Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 343/2014

Urteil vom 27. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Zürich,
Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung; vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. März 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ trat am ... 2008 als "MS Office Spezialist und IT Support" in den Dienst B.________ der Stadt Zürich ein und war in der Informatikabteilung tätig. Am 6. Juli 2011 kündigte der Direktor des Dienstes B.________ das Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2011. Als Motiv wurden schwerwiegende wirtschaftliche und betriebliche Gründe genannt. Gleichentags wurde auch die sofortige Freistellung verfügt. Auf Einsprache gegen beide Verfügungen hin vereinigte der Stadtrat Zürich die Verfahren und wies die Rechtsvorkehren ab, soweit er darauf eintrat (Beschluss vom 18. Januar 2012). Mit Beschluss vom 8. November 2012 hiess der Bezirksrat Zürich den dagegen erhobenen Rekurs insoweit gut, als er die Kündigung als ungerechtfertigt qualifizierte und A.________ eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zusprach; den Antrag betreffend Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses bzw. Weiterbeschäftigung wies er ab.

A.b. Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen bezirksrätlichen Beschluss infolge Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat zurück (Entscheid vom 12. Juni 2013). Am 31. Oktober 2013 beschloss der Bezirksrat abermals insoweit die Gutheissung der Beschwerde, als er die Unrechtmässigkeit der Kündigung anerkannte und A.________ eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zusprach; der Antrag betreffend Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses bzw. Weiterbeschäftigung wurde erneut abgewiesen.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen eingereichte Beschwerde in Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksrats Zürich vom 31. Oktober 2013 und des Stadtrats Zürich vom 18. Januar 2012 (soweit die Kündigung betreffend) sowie der Kündigungsverfügung des Direktors des Dienstes B.________ vom 6. Juli 2011 gut und verpflichtete die Stadt Zürich, A.________ mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterzubeschäftigen (Entscheid vom 5. März 2014).

C.
Die Stadt Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 31. Oktober 2013 zu bestätigen. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung einzuräumen.
Während das Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt A.________ die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Der Streitwert beträgt gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG) rund Fr. 133'000.-. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
, Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) ist erreicht. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG gerügt werden. Keinen Beschwerdegrund bildet dabei die richtige Anwendung des kantonalen Rechts (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158). Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten strenge Begründungsanforderungen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen). Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung sind nur zulässig, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; mit rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt es sich nicht
auseinander. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen; Urteil 8C 620/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1.2).

3.

3.1. Als Angestellter des Dienstes B.________ untersteht der Beschwerdegegner den personalrechtlichen Regelungen der Beschwerdeführerin.

3.2. Gemäss § 72 des Gesetzes über das Gemeindewesen der Stadt Zürich vom 6. Juni 1926 (Gemeindegesetz, GG; LS 131.1) ist das Arbeitsverhältnis des Personals von Gemeinden, Zweckverbänden und selbstständigen Anstalten öffentlich-rechtlich (Abs. 1). Soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar (Abs. 2).

3.2.1. Gestützt auf Art. 41 lit. g und Art. 113 ihrer Gemeindeordnung vom 26. April 1970 (LS 101.100) hat die Stadt Zürich mit der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 6. Februar 2002 (PR; LS 177.100) ein eigenes Personalrecht erlassen. Darauf basiert der angefochtene Entscheid.

3.2.2. Nach Art. 17 Abs. 2 PR setzt die Kündigung durch die Stadt Zürich einen sachlich zureichenden Grund gemäss Abs. 3 voraus und darf nach den Bestimmungen des Obligationenrechts nicht missbräuchlich sein. Laut Art. 17 Abs. 3 lit. e PR kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden, wenn schwer wiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe bestehen, sofern die Stadt der oder dem betroffenen Angestellten keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, wird die oder der Angestellte von der Stadt mit der bisherigen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterbeschäftigt (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 PR). Ist ausnahmsweise beides aus triftigen Gründen nicht möglich, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 PR). Ist die Kündigung nichtig, besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung (Art. 17 Abs. 5 PR).

4.

