Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1427/2019

Urteil vom 15. Januar 2020

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

1. A._______, ...,

2. B._______, ...,

Parteien beide vertreten durch

Dr. iur. Erich Peter, ...,

Beschwerdeführende,

gegen

C._______, ...,

Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Teilliquidation; Überprüfungsbegehren.

Sachverhalt:

A.

A.a Die D._______ AG bezweckt unter anderem die Beratung und Unterstützung von Einrichtungen der betrieblichen Vorsorge, [sie stellt Stiftungen ihre Vorsorge-Experten zur Verfügung, kann zuhanden von Personalvorsorgeeinrichtungen Beiträge einziehen, weiterleiten und verwalten, Liegenschaften erwerben und Handlungen vornehmen sowie Geschäfte tätigen, die den Geschäftszweck fördern]. Sie ist eine Tochtergesellschaft der E._______ AG. Die berufliche Vorsorge für die D._______ AG wurde vom Vorsorgewerk «D._______ AG» vorgenommen, welches Teil der C._______ war.

A.b Die C._______ ist eine Sammelstiftung. Für die angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden gemäss der seit 1. Januar 2008 geltenden Urkunde voneinander unabhängige Vorsorgewerke innerhalb der C._______ gebildet, wobei für jeden Anschluss eine Vorsorgekasse geführt wird, welche nur zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben in Anspruch genommen werden kann. Verwaltung, Risikovorsorge und Anlage des Vermögens werden für alle Versicherten gemeinschaftlich vorgenommen (Art. 4 der Urkunde). Die D._______ AG führte die Verwaltung der C._______ aus.

A.c A._______ und B._______ waren bis zum 31. Dezember 2013 bei der D._______ AG angestellt. Beide traten am 1. Januar 2014 in die F._______ AG und in Bezug auf die berufliche Vorsorge in deren Vorsorgeeinrichtung ein.

B.

B.a Im Jahr 2013 erwarb die C._______ die Aktien der E._______ AG. Hintergrund des Kaufes war offenbar ein sogenanntes «Insourcing», also die Eingliederung von bisher extern ausgeführten Tätigkeiten. Konkret ging es der C._______ darum, die Geschäftsführung und Verwaltung wieder selbst auszuführen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten die Expertentätigkeit und die juristische Beratung, die die D._______ AG für andere Vorsorgeeinrichtungen ausgeführt hatte, nicht weitergeführt werden. Dies führte zu einer Verminderung der Belegschaft bei der D._______ AG sowie zu einer Restrukturierung dieser Gesellschaft. 65 Mitarbeitende der D._______ AG wurden von der C._______ als neuer Arbeitgeberin mit allen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten unverändert übernommen. Sie erhielten per 1. Juli 2013 einen neuen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsverhältnisse der 19 verbleibenden Mitarbeitenden der D._______ AG wurden nach und nach zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 30. Juni 2014 aufgelöst. A._______ wurde am 24. Juni 2013 per 31. Dezember 2013 gekündigt. B._______ kündigte mit Schreiben vom 20. September 2013 selbst auf den 31. Dezember 2013.

Als Stichtag für die Teilliquidation des Vorsorgewerks der D._______ AG wurde der 31. Dezember 2014 festgelegt. Arbeitgeberbeitragsreserven, die sich noch im Vorsorgewerk der D._______ AG befunden hatten, trat die D._______ AG mit Schreiben vom 4. Juni 2014 per 1. Juli 2014 an die C._______ als neue Arbeitgeberin ab.

B.b Am 12. Oktober 2016 informierte die C._______ die Destinatäre über die Teilliquidation. Sie hielt unter anderem fest, die Teilliquidation sei infolge Restrukturierung notwendig. Da das Vorsorgewerk der D._______ AG per Stichtag einen Deckungsgrad von 107.1 % ausweise, könnten die vollen Freizügigkeitsleistungen überwiesen werden, ohne die Verpflichtung des Arbeitgeberunternehmens zu beanspruchen, einen allfälligen Fehlbetrag auszugleichen. Im Vorsorgewerk seien keine freien Mittel vorhanden. Bei allfälligen kollektiven Übertritten würden die anteilsmässigen Wertschwankungsreserven an die übernehmende Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Die betroffenen Personen wurden auf ihr Einspracherecht hingewiesen.

B.c Am 8. November 2016 erhoben verschiedene ehemalige Angestellte der D._______ AG bzw. Versicherte der C._______, darunter A._______ und B._______, gegen die Teilliquidation Einsprache beim Stiftungsrat. Sie machten geltend, die Arbeitgeberbeitragsreserven seien zu verteilen. Kollektiv austretende Mitarbeitende hätten Anspruch auf einen Anteil an den Wertschwankungsreserven und Rückstellungen. Weiter erachteten sie die Information durch den Stiftungsrat als unvollständig, weshalb sie um Einsicht in den detaillierten Verteilplan und den Teilliquidationsbericht baten.

B.d Der Stiftungsrat wies die Einsprache am 13. Dezember 2016 ab, was er den Einsprecherinnen und Einsprechern mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 mitteilte.

C.

C.a Am 30. Januar 2017 stellten A._______ und B._______ ein Überprüfungsbegehren an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS; nachfolgend auch: Vorinstanz). Sie beantragten, die C._______ sei anzuweisen, eine Gesamtliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» (inklusive Verteilung der per Stichtag ausgewiesenen Arbeitgeberbeitragsreserven) und eine Teilliquidation ihrer selbst (der C._______) durchzuführen. Eventualiter sei die C._______ anzuweisen, ihnen (A._______ und B._______) im Rahmen der Teilliquidation des Vorsorgewerks der D._______ AG einen Anteil der im Zeitpunkt ihres Austritts vorhandenen Arbeitgeberbeitragsreserven zuzuweisen, sowie sie als kollektiven Austritt zu behandeln und ihnen einen Anteil an den per Stichtag vorhandenen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven des Vorsorgewerks der D._______ AG zuzuweisen. Subeventualiter sei die C._______ anzuweisen, ihnen (A._______ und B._______) die vertraglichen und buchhalterischen Unterlagen zur Führung des Vorsorgewerkes der D._______ AG und der C._______ der Jahre 2012 bis 2015 so offenzulegen, dass sie ein korrektes Bild über den Teilliquidationsgrund und ihre Ansprüche erlangen könnten.

C.b Die C._______ antwortete am 3. April 2017. Sie beantragte, das Überprüfungsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und festzustellen, dass der Entscheid des Stiftungsrates (oben Bst. B.d) rechtmässig sei.

C.c Am 19. Mai 2017 reichten A._______ und B._______ eine Replik ein. Sie hielten an ihren Anträgen fest.

C.d Die C._______ antwortete mit Duplik vom 25. August 2017. Auch sie hielt an ihren Rechtsbegehren fest.

C.e In ihrer am 15. September 2017 bei der Vorinstanz unaufgefordert eingereichten Stellungnahme hielten A._______ und B._______ wiederum an ihren Anträgen fest. Die C._______ antwortete am 23. Oktober 2017.

C.f Am 18. Februar 2019 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit der sie die Beschwerde von A._______ und B._______ abwies. Sie auferlegte ihnen die Gebühr.

D.

D.a Gegen diese Verfügung erhoben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 22. März 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2019 sei aufzuheben. Die C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, eine Gesamtliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» (inkl. Verteilung der von der D._______ AG an die C._______ übertragenen Arbeitgeberbeitragsreserven) und eine Teilliquidation ihrer selbst durchzuführen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sie (die Beschwerdeführenden) im Rahmen einer Teilliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» als kollektiven Austritt zu behandeln und ihnen einen Anteil an den per Stichtag vorhandenen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven sowie einen Anteil an den an die Beschwerdegegnerin übertragenen Arbeitgeberbeitragsreserven zuzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihnen (den Beschwerdeführenden) im Rahmen einer Teilliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» (auch bei Verneinung eines kollektiven Austritts) einen Anteil an den von der D._______ AG an die Beschwerdegegnerin übertragenen Arbeitgeberbeitragsreserven zuzuweisen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin in jedem Fall anzuweisen, ihnen (den Beschwerdeführenden) die vertraglichen und buchhalterischen Unterlagen zur Führung des Vorsorgewerks «D._______ AG» und der Beschwerdegegnerin der Jahre 2012 bis 2015 (insbesondere auch die Aufsichtsakten bezüglich der Prüfung der Jahresrechnungen) so offenzulegen, dass sie ihren Anspruch auf die technischen Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven konkret berechnen könnten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die gesamten Aufsichtsakten zur Prüfung der Jahresberichtserstattungen der Jahre 2012 bis 2015 und zur Prüfung und Genehmigung des Teilliquidationsreglements der Beschwerdegegnerin (vom 19. November 2009; rückwirkend in Kraft gesetzt per 1. Januar 2005; nachfolgend: TLR) zu edieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D.b In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin antwortete ebenfalls am 7. Juni 2019 auf die Beschwerde. Auch sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

D.c Mit Stellungnahme («Replik») vom 26. Juni 2019 wiederholen die Beschwerdeführenden die meisten ihrer Vorbringen und präzisieren sie.

