Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2514/2021

Urteil vom 2. Februar 2022

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richter Raphaël Gani,
Besetzung
Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

A._______, ...,

vertreten durch
Parteien
Dr. iur. Peter Stähli, Fürsprecher, ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

(ehemals: Eidgenössische Zollverwaltung EZV),

Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Alkoholsteuer; Festsetzung Alkoholsteuer und Neueinteilung als Kleinproduzent.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Schreiben vom 20. August 1993 anerkannte die damalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) - welche später in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überführt wurde, die heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) heisst - A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger) als Hausbrennerauftraggeber an. Demnach konnte der Abgabepflichtige den für seinen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Brandwein aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischen Wildgewächs für den Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Gemäss dem genannten Schreiben der EAV falle der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf in dem Zeitpunkt dahin, da die Voraussetzungen für die Anerkennung als Hausbrennauftraggeber nicht mehr erfüllt seien.

A.b Am 10. August 2020 wies die EZV den Abgabepflichtigen darauf hin, dass die (jährlich abzuliefernde) Erklärung für das Brennjahr 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 online auszufüllen und bis zum 9. September 2020 abzuschliessen sei. Diese Jahreserklärung sei elektronisch einzureichen. Weiter wies die EZV darauf hin, dass «jederzeit auf die Einteilung als Landwirt» verzichtet werden könne und eine Umteilung zum Kleinproduzenten möglich sei.

A.c Am 21. September 2020 teilte die EZV dem Abgabepflichtigen mit, dass die Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der Endvorräte nicht innert der eingeräumten Frist eingetroffen sei. Gemäss Art. 19 Bst. b
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 19 Steuerpflichtige - (Art. 20, 23bis Abs. 3, 28, 32 Abs. 2 und 34 Abs. 3 AlkG)
a  Gewerbeproduzenten und -produzentinnen;
b  Landwirte und Landwirtinnen;
c  Kleinproduzenten und -produzentinnen;
d  Zollschuldner und -schuldnerinnen;
e  Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen;
f  Inhaber und Inhaberinnen einer Verwendungsbewilligung.
der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV, SR 680.11) unterlägen Landwirte und Landwirtinnen der Steuerpflicht und müssten ihr (der EZV) die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
AlkV). Sie gewährte dem Abgabepflichtigen eine weitere Frist bis zum 12. Oktober 2020, um die Jahreserklärung für das Steuerjahr 2019/2020 einzureichen.

A.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 wies die EZV den Abgabepflichtigen darauf hin, dass sie noch keine elektronisch ausgefüllte Jahreserklärung für das Steuerjahr 2019/2020 erhalten habe und forderte ihn dazu auf, bis spätestens 9. November 2020 eine solche einzureichen. Unterbleibe die Anmeldung, werde der «Status als Landwirt oder Landwirtin» entzogen. Damit entfalle der steuerfreie Eigenbedarf und der Spirituosenvorrat werde besteuert. Der jährliche Eigenbedarf für 2019/2020 werde noch zugestanden, ebenso 20 Liter reinen Alkohols als zusätzlich steuerfreier Eigenverbrauch (Art. 22 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG)
1    Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten.
2    Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die:
a  neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben;
b  einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten;
c  Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen.
3    Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind.
4    Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen.
AlkV).

B.

B.a Mit «Veranlagungsverfügung betreffend Erhebung der Alkoholsteuern» vom 4. Dezember 2020 erhob die EZV vom Abgabepflichtigen Fr. 5'086.60 Alkoholsteuern nach.

B.b Am 7. Dezember 2020 verfügte die EZV zudem, ab dem Brennjahr 2020/2021 werde auf den 1. Juli 2020 der steuerbefreite Eigenbedarf (des Abgabepflichtigen) auf null Liter festgesetzt. Deshalb erfolge die Einteilung als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung. Einer allfälligen Einsprache entzog die EZV die aufschiebende Wirkung.

C.
Am 11. Januar 2021 erhob der Abgabepflichtige gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache. Er teilte mit, erst am 10. Januar 2021 von der Veranlagungsverfügung Kenntnis erhalten zu haben. Er bat um Gutheissung der Einsprache und die Gewährung der Möglichkeit, die Jahreserklärung noch einreichen zu können.

