Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3346/2020

Urteil vom 27. April 2022

Richterin Iris Widmer (Vorsitz),

Besetzung Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Brennerei A._______, A._______,

(...),

vertreten durch

Parteien lic. iur. Marcel Aebi, Rechtsanwalt,

Contractus AG,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),

(ehemals: Eidgenössische Zollverwaltung EZV),

Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand AlkG; Brennereikonzession; Spirituosensteuer.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Brennerei A._______ bzw. deren Inhaber, A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger), verfügt über eine Konzession zur Gewerbe- und Lohnbrennerei nach Art. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 4
1    Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
2    Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10
a  für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b  für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c  für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d  für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e  für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3    Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12
a  für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b  für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4    Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG, SR 680) für diverse Brennereien. Die beiden Konzessionen (mit Produzentennummer [...]) wurden letztmals am 12. Dezember 2017 durch die ehemalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) erneuert und bis zum 30. Juni 2019 ausgestellt; je mit automatischer Verlängerung um fünf Jahre, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Vernehmlassungsbeilage [VB] 10 und 11). Zudem wurde der Abgabepflichtige mittels Bewilligung Nr. (...) vom 27. Juni 2007 zur Führung eines Steuerlagers gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 34
1    Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.
3    Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist.
AlkG zugelassen (VB 2).

A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 entzog die Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), in welche die EAV per 1. Januar 2018 integriert wurde und heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) heisst, dem Abgabepflichtigen die Lohnbrennerei- und die Gewerbebrennereikonzession unter Aufhebung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Einsprache und liess seine Brennereianlagen umgehend plombieren. Ausserdem entzog ihm die EZV die Steuerlagerbewilligung und forderte die Spirituosensteuer in Höhe von insgesamt Fr. 689'940.15 ein. Die EZV begründete dies unter anderem damit, dass ihr der Abgabepflichtige diverse Unterlagen wie beispielsweise Buchhaltungsunterlagen, Steuerlageranmeldungen und Produktionserklärungen auch nach mehreren Aufforderungen nicht eingereicht habe.

A.c Gegen diese Verfügung erhob der Abgabepflichtige am 3. Februar 2020 Einsprache bei der (damaligen) Oberzolldirektion (OZD) der EZV und beantragte unter anderem deren vollumfängliche Aufhebung. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache hinsichtlich des Entzuges der Brennereikonzessionen wieder zu erteilen, was die EZV mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 jedoch ablehnte. Am 23. März 2020 reichte der Abgabepflichtige einen Antrag auf Denaturierung von 187.11 Liter Spirituosen zur Weiterverarbeitung und Verkauf als Desinfektionsmittel ein, welcher per 27. März 2020 von der EZV bewilligt wurde (VB 42b und 42d).

B.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 wies die EZV (Direktionsbereich Grundlagen) insbesondere die Einsprache des Abgabepflichtigen ab (Ziff. 2) und entzog ihm mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019 die Lohn- und Gewerbebrennereikonzession, je vom 12. Dezember 2017, sowie die Bewilligung vom 27. Juni 2017 [recte: 2007] zur Führung eines Steuerlagers, wobei sie einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung entzog (Ziff. 3 und Ziff. 4). Die Spirituosensteuer setzte sie auf total Fr. 685'583.20 fest (Ziff. 5). Die EZV begründete dies insbesondere damit, der Abgabepflichtige habe die Bedingungen für den Betrieb einer Lohn- und Gewerbebrennerei sowie die Voraussetzungen zur Führung eines Steuerlagers nicht eingehalten. Des Weiteren sei mit der Handlungsunfähigkeit des Abgabepflichtigen hinsichtlich der Gewährung einer ordnungsgemässen Betriebsführung die Hauptvoraussetzung zur Konzessionserteilung weggefallen. Durch die Auflösung des Steuerlagers sei das Lagergut dem steuerrechtlich freien Verkehr zugefallen und die Steuerpflicht entstanden. Insgesamt sei die Erhebung der Spirituosensteuer gefährdet worden, weshalb diese ungeachtet eines allfälligen Verschuldens nachzufordern sei.

C.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 (Ziff. 1), der Entzug der Lohn- und Gewerbebrennereikonzession (Ziff. 3) sowie der Entzug der Steuerlagerbewilligung (Ziff. 4) seien aufzuheben. Weiter sei die Verpflichtung zur sofortigen Entrichtung der Spirituosensteuer von Fr. 685'583.20 aufzuheben (Ziff. 5). In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Insbesondere sei ihm zu erlauben, sofort wieder als Lohn- und Gewerbebrenner tätig zu sein (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der EZV (Ziff. 6). Der Beschwerdeführer beanstandet, der Entzug der Lohn- und Gewerbebrennereikonzession sowie der Steuerlagerbewilligung sei nicht gerechtfertigt. Die Produktionserklärungen und Steuermeldungen habe er nämlich alle erfasst, aber bloss nicht weitergeleitet. Eine Anhörung vor dem Entzug habe nicht stattgefunden. Er sei auch nicht handlungsunfähig im rechtlichen Sinn. Sodann sei zwischenzeitlich das Steuerlager von der Lohnbrennerware mittels baulicher Massnahmen klar getrennt worden. Schliesslich seien der Lagerbestand und die Fehlmenge fehlerhaft ermittelt worden und somit nichtig. Letztlich treffe auch die EZV ein Verschulden, da sie ihre Kontrollpflichten erheblich vernachlässigt und viel zu spät eingeschritten sei.

D.

D.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 fordert das Bundesverwaltungsgericht die EZV auf, zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen.

D.b In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 stellt die EZV den Antrag, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei aufrecht zu erhalten. Nebst diesem Antrag lässt sie in materiellrechtlicher Hinsicht zudem verlauten, es seien sämtliche Buchhaltungs- und Meldepflichten missachtet worden. Hierbei handle es sich um Verletzungen von Verfahrenspflichten, die zum Entzug der Konzessionen führen und nicht bloss um das «Nichtübermitteln» gewisser administrativer Meldungen. Der Beschwerdeführer sei angehört und das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Handlungsunfähigkeit stelle - nebst der Nichteinhaltung der Alkoholgesetzgebung - ein weiterer Grund für die Aufrechterhaltung des verfügten Konzessionsentzuges dar. Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) scheitere wohl bereits an einem unverschuldeten Hindernis in Form einer faktischen Unmöglichkeit zu Handeln. Letztlich sei aber auch kein entsprechendes Gesuch bzw. nicht innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht worden.

D.c Mit Schreiben vom 3. August 2020 nimmt der Beschwerdeführer zu dieser Eingabe der EZV Stellung und begründete seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, näher. Frühestens bei der ersten Konsultation des (Arztes) am 31. Januar 2020 sei das Hindernis weggefallen und die 30-tägigen Frist zur Gesuchseinreichung habe zu laufen begonnen.

D.d Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des Entzugs der Lohn- und Gewerbebrennereikonzession sowie der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers gutgeheissen und der Beschwerde in diesen Punkten die aufschiebende Wirkung erteilt.

E.
Zwischenzeitlich, d.h. am 27. August 2020, reichte die EZV (nachfolgend auch: Vorinstanz) ihre Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Meldungen für die Lohnbrennaufträge in den Jahren 2018 und 2019 seien zwar tatsächlich grösstenteils vor Ort vorgefunden worden. Die Gewerbebrennereikonzession sei aber entzogen worden, weil zwei Mal eine Sperre umgangen und somit ohne Bewilligung gebrannt worden sei. Seit 2016 habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Alkoholbuchhaltung geführt. Das Aufzeigen der Missstände und eine Fristansetzung zu deren Behebung stelle das mildeste Mittel dar. Zeige dies keine Wirkung, sei die Androhung des Entzugs und - in der Konsequenz - der Entzug selbst die einzig mögliche Massnahme. Der ermittelte Lagerbestand und die Fehlmenge seien korrekt berechnet worden. Sie (die Vorinstanz) treffe auch kein behördliches Verschulden.

F.

F.a Die Beschwerdeführerin repliziert am 14. Dezember 2020.

F.b Die Vorinstanz dupliziert am 18. Januar 2021.

G.

G.a Die Beschwerdeführerin nimmt darauf am 8. Februar 2021 Stellung.

G.b Darauf nimmt die Vorinstanz wiederum am 15. März 2021 Stellung.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die EZV wurde per 1. Januar 2022 zu BAZG umbenannt (nachfolgend: Vorinstanz; AS 2020 2743). Da die vorliegend geltenden Versionen der Rechtstexte noch von der «EZV» sprechen, wird diese Bezeichnung im Folgenden beibehalten, soweit diese Texte wiedergegeben werden.

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die EAV wurde mit der Teilrevision des Alkoholgesetzes vom 30. September 2016 (AS 2017 777) per 1. Januar 2018 in die EZV überführt (vgl. oben Sachverhalt Bst. A.b). Zwar wurde die EAV noch nicht formell aufgehoben, da Art. 76b
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 76b
AlkG gemäss der Änderung vom 30. September 2016 (AS 2017 777) bisher nicht in Kraft gesetzt wurde, jedoch ist gemäss der genannten Änderung für die meisten bzw. per 1. Januar 2019 für alle, früher von der EAV wahrgenommenen Aufgaben des Alkoholrechts neu die EZV (nunmehr BAZG; vgl. E. 1.1) zuständig (vgl. Art. 29a
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
OV-EFD Art. 29a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 27, 38, 52, 71 und 76b der Änderungen vom 30. September 201668 des Alkoholgesetzes vom 2. Juni 193269 (AlkG) erfüllt das BAZG alle Aufgaben des Alkoholrechts mit folgenden Ausnahmen:
a  Bewilligungen nach Artikel 27 Absatz 2 AlkG werden von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) erteilt.
b  Die EAV überwacht die Verwendung der von ihr mit Bewilligung abgegebenen gebrannten Wasser.
c  Die EAV führt den Betrieb in Schachen, Kanton Luzern, weiter und wickelt alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte ab.
und 29b
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
OV-EFD Art. 29b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2018 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 71 und 76b der Änderungen vom 30. September 201672 des AlkG73:
a  erfüllt das BAZG alle Aufgaben des Alkoholrechts;
b  schliesst die EAV alle Rechtsgeschäfte ab, die am 1. November 2018 hängig und mit ihrer bisherigen Geschäftstätigkeit verbunden waren.
der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD, SR 172.215.1]).

1.4 Gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 91
1    Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
2    Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) gliedert sich die EZV (nunmehr BAZG; vgl. E. 1.1) in die OZD, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen. Hierbei war die OZD bereits vor ihrer derzeitigen Umstrukturierung und den organisatorischen und personellen Anpassungen in sechs unterschiedliche Abteilungen eingeteilt (vgl. hierzu: Rudolf Dietrich, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 91 N 15 f.), wobei die OZD zwischenzeitlich in (sechs) Direktionsbereiche unterteilt wurde (vgl. Organigramm vom 15. Dezember 2021; abrufbar auf der Homepage des BAZG, www.bazg.admin.ch > Das BAZG > Organisation; letztmals abgerufen am 12. April 2022). Die sechs Abteilungen bzw. (neu) Direktionsbereiche der OZD gehören aber letztlich zur EZV bzw. zum BAZG. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer beanstandeten Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten bei der EZV sind aufgrund der Integration der EAV in die EZV und den andauernden Wandel der EZV bzw. des BAZG nachvollziehbar. Da es sich aber insbesondere um eine begriffliche Abgrenzung handelt, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten.

1.5 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.7 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1 und A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl. E. 3.8.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV, SR 680.11] bzw. Art. 19 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [aAlkV, AS 1999 1731] i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG; vgl. E. 3.8.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV bzw. Art. 19 Abs. 1 aAlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 3.8.2; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1 und A-7597/2010 vom 24. Mai 2012 E. 2.2).

1.8 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3und 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.7.3 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5).

1.9 Die Herstellung, Reinigung, Einfuhr, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser ist den Vorschriften des AlkG unterstellt (Art. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 1 - Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt.
AlkG), wobei der Bundesrat gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 70
1    Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist.
2    Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen.
und 78
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 78 - Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.
AlkG die AlkV bzw. aAlkV erlassen hat. Die AlkV ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten; zuvor galt die aAlkV. Der zu beurteilende Sachverhalt erstreckt sich über die Jahre 2016 bis 2019. Betreffend die Jahre 2016 und 2017 kommt demnach noch die aAlkV zur Anwendung, während für die Jahre 2018 und 2019 die AlkV massgebend ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Somit hat die Partei, der die Frist angesetzt wurde, rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der angesetzten Frist, ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen und dieses zu begründen. Da es sich bei Art. 22 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG um eine «Kann-Bestimmung» handelt, liegt es im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde, welche die Frist angesetzt hat, ob diese zu erstrecken ist (Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 22 N 15 ff.).

2.2

2.2.1 Laut Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben will, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen.

2.2.2 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv. Der Gesuchsteller oder sein Vertreter muss unverschuldeterweise abgehalten worden sein, binnen Frist zu handeln. Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Verspätung durch den Vertreter verschuldet ist, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteile des BGer 8C_171/2020 vom 14. April 2020 E. 3.1, 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht publizierte] E. 4.1; Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen und A-2433/2021 vom 16. November 2021 E. 2.4.3; vgl. zum Ganzen: André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 ff. und 2.143 f.).

2.2.3 Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Mit anderen Worten sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.3 und A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.2; vgl. zum Ganzen: Moser et al., a.a.O., Rz. 2.140 mit Hinweisen). Voraussetzung ist also, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters, verunmöglicht (Urteil des BGer P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein Hindernis ist dann nicht mehr im Sinne von Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG unverschuldet, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und auch zum Folgenden).

2.2.4 Eine plötzliche Erkrankung kann einen hinreichenden Fristwiederherstellungsgrund darstellen, wenn sie derart schwer ist, dass die gesuchstellende Partei von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, ist dabei aber nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.141).

