Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.7

Urteil vom 27. Oktober 2020 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitzende Bundesstrafrichter Martin Stupf und Stefan Heimgartner Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto, Guisanplatz 1, 3003 Bern

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge,

Gegenstand

Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organi- sationen (Rückweisung des Bundesgerichts)

Anträge der Bundesanwaltschaft:

I. Zu A.

1. A. sei des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen schuldig zu sprechen.

2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
, 41 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
lit. b, 47 StGB).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
, Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO).

5. Rechtsanwalt Lorenz Hirni, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO), unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen.

6. Fürsprecher Konrad Jeker, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

7. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
i.V.m. Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

II. Zu B.

1. B. sei des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen schuldig zu sprechen.

2. B. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
, 41 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
lit. b, 47 StGB).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
, Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO).

5. Fürsprecher Dr. iur. Lukas Bürge, sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

6. B. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
i.V.m. Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

III. Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten seien zu je einem Drittel A. und B. aufzuerlegen.

Anträge der Verteidigung von A.:

1. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. A. sei von der Eidgenossenschaft für die Beteiligung am Strafverfahren mit Fr. 200.-- zu entschädigen.

3. Die auf A. anfallenden Verfahrenskosten trage die Eidgenossenschaft.

4. A. sei durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 2’033.90 für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der privaten Verteidigung zu entschädigen.

5. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung seien entsprechend dem Urteil vom 15. Juni 2018 sowie zusätzlich entsprechend der Kostennote für das Rückweisungsverfahrens zu ersetzen.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. B. sei freizusprechen von der Anschuldigung des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, angeblich begangen im Zeitraum zwischen September und Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 1.3 auf Seite 26 ff.).

2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen (Art. 423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO).

3. B. sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss bereits im Jahre 2018 eingereichter Honorarnote (mit der gerichtlichen Festsetzung auf Fr. 29’600.--) sowie gemäss heute zusätzlich eingereichter Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO) auszurichten. Zudem seien ihm die Verteidigungskosten für das bundesgerichtliche Verfahren (6B_114/2019) in der Höhe von Fr. 3’279.05 zu ersetzen. Im Weiteren seien ihm auch die Gerichtsgebühren von Fr. 500.-- für das Ausstandsverfahren (BB.2020.169) zu ersetzen sowie eine Genugtuung in symbolischer Höhe von Fr. 400.-- für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
lt. c StPO) auszurichten.

4. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Prozessgeschichte

A. Am 20. November 2015 veröffentlichte der Verein D. das Video «AR/EN/FR/DE – Exclusive Interview with E. – "The Islamic State and I"» (Titel auf Deutsch «Exklusivinterview mit E. – "Der islamische Staat und ich"») (nachfolgend auch: Exklusivinterview C./E.) auf dem YouTube-Kanal des Vereins D. (pag. 10.2.6; 10.2.1-3). Dieser Veröffentlichung gingen mehrere Ankündigungen auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. voraus (pag.10.2.5-6).

B. Am 5. Dezember 2015 führte der Verein D. den Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») in einem Hotelsaal in Z. auf. Dieser Veranstaltung gingen mehrere Ankündigungen auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. voraus. Nach deren Durchführung folgten diverse Berichte zum Inhalt und Verlauf der Veranstaltung auf denselben sozialen Medienkanälen (pag. 10.2.6-7).

C. Am 9. Dezember 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Interview von E. eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten C. – Vorstandsmitglied des Vereins D. im Departement für Kulturproduktion – wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz) (pag. 1.0.1).

D. Nachdem am 13. Dezember 2015 auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. die entsprechende Videoveröffentlichung angekündigt worden war (pag. 10.2.7; 10.2.30-31), publizierte der Verein D. am 18. Dezember 2015 das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf dem YouTube-Kanal des Vereins D. (pag. 10.2.7 und pag. 10.2.32), wobei gleichentags auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. Verbindungen zum Videoportal geschaltet wurden (pag. 10.2.7; 10.2.33-34).

E. Am 26. August 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz auf die Vorstandsmitglieder des Vereins D. A. (Departement für «Public Relations und Information») und B. (Präsident) aus (pag. 1.0.8-9).

F. Am 21. September 2017 erhob die Bundesanwaltschaft gegen die drei Beschuldigten Anklage beim Bundesstrafgericht (TPF SK.2017.49 pag. 6.100.1 ff.).

G. Jenes gerichtliche Hauptverfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2017.49 geführt.

H. Am 16. und 17. Mai 2018 fand im Verfahren SK.2017.49 die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF SK.2017.49 pag. 6.920.1 ff.).

I. Am 15. Juni 2018 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2017.49 A. und B. vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz frei. C. wurde in fünf von sechs Anklagepunkten schuldig gesprochen und zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (TPF SK.2017.49 pag. 6.920.24 f.).

J. Gegen das Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 erklärte C. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 wies das Bundesgericht die von C. geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (TPF SK.2017.49 pag. 6.980.43 ff.). Das Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 ist in Bezug auf C. rechtskräftig.

K. Die Bundesanwaltschaft führte ihrerseits Beschwerde gegen das Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 hinsichtlich der beiden Freisprüche betreffend A. und B. Mit Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 (nachfolgend auch: Rückweisungsurteil) hiess das Bundesgericht diese Beschwerden gut, hob die A. und B. betreffenden Dispositiv-Ziffern II und III des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurück (TPF pag. 7.100.1 ff.).

L. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 12. März 2020 ein neues Verfahren bezüglich A. und B. unter der Geschäftsnummer SK.2020.7 (TPF pag. 7.120.1 f.).

M. Dem Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Konrad Jeker als (neuer) amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. wurde am 20. April 2020 entsprochen (SN.2020.14; TPF pag. 7.911.1 ff.).

N. Am 27. April 2020 lud das Gericht die Parteien ein, allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 7.400.3).

O. Die Parteien verzichteten auf neue Beweisanträge (TPF pag. 7.510.1; 7.521.5; 7.522.7). Das Gericht holte von Amtes wegen Strafregister- sowie Betreibungsregisterauszüge und Steuerunterlagen ein (TPF pag. 7.231.1.2; 7.232.1.2; 7.231.3.2; 7.232.3.2 ff.; 7.231.2.2 ff.; 7.232.2.2 ff.). Ferner holte das Gericht bei der Kantonspolizei Bern über A. und B. ergänzende Leumundsberichte ein (TPF pag. 7.231.5.2 ff.; 7.232.5.2 f.). Betreffend B. zog das Gericht zudem die Akten (Dossier BM 18 32343) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, bei (TPF pag. 7.232.1.4 ff.).

P. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 ersuchte das Gericht die beiden Beschuldigten, das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt zu retournieren (TPF pag. 7.231.4.1 ff.; 7.232.4.1 ff.).

Q. B. und A. stellten am 29. Mai 2020 bzw. am 2. Juni 2020 gegen die bereits im Verfahren SK.2017.49 mitwirkenden beiden Bundesstrafrichter Ausstandsgesuche. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führte diese Verfahren unter den Prozessnummern BB.2020.169 und BB.2020.170. Mit Beschlüssen vom 19. Juni 2020 trat die Beschwerdekammer auf beide Gesuche nicht ein (TPF pag. 7.921.2.19 ff.).

R. Die Hauptverhandlung fand am 6. Oktober 2020 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 27. Oktober 2020 in Anwesenheit der Parteienvertreter. Die Beschuldigten leisteten der Vorladung zur Urteilseröffnung unentschuldigt keine Folge; sie wurden mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (Verfahrensnummer SN.2020.30) disziplinarisch mit Ordnungsbussen bestraft (TPF pag. 7.911.1 ff.).

S. Mit Eingaben vom 2. und 3. November 2020 meldeten A. bzw. B. Berufung gegen das Urteil vom 27. Oktober 2020 an (TPF pag. 7.940.1; -2).

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales und Vorfragen

1.1 Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht

1.1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.H.).

1.1.2 Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 zum Schuldspruch gegenüber C. Unter Hinweis, dass C. mit der Herstellung und Verbreitung der Videos Propaganda für Jabhat Al Nusra und die Ideologie von Al Qaida betrieb, bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch von C. (vgl. Urteil 6B_169/2019 E. 2). Demgegenüber erfolgte in Bezug auf die Freisprüche von A. und B. eine Rückweisung durch das Bundesgericht. Mit dessen Rückweisungsurteil (s. vorne lit. K) wurden die Urteils-Dispositiv-Ziffern II und III des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 formell umfassend aufgehoben. Entsprechend ist nachfolgend über die Strafbarkeit von A. und B. sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen erneut zu befinden.

1.2 Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung

1.2.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 E. 1.2.1). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2013 vom 29. August 2013 hat das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht die Frage, ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchzuführen sei, in Berücksichtigung des durch das Bundesgericht definierten Rahmens der Rückweisung zu lösen. So kann das Verfahren schriftlich sein, wenn die Rückweisung lediglich Rechtsfragen betrifft (E. 1.1 des Urteils). Nimmt das Berufungsgericht aber eine neue Beweiswürdigung vor, behandelt es Sachfragen, was im schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO nicht gestattet ist (E. 1.3 des Urteils).

1.2.2 Auf Grund des bis zum 1. Januar 2019 fehlenden Berufungsverfahrens in Bundesstrafsachen gelten die betreffenden Grundsätze analog für das Rückweisungsverfahren an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (vgl. Urteil des Bundes­strafgerichts SK.2018.37 vom 10. Oktober 2018 E. 1.2). In Anlehnung an die genannte Rechtsprechung sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend auch Sachfragen zur Diskussion stehen, war es zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs indiziert, eine weitere Hauptverhandlung durchzuführen.

1.3 Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese wurde mit Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 bejaht. Diesbezüglich erfolgte keine Aufhebung durch das Bundesgericht. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts in Besetzung eines kollegialen Spruchkörpers ist vorliegend gegeben. Zur Begründung wird auf die E. 1.1 des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 verwiesen.

1.4 Vorbemerkungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020

1.4.1 Verfahrensfairness

Die Verteidiger stellten zu Beginn der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 die Frage nach der Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit des Gerichts bzw. nach der Garantie des fairen Verfahrens (TPF pag. 7.720.5; 7.721.58 f.). Sie bemängelten in diesem Zusammenhang grundsätzlich, dass der Spruchkörper im Verfahren SK.2020.7 teilweise gleich zusammengesetzt sei wie im Verfahren SK.2017.49, wobei die Strafkammer im Verfahren SK.2017.49 den damals Mitbeschuldigten C. verurteilt hätte, was vom Bundesgericht «abgesegnet» worden sei.

Der Einwand der Verteidiger ist unbegründet. Ein Ausstandsgesuch gegen die fraglichen Richterpersonen wurde bereits am 19. Juni 2020 von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgewiesen (s. vorne lit. Q). Wie die Beschwerdeinstanz festhielt, stellt die Mitwirkung der am aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen bei der Neubeurteilung der Sache für sich allein kein Fall unzulässiger Vorbefassung, mithin keinen Ausstandsgrund dar (BGE 116 IA 28 E. 2a; 114 Ia 58 3d; Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.6). Die beteiligten Richter haben die Sache stets mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.591/2005 vom 2. November 2005 E. 2).

1.4.2 Unbestimmtheit der Norm

Die Verteidigung von A. machte zudem geltend, die Strafnorm, um welche es gehe, verletze Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB (TPF pag. 7.720.5).

Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB bestimmt, dass eine Strafe oder Massnahme nur gegen eine Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach Art. 1 AQ/IS-Gesetz sind namentlich verboten die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), «IS» (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c).

Die Norm bezeichnet somit mehrere Handlungen, die unter Strafe gestellt werden. Gestützt auf das AQ/IS-Gesetz sollen sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen. Die genannte Bestimmung im AQ/IS-Gesetz bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Sie bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie bereits das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terroristischen Organisationen unter Strafe stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B.2548/2016 vom 22. Februar 2017 m.H. und Botschaft zum AQ/IS-Gesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014 8927 ff.). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass bei der Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz keine konkrete Handlung umschrieben ist, was in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») von Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB steht. Die nötige Einschränkung kann sich indessen auf eine Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierung gemäss Art. 1 AQ/IS-Gesetz beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Darauf ist bei Bedarf bei der konkreten Prüfung des Vorwurfes näher einzugehen.

1.5 Umschreibung des Sachverhaltes/Anklageprinzip

Die Verteidigung von A. wendete im Weiteren ein, vorliegend seien zudem die Vorhalte vage. Bei vagem Sachverhalt und unbestimmter Strafnorm habe der Rechtsunterworfene keine Chance zu erkennen, was strafbar sei und was nicht. Eine Verteidigung sei nicht möglich (TPF pag. 7.720.5).

Zur monierten Unbestimmtheit der Strafnorm wird auf die vorstehende E. 1.4.2 verwiesen.

Die Verteidigung von B. führte aus, die Anklageschrift nicht beurteilen zu können, da aus ihr nicht hervorgehe, was B. vorgeworfen werde. Dies verletze Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Iit. a EMRK, wonach jede angeklagte Person das Recht habe, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Der Beschuldigte B. könne bei dieser Anklage seine Verteidigungsrechte nicht ausschöpfen. Eine Anklageschrift müsse möglichst kurz aber genau sein. Vorliegend sei die Anklageschrift lang aber ungenau (TPF pag. 7.721.63).

Das Bundesgericht stellte in seinem kassierenden Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 fest, dass der Tatvorwurf in Bezug auf A. und B. in der Anklageschrift genügend umschrieben wird und der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde (E. 2.3 des Urteils). An dieser Feststellung ist das erstinstanzliche Gericht gebunden (s. vorne E. 1.1). Der Rüge der Verteidigung betreffend die Qualität der Anklage kann somit nicht gefolgt werden.

1.6 Beweismittel

1.6.1 Die Verteidigung von A. monierte schliesslich, dass mit Ausnahme der Eingaben der Beschuldigten keine der zu den Akten genommenen Beweismittel justizförmig erhoben worden seien. Die Akten würden aus lauter Beweismitteln bestehen, die auf Recherchen des Nachrichtendiensts und des Bundesamts für Polizei (nachfolgend: fedpol) basieren. Beweiserhebungen aus allgemein zugänglichen Quellen seien gestützt auf Art. 139
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO möglich. Sofern diese Beweismittel die Grundrechte tangieren, seien sie indessen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
. StPO und nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage zulässig (Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Wenn somit ein Polizist eine Bibliothek aufsuche und nachrecherchiere, dann verletzte er Grundrechte, wenn er grundrechtsrelevante Recherchen tätige. Eine solche grundrechtsrelevante Beweismittelbeschaffung liege insbesondere vor bei sämtlichen Erhebungen über die Funktion und die Rolle von E., ferner bei den Erhebungen zur politischen und religiösen Gesinnung von A. sowie bei den Abklärungen, die sich im Kurzanalysenbericht des fedpol vom 13. April 2018 befänden. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die vorgenannten grundrechtsrelevanten Erhebungen. Im Übrigen seien auch die Informationen aus dem Internet, die das Gericht zu den Akten erkannt habe, nicht rechtskonform (TPF pag. 7.721.51).

Dem Einwand der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Beschaffung von allgemein zugänglichen, veröffentlichten Informationen durch Strafverfolgungsbehörden stellt keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar. Ihre Berücksichtigung im Strafverfahren verletzt weder Gültigkeits- noch Ordnungsvorschriften i.S.v. Art. 139
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
-141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO. Leicht zugängliche und aus verlässlicher Quelle stammende Tatsachen gelten im Sinne von Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO als der Strafbehörde bekannt, d.h. sie sind notorisch (vgl. BGE 143 IV 380 Regeste und E. 1; s. z.B. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2019 vom 8. November 2019, welches sich in E. 4.6, 4.7.4 und 4.2 auf öffentlich zugängliche Berichte/Listen bezieht). Im Übrigen unterstehen aus dem Internet stammende Informationen der richterlichen Beweiswürdigung. Im genannten Urteil des Bundesgerichts (BGE 143 IV 380) –welches unter der Verfahrensnummer 6B_986/2016 vollständig im Internet einsehbar ist – ging es darum, dass die Vorinstanz eine Begriffsdefinition ausschliesslich aus dem Internetportal «Wikipedia» entnommen hatte. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass ein aus Wikipedia stammendes Beweismittel neben allenfalls weiteren Beweismitteln in Wahrung des rechtlichen Gehörs und in Bezug auf die im dortigen Sachverhalt massgebenden Adressaten zu würdigen sei (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.3).

1.6.2 Die Verteidigung von B. wandte im Rahmen ihres Parteivortrages zusammengefasst ein, bei der Anklage handle es sich um einen Versuch, ein Gesinnungsstrafrecht einzuführen und die Islamophobie mit dem Strafrecht zu schüren. Ein Schuldspruch würde gegen Grundrechte, u.a. gegen die Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit, verstossen (TPF pag. 7.721.59, -69 ff., -73).

«Gesinnungsstrafrecht» ist ein Strafrecht, das eine Sanktion allein an die innere Einstellung des Bürgers zu einem Problemkreis knüpft (Rutz, Die Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung, Dissertation 1968, S. 236). Gesinnungsstrafrecht ist in der Schweiz verpönt. Schweizerisches Strafrecht soll allein die Reaktion auf einen geschehenen Rechtsbruch beinhalten. Der Wille als solcher verletzt, als rein innerer Vorgang, keine Norm. Er darf somit – soweit das äussere Verhalten dem Gesetz entspricht – nicht mit Strafe bedroht und nicht behördlich erforscht werden. Andernfalls wird die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht überschritten (Stratenwerth, StGB AT I, Die Straftat, 9. neubearbeitete Aufl. 2011, § 12 N. 3). Die Strafbarkeit nach Art. 2 AQ/IS-Gesetz knüpft an eine Handlung an und nicht an die Gesinnung einer Person. Entsprechend wird nicht die positiv besetzte Gesinnung zur Al Qaida, zum IS oder zu verwandten Organisationen sanktioniert. Jeder kann denken und fühlen, wie es ihm beliebt; eine innere Gefühlseinstellung kann bekanntermassen nicht zensuriert werden. Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz sanktioniert äusserlich wahrnehmbares Verhalten, welches in Verbindung zu verbotenen Gruppierungen und Organisationen steht (vgl. zum Handlungsbegriff allg. Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl. 2002, § 122 N 18). Beim Propagandavorwurf in Bezug auf die Al Qaida wird an die eigentliche Handlung angeknüpft. Strafbar ist die eigentliche Manifestation. Diese ist zum Schutze der öffentlichen Sicherheit (s. hinten E. 2.2 und E. 3.2.1) zu bestrafen.

Die Anklage bezieht sich schliesslich auch nicht auf eine Religion oder eine Gesinnung, sondern auf die Ausübung verbotener Handlungen in Bezug auf Al Qaida oder eine im Sinne von Art. 2 AQ/IS-Gesetz verbotene Organisation. Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Grundrechte sind in Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV geregelt. Darauf wird hinten in E. 3.4.3 f. näher eingegangen.

2. Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen; Normierungen und Hintergründe 2001-2015

2.1 Gemäss Art. 1 AQ/IS-Gesetz sind seit dem 1. Januar 2015 die Gruppierungen «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» wie auch deren Tarn- und Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung Al-Qaïda oder der Gruppierung Islamischer Staat übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln, verboten. Art. 2 AQ/IS-Gesetz verbietet Handlungen zu Gunsten solcher Gruppierungen.

2.2

2.2.1 Bezogen auf die Al Qaida hatte der Bundesrat die in Art. 2 AQ/IS-Gesetz aufgeführten Handlungen bereits 2001 explizit verboten mit dem Erlass der Verordnung vom 7. November 2001 über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandte Organisationen (AS 2001 3040 f.; nachfolgend: AQ-Vo-BR; s. insb. Art. 2 AQ-Vo-BR). Die Verordnung war befristet und wurde in der Folge mehrmals, letztmals bis zum 31. Dezember 2011, verlängert.

Am 1. Januar 2012 trat die Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011 (AQ-Vo-BV) in Kraft (AS 2012 1). Sie galt bis zum 31. Dezember 2014.

Am 8. Oktober 2014 erliess der Bundesrat die Verordnung vom 8. Oktober 2014 über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen (IS-Vo-BR), welche am 9. Oktober 2014 in Kraft trat (AS 2014 3255).

Am 1. Januar 2015 trat schliesslich, wie vorstehend erwähnt (vorne E. 2.1), das AQ/IS-Gesetz in Kraft (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2016 und 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, je E. 1.1; Engler, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 27; Pajarola/Oehen/ Thommen, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, § 9 Kriminelle Organisationen, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 129 ff.).

Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens gründete massgeblich auf Ereignisse, die den Bundesrat oder das Parlament zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu einem dringlichen Handeln veranlassten. Im Wesentlichen sind dies Folgende:

2.2.2 Zum Erlass der vorstehend (E. 2.2.1 erster Absatz) erwähnten AQ-Vo-BR vom 7. November 2001 sah sich der Bundesrat zum Schutz der inneren Sicherheit der Schweiz und in Unterstützung des staatengemeinschaftlichen Kampfes gegen den Terrorismus veranlasst, nachdem am 11. September 2001 mehrere Terroranschläge in den Vereinigten Staaten verübt worden waren (vgl. BBl 2014 8926). Die bundesrätliche Verordnung war befristet und wurde schliesslich mehrfach verlängert.

2.2.3 In der Absicht, die vorerwähnte Norm über einen längeren Zeitraum in Kraft zu behalten und ins ordentliche Recht zu überführen, unterbreitete der Bundesrat am 18. Mai 2011 der Bundesversammlung den Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organisationen (BBl 2011 4495 ff.).

Zu jenem Zeitpunkt zeichnete sich die durch die Al Qaida ausgehende Bedrohungslage u.a. auch durch die Bildung von Al Qaida-Ablegern und wechselnde Territorialstrukturen aus. Bereits im Jahr 2004 hatte die in Pakistan gegründete und vermehrt in Afghanistan verbreitete Al Qaida einen Ableger im Irak namens «Al-Qaïda im Irak» (nachfolgend: AQI oder AQ Irak) gegründet. Es folgten weitere Ableger, z.B. in Algerien, Jemen oder Somalia. Führer der sogenannten Kern-Al Qaida war, bis zu dessen Tod, Osama Bin Laden (nachfolgend: Bin Laden). Führer der AQ Irak war, bis zu dessen Tod Mitte 2006, Abu Musab al-Zarqawi, welcher Bin Laden die Treue geschworen hatte. Unter der darauffolgenden Leitung von Abu Umar Al Baghdadi (alias Abu Abdallah ar-Raschid Al Baghdadi, verstorben im Mai 2010) nannte sich die irakische Filiale neu «Islamischer Staat im Irak» (nachfolgend: ISI oder IS Irak). Nach dem Tod von Abu Umar al-Baghdadi ging die Leitung des ISI schliesslich an Abu Bakr Al Baghdadi (nachfolgend: Al Baghdadi) über. Im Mai 2011 wurde Bin Laden getötet und Aiman Az Zawahiri (nachfolgend: Az Zawahiri) übernahm die Führung der Kern-Al Qaida (zum Ganzen und anstelle vieler: Bundesakademie für Sicherheitspolitik, Arbeitspapier Sicherheitspolitik Nr. 19/2017, «https://www.baks.bund.de/sites/baks010/files/arbeitspapier_sicherheitspolitik_2017_19.pdf», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; Steinberg, Al-Qaida, 20. September 2011, in: Bundeszentrale für politische Bildung [nachfolgend: bpd], «http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36374/al-qaida», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; Said, Islamischer Staat, 2015, S. 56, 65, 200 und 204; Atwan, L’histoire secrète d‘Al-Qaida, 2007, S. 320 f., 331, 346; Dietl/Hirschmann/Tophoven, Das Terrorismus-Lexikon, Täter, Opfer, Hintergründe, 2006, S. 211 ff.; Steinberg, Der Islamische Staat in Irak und Syrien (ISIS), 26.8.2014, in: bpd, «http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/190499/der-islamische-staat-im-irak-und-syrien-isis», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; Warrick, Schwarze Flaggen, der Aufstieg des IS und die USA, 2017, S. 320; Atassi, Qaeda chief annuls Syrian-Iraqi Jihad Merger, 9. Juli 2013, «https://www.aljazeera.com/news/middleeast/2013/06/2013699425657882.html», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; UN Sicherheitsrat, Résumé des motifs ayant présidé
aux inscriptions sur la liste, 14.05.2014, «https://www.un.org/securitycouncil/fr/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summaries/entity/al-nusrah-front-for-the-people-of-the-levant», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; UN Sicherheitsrat, Résumé des motifs ayant présidé aux inscriptions sur la liste, 5. Oktober 2011, «https://www.un.org/ securitycouncil/fr/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summaries/individual/ibrahim-awwad-ibrahim-ali-al-badri-al-samarrai» [betreffend Abu Bakr Al Baghdadi al-Husseini al-Quarashi], zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020).

In der Botschaft vom 18. Mai 2011 zur AQ-Vo-BV (BBl 2011 4495 ff.) führte der Bundesrat u.a. aus, ein (weiteres) Verbot der Al Qaida sei entsprechend dem von dieser Gruppierung ausgehenden Gefährdungspotenzial zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz notwendig. Zwar habe die Kern-Al Qaida an operativen Fähigkeiten eingebüsst, sie sei aber trotz massiven Anstrengungen der Weltgemeinschaft nicht verschwunden und es hätten sich ein Ableger der Al Qaida auf der arabischen Halbinsel (nachfolgend auch: AQAH), die Al Qaida im islamischen Maghreb (nachfolgend auch: AQIM) und die Al Qaida im Irak (AQI) gebildet. Die terroristischen Aktivitäten der AQIM hätten in den letzten Jahren mit Entführungen auch die Sicherheitsinteressen der Schweiz direkt betroffen. Insgesamt hätte sich zudem die Wahrscheinlichkeit von islamistisch motivierten Terroranschlägen in Westeuropa erhöht. Die Botschaft des Bundesrates äussert sich auch zur Notwendigkeit allfälliger Einschränkungen der Grundrechte. Sie bezeichnet das öffentliche Interesse als offenkundig. Einerseits liege dieses im Verhindern konkreter terroristischer Umtriebe durch die genannte Organisation und andererseits im Erhalt der guten Beziehungen der Schweiz zur internationalen Staatengemeinschaft. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit sei das Verbot der Gruppierung tendenziell ein taugliches Mittel sowohl zum Verhindern terroristischer Umtriebe als auch für die Wahrung der guten Beziehungen zum Ausland; es sei zum Schutz der Bevölkerung und der staatlichen Strukturen erforderlich und ein notwendiges aussenpolitisches Signal und schliesslich sei es angesichts des mit dem Terrorismus einhergehenden Leids auch ohne Weiteres zumutbar (Wahrung der Zweck/Mittel-Relation). Das vorgeschlagene Verbot sei verfassungskonform; die rechtsstaatlichen Prinzipien seien gewahrt (BBl 2011 4500, 4504 f.).

Gestützt auf Art. 173 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b  Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c  Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d  Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
e  Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f  Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g  Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h  Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
i  Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
k  Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.
2    Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
3    Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
BV erliess die Bundesversammlung am 23. Dezember 2011 die AQ-Vo-BV (AS 2012 1 f.; siehe vorne E. 2.2.1 zweiter Absatz).

2.2.4 Im Herbst 2014 sah sich der Bundesrat erneut zum Erlass einer Notrecht-Verordnung veranlasst; am 8. Oktober 2014 erliess er die IS-Vo-BR (AS 2014 3255; vorne E. 2.2.1 dritter Absatz), welche inhaltlich gleichlautend war wie die AQ-Vo-BV (vorne E. 2.2.1), sich jedoch ausschliesslich auf den sogenannten «Islamischen Staat» bezog.

Der sogenannte «Islamische Staat» (IS) war wenige Monate zuvor aufgrund eines Zerwürfnisses innerhalb der Al Qaida, insbesondere zwischen dem damaligen Führer des irakischen Al Qaida-Ablegers ISI, Al Baghdadi (siehe vorstehend), und dem Führer des syrischen Al Qaida-Ablegers namens «Jabhat Al Nusra» (oder «Al Nusra Front»; nachfolgend: Al Nusra) entstanden. Al Baghdadi beabsichtigte, die Al Nusra in Syrien ihm zu unterstellen. Zu diesem Zweck rief er im April 2013 eigenmächtig den «Islamischen Staat im Irak und Syrien» (nachfolgend: ISIS; auch «Islamischer Staat im Irak und der Levante», ISIL) aus und erklärte die Al Nusra zu dessen Ableger. Abu Muhammad Al Jawlani (nachfolgend: Al Jawlani), Führer der Al Nusra, weigerte sich, sich Al Baghdadi zu unterstellen. In einer Audiobotschaft vom 10. April 2013 erneuerte er daher im Namen der Al Nusra ausschliesslich dem Führer der Kern-Al Qaida, Az Zawahiri, die Treue, die Anerkennung dessen Oberhauptstellung und den Gehorsam. Az Zawahiri hiess die durch Al Baghdadi ausgerufene Vereinigung der Al Nusra und des IS in die Gruppierung ISIS (oder ISIL) nicht gut, er löste sie auf und wies das irakische Gebiet (wieder) dem IS im Irak (ISI) und das syrische Gebiet (wieder) der Al Nusra zu. In der Folge spitzte sich der Streit der beiden Al Qaida-Gruppierungen zu. Im Februar 2014 schloss Az Zawahiri Al Baghdadi aus dem Al Qaida-Verbund aus. Im Juni 2014 nahmen ISIS-Anhänger Mossul ein, wo Al Baghdadi am 29. Juni 2014 eigenmächtig ein sogenanntes Kalifat namens «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS) ausrief und sich selbst als Kalifen bezeichnete. Das Kalifat sollte landesübergreifend gelten, weshalb sein Name keine Staatsangaben (z.B. Irak, Syrien) aufführte (Quellen siehe E. 2.2.3, zweiter Abschnitt am Ende; Neumann, Die neuen Dschihadisten, 2015; S. 82-83 und 169; Naji ,«Islamischer Staat» (IS), 2015, S. 13-17, 92 und 108; Bénichou/Khosrokhavar/Migaux, Le jihadisme, 2015, S. 472; Le Sommier, Daech, l’histoire, 2016, S. 98-99 und 106-107; Luizard, Die Falle des Kalifats, 2017 (deutsche Ausgabe von: Le piège Daech, 2015), S. 115-120; Said, Islamischer Staat, 2014, S. 59-69 und S. 82-87; Gerges, A history, ISIS, 2017 (Taschenbuchausgabe; Erstausgabe 2016), S. 175-193; 247-248; 256).