D.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Juli 2019 ausdrücklich, die Vorinstanz stillschweigend auf eine Erwiderung.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben sowie die Akten wird - soweit dies entscheidwesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gemäss Art. 61
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Bst. b und § 11 des zürcherischen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt des 4. Kapitels über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG e contrario).

1.3

1.3.1 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Gemäss Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG sind Versicherte und Rentenbezüger ausdrücklich berechtigt, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen.

1.3.2 Die beiden Beschwerdeführenden sind als Destinatäre bereits aufgrund des Wortlauts von Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG zur Beschwerde berechtigt. Damit ist nicht entscheidend, ob ihnen im Falle eines Obsiegens weitere Mittel der Beschwerdegegnerin individuell zugewiesen würden oder nicht. Auf Einwände der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführenden hätten die Vorsorgeeinrichtung mittlerweile ein weiteres Mal gewechselt, weshalb fraglich sei, ob sie überhaupt noch ein Interesse an der Behandlung als kollektiver Austritt hätten, ist daher nicht einzugehen.

1.4 Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5

1.5.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführenden würden ihre Anträge im vorliegenden Verfahren unzulässig erweitern. Die Offenlegung insbesondere der Aufsichtsakten bezüglich der Prüfung der Jahresrechnungen der Jahre 2012 bis 2015 sowie der Aufsichtsakten zur Prüfung der Jahresberichterstattungen der Jahre 2012 bis 2015 und jener zur Prüfung und Genehmigung des TLR sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Die Beschwerdeführenden halten dagegen, die Edition der Aufsichtsakten sei im Verfahren vor der Vorinstanz nicht erforderlich gewesen, da die Vorinstanz diese Akten selbst erstellt und den Entscheid aufgrund dieser Akten gefällt habe. Im vorliegenden Verfahren müsse das Bundesverwaltungsgericht aufgrund voller Kenntnis des Sachverhalts entscheiden. Zudem hätten sie (die Beschwerdeführenden) schon vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass sie ihre Ansprüche nicht eingehend prüfen und begründen könnten.

1.5.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (statt vieler BGE 125 V 413 E. 1). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird von den Beschwerdeführenden innerhalb der Beschwerdefrist mit der dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung festgelegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. Auf Ausnahmen von diesem Grundsatz ist hier nicht einzugehen (dazu Urteil des BVGer A-5159/2017 vom 18. Februar 2019 E. 1.3.1 m.Hw.; s.a. Urteil des BVGer C-3058/2015 vom 23. Mai 2016 E. 5.1).

1.5.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Im Rechtsmittelverfahren kommt jedoch - wenn auch in sehr abgeschwächter Form - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass die beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 1.5.2, A-5367/2018 vom 20. August 2019 E. 2.2, A-6314/2017 vom 17. April 2019 E. 2.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1135; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.52 und 1.55). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.

1.5.4 Die Beschwerdeführenden beantragen die Edition von Akten, die sie im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht verlangt hatten. Hierin kann nach dem zuvor Ausgeführten (E. 1.5.2) allerdings keine Ausweitung des Streitgegenstands gesehen werden. Materiell betrachtet handelt es sich nämlich in erster Linie um Beweisanträge. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Editions- und Einsichtsbegehren gerade damit, dass sie ihre Ansprüche mangels genügender Kenntnis der Akten nicht genau berechnen könnten. Sie stellen die entsprechenden Anträge also, um ihre Position zu untermauern. Damit überein stimmt auch ihre Aussage, dass sie die Aufsichtsakten vor der Vorinstanz nicht herausverlangten, weil Letztere im Besitz dieser Akten sein musste und auch aufgrund dieser Akten zu entscheiden hatte.

Neue Beweisanträge können im Beschwerdeverfahren gestellt werden. Eine andere Frage ist, ob ihnen Folge zu leisten ist, wobei in Bezug auf die Aufsichtsakten zur Genehmigung des TLR festgehalten werden kann, dass die Vorinstanz die entsprechende Verfügung zusammen mit den Vernehmlassungsbeilagen eingereicht hat, welche den Beschwerdeführenden zugestellt wurden. Im Übrigen ist auf die Frage der Aktenedition und -einsicht weiter unten einzugehen (E. 7).

1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.7 Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen (E. 1.5.3) folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 139 V 127 E. 1.2, 131 II 200 E. 4.2; BVGE 2009/61 E. 6.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1136; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 2011, Ziff. 2.2.6.5, S. 300 f.).

1.8 Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG auf eine reine Rechtskontrolle (Sabina Wilson, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 485 und 396 m.Hw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungsentscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 141 V 589 E. 3.1, 139 V 407 E. 4.1.2; vgl. Urteil des BVGer A-2720/2016 vom 31. Mai 2018 E. 1.3.1).

2.

2.1

2.1.1 Die Durchführung einer Teil- oder Gesamtliquidation einer Einrichtung für berufliche Vorsorge richtet sich nach den Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
ff. BVG. Gemäss Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt, b) eine Unternehmung restrukturiert wird und c) der Anschlussvertrag aufgelöst wird. Gemäss Art. 53b Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG müssen die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die zuständige Aufsichtsbehörde hat nur, aber immerhin, konstitutive Bedeutung. Sie schliesst eine inzidente Normenkontrolle nicht aus (BGE 139 V 72 E. 4; Urteil des BVGer A-2668/2015 vom 19. Mai 2017 E. 3.3.1). Eine dabei festgestellte Rechtswidrigkeit führt nicht zur Aufhebung der betreffenden Regelung, sondern grundsätzlich zu ihrer Nichtanwendung im strittigen Einzelfall (BGE 143 V 200 E. 5.1).

2.1.2

2.1.2.1 Bei welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt die Gesamtliquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge vorzunehmen ist, ist weder dem BVG noch den dazugehörigen Verordnungen zu entnehmen. Dort finden sich jedoch Bestimmungen über die Durchführung einer Gesamtliquidation.

Wurde die Einrichtung der beruflichen Vorsorge - wie dies hier der Fall ist (Sachverhalt Bst. A.b) - in Form einer Stiftung errichtet, ist sie gemäss Art. 88 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1  deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2  deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2    Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
ZGB aufzuheben, wenn entweder ihr Zweck unerreichbar geworden ist und auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Ziff. 1) oder wenn ihr Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Ziff. 2; auf Letzteres ist vorliegend nicht einzugehen). Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 88 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1  deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2  deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2    Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
ZGB), im Bereich der beruflichen Vorsorge also durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1596). In Anwendung von Ziff. 1 soll demnach die Aufhebung einer Stiftung letztes Mittel sein. Wenn möglich, ist die Stiftung allenfalls durch eine Änderung der Stiftungsurkunde aufrechtzuerhalten. Die nachträgliche Unerreichbarkeit des Stiftungszweckes muss einen endgültigen, nicht heilbaren Charakter haben. Fusionen und Vermögensübertragungen führen regelmässig zu einer Aufhebung von Stiftungen (Harold Grüninger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, Bd. I, 6. Aufl. 2018, Art. 88
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1  deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2  deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2    Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
/89 N. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89 - 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
1    Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2    Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
). Den Antrag auf Aufhebung kann jede Person stellen, die ein Interesse daran hat (Art. 89 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89 - 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
1    Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2    Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
ZGB).

2.1.2.2 Personalfürsorgestiftungen sind eng mit dem Stifterunternehmen verbunden. Oft wird daher eine Liquidation des Stifterunternehmens eine Liquidation der betroffenen Personalfürsorgestiftung nach sich ziehen. In Fällen der Rechtsnachfolge auf Seiten des Stifterunternehmens kann jedoch die Personalfürsorgeeinrichtung häufig ihre Zwecke weiterhin erfüllen, allenfalls unter Anpassung an die veränderten Umstände oder durch Fusion mit einer entsprechenden Einrichtung (Grüninger, a.a.O. Art. 88/89 N. 5 m.Hw.).