2.2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 5A_280/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.4, 6B_100/2020 vom 27. Januar 2020, 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.5 und A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3.3).

2.2.6 Der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Partei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.6 und A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.1, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1 und A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.1; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminderung des Branntweinverbrauches» spricht; Marc D. Veit et al., in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
Rz. 2 und 4).

3.2 Nach Art. 3 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
AlkG).

3.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 3.2, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3 und A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit et al., a.a.O., Art. 105 Rz. 5).

Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931 S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 7
1    Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle des BAZG. Dieses kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.15
2    Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
3    Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.16
4    Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle des BAZG auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.17
AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.2 und A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3, je mit weiterem Hinweis).

3.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 4
1    Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
2    Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10
a  für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b  für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c  für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d  für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e  für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3    Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12
a  für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b  für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4    Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
. AlkG) - und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
. AlkG). Die «Lohnbrennereien» (Art. 13
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
AlkG) stellen eine Art der Gewerbebrennerei dar, für die es eine Konzession (ohne Übernahmerecht des BAZG) benötigt. Gemäss Alkoholverordnung werden die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (Letzteres gilt gemäss Art. 1 Bst. f
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG)
a  Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen;
b  Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol;
c  Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;
d  Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:
d1  die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,
d2  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
e  Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt;
f  Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG;
g  Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt;
h  Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.
AlkV als Synonym für «Hausbrennerei»; vgl. auch Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.2.1 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.1.1 f. und E. 3.2.3) zugeordnet (Art. 3 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
AlkV und Art. 3 Abs. 1 aAlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
AlkV und Art. 3 Abs. 2 aAlkV; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.4). «Brennaufträge» werden in Art. 19
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 19
1    Wer Kernobstbrand40 oder Spezialitätenbrand herstellen lassen will, kann einer Lohnbrennerei einen Brennauftrag erteilen.
2    Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, werden als den Hausbrennern gleichgestellte Brennauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf (Hausbrennauftraggeber) anerkannt, sofern sie den Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat auf Grund von Artikel 3 Absatz 5 an die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser stellt. Der Bundesrat ist jedoch befugt, die Zulassung von Hausbrennauftraggebern einzuschränken, soweit sich dies zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erweist.
3    Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten, kann das BAZG den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen.
4    Die Bestimmungen für die Hausbrennerei über die Aufsicht sowie über die Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses gelten auch für die Hausbrennauftraggeber.
5    Brennauftraggeber, welche nicht unter Absatz 2 fallen, unterstehen hinsichtlich der Zulassung zum Brennen, der Kontrolle sowie der Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses den Bestimmungen für die Gewerbebrenner. Brennauftraggebern mit kleiner Erzeugung können Erleichterungen in der Kontrolle eingeräumt werden.
6    Das BAZG kann die Erteilung von Brennaufträgen gemäss Absatz 5 untersagen, wenn der Auftraggeber wegen schwerer Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung oder wegen Widerhandlung im Rückfall bestraft worden ist oder wenn Trunksucht vorliegt. Ferner kann der Bundesrat die Erteilung von Brennaufträgen als mit bestimmten Gewerben unvereinbar erklären, wenn die Kontrolle über die Brennereirohstoffe und über die Erzeugung oder Verwendung der gebrannten Wasser erschwert wird.
AlkG sowie Art. 7
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei - (Art. 14 AlkG)
AlkV bzw. Art. 7 Abs. 2 aAlkV geregelt (Urteil des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.1 mit Hinweis).

3.4.1 Konzessionen für Gewerbebrennereien werden (auf Gesuch hin) erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
AlkG und Art. 6 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 6
1    Die Konzessionen werden auf Gesuch hin durch das BAZG erteilt und erneuert. Sie sind gebührenfrei.
2    Über die Erteilung und Erneuerung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt.
3    Werden Konzessionsbedingungen nicht eingehalten oder fällt eine Voraussetzung der Konzessionserteilung weg, so kann das BAZG die Konzession nach Anhörung des Inhabers vor Ablauf der Konzessionsdauer entziehen.
4    ...14
AlkG; vgl. zu «wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes»: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.4 und E. 6 ff. sowie A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.1). Eine Konzession kann auf höchstens zehn Jahre erteilt werden, und dies auch nur, sofern der/die Konzessionsbewerber(in) sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner/ihrer Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebs gewährleisten können (Art. 5 Abs. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
AlkG). Gestützt darauf hat der Bundesrat bestimmt, dass Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbe- oder Lohnbrennereien neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin ist (Art. 4 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen - (Art. 5 Abs. 4 AlkG)
1    Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohnbrennereien ist neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin.
2    Ist diese Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden.
3    Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Feststellung der erzeugten Menge von gebrannten Wassern über Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen, die den Bestimmungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes entsprechen.
4    Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Behältnisse verfügen, die den Richtlinien des BAZG entsprechen.
AlkV bzw. aAlkV; zu den weiteren Voraussetzungen: Art. 4 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen - (Art. 5 Abs. 4 AlkG)
1    Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohnbrennereien ist neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin.
2    Ist diese Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden.
3    Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Feststellung der erzeugten Menge von gebrannten Wassern über Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen, die den Bestimmungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes entsprechen.
4    Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Behältnisse verfügen, die den Richtlinien des BAZG entsprechen.
-4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen - (Art. 5 Abs. 4 AlkG)
1    Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohnbrennereien ist neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin.
2    Ist diese Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden.
3    Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Feststellung der erzeugten Menge von gebrannten Wassern über Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen, die den Bestimmungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes entsprechen.
4    Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Behältnisse verfügen, die den Richtlinien des BAZG entsprechen.
AlkV bzw. aAlkV). Personen, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst. h
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG)
a  Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen;
b  Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol;
c  Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;
d  Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:
d1  die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,
d2  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
e  Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt;
f  Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG;
g  Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt;
h  Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.
AlkV; Art. 2 Bst. e aAlkV).

Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Gewerbebrenners bzw. der Gewerbebrennerin sind ausführlich in einem Pflichtenheft festgehalten (hierzu: E. 3.8.3). Die Gewerbebrennerei steht unter der Aufsicht der EZV (Art. 7 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 7
1    Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle des BAZG. Dieses kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.15
2    Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
3    Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.16
4    Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle des BAZG auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.17
AlkG; vgl. E. 3.3).

3.4.2 Bei der «Lohnbrennerei» handelt es sich - wie erwähnt - um eine Art der Gewerbebrennerei. Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 4
1    Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
2    Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10
a  für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b  für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c  für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d  für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e  für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3    Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12
a  für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b  für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4    Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.2). Auch die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind überdies im Pflichtenheft festgehalten (hierzu: E. 3.8.3).

3.4.3 Laut Art. 6 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 6
1    Die Konzessionen werden auf Gesuch hin durch das BAZG erteilt und erneuert. Sie sind gebührenfrei.
2    Über die Erteilung und Erneuerung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt.
3    Werden Konzessionsbedingungen nicht eingehalten oder fällt eine Voraussetzung der Konzessionserteilung weg, so kann das BAZG die Konzession nach Anhörung des Inhabers vor Ablauf der Konzessionsdauer entziehen.
4    ...14
AlkG kann die EZV nach Anhörung des Konzessionsinhabers oder der Konzessionsinhaberin einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt (hierzu: E. 3.4.1; so explizit auch Art. 6 der beiden Konzessionen des Beschwerdeführers [mit Produzentennummer (...)] vom 12. Dezember 2017, VB 10 und 11).

3.5

3.5.1 Bieten Betriebe die erforderlichen Sicherheiten, kann der Bundesrat vorsehen, dass gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung hergestellt, befördert, bewirtschaftet und gelagert werden dürfen (Art. 34 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 34
1    Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.
3    Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist.
AlkG). Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist (Art. 34 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 34
1    Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.
3    Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist.
AlkG). Demnach muss der Betrieb so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können (Art. 25 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)
1    In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.
2    Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.
3    Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.
4    Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.
AlkV; Ziff. 3 des Pflichtenhefts für Steuerlagerbetreiberinnen und Steuerlagerbetreiber; jeweils in der neusten Version zu finden unter www.bazg.admin.ch > Themen > Alkohol > Inlandproduktion > Gewerbeproduktion > Steuerlager; letztmals abgerufen am 30. März 2022). Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein (Art. 25 Abs. 3
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)
1    In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.
2    Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.
3    Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.
4    Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.
AlkV; Ziff. 3 des Pflichtenhefts für Steuerlagerbetreiberinnen und Steuerlagerbetreiber). Um Bewilligung eines Steuerlagers muss bei der EZV ersucht werden (Art. 26
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 26 Bewilligungsgesuch - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines Steuerlagers beim BAZG einreichen.
2    Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere:
a  ein aktueller Auszug aus dem Handels- und dem Betreibungsregister;
b  die Bezeichnung einer zeichnungsberechtigten Kontaktperson;
c  Angaben zur jährlich voraussichtlich bewirtschafteten Menge;
d  die Beschreibung des Betriebs mit einem Situationsplan und einer schematischen Darstellung der Anlagen, der Lagerbehälter und, sofern erforderlich, der Leitungssysteme sowie allfälliger Verkaufsflächen;
e  Angaben zu den Lagerbehältern und den dazugehörigen Messmitteln;
f  für Betriebe, in denen Spirituosen oder spirituosenhaltige Erzeugnisse hergestellt werden: die Rezepturen für die herzustellenden Erzeugnisse.
AlkV; vgl. auch Art. 27 Abs. 2 aAlkV). Die EZV bewilligt ein Steuerlager, wenn: (a) jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol i.S.v. Art. 25
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)
1    In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.
2    Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.
3    Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.
4    Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.
AlkV bewirtschaftet werden; (b) die erforderlichen Sicherheiten (vgl. Art. 27
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 27 Sicherheitsleistung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Der Betreiber oder die Betreiberin eines Steuerlagers muss eine Sicherheit hinterlegen. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen, die sich aus der Alkoholsteuerpflicht ergeben. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind.
2    Die zu leistende Sicherheit richtet sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand und den Mengen, die monatlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
3    Das BAZG bestimmt die Höhe der Sicherheit. Es kann zusätzliche Auflagen und einen Mindestbetrag festlegen.
AlkV) geleistet werden; (c) die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen und (d) ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn:
a  jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden;
b  die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden;
c  die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und
d  ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind.
2    Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
3    Sie ist nicht übertragbar.
-d AlkV; siehe auch Art. 27 Abs. 2 Bst. a-c aAlkV). Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden und ist nicht übertragbar (Art. 28 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn:
a  jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden;
b  die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden;
c  die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und
d  ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind.
2    Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
3    Sie ist nicht übertragbar.
und 3
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn:
a  jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden;
b  die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden;
c  die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und
d  ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind.
2    Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
3    Sie ist nicht übertragbar.
AlkV; Ziff. 5 des Pflichtenhefts für Steuerlagerbetreiberinnen und Steuerlagerbetreiber). Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin hat über die Ein- und Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen (sog. «Alkoholbuchhaltung»; Art. 29
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 29 Aufzeichnungspflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
AlkV und Art. 30 aAlkV). Die Ein- und Ausgänge sind monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats bei der EZV zur Veranlagung (vgl. nachfolgend: E. 3.8) anzumelden, wobei gleichzeitig der Lagerbestand bekannt zu geben ist (Art. 31 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben.
2    Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet.
AlkV; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 aAlkV). Die Pflichten für Steuerlagerbetreiberinnen und -betreiber sind darüber hinaus detailliert im Pflichtenheft festgehalten (hierzu: E. 3.8.3).

3.5.2 Die Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers kann von der EZV durch Verfügung entzogen werden (Art. 34 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 34 Entzug und Erlöschen der Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Der Entzug der Steuerlagerbewilligung erfolgt durch eine Verfügung des BAZG.
2    Die Bewilligung für ein Steuerlager erlischt:
a  nach Ablauf der Befristung;
b  infolge eines Verzichts;
c  durch die Übertragung des Steuerlagers auf Dritte;
d  durch die Auflösung der juristischen Person oder durch den Tod des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin;
e  durch die Eröffnung des Konkurses über den Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin.
3    Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen oder erlischt sie, so ist die Steuerschuld ab diesem Zeitpunkt geschuldet.
AlkV; vgl. auch Art. 35 aAlkV); dies insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Vorschriften über das Verfahren in schwerer Weise oder wiederholt missachtet werden (vgl. Art. 25 ff
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)
1    In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.
2    Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.
3    Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.
4    Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.
. AlkV und Art. 35
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 35 Grundsatz - (Art. 32 Abs. 2 AlkG)
1    Die Verwendungsbewilligung berechtigt einen Gewerbebetrieb zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von unversteuertem nicht denaturiertem Ethanol.
2    Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Verwendung des Ethanols vom Wareneingang über die Verarbeitung bis zum Versand der Ware verfolgt werden kann.
3    Der Zweck der Verwendung, die Anforderungen an die Dokumentation der Produktionsprozesse und die erforderlichen Aufzeichnungen über die verwendeten Mengen werden in der jeweiligen Verwendungsbewilligung festgelegt.
4    Wer Arzneimittel oder pharmazeutische Spezialitäten herstellt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung nach dem Heilmittelrecht sein.
aAlkV). Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen, so ist die Steuerschuld ab diesem Zeitpunkt geschuldet (Art. 34 Abs. 3
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 34 Entzug und Erlöschen der Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Der Entzug der Steuerlagerbewilligung erfolgt durch eine Verfügung des BAZG.
2    Die Bewilligung für ein Steuerlager erlischt:
a  nach Ablauf der Befristung;
b  infolge eines Verzichts;
c  durch die Übertragung des Steuerlagers auf Dritte;
d  durch die Auflösung der juristischen Person oder durch den Tod des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin;
e  durch die Eröffnung des Konkurses über den Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin.
3    Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen oder erlischt sie, so ist die Steuerschuld ab diesem Zeitpunkt geschuldet.
AlkV).