2.2.5 Kurze Zeit nach Erlass der vorerwähnten Notrecht-Verordnung (IS-Vo-BR; vorstehend E. 2.2.4), mit Botschaft vom 12. November 2014 zum AQ/IS-Gesetz (BBl 2014 8925 ff.), unterbreitete der Bundesrat dem Parlament den Antrag auf Zustimmung zum Entwurf eines dringlichen Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.

Die bundesrätliche Botschaft hält u.a. fest, dass der IS als massive Bedrohung internationaler Sicherheitsinteressen in Konkurrenz zur Al Qaida stehe. Somit bestehe ein bedeutendes Risiko, dass die beiden Gruppierungen im Kampf um die Vorherrschaft in der internationalen, terroristischen Bewegung weltweit terroristische Anschläge verüben würden, um ihre Stärke und Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Die Aktivitäten beider Gruppierungen würden damit weiterhin eine Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft darstellen. Es sei deshalb wichtig, sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unter Strafe zu stellen, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielten, diese (Gruppierungen) materiell oder personell zu unterstützen, z.B. durch Propagandaaktionen, Geldsammlungen oder das Rekrutieren neuer Mitglieder (BBl 2014 8931). Ferner würde sich die Bedrohung durch den IS in einer aggressiven Propaganda manifestieren, die Einzelpersonen zu Anschlägen motivieren könne, aber auch zum Anschluss an andere terroristische Organisationen (BBl 2014 8928). Der Bundesrat sah dabei die grösste Bedrohung in kampferprobten Rückkehrern sowie in radikalisierten, in der Schweiz gebliebenen Einzeltätern (BBl 2014 8928 und 8931). In Bezug auf den sogenannten Islamischen Staat führt die bundesrätliche Botschaft aus, die Gruppierung veröffentliche medienwirksam und unter gezielter Verwendung der modernen Kommunikationsmittel weltweit Bildmaterial betreffend (während der Kampfhandlungen im Irak und in Syrien begangene) Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung sowie betreffend massive Gewaltanwendung gegen staatliche Institutionen. Zum damaligen Zeitpunkt hätte sich ihre Aggression insbesondere gegen gegnerische Sunniten, Schiiten, Kurden und Mitglieder nicht muslimischer Minderheiten im Irak gerichtet, wobei sie auch gedroht habe, gegen Staatsangehörige und Interessen aller Staaten der Anti-IS-Koalition Anschläge zu verüben (BBl 2014 8930).

National- und Ständerat stimmten dem Antrag des Bundesrates zu. Die vormals durch diverse Verordnungen (AQ-Vo-BR bzw. AQ-Vo-BV; IS-Vo-BR) verbotenen Handlungen sind seit dem 1. Januar 2015 durch das AQ/IS-Gesetz (s. auch vorne E. 2.2.1 vierter Absatz) erfasst.

2.2.6 Die Beurteilung der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit im Jahr 2015 ist auch in der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung, die der Bundesrat am 18. September 2015 guthiess (BBl 2015 7487 ff.) und im Bericht des Bundesrates vom 24. August 2016 zur Sicherheitspolitik der Schweiz (BBl 2016 7763 ff.) festgehalten.

Im Bericht vom 24. August 2016 stellte der Bundesrat eine Verschärfung der Bedrohung fest und zwar auch durch den dschihadistisch motivierten Terrorismus und Gewaltextremismus. Es bestehe eine direkte Verbindung zwischen der Unsicherheit im Ausland (Maghreb, Naher und Mittlerer Osten) und der Sicherheit in der Schweiz: Die Konflikte in diesen Regionen, die Feindseligkeit der Terrororganisationen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» gegen den Westen und die Attraktivität des Dschihadismus, auch für Menschen in der Schweiz, seien für die terroristische Bedrohung in Form von Anschlägen in der Schweiz oder gegen schweizerische Personen und Einrichtungen im Ausland ausschlaggebend. Dabei seien nicht nur die Pläne der Terrororganisationen von Belang; Personen in der Schweiz können sich radikalisieren und auch ohne direkte Verbindung zu Terrororganisationen aktiv werden. Wie schon in der Botschaft zum AQ/IS-Gesetz (BBl 2014 8925 ff.) erkannte der Bundesrat insbesondere im Einsatz moderner Kommunikationsmittel eine Gefahr und in den dschihadistischen Rückkehrern eine Bedrohung. Das Internet biete allen gewalttätigen und terroristischen Gruppierungen neue Möglichkeiten sowohl zur Propaganda als auch zur heimlichen Vernetzung. Es vereinfache und unterstütze die Selbstradikalisierung künftiger Einzeltäter wie auch die Beteiligung an der Planung von Terroranschlägen über die Landesgrenzen hinweg. Zudem verursache oder begünstige die regionale Instabilität Flüchtlings- und Migrationsströme, welche auch von Terroristen genutzt werden können, um unerkannt in die Schweiz zu gelangen. Weltweit seien so viele Menschen auf der Flucht wie noch nie seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Schweizer Staatsangehörige und Interessen könnten auch im Ausland bedroht werden. Schweizerinnen und Schweizer würden im internationalen Vergleich überdurchschnittlich oft verreisen oder im Ausland arbeiten. Ihre Aufenthaltsorte könnten auch in Krisengebieten liegen. Die Betroffenheit von Schweizer Interessen durch Konflikte oder terroristische Aktionen könne eher zufällig sein; als westliche Nation werde die Schweiz aber in dschihadistischen Kreisen als Teil des generellen Feindbildes wahrgenommen. Namentlich in Konfliktzonen im islamischen Raum seien auch Schweizerinnen und Schweizer potenzielle Opfer von Entführungen oder
Terrorakten. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld seien zu einer essenziellen Finanzierungsquelle für den Terrorismus geworden und hätten Schweizer Bürgerinnen und Bürger bereits betroffen. Mit einer zunehmend schwierigen Sicherheitslage seien auch immer mehr diplomatische Vertretungen der Schweiz konfrontiert, sodass in den letzten Jahren an mehreren Botschaften die Sicherheitsmassnahmen hätten verstärkt werden müssen.

In der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015 sind verschiedene Ziele festgehalten. Darunter findet sich das Ziel, Ausübung, Export und Unterstützung von Terrorismus in oder von schweizerischem Gebiet aus zu verhindern, namentlich durch Verhinderung des Missbrauchs des Schweizer Territoriums für Propaganda, Rekrutierung und Ausbildung für terroristische Zwecke oder zur Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen (terroristischen) Organisation, oder durch Verhinderung, dass Schweizerinnen, Schweizer oder in der Schweiz lebende ausländische Personen die Schweiz verlassen, um sich im Ausland terroristisch zu betätigen. Eine aufgeführte strategische Entwicklungslinie liegt in der Verhinderung der Radikalisierung.

3. Art. 2 Al Qaida/IS-Gesetz

3.1 Die Anklageschrift vom 21. September 2017 wirft den Beschuldigten einleitend vor, für die Gruppierung Al Qaida oder für eine mit dieser verwandter Organisation, Propagandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten in anderer Weise gefördert zu haben (A. AS Ziffer 1.2.1; B. AS Ziffer 1.3.1). Die vorgeworfenen Handlungen sollen im Jahre 2015 und somit nach Inkrafttreten des AQ/IS-Gesetz erfolgt sein.

3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer nach Artikel 1 des Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert.

3.2.1 Mit dieser Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der in Art. 1 AQ/IS-Gesetz genannten Gruppierungen (siehe dazu vorne E. 2.1) in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (BBl 2014 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Nach der Botschaft 2014 manifestiert sich die Bedrohung durch den IS (unter anderem) in einer aggressiven Propaganda. Es bestehe das Risiko, dass diese Propaganda Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleite (BBl 2014 8928 und 8931). Die Bestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der benannten terroristischen Organisationen unter Strafe stellt. Voraussetzung ist, dass eine der drei im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz ausgeführt wird (Eicker, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, in: Jusletter 21. November 2016, Rz 11; vgl. Jositsch/Poulikakos, Lückenfüllung um jeden Preis?, in: Jusletter 28. Oktober 2019 Rz 3 ff.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1).

3.2.2 Im Gegensatz zu Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB braucht die Unterstützung einer verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz diese nicht in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu fördern. Die unter Strafe gestellten Tathandlungen sind insofern weiter gefasst als bei Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. Somit sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. Todeschini, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75).

3.2.3 Das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terroristischen Organisationen fällt indessen – analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach solches Verhalten nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB gilt (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.).

3.3 «Förderung auf andere Weise»

Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten A. und B. diese Tatbestandsvariante parallel zu jener der Propagandaaktion vor. Wie vorne bereits festgehalten (E. 1.4.2), hat dabei eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierung zu bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017). Als Generalklausel ist diese Tatbestandsvariante nur subsidiär zu prüfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 bezüglich Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB, wonach es einerlei ist, ob die eine Tathandlung als Unterstützung oder als Förderung auf andere Weise gefasst wird).

3.4 Propagandaaktionen

3.4.1 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass­nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Mit Propaganda und Werbung ist also beabsichtigt, auf die Einstellung des Adressaten einzuwirken. Die Erscheinungsformen von Propaganda und Werbung sind vielfältig. Sie können beispielsweise in Schrift, Ton, Bild, Farbe, Form, aber auch in weiteren Handlungen bestehen. Der Unterschied der Begriffe «Werbung» und «Propaganda» liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Dies sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. David/Reutter, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, Rz 10 f. und 15).

3.4.2 Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff (BGE 143 IV 308 E. 5.2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 68 IV 145 E. 2; Niggli, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, Rz 1222-1223; Vest, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB Rz 62) besteht Propaganda im allgemeinen Sinne objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen, einschliesslich blosser Gebärden, und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3).

3.4.3 Selbstverständlich ist nicht jede Propaganda verboten (s. auch BGE 68 IV 145 E. 2). Politische, ideologische, kulturelle und weitere propagandistische Äusserungen sind alltäglich und von den verfassungsmässigen Grundrechten, wie beispielsweise durch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV), geschützt. Indessen gelten auch Grundrechte nicht schrankenlos. So können Grundrechtskonflikte (Grundrechtskonkurrenzen oder Grundrechtskollisionen) eine Beschränkung der Grundrechte eines Betroffenen nach sich ziehen. Des Weiteren können staatliche Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit die Einschränkung von Grundrechten eines Einzelnen erfordern. Aufgrund seiner Bedeutung für die Gesamtheit kann das öffentliche Interesse das Grundrechtsinteresse eines Einzelnen zurückdrängen. Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Grundrechte sind in Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV geregelt. Demnach bedürfen die Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Ferner müssen die Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) sowie verhältnismässig sein (Abs. 3), wobei der Kerngehalt der Grundrechte gewahrt werden muss (Abs. 4) (zum Ganzen vgl. Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, § 7; Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionel suisse, Volume II, 3. éd., 2013, n. 276 ff.; Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, in: ZStr 2016, Band 244, S. 36-37 m.w.H.; Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, § 39, Rz 25 und 41). In diesem Sinne sind z.B. die rassendiskriminierende Propaganda (Art. 261bis Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB) oder die staatsgefährliche Propaganda (Art. 275bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB) gesetzlich verboten.

3.4.4 Die gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda umfasst die Werbung für die Ideologie und den Wertekanon sämtlicher in Art. 1 AQ/IS-Gesetz genannten Gruppierungen oder Organisationen oder für deren Ziele, inkl. der Anwerbung. Diese Tatvariante erfasst das Verbreiten des Gedankenguts dieser Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und soziale Medien (wie Facebook, Twitter) veröffentlicht werden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). Das Gesetz wurde zum Schutz und zur Wahrung des öffentlichen Interesses und der inneren Sicherheit eingeführt und ist angesichts der durch den gewalttätigen Extremismus für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren (wie z.B. Anschläge, Verleitung [auch und insb. von Jugendlichen und jungen Erwachsenen] sich als Jihadisten in Todesgefahr zu begeben, Gefährdung der Allgemeinheit durch radikalisierte Rückkehrer, Entführungen) verhältnismässig. Propagandaaktionen für die Al Qaida, den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
und Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner im Sinne von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück.

3.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass er eine Gruppierung oder Organisation nach Art. 1 AQ/IS-Gesetz unterstützt, sich daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22 E. 2.4.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.16; Todeschini, a.a.O., S. 56 Rz 81).

3.6 Wie bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ist auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen im ganzen Zeitraum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.17).

Zur Anklage gegen A.

4. Anklageziffer 1.2.1.1

Unter dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten A. vorgeworfen, vorsätzlich, in der Schweiz und anderswo zwischen September 2015 und Januar 2016 für die Gruppierung «Al-Qaïda» oder für eine mit dieser verwandten Organisation, Propagandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert zu haben, indem

- er in seiner Funktion als Vorstandsmitglied und zuständiger Vorsteher des «Departements für Public Relations und Information» des Vereins D. die Veröffentlichung auf dem Internetportal YouTube des Videos «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» und des Videos «al-Fajr as-Sâdiq» welche durch C. mit Filmaufnahmen, die dieser im Jahr 2015 in Syrien gemacht hatte, produziert worden waren (s. AS Ziffer 1) und welche der Propaganda für den führenden Al Qaida-Vertreter in Syrien, E., und für die Dachorganisation Jaysh Al Fath (JaF) gedient hätten – gutgeheissen bzw. veranlasst habe;

- das Video «al-Fajr as-Sâdiq» vom 26. November bis am 18. Dezember 2015 und das Video «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» vom 7. bis am 20. November 2015 auf den Social-Media-Kanäle des Vereins D. in einer grossangelegten Werbekampagne beworben worden seien, wobei das Video «al-Fajr as-Sâdiq» bis zum 20. Juli 2017 auf der Online-Plattform YouTube 25‘347 Mal und das Video «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» bis zum 20. Juli 2017 auf der Online-Plattform YouTube 109‘243 Mal angesehen wurden;

- er damit aktiv dazu beigetragen habe, dass dem führenden Al Qaida-Vertreter in Syrien, E., eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform geboten wurde, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al Qaida vorteilhaft darzustellen und zu propagieren;

- wodurch die verbotene terroristische Organisation Al Qaida in ihrer Anziehungskraft gegenüber bestehenden und potenziellen Mitgliedern respektive Unterstützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten gefördert wurde.

4.1 Die Anklageschrift zu den Videos

4.1.1 Video «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» – vorgeworfener Inhalt

Die Anklage gegen A. äussert sich zum Inhalt des Videos nicht. Daher ist der als Propaganda angeklagte Inhalt des Films aus der Anklage gegen C. zu entnehmen (s. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 E. 2.4).

Zum «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» führt die Anklage gegen C. zusammengefasst Folgendes aus (s. AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5 ff.):

- E. ersuche Allah, sein Gegenüber, respektive die Muslime in Europa zu belohnen für ihr Interesse für die Nachrichten ihrer Brüder in Grosssyrien und für ihr Bestreben, diese zu unterstützen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6);

- E. spreche bei einer Gelegenheit die Adressaten mit «Mudschaheddin» an (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6);

- E. sage, er würde den IS als Kooperationspartner akzeptieren, sobald dieser einem Scharia-Schiedsgericht zur Beilegung des Konflikts zwischen den jihadistischen Gruppierungen in Syrien zustimme (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6);

- E. erkläre, er habe früher zu den Bewunderern des Islamischen Staates im Irak gehört (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7);

- er habe Saudi-Arabien trotz einer Ausreisesperre verlassen, um in den gewaltsamen Jihad in Syrien zu ziehen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7);

- er habe sich mit Abu Ali Al-Anbari, Stellvertreter von Al Baghdadi und mit Al Jawlani getroffen, wobei es um die Beilegung von Konflikten zwischen der Al Nusra und dem IS gegangen sei (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7);

- die Führung des IS habe ihn als einen der «mashayikh al-jihad», d.h. als einen der Scheiche/Oberhäupter des gewaltsamen Jihads gesehen und ihm den Posten eines islamischen Richters und des «Chefs des Reformkomitees» angetragen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7);

- E. erkläre weiter, er habe Abu Ali Al-Anbari erfolgslos drei Organisationen und zwei Personen als Mediatoren zwischen den verfeindeten jihadistischen Gruppen in Syrien vorgeschlagen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8);

- E. adressiere seine Aufforderung zum gewaltsamen Jihad an die Muslime im Allgemeinen und insbesondere an muslimische Jugendliche, namentlich im Westen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8);

- E. fordere bzw. motiviere die Adressaten durch seine Äusserungen ab Minute 35:53 zu einem physisch-militärischen bzw. gewaltsamen Jihad auf (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8 und 9).

Weiter bringt die Anklageschrift gegen C. vor:

- C. sei nicht in der Lage, während des auf Hocharabisch geführten Interviews in eine journalistische Interaktion mit E. zu treten (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5);

- C. müsse die Fragen auf Hocharabisch teilweise ablesen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5);

- die kumulative Redezeit von E. betrage 35:38 Minuten, jene von C. 01:56 Minuten (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5);

- E. dominiere das Gespräch und stelle selbst C. Fragen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5);

- C. spreche E. mit ehrentitelnden Anreden an, womit er zu verstehen gebe, dass er diesen als eine religiöse und ideologische Autorität anerkenne (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5);

- C. und E. würden für das Assad-Regime nicht den neutralen Begriff «al-‘alawiyun» verwenden, sondern den abschätzigen «al-nusayriya»; E. und dessen jihadistisches Lager würden nicht nur darauf abzielen, das alawitisch geprägte Assad-Regime in Syrien zu stürzen, sondern letztlich die gesamte konfessionelle Gemeinschaft der Schiiten in Grosssyrien zu vernichten, zu der auch die Alawiten gezählt werden (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8);

- für ein Oberhaupt des gewaltsamen Jihads seien eine grosse jihadistische Auto­ri­tät und ein beträchtliches Ausmass an Gewaltextremismus nötig (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7);

- die von E. Al-Anbari vorgeschlagenen Mediatoren seien dem Al Qaida-Netzwerk zuzurechnen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7).

4.1.2 Video «al-Fajr as-Sâdiq» – vorgeworfener Inhalt

Die Anklage gegen A. äussert sich zum Inhalt des Videos nicht. Daher ist der als Propaganda angeklagte Inhalt des Films aus der Anklage gegen C. zu entnehmen (s. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 E. 2.4).

Zum Video «al-Fajr as-Sâdiq» führt die Anklage gegen C. zusammengefasst Folgendes aus (s. AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10 ff.):

- das Video «al-Fajr as-Sâdiq» inszeniere E. als gemässigte Integrationsfigur, zentralen Brückenbauer und unabhängigen Vermittler; es beschönige seine Rolle und verschleiere seine Zugehörigkeit zu Al Qaida (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10);

- das Video «al-Fajr as-Sâdiq» präsentiere E. als Integrationsfigur der syrischen Revolution und als Vermittler zwischen den Rebellengruppen oder als eine wichtige Persönlichkeit, welche die den Jihad führenden Faktionen miteinander verbinde und versöhne (angepasstes Zitat Arabisch, AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10);

- das Video «al-Fajr as-Sâdiq» charakterisiere E. als inoffiziellen geistigen Führer des Rebellenbündnisses bzw. (angepasstes Zitat Arabisch) als spirituellen Führer der Jaysh Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10);

- das Verhältnis zwischen C. und E. werde im Video «al-Fajr as-Sâdiq» kameradschaftlich und herzlich dargestellt; es zeige wie C. von E. in Empfang genommen und mit einer Umarmung sowie zwei Wangenküssen begrüsst werde, woraufhin C. ihm zwei Schokoladepackungen als Gastgeschenk überreiche; es zeige C. und E. lachend bei einem geselligen Abendmahl (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10-11);

- das Video «al-Fajr as-Sâdiq» präsentiere die Jaysh Al Fath als «bestehend aus verschiedenen Rebellengruppen» (Untertitel Deutsch) bzw. (angepasstes Zitat Arabisch) als «militärische Allianz» (…) «in Zusammenarbeit mit zahlreichen Jihad führenden Faktionen in Nordwestsyrien». Der Kommentator spreche von «Einheit unter den Rebellengruppen» bzw. (angepasstes Zitat Arabisch) von «Vereinigung zwischen Jihad führende Faktionen» (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10;

- im Video «al-Fajr as-Sâdiq» erkläre E. C. die angebliche Ausgewogenheit der Scharia und erwähne dabei die islamischen Gottesstrafen Töten, Auspeitschen und Steinigen, was in den Untertitel mit «Töten, Peinigen und Steinigung» übersetzt werde, und wozu C. zustimmend nicke und keinerlei Rückfragen stelle (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12);

- die Untertitel seien beschönigend. Das Video «al-Fajr as-Sâdiq» würde nicht durchgehend eine journalistische Dokumentation «lege artis» darstellen (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12);

- C. gebe durch die verwendeten ehrerbietigen Anreden für E. dem Zuschauer zu verstehen, dass er E. als (s)eine religiöse und ideologische Autorität anerkenne (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12);

- das Video «al-Fajr as-Sâdiq» werde auch mit sogenannten «nashid» (eingedeutscht Naschid; Arabisch: «Hymne, Lied») unterlegt, wobei deren Texte nicht in den Untertiteln aufgeführt würden; ab Minute 07:33 bis Minute 09:44 sei der Naschid mit dem auf Deutsch übersetzten Titel «Ein Berg namens Hamas» (nachfolgend: Naschid 1) zu hören, ein gewaltextremistisches, agitatorisches Kampflied aus dem Kontext des palästinensisch-israelischen Konfliktes (angeklagter Text s. AS S. 12). Der Naschid 1 leite von der Szene der Besichtigung von Idlib, der von Jaysh Al Fath kontrollierten Hauptstadt des gleichnamigen syrischen Gouvernements, zur Begehung von militärischen Stellungen der Jaysh Al Fath im unweit gelegenen Dorf Fou’a über, wo E. am 18. September 2015, d.h. ca. zwei Wochen vor dem Entstehungszeitpunkt der Aufnahmen der erwähnten Szene, während aktiver Gefechte zwei Selbstmordattentäter, höchstwahrscheinlich der Al Nusra, in sprengstoffbeladenen Panzerfahrzeugen in den Einsatz verabschiedet und dabei ihren bevorstehenden angeblichen Märtyrertod glorifiziert habe. Ab Minute 18:26 bis Minute 18:53 seien vier arabische Verszeilen eines weiteren arabischen Naschids (nachfolgend: Naschid 2) hörbar, bei dem es sich um ein poetisches Kampflied handle, welches den gewaltsamen Jihad, das kombattante Martyrium und die Zerstörung des Christentums glorifiziere (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12; zum Text s. AS S. 12);

- das Video «al-Fajr as-Sâdiq» präsentiere ostentativ arabische Strassenpropaganda der Al Nusra, ohne diese als solche auszuweisen, zu kommentieren oder zu kontextualisieren; in der Sequenz ab Minute 08:41 werde ein Wandbild präsentiert, das in der Ecke unten links mit dem kalligrafischen Schriftzug der Al Nusra versehen sei; ab Minute 08:44 – während dem der Naschid 1 zu hören sei – werde für ca. fünf Sekunden eine Warntafel gegen Blasphemie gezeigt, die in der Ecke unten rechts mit dem Logo und arabischen Schriftzug des «Büros für Aufruf und Anleitung», dem Propagandaorgan der Al Nusra, signiert sei (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 13);

- in der Sequenz ab Minute 08:41, während im Hintergrund der Naschid 1 erklinge, sei für ca. drei Sekunden ein Wandbild in den Strassen Idlibs zu sehen, das eine verunstaltete Büste des früheren syrischen Diktators Hafiz al-Asad sowie eine Abschrift des zweiten Teils der Koransure 7, Vers 129, zeige, welche wörtlich laute (angepasstes Zitat): «Er [=Moses] sagte [zu seinen Leuten]: Vielleicht wird Gott eure Feinde zugrunde gehen lassen und euch zu (deren) Nachfolgern auf der Erde machen, um zu sehen, wie ihr (dann) handelt (Die Höhen [=Surentitel] 129)» (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 13).

4.2 Die Anklageschrift zu E.

Gemäss Anklage bezieht sich die Propaganda (u.a.) auf E.

4.2.1 Die Anklage gegen A. beschreibt oder umschreibt E. als führender Vertreter der Al Qaida in Syrien, als Angehöriger (Zugehörigkeit) der Al Qaida; als Person, die intensive Kontakte zum engsten Führungszirkel der Al Qaida gepflegt habe; als Person, die sich bis vor kurzem als Bewunderer der verbotenen terroristischen Organisation ISI gesehen habe; als Person, die das Ziel gehabt habe, den Al Qaida Ableger, Al Nusra, mit dem IS zu versöhnen (AS Ziffer 1.2.1.3, S. 26).

Die Anklage gegen C. weist E. weitere Rollen oder Merkmale zu; dort wird angegeben, E. sei:

eine Person, die den Anschluss an das internationale Al Qaida-Netzwerk vollzogen habe (AS Ziffer 1.1.2.2, S. 4 oder 1.1.1.6, S. 20); eine als führende Vertreterin der Al Nusra bzw. Al Qaida auftretende Person (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 20); ein Mitglied des engeren Führungszirkels der Al Nusra (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 20); eine Person, die sich mit der Ideologie und der Führung der Al Qaida identifiziere (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 20); ein hochrangiger Führer und Exponent der Dachorganisation Jaysh Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 4 oder 1.1.1.6, S. 16); ein Führungsmitglied der Jaysh Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.16, S. 18); eine Führungsperson der Dachorganisation Jaysh Al Fath, der den Titel eines obersten Richters führe (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 18); ein Hauptakteur bei der Gründung der Jaysh Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 18); der Gründer und Führer des JCC (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 18).

4.2.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsurteil fest, dass die in der Anklage gegen C. dargelegten Ausführungen zur Propaganda im Sinne eines «copy and paste» in die Anklagen gegen A. und B. einzufügen sind (6B_114/2019 E. 2.4). Das Bundesgericht differenziert nicht zwischen teilweise getätigten Ausführungen und gänzlich ausgelassenen Ausführungen. Daraus ergibt sich, dass selbst wenn die Anklage gegen A. eine Tatbestandumschreibung vornimmt, jene gegen C. jedoch weitere oder Alternativumschreibungen desselben Objekts enthält, diese auch in die Anklage gegen A. einzufügen sind. Die vorne aufgeführten, aus der Anklage gegen C. stammenden Umschreibungen von E. (s. E. 4.2.1), sind daher als Umschreibung des Propagandaobjekts auch in der Anklage gegen A. zu berücksichtigen.

4.2.3 Unter der C. betreffenden Anklageziffer 1.1.1.6 gibt die Anklage weiter an, E. habe zwischen 2012 und 2013 begonnen, die Al Nusra und andere jihadistische Gruppierungen in Syrien durch Spenden sowie durch die Sammlung von Spenden für Hilfsgüter und Waffen zu unterstützen; E. sei von den saudischen Behörden wegen seiner Unterstützungsaktivitäten mit einem Ausreiseverbot belegt worden; es sei ihm jedoch gelungen, Saudi-Arabien am 22. August 2013 illegal zu verlassen, um sich nach Syrien in das Kriegsgebiet zu begeben, mit der Absicht, zwischen dem ISIS bzw. IS und anderen jihadistischen Gruppen, insbesondere der Al Nusra, zu vermitteln; E. habe am 23. Januar 2014 die Kampagne «Umma-Initiative» zur Versöhnung des ISIS mit den anderen jihadistischen Gruppierungen in Syrien, allen voran mit der Al Nusra, lanciert respektive deren schriftliches Postulat veröffentlicht; die «Umma-Initiative» habe im Wesentlichen die Einstellung der Feindseligkeiten zwischen den islamistischen und jihadistischen Gruppierungen in Syrien sowie die Errichtung eines Scharia-Tribunals gefordert; E. habe sich in der Einleitung des schriftlichen Postulats der «Umma-Initiative» auf Az Zawahiri, den Führer der Al Qaida, bezogen und seine Freude darüber zum Ausdruck gebracht, dass Az Zawahiri die darin vertretenen Standpunkte geteilt habe; E. habe die Ablehnung der «Umma-Initiative» durch den ISIS öffentlich bedauert sowie verurteilt; die Vorbehalte des ISIS gegenüber den Vermittlungsversuchen hätten E. dazu bewogen, seine Anstrengungen auf die Bildung einer jihadistischen Dachorganisation ohne den ISIS zu fokussieren, was in die Gründung der Jaysh Al Fath gemündet habe; E. habe öffentlich eine extremistische und gewaltsame Konzeption des Jihads vertreten respektive propagiert; E. sei der gewaltextremistischen ideologischen Strömung des jihadistischen Salafismus zuzurechnen, deren Hauptvertreter heute die Al Qaida mit ihren Ablegern wie der Al Nusra sowie der IS seien; E. habe die Notwendigkeit propagiert, im transnationalen, globalen Kampf gegen die sogenannten Ungläubigen, Abtrünnigen und tyrannischen Regimes zu gewaltsamen, auch terroristischen Mitteln zu greifen, mit dem Ziel, einen Staat auf der Grundlage der Scharia zu errichten; E. habe systematisch die Verübung von Selbstmordanschlägen glorifiziert und dazu ermutigt;
E. habe in der Begehung von Selbstmordanschlägen durch die Al Nusra eine zentrale Rolle gespielt, indem er die Selbstmordattentäter der Al Nusra gesegnet und spirituell aufgerichtet habe, bevor er sie auf ihre Mission entsandt habe; E. sei in die Planung von Selbstmordanschlägen der Al Nusra involviert und mit den Selbstmordattentätern direkt in Kontakt gewesen; zum Teil habe er die Verantwortung übernommen und diesen Informationen zu den Missionen übermittelt; E. habe während des Eroberungsfeldzuges gegen die Stadt Idlib im März 2015 rund 150 und innerhalb der drei darauf folgenden Monate rund 100 weitere Freiwillige für Selbstmordattentate rekrutiert; E. habe öffentlich die Hinrichtung von gefangenen gegnerischen Soldaten propagiert; E. habe als Religionsgelehrter und militärischer Agitator gehandelt, was zur Verbreitung seiner Propaganda und zur Agitation für den gewaltsamen Jihad gedient habe, namentlich über die von ihm im Jahr 2013 ins Leben gerufene und auch später von ihm geführte Institution des JCC; E. habe mittels des JCC sowie über andere Kanäle Spendensammlungen zugunsten der Jaysh Al Fath oder allgemein des gewaltsamen Jihads in Syrien organisiert; E. habe mittels des JCC in von Jaysh Al Fath eroberten und verwalteten Gebieten Schulen betrieben, in welchen er auch selber Lektionen erteilt habe und in denen Kinder und Jugendliche mit der gewaltextremistischen Ideologie des von ihm vertretenen Jihadismus indoktriniert worden seien; E. sei für militärische Camps mitverantwortlich gewesen oder zumindest für deren propagandistische Inszenierung via JCC, die der Rekrutierung und der Kampfausbildung von Jugendlichen und Kindern für den gewaltsamen Jihad gedient hätten; E. habe mittels des JCC in unzähligen propagandistischen Veröffentlichungen und Auftritten zum gewaltsamen Jihad aufgerufen, zum Teil explizit für Al Nusra und zum Teil direkt an europäische Muslime adressiert mit dem Ziel, neue Kämpfer für die Faktionen der Jaysh Al Fath, namentlich auch für die Al Nusra, zu rekrutieren; E. habe sich aktiv an Kampfhandlungen an der Front beteiligt; E. habe die propagandistische Inszenierung sowie die moralische Unterstützung der Vorstösse der kämpfenden Faktionen, namentlich auch der Al Nusra und namentlich durch die Begehung von Selbstmordanschlägen, übernommen; E. habe in mehreren öffentlichen
Verlautbarungen, auch auf seiner persönlichen Internetseite, die Anführer der Al Qaida und deren prominenten Ideologen, zum Beispiel Bin Laden und Az Zawahiri, gelobt und sowohl für diese als auch für die Mitglieder des ISIS respektive des IS ehrerbietige Formulierungen verwendet; E. habe die Al Nusra bereits vor seiner Auswanderung nach Syrien unterstützt und dies öffentlich verlautbart; E. habe sich aktiv an Kampfhandlungen der Al Nusra beteiligt und diese öffentlich verlautbart; E. habe Propaganda sowohl für Al Nusra als auch für andere Al Qaida-Ableger betrieben, zum Beispiel mit zwei in der Zeitschrift «Al Risalah» veröffentlichten Artikeln, mit verschiedenen Auftritten an öffentlichen Veranstaltungen der Al Nusra, mit einem Auftritt in einem Video, wo er bewaffnet und in Tarnkleidung eine agitatorische Rede neben einem Gefangenen der Al Nusra halte, wobei im Hintergrund die Flagge der Al Qaida mit dem Schriftzug der Al Nusra zu sehen sei; E. habe am 9. Juli 2014 an einer hochrangigen, richtungsweisenden Versammlung der Al Nusra in Nordwestsyrien, an welcher der Al Nusra-Anführer Al Jawlani die bevorstehende Errichtung des Al Qaida-Emirats in Syrien angekündigt habe, eine Ansprache gehalten; in dieser Ansprache habe E. die Verkündung des syrischen Al Qaida-Emirats als historisches Ereignis glorifiziert, es als Einlösung von Bin Ladens Versprechen gepriesen, es als Etappe im langjährigen internationalen Al Qaida-Projekt bezeichnet und weiter erklärt, dass auf die mündliche Befürwortung des syrischen Al Qaida-Emirats gewalttätige Taten folgen müssten und es keinen Rückzug geben dürfe; E. habe die an der Versammlung vom 9. Juli 2014 anwesenden Mitglieder der Al Nusra, darunter Führungspersonen, angewiesen, dem Emir der jeweiligen Hierarchiestufe der Organisation bedingungslos zu gehorchen; E. habe in dieser Ansprache die physische Selbstaufopferung für die Errichtung des Al Qaida-Emirats in Syrien propagiert, die Errichtung des Kalifat-Staates nach der Methode der Al Qaida propagiert und bekannt gegeben, dass er zusammen mit einem Kader der Al Nusra in Idlib danach strebe, die Scharia in die Praxis umzusetzen.