4.1. Der Bezirksrat Zürich hatte in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2013 festgestellt, dass die am 6. Juli 2011 verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses Folge einer schwer wiegenden betrieblichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 3 lit. e PR gewesen sei. Nicht glaubhaft dargetan habe die Arbeitgeberin jedoch, dass sie sich ernsthaft um eine andere zumutbare Tätigkeit für den Beschwerdegegner innerhalb der Stadtverwaltung bemüht habe. Da davon auszugehen sei, dass ihm bei entsprechendem Willen und entsprechender Suche eine derartige Tätigkeit hätte angeboten werden können, sei diese Kündigungsvoraussetzung nicht erfüllt und erweise sich die Beendigung der Anstellung als unrechtmässig. In einem nächsten Schritt erkannte der Bezirksrat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien indessen nachhaltig erschüttert sei, weshalb dem Antrag des Beschwerdegegners auf Aufhebung der Kündigung und Weiterbeschäftigung nicht stattgegeben werden könne. In Anbetracht der gesamten Umstände rechtfertige es sich aber, ihm eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zuzusprechen.

4.2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war die Unrechtmässigkeit der Kündigung nicht mehr strittig. Einzugehen hatte die Vorinstanz auf das Ersuchen des Beschwerdegegners um Weiterbeschäftigung und, im Falle der Ablehnung, auf die Frage, ob Anspruch auf eine höhere als die bezirksrätlich angeordnete Entschädigung von drei Monatslöhnen besteht.

5.

5.1. Zu klären war durch das kantonale Gericht vorab, ob es die Frage der Wiederherstellung des unrechtmässig aufgelösten Arbeitsverhältnisses bzw. der Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners überhaupt beurteilen durfte. Es gelangte dabei zum Ergebnis, dass ihm diese Befugnis zustehe. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verletze, indem sie ohne Not von ihrer diesbezüglich langjährigen und gefestigten Rechtsprechung abgewichen sei, das in Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot, den Vertrauensschutz gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und den in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierten Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren.

5.2. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist die Frage, ob das kantonale Gericht seine Praxis zur Überprüfbarkeit des stadtzürcherisch vorgesehenen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung zu Recht geändert hat, an dieser Stelle nicht abschliessend zu beantworten. Offen gelassen werden kann angesichts des Ergebnisses auch, ob es der Vorinstanz, nachdem sie anlässlich ihres unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheids vom 12. Juni 2013 unter Bezugnahme auf die bisherigen in diesem Bereich geltenden Grundsätze samt Hinweis auf diverse, ebenfalls schon auf der Basis der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen § 63 Abs. 3 und § 27a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ergangene und in gleichem Sinne entschiedene kantonale Entscheide noch ausdrücklich festgehalten hatte, eine Heilung im Hinblick auf eine Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses komme mangels materieller Beurteilbarkeit des Anspruchs von vornherein nicht in Betracht, nicht verwehrt gewesen wäre, im vorliegenden Verfahren auf ihre Rechtsprechung zurückzukommen (dazu insbesondere BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; Urteile 8C 24/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2, 5A 305/2013 vom 19. August 2013 E. 3.5, 8C 190/2011 vom 13. Februar
2012 E. 4, nicht publ. in: BGE 138 V 161, aber in: SVR 2012 UV Nr. 14 S. 51, 8C 3/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.4 und 3.5, in: SVR 2013 IV Nr. 43 S. 131, sowie 9C 203/2011 vom 22. November 2011 E. 4.2 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 29 S. 119).

6.

6.1. Wie hievor dargestellt, wird die betroffene Person im Falle einer - hier zu bejahenden (vgl. E. 4.2 hievor) - unrechtmässigen Kündigung von der Stadt mit der bisherigen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterbeschäftigt (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 PR). Ist ausnahmsweise beides aus triftigen Gründen nicht möglich, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des OR über die missbräuchliche Kündigung (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 PR).

6.2. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 hatte der zürcherische Bezirksrat die Unrechtmässigkeit der auf Ende Oktober 2011 ausgesprochenen Kündigung anerkannt und dem Beschwerdegegner eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zugesprochen. Das Ersuchen des Betroffenen um Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses bzw. Weiterbeschäftigung wurde abgelehnt. Letzteres begründete der Bezirksrat dahingehend, unter den gegebenen - im Entscheid detailliert wiedergegebenen - Umständen erscheine es offensichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört sei. Die Aussicht auf eine zukünftig positive Entwicklung des Arbeitsverhältnisses sei minimal und der Antrag des Arbeitnehmers auf Aufhebung der Kündigung und Weiterbeschäftigung daher abzuweisen.