D.
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021 wies die EZV die Einsprache des Abgabepflichtigen ab. Sie begründete dies insbesondere damit, der Abgabepflichtige habe trotz zweimaliger Mahnung die Jahreserklärung 2019/2020 nicht eingereicht.

E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer), nunmehr anwaltlich vertreten, am 27. Mai 2021 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Dabei sei die EZV anzuweisen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der Endvorräte für das Brennjahr 2019/2020 anzusetzen; anschliessend sei die Alkoholsteuer neu zu veranlagen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund einer anhaltenden, schweren Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, die Jahreserklärung einzureichen.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 beantragt die EZV die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die EZV wurde per 1. Januar 2022 zum BAZG (nachfolgend: Vorinstanz; AS 2020 2743). Da die vorliegend geltenden Versionen der Rechtstexte (bis 31. Dezember 2021) noch von der «EZV» sprachen, wird diese Bezeichnung im Folgenden beibehalten, soweit diese Texte wiedergegeben werden.

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2021 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zwar wurde die EAV noch nicht formell aufgehoben, da Art. 76b
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 76b
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG, SR 680) gemäss der Änderung vom 30. September 2016 (AS 2017 777) bisher nicht in Kraft gesetzt wurde, jedoch war gemäss der genannten Änderung für die meisten, früher von der EAV wahrgenommenen Aufgaben später die EZV (nunmehr BAZG; vgl. E. 1.1) zuständig.

1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist - unter Vorbehalt des in E. 1.6 Ausgeführten - auf die Beschwerde einzutreten.

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.6 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5, 136 II 470 E. 1.3, 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 1.3, A-2845/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.3, A-1098/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7).

Der Beschwerdeführer beantragt, «[d]er angefochtene Einspracheentscheid und die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben». Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 28. April 2021 einerseits und die Verfügung vom 7. Dezember 2020 sowie die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2020 andererseits gemeint sind.

Nach dem Gesagten ist nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, soweit die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 4. beziehungsweise 7. Dezember 2020 beantragt wird. Immerhin gelten diese Verfügungen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 1.3, A-1098/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2).

1.7 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5306/2019 vom 24. November 2021 E. 3.1, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl. E. 3.7.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG; vgl. E. 3.7.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 3.7.2; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1, A-7597/2010 vom 24. Mai 2012 E. 2.2).

2.

2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Somit hat die Partei, der die Frist angesetzt wurde, rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der angesetzten Frist, ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen und dieses zu begründen. Da es sich bei Art. 22 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG um eine «Kann-Bestimmung» handelt, liegt es im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde, welche die Frist angesetzt hat, ob diese zu erstrecken ist (Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 22 N. 15 ff.).

2.2

2.2.1 Laut Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben will, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen.

2.2.2 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv. Der Gesuchsteller oder sein Vertreter muss unverschuldeterweise abgehalten worden sein, binnen Frist zu handeln. Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Verspätung durch den Vertreter verschuldet ist, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteile des BGer 8C_171/2020 vom 14. April 2020 E. 3.1, 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht publizierte] E. 4.1; Urteile des BVGer A-2433/2021 vom 16. November 2021 E. 2.4.3, A-5989/2020 vom 16. September 2021 E. 4.2, A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.1, A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.4; zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139 ff. und 2.143 f.).

2.2.3 Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Mit anderen Worten sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Urteil des BVGer A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.2; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140 m.Hw.). Voraussetzung ist also, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters, verunmöglicht (Urteil des BGer P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 m.Hw.). Ein Hindernis ist dann nicht mehr im Sinne von Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG unverschuldet, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und auch zum Folgenden; s.a. Urteil des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 ff. auch zum Folgenden).

2.2.4 Eine plötzliche Erkrankung kann einen hinreichenden Fristwiederherstellungsgrund darstellen, wenn sie derart schwer ist, dass die gesuchstellende Partei von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, ist dabei aber nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.141).

2.2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 5A_280/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.4, 6B_100/2020 vom 27. Januar 2020, 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2, 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3.3).