4.2.4 Ebenfalls in der Anklageziffer 1.1.1.6 gegen C. wird festgehalten, dass seit dem 16. Februar 2015 nach E. via Interpol international gefahndet werde, wobei vor ihm als gemeingefährlichem «Terrorist Group Member» gewarnt werde; das US-Finanzministerium habe E. am 10. November 2016 infolge seiner führenden Funktion innerhalb von Al Nusra («key al-Nusrah front leader») ab 2015 mit finanziellen Sanktionen belegt.

4.2.5 Im Weiteren führt die Anklage in der Anklageziffer 1.1.1.6 (betreffend C.) aus, die Auftritte von E. seien durch die Al Nusra mittels Videoveröffentlichungen propagandistisch verwertet worden; der Führer der Al Nusra, Al Jawlani, habe der «Umma Initiative» von E. zugestimmt; andere islamistische und jihadistische Kampfgruppierungen hätten der «Umma Initiative» ebenfalls zugestimmt; der ISIS habe die «Umma-Initiative» nur unter der Bedingung annehmen wollen, dass alle islamistischen und jihadistischen Parteien öffentlich ihre Ablehnung von Demokratie und Säkularismus bekundeten und alle Verbindungen zu ausländischen Regierungen abbrächen (AS Ziffer 1.1.1.6).

4.3 Die Anklageschrift zu Jaysh Al Fath

Gemäss Anklage ist (auch) die Jaysh Al Fath Objekt der Propaganda. Fehlende Ausführungen oder Verweise zu ihr in der Anklage gegen A. sind in der Anklageschrift gegen C. zu finden (s. Rückweisungsurteil bzw. vorne E. 4.2.2).

Die Jaysh Al Fath und deren Mitglied Al Nusra werden in der Anklageschrift gegen C. unter der Ziffer 1.1.1.6 zusammengefasst wie folgt umschrieben:

4.3.1 Die Jaysh Al Fath sei im März 2015 entstanden; die Jaysh Al Fath stelle eine militärisch-zivile Dachorganisation dar, die im Wesentlichen jihadistischer Natur, institutionalisiert und auf Dauer angelegt sei; bei der Jaysh Al Fath würden sowohl im taktischen Vorgehen als auch in ihrem transnationalen, strategisch-politischen jihadistischen Programm Parallelen zur Al Qaida bestehen; zum Zeitpunkt ihrer Gründung habe die Jaysh Al Fath aus folgenden sieben «Faktionen» bestanden: Al Nusra (Al Qaida-Ableger in Syrien), Harakat Ahrar al-Sham; al-Islamiya (HASI), Jund al-Aqsa (JaA), Liwa’ al-Haqq (LaH), Ajnad al-Sham (Aas), Faylaq al-Sham (FaS) und Jaysh al-Sunna (JaS), welche in eine salafistisch-jihadistische und in eine salafistisch-islamistische Kategorie einzuteilen seien, wobei die Al Nusra und die JaA zu den salafistisch-jihadistischen Faktionen der Jaysh Al Fath gehören, welche die internationalistische und globale Agenda der Al Qaida verfolgen würden, u.a. die weltweite Expansion eines islamistischen Kalifats; die Faktionen innerhalb der Jaysh Al Fath hätten trotz ideologischer Differenzen unter der Dachorganisation zusammengefunden, um das gemeinsame Ziel der Eroberung der gesamten «Grosssyrien» genannten Region und der Etablierung eines islamistischen Kalifats zu verfolgen; die Jaysh Al Fath habe bei der Eroberung der Stadt Idlib im März 2015 und auch später Selbstmordattentäter und selbstmörderische Kämpfer eingesetzt, vorwiegend in Anwendung der Taktiken der Al Nusra und der JaA.

4.3.2 Die Al Nusra habe im gesamten Deliktszeitraum einen integralen, grossen und zentralen Bestandteil der Dachorganisation «Jaysh Al Fath» gebildet; die Jaysh Al Fath sei militärisch von der treibenden Dynamik und Durchschlagskraft der Al Nusra, namentlich deren Selbstmordattentaten, abhängig gewesen; die Jaysh Al Fath habe der Al Nusra als Vehikel gedient, um sich in Nordwestsyrien zu etablieren und auszubreiten; die Integration von Al Nusra in der Jaysh Al Fath entspräche der langfristigen Vision der Al Qaida, wonach vor der Errichtung eines islamistischen Kalifats in der gesamten muslimischen Welt die aktuellen Regierungen und Regimes fallen und durch islamistische Emirate ersetzt werden müssen; die Beziehungen zu anderen Akteuren des Bürgerkriegs würden der Al Nusra dazu dienen, sich die Unterstützung der lokalen Bevölkerung eines künftigen islamistischen Emirats im transnationalen Raum «Grosssyrien» zu sichern; die Al Nusra thematisiere die unter der Ägide der Jaysh Al Fath verfolgten Aktivitäten in einer eigens ihrer Beteiligung an Jaysh Al Fath gewidmeten Propaganda-Kampagne mittels ihrer eigenen Propaganda-Organe; die Al Nusra würde diese Erzeugnisse sowohl mit den Emblemen ihrer eigenen Propaganda-Organe als auch mit einer Adaption des Emblems der Jaysh Al Fath versehen, was verdeutliche, dass es sich um eine Veröffentlichung der Faktion der Al Nusra handle; die Al Nusra habe im Rahmen ihrer Aktivitäten zur Verwaltung der durch die Dachorganisation Jaysh Al Fath eroberten Gebiete Menschenrechtsverletzungen begangen, namentlich willkürliche Verhaftungen, summarische Hinrichtungen und Folteranwendungen bei Gefangenen.

4.4 Aussagen/Stellungnahmen/Angaben A.

4.4.1 A. machte im Vorverfahren grundsätzlich keine Aussagen zur Sache (pag. 12.1.18 ff.; 13.2.14 ff.). Eine Konfrontationseinvernahme mit C. oder B. erfolgte nicht. Eine Schlusseinvernahme fand nicht statt.

4.4.2 Für Äusserungen von A. ausserhalb der Strafuntersuchung (Videokonferenz, Tweet) wird auf die E. 4.7.2 und E. 4.7.5 verwiesen.

4.4.3 An der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 machte A. keine Aussagen (TPF pag. 7.731.1 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49 verwies A. auf die durch seine Verteidigung eingereichte Stellungnahme des Vereins D. vom 21. April 2018 (nachfolgend: Bericht D.; TPF SK.2017.49 pag. 6.932.3 und TPF SK.2017.49 pag. 6.522.80 ff.).

Wie der Bericht D. vom 21. April 2018 zustande gekommen ist und wer genau ihn verfasst hat, ist nicht bekannt. Sowohl A. als auch B. (und ebenso C.) liessen ihn durch ihre Verteidigung einreichen und verwiesen in ihrer Einvernahme im Verfahren SK.2017.49 darauf (s. TPF SK.2017.49 pag. 6.932.3 und 6.933.3). Inhaltlich entspricht der Bericht D. somit den von A., B. und C. vertretenen Positionen.

4.4.3.1 Aus dem Bericht D. geht zusammengefasst folgender Standpunkt von A. (B. und C.) hervor (TPF SK 2017.49 pag. 6.522.80 ff.):

- C., Kulturproduzent des Vereins D., habe sich zwischen Ende September und Anfang Oktober 2015 in Syrien aufgehalten, um eine Spendenverteilung (200 Schafe) zu koordinieren und den Verlauf der syrischen Revolution filmisch zu dokumentieren. Dabei habe es sich um die fünfte Reise von C. nach Syrien seit 2013 gehandelt. Es sei ihm darum gegangen, sich kritisch mit den Argumenten auseinanderzusetzen, die der IS gegen die übrigen Rebellen anführe. Der IS behaupte mittels Propaganda, die übrigen Rebellen seien Säkularisten, die kein Interesse auf eine Ordnung auf der Basis der Scharia hätten. C.s Dokumentarfilm «Die wahrhaftige Morgendämmerung» zeige hingegen auf, dass sich bei der Opposition zunehmend eine islam(ist)ische Rhetorik durchsetze und dass sich die Rebellengruppen einer schariatischen Gerichtsbarkeit unterordnen würden. C. zeige die Allgegenwart islam(ist)ischer Ordnungsansprüche in Nordsyrien auf und greife damit das Kernargument des IS an, der in Anspruch nehme, die einzige Alternative im Kampf um die Errichtung einer «schariatischen» Ordnung zu sein (vgl. Bericht D. Ziffer I.1).

- C. verfolge eine pro-revolutionäre, proislam(ist)ische Optik. Bei seinen Reisen nach Syrien habe er verschiedene Gesichter und Gruppen dokumentiert, aber die Al Qaida völlig aus dem Fokus ausgelassen. In keiner der beiden Produktionen würden C. oder E. oder sonst ein Protagonist die Al Nusra erwähnen; diese sei auch nicht Thema gewesen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).

- C. und E. hätten sich vor dem Exklusiv-Interview nicht persönlich gekannt. C. habe wohl seit E.s «Umma-Initiative» von diesem gehört und eine ungefähre Ahnung der von E. vertretenen Positionen gehabt. C.s Kenntnisse über den Interviewpartner seien dennoch eher oberflächlich gewesen. Bei der Begrüssung habe C. E. gar mit dem falschen Vornamen bzw. mit dem Namen dessen Vaters «F.» angesprochen statt mit dem Namen «E.» (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).

- Der Kontakt mit E. sei unerwartet zustande gekommen. C. habe in der Stadt Idlib Interviewpartner für seinen IS-kritischen Dokumentarfilm gesucht und E. sei möglicherweise darüber informiert worden. Dass E. neben anderen Akteuren sowohl im Dokumentarfilm («Die wahrhaftige Morgendämmerung») als auch im Exklusivinterview (Exklusivinterview C./E.) prominent zu Wort komme, sei der ad hoc zustande gekommenen Situation in Idlib zu verdanken (vgl. Bericht D. Ziffer I.1).

- Das Interesse von C. am saudischen Theologen E. habe deshalb bestanden, weil dieser als Schlichter zwischen den verschiedenen Rebellengruppen bekannt gewesen sei. Am 27. Januar 2014 habe der IS die «Umma-Initiative» von E. abgelehnt. Daraufhin habe E. seine Kritik am IS verschärft, zum Kampf gegen den IS aufgerufen und schliesslich das islam(ist)ische Rebellenbündnis Jaysh Al Fath mitgegründet, dessen territorialen Eroberungen E. zu einem der bekanntesten Gesichter der syrischen Revolution gemacht hätten (vgl. Bericht D. Ziffern 1 und IV).

- E. habe sich selbst wiederholt als unabhängig definiert (vgl. Bericht D. Ziffern I.3 und IV) und bei mehreren Gelegenheiten deutlich eine Zugehörigkeit zu Al Nusra oder einer anderen Gruppe verneint. Bis heute habe er sich als unabhängiger Akteur positioniert, der sich taktisch geschickt zwischen den zum Teil verhärteten bis verfeindeten Kampfgruppen bewege (vgl. Bericht D. Ziffer IV).

- Weder E. noch die Jaysh Al Fath seien auf einer öffentlich zugänglichen nationalen oder internationalen Terrorliste verzeichnet (vgl. D. Bericht Ziffer I.3). Die Designation E.s als Unterstützer der Al Nusra durch das «U.S. Department of the Treasury» sei erst später, am 10. November 2016, erfolgt, wobei E. diesen Vorwurf am Folgetag in einem Fernsehinterview dementiert und einmal mehr seine Unabhängigkeit unterstrichen habe (vgl. Bericht D. Ziffern I.3 und Ziffer IV).

- Auch aus der im Nachtragsbericht der BKP vom 29. September 2016 erwähnten, nichtöffentlichen Versammlung der Al Nusra, welche mutmasslich um den 9. Juli 2014 stattgefunden und bei welcher E. vermeintlich die «Löwen von Al-Qaïda» gepriesen habe, gehe eine Al Nusra/Al Qaida-Mitgliedschaft von E. nicht hervor. E. dürfte wohl aufgrund seiner rhetorischen Fähigkeiten und allgemeinen Beliebtheit innerhalb der Opposition als eigentliches Gütesiegel und zur Unterstützung Al Jawlanis Projekt zu jener Versammlung eingeladen worden sein. In einer arabisch verfassten Zeitung sei E. zwar als Nachredner von Al Jawlani genannt worden; Informationen zum Inhalt seiner Rede habe die Zeitung indessen nicht gegeben. Es scheine, dass die BKP sich diesbezüglich darauf auf eine Tondatei stütze, die erst am 1. Mai 2016 via YouTube publiziert worden sei. Dass C. oder sonst ein Vorstandsmitglied des Vereins D. bereits 2014 von den Inhalten des besagten Videos Kenntnis haben konnten, könne folglich nicht angenommen werden (vgl. Bericht D. Ziffer XII).

- Am 27. März 2018 sei E. im Umland von Aleppo interviewt worden. Die Aufnahme dieses Interviews und deren Übersetzung seien dem Bericht beigelegt. Darauf angesprochen, dass er beim Treffen der Al Nusra dabei gewesen sei und die Führung der Al Qaida gelobt bzw. vor allem Az Zawahiri gerühmt und die Al Qaida mit «Oh ihr Löwen» angesprochen haben soll, habe E. entgegnet, er habe die Jungen dort festigen wollen, damit sie nicht zu Daish hinüberlaufen. Weniger als 24 Stunden danach habe er indessen erklärt, sein Lob würde nicht bedeuten, dass er der Gründung eines Emirats zustimme. Er würde auch nicht der Al Qaida angehören. Die Belobigung «Oh ihr Löwen» habe er auch schon gegenüber anderen Gruppen verwendet (vgl. Bericht D. Ziffer XIII).

- Bei der Rede von E. «Ach habe ich nicht übermittelt» habe es sich um einen letzten warnenden Appell an den ISIS und seinen Führer Al Baghdadi gehandelt. Durch die zunehmend extremen Positionen des ISIS in Syrien und die massiven Übergriffe habe sich unter allen Kampfgruppen allmählich Konsens darüber entwickelt, dass der ISIS nun doch auch mit systematischer Waffengewalt bekämpft und vertrieben werden müsse. E. habe seinen letzten Appell an den ISIS abgesetzt und darin klargemacht, dass auch er sich bei einer erneuten Ablehnung der Schlichtungsbemühungen der Meinung aller anderen Gruppen bezüglich systematischer und militärischer Bekämpfung des ISIS anschliesse. E. habe dem ISIS eine letzte Chance zur Schlichtung eingeräumt und an eine Bedingung geknüpft. Erst wenn Al Baghdadi auch diesen letzten Appell ignorieren sollte, wäre die Bedingung erfüllt und E. schlösse sich dem «Führer des Jihads und seinen Gelehrten an und an ihrer Spitze der Shaykh der Mudschaheddin Ayman Az Zawahiri – möge Allah ihn bewahren – und der Shaykh, der inhaftierte Grossgelehrte Muhaddith (Hadithgelehrte) Sulayman al-`Ulwan und der Shaykh Abu Muhammad al-Maqdisi und Abu Qatada al-Filistini und weitere unserer geehrten Gelehrten und Mashaikh (Mehrzahl von Shaykh)». Ein Treueschwur habe jedoch eine andere Form als jene in der Rede von E. und richte sich nicht gleichzeitig an mehrere Führungspersonen. E. führe sodann aus: «Ich schliesse mich ihnen allen an und appelliere und ersuche dringend nun an den Bruder den Scheich Abu Bakr Al Baghdadi eine/n Position/Standpunkt einzunehmen, den die Menschen des Landes begrüssen/loben werden, mit der das Blutvergiessen unter Muslimen verhindert und Allahs Dîn unterstützt wird. Auf dass der Islamische Staat im Irak ein Würgen im Halse (der Kehle) der Rafida hervorruft und ein Dorn auf dem Weg des Westens bleibt und dass die Jabhat Al-Nusra/Nusra Front in (Gross-)Syrien weiterhin das islamische Projekt zur Wiederherstellung des Kalifats im Land vervollständigen wird. Lasst uns gemeinsam nach dem Gesetz Allahs in seinem Land richten und das gestürzte Kalifat wiederherstellen.» (vgl. Bericht D. Ziffer IV). E. nenne dabei den damals ranghöchsten Al Qaida-Führer in Syrien, Al Jawlani, nicht und es würden nicht alle zuvor aufgeführten Personen der Al Qaida angehören (vgl. Bericht D. Ziffer
IV). Den Jihad-Sympathisanten erkläre E. weiter: «Bruder Mujahid und unterstützender Bruder ausserhalb (Gross-)Syriens, schliesse dich an das Projekt der Umma in (Gross-)Syrien an, das einst von Shaykh Usama begonnen, dann von Shaykh Ayman Az Zawahiri weitergetragen und dann in (Gross-)Syrien vom Shaykh dem Eroberer Al Julani befolgt wurde und schliesse dich einer klaren Methode für die Errichtung eines islamischen Staates im Land an, wie (zum Beispiel) der Jabhat Al Nusra oder den Ahrar ash-Sham oder anderen islamischen Bataillonen, die von den Leuten geliebt werden.» Die Nennung mehrerer Gruppen zeige, dass E. nicht seinen Anschluss an die Al Qaida bzw. deren Filiale die Al Nusra verkündet habe, sondern vielmehr seinen Anschluss ans Lager, welches sich dem ISIS entschieden entgegen stelle (vgl. Bericht D. Ziffer IV).

- Am 27. März 2018 sei E., im – dem Bericht D. beigelegten – Interview auf die Aussage aus dem Jahr 2014 – er würde sich den Anführern des Jihads und Az Zawahiri anschliessen, falls die Schlichtung scheitere – angesprochen worden. Dazu habe E. erklärt, dass derjenige, der sich für die Schlichtung bemühe, alle loben und rühmen müsse, um die Akzeptanz aller zu gewinnen. Schlichten gehe nur über den Weg der Akzeptanz. Er habe mit diesen Worten nicht gemeint, dass er sich einer Gruppe oder der Al Qaida anschliesse und habe seither mehrfach gesagt, dass er unabhängig sei (vgl. Bericht D. Ziffer XIII).

- Der am 28. Januar 2017 gegründeten Gruppe Hay‘at Tahrîr ash-Shâm (nachfolgend: HTS) sei E. zwar beigetreten, indessen nach Konflikten zwischen der HTS und der Ahrâr ash-Shâm am 11. September 2017 wieder ausgetreten (vgl. Bericht D. Ziffer IV).

- Auf Twitter-Anfrage vom 27. März 2018 habe I., Direktor der Abteilung Media-Relations der Al Nusra, mittels Video-Antwort vom 1. April 2018 kategorisch in Abrede gestellt, dass E. Mitglied der Al Qaida oder der Al Nusra sei (vgl. Bericht D. Ziffer IV).

- Im Zusammenhang mit der Rolle der Al Nusra innerhalb der Jaysh Al Fath würde auch der Bericht des NDB darauf hinweisen, dass es sich bei der aus acht Kampfgruppen zusammengesetzten Jaysh Al Fath nicht um ein völlig geeintes Bündnis gehandelt habe, wobei etwa Konflikte zwischen Al Nusra und Ahrâr ash-Shâm vorgelegen hätten. Die Ahrâr ash-Shâm habe sich an der Funktion der Al Nusra als offizieller Ableger der Al Qaida gestört, da die Nähe zu Al Qaida dem Ruf der Jaysh Al Fath als Ganzes hätte schaden können (vgl. Bericht D. Ziffer IX). Für Charles Lister (in: «The Syrian Jihad») sei die Gründung der Jaysh Al Fath auch ein Versuch seitens der übrigen Rebellengruppen, der Al Nusra ein neues Machtgefüge in den Weg zu stellen. Dass sich Nusra-Führer Al Jawlani gerne selbst beweihräuchere und die Al Nusra als «Grundelement» der Jaysh Al Fath bezeichnet habe, erstaune nicht. Es sei auch nicht erstaunlich, dass Al Jawlani sich bemühe, Vorstösse der Jaysh Al Fath mittels Propaganda-Videos auf das Konto seiner Gruppe zu verbuchen. Indessen habe Al Jawlani präzisieren müssen, dass seine Gruppe keinen Exklusivanspruch auf Idlib erhebe, sondern die Stadt im Kollektiv zu verwalten sei (vgl. Bericht D. Ziffer IX).

- Die Redezeit C.s im Interview und das Ablesen der Fragen seien in Verbindung mit den Umständen des Interviews (Kriegsgebiet, kaum Vorbereitungszeit, hektisches Arrangement) und der sprachlichen Überlegenheit des Interviewpartners zu sehen. Das Unterbrechen und Widersprechen des Interviewten seien in der arabischen medialen Kultur nicht üblich bzw. unhöflich, zumal es sich beim Interviewten um eine Autoritätsperson handle (vgl. Bericht D. Ziffer I.5). Im Übrigen habe C. E. nicht mit der Präsenz der Al Nusra in der Jaysh Al Fath konfrontiert, da es weder im Exklusivinterview noch im Dok-Film um die Al Nusra oder die Al Qaida gegangen sei. C. sei auf keine Kampfgruppe spezifisch eingegangen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).

- Bei der von C. verwendeten Ansprache als «yâ Shaykh» (dt. Oh Scheich) und der Phrase «jazâkum Allahu khayran» (dt. Allah möge Ihnen Gutes vergelten) handle es sich um typische Ehrbezeugungen in Interviews mit religiösen Würdenträgern (vgl. Bericht D. Ziffer I.5). Dass sich der Interviewte als Würdenträger der Kamera bzw. seinem Publikum zuwende, wenn er seine Botschaft unterstreichen möchte, sei ebenfalls üblich (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).

- Bei der Aussage von E., sich nicht um den Sieg zu sorgen, da jener durch Allah festgelegt werde, sondern vielmehr um die Frage, ob man selbst daran Anteil genommen habe, sei nicht von Muslimen im Westen die Rede. Zudem sei es nicht haltbar, E. zu unterstellen, sein Jihad-Verständnis beschränke sich exklusiv auf den Kampf an der Waffe (vgl. Bericht D. Ziffer II).

- C., A. und B. hätten in guter Absicht und im Rahmen der Präventionsarbeit des Vereins D. gegen den IS-Extremismus gehandelt (vgl. Bericht D. Ziffer I.1).

- Wie vor jeder Publikation habe sich der Vorstand summarisch vergewissert, dass keine geltenden Gesetze verletzt würden. Dass eine Propaganda für Al Qaida vermutet werden könne, sei dem Vorstand gar nicht in den Sinn gekommen, zumal diese Organisation bzw. ihre lokale Filiale Al Nusra in den Produktionen nicht erwähnt würde und sich darüber hinaus die allgemeine Kritik des Vereins D. am theologischen Extremismus über weite Teile auch auf die Ideologie der Al Qaida anwenden liesse (vgl. Bericht D. Ziffer I.3).

- Sie würden das Strafverfahren als politisch motiviert verstehen, mit dem Ziel, den Verein D. zu stigmatisieren (vgl. Bericht D. Ziffer I.1).

- C. verwehre sich gegen den Vorwurf, wonach es sich beim Dokumentarfilm und dem Exklusivinterview um verbotene Propaganda im Sinne des AQ/IS-Gesetz handle. Dies zumal beide Erzeugnisse vor und während ihrer Veröffentlichung kontextualisiert worden seien. Am Tag vor der Publikation des «Exklusivinterviews C./E.» habe der Verein D. ein Interview mit B. veröffentlicht, in welchem dieser sich unter anderem zu den Beweggründen für das Interview geäussert habe. Das Exklusivinterview selbst sei auf der Plattform YouTube publiziert worden. In der Video-Beschreibung sei die Intention des Produzenten – einen authen­tisch wirkenden Akteur zu Wort kommen zu lassen, der sich selbst vor Ort gegen den IS-Extremismus einsetzte – erneut unterstrichen worden (vgl. Bericht D. Ziffer I.2).

- Die Veröffentlichung des Dokumentarfilms «Die wahrhaftige Morgendämmerung» sei zunächst im Rahmen einer Filmvorführung in Z. erfolgt. Unter dem Titel «Formen des theologischen Extremismus» habe B., Präsident des Vereins D., das Phänomen analysiert und eindringlich vor jeder Form des theologischen Extremismus gewarnt (vgl. Bericht D. Ziffer I.2). A. habe erklärt, weshalb der Verein D. es ablehne, sich bei jedem Anschlag einer extremistischen Organisation wie dem «IS oder ähnlich verbrämten Zeitgenossen» förmlich zu distanzieren (vgl. Bericht D. Ziffer I.2). C. habe sich an diesem Anlass aus Amsterdam via Skype-Videoübertragung gemeldet und die Entstehung seines Dokumentarfilms kontextualisiert sowie den Vorwurf der Al Qaida-Propaganda von sich gewiesen (vgl. Bericht D. Ziffer I.2). Die Behauptung des NDB, welche in der Anklageschrift übernommen werde, wonach C. sich bei der (Skype-)Video-Konferenz in Syrien aufgehalten und gesagt habe, er habe an jenem Morgen mit AlNusra-Kämpfern einen Frontabschnitt besucht, sei frei erfunden (vgl. Bericht D. Ziffer I.4).

- Beim Lied «Jabal yud‘â Hamâs» (Naschid 1) handle es sich um ein Kampflied, das wohl dem Umfeld der islam(ist)ischen Palästinenserbewegung Hamas entstamme. Der poetisch verfasste Inhalt spiele mit der Metaphorik zweier Berge: dem Berg Zion und dem Berg Hamas, wobei der Berg Hamas den Berg Zion im Kampf überwinde. Im Lied sei nie die Rede von Juden im Sinne von Angehörigen der jüdischen Religion. C. habe dieses Naschid nicht seines Inhalts wegen ausgewählt, sondern wegen seines rhythmisch in den Filmabschnitt passenden Hintergundklangs. Da viele Muslime der Lehrmeinung folgen würden, wonach instrumentale Musik im Islam nicht regelkonform sei, sei es für ihn nie einfach, die zur Szene passenden Klänge zu finden (vgl. Bericht D. Ziffer III).

- Die Szene des Empfangs von C. durch E. beim Grenzübergang Bâb al-hawâ sei für den Dokumentarfilm inszeniert worden. Das Mitbringen von Süssigkeiten (Schweizer Schokolade), die Wangenküsse zur Begrüssung und das Abendessen entsprächen den unter arabischen Muslimen üblichen Umgangsformen zwischen Gast und Gastgeber und würden zudem eine intendierte filmische Kulisse zur Erzeugung von Emotionen darstellen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).

- C.s Fokus habe sich auf die Umsetzung des islamischen Rechts in den befreiten Rebellengebieten gerichtet. Vor diesem Hintergrund sei es durchaus schlüssig, auch Strassenschilder mit religiösen Inhalten zu zeigen, wie z.B. jene, die Frauen zum Tragen der ‘Abâya ermahnen (Zeitmarke 08:36) oder an den Fall der Tyrannen erinnern (08:42) oder vor Gotteslästerung warnen (08:45). Dabei sei es um den Inhalt und nicht um das nur in einem Fall kaum erkennbare Logo der emittierenden Organisation gegangen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).