2.1.3 Wird ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch einen Erwerber übernommen, gehen gemäss Art. 333 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 333 - 1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173
1    Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173
1bis    Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.174
2    Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
3    Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
4    Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der jeweilige Arbeitnehmer bzw. die jeweilige Arbeitnehmerin den Übergang nicht ablehnt. Demnach erfolgt keine Kündigung des Vertrages (vgl. Urteil des BVGer A-3507/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6.2; Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum OR, Bd. 1, 6. Aufl. 2015, Art. 333 N. 1 und 13 f., vgl. auch N. 10). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, auf welcher Basis und zu welchen Konditionen der Übergang des Betriebs stattgefunden hat (vgl. Urteil des BGer 4C.50/2002 vom 25. April 2002 E. 1b).

2.2

2.2.1 Arbeitgeberbeitragsreserven können nach Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR gebildet werden. Sie können nur, aber immerhin herangezogen werden, um die Beiträge des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung zu finanzieren. Dadurch wird das in der Vorsorgeeinrichtung vorhandene Vermögen weder gemindert noch dem Stiftungszweck entfremdet (BGE 130 V 518 E. 5.1, Urteil des BGer 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 6.2; Urteil des BVGer C-1831/2009 vom 21. September 2011 E. 5.3.1).

2.2.2 In der Regel werden Arbeitgeberbeitragsreserven bei einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung an die Versicherten bzw. Destinatäre verteilt, bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung oder der Fusion jedoch nicht. Allenfalls kann eine anteilsmässige Mitgabe im Rahmen eines kollektiven Austritts bei einer Teilliquidation vorkommen (vgl. die Übersicht bei Bruno Lang, M&A und Personalvorsorge, in: Tschäni [Hrsg.] Mergers & Acquisitions III, 2001, S. 181 ff., S. 195). Wenn möglich sind sie ihrem ursprünglichen Zweck zuzuführen.

2.3 Gemäss Art. 53b Abs. 1 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG gilt unter anderem die Auflösung eines Anschlussvertrages vermutungsweise als Teilliquidationsgrund (E. 2.1.1). Dieser Liquidationsgrund kommt nur bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zum Tragen. Möglich ist, dass zwar keine Versicherten (und auch keine Rentner) mehr vorhanden sind, der Anschlussvertrag aber immer noch besteht (vgl. Christina Ruggli, Aufsichtsbehördliche Tätigkeit bei der Teil- und Gesamtliquidation in der Praxis, in: Gesamt- und Teilliquidation von Pensionskassen, 2013, S. 33 ff., 45). Um bei diesen Einrichtungen zu verhindern, dass sie sich praktisch immer und auch bei der Auflösung von Kleinstanschlüssen im Stadium der Teilliquidation befinden, hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Teilliquidationsreglemente dieser Stiftungen zusätzliche Kriterien aufstellen dürfen, wann bei der Auflösung eines Anschlussvertrages (die Kündigung genügt noch nicht) tatsächlich eine Teilliquidation der ganzen Einrichtung durchzuführen ist (vgl. BGE 143 V 200 E. 4.1 und 4.2.2; Stauffer, a.a.O., Rz. 1574). Hier genügt es, festzuhalten, dass eine Schwelle von 7-10 % des Gesamtbestands der Versicherten und/oder der Vorsorgekapitalien in gewissen Fällen noch als rechtmässig angesehen wurde (vgl. Martina Stocker, Die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, 2012, S. 110 ff.). Gewisse Sammeleinrichtungen sehen eine Grenze von 2 % vor (vgl. BGE 145 V 22 E. 4.1). Die Vorinstanz lässt für die Verknüpfung mit dem Deckungskapital resp. der Anzahl Versicherter maximal den Wert von 5 % der Freizügigkeitsleistungen resp. der Köpfe zu (Randziffer 2.3 der Richtlinie Teilliquidationsreglement Vorsorgeeinrichtungen; nachfolgend: Richtlinie; im Internet zu finden unter: https://www.bvs-zh.ch/berufliche-vorsorge/formulare-und-merkblaetter/ merkblaetter-checklisten-und-mustertexte > «Richtlinie Genehmigung Teilliquidationsreglement»; letztmals aufgerufen am 29. November 2019). Ob die in einem Teilliquidationsreglement festgelegten Bedingungen zulässig sind, ist aufgrund der konkreten Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu prüfen (vgl. BGE 143 VS 200 E. 4.2.3).

2.4

2.4.1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). Gemäss Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
Satz 1 BVV 2 besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel dann ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven, wenn mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertreten. In einem solchen Fall ist von einem kollektiven Austritt die Rede.

2.4.2 Wann ein kollektiver Austritt vorliegt, kann im jeweiligen Teilliquidationsreglement genauer umschrieben werden. Zudem haben die Aufsichtsbehörden Merkblätter erlassen, in denen teilweise präzisiert wird, was als kollektiver Austritt gelten kann. Darin wird der Begriff des «kollektiven Austritts» unterschiedlich interpretiert (Petra Caminada/Laurence Uttinger, Rechtliches Umfeld und reglementarische Voraussetzungen der Teilliquidation, in: Gesamt- und Teilliquidation von Pensionskassen, 2013, S. 9 ff., S. 21). Gemäss Randziffer 8 der von der Vorinstanz erlassenen Richtlinie (E. 2.3) liegt spätestens ab 10 Personen eine «Gruppe» und damit ein kollektiver Austritt vor. Die Richtlinie äussert sich hier einzig zur zahlenmässigen Begrenzung, jedoch nicht dazu, welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein kollektiver Austritt gegeben ist. Dafür ist wiederum auf die Verordnung zurückzugreifen (E. 2.4.1).

2.5

2.5.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert ist (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts ist, dass die Parteien jene Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 26 N. 32).

2.5.2 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG regelt die Ausnahmen.

2.5.3 Das Gericht kann insbesondere die Parteien auf Antrag der Verfahrensbeteiligten oder von Amtes wegen zur Edition von Beweismitteln auffordern (vgl. Art. 12 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG; vgl. Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Praxiskommentar, Art. 12 N. 93).

2.5.4 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-589/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.5, A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2).

2.5.5 Im Bereich der beruflichen Vorsorge regeln zudem Art. 86b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a  die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b  die Organisation und die Finanzierung;
c  die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d  die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.
2    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355
3    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
4    Artikel 75 ist anwendbar.
und 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a  die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b  die Organisation und die Finanzierung;
c  die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d  die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.
2    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355
3    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
4    Artikel 75 ist anwendbar.
BVG sowie Art. 48c Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48c Information der Versicherten - (Art. 86b Abs. 2 BVG)
1    Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48b, die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen.
2    Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen.
BVV 2 das Einsichtsrecht in bestimmte Unterlagen auch ausserhalb eines konkreten Verfahrens. Art. 65a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65a Transparenz - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
2    Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
a  die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
b  die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
c  das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
d  die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abgeben zu können.282
4    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.
5    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.
BVG befasst sich zudem mit dem Grundsatz der Transparenz. Gemäss Art. 86b Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a  die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b  die Organisation und die Finanzierung;
c  die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d  die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.
2    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355
3    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
4    Artikel 75 ist anwendbar.
BVG sind den Versicherten auf Anfrage hin die Jahresrechnung und der Jahresbericht der Vorsorgeeinrichtung auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben. Diese Bestimmung wird durch Art. 48c
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48c Information der Versicherten - (Art. 86b Abs. 2 BVG)
1    Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48b, die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen.
2    Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen.
BVV 2 konkretisiert, wonach Sammeleinrichtungen die Informationen nach Art. 48b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48b Information der Vorsorgewerke - (Art. 65a Abs. 4 BVG)
1    Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a  wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen;
b  wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.
2    Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a  welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben;
b  welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden;
c  welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.
BVV 2, die sie selbst betreffen, im Anhang zur Jahresrechnung ausweisen müssen (Abs. 1) und die Vorsorgekommission Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen muss (Abs. 2). Der genannte Art. 48b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48b Information der Vorsorgewerke - (Art. 65a Abs. 4 BVG)
1    Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a  wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen;
b  wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.
2    Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a  welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben;
b  welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden;
c  welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.
BVV 2 wiederum besagt in Abs. 1, dass Sammeleinrichtungen jedes Vorsorgewerk darüber informieren müssen, wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen (Bst. a) und wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen (Bst. b). Zudem müssen sie gemäss Abs. 2 jedes Vorsorgewerk darüber informieren, welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben (Bst. a), welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden (Bst. b) und welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt (Bst. c).

3.

3.1 Soweit ersichtlich sind sich die Parteien im vorliegenden Verfahren darin einig, dass der Kauf der Aktien der E._______ AG durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 vorsorgerechtlich keine Folgen zeitigte. Erst das «Insourcing» wird nachfolgend zu beurteilen sein. Weiter gehen alle Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführenden in die Teilliquidation des Vorsorgewerkes «D._______ AG» einzubeziehen sind; nicht einig sind sie sich hingegen unter anderem in Bezug auf die Frage, ob eine Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerks durchzuführen ist, und über die Folgen. Der Stichtag der Teilliquidation ist nicht umstritten, wobei sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er falsch festgelegt worden sein könnte. Ausführungen dazu erübrigen sich somit.