2.2.6 Der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Partei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.Hw.).

3.

3.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.1, A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 m.w.Hw.; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminderung des Branntweinverbrauches» spricht; Marc D. Veit/Jens B. Lehne/Tomas Poledna, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
Rz. 2 und 4).

3.2 Nach Art. 3 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
AlkG).

3.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.113
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.114
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit/Lehne/Poledna, a.a.O., Art. 105 Rz. 5).

Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931 S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 7
1    Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle des BAZG. Dieses kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.15
2    Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
3    Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.16
4    Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle des BAZG auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.17
und Art. 15 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 15
1    Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht des BAZG. Diese kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.
2    Vor jeder Änderung der Brennereianlage hat der Inhaber gegenüber dem BAZG die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
AlkG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4).

3.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 4
1    Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
2    Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10
a  für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b  für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c  für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d  für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e  für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3    Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12
a  für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b  für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4    Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
. AlkG) - wozu im weiteren Sinne auch die «Lohnbrennereien» (Art. 13
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
AlkG) gehören - und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (Letzteres gemäss Art. 1 Bst. f
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG)
a  Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen;
b  Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol;
c  Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;
d  Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:
d1  die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,
d2  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
e  Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt;
f  Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG;
g  Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt;
h  Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.
AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
AlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
AlkV).

3.4.1 Konzessionen für Gewerbebrennereien werden erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
AlkG). Gewerbebrenner, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst. h
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG)
a  Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen;
b  Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol;
c  Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;
d  Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:
d1  die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,
d2  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
e  Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt;
f  Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG;
g  Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt;
h  Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.
AlkV). Kleinproduzenten werden in Bezug auf den Steuersatz für 30 Liter reinen Alkohols unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe (Art. 14 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
AlkG) ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind, bevorzugt (Art. 22 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 22
1    Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
2    Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind.
3    Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.
AlkG i.V.m. Art. 24
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 24 Kleinproduzenten und -produzentinnen - (Art. 22 Abs. 2 AlkG)
AlkV).

3.4.2 Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken aus genau beschriebenen Rohstoffen darf nur in konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen. Mit anderen Worten dürfen Hausbrennereien eine solche nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser betreiben (Art. 14 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
i.V.m. Art. 3 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
AlkG).

3.5

3.5.1 Die Alkoholgesetzgebung sieht ein Steuerprivileg für Hausbrenner vor: Nach Art. 16
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 16 - Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern.
AlkG dürfen Hausbrenner die im eigenen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser als «Eigenbedarf» steuerfrei zurückbehalten, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

Art. 23 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs - (Art. 16 AlkG)
1    Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen:
a  bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden;
b  bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen;
d  bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen;
e  bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind;
f  bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden;
g  bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen;
h  bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist;
i  bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind.
2    Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen.
AlkV bestimmt, dass die EZV für den steuerfreien Eigenbedarf bestimmter Betriebsformen oder Personen eine Höchstgrenze festsetzen kann (Bst. a - i). Etwa kann eine solche Beschränkung bei Landwirten erfolgen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können (Bst. h). Bei Beschränkung des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt die Höchstgrenze 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh, wobei die EZV in Fällen von Art. 23 Abs. 1 Bst. h
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs - (Art. 16 AlkG)
1    Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen:
a  bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden;
b  bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen;
d  bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen;
e  bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind;
f  bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden;
g  bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen;
h  bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist;
i  bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind.
2    Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen.
AlkV die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen kann (Art. 23 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs - (Art. 16 AlkG)
1    Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen:
a  bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden;
b  bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen;
d  bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen;
e  bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind;
f  bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden;
g  bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen;
h  bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist;
i  bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind.
2    Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen.
AlkV).

Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen (Art. 22 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG)
1    Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten.
2    Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die:
a  neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben;
b  einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten;
c  Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen.
3    Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind.
4    Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen.
AlkV).

3.5.2 Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht der EZV (Art. 15 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 15
1    Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht des BAZG. Diese kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.
2    Vor jeder Änderung der Brennereianlage hat der Inhaber gegenüber dem BAZG die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
AlkG; vgl. E. 3.3).