4.4.3.2 Dem Bericht D. vom 21. April 2018 beigelegt sind die MP4-Datei «Stellungnahme_E._27032018» mit der Video-Aufzeichnung eines Interviews von E. (TPF SK.2017.49 pag. 6.521.54, Stellungnahme_Dritter) und die pdf-Datei «Übersetzung-Interview-mit_E._OGN» mit einer schriftlichen Übersetzung des Interviews auf Deutsch (TPF SK.2017.49 pag. 6.522.128 und -431 ff.). Der Bericht D. erklärt dazu, es habe sich aufgedrängt, E. mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der verbotenen Terrororganisation Al Qaida bzw. deren Ableger Al Nusra zu konfrontieren. Die Kontaktnahme mit E. sei via «OGN-News» – mit dessen Mitarbeitern G. und H. C. bekannt sei – erfolgt. Das Interview habe am 27. März 2018 im Umland von Aleppo stattgefunden und sei durch H. geführt worden. E. habe die gegen ihn gerichteten Vorhalte in Abrede gestellt (zum Ganzen: Bericht D. Ziffer XIII; s. auch Transkript/Übersetzung nachfolgend in E. 4.4.3.3).

4.4.3.3 Dem Bericht D. vom 21. April 2018 beigelegt ist sodann die MP4-Datei «Stellungnahme_I. aka.J.», welche eine Video-Aufzeichnung der Antworten von I. (auch bekannt als J.) auf schriftlich gestellte Fragen beinhaltet (TPF SK.2017.49 pag. 6.521.54). Der Bericht D. erklärt dazu, I., ehemaliger Direktor der englischsprachigen «Media-Relations-Abteilung» und ehemaliges führendes Kadermitglied im Shûra-Rat der Al Nusra, sei am 27. März 2018 via Twitter vom Verein D. kontaktiert worden (Bericht D. Ziffer XIII; s. auch nachfolgend Transkript/Übersetzung in E. 4.4.3.4).

Aus der letztgenannten Video-Datei geht hervor, dass E. auf nachgenannte Fragen Folgendes geäussert haben soll (TPF SK.2017.49 pag. 6.522.431 ff.; Übersetzung gemäss Beilage Bericht D.):

- Frage (min. 13:17 ff.): « […] Nach dem Scheitern der Umma-Initiative, beim Versuch der Schlichtung zwischen Dâ`ish und allen anderen Kampftruppen, (sagtest du) «wenn dies nicht ist, so schliesse ich mich den Anführern des Jihâd und Ayman Az-Zawâhirî an», was ist Ihre Antwort dazu?»

Antwort (min. 13:34 ff.): «Das ist wohl alt, du meinst, eine Zeit vor etwa vier Jahren, ungefähr drei Jahren? Ja, ich habe vorhin schon, als ich mit dir sprach zu Beginn des Interviews, erwähnt, dass derjenige, der sich für die Schlichtung bemüht, dass er alle loben und rühmen muss. Er muss diese Truppe rühmen und jene Truppe, damit er die Akzeptanz aller gewinnt (und Zugang hat). Denn das Schlichten geht nur über den Weg der Akzeptanz. Doch ich meine mit diesen Worten nicht, dass ich mich tatsächlich (einer Gruppe) anschliesse oder der Organisation Al Qaida angeschlossen habe. Darum habe ich auch nach diesem Treffen…nach dieser Aussage vielleicht 20-30 Male erwähnt, dass ich unabhängig bin und keiner Organisation angehöre, ich bin unabhängig und gehöre keiner Organisation an. Wir beabsichtigen damit, die Jungen zu festigen, damit sie nicht zu den Khawâridj, zu Dâ`ish gehen. So habe ich alle gerühmt, gelobt, um deren Akzeptanz zu gewinnen und dann, wenn wir die Akzeptanz aller erreicht haben, mit dem Schlichten beginnen zu können und ohne Zusammenstösse.»

- Frage (min. 15:18 ff.): « […] es wurde bekannt, dass, als die Al Nusra (Jabhat An-Nusra) ein islamisches Emirat in den befreiten Regionen ausrufen wollte, nachdem Al-Baghdâdî in seinen Regionen seinen selbsternannten, behaupteten Staat Dâ`ish ausrief, du bei diesem Treffen dabei gewesen sein sollst und es wurden Aussagen von dir geleakt, wonach du dieses Emirat befeuert haben sollst/gelobt und beglückwünscht haben sollst, die Führung der AQ gelobt, vor allem Az-Zawâhirî gerühmt hättest und gesagt haben sollst: «Oh ihr Löwen des Tandhîms (AQ)». Wir wünschen von Ihnen eine Erklärung dazu.»

Antwort (min. 15:44 ff.): «Die gleiche Erklärung wie ich zuvor erwähnt habe. Es geht um die gleichen Worte. Du müsstest schon das Gesamtbild aufzeigen, damit dein Interview auch gerecht ist/…nach diesem Treffen – etwas weniger als 24 Stunden danach – habe ich in einer vollständigen Aussage erklärt und sagte, dass mein Lob nicht bedeutet hat, dass ich der Bildung eines Emirats zustimme, denn dieses Emirat würde zur Folge haben, dass Jabhat An-Nusra mit der Freien (Syrischen) Armee (Freien [Syrischen] Armee/Jaysh Al-Hurr) und mit den Ahrâr und den anderen Truppen in Konflikt treten würde. Ich wollte diese Jungen dort festigen, damit sie nicht zu Dâ`ish oder Khawâridj überlaufen. Möglicherweise habe ich hier gelobt, dafür habe ich – siehe auf meinem Telegramm-Kanal nach – da wirst du vorfinden, dass ich sagte «Oh ihr Löwen des Jaysh Al-’Izza» – warum hast du das nicht erwähnt? Mach meinen Kanal auf «Oh ihr Löwen des Jaysh Al-’Izza», Jaysh Al-’izza gehört zu der Freien (Syrischen) Armee/Jaysh Hurr, «Oh ihr Löwen der Faylaq Ash-Shâm», «Oh ihr Löwen von Ghûta`», das Wort, welches am meisten verwende, ist «Oh ihr Löwen…», weil wir uns im Kampf befinden und ich die Moral bestärken will/anheben will. Du findest vor, dass ich alle gerühmt habe.»

- Frage (min. 16:42): «Das heisst also nicht, dass du einer Organisation angehörst, der Al-Qaida oder…?»

Antwort (min. 16:43 ff.): «Nein. Ich habe von/Freien (Syrischen) Armee/Jaysh Al-Hurr bis hin zu allen Truppen, alle gelobt. Darum akzeptiert mich selbst/Freien (Syrischen) Armee/Jaysh Al-Hurr bis heute als Schlichter und ich richte zwischen ihnen in einem Konflikt. So auch die anderen Truppen.»

- Frage (min. 16:53): «Das bedeutet also, dass keiner Organisation angehörst und insbesondere Al-Qaida…»

Antwort (min. 16:54 ff.): «Ja natürlich, diese Aussage (dass ich angehöre) ist nicht richtig.»

- Frage (min. 16:57 ff.): « […] wir haben gehört, dass in der Schweiz der Bruder, der Journalist C. sich vor Gericht verantworten muss, wegen eines Interviews mit Ihnen mit dem Titel "Der islamische Staat und ich", dass er früher produziert hat. Und der Vorwurf ist, dass du der AQ angehörst, ist das richtig?»

Antwort (min. 17:17 ff.): «Ja, ich habe von dieser Angelegenheit gehört und ehrlich gesagt, hat es in mir … […] Verwunderung ausgelöst […], es hat in mir sehr grosse Verwunderung ausgelöst, vor allem weil C., in der Schweiz lebt, soviel ich weiss, glaube (oder?), in einem Land, das bei uns für sein Mass an integrer Gerechtigkeit bekannt ist, besser/mehr als andere. Obwohl ich C. nicht wirklich kenne, nicht zuvor und nicht nach dieser Sache (Interview), als er kam, wie jeder Journalist, der ins befreite (Gebiet) kommt, so lehne eigentlich ein Treffen mit keinem ab. Ich habe ausser C. viele andere Journalisten getroffen. Libanesische Kanäle, sogar mit einem Korrespondenten der amerikanischen Los Angeles (Times), die schrieben in der Schlagzeile: «E., der Star des syrischen Jihâds», was bedeutet das… das ist ein grosses Lob (für mich), stimmt es oder nicht? Aber der Artikel/das Interview ist immer noch da und der Korrespondent schreibt für seinen Kanal und wurde nicht dafür belangt… in Amerika… er musste sich nicht vor einem Gericht dafür verantworten. Darum bin ich sehr verwundert. C. kam und ich nahm Kontakt zu ihm auf, bevor er mich kontaktierte, aus Gründen der Vorsicht, denn ich hatte gehört, dass die Ideen der Dâ`ish sich verbreiten und ich sagte (mir), ich als Zeuge vom Terrain/auf dem Feld, der die Realität kennt, könnte aufklärend wirken. Er hat dem Interview zugestimmt. Der Titel war "Der islamische Staat und ich" und tatsächlich hatte dieses Interview eine Wirkung in der Entfernung/Abschreckung der Leute von was? Von der Idee der Dâ`ish. Genau was er wollte. Dieses Interview hatte einen positiven Impact für Eindämmung der Idee der Dâ`ish in der Schweiz und anderen (Staaten), deren Sicherheit, also der Schweiz und der anderen, selbst Amerika, dieser (IS) ja bedroht… darum bin ich sehr über diese Angelegenheit (die Anklage) verwundert.»

4.4.3.4 In der eingereichten MP4-Datei «Stellungnahme_I. aka.J.» (s. vorne E. 4.4.3.2) erklärt I. einführend, bei der Al Nusra Mitglied des «General Islamic Council» gewesen zu sein und bei der (darauffolgenden) Jabhat Fath ash Sham die Position des «Director of Foreign Media Relations» gehabt zu haben. Im September 2016 sei er aus der Jabhat Fath ash Sham ausgetreten und keiner weiteren Organisation beigetreten.

Die nachgenannten Fragen, welche im Videoerzeugnis in Schriftform eingeblendet werden, beantwortet er mündlich wie folgt:

- Frage 1: «What is your response to Atwan’s claim? Did you indeed receive orders from Ayman az-Zawâhirî to get involved in any talks between al-Nusra and ISIS for reconciliation-seeking purposes as he states?»

Antwort: «Regarding the claim that I’ve received orders from Ayman az-Zawâhirî to mediate between al-Nusra and ISIS, these claims are false and baseless. There were numerous individual and coordinated efforts to stop the infighting but all of them failed. My offer to mediate was initially accepted by both parties but nothing went ahead after that. Other similar efforts to mediate include those of E. The only representative of Al-Qaida in these mediations was the late Abu Khaled as-Suri.»

- Frage 2: «The Swiss State prosecuter has indicated a C., a Swiss filmmaker for producing an interview with E., which was intended to deconstruct IS narratives. They claim that E. was a senior member within Jabhat an-Nusra as well as Al-Qaida international. What is your opinion regarding E.? Is their claim sound according to your best knowledge?»

Antwort: «I can confidently say that E. is not and was never a member of Jabhat al-Nusra or Al-Qaida. Since his coming to Syria, he has tried to maintain very neutral stances towards all the different groups on the ground. He briefly joined Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), which at the time was very diverse in its make-up. This information is not only my point of view, rather it is widely known amongst the Syrian general public.»

- Frage 3: «You say this as a former al-Nusra member. What makes you so certain about it?»

Antwort: «I was a member of Jabhat al-Nusra as well as a member of Jabhat Fath ash-Sham, JFS. I held positions in both organizations. I am certain that E. was never a member of either organization.

There is even available evidence that proves strong discord between some of the highest-ranking members in HTS, who were also members of JN [Jabhat al-Nusra] and JFS [Jabhat Fath ash-Sham] and E. to the extent that placing him under arrest was seriously considered as a means to deal with the problem of E..»

4.4.4 Am 17. Mai 2018 erklärte A. im Schlusswort der Hauptverhandlung des Verfahrens SK.2017.49 Folgendes (TPF SK.2017.49 pag 6.925.111 ff.):

« […] es für mich eine Ehrensache ist, als Zuständiger des Pressediensts die Verantwortung für die Publikationen des Vereins D. übernehmen zu dürfen.

Verantwortung ist ein grosses Wort. In diesem Zusammenhang verstehe ich es so: Als Chef des Pressedienstes prüfe ich fast alle Produktionen aus den übrigen Departementen vor ihrer Publikation – einmal detailliert d.h. inhaltlich-qualitativ und im Hinblick auf ihre Wirkung, einmal eher summarisch.

Im vorliegenden Fall überprüfte ich die Hintergründe der in den beiden inkriminierten Produktionen auftretenden Akteure, so weit mir dies im Rahmen einer summarischen Online-Recherche möglich war. Es mag sein, dass vereinzelte Journalisten E. bereits vor C.s Produktion einen «Nusra Anführer» nannten. Doch wer sich mit der syrischen Situation beschäftigt, weiss, dass solche Zuschreibungen gerade in Kreisen des Asad-Regimes, seinen Verbündeten und Sympathisanten ganz allgemein auf Rebellen angewandt werden, um dadurch ihre Wahrnehmung als Freiheitskämpfer abzuwerten und ihnen das Label «Terroristen» aufzudrücken, die man in der Folge mit allen Mitteln ausmerzen darf. Ob jene Journalisten sich überhaupt die Mühe machten und sich intensiv mit E. beschäftigten, darf bezweifelt werden.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie der syrischen Regime Propaganda aufgesessen sind.

Unsererseits wurden diese Behauptungen – nachdem sie öffentlichkeitswirksam erhoben wurden – erneut mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln überprüft. Drei Punkte sprachen klar gegen eine Mitgliedschaft E.s in der Jabhat an-Nusra oder der Al Qaida:

1.) E. bezeichnete sich konsequent als «unabhängig» und verneinte wiederholt, einer spezifischen Gruppe anzugehören.

2.) Dieses Narrativ vom «unabhängigen» Vermittler wurde und wird bis heute innerhalb des syrischen Oppositionsspektrums als plausibel diskursiviert. E. war in den letzten Monaten weiterhin in Aussöhnungsverhandlungen zwischen den beiden verfeindeten Gruppen Ahrâr ash-Shâm und HTS verwickelt und wurde von beiden Seiten als Vermittler anerkannt.

3.) Im ganzen relevanten Zeitraum war weder E. noch die Jaysh al-Fath auf einer international anerkannten und öffentlich zugänglichen Terror-Liste verzeichnet. Insbesondere nicht auf der für die Schweiz massgeblichen UN-Sanktionsliste, die vom SECO nachgeführt wird. Ein nicht ganz unerheblicher Umstand, den die Bundesanwältin in ihrem Plädoyer geschickt herunterspielt.

Keine Frage, die syrische Opposition ist nicht jedermanns Freund. Es liegt in der Natur der Sache, dass auch in diesem Konflikt konträre Positionen vertreten werden. Diese zu beurteilen ist freilich nicht Aufgabe dieses Gerichts. Allerdings dürfte es dem Gericht nicht entgangen sein, wie einseitig seitens der Anklage der Versuch unternommen wurde, das Rebellenspektrum und dazu zählt letztlich auch E., als «moralisch im Verzug» zu skizzieren, während auf die Brutalität und Menschenverachtung des syrischen Regimes mit keinem Wort eingegangen wurde. Damit aber fehlt der Kontext, vor dessen Hintergrund eine faire Bewertung der Person E. erst möglich wird. Es ist mir ein Anliegen, dass hier kein Zweifel aufkommt, dass das Asad Regime eines der Grausamsten dieser Welt ist. Darauf wurde im Bericht des Vereins D. ab Seite 25 entsprechend qualitativ wie auch quantitativ eingegangen.

In einer Vorladung der BA zur Einvernahme als Beschuldigter las ich vor gut zwei Jahren, dass ich eines – Zitat – «Verbrechens» beschuldigt werde. Sie werden vor dem eben erläuterten Hintergrund verstehen, dass ich Mühe hatte dies einordnen zu können. Unvermittelt schossen mir dabei Assoziationen mit vergleichbaren Fällen aus autoritären Staaten wie etwa Russland durch den Kopf. Ich soll ein «Verbrecher» sein, weil ich von meinem verfassungsmässig garantierten Recht auf Presse- und Informationsfreiheit Gebrauch machte? Kann das wirklich wahr sein – hier und heute in der Schweiz?

Ich bin kein Jurist. Wenn ich das Verfahren aber richtig verstehe, geht es ja um die schlichte Frage, ob ich mit meinem nihil obstat zu den zwei Produktionen «Propaganda für die Al-Qaida» betrieben haben soll und nicht darum, ob ich als öffentliches Gesicht des Islams in der Schweiz die eine oder andere Position vertrete, die als kontrovers bis provokativ taxiert wird. Es kann ja im Prinzip auch nicht darum gehen, wie ich glaube bzw. meinen Glauben praktiziere. Umso mehr verwundert es mich, weshalb sich die Frau Bundesanwältin derart für meine private Bücherwand interessiert, hier ein wissenschaftliches Werk über die Texte der Al-Qaida unterstreicht, jedoch kein Wort über Michel Foucault, Jürgen Habermas oder Sigmund Freud verliert.

So dann erlaube ich mir die Frage: Liegt hier ein Missverständnis vor oder doch politisches Kalkül?

Bitte erlauben Sie mir abschliessend dies kurz zu erläutern:

E. – wie übrigens auch andere Protagonisten in den zwei inkriminierten Produktionen – ist zweifelsfrei ein muslimischer Zeitgenosse, der auf methodologischer Ebene einen holistischen Zugang zum Islam pflegt. Holistisch heisst, neben den Dogmen, dem Ritus und der Spiritualität eben auch gesellschaftliche und politische Aspekte in sein islamisches Weltbild integriert. Nach landläufiger Terminologie also ein Islamist. Weil er den Jihad in Syrien gegen das Regime von Bashar al Asad aktiv führt, eventuell sogar ein Jihadist. Ich kann mir gut vorstellen, dass er diese Beschreibung nicht prinzipiell von sich weisen würde.

Nicht jeder Islamist, der einen wie auch immer gearteten Jihad führt, ist aber automatisch den Reihen der Al-Qaida oder des IS zuzuschreiben.

Denken Sie nur an die diversen palästinensischen Gruppierungen, die schiitischen Milizen im Irak und Libanon, prominent und aktuell gerade der politisch aufsteigende Muqtada as-Sadr, die Hisballah, die MILF auf den Philippinen oder die muslimischen Aufständischen in Südthailand, Burma oder unter den Uiguren. Sie alle sind Islamisten, bemühen den Jihad. Das Gericht muss sich der von der Bundesanwaltschaft unterschlagenen Tatsache bewusst sein, dass Isla­mis­mus auch jenseits von Al-Qaida und IS existiert. Gestern überraschte uns die Frau Bundesanwältin mit ihrer Aussage, dass es im Prinzip keine Rolle spiele, ob E. offizielles Mitglied der Nusra oder Al-Qaida sei. Letztlich sei es seine Gesinnung, sein Handeln, das ihn zu einem Repräsentanten der verbotenen Organisation mache – eine ungeheuerliche Behauptung angesichts der einseitigen, eklektizistischen Auseinandersetzung mit seiner Person. Der Bericht D. stellt auch einen Versuch dar, diese kontextferne Einseitigkeit der Auseinandersetzung durch jene Aspekte zu ergänzen, die seitens der Bundesanwaltschaft ausgelassen wurden.

Es ist ein Markenzeichen eines autoritären, ja verzweifelten Umgangs mit konträren Meinungen, wenn man Anti-Terrorgesetze derart extensiv auslegt, dass sie über den Wortlaut hinaus allerlei unliebsames Denken erfassen. Die BA operiert hier mit einem Gesetz, das sich klar auf Al Qaida und den IS bezieht. Der Bericht D. hat aber zweifelsfrei aufgezeigt, dass es sich bei E. nicht um ein AQ-Mitglied handeln kann. Darüber hinaus wurde ebenfalls deutlich aufgezeigt, was der Verein D. mit den beiden inkriminierten Produktionen intendierte: die Dekonstruktion der IS-Narrative und es soll noch einmal auch zu meiner Entlastung gesagt sein: Der Name «Al-Qaida» kam in keiner Produktion auch nur ein einziges Mal vor. Die BA sieht darin Kalkül, ja Verschleierungstaktik. Es ist mir nach all den Ausführungen der Frau Bundesanwältin allerdings weiterhin schleierhaft, wie man mittels Verschleierung Werbung für eine bestimmte Organisation machen soll.

Diese Logik macht nur unter einer Bedingung Sinn:

Wenn man Islamismus mit AQ gleichsetzt. Demnach wäre wie von der Frau Bundesanwältin suggeriert, E. nicht aufgrund einer formellen Mitgliedschaft ein AQ-Repräsentant, sondern lediglich seiner Gesinnung wegen. Hier wird es aber heikel.

Ich schliesse mit der Frage: Nach welchen Massstäben – wenn nicht nach dem Wortlaut des Gesetzes und entsprechend relevanten Terrorlisten – kann ich oder jeder andere Betroffene im Bereich der Publizistik – lege artis hin oder her – seiner Arbeit nachgehen? Müssen wir in Zukunft jede Publikation, worin islamische Protagonisten auftreten, einer monatelangen wissenschaftlichen Begutachtung unterziehen lassen?

Nein, geehrte Damen und Herren, das kann es nicht sein. Es ist Aufgabe des Staates seine Regeln klar und nachvollziehbar auszuformulieren.

Gemäss Gesetz steht das Werben für Al-Qaida oder den IS zweifelsfrei unter Strafe. Das kann ich verstehen. Es kann aber nicht angehen, dass jede unlieb-same Spielart des Islams nun mit Al-Qaida oder dem IS parallelisiert wird, so dass am Ende eine vermeintlich strafbare Handlung resultiert. Soll dies dennoch so sein, so ist es Aufgabe der Politik, den Wortlaut des Gesetzes entsprechend restriktiver zu gestalten, anstatt hier im juristischen Experimentierkasten an unseren verfassungsmässigen Grundrechten zu feilen.»

4.4.5 Aus dem eingereichten Bericht D. vom 21. April 2018 und dem Schlusswort von A. vom 17. Mai 2018 geht zusammengefasst hervor, dass A. die Genehmigung der Veröffentlichung der Videoproduktionen anerkennt. A. stellt jedoch in Abrede, durch seine Handlungen Propaganda für Al Qaida oder einer gemäss AQ/IS-Gesetz verbotenen Organisation gemacht oder eine solche beabsichtigt zu haben. Vor der Publikation habe der Vorstand, dem er angehöre, sich über die Rechtmässigkeit der Produktionen vergewissert. E. gehöre nicht der Al Qaida an. Als Chef des Pressedienstes habe er die Hintergründe der in den beiden Videos auftretenden Akteure in einer summarischen Online-Recherche überprüft.

4.5 Aussagen/Stellungnahmen/Angaben C.

4.5.1 Zusammengefasst anerkannte C. im Verfahren SK.2017.49, das fragliche Videoerzeugnis hergestellt und publiziert zu haben. Hingegen bestritt er, verbotene Propaganda betrieben oder dies beabsichtigt zu haben.

4.5.1.1 Im Vorverfahren erklärte er, ab 2013 mehrmals nach Syrien gereist zu sein (pag. 13.1.10). Die fragliche Reise im Jahre 2015 habe er vorgenommen, um als Mitglied des Vereins D. eine Hilfsaktion durchzuführen und eine Reportage über die islamische Perspektive auf den sogenannten Islamischen Staat zu produzieren (pag.13.1.12; -14; -16), woraufhin das «Exklusivinterview C./E.» und das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (dazu näher hinten ab E. 4.10) entstanden seien (pag. 13.1.17-19). Das Projekt sei vom Verein D. finanziert worden (pag. 13.1.11). Der Verein D. habe auch das technische Material zur Verfügung gestellt (pag. 13.1.19). Die Veröffentlichung der Videos sei schliesslich durch die Pressestelle des Vereins D. bzw. A. genehmigt worden, der Schnitt und die Untertitelung seien in der Schweiz vorgenommen worden und er (C.) habe die Videos auf den YouTube-Account des Vereins D. hochgeladen (pag. 13.1.19).

Zum Vorgang, Inhalt und Beweggrund führte C. weiter aus, es sollte aufgezeigt werden, was aus islamischer Sicht am IS falsch sei. Das Ziel der Reportage sei auch gewesen, jugendliche Muslime, die möglicherweise mit dem Gedankengut des IS sympathisieren, davon abzubringen (pag. 13.1.16; -19). Die Intention seiner Reportage sei klar gewesen. Sie habe sich gegen den IS gerichtet (pag. 13.1.17). Die Fragen habe er mit Hilfe seiner Kontakte vor Ort formuliert, um diese korrekt auf Hocharabisch zu stellen (pag. 13.1.18). Mit ihm seien auch Kontaktpersonen aus der Türkei und Begleitpersonen gereist, die den sicheren Durchgang am Checkpoint garantiert hätten (pag. 13.1.14). Die gesammelten Spendengelder seien in bar mitgenommen worden (pag. 13.1.12). Damit hätten sie in Saraqib Schafe gekauft und das Fleisch in der Umgebung von Idlib verteilt (pag. 13.1.12). Sie seien mit lokalen Hilfsorganisationen in Kontakt getreten, der K. und deren Suborganisation L. Logiert habe er bei Privatpersonen. Verschiedene Rebellengruppen hätten für die Sicherheit der Reise gesorgt, darunter auch die Ahar Al Sham und die Jaysh Al Sunna, jedoch nicht die Al Nusra (pag. 13.1.13). In Idlib habe er zufälligerweise E. gesehen und sich spontan dazu entschlossen, ihn zu interviewen (pag. 13.1.15-16). E. sei drei Jahre zuvor von Saudi-Arabien nach Syrien gereist, um die Revolution zu unterstützen (pag. 13.1.20). E. gelte als unabhängig. Er rechne sich keiner spezifischen Rebellengruppe zu (pag. 13.1.16; -20). Innerhalb der syrischen Revolution gelte er als Integrationsfigur und sei von einem breiten Spektrum als Autorität anerkannt (pag. 13.1.20). E. fungiere als Vermittler zwischen den Gruppen. Er stehe für die Einheit der Rebellengruppen, weshalb er sich innerhalb des losen Rebellenbündnisses Jaysh Al Fath als eine Art geistlicher Führer engagiere (pag. 13.1.21). Er (C.) würde nicht die Namen aller Gruppierungen kennen, die der Jaysh Al Fath angehören; es würden sich aber Ahar al Sham, Jaysh al Sunna, Faylaq al Sham und die Al Nusra darunter befinden. Letztere erfülle darin einen militärischen Zweck. Die Rebellengruppen würden militärisch zusammenarbeiten mit dem primären Ziel, den Massenmörder Assad loszuwerden. Strukturell seien die Gruppen jedoch voneinander getrennt (pag. 13.1.21). Im syrischen Kontext richte sich die Al
Nusra gegen das Assad Regime und nicht gegen andere Rebellengruppen wie den IS. Der IS exkommuniziere sämtliche anderen Rebellengruppen und bekämpfe sie. Dies stelle ein massives Problem innerhalb der syrischen Revolution dar (pag. 13.1.20). E. sehe sich nicht als Führer der Al Nusra und sei auch nicht mit dieser verbunden (pag. 13.1.22). Wäre E. der Al Nusra zuzuschreiben, hätte er ihn nicht interviewt (pag. 13.1.20). Er (C.) habe sich öffentlich mehrmals von extremistischen Ideologien und Gewalt distanziert, explizit auch von Al Qaida (pag. 13.1.23). Gegenwärtig sei der IS und nicht die Al Qaida das grösste Problem der islamischen Gemeinschaft. Trotzdem habe er in Syrien erfolgreich versucht, der Al Nusra aus dem Weg zu gehen (pag. 13.1.20).

4.5.1.2 In einer folgenden Einvernahme im Vorverfahren bestätigte C. seine früheren Aussagen und äusserte sich nicht mehr weiter zur Sache (pag. 13.1.37 ff.).

4.5.2 Wie vorne (s. E. 4.4.3) ausgeführt, bezog sich C. im Übrigen auf den durch die Verteidigung eingereichten Bericht D.. Zu dessen Inhalt (inkl. Inhalt der Beilagen) wird auf die E. 4.4.3 verwiesen.

4.5.3 In Bezug auf die Äusserungen von C. ausserhalb des Strafverfahrens (Videokonferenz, Pressekonferenz) wird auf die E. 4.7 verwiesen.

4.6 Aussagen/Stellungnahmen/Angaben B.

4.6.1 B. wurde im Vorverfahren zunächst als Auskunftsperson und schliesslich als beschuldigte Person befragt (pag. 12.2.37 ff.; 13.3.5 ff.). Als beschuldigte Person machte er keine Aussagen zur Sache (pag. 13.3.5 ff.). Als Auskunftsperson erklärte er am 19. April 2016, der Verein D. habe nie Propaganda für eine der beiden Gruppierungen (IS/Al Qaida) gemacht und sich stets von Gewalt und Gewaltideologien distanziert (pag. 12.2.38). Zum damals gegen Unbekannt und C. eröffneten Verfahren erklärte er – mit Verweis auf einen Artikel des «Tages-Anzeigers» vom 23. März 2016 mit dem Titel: «Ich entschied: Jetzt verhaften wir» mit einem Interview des damaligen Bundesanwaltes (pag. 12.2.47) – er empfinde das Strafverfahren als politisches Verfahren (pag. 12.2.37). Das Video sei als Entkräftung der IS-Argumente, der IS-Ideologien und Gewaltideologien, welche sich unter Jugendlichen verbreiten, gemacht worden (pag. 12.2.38 f.). Sie (Anm. vermutlich gemeint: der Verein D.) würden keine gesetzlich verbotene Propaganda betreiben (pag. 12.2.39). Im Übrigen verweigerte B. seine Aussagen zur Sache.

4.6.2 An der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 machte B. keine Aussagen (TPF pag. 7.732.1 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49 verwies B. auf den durch die Verteidigung eingereichten Bericht D. (TPF SK.2017.49 pag. 6.933.2 f. und TPF SK.2017.49 pag. 6.523.9 ff., s. dazu E. 4.4.3). In seinem Schlusswort vom 17. Mai 2018 erklärte er, dass die Videoproduktionen der Bekämpfung des extremistischen Gedankenguts des IS gedient hätten. Er sprach über eine durch ihn gehaltene Rede am Anlass vom 5. Dezember 2015 in Z. und erklärte, keine Propaganda für andere Organisationen als den Verein D. zu tätigen (TPF SK.2017.49 pag. 6.925.116 ff.).

4.6.3 In Bezug auf die Äusserungen von B. ausserhalb des Strafverfahrens (Interview, Ansprache, Pressekonferenz) wird auf die nachfolgende E. 4.7 verwiesen.