3.2 Ebenfalls vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen ist, ob - wie die Beschwerdeführenden am Rande bemerken - die Bestimmungen zur Teilliquidation im TLR beim Tatbestand der Restrukturierung gesetzeskonform sind oder nicht. So oder anders wären sie nicht aufzuheben, sondern höchstens im konkreten Fall nicht anzuwenden (E. 2.1.1). Weil vorliegend aber ohnehin zumindest eine Teilliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» durchgeführt wird, ist hier nicht zu prüfen, ob die im TLR angesetzten zahlenmässigen Begrenzungen in Bezug auf andere, hier gerade nicht zu beurteilende Fälle zu hoch angesetzt wären.

3.3 Nicht zu verkennen ist, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin sowohl jene Sammelstiftung ist, in der die Arbeitnehmenden der D._______ AG versichert waren und in der die übernommenen Arbeitnehmenden noch versichert sind (bzw. nach der Übernahme waren, sofern sie unterdessen ausgeschieden sind) als auch Arbeitgeberin der übernommenen Arbeitnehmenden ist. Sie hält insofern eine Doppelfunktion inne, weshalb Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen sind. Daher wird im Folgenden geprüft, wie es sich allgemein mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie allfälligen von Amtes wegen zu berücksichtigen Umständen verhält. Sofern notwendig, wird dabei auf die Doppelfunktion der Beschwerdegegnerin eingegangen.

3.4 Hier wird nun zunächst die Frage beantwortet, ob es sich um eine Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes «D._______ AG» handelt bzw. ob statt der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz vorgesehenen Teilliquidation eine Gesamtliquidation hätte durchgeführt werden müssen (E. 4). Damit hängt teilweise auch die Frage zusammen, was mit den von der D._______ AG geäuffneten Arbeitgeberbeitragsreserven zu geschehen hat (E. 4.3). Anschliessend wird zu beurteilen sein, ob der Anschlussvertrag der D._______ AG mit der Beschwerdegegnerin aufgelöst wurde und, falls ja, ob dies zur Folge hat, dass eine Teilliquidation der Beschwerdegegnerin durchzuführen wäre (E. 5). Weiter ist die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführenden bvg-rechtlich einzeln oder als Kollektiv ausgeschieden sind, und es wird auf die Folgen dieser Antwort einzugehen sein (E. 6). Danach ist - wie erwähnt (E. 1.5.4) - zu beurteilen, wie es sich mit dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden verhält (E. 7), bevor eine Einzelfrage zu beantworten ist (E. 8).

Dabei werden zunächst jeweils die Darstellungen der Parteien wiedergegeben, soweit sie sich für die Erstellung des rechtlich erheblichen Sachverhalts und somit die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen als relevant erweisen.

4.

4.1 Zunächst ist also zu prüfen, ob in Bezug auf das Vorsorgewerk «D._______ AG» eine Gesamt- oder eine Teilliquidation durchzuführen ist.

4.1.1 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, es sei eine Gesamtliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» durchzuführen, weil dessen Zweck nicht mehr erfüllbar sei. Die Versicherten seien entweder vollständig aus der Beschwerdegegnerin ausgeschieden oder hätten das Vorsorgewerk der «D._______ AG» verlassen, um in das Vorsorgewerk der neuen Arbeitgeberin, der Beschwerdegegnerin, einzutreten. Sämtlichen Arbeitnehmenden der D._______ AG sei gekündigt worden. Jene, die bei der Beschwerdegegnerin weiterbeschäftigt würden, hätten einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Somit sei das Vorsorgewerk «D._______ AG» vollständig entleert worden und habe keine Versicherten mehr. Mangels versicherter Personen sei auch das Vorsorgewerk zu liquidieren. Wenn ein Teil der ehemaligen Angestellten der D._______ AG von der C._______ angestellt und bei ihr versichert werde, habe dies in einem neuen Vorsorgewerk zu geschehen. Es sei unerheblich, dass die ehemalige Arbeitgeberin (die D._______ AG) weiterhin als Hülle bestehe. Die Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung bzw. eines Vorsorgewerkes komme nur in Betracht, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar sei, was z.B. der Fall sei, wenn nach einer Veränderung auf Seiten des Arbeitgebers keine Destinatäre mehr vorhanden seien. Die D._______ AG beschäftige nach dem 31. Dezember 2014 keine Arbeitnehmer mehr. Aufgrund der Neuausrichtung sei das Vorsorgewerk der D._______ AG nach der Entnahme der Arbeitgeberbeitragsreserven vollständig entleert. Eine Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks sei durchzuführen, wenn der Arbeitgeber nicht mehr existiere, also liquidiert sei. Allenfalls sei von einer faktischen Liquidation der D._______ AG auszugehen. Zwar hätten 65 zur Beschwerdegegnerin übergetretene Arbeitnehmende die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen, wohl aber das Vorsorgewerk, was liquidationsrechtlich relevant sei. Die «Betriebsübernahme» unter gleichzeitigem Beschluss der Auflösung der übrigen Betriebsteile sei aktienrechtlich als faktische Gesamtliquidation der D._______ AG zu behandeln, was zur liquidationsrechtlichen Auflösung des Vorsorgewerks der D._______ AG führe. Der Wechsel eines Vorsorgewerks sei teilliquidationsrechtlich genau gleich zu beurteilen wie der Wechsel einer Vorsorgeeinrichtung. Das Vorsorgewerk müsse gesamt- nicht nur teilliquidiert werden. Alle Austretenden würden dann gleichermassen an den Rückstellungen, den Wertschwankungsreserven und den freien Mitteln profitieren.

4.1.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz vertreten die Meinung, vorliegend seien die Bedingungen für die Durchführung einer Teilliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» infolge Reduktion der Belegschaft bzw. Restrukturierung erfüllt.

Die Vorinstanz fügt hinzu, die Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung oder eines Vorsorgewerks sei nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber nicht mehr existiere und auch kein zu versicherndes Personal mehr vorhanden sei. Dann sei die Zweckerfüllung - die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmenden - unerreichbar geworden. Ein solcher Sachverhalt liege nicht vor. Die Arbeitgeberin D._______ AG bestehe in der Rechtsnachfolgerin C._______ weiter, welche auch rund ¾ des bisherigen Personalbestands übernommen habe. Es handle sich um eine Betriebssübernahme, bei der auch die bestehenden Arbeitsverträge weiterhin gültig seien. Die Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation des Vorsorgewerks seien nicht erfüllt. Die meisten Arbeitnehmenden der ehemaligen D._______ AG übten weiterhin die gleiche Tätigkeit unter der neuen Arbeitgeberin (der Beschwerdegegnerin) aus. Für diese Destinatäre dauere das Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin unverändert fort. Ob und wie die D._______ AG heute noch (formell) bestehe, sei nicht von Relevanz. Massgebend sei, was mit den Destinatären passiert sei. Die übernommenen Mitarbeitenden blieben in der gleichen Vorsorgeeinrichtung und im gleichen Vorsorgeplan versichert. Es könne zu einem Wechsel des Vorsorgewerks gekommen sein oder es könne eine Umfirmierung des bisherigen Vorsorgewerks «D._______ AG» stattgefunden haben. Für die Destinatäre habe sich nichts geändert und die berufliche Vorsorge hätte mit allen Konsequenzen in gleicher Art und Weise fortgeführt werden können. Die entlassenen Mitarbeitenden seien aus der Beschwerdegegnerin ausgeschieden und es sei dafür korrekterweise ein Teilliquidationsverfahren durchgeführt worden. Es sei materiell nicht begründbar, weshalb der (mögliche) Wechsel von einem Vorsorgewerk in ein anderes zwangsläufig zu einer Gesamtliquidation des ursprünglichen Vorsorgewerks führen sollte, obwohl sich für die meisten der betroffenen Destinatäre vorsorgerechtlich überhaupt nichts geändert habe.

Die Beschwerdegegnerin fügt an, die Mehrheit der Mitarbeitenden der D._______ AG (nämlich 65 Personen) sei im Rahmen einer Betriebsübernahme von ihr (der Beschwerdegegnerin) mit allen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten übernommen worden und der bisherige Vorsorgezweck könne für den übernommenen Personalbestand in gleicher Weise weitergeführt werden. Demnach handle es sich nicht um eine Geschäftsaufgabe. Der Wechsel des Vorsorgewerks sei ohne Bedeutung. Die übernommenen Personen seien weiterhin im gleichen Vorsorgeplan versichert. Es habe ein Wechsel innerhalb von ihr (der C._______) vorgelegen. Es liege kein Freizügigkeitsfall vor und es sei auch nicht wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, da der Vorsorgeplan unverändert von ihr (der Beschwerdegegnerin) übernommen worden sei. Demnach sei für das Vorsorgewerk keine Gesamtliquidation vorzunehmen.