3.6 Gemäss Art. 20
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 20
1    Die Steuerforderung entsteht:
a  bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung;
b  bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung;
d  bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055.
2    Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.
3    Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.
4    Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.
AlkV (i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG) entsteht die Steuerforderung unter anderem in folgenden Zeitpunkten:

-bei Landwirten mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe (Bst. b) und

-bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit der Ausstellung der Rechnung (Bst. c).

In Bezug auf Art. 20 Bst. c
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 20
1    Die Steuerforderung entsteht:
a  bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung;
b  bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung;
d  bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055.
2    Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.
3    Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.
4    Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.
AlkV wird in Art. 56 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 56 Besonderheiten für Landwirte und Landwirtinnen - (Art. 16 AlkG)
1    Landwirte und Landwirtinnen werden für die Spirituosenmenge veranlagt, die sie entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgeben oder für die der steuerfreie Eigenbedarf nicht beansprucht werden kann.
2    Landwirte und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf sind verpflichtet, jede Weitergabe dem BAZG zu melden.
3    Erreichen die seit Anfang Rechnungsjahr zu versteuernden Weitergaben von Spirituosen eine Menge von 50 Litern, so sind sie am Ende des Monats, in dem die Menge überschritten wird, zur Veranlagung anzumelden. Mengen von weniger als 50 Liter werden am Ende des Rechnungsjahres veranlagt.
4    Bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf erfolgt die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres.
5    Erfüllt die steuerpflichtige Person die rechtlichen Anforderungen an einen Landwirt oder eine Landwirtin nach Artikel 1 Buchstabe e nicht mehr, so erfolgt die Besteuerung bis zum Ablauf des entsprechenden Rechnungsjahrs.
AlkV bestimmt, dass bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres erfolgt.

Unmittelbar nach Entstehung der Steuerforderung muss die steuerpflichtige Person der EZV die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
und 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
AlkV).

3.7

3.7.1 Nach Art. 21 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 21
1    Für die durch konzessionierte Spezialitätenbrennereien hergestellten gebrannten Wasser geschieht die Veranlagung der Steuer nach der Menge des erzeugten Branntweins.42
2    Für kleinere Betriebe kann die Veranlagung nach der zu verarbeitenden Rohstoffmenge und der zu erwartenden durchschnittlichen Ausbeute oder pauschal erfolgen.
3    Für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages hergestellten gebrannten Wasser wird die Steuer nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt. Diese Veranlagung kann auch pauschal erfolgen.
AlkG wird die Steuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrags hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt (vgl. dazu jedoch vorne E. 3.5.1), wobei die Veranlagung auch pauschal erfolgen kann.

Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG ist die Steuerveranlagung Sache der EZV, wobei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG; vgl. nachfolgend E. 3.7.2).

Nach Art. 23 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG ist jeder Steuerpflichtige - wie gesehen (E. 1.7) - gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
erster Satz AlkG).

3.7.2 In Art. 55 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person erfolgt, wobei die EZV die Veranlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steuerveranlagung sind nach Art. 55 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
AlkV sodann das Volumen oder die Masse und der Alkoholgehalt massgebend. Die EZV kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
a  elektronisch; oder
b  schriftlich.
AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der von der EZV vorgeschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst. a) oder schriftlich (Bst. b). Die EZV hat für Hausbrennereien die elektronische Form vorgeschrieben (vgl. Pflichtenheft für Landwirtinnen und Landwirte der EZV Ziff. 6.2; das Pflichtenheft ist gemäss seiner Seite 1 integraler Bestandteil der Konzession; jeweils in der neusten Version zu finden unter www.bazg.admin.ch > Themen > Alkohol > Inlandproduktion > Landwirtschaftliche Produktion; letztmals abgerufen am 6. Januar 2022).

4.
Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. April 2021 (vgl. E. 1.6) und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Er begründet diese Anträge insbesondere mit seiner Krankheit und seinem damit zusammenhängendem Unvermögen, die Jahreserklärung rechtzeitig einzureichen.