4.7 Angaben von A., B. und C. ausserhalb des Strafverfahrens

A., B. und C. äusserten sich auch ausserhalb des Strafverfahrens zu den Videoproduktionen oder den Vorwürfen der Strafuntersuchung. Von diesen Stellungnahmen liegen Aufzeichnungen vor, die auf der Internetseite des Vereins D. bzw. auf Twitter veröffentlicht oder zu den Akten gegeben wurden.

4.7.1 Interview von B., veröffentlicht am 13. November 2015

Am 13. November 2015 veröffentlichte der Verein D. auf seiner Internetseite ein schriftlich wiedergegebenes Interview mit B. über das «Exklusivinterview C./E.» (pag. 10.2.10, «www.verein-d.ch/b-ueber-das-interview-mit-e-syrien-und-den-is.html»).

Der Aufmacher-Satz des Interviews enthält die Mitteilung, dass der Verein D. am Folgetag das knapp 40-minütige Exklusiv-Interview «Der Islamische Staat und ich» mit E., «dem geistigen Führer des islamischen Rebellenbündnisses Jaysh Al Fath in Nord-Westsyrien», publizieren werde. Im Vorfeld dieser Veröffentlichung würde B. über die aktuelle Situation in Syrien, das Engagement des Vereins D. und die Überlegungen sprechen, die zum Interview von E. geführt hätten. Zunächst führt B. die unterschiedlichen Akteure des Syrien-Konflikts im damaligen Zeitpunkt auf: Auf der einen Seite befände sich das Assad-Regime, dieses stehe im ideologischen, logistischen und militärischen Bündnis mit der Hizb Allah, Iran und Russland. Auf der anderen Seite stehe das syrische Volk bzw. diverse Gruppen und Bündnisse. Zum einen die FSA, welche zahlreiche, kleinere lokale Kampfgruppen vereine. Daneben die Jabha Islâmiyya unter der Schirmherrschaft der Ahrâr ash-Shâm. Davon abgespalten, unter der Schirmherrschaft der Liwâ‘ at-Tawhîd, die im Norden erstarkte Jabha Shâmiyya. Etwas abgesondert stehe die Jaysh al-Islâm. Neu, jedoch seit diesem Jahr sehr einflussreich, sei der lose Rebellenverband Jaysh Al Fath, welcher als militärisch derzeit erfolgreichstes Bündnis gelte. Im Osten Syriens habe sich seit Anfang 2014 der IS eingenistet. Sein exklusives Verhalten habe ihn unter allen anderen Rebellengruppen mittlerweile zum entscheidenden Feind gemacht. Im Norden befänden sich sodann die sozialistischen Kurden der YPG, welche von den USA unterstützt würden.

Zum Dreh des «Exklusivinterviews C./E.» erklärte B., dieser sei nach einer Delegationsreise im Oktober 2015, anlässlich welcher Schaffleisch an Bedürftige verteilt worden sei, erfolgt. Nach Abschluss dieser Mission hätten C. und seine Begleiter die verbleibenden Tage genutzt, um sich in den befreiten Gebieten Westsyriens ein Bild der aktuellen Lage zu machen. Das Interview von E. sei nicht geplant gewesen. Als sich die Delegation des Vereins D. vor Ort befunden und sich über die Lage an der Front zum IS informiert habe, habe E. wohl davon Wind bekommen und ausrichten lassen, dass er sich bei Interesse gerne höchstpersönlich zum Thema äussern würde. Die Delegation habe gleich ein Treffen vereinbaren wollen, doch sei dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen. Daher habe die Delegation einige Tage warten müssen.

Bei E. handle es sich um einen saudischen Gelehrten. Er sei die zentrale Brückenbauerfigur unter den Rebellen und die Autorität im Kampf gegen die IS-Ideologie. E. sei stets bemüht, mit allen Parteien den Kontakt zu pflegen mit dem Ziel, den Kampf in Syrien gegen das Assad-Regime und gegen den IS entschieden zu führen und sich nicht im Detail zu verlieren. Der IS würde E. beseitigen wollen, weil es diesem gelungen sei, ein fragiles aber dennoch funktionsfähiges Mantra der Einheit zu erzeugen. Er sei eine wichtige Stimme der innerislamischen Mässigung und habe sich schon sehr früh stark gegen den theologischen Extremismus des IS aufgelehnt.

4.7.2 Aufgezeichnete Ausführungen von A. und C. anlässlich der Videokonferenz vom 5. Dezember 2015

Das Skype-Gespräch zwischen A. und C. anlässlich der Aufführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vom 5. Dezember 2015 in Z. (näheres dazu s. hinten E. 5.2) wurde filmisch aufgezeichnet und mit Eingabe der Verteidigung vom 3. bzw. 5. Mai 2018 als MP4-Datei («Videos/15.12.05_Fimpremiere-Z._Interview_C.») zu den Akten gegeben (TPF SK.2017.49 pag. 6.521.54). Daraus ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

Auf Hinweis von A., IS-Anhänger und IS-Sympathisanten würden bemängeln, dass C. bloss in Westsyrien gewesen sei und ein einseitiges Bild zeige, entgegnete C., der IS verfüge über einen «wahnsinnigen» Medienapparat und schalte laufend Videos in Top Qualität auf. Darin werde die Position des IS klar. Es würden Leute auf bestialische Art ermordet und man habe auch Spass daran. Er (C.) sei 2013 vor dem Ausruf des Kalifats auch in Raqqa und anderen Gebieten gewesen. Er habe damals M. kennengelernt, eine grosse islamische Persönlichkeit. Dieser sei vom IS zu Tode gefoltert worden. Ferner seien Rebellen, über 100 Mudschaheddins, die einer Vereinbarung zufolge ihre Waffen abgegeben hatten, getötet worden. Da die Verträge nicht eingehalten würden, könne er (C.) sich nicht in die Gebiete des IS begeben, weil die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Auf Zwischenfrage beschrieb C. sodann die Stimmung bei den Rebellen und seine Beobachtungen zu den Raketenangriffen in der Stadt Aleppo. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärte A., die Medien hätten das Interview von C. (Anm. gemeint: Exklusivinterview C./E.) vollkommen missverstanden. Sie hätten es zerrissen und die Zeitung «20-Minuten» habe Stimmung gemacht. Auf die darauffolgende Frage von A., wie C. auf den Vorwurf der Al Qaida-Propaganda reagiere, erklärte C., ein solcher Vorwurf beruhe auf böser Absicht und nicht bloss auf einem Missverständnis. Er beziehe sich auf die Pressefreiheit, welche auch bedeute, dass man Interviews führe mit Menschen, deren Ansicht man nicht vollkommen teile, oder solche Meinungen veröffentliche. Es handle sich nicht um Propaganda. In diesem Interview gehe es um die Problematik mit dem IS aus islamischer Sicht und es handle sich um einen wertvollen Beitrag zum Kampf gegen die IS-Ideologie.

4.7.3 Aufgezeichnete Ansprache von B. vom 5. Dezember 2015 in Z.

Am 5. Dezember 2015 hielt B. in Z. eine Ansprache, welche filmisch aufgezeichnet und auf der Internetseite des Vereins D. publiziert wurde (pag. 10.2.521). Mit Eingabe der Verteidigung vom 3. bzw. 5. Mai 2018 gaben C., A. und B. diese in schriftlicher Form zu den Akten (TPF SK.2017.49 pag. 6.521.6, -8 ff.; -54; TPF SK.2017.49 pag. 6.522.79, -80 ff., -78; TPF SK.2017.49 pag. 6.523.7, -9 ff., -55; TPF SK.2017.49 pag. 6.522.128a ff.). In dieser Ansprache äussert sich B. anlässlich der Erstvorführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» zum Extremismus und übt Kritik am IS.

4.7.4 Publizierte Pressekonferenz des Vereins D. vom 21. Dezember 2015

Anlässlich einer Pressekonferenz des Vereins D. vom 21. Dezember 2015, welche dieser auf seiner Internetseite publiziert hat, erklärte die Generalsekretärin des Vereins u.a., dass «das Interview» im Auftrag des Vereins D. geführt und von A. (Leiter «Public Relations and Information») abgesegnet worden sei (pag. B10.2.1.314, Verein D._Video5 ab min. 02:30). Im Interview gehe es nicht um Al Qaida, so die Generalsekretärin weiter (ca. ab min. 08:40), E. gehöre nicht Al Qaida an; C. und E. hätten nichts mit Al Qaida am Hut. Gegen C. werde ermittelt, weil er einen wichtigen Protagonisten der syrischen Revolution habe zu Wort kommen lassen. C. habe nicht einmal selber gesprochen. Er habe das getan, was «zig» europäische Medien auch tun: Diese würden mit Bashar al-Assad und mit Abdel Fattah el-Sissi sprechen. Andere würden an diese Massenmörder Waffen liefern.

Der ebenfalls an der Pressekonferenz teilnehmende C. erklärte, dass die Intention der Dokumentation und des Interviews wichtig sei, namentlich die innerislamische Perspektive auf den IS. Weder bei der «Doku» noch beim «Interview» sei es um Al Qaida gegangen. E. sei nicht Al Qaida. Wenn er (C.) ein Interview führe, bedeute das nicht, dass er sämtliche Ansichten dieser Person teile (pag. B10.2.1.314, Verein D._Video5 ab min. 04:20).

B. führte bei der Pressekonferenz (pag. B10.2.1.314, Verein D._Video6 Teil 2) sodann u.a. aus, dass sich der Verein D. in all seinen Aktivitäten über die Jahre hinweg immer klar und deutlich von gewaltextremistischem Gedankengut und dessen Propagierung abgegrenzt habe. Es müsse festgehalten werden, in welcher Absicht die beiden Filme entstanden seien und in welchem Rahmen diese Filme wirken sollen. Der IS stelle nicht nur den Westen vor ein Problem, sondern vor allem die Muslime. Innerislamisch seien sie darum bemüht, wirksame Heilmittel gegen die Radikalisierung und Ausbreitung von extremistischen Ideen zu suchen. Der Islam lasse keinen Platz für theologischen Extremismus. Jugendliche, die sich von der Propagandamaschine des IS anziehen liessen, liessen sich kaum durch die Rede eines hier ansässigen Imams umstimmen. Die beiden Filmproduktionen seien daher sehr wertvoll und gesund. Das Interview und auch der Dokumentarfilm seien schmerzhafte Kampfansagen an das Gedankengut des IS. Der Westen, die Schweiz und Bundesbern müssten sich fragen, gegen wen sie kämpfen wollen und wie. Ein Kampf gegen jene, die in Paris Unschuldige umbringen, hinterfrage niemand, auch kein Moslem. Der Verein D. sei stets engagiert, die Sicherheit der Schweiz im Rahmen seiner Möglichkeiten aufrechtzuerhalten.

4.7.5 Tweet von A. vom 21. Dezember 2015

Am 21. Dezember 2015 wurde auf dem Twitter-Konto «A.» die Äusserung veröffentlicht: «Als Kommunikationschef übernehme ich die volle Verantwortung für das E. Interview. Ich habe die Publikation abgesegnet.» (pag. 10.2.293).

4.8 Dass A. über die Veröffentlichungen des Vereins bestimmen kann, ist aufgrund seiner Funktion als Kommunikationschef naheliegend. Die Angaben von A. zur Veröffentlichung der Videos sind daher glaubhaft. Sie werden zudem auch von C. (welcher ausführte, die Produktionen seien vom Verein D. finanziert und deren Veröffentlichung durch A. [Pressestelle des Vereins D.] genehmigt worden) und in der Pressekonferenz des Vereins D. (wonach das Interview [mit E.] im Auftrag des Vereins D. geführt und von A./Leiter «Public Relations und Information» abgesegnet worden sei) bestätigt. Auch C. und B. verwiesen sodann auf den Bericht des Vereins D. vom 21. April 2018 und A. bekräftigte mit seinem Tweet vom 21. Dezember 2015 erneut seine Genehmigung zur Publikation. Dass A. die Publikation der Videos genehmigte und seine Genehmigung die Veröffentlichung zur Folge hatte, ist somit erstellt.

4.9 In der Folge ist zu prüfen, ob das Video «Exklusivinterview C./E.» Propaganda im Sinne des Gesetzes darstellt, was A. bestreitet. Es sind somit die Pro­pa­gan­da­eigen­schaf­ten des Videoerzeugnisses zu untersuchen.

4.9.1 Propaganda richtet sich an Dritte

Die Anklage wirft A. vor, die Veröffentlichung des Videos «Exklusivinterview C./E.» genehmigt zu haben, welches schliesslich auf der Online-Plattform YouTube bis zum 20. Juli 2017 109'243 Mal angesehen worden sei.

Dass das Video «Exklusivinterview C./E.» nach Gutheissung durch A. im Internet publiziert wurde, ist unbestritten und erstellt. A. hat es somit zu Handen der Allgemeinheit publizieren lassen, womit die dort geäusserten Gedanken an Dritte gerichtet wurden (s. vorne E. 3.4.2).

In der Anklageschrift gegen C. finden sich weitere Angaben zum Adressat der mutmasslichen Propaganda: Die Anklage wirft C. vor, das «Exklusivinterview C./E.» im Internet veröffentlicht zu haben, wobei es Untertitel auf Deutsch, Französisch und Englisch aufgewiesen und sich explizit an Muslime, namentlich in der Schweiz und Deutschland sowie in Europa bzw. an junge Muslime weltweit, gerichtet habe, insbesondere auch an jene, welche des Arabischen nicht mächtig seien (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5 f.).

Die in arabischer Sprache getätigten Äusserungen wurden mit Untertiteln versehen, u.a. auch auf Deutsch (zum Text s. pag. 10.2.3). Zu Beginn des Interviews begrüsst E. die Geschwister in der Schweiz, Deutschland und Europa und die Geschwister der muslimischen Jugend in allen Ländern und dankt diesen für deren Ambition, den Geschwistern in Syrien mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen (s. nachfolgende Untertitelwiedergabe). Daraus ergibt sich, dass das «Exklusivinterview C./E.» sich vorzugsweise an junge Muslime, an Muslime in Euro­pa und insbesondere an jene in den deutschsprachigen Ländern, Schweiz und Deutschland, richtet (Exklusivinterview C./E.; min. 01:01-01:19; Untertitel Deutsch):

«Und möge Allah das Leben unserer Geschwister in der Schweiz erhalten!

und unserer Geschwister in Deutschland

und unserer Geschwister in Europa

und unserer Geschwister der muslimischen Jugend in allen Ländern Allahs – gepriesen sei Er.

Ich bitte Allah – gepriesen sei Er – euch zu belohnen

dafür, dass ihr euch für die Situation eurer Geschwister in Shâm (Syria) interessiert

und für eure Ambition, ihnen mit den euch zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen.»

Auch im weiteren Verlauf des Interviews lässt E. wiederholt erkennen, an wen er insbesondere adressiert. Etwa erklärt er jenen, «die jetzt gerade zuhören, die wir mit unserem Gespräch adressieren im Westen», dass ein Mudschaheddin mit USD 50.00 im Monat auskomme, wobei man für diesen Betrag in einem Restaurant in der Schweiz lediglich eine Mahlzeit erhalten würde (Exklusivinterview C./E.; min. 04:52-05:47; Untertitel Deutsch):

«Bei Allah,

ein Kader einer grossen Mitgliedgruppe der Jaysh Al Fath sprach zu mir:

Er sagt:

Wir haben bestimmt genügend Mittel, Nahrung und Getränke für unsere Jugendlichen (shabâbinâ).

Wir wissen nicht, dass die Mujâhidîn auf dem Weg Allahs...

Unsere Jugendlichen haben wahrscheinlich diese Informationen nicht,

diejenigen die jetzt gerade zuhören, die wir mit unserem Gespräch adressieren im Westen.

Wahrscheinlich wissen sie nicht, dass die Lebenskosten eines Mujâhids hier einer Mahlzeit in einem Schweizer Restaurant entsprechen.

Ich frage einen der nächsten (anwesenden) Mujâhidîn hier: Wie hoch sind eure monatlichen Lebenshaltungskosten?

50 USD

Das also heisst, dass eine Mahlzeit für drei Personen (in der Schweiz)

den Lebenshaltungskosten von drei Mujâhidîn in Shâm entspricht.

[…]

Der Mujâhid nimmt 50 USD,

was für den ganzen Monat ausreichen soll.»

E. weiss auch, dass seine Aussagen für die späteren Zuschauer übersetzt werden, und sagt zu C. (Exklusivinterview C./E.; min. 23:30-23:38; Untertitel Deutsch):

«Dieses Interview mit dir ist vermutlich das erste, welches in Übersetzung erscheint.

Wir haben unsere Geschwister tatsächlich vernachlässigt, vor allem jene, die des Arabischen nicht mächtig sind.»

Sodann fragt E. später z.B. (Exklusivinterview C./E.; min. 35:57-36:07; Untertitel Deutsch):

«Was wollen wir, liebe muslimische Jugend, lieber Mujâhid, liebe Jugend des Westens, liebe Muslime.

Ich sollte nicht sagen 'Jugend des Westens', sondern eher 'Jugend des Islams', die ihr im Westen lebt.»

Dass das publizierte Videoerzeugnis grundsätzlich an Muslime und insbesondere an muslimische Jugendliche im Westen gerichtet war, ist somit erstellt: Indem A. die Veröffentlichung des «Exklusivinterviews C./E.» im Internet bewilligte, hat er dieses grossflächig angeboten. Durch die Untertitelung auf Deutsch, Englisch und Französisch wurden insbesondere auch die Menschen mit jener Muttersprache angesprochen; wobei aufgrund der Aussagen von E. erwiesen ist, dass bereits bei den Aufnahmen die Absicht bestand, E.s Äusserungen den jungen Muslimen im Westen, in Europa, in Deutschland und in der Schweiz mitzuteilen.

4.9.2 Propaganda eignet sich zur Einwirkung auf Dritte

Die Verwendung der Internetpropaganda als Einfallstor für (jeglichen) gewaltsamen Extremismus ist notorisch. Zum Inhalt der Propaganda wirft die Anklage C. u.a. vor, E. würde die Adressaten zum gewaltsamen Jihad auffordern (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7). Dieser Vorwurf ist auch in Bezug auf A. heranzuziehen (s. Rückweisungsurteil bzw. vorne E. 4.2.2).

4.9.3 Im «Exklusivinterview C./E.» dankt E. den muslimischen Jugendlichen (in der Schweiz, Deutschland, Europa und in «allen Ländern Allahs») für deren Ambition, den Muslimen in Syrien mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen (E. in: Exklusivinterview C./E., min. 01:01-01:19, Untertitel Deutsch [s. auch vorne E. 4.9.1]). Er beschreibt die Eroberung mehrerer Ortschaften durch Rebellen bzw. Mudschaheddins bzw. der Jaysh Al Fath (z.B.: min. 06:09, Idlib; min. 06:42-44, Wadî Deif; min. 07:14, 35 Armeepositionen), ferner den Konflikt mit dem IS (auch «Staat» genannt; z.B.: min. 11:37 ff.; 12:42 ff.; 18:17 ff.; 19:09 ff.; 19:51 ff.; 20:31 ff.; 23:16 ff.) oder dem syrischen Regime und dessen Verbündeten (z.B. min. 08:01; 25:08 ff.) und fordert die Jugendlichen auf, den Publikationen des IS keinen Glauben zu schenken und sich nicht dem IS anschliessen, welcher auch Muslime töte (s. nachfolgende Untertitelwiedergabe). Er spricht vom Einsatz des Lebens und vom Martyrium (Exklusivinterview C./E.; min. 35:12-36:55, Untertitel Deutsch):

«Ich habe eine Botschaft an die muslimische Jugend hinsichtlich des "Staats".

Und ich habe eine allgemeine Botschaft.

Erstens, hinsichtlich des "Staats" sagen wir der Jugend, die den "Staat" unterstützt:

Liebe Jugend, wir lieben euch für Allah.

Weil wir wissen, bei Allah, wir entschuldigen euch mehr als wir andere entschuldigen, jene die hier anwesend sind

jene, die hier anwesend sind, haben die Möglichkeit (die Realität) zu sehen, wogegen ihr dort nur das seht, was an Multimedia gepostet wird.

Ihr habt nicht mit euren eigenen Augen gesehen

Früher waren wir gleich wie ihr. Wir sahen diese Multimedia Publikationen und wir liessen uns von unseren Emotionen und dem Enthusiasmus überwältigen.

Aber heute ist euch die Wahrheit klar zugetragen worden und ihr habt die Gelehrten gesehen, wie sie (ihre Argumente) zerrissen.

Bei Allah, es gibt keinen Gott neben Ihm, wir kamen nicht ins Land Shâm, um uns selbst zu profilieren oder um zu disputieren.

Was wollen wir, liebe muslimische Jugend, lieber Mujâhid, liebe Jugend des Westens, liebe Muslime

Ich sollte nicht sagen "Jugend des Westens", sondern eher "Jugend des Islams", die ihr im Westen lebt.

Wir sagen euch: Wenn ihr diesen "Staat" unterstützt, werdet ihr vor Allah dafür befragt – gepriesen und erhaben sei Er –

Helft ihr jenen, die die Muslime töten?

Bei Allah, wir werden euch vor Allah – gepriesen und erhaben sei Er – dafür herausfordern.

Obwohl wir eigentlich nicht danach streben, euch herauszufordern.

Wir wissen nicht, vielleicht erreichen euch unsere Worte erst nach unserem Martyrium.

Vielleicht werden wir nach dem Interview mit euch zu Märtyrern.

Aber wir erinnern euch, wir werden euch vor Allah herausfordern.

Denn es ist eure Pflicht, dass ihr euch von ihnen lossagt

auch dann, wenn ihr nicht gesehen habt, was wir gesehen haben und keine Entschuldigung, wenn ihr ihren Medienpublikationen Glauben schenkt

und keine Entschuldigung für euch, weil ihr die Aussagen der Gelehrten zur Kenntnis genommen habt sowie jene, deren, die sie konfrontieren.

Glaubt nicht, dass wir glücklich darüber sind, gegen jene zu sprechen, bei Allah, nein!

Wir bezahlen einen hohen Preis für die Vermittlung dieser Botschaft. Sie zielen auf uns, ihre Bomber verfolgen uns etc.

Aber wir kamen hierher, um unter Einsatz unserer Leben und unseres Vermögens, unserer Schreiber und

Stimmen zu kämpfen und die Wahrheit zu sagen – soweit es Allah, der Herr der Welten zulässt.»

4.9.4 Auf die Frage von C. nach der künftigen Entwicklung der Jaysh Al Fath erklärt E., dass diese verstärkt weitermachen werde. Die Allgemeinheit der Muslime und die Jugend solle sich keine Sorgen über den in Gottes Hand stehenden Sieg machen, sondern darüber, Grund für diesen Sieg zu sein. Allah werde sich am Tag des Jüngsten Gerichtes nach der Beteiligung am Jihad erkundigen. Mit einem Koranzitat gibt E. schliesslich an, Gott würde jene bestrafen, die nicht ausziehen (Exklusivinterview C./E.; min. 36:57-37:55, Untertitel Deutsch):

- Frage C.: «Allah möge Ihnen Gutes vergelten. Wie geht es weiter? In welche Richtung wird sich Jaysh Al Fath entwickeln?»

Antwort E.: «Dies ist vermutlich eine Frage, die einen militärischen Aspekt anspricht. Aber die Jaysh Al Fath – mit der Erlaubnis Allahs –

wird mit der vierfachen Stärke weitermachen, mit der sie einst antrat.

Die Muslime werden – mit Allahs Erlaubnis – Befreiungen sehen, welche ihre Herzen mit Freude und Genugtuung erfüllen.

Und zur Allgemeinheit der Muslime und zur Jugend sage ich:

Macht euch keine Sorgen über den Sieg, denn der Sieg ist in der Hand Allahs.

Machen wir uns lieber Sorgen, ob wir ein Grund für diesen Sieg sein werden. Werden wir Teil dieses Siegs sein oder nicht?

Allah wird uns sicherlich am Tag des Gerichts nicht fragen: Habt ihr gewonnen oder nicht? Der Sieg ist in der Hand Allahs!

Aber Allah – gepriesen und erhaben sei Er – wird fragen: Haben wir Anteil am Sieg, haben wir Anteil an der Anstrengung (Jihâd)?

Haben wir uns beteiligt an der Verteidigung unseres Dîns und unserer Ehre oder nicht?

Wenn ihr nicht auszieht, wird Er euch mit schmerzlicher Strafe bestrafen

und wird an eurer Stelle ein anderes Volk erwählen […].»

Es ist somit erstellt, dass im publizierten Videoerzeugnis zum Jihad motiviert wird: E. gibt an, Gott werde jene bestrafen, die nicht daran teilnehmen. Er stellt die jihadistische Jaysh Al Fath als erfolgreiches und gerechtes Kampfbündnis dar und bezeichnet die dazugehörenden Kämpfer als Mudschaheddin oder als Märtyrer. Diese Bezeichnungen verwendet er in einem jihadistischen Zusammenhang und versteht sie in seinem Kontext als positiv. Eine solche an Dritte gerichtete Botschaft stellt somit Werbung bzw. Propaganda zu einem bestimmten Denken und Handeln dar.

4.9.5 A. wendet ein, das Jihad-Verständnis von E. beschränke sich nicht auf den bewaffneten Kampf (vgl. Bericht D. Ziffer II).

Zunächst ist festzuhalten, dass die für eine Gruppierung/Organisation gemäss Art. 1 AQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda sich nicht auf den bewaffneten Kampf beschränkt. Sodann schliesst selbst der Einwand von A. die bewaffnete Bedeutung der hier zu behandelnden Jihad-Aufforderung nicht aus.

Im fraglichen Video erläutert E., die Jaysh Al Fath habe neben einer militärischen auch eine administrative Bedeutung. Ihre Gründungscharta sehe vor, dass in den eroberten Regionen ein auf der Scharia beruhendes Gericht zu errichten sei; dies sei umgesetzt worden (min. 08:44-10:32). Nachdem er vor dem IS warnt, erklärt E. sodann (min. 36:41-36:55): «Wir bezahlen einen hohen Preis für die Vermittlung dieser Botschaft. Sie zielen auf uns, ihre Bomber verfolgen uns etc. Aber wir kamen hierher, um unter Einsatz unserer Leben und unseres Vermögens, unserer Schreiber und Stimmen zu kämpfen und die Wahrheit zu sagen.»

Sodann verurteilt E. insbesondere den IS, das Regime und dessen Verbündete. Er berichtet über die Gründung und Bedeutung des aus bewaffneten Rebellengruppen bestehenden Bündnisses Jaysh Al Fath (min. 04:04 ff.), über den Kampf gegen das Regime und die konfliktgeladene Beziehung der der Jaysh Al Fath angehörenden Kampfeinheiten zum IS (min. 10:56 ff.; 18:17 ff.; 19:51 ff.; 23:16 ff.). Er bezeichnet die Kämpfer der Jaysh Al Fath als Mudschaheddins (min. 07:18; 21:15-21:19; 22:45); drückt seine Freude über deren zahlenmässige Vergrösserung aus (min. 03:04 ff.: «Dieser kommt aus Europa, jener aus Ägypten, dieser aus dem Sudan, jener aus Indien, dieser von den Philippinen, aus Turkestan etc.»; min. 07:37: «Der Zustrom an Mudschaheddins wollte nicht mehr abreissen.») und stellt deren militärischen Eroberungen (min. 07:03-07:48; 08:34) lobend dar (min. 07:40 ff.: «Die Siege waren einfach atemberaubend»/«in dieser grossen blutigen Schlacht, welche zur Legende des Jihâds auf dem Weg Allahs geworden ist.»).

E.s Jihad-Verständnis beinhaltet somit auch den bewaffneten Kampf. Dieses wird gleichsam verherrlicht, wie das administrative. Dass einige Zuhörer zudem primär an den bewaffneten Kampf der Jaysh Al Fath denken, ist E. bewusst, weshalb er explizit darauf hinweist, dass sich die Jaysh Al Fath auch die Errichtung des Scharia-Gerichts als Aufgabe gemacht habe: «Jaysh Al Fath ist nicht ein reiner militärischer Flügel, wie einige meinen, nein!» (min. 08:38); «Jaysh Al Fath ist ein Kernstück zur Etablierung Allahs Gesetz – gepriesen und erhaben sei Er – in den befreiten Regionen.» (min. 08:48-08:53). Im Rahmen des «Exklusivinterviews C./E.» hat das Jihad-Verständnis von E. insbesondere bezogen auf seine Adressaten eine bewaffnete Bedeutung. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, E. wollte mit der Motivation zum Jihad u.a. nicht arabisch sprechende Muslime und Jugendliche auffordern, bei einem Scharia-Gericht in Syrien bzw. der Errichtung der islamischen Rechtsordnung mitzuwirken oder für die Jaysh Al Fath Schriften und Reden zu verfassen. Der Einwand von A. ist somit unbehelflich.

Schliesslich geht auch der Einwand von A.s Verteidigung anlässlich der Haupt­verhand­lung fehl, wonach «Absegnen» keine Handlung darstelle (TPF pag. 7.721.53 f.). Als Kommunikationschef (und zugleich Vorstandsmitglied) hat A. die Veröffentlichung des Videos bewilligt. Die Bewilligung stellt eine Handlung dar. Wer effektiv das Video auf das Internet stellte bzw. es hochlud, ist für den zu beurteilenden Anklagevorwurf gegenüber A. irrelevant.

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass E. auch zum bewaffneten Jihad für die Jaysh Al Fath auffordert bzw. beabsichtigt, die Adressaten dafür zu gewinnen oder sie in ihrer allenfalls bereits bestehenden Bereitschaft dafür zu festigen. Dies stellt Propaganda dar.

4.9.6 A. lässt die entsprechende Propaganda ungefiltert, ohne kritische Relativierung (z.B. durch entsprechende Kommentare, Hintergrundinformationen, Rahmenberichte o.ä.) publizieren. E.s Redezeit beträgt über 90 % des etwas mehr als 30 Minuten andauernden Videoerzeugnisses. Insofern kommt es dem Format einer Videobotschaft sehr nahe. Der Verherrlichung des Jihads und der Motivation zum Jihad setzt das Video nichts entgegen und die Veröffentlichung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördert zudem die Gedankenverbreitung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer. Mit Gutheissung der Veröffentlichung dieses Videos hat A. somit Propaganda getätigt.

4.9.7 Im Sinne des Gesetzes verboten und vorliegend von Relevanz ist die Propaganda, wenn sie für Al Qaida (oder für eine ihr verwandten Organisation usw.) getätigt wird. A. bestreitet, dass im Videoerzeugnis Propaganda für Al Qaida getätigt werde. E. gehöre nicht der Al Qaida an und die Al Qaida werde nicht erwähnt (s. vorne E. 4.4.5).