3.6

3.6.1 Der Steuerpflicht unterliegen u.a. die Gewerbeproduzenten und
-produzentinnen, die Kleinproduzenten und -produzentinnen sowie die Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen (Art. 19 Bst. a
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 19 Steuerpflichtige - (Art. 20, 23bis Abs. 3, 28, 32 Abs. 2 und 34 Abs. 3 AlkG)
a  Gewerbeproduzenten und -produzentinnen;
b  Landwirte und Landwirtinnen;
c  Kleinproduzenten und -produzentinnen;
d  Zollschuldner und -schuldnerinnen;
e  Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen;
f  Inhaber und Inhaberinnen einer Verwendungsbewilligung.
, c und e AlkV; Art. 16 Bst. a
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 16 - Der Übernahmepreis für Kernobstbrand ist in Anhang 1 geregelt.
und c aAlkV sowie Art. 32
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 32 Meldung von Änderungen - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
aAlkV). Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 20
1    Die Steuerforderung entsteht:
a  bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung;
b  bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung;
d  bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055.
2    Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.
3    Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.
4    Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.
AlkV (i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG) entsteht die Steuerforderung bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung (vgl. auch Art. 18 Bst. a aAlkV). Führt der Gewerbeproduzent jedoch ein Steuerlager (bereits: E. 3.5), so entsteht die Steuerforderung erst bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen (vgl. E. 3.6.3; Art. 30 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64.
2    Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig.
3    Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45.
AlkV; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 aAlkV).

3.6.2 Unmittelbar nach Entstehung der Steuerforderung muss die steuerpflichtige Person der EZV die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
und 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
AlkV; im Falle eines Steuerlagers: E. 3.5.1). Bei einer Lohnbrennerei übernimmt der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin (Art. 54 Abs. 3
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
AlkV). Unter der aAlkV ergibt sich diese Pflicht aus den gestützt auf Art. 3 Abs. 2 aAlkV auferlegten Konzessionsbedingungen gemäss den Pflichtenheften (vgl. Art. 12 des Pflichtenhefts für gewerbliche Brennerinnen und Brenner, Art. 11 des Pflichtenhefts des Beschwerdeführers für Lohnbrenner und Lohnbrennerinnen, vgl. dazu unten E. 3.8.3.1 f.).

3.6.3 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen (Art. 64 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 64
1    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
2    Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.
3    Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.
4    Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
AlkV [i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
und Art. 34 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 34
1    Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.
3    Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist.
AlkG]; vgl. zur aAlkV: E. 6.3.3.2). Darüber hinaus können Steuerlagerbetreiber oder Steuerlagerbetreiberinnen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen Fehlmengen geltend machen (Art. 64 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 64
1    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
2    Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.
3    Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.
4    Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
AlkV). Unter dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden AlkG und der entsprechenden Verordnung konnten nur Lagerinhaberinnen und -inhaber eine steuerbefreite Fehlmange geltenden machen (vgl. Art. 33 aAlkV). Zur Ermittlung der in einem Steuerlager angefallenen Fehlmengen wird der «SOLL-Lagerbestand» aufgrund der Lagerbuchhaltung ermittelt und mit dem «IST-Lagerbestand» (Inventarisierung) verglichen. Die Inventarisierung erfolgt zusammen mit dem ordentlichen Buchhaltungsabschluss einmal jährlich (Ziff. 8.2 und 11 des Pflichtenhefts für Steuerlagerbetreiberinnen und Steuerlagerbetreiber). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt hierbei die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden (Art. 64 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 64
1    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
2    Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.
3    Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.
4    Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
AlkV; Art. 33 Abs. 4 aAlkV).

Für die diesbezügliche Steuerberechnung der Jahre 2018 und 2019 ist die Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verlust von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung, SR 680.114) massgebend. Danach erfolgt die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen pauschalisiert nach den im Anhang festgelegten Werten (Art. 2 Abs. 1
SR 680.114 Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung) - Alkoholfehlmengenverordnung
Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste
1    Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
2    Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.
3    Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.
Alkoholfehlmengenverordnung), welche eine Pauschale von 5 % des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestands für die Holzfasslagerung und eine solche von 1 % für die Lagerung von Offenware vorsehen. Diese pauschalisierte Fehlmenge ist - wie gezeigt (E. 3.5.1 und E. 3.6.1 f.) - in der monatlichen Steueranmeldung anzumelden.

Hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 ist die damals noch geltende Verordnung vom 10. Juni 1997 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern (Alkoholfehlmengenverordnung, AS 1997 1477, [nachfolgend: alte Alkoholfehlmengenverordnung]) anwendbar. Hiernach kann der Steuerlagerbetreiber oder die Steuerlagerbetreiberinnen zwischen einer detaillierten und einer pauschalisierten Abrechnungsart wählen (Art. 2 Abs. 1
SR 680.114 Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung) - Alkoholfehlmengenverordnung
Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste
1    Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
2    Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.
3    Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.
alte Alkoholfehlmengenverordnung), wobei bei einer detaillierten Abrechnung die Fehlmengen anhand entsprechender Aufzeichnungen zu belegen sind (Art. 2 Abs. 2
SR 680.114 Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung) - Alkoholfehlmengenverordnung
Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste
1    Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
2    Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.
3    Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.
alte Alkoholfehlmengenverordnung). Im Anhang 1 wird der maximal abzugsberechtigte Toleranzwert (in Prozent) je Arbeitsvorgang festgelegt, welcher - soweit vorliegend relevant - entweder auf dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand (Offenware und Holzfasslagerung) oder dem jährlichen Alkoholumsatz (Offenware) angegeben wird. Für die Holzfasslagerung ist sowohl für die detaillierte, als auch für die pauschalisierte Abrechnung ein Toleranzwert von 5 % des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestands vorgesehen. Bei der Lagerung von Offenware ist für die detaillierte Abrechnung ein Toleranzwert von 1 % des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestands bzw. für die pauschalisierte Abrechnung ein Toleranzwert von 1.5 % des jährlichen Alkoholumsatzes festgesetzt. Fehlmengen, welche über diesem prozentualen Maximaltoleranzwert liegen, sind somit nicht von der Spirituosensteuer befreit. Gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 680.114 Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung) - Alkoholfehlmengenverordnung
Art. 4 Abzug der Fehlmengen und Verluste von der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser - Die Fehlmengen und die Verluste sind bei der Berechnung der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser in Abzug zu bringen.
alte Alkoholfehlmengenverordnung sind die Fehlmengen, welche auf Lagerung zurückzuführen sind, sowie die pauschalisierten Fehlmengen auf Ende des Brennjahres zu berechnen, wobei die übrigen Fehlmengen mit der monatlichen Steueranmeldung auszuweisen sind.

3.7 Den Steuersatz der Alkoholsteuer legt der Bundesrat fest (Art. 22 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 22
1    Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
2    Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind.
3    Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.
AlkG). Er beträgt Fr. 29.-- je Liter reinen Alkohol (Liter rA; Art. 21
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 21 Steuersatz - (Art. 22 Abs. 1 AlkG)
AlkV bzw. Art. 23 aAlkV).

3.8

3.8.1 Die Steuerveranlagung ist Sache der EZV, wobei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG i.V.m. Art. 55 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV und aArt. 23 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, AS 48 425]; vgl. nachfolgend: E. 3.8.2).

Nach Art. 23 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG ist jeder Steuerpflichtige - wie aufgezeigt (E. 1.7) - gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
erster Satz AlkG).

3.8.2 In Art. 55 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person bzw. gemäss Art. 19 Abs. 1 aAlkV auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person erfolgt, wobei die EZV die Veranlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steuerveranlagung sind sodann das Volumen oder die Masse und der Alkoholgehalt massgebend (vgl. Art. 55 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV; Art. 19 Abs. 2 aAlkV). Im Falle der Gewerbebrennerei erfolgt die Steueranmeldung auf der Basis der zu führenden Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung (Art. 55 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV). Die EZV kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
a  elektronisch; oder
b  schriftlich.
AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der von der EZV vorgeschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst. a) oder schriftlich (Bst. b; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.7.2).

3.8.3 Wie bereits erwähnt (E. 3.4.1 f. und E. 3.5.1), sind im jeweiligen Pflichtenheft unter anderem die einzelnen Pflichten des Gewerbebrenners bzw. der Gewerbebrennerin, des Steuerlagerbetreibers bzw. der Steuerlagerbetreiberinnen und des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin festgehalten. Das Pflichtenheft stellt integraler Bestandteil der entsprechenden Konzession dar (siehe Art. 4 der beiden Konzessionen [mit Produzentennummer (...)] vom 12. Dezember 2017, VB 10 und 11; vgl. auch Seite 1 der derzeit gültigen Pflichtenhefte für Gewerbebrennerinnen und Gewerbebrenner bzw. für Lohnbrennerinnen und Lohnbrenner der EZV; jeweils in der neusten Version zu finden unter www.bazg.admin.ch > Themen > Alkohol > Inlandproduktion > Gewerbeproduktion bzw. Lohnbrennerei; letztmals abgerufen am 30. März 2022).

3.8.3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Pflichtenhefts des Beschwerdeführers für Lohnbrenner und Lohnbrennerinnen vom 1. Juli 2009 (VB 4, nachfolgend: Pflichtenheft LB) bedarf es bei Entgegennahme der Rohstoffe und für die Ausführung eines Brennauftrages einer Erklärung (der Kleinproduzenten und Kleinproduzentinnen sowie der Landwirte und Landwirtinnen). Ohne Vorliegen einer solchen Erklärung dürfen keine Rohstoffe von Dritten gelagert oder Brennaufträge ausgeführt werden (Satz 2 ebenda). Über die Verarbeitung dieser Rohstoffmengen und die Abgabe der Spirituosen hat sich der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin auszuweisen (Art. 10 Abs. 3 Pflichtenheft LB). Die Erklärungen für Kleinproduzenten und Kleinproduzentinnen sowie Landwirte und Landwirtinnen werden durch den Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin abgegeben (Art. 11 Abs. 1 Pflichtenheft LB; vgl. auch oben E. 3.6.2). Hierbei sind in der Erklärung unter anderem die Art und Menge der Rohstoffe auszufüllen (vgl. Art. 11 Abs. 2 Pflichtenheft LB). Sobald die Rohstoffe gebrannt sind, muss der Kunde oder die Kundin benachrichtigt und die vollständig ausgefüllte Erklärung (durch den Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin) innert 30 Tagen an die zuständige Behörde weitergeleitet werden (Art. 11 Abs. 5 Pflichtenheft LB). Die Spirituosenproduktionen sind laufend in die Erklärung der Kunden und Kundinnen zu übertragen (Art. 17 Abs. 1 Pflichtenheft LB).

3.8.3.2 Laut Art. 9 Abs. 1 des vorliegenden Pflichtenhefts für gewerbliche Brenner und Brennerinnen vom 1. Juli 2009 (VB 3, nachfolgend: Pflichtenheft GB) muss der Konzessionsinhaber oder die Konzessionsinhaberin jeweils spätestens zehn Tage vor Brennbeginn ein Gesuch um Erteilung einer Brennbewilligung bei der zuständigen Behörde einreichen. Hierbei darf erst nach Erhalt der Brennbewilligung und nur innerhalb der bewilligten Brennfrist gebrannt werden (Art. 10 Abs. 1 Pflichtenheft GB). Die erzeugten Spirituosen müssen dem Leiter oder der Leiterin der Brennereiaufsichtsstelle unverzüglich nach Beendigung des Brennens zur Abnahme angemeldet werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Pflichtenheft GB; vgl. auch oben E. 3.6.2); dies mit der «Erklärung über die Erzeugung der buchführungspflichtigen Produzenten und Produzentinnen» (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 3 Pflichtenheft GB). Der Konzessionsinhaber oder die Konzessionsinhaberin ist verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Herkunft und die Verwendung der Rohstoffe sowie die daraus hergestellten Spirituosen laufend zu führen («Buchführung», Art. 15 Pflichtenheft GB).

3.8.3.3 In Ziffer 8.2 des Pflichtenhefts für Steuerlagerbetreiberinnen und Steuerlagerbetreiber (bereits: E. 3.6.3) ist insbesondere festgehalten, dass Spirituosen die erzeugt, im Inland zugekauft oder importiert wurden, in einem Steuerlager ausnahmslos unter Steueraussetzung gelagert werden. Die Art, Menge und Gradstärke der eingehenden Spirituosen sind aufgrund der entsprechenden Eingangsdokumente buchhalterisch festzuhalten. In der Alkoholbuchhaltung müssen die entsprechenden Buchungen mit der Finanzbuchhaltung übereinstimmen. Zudem sind die betreffenden Lagerkarten oder Bestandsaufzeichnungen entsprechend zu ergänzen. Der Eingang von bereits versteuerter Ware muss vom Lagerbetrieb in der nächstfolgenden Steuerlagermeldung als solche aufgeführt werden. Über den «SOLL-Lagerbestand», der unter Steueraussetzung gelagerten Spirituosen, muss der Lagerbetrieb jederzeit Auskunft geben können.