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Einsprache habe sich nicht nur gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2020, sondern auch gegen die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2020 gerichtet. Der Betreff des Einspracheentscheids vom 28. April 2021 sei somit unvollständig. Dem ist zwar zuzustimmen. Im besagten Einspracheentscheid hat die Vorinstanz aber inhaltlich über beide Verfügungen, die zudem zusammenhängen - so wird in der Verfügung vom 7. Dezember 2020 auf jene vom 4. Dezember 2020 verwiesen -, entschieden. Weiter hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren bestätigt, dass die beiden genannten Verfügungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Demnach ist darauf nicht weiter einzugehen. Eine Rückweisung einzig aus dem Grund, dass der Betreff des Einspracheentscheids unvollständig ist, rechtfertigt sich jedenfalls nicht.

Damit ist darauf einzugehen, ob die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, weil die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - so dessen Antrag - ein weiteres Mal Gelegenheit geben muss, die Jahreserklärung einzureichen.

4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er mehrere von der Vorinstanz angesetzte Fristen zur Einreichung der Jahreserklärung hat verstreichen lassen. Ein Fristerstreckungsgesuch (E. 2.1) hat er jeweils nicht gestellt. Er erklärt, aufgrund einer anhaltenden, schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fristen zu wahren. Zum Beweis legt er ein vom 12. Mai 2021 datierendes ärztliches Zeugnis vor, aus dem hervorgeht, dass er seit Monaten - und damit, so führt der Beschwerdeführer aus, auch in den Monaten, als er die Jahreserklärung hätte einreichen müssen - an einer Herzinsuffizienz bei unklarer Herzerkrankung leide. Die Beschwerden würden sich nicht nur in Atemnot, sondern ganz allgemein in Leistungsintoleranz äussern. Mit anderen Worten sei er weitestgehend aktionsunfähig, was dazu geführt habe, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht habe nachkommen können. Daher habe er in der Einsprache darum gebeten, die Jahreserklärung nachträglich noch einreichen zu dürfen. Offensichtlich habe er damit seine Mitwirkungspflichten erfüllen und eine korrekte Veranlagung ermöglichen wollen.

4.2.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 10. August 2020 eine Frist zur Einreichung der Jahreserklärung bis zum 9. September 2020 angesetzt. Am 21. September 2020 setzte sie ein weiteres Mal eine entsprechende Frist an, dieses Mal bis zum 12. Oktober 2020. Eine letzte Frist beraumte sie am 28. Oktober 2020, nunmehr bis zum 9. November 2020, an. Dabei wies sie darauf hin, dass dem Beschwerdeführer - sofern die Einreichung der Jahreserklärung unterbleibe - sein «Status als Landwirt» entzogen werde, womit der steuerfreie Eigenbedarf entfalle und der Spirituosenvorrat besteuert werde; der jährliche Eigenbedarf für das Steuerjahr 2019/2020 werde noch zugestanden, ebenso 20 Liter reinen Alkohols als zusätzlich steuerfreier Eigenverbrauch (vgl. Sachverhalt Bst. A.b - A.d.).

Während des gesamten Zeitraums, also vom 10. August 2020, bzw. dem Tag der Zustellung dieses Schreibens, bis zum 9. November 2020, somit während rund drei Monaten, blieb der Beschwerdeführer untätig. Auch bis zum Erlass der entsprechenden Verfügungen vom 4. bzw. 7. Dezember 2020, und somit rund einen weiteren Monat, unternahm er nichts, um entweder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen oder die Vorinstanz um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist zu ersuchen.

4.2.3 Die Vorinstanz hat somit grundsätzlich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (E. 1.7), trotz mehrfacher Aufforderung, nicht nachgekommen ist.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2021 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist angesehen werden kann. Die Begründung in der Einsprache ist zwar äusserst kurz gehalten; in seiner Bitte, ihm die Möglichkeit zu geben, seine Jahreserklärung noch einzureichen, kann aber, zumal es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt, durchaus ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist erblickt werden. Grundsätzlich wäre die Vorinstanz für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig. Da jedoch die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (E. 4.3.2), worauf auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zumindest implizit hinweist, und eine Rückweisung damit einen formaljuristischen Leerlauf darstellen würde, ist auf eine solche zu verzichten.