4.2 Wie zuvor erwähnt, sind sich die Verfahrensbeteiligten einig, dass zumindest eine Teilliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» durchzuführen ist, in welche die Beschwerdeführenden einzubeziehen sind. Während aber die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin es bei einer Teilliquidation belassen wollen, sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, das Vorsorgewerk sei vollständig zu liquidieren.

4.2.1 Die Beschwerdegegnerin ist in Form einer Stiftung errichtet worden. Demnach richtet sich auch ihre Gesamtliquidation und die Gesamtliquidation einzelner Vorsorgewerke innerhalb der Beschwerdegegnerin nach Stiftungsrecht (vgl. E. 2.1.2.1). Danach ist ein Vorsorgewerk zu liquidieren, wenn sein Zweck unerreichbar geworden ist und auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. Kann der Zweck noch irgendwie erreicht werden, ist die Stiftung nicht aufzuheben.

4.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin einen Grossteil der zuvor von der D._______ AG ausgeführten Tätigkeiten sowie deren Personal übernommen, nachdem sie die Muttergesellschaft der D._______ AG (und damit auch Letztere selbst) übernommen hatte. Diesen Arbeitnehmenden wurde nicht gekündigt. Dass sie einen neuen Arbeitsvertrag erhielten ändert daran nichts. Mit dem neuen Dokument wurde einzig insofern eine Vertragsänderung (und nicht -auflösung) vorgenommen, als nunmehr die neue Arbeitgeberin Vertragspartnerin war (vgl. E. 2.1.3). Die restlichen Arbeitnehmenden der D._______ AG wurden nach und nach entlassen und traten somit über einen längeren Zeitraum verteilt aus der D._______ AG und somit auch aus dem Vorsorgewerk «D._______ AG» aus.

Für die nunmehr für die Beschwerdegegnerin tätigen Personen konnte die Vorsorge mit den gleichen Vorsorgeplänen wie zuvor weitergeführt werden. In Bezug auf diese Personen kann daher davon keine Rede sein, dass der Zweck des Vorsorgewerks «D._______ AG» nicht mehr erfüllt werden könnte. Ist aber der Stiftungszweck (zumindest in geänderter Form) noch erfüllbar, ist die Stiftung (hier das Vorsorgewerk) nicht oder zumindest noch nicht aufzuheben. Auf jeden Fall war eine Teilliquidation durchzuführen. Dies ist vorliegend geschehen (auf die in diesem Zusammenhang umstrittenen Folgen dieser Teilliquidation wird weiter unten eingegangen; E. 4.2.3 und 4.3).

Nach Durchführung dieser Teilliquidation kann das Vorsorgewerk «D._______ AG» den ehemaligen Arbeitnehmenden der D._______ AG, die nunmehr bei der Beschwerdegegnerin angestellt sind, weiterhin zur Verfügung stehen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, spielt es diesbezüglich keine Rolle, ob das Vorsorgewerk umfirmiert oder ob es in ein bereits bei der Beschwerdegegnerin bestehendes anderes Vorsorgewerk eingegliedert wird. Für die weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versicherten Arbeitnehmenden ändert sich jedenfalls nichts. Auf allgemeine Ausführungen der Vorinstanz zum Übergang von Vorsorgeverhältnissen ist hier nicht einzugehen. Ob die D._______ AG nur noch als Hülle besteht, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, erweist sich dabei als unerheblich. Wie zuvor festgehalten wurde (E. 2.1.2.2), führt selbst die Liquidation des Stifterunternehmens nur oft, nicht aber zwangsläufig zu einer Liquidation der Personalfürsorgestiftung.

Mit diesem, von der Vorinstanz gestützten Vorgehen hat der Stiftungsrat kein Recht verletzt, weshalb auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, vom Entscheid der Vorinstanz abzuweichen.

4.2.3 Die Beschwerdeführenden hätten somit einen Anspruch auf anteilsmässige Mitgabe der freien Mittel. Wie die Revisionsstelle am 15. Dezember 2016 bestätigt hat, bestanden jedoch im Zeitraum vom 31. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 keine solchen Mittel, lautend auf das Vorsorgewerk «D._______ AG». Darauf ist abzustellen.

4.2.4 Im vorliegenden Zusammenhang ist auf den von den Parteien angerufenen Art. 21
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 21 Wechsel innerhalb der Vorsorgeeinrichtung - 1 Sind zwei Arbeitgeber42 der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und wechselt die versicherte Person vom einen zum anderen, so ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, sofern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan wechselt.
1    Sind zwei Arbeitgeber42 der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und wechselt die versicherte Person vom einen zum anderen, so ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, sofern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan wechselt.
2    Sieht das Reglement eine für die versicherte Person mindestens ebenso günstige Regelung vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, 831.42) nicht einzugehen, da die entsprechenden Ausführungen nicht entscheidrelevant sind.

4.3

4.3.1 Was die Arbeitgeberbeitragsreserve, die im Vorsorgewerk «D._______ AG» gebildet wurde, anbelangt, verlangen die Beschwerdeführenden, dass diese aufgelöst und gleich den freien Mitteln auf die Destinatäre verteilt werde. Die D._______ AG habe alle Mitarbeitenden entlassen und keine neuen mehr beschäftigt. Daher könne sie auch keine Arbeitgeberbeiträge mehr bezahlen.

Dagegen sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz der Meinung, dass die Arbeitgeberbeitragsreserven weiterhin für die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge, nunmehr durch die Beschwerdegegnerin und nicht mehr durch die D._______ AG, zur Verfügung stehen müssten.

4.3.2 Nachdem zuvor festgestellt wurde, dass keine Gesamtliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» durchzuführen ist, verliert auch die Frage der Auflösung und Verteilung der Arbeitgeberbeitragsreserven an Relevanz. In der Regel sind diese nämlich - wenn überhaupt - nur bei einer Gesamtliquidation auf die Destinatäre zu verteilen (E. 2.2.2). Vorliegend können sie hingegen ihren Zweck weiterhin erfüllen. Sie gehen zusammen mit den verbleibenden Destinatären (auf die ein oder andere Art) auf die Beschwerdegegnerin über, wo sie weiterhin nur zum Zweck der Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden dürfen. Ein Rückfluss an die Arbeitgeberin findet somit nicht statt, auch wenn vorliegend Personalunion zwischen der Beschwerdegegnerin und der neuen Arbeitgeberin besteht. Buchhalterisch ist sicherzustellen, dass die Arbeitgeberbeitragsreserven einzig dem genannten Zweck zufliessen. Damit ist nicht weiter darauf einzugehen, ob eine eigentliche Abtretung der Arbeitgeberbeitragsreserven (wie die Beschwerdegegnerin geltend macht) von einem Arbeitgeber auf einen anderen zulässig wäre. So oder anders darf nunmehr die Beschwerdegegnerin diese Arbeitgeberbeitragsreserven ihrem Zweck gemäss verwenden.

Nicht ersichtlich ist, inwiefern durch den Umstand, dass die Arbeitgeberbeitragsreserven in Zukunft für die Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge durch die Beschwerdegegnerin verwendet werden, die Beschwerdeführenden und die übrigen, aus dem Vorsorgewerk «D._______ AG» austretenden Personen gegenüber jenen ehemaligen Angestellten der D._______ AG, die nunmehr bei der Beschwerdegegnerin arbeiten, schlechter gestellt sein sollen. Die Arbeitgeberbeitragsreserven dienen - wie schon der Name sagt - der Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge und sind dafür und nicht zur Verbesserung der künftigen Vorsorge der Destinatäre bestimmt. Die Gleichstellung der Beschwerdeführenden mit den verbleibenden Angestellten ist bereits dadurch geschehen, dass die Arbeitgeberbeitragsreserven schon zur Zeit, als die Beschwerdeführenden noch angestellt waren, auch einzig diesem Zweck dienten. Eine Aufteilung der Arbeitgeberbeitragsreserven in jedem Fall auf die «Abgangsbestände», wie sie die Beschwerdeführenden verlangen, ist jedenfalls nicht vorgesehen.

