach dem Austrittsdatum auf die neue Vorsorgeeinrichtung bzw. auf das entsprechende Versichertenkollektiv in der übernehmenden Sammelstiftung übergegangen. Diese nachvollziehbare Auffassung wird, wie bereits dargelegt, von der Beschwerdeführerin zu Unrecht mit dem allgemeinen Einwand in Abrede gestellt, diese Risiken seien bei der Sammelstiftung rückversichert und deshalb von dieser nicht mehr zu tragen (im Einzelnen vorne E. 5.5). Ob, wie die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, ein nicht mehr benötigter Anteil an der Rückstellung für Risikoschwankungen in die Wertschwankungsreserve fallen würde, worauf der Abgangsbestand ohnehin keinen anteilsmässigen Anspruch hätte (Replik S. 9 oben, act. 11) ist reglementarisch nicht belegt und wurde auch nicht näher substantiiert. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass für den Abgangsbestand auch dieses Risiko von der Beschwerdeführerin auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird, weshalb ein anteilsmässiger Anspruch auf einen Anteil an der dafür gebildeten Rückstellung besteht.

6.2.3 Mit der "Rückstellung für vorzeitige Pensionierung" sollen die mutmasslichen Kosten für die vorzeitigen Pensionierungen für jenen Bestand finanziert werden, der Anspruch auf eine Frühpensionierung hat. Die Rückstellung wird jährlich für den definierten Bestand neu festgelegt (Art. 7 Rückstellungsreglement). Nach der Beurteilung im Gutachten N._______ Partner AG (S. 11 Ziff. 7.2.2) kommt diese Rückstellung den übertretenden Mitarbeitenden insofern zugute, als sie allenfalls auch in der neuen Vorsorgeeinrichtung von einer vorzeitigen Pensionierung profitieren könnten, wovon im Allgemeinen auszugehen sei. Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar, zumal die reglementarischen Bestimmung in der Sammelstiftung einen vorzeitiger Altersrücktritt (Frühpensionierung) ohne Weiteres vorsehen können (Art. 13 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
BVG). Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass für den Abgangsbestand auch dieses Risiko von der Beschwerdeführerin auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird, weshalb diese den Anspruch auf einen Anteil an der dafür gebildeten Rückstellung hat.

6.2.4 Die "Rückstellung für den Teuerungsausgleich" gemäss Jahresrechnung 2008 (vgl. Anhang Ziff. 56, a.a.O.) sowie gemäss dem versicherungstechnischen Gutachten VGT wurde diese Rückstellung, welche im Vorjahr noch Fr. 1'500'000.- betrug, angesichts der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin abgebaut, sodass sie per 31. Dezember 2008 (Stichtag der Teilliquidation) noch mit Fr. 0.- eingesetzt ist (vgl. S. 12/13). Somit erübrigt sich zu prüfen, ob der Abgangsbestand einen anteilsmässigen Anspruch darauf hat.

6.2.5 Die "Rückstellung für pendente IV-Fälle" soll die Kosten von langfristiger Erwerbsunfähigkeit decken, die am Bilanzstichtag bekannt waren, zur Zahlung von Leistungen aber noch weiterer Abklärungen bedürfen. Die Rückstellung entspricht der positiven Differenz zwischen dem zu erwartenden Deckungskapital des Leistungsbezügers und dem vorhandenen Vorsorgekapital des aktiven Versicherten (Art. 8 Rückstellungsreglement). Gemäss Gutachten N._______ Partner AG (S. 11 Ziff. 7.2.3) umfasst diese Rückstellung bereits entstandene aber noch nicht abgewickelte Invaliditätsfälle. Wenn die Haftung für solche Fälle bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleibe, was anzunehmen sei, würden keine Risiken übertragen und damit sei auch keine Rückstellung zu übertragen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass pendente IV-Fälle nicht aktenkundig und von den Parteien auch nicht dargelegt worden seien, jedoch nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Beschwerdeführerin legt hierzu replikweise eine Bestätigung ihrer Pensionsversicherungsexpertin H._______ SA vom 3. Oktober 2001 ins Recht (act. 11/1). Darin wird festgehalten, dass die in der versicherungstechnischen Bilanz und in der Teilliquidationsbilanz (Status der Teilliquidation) ausgewiesene Rückstellung für pendente IV-Fälle für zwei Versicherte berechnet worden sei, welche in der Bestandesmeldung als invalid gemeldet worden, im Bestand der Invaliden jedoch nicht enthalten seien. Die zwei Versicherten würden daher als pendente IV-Fälle behandelt und die Rückstellung für sie würde berechnet, wie wenn sie effektiv schon invalid seien; die betreffende Rückstellung von Fr. 1'367'926.- (oder gerundet Fr. 1'368'000.-) setzt sich aus dem Barwert der Invalidenrenten dieser beiden Personen zusammen. Aus den Darlegungen in der besagten Bestätigung geht indes nicht hervor, ob es sich bei diesen Versicherten, für welche die fraglichen Rückstellungen im Reglement vorgesehen sind, tatsächlich auch um langfristig erwerbsunfähige Personen handelt. Somit bleibt mit der Vorinstanz nach wie vor offen, ob diesbezüglich versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Diese Frage ist von der Beschwerdeführerin im Rahmen des neu zu erstellenden Teilliquidationsstatus durch ihre Pensionsversicherungsexpertin eingehend zu prüfen und zu beantworten.