4.3.1 Das formelle Erfordernis, dass ein Gesuch gestellt werden muss, kann nach dem gerade Ausgeführten als erfüllt angesehen werden. Das Nachholen der versäumten Handlung hat jedoch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer verunmöglicht, indem ihm gleichzeitig mit der «Umqualifizierung» vom Hausbrenner zum Kleinproduzenten der Zugang zum entsprechenden elektronischen System entzogen wurde. Darauf muss hier jedoch nicht weiter eingegangen werden.

4.3.2 Es mangelt nämlich an den materiellen Voraussetzungen. Dem der Beschwerde beigelegten ärztlichen Zeugnis ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Zeit, in der er die Jahreserklärung 2019/2020 hätte einreichen müssen, handlungsunfähig war. Es ist zwar von «Atemnot und Leistungsintoleranz» die Rede. Es wird aber keine Handlungsunfähigkeit attestiert, die den Beschwerdeführer nicht nur von der Einreichung der Jahreserklärung, sondern auch von der Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs oder der Bestellung eines Vertreters abgehalten hätte. Auch wurde die Bescheinigung der Ärztin erst am 12. Mai 2021 ausgestellt. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer «schon seit Monaten an Atemnot und Leistungsintoleranz» gelitten habe und in den letzten Wochen mehrmals habe hospitalisiert werden müssen. Inwiefern dies dem Beschwerdeführer aber im Zeitraum von August bis November 2020 davon abgehalten haben könnte, nur schon ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder eine Drittperson damit zu beauftragen (E. 2.2.3 ff.), geht daraus in keiner Weise hervor.

4.4 Insgesamt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer damit zu Recht die Konzession als Hausbrenner entzogen. Gegen die neue Konzessionierung als Gewerbebrenner, konkret, als Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung (E. 3.4.1), bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor. Da sich diese zudem für ihn vorteilhafter erweist, als wenn ihm gar keine Konzession erteilt würde, ist dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

4.5 In Bezug auf die konkrete Nachforderung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es werde eine Alkoholsteuer verlangt, die (behaupteterweise) rund das Fünffache des Betrages früherer Steuerjahre erreiche. Dies ist jedoch eine direkte Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer. Damit hatte die Vorinstanz die Veranlagung aufgrund ihrer eigenen Feststellung vorzunehmen (E. 3.7.2). Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen wäre. Sie hat sich zur Berechnung der Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholsteuer auf die ihr vorliegenden Unterlagen sowie die rechtlichen Bestimmungen (E. 3.5.1) gestützt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Vorinstanz habe falsche Zahlen verwendet oder die Berechnung selbst falsch vorgenommen.

Die Berechnung der Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholabgabe ist zu bestätigen.

4.6 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sowohl die Festsetzung des steuerbefreiten Eigenbedarfs auf null und die Einteilung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2020 als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung als auch die Festsetzung der Alkoholsteuern für das Steuerjahr 2019/2020 auf Fr. 5'086.60 sind zu bestätigen.

5.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'100.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2514/2021
Datum : 02. Februar 2022
Publiziert : 10. Februar 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Alkoholsteuer; Festsetzung Alkoholsteuer und Neueinteilung als Kleinproduzent