3.9

3.9.1 Wer unter anderem die Erhebung einer Fiskalabgabe vorsätzlich gefährdet oder sich oder einem anderen einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Buchungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchungen oder Meldungen oder durch falsche Auskünfte, begeht eine Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung (Gefährdung von Abgaben; Art. 54 Abs. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 54
1    Wer vorsätzlich eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Fiskalabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil, wie Erlass oder Rückerstattung von Fiskalabgaben, verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils bestraft.
2    Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils.
4    Wer die Erhebung einer Fiskalabgabe vorsätzlich gefährdet oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Buchungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchungen oder Meldungen oder durch falsche Auskünfte, wird mit Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Fiskalabgabe bestraft.
5    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Einfachen der gefährdeten Fiskalabgabe.
6    Die Absätze 1-5 finden nur Anwendung, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 VStrR103 zutrifft.
AlkG). Für den Ersatz des fiskalischen Ausfalls, den die EZV infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht sinngemäss (Art. 62 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 62
1    Auf die Entrichtung der Ersatzleistung für den fiskalischen Ausfall, den das BAZG infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR117 betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12, 13 und 63) sinngemäss.
2    Der fiskalische Ausfall wird vom BAZG durch Verfügung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, so wird er mittels Schätzung festgelegt.118
3    Hat jemand sich oder einem anderen zu Unrecht einen in der Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Beitrag (Beihilfe) oder eine anderweitige Vergünstigung verschafft oder zu verschaffen versucht, so kann er oder der von ihm vertretene Geschäftsbetrieb während höchstens dreier Jahre vom Bezug von Beiträgen ausgeschlossen werden.119
AlkG). Der fiskalische Ausfall wird von der Verwaltung durch Verfügung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, wird er mittels Schätzung festgelegt (Art. 62 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 62
1    Auf die Entrichtung der Ersatzleistung für den fiskalischen Ausfall, den das BAZG infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR117 betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12, 13 und 63) sinngemäss.
2    Der fiskalische Ausfall wird vom BAZG durch Verfügung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, so wird er mittels Schätzung festgelegt.118
3    Hat jemand sich oder einem anderen zu Unrecht einen in der Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Beitrag (Beihilfe) oder eine anderweitige Vergünstigung verschafft oder zu verschaffen versucht, so kann er oder der von ihm vertretene Geschäftsbetrieb während höchstens dreier Jahre vom Bezug von Beiträgen ausgeschlossen werden.119
AlkG).

3.9.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind.Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2, 129 II 385 E. 3.4.3, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.4.3, A-3371/2017 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.1, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-6613/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

3.9.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete».

4.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Lohnbrennerei- und die Gewerbebrennereikonzession sowie die Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers entzogen hat (E. 4.3) bzw. ob die Frist zur Einreichung der Buchhaltungsunterlagen, Steuerlageranmeldungen und Produktionserklärungen wiederhergestellt hätte werden sollen (E. 5). Schliesslich ist darauf einzugehen, ob die Spirituosensteuer korrekt ermittelt worden ist (E. 6).

4.1

4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Entzug der Lohn- und Gewerbebrennereikonzession vor, diese sei nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig. Er sei zwar «teilweise seinen Verpflichtungen gemäss AlkG und AlkV nicht rechtskonform nachgekommen» und habe «über längere Dauer tatsächlich seinen Meldepflichten gegenüber der [Vorinstanz] nicht genügt»; dies betreffe aber lediglich die Kommunikation mit der Vorinstanz. Die Produktionserklärungen und Steuermeldungen seien nämlich alle erfasst worden; lediglich die finale Zustellung an die Vorinstanz sei nicht erfolgt.

Er sei - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - nicht handlungsunfähig im rechtlichen Sinn. Eine (...)-Erkrankung führe nicht zur Handlungsunfähigkeit, wobei sich sein Gesundheitszustand bereits erheblich verbessert habe. Auf eine Urteilsunfähigkeit und damit verbundene Handlungsunfähigkeit könne aufgrund seiner Versäumnisse nicht geschlossen werden. Diese Sachverhaltsannahme der Vorinstanz sei unzutreffend und unzulässig; geeignete diesbezügliche Beweiserhebung hätten nicht stattgefunden. Dadurch und weil er auch nie persönlich angehört worden sei, sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot verletzt worden.

Er (der Beschwerdeführer) besitze kein Vermögen, das es ihm erlauben würde, die festgesetzte Spirituosensteuer zu bezahlen. Eine Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 6 Lohnbrennerei - (Art. 13 AlkG)
AlkV [recte: Art. 6 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 6
1    Die Konzessionen werden auf Gesuch hin durch das BAZG erteilt und erneuert. Sie sind gebührenfrei.
2    Über die Erteilung und Erneuerung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt.
3    Werden Konzessionsbedingungen nicht eingehalten oder fällt eine Voraussetzung der Konzessionserteilung weg, so kann das BAZG die Konzession nach Anhörung des Inhabers vor Ablauf der Konzessionsdauer entziehen.
4    ...14
AlkG] habe nicht stattgefunden; lediglich Mahnungen seien verschickt worden. Die Vorinstanz habe weder aufgezeigt, wann telefoniert worden sei, noch was der Inhalt der angeblichen Telefonate gewesen sei. Die Konzessionen und die Steuerlagerbewilligung hätten ihm daher nicht entzogen werden dürfen. In der Replik wiederholt er, die Vorinstanz habe ihm vor der Verfügung vom 18. Dezember 2019 das rechtliche Gehör verweigert und die beantragte Einspracheverhandlung nicht durchgeführt, obwohl der Gehörsanspruch anhand konkreter tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten im Einzelfall zu konkretisieren sei und vorliegend eine minimale Rücksichtnahme auf seine spezielle Situation angezeigt gewesen wäre. Zwischenzeitlich habe er mit dem Treuhänder die Alkoholbuchhaltung ordnungsgemäss nachgeführt und eingereicht.

In seiner Replik beanstandet der Beschwerdeführer ausserdem, es gebe keine gesetzliche Grundlage, die das Lohnbrennen im eigenen Namen verbieten würde. Selbst wenn eine solche Rechtsnorm existieren würde, erscheine es als nicht korrekt, ihm für die durchgeführten Workshops bzw. Brennkurse die Gewerbebrennereikonzession zu entziehen. Laut einem Besprechungsprotokoll vom 14. Januar 2020 - wobei die Besprechung nur zwischen der EZV und ausgesuchten Brennern stattgefunden habe - könnten nämlich auch Lohnbrenner mit einem jährlichen Mindestumsatz von 200 Litern Workshops durchführen, in denen die Teilnehmer unter Aufsicht des Konzessionärs die Geräte bedienen dürften.

In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2021 moniert der Beschwerdeführer schliesslich, die Mehrzahl der Teilnehmer der Besprechung vom 14. Januar 2020 sei gerade nicht dem Verband B._______ zugehörig. Da er das Besprechungsprotokoll nicht erhalten habe, könne er nicht wissen, dass für die Workshops eine gewerbliche Konzession vorliegen müsse. Bei den Workshops I und II werde nicht Maische, sondern Schnaps verwendet, der immer wieder neu destilliert werde. Er werde den Teilnehmern nicht mitgegeben, sondern bleibe im Betrieb. Beim Workshop III werde vorversteuerter Trinksprit verwendet; bereits versteuerter Alkohol verlasse somit die Brennerei.

4.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, der Beschwerdeführer habe sowohl die Bedingungen für den Betrieb einer Lohn- als auch einer Gewerbebrennerei nicht eingehalten, indem er einerseits über Jahre hinweg wiederholt Lohnbrennaufträge durchgeführt habe, ohne die entsprechenden Erklärungen über die Herstellung einzureichen. Andererseits habe der Beschwerdeführer zwei Brennvorgänge als Lohnbrennaufträge (auf den eigenen Namen) unter Umgehung der Sperrung der Gewerbebrennereikonzession sowie ohne vorgängige Bewilligung durch die zuständige Stelle vorgenommen.

Der Beschwerdeführer sei wiederholt aufgefordert worden, die notwendigen Unterlagen nachzureichen; diverse diesbezügliche Fristen seien ihm gewährt und Säumnisfolgen seien angedroht worden. Seit dem Jahr 2016 sei überdies kein Buchhaltungsabschluss für die Führung des Steuerlagers und ab April 2019 bis September 2019 seien die monatlichen Steuermeldungen nicht mehr eingereicht worden. Im Steuerlager seien «teilweise» versteuerte Spirituosen gelagert worden. Die Voraussetzungen zur Führung eines Steuerlagers seien nicht mehr erfüllt, weshalb die Bewilligung zu entziehen sei. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 wiederholt die Vorinstanz, es seien sämtliche Buchhaltungs- und Meldepflichten missachtet worden, indem Lohnbrennaufträge nicht gemeldet, Bewilligungen nicht eingeholt und keine Buchhaltung geführt wurde. Auch Lagerkarten seien nicht nachgeführt worden. Dass anlässlich der Kontrolle nicht verschickte Meldungen nach getätigten Brennvorgängen vorgefunden worden seien, vermöge daran nichts zu ändern.

Darüber hinaus sei mit der Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung einer ordnungsgemässen Betriebsführung die Hauptvoraussetzung zur Konzessionserteilung gemäss Art. 5 Abs. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
AlkG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen - (Art. 5 Abs. 4 AlkG)
1    Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohnbrennereien ist neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin.
2    Ist diese Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden.
3    Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Feststellung der erzeugten Menge von gebrannten Wassern über Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen, die den Bestimmungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes entsprechen.
4    Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Behältnisse verfügen, die den Richtlinien des BAZG entsprechen.
AlkV weggefallen, weshalb sowohl die Lohn- als auch die Gewerbebrennereikonzession zu entziehen sei. In der Stellungnahme vom 24. Juli 2020 weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe übrigens selbst von «Handlungsunfähigkeit» gesprochen; letztlich stelle diese - nebst der Nichteinhaltung der Alkoholgesetzgebung - ein weiterer Grund für die Aufrechterhaltung des verfügten Konzessionsentzuges dar.

Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erwidert die Vorinstanz, eine Anhörung habe nicht zwingend mündlich zu erfolgen; diverse Telefonate seien geführt worden. Vor dem Entzug der Konzessionen und der Bewilligung sei der Beschwerdeführer mehrfach telefonisch und per E-Mail über die Mängel informiert worden und habe wiederholt Fristen erhalten, die Mängel zu beheben. Mit Schreiben vom 24. September 2019 sei dem Beschwerdeführer das offizielle rechtliche Gehör gewährt worden; der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht vernehmen lassen. In der Duplik präzisiert die Vorinstanz, eine Einspracheverhandlung sei nicht durchzuführen gewesen, da der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenügend erhoben worden sei. Nach wie vor liege weder eine korrekte Alkohol- noch eine Rohstoffbuchhaltung vor.

Im Rahmen ihrer Duplik konkretisiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die bestehende Sperre für die Gewerbeproduktion umgangen, indem er zwei Produktionen im Lohnbrand auf seinen Namen erfasst habe; die darauf entfallende Steuer sei ihr (der Vorinstanz) nicht zugeführt worden. Eine gleichzeitige Einteilung als Kleinproduzent und als Gewerbeproduzent sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht möglich. Art. 13 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
AlkG sehe vor, dass Lohnbrenner und Lohnbrennerinnen - soweit sie keine weitere Konzession gemäss Art. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 4
1    Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
2    Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10
a  für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b  für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c  für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d  für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e  für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3    Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12
a  für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b  für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4    Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
AlkG besitzen - nicht auf eigene Rechnung brennen dürften. Zudem bestünden unterschiedliche Vorschriften für Gewerbebrenner/Gewerbebrennerinnen und Lohnbrenner/Lohnbrennerinnen.

Die angebotenen Workshops bzw. Brennkurse des Beschwerdeführers bezüglich Früchte- oder Getreidemaische stellten als «Schaubrennkurse» normale Brennvorgänge dar. Ob Gin-Workshops durchgeführt worden seien, sei nicht belegt. Es sei Sache des Verbandes B._______ ihre Mitglieder - und so auch den Beschwerdeführer - mit den erwähnten Besprechungsprotokollen zu bedienen. Darin stehe überdies unmissverständlich, dass auch bei der Verwendung von Kleindestillationsgeräten eine gewerbliche Konzession vorliegen müsse.

In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 lässt die Vorinstanz schliesslich verlauten, es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer vom Besprechungsprotokoll des Verbandes B._______ Kenntnis gehabt habe, da Brennbewilligungen auf jeden Fall eingereicht hätten werden müssen. Jedenfalls divergieren die Angaben auf der Homepage mit den Angaben des Beschwerdeführers, bei den Workshops I und II werde nicht Maische, sondern Schnaps verwendet.

4.2 Die Vorinstanz will dem Beschwerdeführer die Konzessionen sowie die Steuerlagerbewilligung entziehen, weil dieser mehrfach gegen die Alkoholgesetzgebung bzw. die jeweiligen Konzessionsbedingungen verstossen habe.

4.3 Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat der Beschwerdeführer mehrfach gegen die mit den Konzessionen verbundenen Bedingungen und Auflagen und somit gegen die Alkoholgesetzgebung verstossen:

4.3.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen seit 2016 überhaupt keine Alkoholbuchhaltung über seine Tätigkeit als Gewerbebrenner geführt, welche als Basis für die Steueranmeldung dient (ausführlich: zu dieser Pflicht E. 3.8.2). Er wendet lediglich ein, dass er mit Unterstützung des Treuhänders ab sofort eine korrekte Alkoholbuchhaltung führen werde (Stellungnahme vom 3. August 2020, S. 2). Indem er aber diese Nachweise nicht eingereicht hat, hat er insbesondere gegen Art. 54 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
und 55
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 19
1    Wer Kernobstbrand40 oder Spezialitätenbrand herstellen lassen will, kann einer Lohnbrennerei einen Brennauftrag erteilen.
2    Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, werden als den Hausbrennern gleichgestellte Brennauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf (Hausbrennauftraggeber) anerkannt, sofern sie den Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat auf Grund von Artikel 3 Absatz 5 an die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser stellt. Der Bundesrat ist jedoch befugt, die Zulassung von Hausbrennauftraggebern einzuschränken, soweit sich dies zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erweist.
3    Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten, kann das BAZG den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen.
4    Die Bestimmungen für die Hausbrennerei über die Aufsicht sowie über die Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses gelten auch für die Hausbrennauftraggeber.
5    Brennauftraggeber, welche nicht unter Absatz 2 fallen, unterstehen hinsichtlich der Zulassung zum Brennen, der Kontrolle sowie der Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses den Bestimmungen für die Gewerbebrenner. Brennauftraggebern mit kleiner Erzeugung können Erleichterungen in der Kontrolle eingeräumt werden.
6    Das BAZG kann die Erteilung von Brennaufträgen gemäss Absatz 5 untersagen, wenn der Auftraggeber wegen schwerer Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung oder wegen Widerhandlung im Rückfall bestraft worden ist oder wenn Trunksucht vorliegt. Ferner kann der Bundesrat die Erteilung von Brennaufträgen als mit bestimmten Gewerben unvereinbar erklären, wenn die Kontrolle über die Brennereirohstoffe und über die Erzeugung oder Verwendung der gebrannten Wasser erschwert wird.
aAlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG) verstossen und letztlich Konzessionsbedingung nicht eingehalten (vgl. E. 3.8.2, E. 3.8.3 und E. 3.8.3.2).