6.3. Das in der Folge vom Beschwerdegegner angerufene Verwaltungsgericht gelangte in seinem Entscheid zum Ergebnis, dass beim Dienst B.________ ein Arbeitsplatzkonflikt bestanden habe, in welchen der Beschwerdegegner involviert gewesen sei und in den er auch sämtliche Mitarbeitenden des Dienstes B.________ miteinbezogen habe. Angesichts dieser Sachlage lägen triftige Gründe vor, den Beschwerdegegner nicht länger beim Dienst B.________ zu beschäftigen. Allerdings folge daraus nicht, dass auch eine Weiterbeschäftigung andernorts bei der Beschwerdeführerin ausser Frage stehe. Soweit ersichtlich sei nie abgeklärt worden, ob die gegen den Beschwerdegegner erhobenen Anschuldigungen bzw. dessen Mobbingvorwürfe gegenüber seinen Vorgesetzten zuträfen. Ebenso wenig sei auf Grund der Akten klar, wer für den entstandenen internen Konflikt zur Hauptsache einzustehen habe. Jedenfalls hätten die Verantwortlichen des Dienstes B.________ massgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen, indem dem Beschwerdegegner die Administratorenrechte entzogen worden seien. Die Akten legten den Schluss nahe, dass in erster Linie ein auf den Dienst B.________ beschränkter Arbeitsplatzkonflikt aus persönlichen Gründen vorliege. Dies spreche nicht dagegen,
den Beschwerdegegner - der bisher unbestritten gute Leistungen erbracht habe - in anderer Umgebung wieder einzusetzen. Was die am 19. Februar 2013 gegen den Stadtrat und die Stadtschreiberin erhobene Strafanzeige wegen übler Nachrede anbelange, habe der Beschwerdegegner damit den Stadtrat nicht fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens bezichtigt, sondern er habe die Strafanzeige in der irrigen Annahme eingereicht, das korrekt dargestellte Verhalten des Stadtrats sei strafbar. Eine solche Strafanzeige möge zwar unangebracht gewesen sein; sie wiege aber nicht derart schwer, dass dem Beschwerdegegner deshalb die Weiterbeschäftigung zu verweigern wäre. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Weiterbeschäftigung allein auf Grund der seit der Freistellung des Beschwerdegegners vergangenen Zeitdauer unzumutbar sein sollte. Da er ohnehin an anderer Stelle als bisher eingesetzt werden müsse, könne zudem auch die lange Abwesenheit vom bisherigen Arbeitsplatz keine Rolle spielen.