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Anschlussvereinbarung der D._______ AG mit der Beschwerdegegnerin sei (zumindest faktisch) aufgelöst worden, denn das Vorsorgewerk sei vollständig entleert. Dies führe dazu, dass auf Ebene der Beschwerdegegnerin eine Teilliquidation durchzuführen sei. Art. 14 TLR sei insofern rechtswidrig, als er festlege, dass die Auflösung einer Anschlussvereinbarung dann eine Teilliquidation nach sie ziehe, wenn die Auflösung den Austritt eines Teilbestandes zur Folge habe, der eine erhebliche Verminderung von mindestsens 10 % des Versichertenbestandes der Stiftung (Aktive und Rentner) oder von mindestens 10 % der Bilanzsumme der Stiftung zur Folge habe. Werde der Anschlussvertag infolge Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers aufgelöst, seien die Arbeitgeberbeitragsreserven gleich den freien Mitteln des Vorsorgewerks unter den Versicherten zu verteilen. Bei der D._______ AG handle es sich nur noch um eine leere Hülle, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass deren Anschlussvertrag aufgelöst worden sei.

5.1.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz machen dagegen geltend, die Anschlussvereinbarung sei nicht gekündigt worden. Die bestehende Vorsorgelösung sei von der neuen Arbeitgeberin übernommen worden, wobei sich für die nunmehr bei der Beschwerdegegnerin angestellten Personen nichts geändert habe.

5.2 Wie bereits ausgeführt, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass das Vorsorgewerk «D._______ AG» umfirmiert oder in ein bereits bei der Beschwerdegegnerin bestehendes anderes Vorsorgewerk eingegliedert wurde (vgl. E. 4.2.2). Damit liegt keine Auflösung eines Anschlussvertrages vor. Selbst wenn aber von einer solchen Auflösung ausgegangen würde, wäre Folgendes festzuhalten:

5.3 Die D._______ AG beschäftigte 84 Mitarbeitende, die - soweit ersichtlich - alle im Vorsorgewerk «D._______ AG» versichert waren. Die Beschwerdegegnerin hatte per 31. Dezember 2013 [gut 30'000] und per 31. Dezember 2014 [gut 31'000] aktiv Versicherte und [jeweils rund 7'000] Rentenbezüger (Geschäftsbericht der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014, [...]). Selbst wenn die 84 im Vorsorgewerk «D._______ AG» nur den Aktivversicherten am 31. Dezember 2013 gegenübergestellt werden, wird ersichtlich, dass sie gerade einmal knapp 0.3 % der Versicherten der Beschwerdegegnerin ausmachen. Die in Art. 14 TLR vorgesehene Schwelle von mindestens 10 % des Versichertenbestandes der Beschwerdegegnerin (wobei hier zu den Aktiven auch die Rentner hinzuzuzählen wären) oder mindestens 10 % der Bilanzsumme der Beschwerdegegnerin wird nicht annähernd erreicht. Auch die in der Richtlinie der Vorinstanz vorgesehene Schwelle von 5 % wird - ebenso wie die 2 %-Schwelle - weit verfehlt (E. 2.3). Unter diesen Umständen ist nicht weiter darauf einzugehen, ob Art. 14 TLR die Schwelle zu hoch ansetzt, wie die Beschwerdeführenden vorbringen. Selbst bei einer Herabsetzung auf 5 % oder 2 % würde eine Auflösung des Anschlussvertrages der D._______ AG keine Teilliquidation der Beschwerdegegnerin auszulösen vermögen. Dass gleichzeitig allenfalls weitere Anschlussverträge aufgelöst worden seien und insgesamt eine relevante Schwelle erreicht worden wäre, wird nicht geltend gemacht und ist schon deshalb nicht von Amtes wegen zu prüfen, weil hier der Anschlussvertrag nicht aufgelöst wurde (E. 5.2). Es ist damit keine Teilliquidation der Beschwerdegegnerin durchzuführen und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen. Auf die Folgen einer solchen Teilliquidation ist somit nicht einzugehen.

Auf die Frage, ob die D._______ AG nur als leere Hülle bestehe und deswegen das Vorsorgewerk aufgelöst werde, ist hier nicht weiter einzugehen (vgl. schon E. 4.2.2).

6.

6.1

6.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien kollektiv ausgeschieden, hätten sie doch die D._______ AG und damit das Vorsorgewerk «D._______ AG» gleichzeitig und aus dem gleichen unfreiwilligen Grund verlassen und seien gleichzeitig in die Vorsorgeeinrichtung ihrer gemeinsamen neuen Arbeitgeberin übergetreten. Beide hätten die D._______ AG aufgrund der angekündigten Neuausrichtung verlassen. Sie seien zwei Personen, was sie zu einer Gruppe im Sinne des TLR mache. Zudem hätten im Vorfeld zu ihrem Übertritt in die F._______ AG als neuer Arbeitgeberin diverse Gespräche zwischen der D._______ AG und der F._______ AG betreffend die Übernahme des gesamten Pensionskassen-Experten-Teams stattgefunden, wobei die geplante Übernahme öffentlich bekannt gewesen sei. Da sie kollektiv ausgeschieden seien, bestehe ein kollektiver, anteilsmässiger Anspruch auf Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven.

6.1.2 Die Umstände an sich bestreiten weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz. Allerdings machen sie geltend, entscheidend sei nicht die Gleichzeitigkeit, sondern, ob dem Übertritt ein von der Arbeitgeberin gesetzter Grund zugrunde liege. Der gemeinsame Übertritt einer Gruppe setze zwingend eine gleiche Grundlage des Aus- und Übertritts voraus, insbesondere die Kündigung einer Anschlussvereinbarung bzw. die Auslagerung eines Betriebsteils im Rahmen einer Restrukturierung des Arbeitgeberunternehmens. Ein kollektiver Austritt setze einen gemeinsamen Übertritt eines Versichertenkollektivs in eine andere Vorsorgeeinrichtung voraus. Massgebend sei ein gemeinsamer Übertritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in eine andere Vorsorgeeinrichtung, der ursächlich und direkt im Teilliquidationstatbestand beim bisherigen Arbeitgeber begründet sei. Der kollektive Austritt vom restrukturierenden Arbeitgeber müsse deshalb adäquat kausal sein zum gemeinsamen Übertritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers. Es seien deshalb nur die Vorgänge beim Arbeitgeber im Rahmen des Teilliquidationstatbestandes von Bedeutung, um die Frage des kollektiven Austritts einer Gruppe beantworten zu können und nicht, ob mehrere betroffene Versicherte nach dem Austritt auch wieder (bewusst oder unbewusst) in die gleiche Vorsorgeeinrichtung eingetreten seien. Die laufende Restrukturierung bei der D._______ AG habe keinen direkten Bezug zur F._______ AG gehabt. Zwischen diesen beiden Unternehmen hätten keinerlei Rechtsbeziehungen bestanden, die im Rahmen der vorliegenden Teilliquidation von Relevanz wären. Somit könne auch kein Bezug der C._______ zur Vorsorgeeinrichtung der F._______ AG bestehen, welcher im Rahmen eines kollektiven Übertritts von Bedeutung wäre. Dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis mit der F._______ AG eingegangen seien, genüge nicht, weil es an einer rechtsgenügenden Adäquanz zwischen ihrem Austritt bei der D._______ AG und dem Übertritt in die F._______ AG fehle. Die Zugehörigkeit zur Gruppe werde aufgrund von objektiven Kriterien bestimmt, ohne dass die einzelnen Versicherten darauf Einfluss nehmen könnten, ob sie zu dieser Gruppe gehören oder nicht. Arbeitnehmende könnten nicht durch ihr Verhalten einen kollektiven Austritt herbeiführen. Es liege hier also kein kollektiver Austritt vor. Auch sei das eine Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin, das andere von der Arbeitnehmerin gekündigt worden, wobei letzterer wohl sonst zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt worden wäre. In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden genannten Gespräche zwischen der neuen und alten Arbeitgeberin zur eventuellen Übernahme von Mitarbeiterbeständen führen sie aus, dass Ausgang und
Erfolg solcher Gespräche naturgemäss offen seien. Es sei aber kein Rechtsgeschäft zur Übernahme von Versichertenbeständen (wohl: Arbeitnehmenden) abgeschlossen worden.

6.2 Bei einem kollektiven Austritt sind dem austretenden Kollektiv Rückstellungen und Schwankungsreserven anteilsmässig mitzugeben (E. 2.4.1). Art. 7 Abs. 1 TLR präzisiert diesbezüglich: «Um einen kollektiven Austritt handelt es sich, wenn mehrere versicherte Personen eines Vorsorgewerkes gemeinsam als Gruppe und auf den gleichen Zeitpunkt in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung übertreten.» Zu den Folgen hält Art. 9 Abs. 1 TLR fest: «Treten mehrere versicherte Personen gemeinsam als Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung über, besteht zusätzlich zum Anspruch auf freie Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven, soweit das austretende Kollektiv zu deren Bildung beigetragen hat. Technische Rückstellungen werden nur mitgegeben, sofern entsprechende Risiken übertragen werden.» Art. 7 Abs. 4 Satz 1 TLR bestimmt zudem, dass «[d]ie Geschäftsführung der Stiftung [feststellt], ob es sich um einen kollektiven oder individuellen Austritt handelt.»