4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die im Rahmen der Lohnbrennerei erstellten Erklärungen teilweise nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden sind. Die Erklärungen bzw. Meldungen für die Brennaufträge in den Jahren 2018 und 2019 wurden zwar von der Vor-
instanz im November 2019 grösstenteils tatsächlich vor Ort vorgefunden. Durch die Unterlassung der Weiterleitung hat der Beschwerdeführer jedoch seine Meldepflichten verletzt und somit ebenfalls gegen die Konzessionsbedingungen verstossen (vgl. E. 3.8.2, E. 3.8.3 und E. 3.8.3.1).

4.3.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Lohnbrennereikonzession zu Unrecht dazu verwendet hat, um die Produktionssperre der Gewerbekonzession zu umgehen: Laut Vorinstanz sind dem Beschwerdeführer anfangs Mai 2016 aufgrund ungenügender Sicherheiten und offener Steuerrechnungen weitere Brennbewilligungen für die gewerbliche Produktion verweigert (sog. «Sperrung») und somit bis zur Behebung des Mangels die gewerblichen Produktionen untersagt worden (Duplik, S. 3). In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2021 bestreitet der Beschwerdeführer, dass «im Mai 2016 [...] bereits Produktionen verweigert worden» seien (Stellungnahme vom 8. Februar 2021, S. 4). Zuvor führt er jedoch aus, er habe mit den erzielten Erträgen aus den Workshops die Zahlungsrückstände ausgleichen können und deshalb anschliessend «die Gewerbekonzession wiedererhalten» (Replik, S. 4) (mit anderen Worten wurde die Sperre aufgehoben).

Daraus lässt sich schliessen, dass zur besagten Zeit tatsächlich dem Beschwerdeführer die gewerbliche Produktion untersagt (bzw. die Gewerbekonzession gesperrt) war. Der Beschwerdeführer konnte sich demnach zum relevanten Zeitpunkt nicht auf die Gewerbekonzession gemäss Art. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 4
1    Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
2    Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10
a  für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b  für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c  für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d  für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e  für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3    Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12
a  für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b  für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4    Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
AlkG stützen, um zu brennen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen am 30. Mai 2016 (Produktion Nr. X) sowie am 14. September 2017 (Produktion Nr. Y) im Rahmen von Workshops bzw. Brennkurse Produktionen im Lohnbrand auf seinen eigenen Namen - und nicht im Lohnbrennauftrag - erfasst. Laut den gesetzlichen Vorgaben darf aber ein Lohnbrenner nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen (vgl. E. 3.4.2). Folglich hat er gegen das AlkG verstossen. Hinzu kommt, dass er auch die jeweiligen Erklärungen nach Abschluss der beiden Produktionen nicht der Vorinstanz eingereicht hat (zum Ganzen: Erklärung LB Nr. X, VB 7; Erklärung LB Nr. Y, VB 9; Ermittelte Steuerlagerbewegungen 2016 bis 2019, VB 32; offene Produktionserklärungen 2016 bis 2019, VB 33d). Dass der Vorinstanz die diesbezüglich angefallene Spirituosensteuer zugeführt worden ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, vermag er jedoch nicht aufzuzeigen bzw. zu belegen. Auch eine Berufung darauf, für diese Produktionen als Kleinproduzent zu gelten, da die Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteige (siehe dazu E. 3.4.1), hilft nicht: Eine gleichzeitige Einteilung als Klein- und als Gewerbeproduzent ist (schon) sachlogisch ausgeschlossen.

Im Lichte dieser Ausführungen vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen Hinweisen auf das Besprechungsprotokoll vom 14. Januar 2020 und zu den angebotenen Workshops nichts für sich abzuleiten und weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich. Auch dass es sich bei den beiden Produktionen - wie der Beschwerdeführer einwendet - lediglich um zwei Vorfälle in den Jahren 2016 und 2017 gehandelt habe, welche schon einige Jahre zurückliegen würden, vermag daran nichts zu ändern. Die rechtlichen Grundlagen sind - wie gezeigt - sowohl für den Lohn- als auch für den Gewerbebrenner klar umschrieben, weshalb der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand, die formelle Einordnung der Workshops sei insbesondere damals unklar gewesen, nicht durchdringt.

4.3.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten als Steuerlagerbetreiber nicht nachgekommen ist:

Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2016 trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Vorinstanz die Alkoholbuchhaltungsunterlagen nicht (vollständig) eingereicht (E-Mail-Verkehr zwischen Vorinstanz und Beschwerdeführer vom 27. November 2018 bis 13. Dezember 2018, 21. Januar 2019, 19. März 2019 und 29. April 2019 bis 6. Mai 2020, VB 17a-20; Schreiben vom 24. September 2019, VB 21a). Wie gezeigt, obliegt ihm jedoch die Pflicht über die Ein- und Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen bzw. eine Alkoholbuchhaltung zu führen (Art. 29
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 29 Aufzeichnungspflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
AlkV und Art. 30 aAlkV; vgl. E. 3.5.1). Zudem lässt sich den Akten entnehmen und wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ab April 2019 bis September 2019 auch die monatlichen Steueranmeldungen nicht eingereicht hat (Schreiben vom 24. September 2019, VB 21a). Hiermit ist er seiner Aufzeichnungs- und Anmeldungspflicht, welche einem Steuerlagerbetreiber obliegen, wiederholt nicht nachgekommen.

Weiter hat als rechtsgenügend erstellt zu gelten, dass anlässlich der Kontrolle vom 28. November 2019 im Steuerlager des Beschwerdeführers festgestellt wurde, dass darin teilweise versteuerte Spirituosen gelagert wurden. Dies, obwohl die Trennung der Verkaufsflächen vom Steuerlager nicht sichtbar gekennzeichnet war. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nämlich vor, dass sich tatsächlich Lohnbrennereiware im Steuerlager befunden habe («klar gekennzeichnet, aber nicht räumlich getrennt») und er zwischenzeitlich bauliche Massnahmen getroffen habe, um die Lohnbrennereiware komplett vom Steuerlager zu trennen (Beschwerde, S. 13). Auf den beantragten Augenschein der Umbauten im Lager kann daher und auch mit Blick auf das in Erwägung 7 noch Folgende in antizipierte Beweiswürdigung (E. 1.8) verzichtet werden.

4.3.5 Zu Recht wird mittlerweile die angebliche Handlungsunfähigkeit nicht mehr als Grund für den Entzug der Konzessionen genannt; diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich somit. Insgesamt wurden vorliegend diverse Konzessionsbedingungen nicht eingehalten und die Vorschriften zur Führung eines Steuerlagers wurden wiederholt missachtet. Was die Ursache für die Verletzung all dieser Pflichten war, spielt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - tatsächlich keine Rolle, könnte aber im Rahmen einer Fristwiederherstellung relevant sein (hierzu nachfolgend: E. 5). An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern:

4.3.6 Der Beschwerdeführer rügt, vor dem Entzug habe keine Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 6
1    Die Konzessionen werden auf Gesuch hin durch das BAZG erteilt und erneuert. Sie sind gebührenfrei.
2    Über die Erteilung und Erneuerung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt.
3    Werden Konzessionsbedingungen nicht eingehalten oder fällt eine Voraussetzung der Konzessionserteilung weg, so kann das BAZG die Konzession nach Anhörung des Inhabers vor Ablauf der Konzessionsdauer entziehen.
4    ...14
AlkG stattgefunden. Hierdurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weshalb die Konzessionen und die Steuerlagerbewilligung nicht entzogen hätten werden dürfen. Im Rahmen seiner Beschwerde räumt er jedoch ein, die Vorinstanz habe ihm «lediglich Mahnungen zugehen» lassen (Beschwerde, S. 12).

Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrfach per E-Mail über die Mängel informiert und ihm wiederholt Fristen gesetzt hat, um diese zu beheben (E-Mail vom 13. Dezember 2018, VB 17a; E-Mail vom 19. März 2019, VB 19). Die Vorinstanz drohte dem Beschwerdeführer zudem mit Säumnisfolgen wie dem Entzug der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers (E-Mail vom 19. März 2019, VB 19). Dass die Buchhaltungsunterlagen tatsächlich auch telefonisch durch die Vorinstanz eingefordert wurden, ergibt sich unter anderem aus der E-Mail vom 13. Dezember 2018 (VB 17a) und dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz im April/Mai 2019 (VB 20). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2019 Frist bis am 2. Oktober 2019 zur Einreichung der fehlenden Unterlagen gesetzt und der Entzug der Konzession sowie der Steuerlagerbewilligung als Säumnisfolge angedroht (VB 21a; vgl. zum Ganzen bereits: E. 4.3.4). Der Beschwerdeführer bestreitet indes nicht, auch diese Frist verstreichen haben zu lassen. Das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde somit rechtsgenügend gewährt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergibt sich kein Anspruch auf eine persönliche Unterredung. Ebenfalls im Rahmen des Einspracheverfahrens gemäss Art. 49
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 49
1    Erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag und eine Begründung zu enthalten sowie die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.
3    Ist eine gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
4    Wird die Einsprache zurückgezogen, so ist das Einspracheverfahren trotzdem weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.
5    Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
AlkG gegen den verfügten Entzug wurden dem vertretenen Beschwerdeführer alle Rechte gewährt; auch hier muss keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist nicht verletzt.

4.3.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine administrative Unterstützung bzw. die Beiziehung eines Treuhänders wäre eine zulässige und mildere Massnahme gewesen. Er habe ja die ganze erforderliche Papierarbeit eines Lohn- und Gewerbebrenners erfüllt, aber bloss nicht der Vorinstanz zukommen lassen. Eine Anhörung hätte dies offengelegt. Da eine solche nicht stattgefunden habe, erscheine der Entzug der Bewilligungen als unverhältnismässig.

Werden - wie vorliegend - die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten (E. 4.3.1 ff.), kann die Vorinstanz die Konzession gemäss Gesetz nach Anhörung des Inhabers entziehen. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die diversen Mängel aufgezeigt und Fristen angesetzt, um diese zu beheben. Sodann wurden dem Beschwerdeführer die Säumnisfolgen bzw. der Entzug der Konzessionen und der Steuerlagerbewilligung angedroht. Das rechtliche Gehör wurde gewährt. Die durch die Vor-
instanz ergriffenen Massnahmen entsprechen dem Gesetz. Sie mögen unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben Hilfe geholt und ist gewillt, künftig die Situation zu verbessern - zwar hart erscheinen. Der Beschwerdeführer hat allerdings über Jahre hinweg seine Pflichten als Konzessionär und Bewilligungsinhaber verletzt hat und ist trotz mehrfacher Aufforderung zur Behebung der beanstandeten Mängel diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Mit Blick auf die Erhebungssicherheit und auf die Ziele der Alkoholgesetzgebung, wozu der Schutz der öffentlichen Gesundheit als zentrales Element zählt, ist eine strikte Anwendung des Gesetzes erforderlich und nicht unverhältnismässig.

5.
Zu prüfen ist sodann, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2020 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Behebung der vorgeworfenen Mängel angesehen werden kann.

5.1

5.1.1 In der Einsprache führt der Beschwerdeführer zwar lediglich aus, die fehlenden Produktionsmeldungen und Steuerdeklarationen entsprächen einer mangelhaften Betriebsführung gemäss Art. 6 Bst. c der Konzession für Lohn- und Gewerbebrennereien. Das Gesetz sehe nun aber vor, dass die Konzession erhalten bleiben könne, wenn der Mangel innert einer gesetzten Frist behoben werden könne. Eine solche Frist sei bisher nicht angesetzt worden, obwohl der Konzessionär darauf Anspruch habe, insbesondere, wenn er krankheitshalber säumig war.

5.1.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 unter anderem aus, die Einsprache vom 3. Februar 2020 könnte als Gesuch um Wiederherstellung der Frist angesehen werden (S. 8 ebenda). Grundsätzlich wäre die Vorinstanz für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig. Da jedoch die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (E. 5.3), worauf auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 bzw. in ihrer Vernehmlassung hinweist, und eine Rückweisung damit einen formaljuristischen Leerlauf darstellen würde, ist auf eine solche zu verzichten.