6.3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht in diesem Punkt eine willkürliche, insbesondere unvollständige und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor. Weder habe es abgeklärt, ob der Beschwerdegegner nicht zwischenzeitlich wieder über eine adäquate Arbeitsstelle und ein entsprechendes Einkommen verfüge, noch sei eruiert worden, ob sie aktuell überhaupt in der Lage sei, dem Beschwerdegegner eine geeignete - und von diesem auch akzeptierte - Beschäftigung ausserhalb des Dienstes B.________ anzubieten. Die Vorinstanz gehe offenbar davon aus, dass bei der Stadt Zürich stets eine Palette von massgeschneiderten Stellen offen stünde, welche jederzeit durch ehemalige Mitarbeitende besetzt werden könnten. Überdies habe man den Beschwerdegegner bei der Suche nach einer passenden Anstellung inner- und ausserhalb der Stadtverwaltung im Rahmen des Möglichen unterstützt. Mangels Kooperation seinerseits habe dies jedoch nichts gefruchtet. Im angefochtenen Entscheid werde sodann nicht (genügend) berücksichtigt, dass ein Arbeitsverhältnis auch persönliche Beziehungen schaffe und ein gegenseitiges Vertrauen voraussetze. Gerade diese Vertrauensbasis sei im vorliegenden Fall im Verlaufe der Ereignisse und durch die
verschiedenen vom Beschwerdegegner initiierten Rechtsmittelverfahren zerstört worden und könne nicht ohne weiteres wieder hergestellt werden. So sei namentlich der während des Arbeitsverhältnisses erfolgte Entzug der Administratorenrechte aus Sicherheitsgründen erfolgt und habe (entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts) der Deeskalation und nicht der Eskalation gedient. Dem entsprechenden Entscheid habe die Überlegung zugrunde gelegen, dass einem Mitarbeiter, dem nicht länger vertraut werde und der Drohungen äussere, keine umfassenden Zugriffsrechte auf die Informatik und sensible Daten mehr gewährt werden könnten. Aus mit dem Beschwerdegegner geführten Gesprächen habe sich der Eindruck einer tiefsitzenden Frustration verbunden mit cholerischen, als Risiko gewerteten Ausbrüchen ergeben. Die in diversen Rechtsmittelschriften des Beschwerdegegners enthaltenen und damit aktenkundigen verbalen Angriffe auf Mitarbeitende der Beschwerdeführerin entbehrten jeglicher sachlicher Grundlage und zeugten vom unbeherrschten und wenig teamorientierten Verhalten des Beschwerdegegners. Zudem verdeutlichten sie das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien. Die negative Einstellung des Beschwerdegegners gegenüber verschiedenen
städtischen Akteurinnen und Akteuren sei offensichtlich. Diese komme insbesondere auch durch die am 19. Februar 2013 gegen den Stadtrat und die Stadtschreiberin eingereichte Strafanzeige zum Ausdruck. Der darin erhobene Vorwurf der üblen Nachrede habe sich im Nachgang als unbegründet erwiesen und die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens sei durch das Obergericht des Kantons Zürich verweigert worden. Eine dagegen geführte Beschwerde habe das Bundesgericht in der Folge abgewiesen. Die Verhaltensweise des Beschwerdegegners stelle entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht dar und zeige, dass er gewillt sei, seinen "Feldzug" gegen die Beschwerdeführerin nötigenfalls bis zur letzten Instanz auszutragen. Dass eine Weiterbeschäftigung an der bisherigen Stelle ausgeschlossen sei, habe die Vorinstanz zutreffend erkannt. Da sich der Arbeitsplatzkonflikt indessen klar nicht auf den Dienst B.________ beschränke, sei auch eine stadtinterne Versetzung nicht realisierbar. Vielmehr lasse die zerstörte Vertrauensbasis kein Arbeitsverhältnis innerhalb der gesamten Stadtverwaltung mehr zu. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung sei deshalb zu verneinen.

6.3.2. Der Beschwerdegegner seinerseits beruft sich letztinstanzlich auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts und bekräftigt im Wesentlichen, dass es im Rahmen eines Arbeitsumfelds von etwa 27'000 Mitarbeitenden eine genügende Anzahl von auf sein Berufsprofil zugeschnittenen freien Stellen geben und es ihm gelingen sollte, diesbezügliche "Vertrauensverhältnisse schaffen" zu können. Zur Untermauerung seines Standpunkts legt er ein Stelleninserat der Stadt Zürich betreffend IT-Supporter vom 11. Juni 2014 auf.

6.4. Liegen ernsthafte Gründe vor, welche auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bzw. der gekündigten Person und ihren Vorgesetzten und/oder Arbeitskollegen schliessen lassen, erweist sich eine Weiterbeschäftigung als nicht zumutbar, da sich die Konfliktsituation normalerweise negativ auf den Dienstablauf auswirkt (Urteil 8C 722/2010 vom 25. Mai 2011 E. 7.5).

6.4.1. Unstreitig ist eine Weiterführung der bisherigen Anstellung des Beschwerdegegners beim Dienst B.________ infolge des zerrütteten Vertrauensverhältnisses namentlich zwischen ihm und seinen unmittelbaren Vorgesetzten nicht zumutbar.