6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, die diese Bestimmung (sowie Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2) für klar und nicht auslegungsbedürftig erachten, ist dieser nicht ohne weiteres zu entnehmen, was unter «kollektiv» oder «Gruppe» zu verstehen ist. Die Beschwerdeführenden setzen «kollektiv» sinngemäss mit «zeitgleich und aus dem gleichen Grund» und «Gruppe» mit «mehr als eine Person» gleich. Beides ist aber nicht zwingend. Mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ist festzuhalten, dass von einem kollektiven Austritt nicht schon dann die Rede sein kann, wenn zwei oder mehr Personen gleichzeitig aufgrund einer Umstrukturierung und eines Personalabbaus aus der alten Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintreten. Es kann nicht einzig vom Willen der betroffenen Personen (sowie den Möglichkeiten der neuen Arbeitgeberin) abhängen, ob ihr Austritt als kollektiv anzusehen ist oder nicht. Dazu bedarf es objektiver Elemente bzw. nicht nur eines kausalen Zusammenhangs, sondern auch der genannten Adäquanz (E. 6.1.2).

6.3.1 Einigen sich zwei Arbeitgeberinnen darauf, dass die eine von der anderen Personal übernimmt, kann dies auf einen kollektiven Austritt hindeuten. Entscheidend sind dann die konkreten Umstände, wozu auch die Reglementsbestimmungen gehören.

Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar haben zwischen der D._______ AG und der F._______ AG Gespräche betreffend die Übernahme des Expertenteams stattgefunden. Eine entsprechende Einigung konnte aber nicht erzielt werden. Die ehemalige Arbeitgeberin hat hier zwar den Grund dafür gesetzt, dass die Beschwerdeführenden auf die eine oder andere Art das Unternehmen und damit dessen Vorsorgeeinrichtung verlassen haben, nicht jedoch den Grund dafür, dass beide ausgerechnet zur F._______ AG wechselten. Damit fehlt es dem Übertritt der beiden Beschwerdeführenden am adäquaten Kausalzusammenhang.

6.3.2 Auch kann als fraglich gelten, ob bereits zwei Personen als Gruppe zu bezeichnen sind. Hier ist nicht zu beurteilen, ob eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Teilliquidationsreglement den Austritt von zwei Personen als kollektiven Austritt bezeichnen dürfte, sondern nur, ob zwei Personen als Gruppe gelten. Zwar sieht die Richtlinie der Vorinstanz vor, dass spätestens ab 10 Personen eine Gruppe vorliegt (E. 2.4.2), über darunterliegende Zahlen äussert sie sich jedoch nicht.

6.3.3 Ist die genaue Auslegung unklar, ist es am Stiftungsrat, die entsprechenden Bestimmungen zu interpretieren (Art. 53d Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG). Weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht dürfen in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen des Stiftungsrats eingreifen, sondern sie müssen sich auf eine Rechtskontrolle beschränken (E. 1.8). Vorliegend erscheint es zumindest nicht als Überschreitung des Ermessens, wenn der Stiftungsrat den Austritt der beiden Beschwerdeführenden nicht als kollektiven Austritt betrachtet. Die entsprechend Auslegung ist daher zu stützen.

6.3.4 Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit anderen Versicherten, welche aus dem Vorsorgewerk «D._______ AG» ausgetreten sind, ist zudem festzuhalten, dass es nicht rechtswidrig ist, wenn davon ausgegangen wird, dass zwei Personen, die gleichzeitig austreten und wieder gleichzeitig in eine andere Einrichtung eintreten, gleich zu behandeln sind wie eine einzige austretende Person. Im Gegenteil liesse es sich als Ungleichbehandlung bezeichnen, wenn zwei Personen, die beschliessen, gleichzeitig bei derselben neuen Arbeitgeberin eine Stelle zu beginnen, vorteilhafter behandelt werden als die anderen, jeweils als Einzelpersonen austretenden Personen. Auch unter diesem Aspekt ist somit die Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, dass kein kollektiver Austritt vorliegt, zu schützen.

6.4 Liegt kein kollektiver Austritt vor, sind den Beschwerdeführenden keine Rückstellungen und keine Wertschwankungsreserven mitzugeben. Damit ist auch deren Höhe vorliegend nicht relevant. Aus diesem Grund ist auch nicht weiter auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, die Vorinstanz habe die Offizial- und Untersuchungsmaxime verletzt und ihnen (den Beschwerdeführenden) in unzulässiger Weise die Beweislast auferlegt. Die Vorinstanz hat nämlich die Höhe der Rückstellungen und Wertschwankungsreserven nicht geprüft. Da sie - wie nun auch das Bundesverwaltungsgericht - zum Schluss gelangte, dass kein kollektiver Austritt der Beschwerdeführenden vorlag, erübrigten sich entsprechende Abklärungen. Im Gegenzug ist auch nicht auf die Mitwirkungspflicht der Parteien einzugehen.

7.

7.1

7.1.1 Bereits vor der Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden geltend, es sei ihnen nicht möglich, anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen den Sachverhalt genauer darzustellen und ihre Rechtsposition sowie konkreten Ansprüche genauer zu begründen. Insbesondere die Jahresrechnungen der Vorsorgewerke, die Handhabung und Verbuchung der Rückstellung, Wertschwankungsreserven und Arbeitgeberbeitragsreserven könnten nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdegegnerin habe ihnen daher ihre Unterlagen und Buchhaltungen für die Vorsorgewerke sowie die Beschwerdegegnerin selber so offenzulegen, dass sie sich ein konkretes Bild über den Sachverhalt und damit auch über ihre allfälligen weiteren Ansprüche machen könnten.

Sie hätten keinen Einblick in die von Rechts wegen zu erstellende getrennte Rechnung für das Vorsorgewerk «D._______ AG» gehabt. Sie hätten auch beantragt, die heutige Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihnen die vertraglichen und buchhalterischen Unterlagen zur Führung des Vorsorgewerkes der D._______ AG und der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2012 bis 2015 so offenzulegen, dass diese ein korrektes Bild über den Teilliquidationsgrund und ihre Ansprüche erlangen könnten. Die Jahresberichterstattung und die Rechnung von Sammeleinrichtungen unterscheide sich bezüglich Transparenzanforderungen von denjenigen einer betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung. Sammeleinrichtungen müssten jedes Vorsorgewerk gemäss Art. 48b Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48b Information der Vorsorgewerke - (Art. 65a Abs. 4 BVG)
1    Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a  wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen;
b  wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.
2    Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a  welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben;
b  welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden;
c  welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.
BVV 2 informieren. Die Vorsorgekommission müsse Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen (Art. 48c Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48c Information der Versicherten - (Art. 86b Abs. 2 BVG)
1    Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48b, die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen.
2    Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen.
BVV 2).

7.1.2 Die Beschwerdegegnerin erklärt in Bezug auf den Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Unterlagen seien ungenügend, auf ihrer Website könnten die Geschäftsberichte eingesehen werden. Angaben zu den technischen Rückstellungen bzw. zur Wertschwankungsreserve seien im Anhang zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2014 enthalten. Die Arbeitgeberbeitragsreserven würden auf Stufe des Vorsorgewerkes geführt. Die Rechnungslegung entspreche Swiss GAAP FER 26. Zudem sei der Bericht der Revisionsstelle, aus dem hervorgehe, dass keine freien Mittel vorhanden seien, offengelegt worden. Auf weitergehende Einsicht bestehe kein gesetzlicher Anspruch. Zudem stünden herausverlangte Akten teilweise nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Insbesondere seien die von den Beschwerdeführenden einverlangten Unterlagen nicht geeignet, einen kollektiven Austritt zu belegen.

7.1.3 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführenden hätten nicht dargelegt, welche Unterlagen ihnen nicht ausgehändigt worden seien. Es bestehe kein Anspruch auf eine Offenlegungspflicht, der über Art. 65a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65a Transparenz - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
2    Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
a  die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
b  die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
c  das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
d  die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abgeben zu können.282
4    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.
5    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.
und Art. 86b Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a  die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b  die Organisation und die Finanzierung;
c  die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d  die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.
2    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355
3    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
4    Artikel 75 ist anwendbar.
BVG hinausgehe. Der Bericht der Revisionsstelle habe bestätigt, dass keine freien Mittel vorhanden gewesen seien. Zwar äussere er sich nicht explizit zu allfälligen (vorsorgewerkspezifischen) Rückstellung des Vorsorgewerks D._______ AG. Weil aber ohnehin kein kollektiver Anspruch auf technische Rückstellungen bestehe, sei diese Unklarheit ohne Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hätte nicht allen Begehren um Offenlegung von vertraglichen und buchhalterischen Unterlagen Folge zu leisten, sondern nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine verfahrensbezogene Relevanz ergäben. Nachdem die Revisionsstelle bestätigt habe, dass im Vorsorgewerk «D._______ AG» keine freien Mittel bestanden hätten und kein kollektiver Austritt vorliege, würden die Beschwerdeführenden nicht darlegen, warum sie Einblick in die getrennte Rechnung für dieses Vorsorgewerk benötigten.