6.3 Als Zwischenergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass der Abgangsbestand und somit auch die Beschwerdegegner 2 - 36, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, einen anteilsmässigen Anspruch auf die im Status der Teilliquidation ausgewiesenen Rückstellungen für Anpassungen der technischen Grundlagen, Risikoschwankungen, für vorzeitige Pensionierungen sowie allenfalls auch für pendente IV-Fälle haben, welche zusammen mit den Vorsorgekapitalien kollektiv in die Sammelstiftung zu übertragen sind.

7.

7.1 Was den Umfang an den genannten technischen Rückstellungen anbelangt, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin angewiesen, dies durch ihre Pensionsversicherungsexpertin gestützt auf das Rückstellungsreglement für den ausgetretenen T._______-Bestand zu berechnen, in einem neuen Status der Teilliquidation per 31. Dezember 2008 festzuhalten und darüber zu beschliessen. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin sämtliche Destinatäre (einschliesslich des per 31. Dezember 2008 ausgetretenen T._______-Bestandes) darüber zu informieren (vgl. Ziff. II Verfügungsdispositiv). Die Vorinstanz begründet dies damit, dass sich die genauen Anteile an den einzelnen Rückstellungen aufgrund des Rückstellungsreglements ohne Pensionsversicherungsexpertin nicht berechnen lassen.

7.2 Dem ist beizupflichten. Auch die Fachrichtlinie 3 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten für die Teilliquidation (FRP 3) legt fest, das im Verfahren zur Teilliquidation die technischen Rückstellungen vom Experten für berufliche Vorsorge zu ermitteln und deren Notwendigkeit und Umfang schlüssig zu begründen sind (Ziff. 2.2.1). Zudem obliegt gemäss Art. 53d Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
und 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG sowie des Reglements Teilliquidation (Art. 5 und Art. 7) der Beschwerdeführerin, über den Status der Teilliquidation und damit über den kollektiven Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven zu beschliessen und die von der Teilliquidation betroffenen aktiven Versicherten und Rentner über das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes, das Verfahren und den Verteilungsplan sowie ihre Einsprachemöglichkeiten schriftlich zu informieren.

7.3 Unbegründet erweist sind hingegen der von den Beschwerdegegnern gegen dieses Vorgehen erhobene Einwand, indem sie die Bestimmung dieser Anteile mittels einer prozentualen Berechnung - ohne neuen Status der Teilliquidation und ohne neues Informationsverfahren - vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantragen. Wie die Beschwerdeführerin vielmehr richtig geltend macht, hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung die Höhe der einzelnen Anteile nicht konkret festgelegt, weshalb es auch nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, diese Anteile anstelle der Vorinstanz festzulegen.

8.
Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung der Vorinstanz nicht beanstanden und ist zu bestätigen. Demgegenüber erweisen sich die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdegegner sind mit ihren Rügen insoweit durchgedrungen, als sie die Abweisung der Beschwerde beantragen; hingegen unbegründet und daher abzuweisen ist ihr Antrag, die Anteile an den einzelnen technischen Rückstelllungen mittels einer prozentualen Berechnung und damit ohne neuen Status der Teilliquidation und ohne neues Informationsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht festzulegen. Dem Antrag der Beschwerdegegner kommt die Bedeutung einer prozessualen Anregung an die Beschwerdeinstanz zu, welche Kostenfolgen nach sich zieht (vgl. hierzu BVGE 2010/24 vom 21. Juni 2010 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Literatur).

9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

9.1 Die Verfahrenskosten werden gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 4'000.- festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet und ihr der Restbetrag von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden im Rahmen ihres Unterliegens (vgl. vorne E. 8) reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt.

9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zu. Die nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner haben gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE Anspruch auf eine im Rahmen ihres Obsiegens reduzierte Parteientschädigung, welche mangels Kostennote unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes auf Fr. 2'000.- festgelegt wird. Diese geht zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2011 wird bestätigt.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden mit Fr. 3'000.- der Beschwerdeführerin und mit Fr. 1'000.- den Beschwerdegegnern auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und es wird ihr der Restbetrag von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück erstattet. Die Beschwerdegegner haben innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils Fr. 1'000.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten.

3.
Den Beschwerdegegnern wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.- inkl. MWSt zugesprochen. Der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______, Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

- die Oberaufsichtskommission BVG

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3181/2011
Datum : 02. Mai 2013
Publiziert : 21. Mai 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : BVG - Teilliquidation (Beschwerdeentscheid vom 26. April 2011)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BVG: 13 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
53b 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
53d 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
65b 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65b Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a  der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b  anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c  der Wertschwankungsreserven.
67 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 67 Deckung der Risiken - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
2    Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVV 2: 27h 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
48e
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG)
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
BGE Register
123-V-150 • 127-V-377 • 131-II-514 • 131-II-525
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorsorgeeinrichtung • vorinstanz • versicherungstechnik • beschwerdegegner • bundesverwaltungsgericht • berufliche vorsorge • austritt • vorzeitige pensionierung • verfahrenskosten • stichtag • stiftungsrat • ermessen • tod • kostenvorschuss • richtigkeit • gerichtsurkunde • teuerungsausgleich • hinterlassener • deckung • lebenserwartung
... Alle anzeigen
BVGE
2010/24
BVGer
C-3181/2011