Gesetzesregister
AlkG: 3 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
4 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 4
1    Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
2    Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10
a  für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b  für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c  für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d  für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e  für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3    Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12
a  für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b  für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4    Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
5 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
7 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 7
1    Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle des BAZG. Dieses kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.15
2    Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
3    Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.16
4    Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle des BAZG auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.17
13 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
14 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
15 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 15
1    Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht des BAZG. Diese kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.
2    Vor jeder Änderung der Brennereianlage hat der Inhaber gegenüber dem BAZG die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
16 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 16 - Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern.
21 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 21
1    Für die durch konzessionierte Spezialitätenbrennereien hergestellten gebrannten Wasser geschieht die Veranlagung der Steuer nach der Menge des erzeugten Branntweins.42
2    Für kleinere Betriebe kann die Veranlagung nach der zu verarbeitenden Rohstoffmenge und der zu erwartenden durchschnittlichen Ausbeute oder pauschal erfolgen.
3    Für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages hergestellten gebrannten Wasser wird die Steuer nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt. Diese Veranlagung kann auch pauschal erfolgen.
22 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 22
1    Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
2    Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind.
3    Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.
23 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23
1    Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44
1bis    Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45
2    Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3    Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46
4    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt.
76b 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 76b
105
AlkV: 1 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG)
a  Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen;
b  Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol;
c  Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;
d  Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:
d1  die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,
d2  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
e  Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt;
f  Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG;
g  Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt;
h  Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.
2 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
a  elektronisch; oder
b  schriftlich.
3 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
19 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 19 Steuerpflichtige - (Art. 20, 23bis Abs. 3, 28, 32 Abs. 2 und 34 Abs. 3 AlkG)
a  Gewerbeproduzenten und -produzentinnen;
b  Landwirte und Landwirtinnen;
c  Kleinproduzenten und -produzentinnen;
d  Zollschuldner und -schuldnerinnen;
e  Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen;
f  Inhaber und Inhaberinnen einer Verwendungsbewilligung.
20 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 20
1    Die Steuerforderung entsteht:
a  bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung;
b  bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung;
d  bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055.
2    Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.
3    Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.
4    Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.
22 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG)
1    Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten.
2    Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die:
a  neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben;
b  einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten;
c  Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen.
3    Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind.
4    Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen.
23 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs - (Art. 16 AlkG)
1    Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen:
a  bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden;
b  bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen;
d  bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen;
e  bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind;
f  bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden;
g  bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen;
h  bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist;
i  bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind.
2    Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen.
24 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 24 Kleinproduzenten und -produzentinnen - (Art. 22 Abs. 2 AlkG)
54 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.
2    Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.
3    Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
55 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG)
1    Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.
2    Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.
3    Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.
4    Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
56
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 56 Besonderheiten für Landwirte und Landwirtinnen - (Art. 16 AlkG)
1    Landwirte und Landwirtinnen werden für die Spirituosenmenge veranlagt, die sie entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgeben oder für die der steuerfreie Eigenbedarf nicht beansprucht werden kann.
2    Landwirte und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf sind verpflichtet, jede Weitergabe dem BAZG zu melden.
3    Erreichen die seit Anfang Rechnungsjahr zu versteuernden Weitergaben von Spirituosen eine Menge von 50 Litern, so sind sie am Ende des Monats, in dem die Menge überschritten wird, zur Veranlagung anzumelden. Mengen von weniger als 50 Liter werden am Ende des Rechnungsjahres veranlagt.
4    Bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf erfolgt die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres.
5    Erfüllt die steuerpflichtige Person die rechtlichen Anforderungen an einen Landwirt oder eine Landwirtin nach Artikel 1 Buchstabe e nicht mehr, so erfolgt die Besteuerung bis zum Ablauf des entsprechenden Rechnungsjahrs.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 105 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
131
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.113
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.114
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
22 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
24 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
114-IB-67 • 119-II-86 • 134-II-142 • 136-II-470 • 139-II-404 • 144-II-359 • 145-II-201
Weitere Urteile ab 2000
2C_737/2018 • 5A_280/2020 • 6B_100/2020 • 6B_230/2010 • 8C_171/2020 • 9F_16/2019 • P_47/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • frist • bundesverwaltungsgericht • einspracheentscheid • landwirt • mitwirkungspflicht • monat • wiese • gesuchsteller • sachverhalt • tag • spirituosen • bundesgericht • verfahrenskosten • bundesgesetz über die gebrannten wasser • veranlagungsverfahren • reinigung • landwirtschaftsbetrieb • menge • maler
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BVGer
A-1098/2019 • A-1330/2018 • A-2433/2021 • A-2514/2021 • A-2589/2020 • A-2599/2020 • A-2845/2020 • A-3159/2017 • A-335/2015 • A-477/2018 • A-5038/2020 • A-5196/2020 • A-5306/2019 • A-5752/2015 • A-5989/2020 • A-6377/2019 • A-6635/2018 • A-7597/2010
AS
AS 2020/2743 • AS 2017/777
BBl
1931/I/697