7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Verfügung, mit welcher sie das TLR genehmigt hatte, mittlerweile vorgelegt hat (s.a. E. 1.5.4). Den Beschwerdeführenden wurde unter anderem Einsicht in dieses Dokument gegeben, weshalb ihr Ersuchen um Einsicht diesbezüglich nunmehr als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

7.3 Das Recht auf Akteneinsicht gibt Verfahrensparteien das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Das Recht erstreckt sich - mit wenigen Ausnahmen - auf sämtliche, im Verfahren angelegte Akten (E. 2.5.2) und nicht nur auf jene, die die Behörde, die die Akten angelegt hat, als relevant betrachtet. Vorliegend geht es den Beschwerdeführenden jedoch nicht um die Einsicht in die im vorliegenden Verfahren angelegten Akten, sondern sie verlangen (und verlangten teilweise schon vor der Vorinstanz) Einsicht in weitere Akten, aus denen sich Informationen ergeben könnten, welche sie insbesondere für die Berechnung ihrer Ansprüche benötigen würden.

7.4 Zwar verlangen die Beschwerdeführenden die Edition von und Einsicht in Aktenstücke, in die sie weitgehend auch unabhängig von einem konkreten Verfahren Einsicht erhalten müssten (E. 2.5.5). Aus ihrer Begründung wird aber ersichtlich, dass sie nicht ihr grundsätzliches Einsichtsrecht in diese Akten geltend machen, sondern um aufgrund dieser Akten den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven berechnen zu können. Daher ist ihr Antrag als Antrag auf Edition von Beweismitteln zu verstehen. Auf das Recht der Destinatäre, in oben (E. 2.5.5) näher genannte Unterlagen auch unabhängig von einem konkreten Verfahren Einsicht nehmen zu können, ist daher nicht weiter einzugehen.

7.5 Die von den Beschwerdeführenden herausverlangten Unterlagen könnten einzig dann für das vorliegende Verfahren relevant sein, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt wäre, die Beschwerdeführenden seien kollektiv aus dem Vorsorgewerk «D._______ AG» ausgetreten und hätten daher Anspruch auf einen Anteil an den Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. Dann könnten diese Unterlagen nämlich tatsächlich der Berechnung dieses Anspruches dienen. In Bezug auf die freien Mittel hat nämlich bereits der Bericht der Revisionsstelle, der in den Verfahrensakten liegt und in welchen die Beschwerdeführenden Einsicht hatten, festgehalten, dass solche freien Mittel vorliegend nicht vorhanden sind. Darauf durfte die Vorinstanz abstellen (Art. 62a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG).

7.6 Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführenden nicht kollektiv aus dem Vorsorgewert «D._______ AG» ausgetreten sind, haben sie auch keinen Anspruch auf einen Anteil an allfälligen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. Unterlagen, mit deren Hilfe sich die Höhe eines solchen Anspruchs berechnen liesse, werden demnach nicht benötigt. Diesen liesse sich nichts Entscheidwesentliches entnehmen. Damit ist der Antrag der Beschwerdeführenden, die vertraglichen und buchhalterischen Unterlagen zur Führung des Vorsorgewerks «D._______ AG» und der Beschwerdegegnerin der Jahre 2012 bis 2015 (insbesondere auch die Aufsichtsakten bezüglich der Prüfung der Jahresrechnungen) seien ihnen so offenzulegen, dass sie ihren Anspruch auf die technischen Rückstellungen und die Wertschwankungsreserve konkret berechnen könnten und die Vorinstanz sei anzuweisen, die gesamten Aufsichtsakten zur Prüfung der Jahresberichtserstattungen der Jahre 2012 bis 2015 zu edieren, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (E. 2.5.4).

8.

8.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die vorinstanzliche Verfügung sei an eine am Verfahren nicht beteiligte Person zugestellt worden. Dabei handle es sich um ein Mitglied des Verwaltungsrats jenes Unternehmens, bei dem die Beschwerdeführenden nunmehr angestellt seien, wobei das Mitglied zugleich Experte für berufliche Vorsorge der Beschwerdegegnerin sei. Dies stelle allenfalls eine Amtsgeheimnisverletzung dar.

8.2 Die Beschwerdeführenden verbinden ihr diesbezügliches Vorbringen nicht mit einem Antrag. Da zudem zwar einerseits nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Verfügung dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen wäre, prima vista aber auch keine Amtsgeheimnisverletzung ersichtlich ist, ist hierauf nicht weiter einzugehen.

9.

9.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 7.2). Die Gegenstandslosigkeit betrifft einen untergeordneten Punkt, weshalb es sich erübrigt, in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen darauf einzugehen, wer sie verursacht hat. Sie beeinflusst die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht.

9.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6'000.-- festzulegen und den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von diesen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG e contrario).

9.3 Die Beschwerdeführenden haben dem Verfahrensausgang entsprechend keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE Abs. 1 e contrario).

Träger der beruflichen Vorsorge haben praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Versicherten, damit nicht der im Sozialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit zuungunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. BGE 126 V 143 E. 4; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 13.1.2, A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2 m.w.H.).

Der Vorinstanz als «anderer Behörde» gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE steht in der Regel keine Parteientschädigung zu.

Damit sind im vorliegenden Verfahren keine Parteienschädigungen zuzusprechen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1427/2019
Datum : 15. Januar 2020
Publiziert : 31. Januar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Teilliquidation; Überprüfungsbegehren


Gesetzesregister
ATSG: 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BVG: 53b 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
53c 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
53d 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
61 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
62a 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
65a 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65a Transparenz - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
2    Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
a  die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
b  die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
c  das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
d  die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abgeben zu können.282
4    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.
5    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.
74 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
86b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a  die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b  die Organisation und die Finanzierung;
c  die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d  die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.
2    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355
3    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
4    Artikel 75 ist anwendbar.
BVV 2: 27g 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
27h 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
48b 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48b Information der Vorsorgewerke - (Art. 65a Abs. 4 BVG)
1    Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a  wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen;
b  wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.
2    Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a  welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben;
b  welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden;
c  welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.
48c
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48c Information der Versicherten - (Art. 86b Abs. 2 BVG)
1    Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48b, die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen.
2    Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen.
FZG: 21
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 21 Wechsel innerhalb der Vorsorgeeinrichtung - 1 Sind zwei Arbeitgeber42 der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und wechselt die versicherte Person vom einen zum anderen, so ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, sofern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan wechselt.
1    Sind zwei Arbeitgeber42 der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und wechselt die versicherte Person vom einen zum anderen, so ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, sofern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan wechselt.
2    Sieht das Reglement eine für die versicherte Person mindestens ebenso günstige Regelung vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
OR: 331 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
333
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 333 - 1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173
1    Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173
1bis    Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.174
2    Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
3    Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
4    Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
VGG: 31bis  37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 80 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
88 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1  deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2  deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2    Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
89
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89 - 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
1    Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2    Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
BGE Register
125-V-413 • 126-V-143 • 130-V-518 • 131-I-153 • 131-II-200 • 135-II-286 • 139-V-127 • 139-V-407 • 139-V-72 • 140-I-285 • 140-V-464 • 141-V-589 • 143-V-200 • 145-V-22
Weitere Urteile ab 2000
4C.50/2002 • 9C_804/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • austritt • vorsorgeeinrichtung • bundesverwaltungsgericht • berufliche vorsorge • arbeitnehmer • stiftung • sachverhalt • arbeitgeber • frage • anschlussvertrag • stiftungsrat • weiler • stichtag • von amtes wegen • verfahrenskosten • innerhalb • arbeitsvertrag • streitgegenstand • revisionsstelle
... Alle anzeigen
BVGE
2009/61 • 2007/27
BVGer
A-141/2017 • A-1427/2019 • A-2668/2015 • A-2720/2016 • A-321/2019 • A-331/2017 • A-3507/2017 • A-5159/2017 • A-5320/2018 • A-5367/2018 • A-5797/2015 • A-589/2019 • A-6314/2017 • C-1831/2009 • C-3058/2015