5.2 Das formelle Erfordernis, wonach ein Gesuch zu stellen ist, kann nach dem gerade Ausgeführten als erfüllt betrachtet werden. Im Streit liegt, ob das Gesuch rechtzeitig bzw. innert 30 Tagen erfolgt ist. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, das Hindernis sei am 31. Januar 2020 (Beginn [...] Behandlung) weggefallen und er habe sein Gesuch somit noch rechtzeitig gestellt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass am 8. November 2019 mit Nachreichung der monatlichen Steueranmeldungen das Hindernis weggefallen und das Gesuch zu spät erfolgt sei. Darauf und ob es vorliegend auch am Nachholen der versäumten Handlungen innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses fehlt, muss hier jedoch nicht weiter eingegangen werden, mangelt es doch nämlich an den materiellen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung:

5.3 Den der Einsprache (VB 35, Beilage 2) und der Beschwerde (Beschwerdebeilage [BB] 3) beigelegten Arztzeugnissen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum, während er die Buchhaltungsunterlagen, Steuerlageranmeldungen und Produktionserklärungen hätte erstellen bzw. einreichen müssen (2016 bis 2019), handlungsunfähig war. Es ist zwar von «(...) erkrankt» bzw. «(...) Erkrankung» die Rede, welche den Patienten «in seiner Tätigkeit teilweise eingeschränkt» habe. Es wird aber keine Handlungsunfähigkeit attestiert, die den Beschwerdeführer nicht nur von der Erstellung und Einreichung der Buchhaltungsunterlagen, Steuerlageranmeldungen und Produktionserklärungen, sondern auch von der Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs
oder der früheren Bestellung eines Vertreters abgehalten hätte. Auch wurde die Bescheinigung des behandelnden Arztes erst am 31. Januar 2020 bzw. 21. Juni 2020 ausgestellt. Es wird zwar im ersten Arztzeugnis darauf hingewiesen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers schleichend sei und ca. 2012 begann. Auch im zweiten Arztzeugnis wird ausgeführt, dass die Erkrankung seit 2012 bestehe. Inwiefern dies den Beschwerdeführer aber zwischen 2016 bis 2019 davon abgehalten haben könnte, nur schon ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder eine Drittperson damit zu beauftragen (E. 2.2.3 ff.), geht daraus in keiner Weise hervor.

Auch unter diesem Aspekt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer damit zu Recht die Lohnbrennerei- und die Gewerbebrennereikonzession sowie die Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers entzogen.

5.4 Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen, so ist die Steuerschuld gemäss Art. 34 Abs. 3
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 34 Entzug und Erlöschen der Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Der Entzug der Steuerlagerbewilligung erfolgt durch eine Verfügung des BAZG.
2    Die Bewilligung für ein Steuerlager erlischt:
a  nach Ablauf der Befristung;
b  infolge eines Verzichts;
c  durch die Übertragung des Steuerlagers auf Dritte;
d  durch die Auflösung der juristischen Person oder durch den Tod des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin;
e  durch die Eröffnung des Konkurses über den Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin.
3    Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen oder erlischt sie, so ist die Steuerschuld ab diesem Zeitpunkt geschuldet.
AlkV ab diesem Zeitpunkt geschuldet (E. 3.5.2). Der Beschwerdeführer hat vorgeschriebene Buchungen und Meldungen unterlassen und dadurch eine Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung begangen bzw. die Abgaben gefährdet (Art. 54 Abs. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 54
1    Wer vorsätzlich eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Fiskalabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil, wie Erlass oder Rückerstattung von Fiskalabgaben, verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils bestraft.
2    Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils.
4    Wer die Erhebung einer Fiskalabgabe vorsätzlich gefährdet oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Buchungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchungen oder Meldungen oder durch falsche Auskünfte, wird mit Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Fiskalabgabe bestraft.
5    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Einfachen der gefährdeten Fiskalabgabe.
6    Die Absätze 1-5 finden nur Anwendung, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 VStrR103 zutrifft.
AlkG; E. 3.9.1). Die infolge dieser Widerhandlung nicht erhobene Spirituosensteuer ist ungeachtet eines allfälligen Verschuldens nachzuentrichten (E. 3.9.2), wobei der Beschwerdeführer, als zur Zahlung der Abgabe Verpflichteter, zu den Nachleistungspflichtigen gehört (E. 3.9.3).

6.
Damit bleibt noch auf die konkrete Berechnung der Nachforderung gegenüber dem Beschwerdeführer einzugehen:

6.1

6.1.1 Die Vorinstanz stützte sich zur Bemessung der geschuldeten Alkoholabgabe auf den am 28. November 2019 beim Beschwerdeführer ermittelten Lagerbestand in Höhe von insgesamt 21'737.28 Liter rA («IST-Lagerbestand»; 4'301.36 Liter rA an Offenware, 17'435.92 Liter rA an Holzfassware; Inventar Holzfasslagerung per 28. November 2019, VB 29; Inventar Offenware per 28. November 2019, VB 30 und Inventar Zusammenfassung per 28. November 2019, VB 31) abzüglich der bewilligten Menge Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln von 150.24 Liter rA (Bewilligter Denaturierungsantrag vom 27. März 2020, VB 42d). Die Differenz in Höhe von 21'587.04 Liter rA multiplizierte sie mit dem Steuersatz von Fr. 29.-- pro Liter rA, was eine (auf dem Lagerbestand lastende) Spirituosensteuer von Fr. 626'024.15 ergab.

6.1.2 Um die steuerbefreiten Fehlmengen bzw. um die auf den nicht steuerbefreiten Fehlmengen bzw. Verlusten lastende Spirituosensteuer zu berechnen (vgl. E. 3.6.3), eruierte die Vorinstanz den «SOLL-Lagerbestand» per Auflösung des Lagers anhand der letztmalig ordnungsgemäss abgeschlossenen Buchhaltung Ende 2015 in Höhe von 21'598.70 Liter rA, welcher sich um die jeweiligen (belegten) Produktionen und Zukäufe vergrösserte bzw. um die Verkäufe und Verluste in den Jahren 2016 bis 2019 verringerte. Daraus resultierte ein Lagerbestand per 31. Oktober 2019 von 25'368.92 Liter rA.

Hierzu addierte die Vorinstanz die beiden auf den eigenen Namen des Beschwerdeführers deklarierten Lohnbrennvorgänge von insgesamt 175.50 Liter rA (vgl. E. 4.3.3; Erklärung LB Nr. X, VB 7; Erklärung LB Nr. Y, VB 9), woraus ein Ergebnis von 25'544.42 Liter rA per Aufhebung des Lagers («SOLL-Lagerbestand») resultierte (vgl. zum Ganzen: ermittelte Steuerlagerbewegungen 2016 bis 2019, VB 32).

Hiervon subtrahierte die Vorinstanz den am 28. November 2019 vor Ort ermittelten «IST-Lagerbestand» von 21'737.28 Liter rA, was eine Fehlmenge von 3'807.14 Liter rA ergab.

Um den steuerbefreiten Anteil der Fehlmengen zu eruieren, zog die Vor-
instanz hinsichtlich der Jahre 2018 und 2019 - mangels Unterlagen zum durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand - den am 28. November 2019 beim Beschwerdeführer vor Ort ermittelten Lagerbestand in Höhe von 4'301.36 Liter rA an Offenware und 17'435.92 Liter rA an Holzfassware bei. Sie gewährte eine steuerbefreite Fehlmenge in Höhe von 43.01 Liter rA für die Offenware (1 % von 4'301.36 Liter rA) und eine solche von 871.80 Liter rA für die Holzfassware (5 % von 17'435.92 Liter rA). Für das Jahr 2018 resultierte daher eine Fehlmengengutschrift in Höhe von 914.81 Liter rA (43.01 Liter rA + 871.80 Liter rA) und für die verstrichenen elf Monate des Jahres 2019 eine solche von 838.57 Liter rA (914.81 Liter rA ÷ 12 × 11).

Für die Jahre 2016 und 2017 gewährte die Vorinstanz aufgrund der Geltung der alten Alkoholfehlmengenverordnung, welche für die Geltendmachung der steuerbefreiten Fehlmengen detaillierte Aufzeichnungen in der Alkoholbuchhaltung verlangte (E. 6.3.3.2), keine steuerbefreiten Fehlmengen.

Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer daher für die Jahre 2018 und 2019 1'753.38 Liter rA als steuerbefreit gutgeschrieben; subtrahiert von der Fehlmenge von 3'807.14 Liter rA ergab sich eine noch zu besteuernde Fehlmenge von 2'053.76 Liter rA. Die Vorinstanz multiplizierte diese mit dem Steuersatz von Fr. 29.-- pro Liter rA, woraus eine nachzufordernde Spirituosensteuer von Fr. 59'559.05 resultierte (vgl. zum Ganzen: Berechnung der offenen Abgaben, VB 33b und Einspracheentscheid, S. 15 ff.).

6.2

6.2.1 Gegen diese Berechnung wendet der Beschwerdeführer ein, der Lagerbestand und die Fehlmenge seien fehlerhaft ermittelt worden und somit nichtig. Die durch die Vorinstanz verwendeten elektronischen Dichtemessgeräte entsprächen nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Verordnung des EJPD vom 5. Oktober 2010 über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (AlkBestV, SR 941.210.2). Danach hätten Alkoholmeter der Genauigkeitsklasse II verwendet werden müssen. Somit seien auch die - an sich korrekt berechnete - Fehlmeldegutschriften für die Jahre 2018 und 2019 falsch. Dass keine Abzüge für die Jahre 2016 bis 2017 gewährt worden seien, obwohl auch dort pauschalisierte Abrechnungsmethoden vorgesehen gewesen seien, sei nicht gerechtfertigt. Die Lagerbuchhaltung der Jahre 2010 bis 2015 zeige, dass der Alkoholverlust immer etwa zwischen 3 % für Offenware und 5 % für Holzfassware betragen habe. Ein Pauschalabzug sei somit auch für die Jahre 2016 und 2017 zu gewähren. Letztlich treffe auch die Vor-
instanz ein Verschulden, da sie ihre Kontrollpflichten erheblich vernachlässigt und viel zu spät eingeschritten sei. Im Rahmen seiner Replik bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die Vorinstanz verweigere ihm die Fehlmengen für die Jahre 2016 und 2017 lediglich aufgrund von Formalitäten wie den fehlenden Meldungen und mangels einer Vereinbarung der pauschalisierten Abrechnungsmethode. Es sei zwar formell richtig, dass während der betroffenen Jahre mangels einer entsprechenden Vereinbarung nur die effektiven Fehlmengen in Abzug gebracht werden konnten, ob dies verhältnismässig sei, erscheine fragwürdig.

6.2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe die Spirituosensteuer nicht mittels Schätzung erhoben. Vielmehr habe sie die Situation vor Ort begutachtet. Es handle sich hierbei nicht um eine «amtliche Bestimmung des Alkoholgehalts» im Sinne von Art. 5
SR 941.210.2 Verordnung des EJPD vom 5. Oktober 2010 über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (Alkoholbestimmungsverordnung, AlkBestV) - Alkoholbestimmungsverordnung
AlkBestV Art. 5 Bestimmung des Alkoholgehaltes - Messmittel, die zur amtlichen Bestimmung des Alkoholgehalts einer Alkohol-Wasser-Mischung verwendet werden, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
AlkBestV, sondern um eine «eigene Feststellung der EZV, auf deren Basis eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen» worden sei (Art. 55 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV; Art. 19 Abs. 1 aAlkV) und welche nicht der vollen Untersuchungspflicht unterliege. Sie habe jenes Verfahren gewählt, das unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu einem verlässlichen und realitätsnahen Ergebnis geführt habe.

Hätte sie für die Bestimmung des Alkoholgehaltes ein Alkoholmeter der Genauigkeitsklasse II benutzt, wären rund 50 Stunden allein zur Bemessung der Alkoholgehalte erforderlich gewesen. Mit den elektronischen Messgeräten habe sich dieser Aufwand erheblich reduziert. Die Funktionalität dieser elektronischen Messgeräte sei kontrolliert bzw. mit verschiedenen Messergebnissen des mitgeführten Alkoholmeters der Genauigkeitsklasse II verglichen worden. Die sehr geringen Abweichungen hätten im «Zehntelsbereich» gelegen. Die Veranlagung sei somit nicht nichtig; ein offensichtlicher oder leicht erkennbarer, besonders schwerwiegender Mangel liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Deklarationsdaten nicht eingereicht sowie Abweichungen der ermittelten Werte nicht rechtsgenügend dargelegt. Da der ermittelte Lagerbestand folglich nicht zu beanstanden sei, stimmten auch die sich daraus ergebenden Fehlmengengutschriften für die Jahre 2018 und 2019.

Unter der alten Fehlmengenverordnung, welche für die Jahre 2016 und 2017 gelte, seien zwar gewisse Anteile an den Verlusten als steuerbefreit anerkannt worden. Voraussetzung hierfür sei jedoch gewesen, dass der Lagerinhaber oder die Lagerinhaberin die Fehlmengen anhand von Aufzeichnungen (bei Holzfassware insbesondere durch Lagerkarten pro Fass) belegen konnte; der Prozentwert habe dabei bloss die Obergrenze festgelegt, welche nicht überschritten werden durfte. Solche Aufzeichnungen seien jedoch nicht vorgelegt worden. Die von dem Beschwerdeführer genannten Zahlen, wonach der Alkoholverlust immer etwa zwischen 3 % für Offenwaren und 5 % für Holzfassware betragen habe, seien nicht korrekt. Die unterzeichneten Fehlmengenabrechnungen zeigten starke Schwankungen auf. Sie (die Vorinstanz) müsse nicht die Arbeit der Konzessionsinhaber und Konzessionsinhaberinnen übernehmen, damit diese eine Steuerbefreiung geltend machen könnten; sie treffe kein behördliches Verschulden. In ihrer Duplik legt sie dar, für die Jahre 2018 und 2019 seien - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - keine Pauschalabzüge zugestanden, sondern die Verluste berechnet und besteuert worden.

6.3

6.3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 4.3.1 und Erwägung 4.3.4 aufgezeigt - über die Ein- und Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten in seinem Steuerlager keine Aufzeichnungen bzw. keine Alkoholbuchhaltung geführt, die Ein- und Ausgänge nicht monatlich bei der EZV zur Veranlagung angemeldet und den Lagerbestand nicht bekannt gegeben. Die Vorinstanz war daher gezwungen, die Veranlagung auf Grund eigener Feststellungen (vgl. E. 1.7 und E. 3.8.2) sowie teilweise ermessensweise vorzunehmen (vgl. E. 3.9.1). Unbestrittenermassen und auch zu Recht stellte die Vorinstanz vorliegend auf den Lagerbestand ab, da die Steuerforderung unter anderem bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht (E. 3.6.1), dies beim Entzug der Steuerlagerbewilligung der Fall ist und für die Festlegung der Höhe der Steuer die erzeugte Menge (Anzahl Liter rA) ausschlaggebend ist.