4.9.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Mitgliedschaft bei Al Qaida nicht eine Voraussetzung für die Ausübung von Propagandaaktivitäten für Al Qaida oder für eine mit ihr verwandten Organisation bildet. E. oder A. können somit Propaganda für die Al Qaida oder für eine mit ihr verwandten Organisation tätigen, auch ohne deren Mitglied zu sein.

4.9.7.2 Aus den Akten geht hervor, dass sich E. – abgesehen von der Zeit seiner Mitgliedschaft bei der HTS – wiederholt als unabhängig bezeichnet hat und weiterhin als unabhängig bezeichnet (s. vorne E 4.4.3.1 und E. 4.4.3.3).

4.9.7.3 Von und über E. bestanden auch im anklagerelevanten Zeitrahmen zahlreiche Bilder und Videos seiner Tätigkeiten und seiner Äusserungen in Syrien, welche in offenen Quellen des Internets publiziert worden waren. Aktenkundig sind u.a. «Print-Screens» und zahlreiche Videos, worauf er teilweise bewaffnet posiert, als Verantwortlicher und Ausbildner im Rekrutierungscenter JCC auftritt, sich neben gefesselten oder getöteten Gegnern aufstellt oder sich als Redner vor versammelten Kämpfern zeigt (pag. 10.2.204 ff.; pag. B10.2.1-313; B10.2.1-314). Auf den veröffentlichten Bildern bzw. zahlreichen Videos ist das Logo des JCC, teilweise jenes der Jaysh Al Fath oder auch jenes der Al Nusra zu sehen (z.B. pag. 10.2.204; 10.2.242; 10.2.265). Die Erzeugnisse stehen vorwiegend im Zusammenhang mit Aufrufen zum Jihad oder der Verherrlichung der Kämpfe: E. rühmt mehrere führende Figuren des Jihads (z.B. als «grosse Gelehrte» oder «Weise der Umma» oder als «Scheich und Eroberer»), darunter auch Bin Laden, Az Zawahiri oder Al Jawlani (s. z.B. pag. 10.2.56; 10.2.253 ff.). Nachdem Angehörige der Al Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAH), ein weiterer Flügel der Kern-Al Qaida (s. auch vorne E. 2.2.3) in den Räumlichkeiten des Satire-Magazins «Charlie Hebdo» in Paris am 7. Januar 2015 ein Attentat verübt hatten, bejubelte E. als Redner vor versammelter Menge die Ausführer dieser Tat (pag. 10.2.271 und B10.2.1-313, E._Video5).

4.9.7.4 Unbestritten und erstellt ist sodann, dass es sich bei E. um einen aus Saudi-Arabien stammenden Religionsgelehrten handelt, der sich in Syrien dem Kampf gegen das Regime von Bashar al-Assad angeschlossen hat (s. auch min. 13:21 ff. Exklusivinterview C./E.). In Bezug auf das Zerwürfnis zwischen der Al Qaida und dem IS traf er sich mit Führungspersonen beider Gruppierungen und forderte diese auf, sich einem Scharia-Schiedsgericht zu unterstellen (pag. 10.2.381; s. auch min. 13:59 ff. Exklusivinterview C./E.). Am 23. Januar 2014 verfasste E. die sogenannte «Umma-Initiative», welche vom IS abgelehnt wurde (vgl. pag. 10.2.89; -179 f.; s. auch TPF SK.2017.49 pag. 6.521.11 und min. 20:31 ff. Exklusivinterview C./E.). In der Folge übte er vermehrt Kritik gegen den IS (s. auch min. 18:59 ff. Exklusivinterview C./E.), publizierte die Audiobotschaft «Ach habe ich [denn nicht] übermittelt [bzw. kundgetan]?» (pag. 10.2.272 ff.; s. auch TPF SK.2017.49 pag. 6.521.21) und beteiligte sich an der Gründung der bewaffneten Allianz Jaysh Al Fath (pag. 10.2.211; s. auch min. 04:05 und 09:01 Exklusivinterview C./E. und TPF SK.2017.49 pag. 6.521.21; weiteres zur Jaysh Al Fath nachfolgend in E. 4.9.7.5), worin er als geistlicher Führer gilt (pag. 10.2.210; s. auch pag. 13.1.21 und min. 00:37 Exklusivinterview C./E.). E. verkündete, er würde sich dem Führer des Jihads und seiner Gelehrten, mit az-Zawahiri an der Spitze, dem inhaftierten Salayman al-Ulwan, Abu Muhammad al-Maqdisi, Abu Qatada al-Filistini sowie weiteren anschliessen, falls der IS bzw. Al Baghdadi weiterhin die Schlichtung verweigere (s. auch TPF SK.2017.49 pag. 6.521.23). E. anerkennt sodann, anlässlich einer Veranstaltung der Al Nusra als Redner aufgetreten zu sein und die Al Qaida bzw. deren Führung gerühmt zu haben, um die anwesenden jungen Männer vom Überlaufen zum IS abzuhalten (s. vorne E. 4.4.3.1 und E. 4.4.3.3 sowie TPF SK.2017.49 pag. 6.522.431 ff.).

4.9.7.5 Bei der Jaysh Al Fath (auch «Jaish Al Fatah» – dt. «Eroberungsarmee») handelt es sich um eine im März 2015 gegründete Rebellenallianz gegen das Regime von Bashar al-Assad in Syrien. Zum Zeitpunkt der Gründung bildeten die Rebellengruppen Al Nusra, Jund al Aqsa, Ajnad al Sham, Ahrar al Sham, Liwa al Haqq, Faylaq al Sham und Jaysh al Sunna die Koalition (pag. 10.2.121). E. beteiligte sich an der Gründung und der Errichtung der Charta der Jaysh Al Fath (s. auch Exklusivinterview C./E. ab min. 04:04; min. 09:01-09:17). Er galt als religiöser Führer des Bündnisses. Ende März 2015 eroberte das Bündnis Idlib. Al Jawlani bezeichnete die Al Nusra im Mai 2015 als entscheidendes Kampfelement innerhalb von Jaysh Al Fath. Militärische Erfolge der Jaysh Al Fath liess die Al Nusra mit dem Zusatz ihres eigenen Logos bzw. Schriftzugs mediatisch publizieren (pag. 10.2.144 ff.; -152 ff.; -162 f.; -186 ff.). Der Einwand von A., Al Jawlani beweihräuchere sich gerne und bemühe sich, Vorstösse der Jaysh Al Fath auf dem Konto seiner Gruppe zu «verbuchen», macht die Tatsache nicht wett, dass die Al Nusra sich als wesentlicher militärischer Arm der Jaysh Al Fath darstellte. Richtig ist hingegen sein Einwand, wonach es sich bei der Jaysh Al Fath nicht um ein geeintes Bündnis handelt (s. pag. 10.2.127). Zwischen den Gruppierungen bestanden auch im Jahr 2015 Differenzen. Der Zusammenschluss diente dem gemeinsamen Ziel, das syrische Regime zu stürzen und einen islamistischen Staat auf der Basis der Scharia zu gründen (pag. 10.2.124).

4.9.7.6 Auf die tatrelevante Zeit bezogen ist somit erstellt, dass E. die Haltung des IS, welcher sich von der Al Qaida abgespalten und sich mit dieser zerworfen hatte, missbilligte, wogegen er die Al Qaida (sowohl die Kern-Al Qaida als auch die territorial operativen Al Qaida-Gruppierungen, wie die sich damals so nennende Al Nusra [Syrien] oder die Al Qaida auf der arabischen Halbinsel) oder deren Führung (s. vorne E. 4.9.7.3) rühmt. Damit stellte sich E. selbst als Befürworter der Al Qaida dar. Zudem erhoffte und bemühte er sich um eine Versöhnung des IS mit der Al Qaida. Würde der IS sich wieder mit der Al Qaida vereinen oder mit dieser zusammenwirken, würden die Al Qaida und der IS an entsprechender numerischer und militärischer Bedeutung gewinnen und sich geografisch ausbreiten können. Insofern unterstützte E. die strategischen Anliegen der Al Qaida aktiv und setzte sich für deren Stärkung ein. Gelungen ist ihm das durch die Mitgründung der Jaysh Al Fath. In militärischer Hinsicht stärkt dieses Bündnis jede daran beteiligte Gruppierung, so auch die Al Nusra. E. galt als religiöser/geistlicher Führer der Jaysh Al Fath. Innerhalb der Jaysh Al Fath war er somit religiöser Führer der ihr angehörenden Gruppierungen, so auch der damaligen Al Nusra.

Insofern ist die Al Qaida bei E.s Aufforderung zum Jihad sehr wohl ein Thema. Der Jihad der Jaysh Al Fath wurde auch durch die Al Nusra ausgeübt. Spricht E. von der Jaysh Al Fath, bezieht er sich zumindest auch auf die der Jaysh Al Fath angehörende Al Nusra. Der Einwand, dass die Al Qaida nicht gemeint sei, da sie nicht erwähnt werde, verfängt somit nicht.

Der durch die Jaysh Al Fath und der dazugehörenden Al Nusra ausgeübte Jihad entspricht der Gesinnung der Al Qaida, einen Glaubenskrieg zu führen. Jihad-Propaganda für die Jaysh Al Fath zu betreiben, so der Vorwurf, stellt Propaganda für die Ideologie der Al Qaida dar.

4.9.8 Bestritten ist der Vorsatz. A. gibt an, der Verein D. habe beabsichtigt, die IS-Narrative zu dekonstruieren.

Eine Ablehnung des IS schliesst ein Wohlwollen gegenüber Al Qaida nicht aus. Die durch A. geltend gemachte Absicht vermag somit nicht den Vorsatz auszuschliessen. Dass der IS in der islamistischen Welt nicht vollständige Unterstützung erfährt bzw. Gegenstand von militärischen und ideologischen Auseinandersetzungen bildet, ist allgemein bekannt. Sämtliche islamische Staatsregierungen anerkennen den IS nicht. Muslimische Menschen im syrischen Gebiet fliehen seit Jahren vor dem Kriegsgeschehen und dabei auch vor dem IS (s. auch vorne E. 2.2.5 f.). Menschen muslimischen Glaubens in Europa und im übrigen Westen demonstrieren gegen den IS und stellen sich gegen den gewaltsamen Extremismus. Zeugnisse der innerislamischen Debatte gegen den IS sind somit unübersehbar. Sodann ist auch das Zerwürfnis zwischen der Al Qaida und dem IS allgemein bekannt, wobei der Konflikt zwischen diesen beiden Organisationen auch in der Botschaft des Bundesrates vom 12. November 2014 thematisiert wird (s. vorne E. 2.2.5). Al Qaida und deren Sympathisanten sprechen regelmässig Kritik am IS aus. Eine Ablehnung des IS bedeutet somit nicht eine grundsätzliche Ablehnung der Al Qaida oder der Propaganda für sie. Bezogen auf das Exklusivinterview C./E. fällt sodann auf, dass die darin gegenüber dem IS geäusserte Kritik nicht Punkte betrifft, die den schweizerischen Gesetzgeber verlasst haben, sowohl die Al Qaida wie auch den IS zu verbieten (s. vorne E. 2.2). Die im Video von C. geäusserten Vorwürfe am IS beziehen sich vielmehr auf Themen, denen die Al Qaida Bedeutung zumisst, namentlich islamisch-theologische Auslegungen wie die Voraussetzung der Exkommunikation oder die Befugnis zur Umsetzung der Scharia. Die in diesen Punkten im Exklusivinterview C./E. ausgeübte Kritik am IS geht somit Hand in Hand mit der Gesinnung von Al Qaida. Indessen befasst sich das AQ/IS-Gesetz nicht mit religiösen Fragen oder mit fremden Rechtsordnungen, sondern mit der öffentlichen Sicherheit in der Schweiz. Dass diese durch die Aufforderung von hier lebenden Menschen zur Beteiligung am gewaltsamen Jihad in Syrien tangiert wird, geht aus der Botschaft des Bunderates mehrfach hervor. Die Rekrutierung oder Anwerbung von Kämpfern in Europa öffnet Schneisen für den gewalttätigen Extremismus (z.B. durch Radikalisierung, radikalisierte Rückkehrer oder durch Kontaktknüpfungen zu gewaltausübenden Extremisten), die auch zur oder durch die Schweiz führen können.

Auch der Einwand, weder E. noch die Jaysh Al Fath seien auf einer öffentlichen Sanktionsliste aufgeführt, ist unbehelflich. Eine propagandistische Botschaft für die Al Qaida ist unabhängig von der Listung der sie aussprechenden Person auf einer Terrorliste möglich.

A. war über die Gegebenheiten in Syrien, die Hintergründe der Rivalität zwischen der Al Qaida und dem IS, deren Hauptfiguren und Positionen informiert. Auch anerkannte er in seinem Schlusswort (s. vorne E. 4.4.4), bei beiden Produktionen die Hintergründe der auftretenden Akteure (im Internet) überprüft zu haben. A. hat die arabische Sprache erlernt. Er kannte somit auch die propagandistischen Inhalte des Videos, dessen Veröffentlichung im Internet er genehmigt hat. Er handelte somit mit Vorsatz.

4.9.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

4.9.10 A. hat sich mit der Genehmigung der Veröffentlichung des «Exklusivinterviews C./E.» der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig gemacht.

4.9.11 Die Anklageschrift führt auch aus, die Al Qaida sei durch die Veröffentlichung des «Exklusivinterviews C./E.» in ihrer Anziehungskraft weltweit gestärkt und in der Entfaltung krimineller Aktivitäten gefördert worden (AS Ziffer 1 und AS Ziffer 1.1.1.3).

Die Umschreibung entspricht der Tatbestandsvariante der «Förderung auf anderer Weise». A. hat sich der Propaganda schuldig gemacht. Wegen der Subsidiarität der Generalklausel (s. vorne E. 3.3) ist letztere an dieser Stelle nicht zu prüfen.

4.10 Zu prüfen ist weiter, ob das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» Propaganda im Sinne des Gesetzes darstellt.

4.10.1 Propaganda richtet sich an Dritte

Die Anklage wirft A. vor, zwischen September 2015 und Januar 2016 die Veröffentlichung dieses Videos auf der Online-Plattform YouTube gutgeheissen bzw. veranlasst zu haben, auf der es bis zum 20. Juli 2017 25’347 Mal angesehen worden sei (AS Ziffer 1.2.1.1, S. 22 f.). Es ist unbestritten und erstellt, dass das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» nach Gutheissung durch A. im Internet publiziert wurde. A. hat es somit zu Handen der Allgemeinheit publizieren lassen, womit die dort geäusserten Gedanken an Dritte gerichtet wurden.

4.10.2 Propaganda eignet sich zur Einwirkung auf Dritte

Die Verwendung der Internetpropaganda als Einfallstor für (jeglichen) gewaltsamen Extremismus ist notorisch. Zum Inhalt der Propaganda wirft die Anklage C. u.a. vor, E. würde die Adressaten zum gewaltsamen Jihad auffordern (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7). Dieser Vorwurf ist auch in Bezug auf A. heranzuziehen (s. Rückweisungsurteil bzw. vorne E. 4.2.2).

4.10.3 Propaganda gemäss AQ/IS-Gesetz bezieht sich auf eine dort verbotene Organisation/Gruppierung

4.10.3.1 Wie vorne ausgeführt, soll gemäss Anklageschrift «Die wahrhaftige Morgendämmerung» E. als gemässigte Integrationsfigur, zentralen Brückenbauer und unabhängigen Vermittler zwischen den jihadistischen Faktionen inszenieren. Ferner charakterisiere das Video E. als inoffiziellen geistigen oder spirituellen Führer der Jaysh Al Fath und es verschleiere seine tatsächliche und offenkundige Zugehörigkeit zu Al Qaida (s. dazu vorne E. 4.1.2; AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10). Bezogen auf Al Qaida soll E. sich mit deren Ideologie identifizieren, aber auch den Anschluss an das internationale Al Qaida-Netzwerk vollzogen haben oder Vertreter und Mitglied des engeren Führungszirkels der Al Nusra sein (s. vorne E. 4.2.1).

Was die Anklage mit «vollzogenem Anschluss» an das internationale Al Qaida-Netzwerk genau meint, ist nicht verständlich. An anderer Stelle führt sie auf, dass E. «Mitglied des engeren Führungszirkels der Al Nusra» gewesen sei.

Zu den Erkenntnissen über E. wird auf die E. 4.9.7.3 ff. (insb. E. 4.9.7.6) verwiesen. Es ist nicht erstellt, dass E. im Jahr 2015 bei der Kern-Al Qaida oder Al Nusra eine führende Position inne hatte oder dass er die Befugnis besass, die Al Qaida zu vertreten. Ebenfalls nicht erstellt ist seine angebliche Mitgliedschaft zur Al Nusra. Erwiesen ist hingegen, dass sich E. wiederholt als unabhängig bezeichnet, jedoch stets die Al Qaida und deren Führung gerühmt hat. Er hat seine Missbilligung des IS, als Gegner der Al Qaida, dargelegt und die Al Nusra durch seine Äusserungen sowie durch die Gründung der Jaysh Al Fath, wodurch erstere gestärkt wurde, unterstützt. Er hat sich als Befürworter der Al Qaida und deren Ideologien dargestellt. Erstellt ist zudem, dass E. zu Gesprächen mit Führungspersonen der verschiedenen Kampfgruppen, insbesondere der Al Nusra und dem IS, empfangen wurde. Dies zeigt, dass er als eine wichtige Figur betrachtet wurde. Seine bedeutende Position ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass er als Mitbegründer der Jaysh Al Fath gewirkt hat und für letztere in geistlichen Fragen eine Führungsfigur darstellt. Aufgrund der Bedeutung, die die Bündnismitglieder der religiösen Ordnung zumessen, ist die Autoritätsposition von E. in diesem Bereich gewichtig. Als religiöser Führer der Jaysh al Fath ist er religiöser Führer der dazu gehörenden Organisationen und somit auch der syrischen Al Qaida – der Al Nusra.

4.10.3.2 Die Anklageschrift führt weiter an, das Verhältnis zwischen C. und E. werde im Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» kameradschaftlich und herzlich dargestellt und C. gebe durch die von ihm verwendeten ehrerbietigen Anreden für E. dem Zuschauer zu verstehen, dass er E. als (s)eine religiöse und ideologische Autorität anerkenne (s. dazu vorne E. 4.1.2; AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11).

A. (und auch B. sowie C.) begründeten dies mit der Befolgung der üblichen lokalen Umgangsformen und der beabsichtigten Inszenierung zur Erzeugung von Emotionen (s. vorne E. 4.4.3.1). Dass ein Interviewer gegenüber den Protagonisten den üblichen Anstand wahrt oder (teilweise auch um die Durchführung des Interviews nicht zu gefährden) zu wahren hat, ist bekannt. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob die Verwendung der Aufnahme, welche die herzliche Beziehung zwischen dem Produzenten und dem Protagonisten zeigt, der Propaganda diente. Dies ist zu bejahen: C. erklärte selber, die Begrüssungsszene mit E. sei inszeniert gewesen, um Emotionen zu erzeugen. Die Emotionen, die durch eine liebevolle Begegnung und ein fröhliches Zusammensein mit einer Person erzeugt werden, sind offensichtlich positiv. Dem Zuschauer wird die Freude eines solchen Kontaktes bzw. die Sympathie von C. zu E. vermittelt. Insofern zeigt das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» das Wohlwollen des Produzenten zu E., dem geistigen Führer der Jaysh Al Fath (bzw. der dazugehörenden Gruppierungen) und Befürworter der Ideologie der Al Qaida. Dadurch wird eine positive Haltung zur Al Qaida-Ideologie vermittelt.

4.10.3.3 Die in arabischer Sprache hörbaren Texte der in der Anklage erwähnten Naschids (s. vorne E. 4.1.2) lauten:

Nashid 1:

«Ich schwöre, ich schwöre, schwöre, Sie werden uns in jedem Tal antreffen,

Wenn sich Banner erheben, Jene Banner des Jihad, […], Er sagte, oh Soldaten der Fahnen, ich werde euch im Nahkampf sehen, Seid Blitz und Donnerschläge und beschiesst sie mit Pfeilen! [2x]; Und beschiesst sie mit Pfeilen! So greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet! Und schlagt auf alle Finger, ihr werdet sie mit Blut überfluten […].»

Nashid 2:

«Oh Ritter, der Widerwillen empfand gegen den Verzicht [auf den Jihad], verzärtelt; er sah den Jihad als sein Leben an und rückte vor Er lehnte die Unterwürfigkeit in [der] Niedrigkeit ab, bis er auf dem [Schlacht-]Feld der Helden ein inspiriertes Schwert wurde; Mich führt nicht in die Irre, wenn unter ihnen einer sagt, der Mudschahed hat auf dem Feld ein Verbrechen begangen Ich werde mich weiterhin, oh mein Volk, nach meinem Zweck sehnen, bis ich durch ihn das Martyrium erlange, mich [in den Willen Allahs] ergebend.»

Die beiden Naschids beziehen sich auf den gewaltsamen Jihad: Ein Kampflied gegen Zion mit Aufruf zum Töten ist grundsätzlich antisemitisch. Der Aufruf zum gewaltsamen Jihad durch die Begleitmusik zu einem Video über die Jaysh Al Fath und die von ihr eroberten Gebieten glorifiziert deren militärisches Wirken und somit auch jenes der dazugehörenden und militärisch operierenden Al Nusra. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» stellt somit Propaganda für die Al Nusra und deren gewaltsamen Jihad und somit auch für die Ideologie der Al Qaida dar.

4.10.4 Bestritten ist der Vorsatz. A. gibt zusammengefasst an, beabsichtigt zu haben, die IS-Narrative zu dekonstruieren.

Wie vorne bereits festgehalten, schliesst eine Ablehnung des IS ein Wohlwollen gegenüber der Al Qaida nicht aus (näheres s. vorne E. 4.9.8). A. kannte die Lage in Syrien. A. hat gemäss eigenen Angaben, Islamwissenschaften studiert. Er war auch über den IS und die Al Qaida informiert und beherrscht die arabische Sprache (s. vorne E. 4.9.8). Im Übrigen betrifft auch die im Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» geäusserte Kritik gegen den IS nicht grundsätzlich jene Punkte, die den schweizerischen Gesetzgeber verlasst haben, sowohl die Al Qaida als auch den IS zu verbieten (s. vorne E. 2.2). Der Einwand, weder E. noch die Jaysh Al Fath seien auf einer öffentlichen Sanktionsliste aufgeführt gewesen, ist unbehelflich. Eine propagandistische Botschaft für die Al Qaida ist unabhängig der Auflistung der sie aussprechenden Person auf einer Terrorliste möglich. Die durch A. geltend gemachte Absicht, er habe das IS-Narrativ dekonstruieren wollen, ändert somit nichts an seinem Vorsatz gegenüber dem Anklagevorwurf.

Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» setzt der Verherrlichung des gewaltsamen Jihads der Jaysh Al Fath nichts entgegen. Die entsprechende Propaganda wurde ungefiltert, ohne kritische Relativierung (z.B. durch entsprechende Kommentare, Hintergrundinformationen, Rahmenberichte o.ä.), hingegen mit Betonung der positiven Gesinnung zur Jaysh Al Fath respektive zur Al Nusra und deren geistigen Führer, inszeniert. Zudem bekräftigte die auserwählte Musik die jihadistischen Ideologien der vorgenannten Gruppierungen. A. kannte den Inhalt des Videos inkl. dessen Aufmachung. Trotzdem hat er die Publikation des Films im Internet gutgeheissen und für dessen Verbreitung gesorgt. Er handelte somit vorsätzlich.

4.10.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

4.10.6 A. hat sich mit der Genehmigung der Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig gemacht.

4.10.7 Weitere angeklagte Videoinhalte (dazu s. vorne E. 4.1.2) sind hingegen entweder nicht rechtsgenügend erstellt oder stellen nicht Propaganda für die Al Qaida dar. Allfällige Propaganda für die Scharia, die islamische Rechtsordnung, die fundamentalistische Befolgung einer Religion, den Jihad usw. stellen nicht per se Propaganda für die Al Qaida dar.

Der Anklagevorwurf der weltweiten Stärkung der Anziehungskraft und die Förderung der Entfaltung krimineller Aktivitäten der Al Qaida, bezieht sich auf die Tatbestandsvariante der «Förderung auf andere Weise». A. hat sich der Propaganda schuldig gemacht. Wegen der Subsidiarität der Generalklausel (s. vorne E. 3.3), erübrigt es sich zu prüfen, ob eine diesbezügliche Tatbestandsmässigkeit vorliegt.

5. Anklageziffer 1.2.1.2

Unter dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten A. vorgeworfen, vorsätzlich in der Schweiz und anderswo zwischen September 2015 und Januar 2016 für die Gruppierung «Al-Qaïda» oder für eine mit dieser verwandten Organisation, Propagandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert zu haben, indem

- er das schriftliche Interview des Vereins D. Präsidenten mit dem Titel «B. über das Interview mit E., Syrien und den IS» produziert habe, welches am 13. November 2015 auf der Internetseite des Vereins D. veröffentlicht wurde und folgende Aussagen beinhaltet:

(Einleitung):

«Morgen Samstag publiziert der Verein D. das knapp vierzig minütige Exklusiv-Interview "Der Islamische Staat und ich" mit E., dem geistigen Führer des islamischen Rebellenbündnisses Jaysh al-Fath in Nord-Westsyrien. Im Vorfeld der Veröffentlichung sprachen wir mit dem Vereinspräsident B., über die aktuelle Situation in Syrien, das Engagement des Vereins D. und die Überlegungen, die dazu geführt haben, ein Interview mit E. zu führen.»

(Zitate von B.):

«E. ist eine zentrale Brückenbauerfigur unter den Rebellen. Man sagt: Wenn es zwischen zwei Rebellengruppen brennt, dann ruft E. Dieser saudische Gelehrte hat einen unglaublich wichtigen Einfluss auf die koordinierte Zusammenarbeit der Rebellen. Der IS möchte ihn unbedingt beseitigen, weil es ihm gelungen ist, ein fragiles aber dennoch funktionsfähiges Mantra der Einheit zu erzeugen. Ausserdem ist er eine wichtige Stimme der innerislamischen Mässigung. Er hat sich schon sehr früh stark gegen den theologischen Extremismus des IS aufgelehnt, nachdem er in mehreren Versuchen gescheitert war, sie zur Vernunft zu bringen. Er ist kein Mann, der einfach am Schreibtisch sitzt und die Drecksarbeit den anderen überlässt. Stets ist er bemüht, mit allen Parteien den Kontakt zu pflegen mit dem Ziel, den Kampf in Syrien gegen das Asad Regime und heute auch gegen den IS entschieden zu führen und sich nicht im Detail zu verlieren.

[…]

Wir müssen uns zwei Fragen stellen: Was ist die Zielrichtung E.s und zweitens stellt er eine direkte Gefahr für den Westen dar? Ersteres hat er mehrfach klar gemacht: Er kämpft zugunsten der vom Asad Regime unterdrückten Syrer. Sie sollen in Zukunft in Freiheit und Ehre leben können. Natürlich ist E.s Freiheitsbegriff kein westlicher, sondern ein islamischer. Er hat sich in der Vergangenheit gegen die Unterdrückung von Minderheiten ausgesprochen und plädiert stets für Milde im Umgang etwa mit Kriegsgefangenen. Vor allem aber ist er wohl die Autorität im Kampf gegen die IS-Ideologie. Und das macht ihn für uns Muslime und sekundär wohl auch für den Westen interessant.

[…]

Wir hatten [das Interview mit E.] gar nicht geplant. Als unsere Delegation vor Ort war, und sich über die Lage an der Front zum IS informierte, hat er wohl davon Wind bekommen und liess ausrichten, dass er sich bei Interesse gerne höchstpersönlich zum Thema äussern würde. Solch eine Gelegenheit bietet sich nicht alle Tage, dachte sich die Delegation und wollte gleich ein Treffen vereinbaren. Doch so einfach ging es dann doch nicht. E. ist sehr auf seine Sicherheit bedacht. Nicht nur der IS hat schon mehrmals versucht, ihn mittels Selbstmordattentäter zur Strecke zu bringen, sondern auch Asad und die Russen dürften hinter ihm her sein. So musste die Delegation einige Tage zuwarten, bis es unvermittelt hiess, der Doktor sein nun bereit. Dann freilich hatte alles schnell zu gehen, schliesslich bestanden seine persönlichen Sicherheitsleute darauf, dass er sich nicht mehr als 1-2 Stunden am selben Ort aufhält.

[…]

Davon gehe ich aus. C. wird bei späterer Gelegenheit dazu noch ausführlich berichten. Jetzt steht erstmal das Interview im Vordergrund. Ich erhoffe mir davon eine innerislamische Reflexion über die Ideologie des IS, die Abgrenzung zwischen legitimem Jihâd gegen einen grausamen Tyrannen und blutigem Extremismus.»

(Informationen am Ende des Textes):

«Das Interview von C. mit E. wird am Samstag, 14.11.2015 um 20:00 Uhr MET auf den sozialen Medien des Vereins D. veröffentlicht. Update: Aufgrund der Ereignisse in Paris hat der Pressedienst des Vereins D. die Ausstrahlung bis auf weiteres verschoben. Weitere Infos hier. Update II: Der neue Publikationstermin ist auf Freitag, 20.11.2015 um 20:00 Uhr festgelegt worden.»

- er den Anlass vom 5. Dezember 2015 im Hotel N. in Z., an welchem rund 200 Personen anwesend gewesen seien, organisiert habe bzw. an dessen Organisation er beteiligt gewesen sei; dafür gegenüber einem Journalisten der «Wochenzeitung» (nachfolgend: WOZ) mittels Flugblatt Werbung betrieben habe und mit der Organisation und Promotion des Anlasses vom 5. Dezember 2015 sowie seinem dortigen Auftritt darauf hingewirkt habe, dass das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung», das als Propaganda für den führenden Al Qaida-Vertreter in Syrien E. und für die Dachorganisation Jaysh Al Fath gedient habe, ein möglichst grosses Publikum erreichte;

- er am 12. Januar 2016 über sein Twitter-Profil das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» mit der Nachricht «Syrien Dok ‚al-Fajr as-Sâdiq‘ von @c. nun auch auf Bosnisch übersetzt» und der Bezeichnung «#E.» in arabischer Schrift sowie mit dem Link zur bosnischen Version beworben habe;

- und er damit aktiv dazu beigetragen habe, dass dem führenden Al Qaida-Vertreter in Syrien E. eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform geboten wurde, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al Qaida vorteilhaft darzustellen und zu propagieren, wodurch die verbotene terroristische Organisation Al Qaida in ihrer Anziehungskraft gegenüber bestehenden und potenziellen Mitgliedern respektive Unterstützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten gefördert worden sei.