6.4.2. Fraglich erscheint indessen, ob insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdegegner ein bis an das Bundesgericht weitergezogenes Strafverfahren gegen Vertretungen des Stadtrats einschliesslich der Stadtschreiberin angehoben hat, einer Weiterbeschäftigung nicht auch andernorts in der Stadtverwaltung entgegensteht. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt die Einreichung von unbegründeten oder leichtfertigen Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber bzw. seine Organe in diesem Kontext eine schwerwiegende, in gewissen Konstellationen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigende Verletzung der arbeitnehmerischen Treuepflicht dar (vgl. Urteile 8C 1033/2010 vom 10. Juni 2011 E. 5.4.2 und 4A 32/2008 vom 20. Mai 2008 E. 3.3.2; Ullin Streiff/ Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl. 2012, S. 1110 f. Rz. 5 zu Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR). Der Beschwerdegegner hat seine Strafanzeige vom 19. Februar 2013 mit Äusserungen des Stadtrats in dessen Beschwerdeantwort an das Verwaltungsgericht im mit Rückweisungsentscheid vom 12. Juni 2013 abgeschlossenen Verfahren begründet. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe die Strafanzeige in der irrigen Annahme eingereicht, die - korrekt
wiedergegebenen - Vorbringen des Stadtrats erfüllten den Straftatbestand der üblen Nachrede und seien daher entsprechend zu sanktionieren, spricht entgegen deren Betrachtungsweise nicht für ein bloss "unangebrachtes", keine triftigen Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung innerhalb der Stadtverwaltung setzendes Verhalten. Vielmehr zeugt die Einreichung der Strafanzeige von einer weiteren Verhärtung der ohnehin schon angespannten, konfliktbehafteten Situation zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Dieses Vorgehen stellt zwar unbestrittenermassen ein legales Mittel zur Verteidigung der eigenen Rechte dar. Die darin gerade auch gegenüber den Vertretern des Stadtrats zum Ausdruck kommenden Vorwürfe belegen jedoch das vorhandene starke Zerwürfnis und verunmöglichen praktisch eine weitere, von gegenseitigem Vertrauen geprägte Zusammenarbeit nicht nur im Dienst B.________, sondern auch in anderen städtischen Funktionsbereichen.
Die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, es lägen keine triftigen Gründe vor, welche eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners innerhalb der Stadtverwaltung verunmöglichten, erweist sich nach dem Dargelegten als willkürlich. Ist ein entsprechender Anspruch des Beschwerdegegners demnach ohnehin zu verneinen, erübrigen sich, wie hievor erwähnt, nähere Ausführungen zur Frage, ob das kantonale Gericht diesen im vorliegenden Verfahren überhaupt hätte überprüfen dürfen.

7.
Erweist sich eine Kündigung als materiell ungerechtfertigt, hat auch das Verwaltungsgericht die der betroffenen Person auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 37 zu § 63 VRG ). Da der Beschwerdegegner vorinstanzlich die Aufhebung der Kündigungsverfügung und die Weiterbeschäftigung gefordert hat, ergeben sich diesbezüglich mit Blick auf § 63 Abs. 2 VRG, wonach das Gericht nicht über die gestellten Rechtsbegehren hinausgehen darf, keine Probleme. Die allfällige Anordnung einer höheren als die bezirksrätlich im Umfang von drei Monatslöhnen zugesprochene Entschädigung stellt insoweit ein Minus gegenüber dem Antrag des Beschwerdegegners dar (ebenfalls Donatsch, in: Kommentar VRG, a.a.O., N. 37 zu § 63 VRG). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Entschädigung bestimme.

8.
Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Beschwerdegegners zu verneinen ist. Im Weiteren wird die Sache bezüglich der Höhe der zuzusprechenden Entschädigung an das kantonale Gericht zurückgewiesen mit noch offenem Ausgang. Vor diesem Hintergrund gilt der Beschwerdegegner hinsichtlich der Verlegung der Prozesskosten als vollumfänglich unterliegend und hat diese zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C 54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2014 wird aufgehoben und die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es die dem Beschwerdegegner zustehende Entschädigung festsetze. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_343/2014
Date : 27. Januar 2015
Published : 14. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung; Vorinstanzliches Verfahren)


Legislation register
BGG: 51  65  66  82  83  85  86  90  95  112
BV: 8  9  29
OR: 319  337  362
BGE-register
132-V-215 • 133-II-249 • 133-V-477 • 134-I-153 • 134-II-244 • 135-III-127 • 138-V-161
Weitere Urteile ab 2000
4A_32/2008 • 5A_305/2013 • 8C_1033/2010 • 8C_190/2011 • 8C_24/2014 • 8C_3/2013 • 8C_343/2014 • 8C_54/2013 • 8C_620/2013 • 8C_722/2010 • 9C_203/2011
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