6.3.2 Die Vorinstanz hat den Lagerbestand am 28. November 2019 vor Ort mit acht Mitarbeitenden während eines Tages ermittelt und die Spirituosensteuer nicht bloss mittels Schätzung aufgrund der vorhandenen Daten erhoben. Hierfür verwendete die Vorinstanz elektronische Messgeräte, deren Funktionalität - laut Aussagen der Vorinstanz - kontrolliert bzw. mit verschiedenen Messergebnissen des mitgeführten Alkoholmeters der Genauigkeitsklasse II verglichen worden sei. Gemäss Vorinstanz lagen «die sehr geringen Abweichungen der elektronischen Messgeräte [...] im Zehntelsbereich» (Vernehmlassung, S. 7). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er ist jedoch der Meinung, dass laut AlkBestV durchgehend mit Alkoholmeter der Genauigkeitsklasse II hätte gemessen werden müssen. Die Vorinstanz hat vorliegend zwar - wie erwähnt - aufgrund eigener Feststellungen den Alkoholgehalt bzw. die Alkoholmenge bestimmen müssen. Hierbei ist deren Untersuchungspflicht tatsächlich eingeschränkt und die Regeln der Ermessenseinschätzung dürften wohl zur Anwendung kommen (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 62
1    Auf die Entrichtung der Ersatzleistung für den fiskalischen Ausfall, den das BAZG infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR117 betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12, 13 und 63) sinngemäss.
2    Der fiskalische Ausfall wird vom BAZG durch Verfügung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, so wird er mittels Schätzung festgelegt.118
3    Hat jemand sich oder einem anderen zu Unrecht einen in der Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Beitrag (Beihilfe) oder eine anderweitige Vergünstigung verschafft oder zu verschaffen versucht, so kann er oder der von ihm vertretene Geschäftsbetrieb während höchstens dreier Jahre vom Bezug von Beiträgen ausgeschlossen werden.119
AlkG). Dies kann vorliegend jedoch offengelassen werden; genauso wie die Frage, ob es sich vorliegend um eine «amtliche Bestimmung des Alkoholgehalts» im Sinne von Art. 2
SR 941.210.2 Verordnung des EJPD vom 5. Oktober 2010 über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (Alkoholbestimmungsverordnung, AlkBestV) - Alkoholbestimmungsverordnung
AlkBestV Art. 2 Geltungsbereich - Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die der amtlichen Bestimmung des Alkoholgehalts und der Alkoholmenge von Alkohol-Wasser-Mischungen dienen.
AlkBestV gehandelt und sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall an die AlkBestV zu halten hatte.

Im Anwendungsbereich der AlkV müssen die Alkoholmeter grundsätzlich mindestens der Genauigkeitsklasse II angehören (Art. 8
SR 941.210.2 Verordnung des EJPD vom 5. Oktober 2010 über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (Alkoholbestimmungsverordnung, AlkBestV) - Alkoholbestimmungsverordnung
AlkBestV Art. 8 Grundlegende Anforderungen - Alkoholometer müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
i.V.m. Anhang 1 Ziffer 3.1 AlkBestV). Laut Art. 10
SR 941.210.2 Verordnung des EJPD vom 5. Oktober 2010 über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (Alkoholbestimmungsverordnung, AlkBestV) - Alkoholbestimmungsverordnung
AlkBestV Art. 10 Grundlegende Anforderungen - Elektronische Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
i.V.m. Anhang 2 Ziffer 5.2 AlkBestV dürfen elektronische Messmittel mit einer Genauigkeit 0,1 % vol oder 0,1 % mass in denjenigen Anwendungsbereichen verwendet werden, in denen Alkoholometer der Genauigkeitsklasse II verwendet werden dürfen. Laut unwidersprochen gebliebener Aussage der Vorinstanz lagen die sehr geringen Abweichungen der verwendeten elektronischen Messgeräte im «Zehntelsbereich», weshalb davon auszugehen ist, dass sie einem Alkoholmeter der Genauigkeitsklasse II, das eigentlich hätte verwendet werden sollen, entsprachen. Die Bestimmungen der AlkBestV wurden somit eingehalten. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer allfällige grössere Abweichungen der ermittelten Werte nicht rechtsgenügend dargelegt. Der ermittelte Lagerbestand in Höhe von insgesamt 21'737.28 Liter rA ist zu bestätigen.

Das weitere konkrete Vorgehen der Vorinstanz, um die Spirituosensteuer zu berechnen (ausführlich: E. 6.1.1.f.), wird durch den Beschwerdeführer zu Recht (vgl. hierzu insb. E. 3.6.3) nicht in Frage gestellt. Daran ist folglich festzuhalten und von einer Fehlmenge in Höhe von 3'807.14 Liter rA auszugehen. Diesfalls kann auf die beantragte Parteibefragung in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.8) verzichtet werden.

6.3.3

6.3.3.1 Die von der Fehlmenge in Abzug zu bringenden steuerbefreiten Fehlmengen der Jahre 2018 und 2019 werden lediglich hinsichtlich des unter Verwendung der elektronischen Messgeräte ermittelten Lagerbestands (vgl. soeben) angefochten. Weitere diesbezügliche Einwendungen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz hat mangels Unterlagen zum durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand der Jahre 2018 und 2019 den am 28. November 2019 beim Beschwerdeführer vor Ort ermittelten Lagerbestand in Höhe von 4'301.36 Liter rA an Offenware und 17'435.92 Liter rA an Holzfassware als Berechnungsgrundlage verwendet. Dies erscheint sachgerecht und wirkt sich zumindest nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Jahr 2018 von einer steuerbefreiten Fehlmenge in Höhe von insgesamt 914.81 Liter rA und für die verstrichenen elf Monate des Jahres 2019 von einer solchen in Höhe von 838.57 Liter rA auszugehen.

6.3.3.2 Hinsichtlich der Fehlmengenberechnung für die Jahre 2016 und 2017 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine steuerbefreiten Fehlmengen angerechnet: Unter der alten Alkoholfehlmengenverordnung galt noch keine pauschale Fehlmengengutschrift für alle Gewerbebrennerinnen und Gewerbebrenner von 1 % für Offenware und 5 % für Holzfassware (auf dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand) wie in den Jahren 2018 und 2019, bei welcher ohne Nachweis ein gewisser Prozentsatz vom Steuerbetrag abgezogen werden konnte. Damals galt gemäss Art. 33 Abs. 1 aAlkV der Unterschied zwischen dem Anfangslagerbestand und sämtlichen Eingängen einerseits und dem Schlusslagerbestand und sämtlichen Ausgängen andererseits als Fehlmenge. Der Teil der Fehlmenge, der bei Steuerlagern auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerverluste zurückzuführen war, wurde nicht besteuert (Art. 33 Abs. 2 aAlkV). Somit entsprach der Begriff Fehlmenge dem Verlust, wobei gewisse Anteile an den Verlusten aus Verarbeitungen, Abfüllungen und Lagerungen als steuerbefreit anerkannt wurden. Die in der alten Alkoholfehlmengenverordnung nach Arbeitsvorgang wie beispielsweise Abfüllungen oder Lagerung (vgl. Anhang Ziffer 1-6) gegliederten maximal möglichen Toleranzwerte konnten nach detaillierter oder pauschalisierter Abrechnungsart geltend gemacht werden (vgl. Art. 2
SR 680.114 Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung) - Alkoholfehlmengenverordnung
Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste
1    Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
2    Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.
3    Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.
alte Alkoholfehlmengenverordnung; vgl. auch Art. 33 Abs. 4 aAlkV [Höchstmengen, die als steuerbefreit anerkannt werden], siehe zum Ganzen auch: E. 3.6.3). Gemäss Art. 33 Abs. 3 aAlkV war jedoch Voraussetzung, dass der Lagerinhaber oder die Lagerinhaberin die Fehlmenge anhand von Aufzeichnungen zu belegen hatte. Es wurde somit nur eine so hohe Steuerbefreiung gewährt, als effektiv Fehlmengen nachgewiesen werden konnten, höchstens jedoch bis zum maximal möglichen Toleranzwert.

Dass lediglich die effektiven Fehlmengen (bis zu einem maximal möglichen Toleranzwert) in Abzug gebracht werden können, bestreitet der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr. Da der Beschwerdeführer für die massgeblichen Jahre 2016 und 2017 bis heute keine solchen Aufzeichnungen vorgelegt hat, können die effektiven Verlustmengen nachträglich tatsächlich nicht mehr festgestellt werden. Einig zu gehen ist mit der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht bessergestellt werden darf als jene Steuerlagerinhaber, welche die Höhe ihrer effektiven Fehlmengen mit den erforderlichen Unterlagen belegt haben. Daher wurde dem Beschwerdeführer der maximal mögliche Toleranzwert zu Recht nicht gewährt.

An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die effektiven Verluste in den vorangegangenen Jahren 2010 bis 2015, in welchen er die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt habe, zwischen 3 % für Offenware und bis zu 5 % für Holzfassware betragen hätten und ein Pauschalabzug aus diesem Grund vorzunehmen sei. Die Vorinstanz wendet zu Recht ein, dass die vom Beschwerdeführer genannten Zahlen nicht stimmen. Die eingereichten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Fehlmengenabrechnungen zeigen nämlich auf, dass er in den Jahren 2010 bis 2015 den maximalen Toleranzwert von 5 % für Holzfassware zweimal überschritten hat (2010: 8.29 %; 2011: 6.0 %). In den anderen vier Jahren hat er den Toleranzwert nicht erreicht (2011/2012: 2.59 %; 2012/2013: 4.7 %; 2013/2014: 4.87 % und 2014/2015: 3.4 %; zum Ganzen: Fehlmengenabrechnungen 2010 bis 2015 Holzfasslagerung, VB 5). Bei der Offenware überschritt der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 (1.57 %), 2012 (2.0 %), 2013 (6.36 %) und 2014 (10.42 %) mit den effektiv nachgewiesenen Fehlmengen den festgesetzten Toleranzwert in Höhe von 1.5 % des jährlichen Alkoholumsatzes. Im Jahr 2011 unterschritt er mit 0.62 % effektiv nachgewiesener Fehlmenge den festgelegte Toleranzwert von 1.5 %. Im Jahr 2010 musste ein Fehler in der Buchhaltung behoben werden, da diese einen Überschuss aufwies (Fehlmengenabrechnungen 2010 bis 2015 für Offenware, VB 6). Letztlich wäre der beantragte Abzug von 3 % für Offenware auch gar nicht möglich gewesen, da der maximale Toleranzwert gemäss alter Alkoholfehlmengenverordnung - wie gezeigt - 1.5 % auf dem jährlichen Alkoholumsatz (und nicht auf dem Lagerbestand) oder im Falle der detaillierten Abrechnung 1 % auf dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand betragen hat.

6.3.3.3 Schliesslich trifft die Vorinstanz auch kein behördliches Mitverschulden daran, dass die Fehlmengen der Jahre 2016 und 2017 nicht mehr berechnet werden können. Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen zwar unter der Kontrolle der EZV (E. 3.3). Vorliegend war jedoch eine über die Kontrolle der erforderlichen Unterlagen (inkl. Aufforderung zur Einreichung und Mängelbehebung) hinausgehende Kontrolle vor Ort nicht angezeigt. Das Aufzeigen des steuerbefreiten Anteils an Fehlmengen gilt als steuermindernde Tatsache, für welche der Beschwerdeführer beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5). Somit ist in den Jahren 2018 und 2019 von einer steuerbefreiten Fehlmenge in Höhe von insgesamt 0 Liter rA auszugehen. Folglich sind daher für die Jahre 2016 bis 2019 1'753.38 Liter rA als steuerbefreit gutzuschreiben bzw. eine Fehlmenge von 2'053.76 Liter rA zu besteuern.

6.4 Die Berechnung der Vorinstanz erscheint insgesamt als sachgerecht. Die Vorinstanz hat sich zur Berechnung der Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholsteuer auf die ihr vorliegenden Unterlagen, ihre eigenen Feststellungen sowie die rechtlichen Bestimmungen gestützt. Die Berechnung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholabgabe ist zu bestätigen. Somit ergibt sich eine auf dem Lagerbestand lastende Spirituosensteuer in Höhe von Fr. 626'024.15 und eine auf den nicht steuerbefreiten Fehlmengen bzw. Verlusten der Jahre 2016 bis 2019 lastende Spirituosensteuer von Fr. 59'559.05. Da der Beschwerdeführer der Vorinstanz das angeblich ausgelaufene Holzfass nicht gemeldet hat, kann dieses nicht in Abzug gebracht werden. Die übrigen Ausführungen der Parteien über die Entplombierung der Brennapparate, die Systemanpassungen für Brenngesuche und Produktionserklärungen mit «alco-dec», die Wiedereröffnung des Steuerlagers und die tatsächlich verdorbenen bzw. verarbeiteten Fruchtrohstoffe sowie deren finanzielle Auswirkungen sind nicht entscheidwesentlich und vermögen nichts am Entzug der Konzessionen bzw. der Bewilligung des Steuerlagers oder an der Berechnung zu ändern.

7.
Insgesamt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Lohnbrennerei- und die Gewerbebrennereikonzession sowie die Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers entzogen. Des Weiteren ist die Berechnung der geschuldeten Alkoholabgabe in Höhe von insgesamt Fr. 685'583.20 zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Entzug der Lohnbrennerei- und der Gewerbebrennereikonzession sowie der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers und die damit verbundenen Rechtsfolgen den Beschwerdeführer hart treffen. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Konzessionserteilung bzw. Bewilligung eines Steuerlagers zu stellen. Ob der Beschwerdeführer mittlerweile eine korrekte Alkoholbuchhaltung führt bzw. alle Mängel behoben sind, ihm zwischenzeitlich ein Treuhänder zur Seite steht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Darüber wird nämlich - wenn überhaupt - erst im Rahmen eines allfälligen neuen Gesuches zu befinden sein.