5.1 Zum Interview von B., publiziert am 13. November 2015

5.1.1 Aussagen/Stellungnahmen/Angaben A.

5.1.1.1 A. machte im Vorverfahren grundsätzlich keine Aussagen zur Sache (pag. 12.1.18 ff.; 13.2.14 ff.). Seine Rolle im Zusammenhang mit dem Interview von B. wurde nicht erfragt. Eine Konfrontationseinvernahme mit C. oder B. erfolgte nicht. Eine Schlusseinvernahme fand ebenfalls nicht statt.

5.1.1.2 Für Äusserungen von A. ausserhalb der Strafuntersuchung (Videokonferenz, Tweet) wird auf die E. 4.7.2 und 4.7.5 verwiesen.

5.1.1.3 Die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49 fand in Anwesenheit der Beschuldigten A., B. und C. statt. Im Beweisverfahren der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7 waren A. und B. anwesend. Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49 verwies A. auf die durch seine Verteidigung eingereichte Stellungnahme des Vereins D. vom 21. April 2018 (Bericht D.). Dazu wird auf die vorstehende E. 4.4.3 verwiesen. Im Zusammenhang mit dem Interview von B. steht im Bericht D., der Verein D. habe dieses am Tag vor der Publikation des «Exklusivinterviews C./E.» veröffentlicht. B. habe sich darin zu den Beweggründen für das Interview mit E. geäussert. B. habe die auf die Einheit der syrischen Rebellen plädierende Rhetorik E.s genannt und vor allem, dass E. «die Autorität im Kampf gegen den IS» sei, was ihn «nicht nur für Muslime, sondern auch für den Westen interessant macht». Nicht korrekt sei die Darstellung von B. im Interview, dass mehrere Tage zwischen der Kontaktnahme von E. und dessen Interview verstrichen seien. Das Interview habe noch am selben Abend unmittelbar nach dem ersten zufälligen Zusammentreffen stattgefunden. Die abweichende Darstellung von B. beruhe auf einem Missverständnis. Das «Exklusivinterview C./E.» sei auf der Plattform YouTube publiziert worden. In der Video-Beschreibung sei die Intention des Produzenten erneut unterstrichen worden, einen authentisch wirkenden Akteur zu Wort kommen zu lassen, der sich selbst vor Ort gegen den IS-Extremismus einsetze. Die «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) habe berichtet, das Interview von E. sei trotz eines fehlenden Dialogs zwischen diesem und C. interessant, denn das «Gerede» von E. gleiche einem «Expertengespräch». Die arabische Zeitung «Arabi21» habe einen Artikel über die aus ihrer Sicht neuen Informationen im Zusammenhang mit E. veröffentlicht (TPF SK.2017.49 pag. 6.510.114 ff., insb.-117 [Fussnote 9] und -119).

5.1.1.4 Am 17. Mai 2018 hielt A. im Verfahren SK.2017.49 ein Schlusswort (TPF SK.2017.49 pag. 6.925.111 ff.). Zusammengefasst gab er an, für den Pressedienst des Vereins D. zuständig zu sein und fast alle Produktionen vor deren Publikation zu prüfen (näheres dazu s. vorne E. 4.4.4).

5.1.1.5 An der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7 äusserte sich A. nicht weiter.

5.1.2 Angaben/Äusserungen B.

Zu den Angaben von B. im Vorverfahren, anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49 vom 17. Mai 2018 und ausserhalb der Strafverfahrens wird auf die E. 4.6 f. verwiesen.

Auch B. verweist auf den Bericht D. (s. vorne E. 4.4.3). Das Interview und dessen Publikation sind nicht bestritten. Das Publikationsdatum und dessen Inhalt waren auf der Website des Vereins D. einsehbar.

5.1.3 Bericht der «Wochenzeitung» (WOZ)

Im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen A. fällt auf, dass sich mehrere in Anklageziffer 1.2.1.2 angeklagte Handlungen auf einen von O. verfassten Zeitungsartikel der WOZ vom 25. August 2016 mit dem Titel «Die Dschihadisten von Bümpliz» (nachfolgend: Zeitungsartikel WOZ vom 25. August 2016) beziehen.

Auch beim Vorwurf, wonach A. das Interview mit B. vom 13. November 2015 produziert habe, verweist die Anklageschrift auf den genannten Zeitungsartikel WOZ vom 25. August 2016 (s. AS Fussnote 129).

O. wurde daher anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49 als Zeuge befragt. Dabei bestätigte er grundsätzlich die Richtigkeit des Inhalts des Zeitungsartikels in der WOZ vom 25. August 2016 (TPF SK.2017.49 pag. 6.934.3 f.).

Hinweise, die an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen zweifeln lassen, bestehen nicht. Dass A. am Anlass vom 5. Dezember 2015 teilgenommen und als Presseverantwortlicher des Vereins D. amtete, ist anerkannt. Somit ist es plausibel, dass er sich gegenüber dem Journalisten der WOZ als Produzent des fraglichen Interviews bezeichnet hat. Die Mitwirkung des Pressediensts geht sodann auch aus den Informationen am Ende des Interviews mit B. respektive aus der Ankündigung der Verschiebung der Veröffentlichung des Videos hervor (s. vorne E. 5).

5.1.4 Dem Bericht D. und dem Schlusswort von A. vom 17. Mai 2018 im Verfahren SK.2017.49 ist indessen zu entnehmen, dass A. in Abrede stellt, dass das Inter-view von B. verbotene Propaganda darstelle. Er habe auch nicht beabsichtigt, unzulässige Propaganda zu betreiben.

5.1.5 In der Folge ist daher zunächst zu prüfen, ob das Interview von B. Propaganda im Sinne des Gesetzes darstellt.

5.1.5.1 Propaganda richtet sich an Dritte

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Das Interview von B. wurde auf der Webseite des Vereins D. publiziert und richtet sich somit an potenzielle Leser.

5.1.5.2 Propaganda eignet sich zur Einwirkung auf Dritte

Auch diese Voraussetzung ist erfüllt: B. verwendet bei der Schilderung des Videos und E. positive Begriffe und Umschreibungen. Beispielsweise erklärt B., E. sei eine «zentrale» Brückenbauerfigur, ein Gelehrter, eine wichtige Stimme, eine Autorität mit «unglaublich wichtigem» Einfluss; die Gelegenheit ein Interview mit ihm zu drehen biete sich nicht alle Tage. Mit der Vorankündigung der Video-Publikation und der begeisterten Schilderung des interviewten E. wird der Leser beeinflusst und dessen Neugierde auf das Video geweckt. Das schriftlich verfasste Interview von B. ist somit zur Einwirkung auf Dritte geeignet. Es handelt sich somit um Werbung für das Video «Exklusivinterview C./E.» bzw. um Propaganda für E.

5.1.5.3 Propaganda für eine Organisation/Gruppierung im Sinne von Art. 2 AQ/IS-Gesetz ist verboten. Die Anklageschrift wirft A. vor, dem führenden Al Qaida-Vertreter in Syrien, E., eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform geboten zu haben, um seine eigene Person sowie die Ideologie der terroristischen Organisation Al Qaida vorteilhaft darzustellen und zu propagieren.

Im schriftlichen Interview von B. macht letzterer Werbung für die bevorstehende Veröffentlichung des Videos «Exklusivinterview C./E.» und für E. Das Video stellt Propaganda für E. bzw. für den geistigen Führer der Jaysh Al Fath dar. Wie vorne dargelegt, gehört die Al Nusra und somit die Al Qaida der Jaysh Al Fath an. E. ist geistiger Führer der Koalition Jaysh Al Fath und somit auch Führer der darin vertretenen verbündeten Al Qaida (s. vorne E. 4.9.7.3 ff., insb. E. 4.9.7.6). Die im Interview von B. getätigte Werbung bezieht sich somit auch auf die verbotene Gruppierung Al Qaida. Indem A. die Publikation des Interviews von B. genehmigte, ermöglichte er die Verbreitung der Werbung und beteiligte sich an der Propagandaaktion für Al Qaida.

5.1.5.4 A. bestreitet den Vorsatz. Indessen wurden anlässlich des Gesprächs mit dem WOZ-Journalist auch Artikel anderer Schweizer Zeitungen thematisiert, welche auf Zusammenhänge zwischen E. und Al Qaida oder Terrorismus hingewiesen hatten. Wie vorne dargelegt wurde (s. E. 4.9.8), kannte A. die Propagandaeigenschaft des «Exklusivinterviews C./E.» in Bezug auf die Al Qaida. Somit war A. zwangsläufig auch bewusst, dass seine positive Darstellung dieser verbotenen Propaganda gegenüber Dritten ebenfalls Propaganda für Al Qaida darstellt. Er handelte daher mit Vorsatz.

5.1.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

5.1.7 Mit der Veröffentlichung des Interviews von B. vom 13. November 2015 hat sich A. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig gemacht.

5.2 Zum Anlass vom 5. Dezember 2015

5.2.1 A. machte im Vorverfahren grundsätzlich keine Aussagen zur Sache (pag. 12.1.18 ff.; 13.2.14 ff.). Zum Vorwurf der Anklageschrift, an der Organisation des Anlasses mitgewirkt zu haben und einem Journalisten ein Flugblatt zu diesem Anlass überreicht zu haben, wurde A. im Vorverfahren nicht einvernommen. Eine Konfrontationseinvernahme mit C. oder B. erfolgte nicht. Eine Schlusseinvernahme fand ebenfalls nicht statt.

5.2.2 Äusserungen von A. ausserhalb der Strafuntersuchung sind vorne in den E. 4.7.2 und 4.7.5 aufgeführt.

5.2.3 Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49 verwies A. auf die durch seine Verteidigung eingereichte Stellungnahme des Berichts D. (TPF SK.2017.49 pag. 6.932.3 und TPF SK.2017.49 pag. 6.522.80 ff.). Diesbezüglich wird auch auf die E. 4.4.3 verwiesen.

Im Zusammenhang mit dem Anlass vom 5. Dezember 2015 hält der Bericht D. Folgendes fest (TPF SK.2017.49 pag. 6.510.117 ff.):

«Die Veröffentlichung des Dokumentarfilms «AR/EN/FR/DE al-Fajr as-Sâdiq – The True Dawn in Syria (12/2015)» erfolgte zunächst im Rahmen einer Filmvorführung in Z. Der Präsident des Vereins D., B., ordnete das Erzeugnis C.s auf einer allgemeineren Ebene ein. Unter dem Titel «Formen des theologischen Extremismus» analysierte der Präsident des Vereins D. 37 Minuten lang das Phänomen und warnte eindringlich vor jeder Form des theologischen Extremismus. A. erläuterte den Kontext, vor dessen Hintergrund die beiden Filmproduktionen entstanden waren und erklärte, warum der Verein D. es ablehnt, sich bei jedem Anschlag einer extremistischen Organisation wie dem «IS oder ähnlich verbrämten Zeitgenossen» förmlich zu distanzieren. C. meldete sich aus Amsterdam via Skype zu Wort, kontextualisierte die Entstehung seines DOK-Films und wies den Vorwurf der AQ-Propaganda von sich.»

5.2.4 Am 17. Mai 2018 hielt A. das in E. 4.4.4 wiedergegebene Schlusswort.

5.2.5 Näheres zur Organisation des Anlasses vom 5. Dezember 2015 ist nicht bekannt. A. wurde im Vorverfahren dazu nicht befragt. Wie im Zusammenhang mit dem schriftlichen Interview von B. (s. vorne E. 5.1) bezieht sich die Anklage auch hier auf den von O. verfassten Zeitungsartikel in der WOZ vom 25. August 2016 (s. AS Fussnote 130 bzw. pag. 13.2.44 ff.).

O. schilderte in seinem Artikel u.a., A. habe ihm eine Einladung gegeben, einen Flyer, auf dem gestanden habe, dass es eine Premierevorführung geben werde, an der zudem ein Gespräch mit C. stattfinden und ein Vortrag von B. erfolgen werde. A. habe ihm (O.) seine Visitenkarte gegeben und gesagt: «Wir mussten die Sicherheitsvorkehrungen ein wenig verstärken. Wenn Sie am Eingang Probleme haben, zeigen Sie die, und sagen Sie den Leuten, sie sollen mich rufen.» Weiter führte der Journalist O. im Artikel aus, A. habe vor versammelter Menge eine kurze, aber heftige Tirade gegen den «Medienmainstream» gehalten, der nicht in der Lage sei, den Mehrwert «unseres [Anm. wohl gemeint: Verein D.] sensationellen Dokumentarfilms» anzuerkennen, «den wir hier jetzt dann gleich zeigen werden» (pag. 13.2.44 ff.).

A. hat nie geltend gemacht, die Angaben im WOZ-Artikel würden nicht zutreffen. Eine Beteiligung von A. an der Organisation des Anlasses ist aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied und Kommunikationsverantwortlicher plausibel. O. hat als Zeuge grundsätzlich die Richtigkeit des Inhalts seines Artikels bestätigt (TPF SK.2017.49 pag. 6.934.3 f.). Hinweise, die am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen zweifeln lassen, liegen nicht vor (s. dazu auch vorne E. 5.1.3). Insofern ist erstellt, dass A. zumindest in Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen für den Anlass in Z. und damit an dessen Organisation beteiligt war.

Die Aushändigung des Flyers ist ebenfalls nicht bestritten. Untermauert ist sie durch den Umstand, dass der Zeuge über den Anlass informiert war, der Anlass stattgefunden und O. daran teilgenommen hat.

Dass A. am Anlass vom 5. Dezember 2015 als Redner/Moderator teilgenommen und sich via Videoübetragung mit C. unterhalten hat, ist unbestritten. Dazu äussert sich auch der Bericht D. (s. vorne E. 4.4.3). Zudem wurde eine Aufnahme der Video­un­ter­hal­tung zwischen A. und C. zu den Akten gegeben (TPF SK.2017.49 pag. 6.521.54).

Zusammengefasst ist somit erstellt, dass A. an der Organisation des Anlasses vom 5. Dezember 2015 beteiligt war, einem Journalisten einen Flyer dazu ausgehändigt hat und am Anlass selbst aufgetreten ist.

5.2.6 In der Folge ist zu prüfen, ob der Anlass vom 5. Dezember 2015 Propaganda im Sinne des Gesetzes darstellt.

5.2.6.1 Propaganda richtet sich an Dritte

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Anlass vom 5. Dezember 2015 fand in einem Hotelsaal statt, wo sich das Publikum zur Vorführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» einfinden konnte. O. führte in seinem WOZ-Artikel aus, es seien Stühle für ca. 200 Personen aufgestellt worden, wobei sich schlussendlich rund 150 Personen versammelt hätten. Der Anlass diente als Plattform zur Vorführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Wie bereits vorne in E. 4.10 erläutert, stellt das Video verbotene Propaganda für den geistigen Führer des damaligen Al Qaida-Flügels, Al Nusra, dar. Folglich stellt auch die Bewerbung und die Durchführung des Anlasses, an dem das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vorgeführt wurde, verbotene Propaganda dar. Durch seine persönliche Teilnahme hat A. die Bedeutung des Premierenanlasses gegenüber potenziellen Zuschauern unterstrichen und somit verbotene Propaganda betrieben.

5.2.6.2 A. wusste um die Propagandaeigenschaft des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (s. dazu vorne E. 4.10.4). Somit war ihm auch bewusst, dass er durch die Organisation und Bewerbung der Vorführung dieses Videos wie auch durch seine aktive Teilnahme am Premierenanlass Propaganda für die Al Qaida tätigte. Er handelte mit Vorsatz.

5.2.7 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

5.2.8 Mit der Organisation des Anlasses vom 5. Dezember 2015 und der Bewerbung mittels Flugblatt wie auch mit der aktiven Teilnahme an der Premiere der Videovorführung hat sich A. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig gemacht.

5.3 Zum Tweet vom 12. Januar 2016

5.3.1 A. machte im Vorverfahren grundsätzlich keine Aussagen zur Sache (pag. 12.1.18 ff.; 13.2.14 ff.). Das Twitter-Konto mit dem Tweet vom 12. Januar 2016 weist den Namen und das Bild von A. auf (pag. 13.2.43-44). Der Tweet-Eintrag bezieht sich auf das von A. vorgängig veröffentlichte und beworbene Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Twitter-Konto nicht von A. betrieben wurde bzw. dass der fragliche Eintrag nicht von ihm stammt.

Durch den Tweet, die Übersetzung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» sei nun auf Bosnisch vorhanden, bei gleichzeitiger Verlinkung dazu im Internet, hat A. das Video öffentlich und insbesondere gegenüber den Personen deutscher und bosnischer Sprache beworben. Er handelte somit mit Vorsatz.

5.3.2 Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» enthält (verbotene) Propaganda (s. vorne E. 4.10). A. war sich dessen bewusst (s. vorne E. 4.10.4). Er wusste somit auch um die Propagandaeigenschaft seiner Twitter-Nachricht in Bezug auf die verbotene Al Qaida.

5.3.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

5.3.4 Durch die Bewerbung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» via Twitter hat sich A. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig gemacht.

Zur Anklage gegen B.

6. Anklageziffer 1.3.1.1

Dem Beschuldigten B. wird in Anklageziffer 1.3.1.1. vorgeworfen, vorsätzlich in der Schweiz und anderswo zwischen September und Dezember 2015 für die Gruppierung «Al-Qaïda» oder für eine mit dieser verwandten Organisation Propagandaaktionen organisiert zu haben respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert zu haben, indem:

- er in seiner Funktion als Präsident des Vereins D., im (s. vorne in E. 4.7.1 näher beschriebenen) am 13. November 2015 veröffentlichten schriftlichen Interview mit dem Titel «B. über das Interview mit E., Syrien und den IS» sich zur Entstehung des «Exklusivinterviews C./E.» und zur Person von E. geäussert und durch dieses Interview für das «Exklusivinterview C./E.», welches bis zum 20. Juli 2017 auf der Internet Plattform YouTube 109'243 Mal angesehen worden sei, Werbung betrieben habe;

- er am Anlass vom 5. Dezember 2015 im Hotel N. in Z., an welchem rund 200 Personen anwesend gewesen seien, in seiner Funktion als Präsident des Vereins D. aufgetreten sei und eine rund 40-minütige Ansprache gehalten habe, womit er darauf hingewirkt habe, dass das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ein möglichst grosses Publikum erreicht habe;

- wobei er damit aktiv dazu beigetragen habe, dass dem führenden Al Qaida-Vertreter in Syrien, E., eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform geboten wurde, um seine eigene Person sowie die Ideologie der Al Qaida vorteilhaft darzustellen und zu propagieren;

- wodurch die verbotene terroristische Organisation «Al-Qaïda» in ihrer Anziehungskraft gegenüber bestehenden und potenziellen Mitgliedern respektive Unterstützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten gefördert wurde.

6.1 Zum Interview von B., publiziert am 13. November 2015

6.1.1 Aussagen/Angaben von B.

Zu den Aussagen von B. wird zunächst auf die E. 4.6.1 (Aussagen im Vorverfahren), E. 4.6.2 (Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 im Verfahren SK.2017.49) und E. 4.4.3 (Inhalt Bericht D.) verwiesen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7 äusserte sich B. nicht zur Sache.

Das Interview von B. wurde am 13. November 2015 auf der Webseite des Vereins D. veröffentlicht (s. vorne E. 4.7.1). In Bezug auf den Inhalt des Interviews (Text) wird ebenfalls auf die E. 4.7.1 verwiesen. Dessen Publikationsdatum und Inhalt waren im Internet einsehbar. Die Veröffentlichung dieses schriftlichen Interviews ist nicht bestritten. B. bestreitet indessen grundsätzlich, durch seine Handlungen Propaganda für die Al Qaida oder für eine gemäss AQ/IS-Gesetz verbotene Gruppierung getätigt oder dies beabsichtigt zu haben.

6.1.2 Dass sich das schriftlich publizierte Interview von B. an Dritte richtete, sich zur Einwirkung auf Dritte eignete und Werbung für das Video und dessen Vorführung mithin Propaganda für E. darstellte, wurde bereits vorne in Bezug auf A. festgestellt (s. E. 5.1.5). Dass das «Exklusivinterview C./E.» Propaganda für die Jaysh Al Fath und der dazugehörenden Al Qaida bzw. für E. als deren geistlicher Führer darstellt, ist erstellt. Dazu wird auf die E. 4.9 verwiesen. Mit dem am 13. November 2015 schriftlich publizierten Interview hat B. somit Propaganda für eine Organisation/Gruppierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz getätigt.

6.1.3 B. bestreitet den Vorsatz. Er erklärt, dass die Videoproduktionen zur Bekämpfung des extremistischen Gedankenguts des IS gedient hätten.

6.1.4 Eine Ablehnung des IS schliesst ein Wohlwollen gegenüber der Al Qaida nicht aus (s. vorne E. 4.9.8). Die im Video von C. geäusserten Vorwürfe am IS beziehen sich auf Themen, denen die Al Qaida Bedeutung zumisst, namentlich islamisch-theologischen Auslegungen betreffend die Voraussetzung der Exkommunikation oder die Befugnis zur Umsetzung der Scharia. Die in diesen Bereichen im «Exklusivinterview C./E.» geübte Kritik am IS geht somit Hand in Hand mit der Gesinnung der Al Qaida. B. ist seit mehreren Jahren an den Geschehnissen im Mittleren Osten interessiert und war zum Zeitpunkt des Interviews Präsident des Vereins D. Er war über die Gegebenheiten in Syrien, die Hintergründe der Rivalität zwischen der Al Qaida und dem IS sowie über deren Hauptfiguren und Positionen informiert. A. kannte den Inhalt des von ihm beworbenen «Exklusivinterviews C./E.». Entsprechend musste er auch die Propagandaeigenschaft des Filmes in Bezug auf den geistigen Führer der damaligen Al Nusra bzw. der in Syrien präsenten Al Qaida als Mitglied der Jaysh Al Fath erkannt haben. Dass die Rekrutierung oder Anwerbung von Kämpfern in Europa Schneisen für den gewalttätigen Extremismus öffnet (z.B. durch Radikalisierung, radikalisierte Rückkehrer oder durch Kontaktknüpfungen zu gewaltausübenden Extremisten) ist notorisch bekannt. Dass weder E. noch die Jaysh Al Fath auf einer öffentlichen Sanktionsliste aufgeführt waren, ist nicht entscheidend. Eine propagandistische Botschaft für die Al Qaida ist unabhängig der Auflistung der sie aussprechenden Person auf einer Terrorliste möglich. Somit war sich B. bewusst, dass die Bewerbung des geistigen Führers der Al Nusra und des Videos gegenüber Dritten verbotene Propaganda darstellt. Er wusste zudem, dass sein Interview zur Veröffentlichung gedacht war. Er handelte daher mit Vorsatz.

6.1.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

6.1.6 Durch das am 13. November 2015 schriftlich veröffentlichten Interviews hat sich B. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig gemacht.

6.2 Zum Auftritt/zur Ansprache von B. am 5. Dezember 2015

6.2.1 Aussagen/Angaben von B.

Zu den Aussagen von B. wird zunächst auf die E. 4.6.1 (Aussagen im Vorverfahren), E. 4.6.2 (Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 im Verfahren SK.2017.49) und die E. 4.7 (Inhalt Bericht D.) verwiesen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7 äusserte sich B. nicht zur Sache.

Dass am 5. Dezember 2015 ein vom Verein D. organisierter Anlass in Z. stattgefunden hat, an welchem B. aufgetreten und eine Rede gehalten hat, ist unbestritten. Die Ansprache von B. wurde auf der Website des Vereins D. aufgeschaltet und die schriftliche Fassung wurde zu den Akten gereicht (s. vorne E. 4.7.3). B. bestreitet indessen, grundsätzlich durch seine Handlungen Propaganda für die Al Qaida oder für eine gemäss AQ/IS-Gesetz verbotene Gruppierung gemacht oder dies beabsichtigt zu haben.

6.2.2 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Auftritt vor Publikum im Rahmen einer Vorführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» erfolgt ist. Dass diese Videovorführung verbotene Propaganda darstellt, wurde bereits vorne (s. E. 5.2.6) festgestellt; es wird auf jene Ausführungen verwiesen. Der Anlass vom 5. Dezember 2015 diente der Videovorführung und der Sammlung von Spenden durch den Verein D. Ein Vereinspräsident geniesst bei den Vereinsmitgliedern grundsätzlich hohes Ansehen. Mit seinem Auftritt verhilft der Vereinspräsident der Veranstaltung somit zu mehr Gewicht, womit das Interesse der Vereinsmitglieder oder -sympathisanten geweckt bzw. verstärkt wird. Mithin werden mehr Personen zur Teilnahme motiviert. An die Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 begaben sich denn auch ca. 150 Personen (s. E. 5.2.6.1). Die Präsenz von B., Präsident des Veranstalters, und sein Auftritt bei der Videovorführung vom 5. Dezember 2015 waren geeignet, Dritte zu motivieren sich an den Anlass zu begeben und somit das Propagandavideo anzusehen. Die Handlung von B. stellt somit objektiv eine verbotene Propagandaaktion im Sinne von Art. 2 AQ/IS-Gesetz dar.

6.2.3 B. bestreitet den Vorsatz. Er erklärt, dass die Videoproduktionen der Bekämpfung des extremistischen Gedankenguts des IS gedient hätten.

B. ist seit mehreren Jahren an den Geschehnissen im Mittleren Osten interessiert. Als Präsident des Vereins D. war er über die Gegebenheiten in Syrien, die Hintergründe der Rivalität zwischen der Al Qaida und dem IS, deren Hauptfiguren und Positionen informiert. Er kannte den Inhalt des von ihm beworbenen Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» und musste somit auch dessen Pro­pa­gan­da­eigen­schaft in Bezug auf den geistigen Führer der damaligen Al Nusra bzw. der in Syrien präsenten Al Qaida als Mitglied der Jaysh Al Fath erkannt haben. Dass die Rekrutierung oder Anwerbung von Kämpfern in Europa Schneisen für den gewalttätigen Extremismus öffnet (z.B. durch Radikalisierung, radikalisierte Rückkehrer oder durch Kontaktknüpfungen zu gewaltausübenden Extremisten) ist notorisch bekannt. Es ist irrelevant, dass weder E. noch die Jaysh Al Fath auf einer öffentlichen Sanktionsliste aufgeführt waren. Eine propagandistische Botschaft für die Al Qaida ist unabhängig der Auflistung der sie aussprechenden Person auf einer Terrorliste möglich. Aufgrund des Gesagten war B. bewusst, dass die Bewerbung des geistigen Führers der Al Nusra und des Videos gegenüber Dritten verbotene Propaganda darstellt. Dass die Teilnahme eines Vereinspräsidenten an einer Vereinsveranstaltung dem Anlass mehr Gewicht gibt, ist offensichtlich. Dies wusste auch B. Er handelte somit mit Vorsatz.

6.2.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

6.2.5 Mit seinem Auftritt vom 5. Dezember 2015 hat sich B. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig gemacht.

7. Strafzumessung

Strafbare Handlungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Verschulden im Sinne von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). Bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten steht ihm innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21). Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Satz 2 StGB; vgl. Urteil 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3 m.H.). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen.

Wie bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ist auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen im ganzen Zeitraum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 E. 3.5 m.w.H.).

7.1 Strafzumessung A.

7.1.1 A. genehmigte die Veröffentlichung der beiden Videos «Exklusivinterview C./E.» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» und bewarb diese Videoerzeugnisse bei verschiedenen Gelegenheiten. Die Videos sind so konzipiert, als sie sich geschickt ergänzen. Während das Video «Exklusivinterview C./E.» eher im Stil eines/einer Interviews/Rede gehalten ist, erscheint das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» eher als Dokumentation/Erzählung. Somit spricht das eine Video eher das Publikum an, welches Interviews/Reden favorisiert und gerne dem Protagonisten zuhört und das andere Video eher das Publikum, das Dokumentierungen/Erzählungen, bewegte Bilder und akustische Betonungen mag. Die Videos sind professionell gefilmt, vertont und geschnitten. Insbesondere das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» bietet eine Fülle von abwechslungsreichem Bildmaterial. Beide Videos dauern je rund 40 Minuten. Ihre inhaltlichen Botschaften werden teilweise mit Musik unterlegt. Beide von A. genehmigten und beworbenen Videos beinhalten auch Propaganda zum gewaltsamem Jihad und zur Beteiligung am von E. und der Al Nusra ausgeübten Jihad. Diese Inhalte zielen darauf ab, Zuschauer für die Al Nusra-Ideologie zu gewinnen, zu begeistern und/oder zu rekrutieren, was schwer wiegt. Das «Exklusivinterview C./E.» richtet sich vorzugsweise an junge Personen. Dies ist besonders verwerflich, als gerade Jugendliche und junge Erwachsene aufgrund ihrer oftmals ungefestigten, suchenden Persönlichkeit anfällig für Manipulierungen und Radikalisierungen sind. Arabische Äusserungen sind mit Untertiteln in verschiedenen Sprachen übersetzt, so dass die Botschaft auch von nicht Arabisch sprechenden und somit von einer grösseren Anzahl Personen verstanden werden kann. Die Genehmigung zur Publikation von A. war für die Propaganda entscheidend. Sie ermöglichte die Veröffentlichung im Internet und dadurch eine umfassende Verbreitungsreichweite. Tatsächlich wurde das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» rund 28’000 Mal und das Video «Exklusivinterview C./E.» rund 110’000 Mal auf YouTube geöffnet. A. hat zudem ein schriftliches Interview mit dem Vereinspräsidenten B. produziert, das zusätzliche Werbung für das «Exklusivinterview C./E.» beinhaltet. In Bezug auf das Propagandavideo «Die wahrhaftige Morgendämmerung» hat A. ebenfalls Werbung betrieben
und zwar mit einem Tweet und der Abgabe eines Flyers. Hinzu kommt, dass sich A. an der Organisation für die erstmalige Vorführung dieses Videos vor Publikum beteiligt hat. Durch seinen Auftritt anlässlich der Filmpremiere schaffte A. eine zusätzliche Nähe zum Zuschauer bzw. Empfänger der Propaganda.

Als Pressesprecher des Vereins D. besass A. ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hat aus eigenem Antrieb und ohne jeglichen Druck gehandelt. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Veröffentlichung der beiden Videos weder zu genehmigen noch zu bewerben. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» wurde mit A.s Beteiligung zu einem Zeitpunkt in der Schweiz (Z.) vorgeführt, als die ersten medialen Vorwürfe der Al Qaida-Propaganda im Zusammenhang mit dem Video «Exklusivinterview C./E.» bereits bekannt waren. Dies hielt A. jedoch nicht davon ab, am genannten Anlass ein weiteres Video dieser Art zu propagieren.

Der heute 38-jährige A. ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Gemäss eigenen Angaben hat er im Jahr 2011 einen Bachelor-Lehrgang in Geschichte an der Universität Bern abgeschlossen (TPF SK.2017.49 pag. 6.242.2 f.). Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Bern vom 10. Juni 2020 geht hervor, dass er in zweiter Ehe verheiratet ist und zehn unmündige Kinder hat. Das älteste Kind wurde im Jahr 2005, das jüngste im Jahr 2019 geboren (TPF pag. 7.231.5.2 ff.). In der Steuererklärung 2019 erfasste er bloss drei seiner zehn Kinder (TPF pag. 7.231.2.46), weshalb sieben Kinder möglicherweise fremdbetreut werden. A. ist ein Gründungsmitglied des Vereins D. und seit dessen Gründung im Jahr 2009 Vorstandsmitglied und Vorsteher des «Departements für Public Relations und Information» bzw. Pressesprecher des Vereins (pag. 12.1.19). Gemäss aktuellster Veranlagungsverfügung 2018 weist A. weder ein steuerbares Einkommen noch Vermögen aus (TPF pag. 7.231.2.11). Gleiches erklärte er auch in seiner Steuererklärung betreffend das Steuerjahr 2019 (TPF pag. 7.231.2.57). Seit mehreren Jahren gibt A. in den Steuererklärungen an, in einem Pensum von 20 % beim Verein D. als IT-Techniker angestellt zu sein und deklariert einen dadurch erzielten Jahreslohn von rund Fr. 10’200.-- bis maximal Fr. 13’400.-- bzw. einen monatlichen Lohn von etwa Fr. 1’000.-- (TPF pag. 7.231.2.20 ff.). Im Jahr 2019 bezog er sodann Fr. 44’000.-- Kindergelder (TPF pag. 7.231.2.45). Im Jahr 2019 verstarb seine Grossmutter. Sie hinterliess Aktiven im Wert von über einer Million Franken. A. ist einer von fünf Erben der Verstorbenen (TPF pag. 7.231.2.56). Gemäss Betreibungsauszug vom 26. Mai 2020 wurden gegen A. Betreibungen für Forderungen von rund Fr. 118’000.-- eingeleitet, wobei für rund Fr. 93’000.-- Verlustscheine bestehen (TPF pag. 7.231.3.2 f.). Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von A. sind insgesamt eher neutral zu werten, obschon keine finanzielle Selbständigkeit vorliegt. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen Familienvater, der Schulden und Verlustscheine hat und dessen Einkünfte den Unterhalt einer Familie nicht zu decken vermögen. Sein Lebensunterhalt ist notgedrungen von Dritten finanziert. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die Vorstrafe vom 7. Dezember 2005 (pag. 18.2.1.3 ff.; 10.2.349 f.) wurde
zwischenzeitlich gelöscht (TPF pag. 7.231.1.2) und ist daher neutral zu werten. Der Leumundsbericht der Kantonspolizei Bern vom 10. Juni 2020 gibt zu keinen weiteren besonderen Bemerkungen Anlass (TPF pag. 7.231.5.2 ff.).

A. stellt die Strafbarkeit seiner Handlungen in Abrede, weshalb keine Einsicht in das Unrecht der Tat vorliegt. Sein Verhalten im Strafverfahren war weitgehend korrekt und ist neutral zu bewerten. Seine unentschuldigte Abwesenheit an der Urteilseröffnung wurde bereits disziplinarisch bestraft. Leicht verschuldenserhöhend ist sein Nachtatverhalten insofern, als dass er die Verlinkung zum Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 gegen C. (26. Februar 2020; s. vorne lit. J) – welches in Anwesenheit von A. eröffnet worden war und in objektiver Hinsicht Elemente der verbotenen Propaganda des Videos feststellte – weiterhin auf der Internetseite des Vereins D. der Allgemeinheit zugänglich machte (TPF pag. 7.721.1 ff.). Aufgrund seiner Funktion und Stellung im Verein D. hätte A. jederzeit das Video auf der Internetseite des Vereins D. löschen (lassen) können.

Angesichts des Gesagten liegt das Gesamtverschulden von A. im mittleren Bereich.

Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Seit dem (in Bezug auf A. aufgehobenen) Urteil vom 15. Juni 2018 sind indessen mehr als zwei Jahre vergangen, was sich leicht strafmindernd auswirkt.

7.1.2 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.

7.1.3 Bei einer Strafe von über einem Jahr wirken sich die Änderungen der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts nicht milder i.S.v. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB aus. Es ist daher von den zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen auszugehen.

7.1.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (aArt. 43 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
Satz 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB N. 38 m.H.).

7.1.4.1 Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafaufschubs das Fehlen einer ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht hat demzufolge eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurtei­lung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2004 vom 3. November 2004 E. 4).

A. weist keine verzeichneten Vorstrafen auf (TPF pag. 7.231.1.2) und ist insofern Ersttäter. Reisen in und durch Konfliktgebiete des Mittleren Ostens zur Durchführung von technisch professionell hergestellten Videoproduktionen sind finanziell aufwendig. Der Erhalt finanzieller Mittel für weitere Produktionen dürfte mit Schwierigkeiten verbunden sein, so dass eine Wiederholungsgefahr eher als gering einzustufen ist. A. wird mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe bestraft. Als Warnstrafe erfüllt eine bedingt ausgesprochene Strafe vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit bedingt aufzuschieben.

7.1.4.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

Die Probezeit ist aufgrund seines Nachtatverhaltens (s. vorne E. 7.1.1) – und den damit bestehenden Bedenken Rechnung tragend – auf drei Jahre anzusetzen.

7.1.4.3 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB). Die in Art. 94
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 94 - Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.
StGB nicht abschliessend aufgeführten Weisungen betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.

A. ist anzuweisen, das auf der Internetseite des Vereins D. abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen (Art. 94
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 94 - Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.
StGB).

Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
und 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO).

7.2 Strafzumessung B.

7.2.1 B. bewarb als Präsident des Vereins D. die zwei Videos «Exklusivinterview C./E.» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Die Videos sind so konzipiert, dass sie sich geschickt ergänzen. Während das Video «Exklusivinterview C./E.» eher im Stil eines/einer Interviews/Rede gehalten ist, erscheint das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» eher als Dokumentation/Erzählung. Somit spricht das eine Video eher das Publikum an, welches Interviews/Reden favorisiert und gerne dem Protagonisten zuhört und das andere Video eher das Publikum, das Dokumentierungen/Erzählungen, bewegte Bilder und akustische Betonungen mag. Die Videos sind professionell gefilmt, vertont und geschnitten. Insbesondere das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» bietet eine Fülle von abwechslungsreichem Bildmaterial. Beide Videos dauern je rund 40 Minuten. Ihre inhaltlichen Botschaften werden teilweise mit Musik unterlegt. Beide von B. beworbenen Videos beinhalten auch Propaganda zum gewaltsamem Jihad und zur Beteiligung an dem von E. und der Al Nusra ausgeübten Jihad. Diese Inhalte zielen darauf ab, Zuschauer für die Al Nusra-Ideologie zu gewinnen, zu begeistern und/oder zu rekrutieren, was schwer wiegt. Das «Exklusivinterview C./E.» richtet sich vorzugsweise an junge Personen. Dies ist besonders verwerflich, als gerade Jugendliche und junge Erwachsene aufgrund ihrer oftmals ungefestigten, suchenden Persönlichkeit anfällig für Manipulierungen und Radikalisierungen sind. Arabische Äusserungen sind mit Untertiteln in verschiedenen Sprachen übersetzt, so dass die Botschaft auch von nicht Arabisch sprechenden und somit von einer grösseren Anzahl Personen verstanden werden kann. Die Bewerbung der Videos durch B. war insofern gewichtig, als dass er als Präsident des Vereins D. bei den Vereinsmitgliedern und -sympathisanten über Ansehen verfügte. Zudem hat er sich an der Organisation und Ausführung der erstmaligen Vorführung dieses Videos vor Publikum beteiligt. Durch seinen Auftritt anlässlich der Filmpremiere und seine Rede schaffte B. eine zusätzliche Nähe zum Zuschauer bzw. Empfänger der Propaganda. Mittels Veröffentlichung im Internet erhielt die Propaganda eine umfassende Verbreitungsreichweite. Tatsächlich wurde das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» rund 28’000 Mal und das Video «Exklusivinterview C./E.» rund 110’000 Mal auf YouTube geöffnet.

B. hätte ohne weiteres davon absehen können, ein bewerbendes Interview zu halten. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» wurde mit B.s Beteiligung zu einem Zeitpunkt in der Schweiz (Z.) vorgeführt, als die ersten medialen Vorwürfe der Al Qaida-Propaganda im Zusammenhang mit dem Video «Exklusivinterview C./E.» bereits bekannt waren. Dies hielt B. jedoch nicht davon ab, am genannten Anlass ein weiteres Video dieser Art zu propagieren.

Der heute 37-jährige B. ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er absolvierte das Gymnasium und begann ein Studium der Islamwissenschaften an der Universität Bern (pag. 22.1.13; TPF pag. 6.291.32). Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Bern vom 4. Juni 2020 wurde die Ehe von B. und seiner Ehefrau gerichtlich getrennt. B. ist Vater von vier unmündigen Kindern (TPF pag. 7.232.5.2 f.). Seit der Gründung des Vereins D. im Jahr 2009 ist B. Vereinsmitglied und in der Funktion als Präsident tätig (pag. 12.2.45). Gemäss Steuererklärung 2019 arbeitet B. zu 20 % im Bereich «Consulting/Translating» und verdient dabei jährlich Netto Fr. 8'673.-- (TPF pag. 7.232.2.57 und -63). Gemäss aktuellster Veranlagungsverfügung betreffend das Steuerjahr 2018 besitzt B. kein Vermögen (TPF pag. 7.232.2.11). Laut Betreibungsauszug vom 26. Mai 2020 wurden gegen B. Betreibungen für Forderungen von rund Fr. 215’000.-- eingeleitet, wobei für rund Fr. 150’000.-- Verlustscheine bestehen (TPF pag. 7.232.3.2 ff.). Der aktuelle Vorstrafenbericht von B. weist mehrere Einträge auf. Am 16. Oktober 2010 wurde er wegen Vergehens gegen und Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) – begangen im Zeitraum 2008 bis 2010 – zu 10 Tagessätzen Geldstrafe und zu einer Busse im Betrag von Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 4. Oktober 2018 wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB, begangen in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2018, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (TPF pag. 7.232.1.2). Der Leumundsbericht der Kantonspolizei Bern vom 4. Juni 2020 gibt zu keinen weiteren besonderen Bemerkungen Anlass (TPF pag. 7.232.5.2 ff.). Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von B. sind insgesamt eher neutral zu werten, obschon keine finanzielle Selbständigkeit vorliegt. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen Familienvater, der Schulden und Verlustscheine hat und dessen Einkünfte den Unterhalt einer Familie nicht zu decken vermögen. Sein Lebensunterhalt ist notgedrungen von Dritten finanziert. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.

B. stellt die Strafbarkeit seines Tuns in Abrede, weshalb keine Einsicht in das Unrecht der Tat vorliegt. Sein Verhalten im Strafverfahren war weitgehend korrekt. Seine unentschuldigte Abwesenheit an der Urteilseröffnung wurde bereits disziplinarisch bestraft. Leicht verschuldenserhöhend ist sein Nachtatverhalten insofern, als dass er die Verlinkung zum Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 gegen C. (26. Februar 2020; s. vorne lit. J) – welches in Anwesenheit von B. eröffnet worden war und in objektiver Hinsicht Elemente der verbotenen Propaganda des Videos feststellte – weiterhin auf der Internetseite des Vereins D. der Allgemeinheit zugänglich machte (TPF pag. 7.721.1 ff.). Als Vereinspräsident des Vereins D. hätte er jederzeit das Video auf der Internetseite des Vereins D. löschen (lassen) können.

Angesichts des Gesagten liegt das Gesamtverschulden von B. im mittleren Bereich.

Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Seit dem (in Bezug auf B. aufgehobenen) Urteil vom 15. Juni 2018 sind indessen mehr als zwei Jahre vergangen, was sich leicht strafmindernd auswirkt.

7.2.2 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass die vorliegende (Freiheits-)Strafe die Voraussetzung der Gleichartigkeit in Bezug auf die am 4. Oktober 2018 verhängte (Geld-)Strafe nicht erfüllt, weshalb keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zu bestimmen ist. Auch hat B. nicht während der ihm mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2012 (Eröffnungsdatum: 29. Oktober 2012) auferlegten Probezeit gehandelt, womit die Folgen der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs.1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB nicht zu prüfen sind.

7.2.3 Bei einer Strafe von über einem Jahr wirken sich die Änderungen der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts nicht milder i.S.v. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB aus. B. ist mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen; es ist daher von den zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen auszugehen.

Bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie der Bestimmungen über die Probezeit und die Weisungen (aArt. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
-44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB), wird auf die E. 7.1.4 verwiesen.

7.2.4 Die Vorstrafen von B. sind nicht einschlägig. Reisen in und durch Konfliktgebiete des Mittleren Ostens zur Durchführung von technisch professionell hergestellten Videoproduktionen sind finanziell aufwendig. Der Erhalt von finanziellen Mittel für weitere Produktionen dürfte mit Schwierigkeiten verbunden sein, so dass eine Wiederholungsgefahr eher als gering einzustufen ist. B. wird erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Aufgrund der Strafart und deren Dauer erfüllt sie als Warnstrafe die gesetzlichen Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit bedingt aufzuschieben.

Die Probezeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB ist aufgrund des Nachtatverhaltens von B. (s. vorne E. 7.2.1) – und den damit bestehenden Bedenken Rechnung tragend – auf drei Jahre anzusetzen.

7.2.5 B. ist anzuweisen, das auf der Internetseite des Vereins D. abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen (Art. 94
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 94 - Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.
StGB).

Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
und 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO).

8. Verfahrenskosten

8.1

8.1.1 Wird eine beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 1 StPO). Die Haftung der verurteilten Person kann nicht weitergehen, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (Domeisen, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H.; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3).

8.1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Übersetzers, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist. Die Unentgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht (Domeisen, a.a.O., Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 17).

8.2 Gebühren

8.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte im Verfahren SK.2017.49 für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 14’000.--, welche die Gebühren der Bundesanwaltschaft (Fr. 5’000.--) sowie der Bundeskriminalpolizei (Fr. 9‘000.--) umfasste (TPF SK.2017.49 pag. 6.100.28). Diese Gebühr wurde im Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 als im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und als angemessen beurteilt und dementsprechend in beantragter Höhe festgesetzt (E. 7.2.1 des Urteils).

8.2.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2017.49 wurde vom Gericht aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands auf Fr. 7’500.-- festgesetzt (E. 7.2.1 des Urteils).

Für das vorliegende erstinstanzliche Hauptverfahren wird vom Gericht keine Gebühr erhoben, da dieses aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgte. Die entsprechende Gebühr ist von der Staatskasse zu tragen.

8.3 Auslagen

8.3.1 Die Bundesanwaltschaft machte im Verfahren SK.2017.49 Auslagen für Übersetzungen im Gesamtbetrag von Fr. 13’460.-- geltend (pag. 24.1.1). Dieser Betrag wurde vom Gericht auf Fr. 7’699.55 gekürzt, da die Positionen 1 und 2 der damaligen Auslagenauflistung auf teilweise mangelhafter Übersetzungsarbeit wiederholt werden mussten bzw. der Auftrag zu Position 4 sich nicht eruieren liess (Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 7.2.2). Die damaligen Auslagen der Bundesanwaltschaft wurden dem verurteilten C. auferlegt (E. 7.3.1 des Urteils).

8.3.2 Die Auslagen des Gerichts beliefen sich im Verfahren SK.2017.49 auf Fr. 86.50 und standen im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme (E. 7.2.2 des Urteils).

8.4

8.4.1 A. und B. wurden umfassend schuldig gesprochen. Sie haben grundsätzlich die rechtswidrig und schuldhaft verursachten Verfahrenskosten zu tragen.

8.4.2 Zur Gebühr: Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Vorverfahren und dem Gerichtsverfahren SK.2017.49 bezog sich auf drei beschuldigte Personen im gleichen Umfang. Die Gebühren betreffen die jeweiligen Verurteilten somit im Umfang von je einem Drittel. A. und B. sind somit rund ein Drittel der Gebühren von insgesamt Fr. 21’500.-- bzw. je Fr. 7’160.-- aufzuerlegen (vgl. Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Gerichtsauslagen im Verfahren SK.2017.49 im Betrag von Fr. 86.50 für die Zeugeneinvernahme standen im Zusammenhang mit dem Vorwurf gegen A. und sind diesem aufzuerlegen (vgl. E. 7.3.1 des Urteils).

8.4.3 Zusammenfassend sind A. Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7’246.50 (Gebühren Vorverfahren und Gerichtsgebühr im Verfahren SK.2017.49: Fr. 7’160.-- und Auslagen Gerichtsverfahren SK.2017.49: Fr. 86.50) und B. Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7’160.-- (Gebühren Vorverfahren und Gerichtsgebühr im Verfahren SK.2017.49) aufzuerlegen.

9. Entschädigung der amtlichen Verteidiger

9.1

9.1.1 Die Kompetenz für die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung liegt vorliegend beim urteilenden Gericht (Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO e contrario).

9.1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).

9.2 Amtliche Verteidigung von A.

9.2.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wurde im Verfahren SK.2017.49 durch das Gericht mit Verfügung vom 30. November 2017 mit Wirkung ab 13. November 2017 als amtlicher Verteidiger von A. bestellt (TPF SK.2017.49 pag. 6.952.1 ff.). Für die Zeit vom 15. November 2017 bis zum 15. Juni 2018 macht Rechtsanwalt Hirni einen Honoraraufwand von Fr. 26’410.95 und Auslagen im Betrag von Fr. 2’970.20 geltend (TPF SK.2017.49 pag. 6.722.1 ff.).

Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Die geschätzte Zeit für die Urteilseröffnung im Umfang von 120 Minuten ist inkl. Nachbesprechung gutzuheissen. Das Verfahren SK.2017.49 wies keinen grossen Aktenumfang auf und stellte in rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittliche Anforderung an die Verteidigung in einem Bundesstrafverfahren. Gründe für die Gewährung eines Fr. 230.-- übersteigenden Stundenansatzes für den Arbeitsaufwand liegen nicht vor. Daher ist der geltend gemachte Stundenansatz im Betrag von Fr. 250.-- auf Fr. 230.-- zu kürzen. Ferner ist die Reise-/Wartezeit mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und die Tätigkeit des Praktikanten nicht mit Fr. 125.--, sondern mit Fr. 100.-- pro Stunde, zu entschädigen (vgl. vorstehend E. 9.1.2). Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden.

Rechtsanwalt Hirni verzichtete mit Schreiben vom 28. April 2020 auf die Einreichung einer ergänzenden Kostennote für seine Umtriebe bis zu seiner Mandatsniederlegung am 17. März 2020 (TPF pag. 7.521.3).

Somit ist Rechtsanwalt Hirni für die amtliche Verteidigung in der Zeit vom 13. November 2017 bis zum 15. Juni 2018 im Verfahren SK.2017.49 von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 24’547.20 (inkl. MWSt), unter Anrechnung bereits erfolgter Akontozahlungen, zu entschädigen.

9.2.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wurde mit Verfügung vom 20. April 2020 vom Gericht im vorliegenden Verfahren SK.2020.7 rückwirkend auf den 16. April 2020 als amtlicher Verteidiger von A. bestellt (TPF pag. 7.911.1 ff.). Gemäss Honorarnote vom 5. Oktober 2020 macht er als amtlicher Verteidiger ein Honorar von insgesamt Fr. 11'513.10 (exkl. Arbeitsaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung) geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 40.81 Arbeitsstunden à Fr. 230.-- bzw. Reisezeit à Fr. 200.-- und Auslagen von insgesamt Fr. 250.--, inkl. MWSt von 7.7 % (TPF pag. 7.721.075).

Die in der Honorarnote veranschlagten Aufwände und dazugehörigen Auslagen vom 5., 15. und 22. Juni 2020, d.h. insgesamt Fr. 295.65 (Fr. 57.50 + 153.35 + 1.-- + 5.30 + 1.-- + 57.50), sind nicht zu entschädigen, da diese das Verfahren BB.2020.169 (Ausstandsgesuche) der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffen. Weiter sind die geltend gemachten Auslagen für eine Übernachtung, jedoch in Berücksichtigung eines Mittagessens, um Fr. 20.-- zu kürzen, da bloss die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung, einschliesslich Frühstück, vergütet werden (Art. 13 Abs. 2 lit. d
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Die Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung inkl. Nachbesprechung, welche in der Honorarnote nicht beziffert werden, sind mit viereinhalb bzw. zwei Arbeitsstunden zu entschädigen. Im Übrigen ist die Honorarnote gutzuheissen.

Rechtsanwalt Jeker ist somit für die amtliche Verteidigung von A. im vorliegenden Verfahren SK.2020.7 von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 12’930.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen.

9.2.3 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.

A. hat, wie vorne dargelegt (s. E. 8.1.1 und E. 8.4.1), die Verfahrenskosten zu tragen. Er hat folglich der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Rechtsanwälte Hirni und Jeker in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.

9.3 Amtliche Verteidigung von B.

9.3.1 Fürsprecher Lukas Bürge wurde im Verfahren SK.2017.49 durch die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 22. September 2016 rückwirkend auf den 19. September 2016 als amtlicher Verteidiger von B. bestellt (pag. 16.2.3 f.). Der Verteidiger beantragte mit Kostennote vom 15. Mai 2018 die Ausrichtung eines Honorars von insgesamt Fr. 34’973.65 (TPF SK.2017.49 pag. 6.925.102 ff.).

Der geltend gemachte Stundenansatz im Betrag von Fr. 250.-- ist auf Fr. 230.-- zu kürzen (zur Begründung kann auf E. 9.2.1 verwiesen werden). Die geltend gemachten Leistungen einer Drittperson (ev. Praktikanten) sind nicht umschrieben bzw. ausgewiesen und somit nicht zu entschädigen. Die Honorarnote weist eine Vielzahl von Besprechungen, Telefonate und E-Mails auf, nicht nur mit dem Klienten, sondern auch mit Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen des Vereins D. und mit den übrigen Parteienvertretern. Diese sind um vier Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und der Nachbesprechung des Urteils ist überhöht. Bei einem Freispruch kann eine Stunde Nachbesprechungszeit anerkannt werden. Insgesamt ist der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung inklusive Nachbesprechungszeit somit um sechs Stunden zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Somit ist Fürsprecher Bürge für die amtliche Verteidigung von der Eidgenossenschaft insgesamt mit rund Fr. 29’600.-- (inkl. MWSt) bezüglich Verfahren SK.2017.49 zu entschädigen.

9.3.2 Gemäss Honorarnote vom 6. Oktober 2020 macht Fürsprecher Bürge als amtlicher Verteidiger für die Zeit vom 16. März bis 27. Oktober 2020 im vorliegenden Verfahren SK.2020.7 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'939.95 geltend (TPF pag. 7.721.078 ff.). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 32 Arbeitsstunden à Fr. 250.--, 12 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- und Auslagen von insgesamt Fr. 740.30, zzgl. MWSt von 7.7 % (TPF pag. 7.721.079).

Der in der Honorarnote veranschlagte Aufwand von 45 Minuten vom 15. Juni 2020 und die dazugehörigen Auslagen sind nicht zu entschädigen, da diese das Verfahren BB.2020.169 (Ausstandsgesuche) der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffen. Der beantragte Stundenansatz im Betrag von Fr. 250.-- ist auf Fr. 230.-- zu kürzen (s. vorne E. 9.2.1). Der geltend gemachte Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung, der Urteilseröffnung und der Nachbesprechung des Urteils ist nicht nachvollziehbar. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind viereinhalb und für die Teilnahme an der Urteilseröffnung und Nachbesprechung je eine Arbeitsstunde anzuerkennen. Insgesamt ist der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung, Urteilseröffnung inklusive Nachbesprechungszeit somit um vierdreiviertel Stunden zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden.

Somit ist Fürsprecher Bürge für die amtliche Verteidigung von der Eidgenossenschaft insgesamt mit rund Fr. 9’938.-- (inkl. MWSt) bezüglich vorliegendes Verfahren SK.2020.7 zu entschädigen.

9.3.3 Zusammenfassend ist Fürsprecher Bürge für die amtliche Verteidigung von B. mit insgesamt Fr. 39'538.-- (Fr. 29’600.-- bezüglich Verfahren SK.2017.49 und Fr. 9'938.-- bezüglich Verfahren SK.2020.7) (inkl. MWSt) zu entschädigen.

9.3.4 B. ist, wie vorne dargelegt (s. E. 8.1.1 und E. 8.4.1), zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Er hat folglich der Eidgenossenschaft sowohl für die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Fürsprecher Bürge im Verfahren SK.2017.49 als auch im vorliegenden Verfahren SK.2020.7 in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

10. Entschädigung und Genugtuung

10.1 Angesichts des Verfahrensausgangs ist A.s Entschädigungsbegehren abzuweisen (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO e contrario). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Auch B.s Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren sind abzuweisen angesichts des Verfahrensausgangs (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO e contrario). Es ist ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten.

Die Strafkammer erkennt:

I. A.

1. A. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3. A. wird die Weisung erteilt, das auf der Internetseite des Vereins D. abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen.

Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig.

4. A. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'246.50 auferlegt.

5. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

6.

6.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2017.49 mit Fr. 24'547.20 (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt.

6.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2020.7 mit Fr. 12'930.-- (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt.

6.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

II. B.

1. B. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.

2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3. B. wird die Weisung erteilt, das auf der Internetseite des Vereins D. abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen.

Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig.

4. B. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'160.-- auferlegt.

5. B. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

6. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von B. mit insgesamt Fr. 39'538.-- (Fr. 29'600.-- bezüglich Verfahren SK.2017.49 und Fr. 9'938.-- bezüglich Verfahren SK.2020.7) (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt.

B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

III.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Konrad Jeker

- Fürsprecher Lukas Bürge

Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an:

- Rechtsanwalt Lorenz Hirni (Dispositiv-Ziff. 6.1 und zugehörige E. 9.1 und 9.2.1)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- Nachrichtendienst des Bundes (Art. 74 Abs. 7
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 74 Organisationsverbot - 1 Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht.
1    Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht.
2    Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen.44
3    Ein Verbot ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, so kann es jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden.
4    Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.45
4bis    Das Gericht kann die Strafe nach Absatz 4 mildern (Art. 48a StGB46), wenn die Täterin oder der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation oder Gruppierung zu verhindern.47
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 StGB48 ist anwendbar.
6    Die Verfolgung und die Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 4 und 5 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.49
7    Die zuständigen Behörden teilen dem NDB sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich, unentgeltlich und in vollständiger Ausfertigung mit.50
NDG)

- Bundesamt für Polizei (Art. 74 Abs. 7
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 74 Organisationsverbot - 1 Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht.
1    Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht.
2    Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen.44
3    Ein Verbot ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, so kann es jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden.
4    Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.45
4bis    Das Gericht kann die Strafe nach Absatz 4 mildern (Art. 48a StGB46), wenn die Täterin oder der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation oder Gruppierung zu verhindern.47
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 StGB48 ist anwendbar.
6    Die Verfolgung und die Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 4 und 5 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.49
7    Die zuständigen Behörden teilen dem NDB sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich, unentgeltlich und in vollständiger Ausfertigung mit.50
NDG)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Art. 38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Versand: 17. Dezember 2020
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2020.7
Datum : 27. Oktober 2020
Publiziert : 25. Januar 2021
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122). Rückweisung des Bundesgerichts.


Gesetzesregister
BStKR: 1 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
6 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
7 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BV: 16 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
17 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
173
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b  Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c  Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d  Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
e  Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f  Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g  Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h  Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
i  Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
k  Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.
2    Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
3    Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
38a 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StGB: 1 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
27 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
40 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
44 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
46 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
64 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
94 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 94 - Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.
217 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
261bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
275bis
StPO: 31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
82 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
134 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
141 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
196 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
399 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
406 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
423 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
ZNDG: 74
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 74 Organisationsverbot - 1 Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht.
1    Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht.
2    Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen.44
3    Ein Verbot ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, so kann es jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden.
4    Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.45
4bis    Das Gericht kann die Strafe nach Absatz 4 mildern (Art. 48a StGB46), wenn die Täterin oder der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation oder Gruppierung zu verhindern.47
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 StGB48 ist anwendbar.
6    Die Verfolgung und die Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 4 und 5 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.49
7    Die zuständigen Behörden teilen dem NDB sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich, unentgeltlich und in vollständiger Ausfertigung mit.50
BGE Register
114-IA-50 • 116-IA-28 • 129-IV-6 • 131-II-235 • 133-IV-58 • 134-IV-17 • 134-IV-60 • 136-IV-55 • 140-IV-102 • 143-IV-214 • 143-IV-308 • 143-IV-380 • 68-IV-145
Weitere Urteile ab 2000
1B_491/2017 • 1P.591/2005 • 6B.2548/2016 • 6B_1053/2014 • 6B_1104/2016 • 6B_1132/2016 • 6B_114/2019 • 6B_1211/2015 • 6B_169/2019 • 6B_383/2019 • 6B_76/2013 • 6B_948/2016 • 6B_986/2016 • 6S.253/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
interview • syrien • bundesgericht • anklage • frage • amtliche verteidigung • beschuldigter • bundesstrafgericht • extremismus • anklageschrift • freiheitsstrafe • irak • eidgenossenschaft • werbung • stelle • vorverfahren • monat • verfahrenskosten • produktion • tag
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BstGer Leitentscheide
TPF 2007 60 • TPF 2018 22
Entscheide BstGer
SK.2010.3 • BB.2020.169 • BK.2011.21 • SK.2019.38 • SK.2020.7 • SN.2020.30 • SK.2010.28 • SK.2019.16 • SK.2019.23 • SK.2017.49 • SN.2011.16 • SK.2019.63 • SK.2018.37 • SK.2016.9 • SK.2005.5 • BB.2020.170 • SN.2020.14
AS
AS 2014/3255 • AS 2012/1 • AS 2001/3040
BBl
2011/4495 • 2011/4500 • 2014/8925 • 2014/8926 • 2014/8927 • 2014/8928 • 2014/8930 • 2014/8931 • 2015/7487 • 2016/7763