8.

8.1 Aufgrund des Verfahrensausgangs gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 24. September 2020 bezüglich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist er mit seinem Gesuch jedoch durchgedrungen. Insgesamt gilt er aber als mehrheitlich unterliegende Partei, weshalb ihm die Kosten für das vorliegende Verfahren entsprechend seinem Anteil am Unterliegen auferlegt werden. Er hat somit die auf Fr. 12'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 11'500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Sodann steht dem weitgehend unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens im Zusammenhang mit der besagten Zwischenverfügung eine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Laut Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE werden nur die ihm erwachsenen notwendigen Kosten entschädigt. Gemäss der Honorarnote vom 16. März 2021 wird in Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'700.-- (4.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 400.--) verlangt. Angesichts des geringen Umfangs und der Schwierigkeit des Gesuchs erscheint dies als übersetzt (vgl. Urteil des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 11.2.4 f.). Die Vorinstanz ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 12'500.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 11'500.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3346/2020
Datum : 27. April 2022
Publiziert : 12. Mai 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : AlkG; Brennereikonzession; Spirituosensteuer


Gesetzesregister
AlkBestV: 2 
SR 941.210.2 Verordnung des EJPD vom 5. Oktober 2010 über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (Alkoholbestimmungsverordnung, AlkBestV) - Alkoholbestimmungsverordnung
AlkBestV Art. 2 Geltungsbereich - Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die der amtlichen Bestimmung des Alkoholgehalts und der Alkoholmenge von Alkohol-Wasser-Mischungen dienen.
5 
SR 941.210.2 Verordnung des EJPD vom 5. Oktober 2010 über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (Alkoholbestimmungsverordnung, AlkBestV) - Alkoholbestimmungsverordnung
AlkBestV Art. 5 Bestimmung des Alkoholgehaltes - Messmittel, die zur amtlichen Bestimmung des Alkoholgehalts einer Alkohol-Wasser-Mischung verwendet werden, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
8 
SR 941.210.2 Verordnung des EJPD vom 5. Oktober 2010 über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (Alkoholbestimmungsverordnung, AlkBestV) - Alkoholbestimmungsverordnung
AlkBestV Art. 8 Grundlegende Anforderungen - Alkoholometer müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
10
SR 941.210.2 Verordnung des EJPD vom 5. Oktober 2010 über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (Alkoholbestimmungsverordnung, AlkBestV) - Alkoholbestimmungsverordnung
AlkBestV Art. 10 Grundlegende Anforderungen - Elektronische Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
AlkG: 1 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 1 - Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt.
3 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
4 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 4
1    Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
2    Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10
a  für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b  für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c  für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d  für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e  für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3    Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12
a  für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b  für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4    Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
5 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
6 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 6
1    Die Konzessionen werden auf Gesuch hin durch das BAZG erteilt und erneuert. Sie sind gebührenfrei.
2    Über die Erteilung und Erneuerung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt.
3    Werden Konzessionsbedingungen nicht eingehalten oder fällt eine Voraussetzung der Konzessionserteilung weg, so kann das BAZG die Konzession nach Anhörung des Inhabers vor Ablauf der Konzessionsdauer entziehen.
4    ...14
7 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 7
1    Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle des BAZG. Dieses kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.15
2    Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
3    Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.16
4    Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle des BAZG auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.17
13 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
14 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
19 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 19
1    Wer Kernobstbrand40 oder Spezialitätenbrand herstellen lassen will, kann einer Lohnbrennerei einen Brennauftrag erteilen.
2    Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, werden als den Hausbrennern gleichgestellte Brennauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf (Hausbrennauftraggeber) anerkannt, sofern sie den Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat auf Grund von Artikel 3 Absatz 5 an die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser stellt. Der Bundesrat ist jedoch befugt, die Zulassung von Hausbrennauftraggebern einzuschränken, soweit sich dies zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erweist.
3    Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten, kann das BAZG den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen.
4    Die Bestimmungen für die Hausbrennerei über die Aufsicht sowie über die Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses gelten auch für die Hausbrennauftraggeber.
5    Brennauftraggeber, welche nicht unter Absatz 2 fallen, unterstehen hinsichtlich der Zulassung zum Brennen, der Kontrolle sowie der Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses den Bestimmungen für die Gewerbebrenner. Brennauftraggebern mit kleiner Erzeugung können Erleichterungen in der Kontrolle eingeräumt werden.
6    Das BAZG kann die Erteilung von Brennaufträgen gemäss Absatz 5 untersagen, wenn der Auftraggeber wegen schwerer Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung oder wegen Widerhandlung im Rückfall bestraft worden ist oder wenn Trunksucht vorliegt. Ferner kann der Bundesrat die Erteilung von Brennaufträgen als mit bestimmten Gewerben unvereinbar erklären, wenn die Kontrolle über die Brennereirohstoffe und über die Erzeugung oder Verwendung der gebrannten Wasser erschwert wird.
22 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 22
1    Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
2    Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind.
3    Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.
23 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
34 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 34
1    Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.
3    Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist.
49 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 49
1    Erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag und eine Begründung zu enthalten sowie die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.
3    Ist eine gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
4    Wird die Einsprache zurückgezogen, so ist das Einspracheverfahren trotzdem weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.
5    Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
54 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 54
1    Wer vorsätzlich eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Fiskalabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil, wie Erlass oder Rückerstattung von Fiskalabgaben, verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils bestraft.
2    Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils.
4    Wer die Erhebung einer Fiskalabgabe vorsätzlich gefährdet oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Buchungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchungen oder Meldungen oder durch falsche Auskünfte, wird mit Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Fiskalabgabe bestraft.
5    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Einfachen der gefährdeten Fiskalabgabe.
6    Die Absätze 1-5 finden nur Anwendung, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 VStrR103 zutrifft.
62 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 62
1    Auf die Entrichtung der Ersatzleistung für den fiskalischen Ausfall, den das BAZG infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR117 betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12, 13 und 63) sinngemäss.
2    Der fiskalische Ausfall wird vom BAZG durch Verfügung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, so wird er mittels Schätzung festgelegt.118
3    Hat jemand sich oder einem anderen zu Unrecht einen in der Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Beitrag (Beihilfe) oder eine anderweitige Vergünstigung verschafft oder zu verschaffen versucht, so kann er oder der von ihm vertretene Geschäftsbetrieb während höchstens dreier Jahre vom Bezug von Beiträgen ausgeschlossen werden.119
70 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 70
1    Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist.
2    Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen.
76b 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 76b
78 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 78 - Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.
105
AlkV: 1 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG)
a  Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen;
b  Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol;
c  Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;
d  Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:
d1  die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,
d2  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
e  Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt;
f  Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG;
g  Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt;
h  Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.
2 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
a  elektronisch; oder
b  schriftlich.
3 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
4 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen - (Art. 5 Abs. 4 AlkG)
1    Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohnbrennereien ist neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin.
2    Ist diese Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden.
3    Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Feststellung der erzeugten Menge von gebrannten Wassern über Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen, die den Bestimmungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes entsprechen.
4    Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Behältnisse verfügen, die den Richtlinien des BAZG entsprechen.
6 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 6 Lohnbrennerei - (Art. 13 AlkG)
7 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei - (Art. 14 AlkG)
16 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 16 - Der Übernahmepreis für Kernobstbrand ist in Anhang 1 geregelt.
19 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 19 Steuerpflichtige - (Art. 20, 23bis Abs. 3, 28, 32 Abs. 2 und 34 Abs. 3 AlkG)
a  Gewerbeproduzenten und -produzentinnen;
b  Landwirte und Landwirtinnen;
c  Kleinproduzenten und -produzentinnen;
d  Zollschuldner und -schuldnerinnen;
e  Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen;
f  Inhaber und Inhaberinnen einer Verwendungsbewilligung.
20 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 20
1    Die Steuerforderung entsteht:
a  bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung;
b  bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung;
d  bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055.
2    Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.
3    Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.
4    Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.
21 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 21 Steuersatz - (Art. 22 Abs. 1 AlkG)
25 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)
1    In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.
2    Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.
3    Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.
4    Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.
26 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 26 Bewilligungsgesuch - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines Steuerlagers beim BAZG einreichen.
2    Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere:
a  ein aktueller Auszug aus dem Handels- und dem Betreibungsregister;
b  die Bezeichnung einer zeichnungsberechtigten Kontaktperson;
c  Angaben zur jährlich voraussichtlich bewirtschafteten Menge;
d  die Beschreibung des Betriebs mit einem Situationsplan und einer schematischen Darstellung der Anlagen, der Lagerbehälter und, sofern erforderlich, der Leitungssysteme sowie allfälliger Verkaufsflächen;
e  Angaben zu den Lagerbehältern und den dazugehörigen Messmitteln;
f  für Betriebe, in denen Spirituosen oder spirituosenhaltige Erzeugnisse hergestellt werden: die Rezepturen für die herzustellenden Erzeugnisse.
27 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 27 Sicherheitsleistung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Der Betreiber oder die Betreiberin eines Steuerlagers muss eine Sicherheit hinterlegen. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen, die sich aus der Alkoholsteuerpflicht ergeben. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind.
2    Die zu leistende Sicherheit richtet sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand und den Mengen, die monatlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
3    Das BAZG bestimmt die Höhe der Sicherheit. Es kann zusätzliche Auflagen und einen Mindestbetrag festlegen.
28 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn:
a  jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden;
b  die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden;
c  die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und
d  ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind.
2    Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
3    Sie ist nicht übertragbar.
29 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 29 Aufzeichnungspflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
30 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64.
2    Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig.
3    Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45.
31 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben.
2    Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet.
32 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 32 Meldung von Änderungen - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
34 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 34 Entzug und Erlöschen der Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1    Der Entzug der Steuerlagerbewilligung erfolgt durch eine Verfügung des BAZG.
2    Die Bewilligung für ein Steuerlager erlischt:
a  nach Ablauf der Befristung;
b  infolge eines Verzichts;
c  durch die Übertragung des Steuerlagers auf Dritte;
d  durch die Auflösung der juristischen Person oder durch den Tod des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin;
e  durch die Eröffnung des Konkurses über den Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin.
3    Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen oder erlischt sie, so ist die Steuerschuld ab diesem Zeitpunkt geschuldet.
35 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 35 Grundsatz - (Art. 32 Abs. 2 AlkG)
1    Die Verwendungsbewilligung berechtigt einen Gewerbebetrieb zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von unversteuertem nicht denaturiertem Ethanol.
2    Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Verwendung des Ethanols vom Wareneingang über die Verarbeitung bis zum Versand der Ware verfolgt werden kann.
3    Der Zweck der Verwendung, die Anforderungen an die Dokumentation der Produktionsprozesse und die erforderlichen Aufzeichnungen über die verwendeten Mengen werden in der jeweiligen Verwendungsbewilligung festgelegt.
4    Wer Arzneimittel oder pharmazeutische Spezialitäten herstellt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung nach dem Heilmittelrecht sein.
54 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
55 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
64
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 64
1    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.
2    Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.
3    Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.
4    Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
Alkoholfehlmengenverordnung: 2 
SR 680.114 Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung) - Alkoholfehlmengenverordnung
Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste
1    Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
2    Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.
3    Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.
4
SR 680.114 Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung) - Alkoholfehlmengenverordnung
Art. 4 Abzug der Fehlmengen und Verluste von der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser - Die Fehlmengen und die Verluste sind bei der Berechnung der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser in Abzug zu bringen.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 105 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
131
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
OV-EFD: 29a 
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
OV-EFD Art. 29a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 27, 38, 52, 71 und 76b der Änderungen vom 30. September 201668 des Alkoholgesetzes vom 2. Juni 193269 (AlkG) erfüllt das BAZG alle Aufgaben des Alkoholrechts mit folgenden Ausnahmen:
a  Bewilligungen nach Artikel 27 Absatz 2 AlkG werden von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) erteilt.
b  Die EAV überwacht die Verwendung der von ihr mit Bewilligung abgegebenen gebrannten Wasser.
c  Die EAV führt den Betrieb in Schachen, Kanton Luzern, weiter und wickelt alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte ab.
29b
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
OV-EFD Art. 29b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2018 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 71 und 76b der Änderungen vom 30. September 201672 des AlkG73:
a  erfüllt das BAZG alle Aufgaben des Alkoholrechts;
b  schliesst die EAV alle Rechtsgeschäfte ab, die am 1. November 2018 hängig und mit ihrer bisherigen Geschäftstätigkeit verbunden waren.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
22 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
24 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 91
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 91
1    Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
2    Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
BGE Register
106-IB-218 • 114-IB-67 • 119-II-86 • 129-II-160 • 129-II-385 • 131-I-153 • 140-II-248 • 141-I-60 • 144-II-359 • 145-II-201
Weitere Urteile ab 2000
2C_219/2019 • 2C_382/2017 • 2C_737/2018 • 5A_280/2020 • 6B_100/2020 • 6B_230/2010 • 8C_171/2020 • 9F_16/2019 • P_47/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • pflichtenheft • frist • bundesverwaltungsgericht • spirituosen • produktion • lohn • tag • monat • e-mail • stelle • rohstoff • aufschiebende wirkung • entzug der konzession • bundesrat • einspracheentscheid • sachverhalt • meldepflicht • fristwiederherstellung • treffen
... Alle anzeigen
BVGer
A-1330/2018 • A-1479/2019 • A-1497/2019 • A-1746/2016 • A-2433/2021 • A-2514/2021 • A-2589/2020 • A-2599/2020 • A-3159/2017 • A-3346/2020 • A-335/2015 • A-3371/2017 • A-477/2018 • A-4911/2021 • A-5038/2020 • A-5752/2015 • A-6613/2011 • A-7010/2015 • A-714/2018 • A-7597/2010
AS
AS 2020/2743 • AS 2017/777 • AS 1999/1731 • AS 1997/1477
BBl
1931/I/697