Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-335/2015

Urteil vom 2. Oktober 2015

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV,

Länggassstrasse 35, 3000 Bern 9,

Vorinstanz.

Begehren um Erteilung einer Konzession für
Gegenstand
Destillation zu Forschungszwecken.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 ersuchte A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) die Eidgenössische Alkoholverwaltung (nachfolgend: EAV) um Erteilung einer Bewilligung in Form einer Konzession oder einer Forschungsbewilligung zur Durchführung von Destillationen zu Forschungszwecken.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 teilte die EAV dem Gesuchsteller mit, dass sein Forschungsvorhaben allenfalls mit einer Gewerbebrennerei-konzession in Frage käme. Da er jedoch die Voraussetzungen für den Erhalt einer solchen nicht erfülle - namentlich die dafür erforderliche jährliche Mindestmenge an erzeugten Spirituosen nicht erreiche - könne ihm keine solche Konzession erteilt werden. Die EAV wies den Gesuchsteller darauf hin, dass sein Forschungsvorhaben gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung "Agroscope" durchgeführt werden könnte.

B.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 wandte sich der Gesuchsteller erneut an die EAV und beantragte eine Bewilligung für die Durchführung von Destillationsversuchen.

Mittels Schreiben vom 20. Oktober 2014 teilte die EAV dem Gesuchsteller mit, dass sich die rechtliche Situation gegenüber derjenigen im Jahr 2010 nicht verändert habe. Seinem Gesuch könne damit nach wie vor nicht entsprochen werden. Daraufhin verlangte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 eine anfechtbare Verfügung.

Mit Schreiben vom 18. November 2014 gab die EAV dem Gesuchsteller Gelegenheit, sich inhaltlich zu seinem Ersuchen zu äussern. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, detaillierte Ausführungen zu seinem Forschungsvorhaben zu machen. Im Weiteren sollte er darlegen, gestützt auf welche rechtliche Grundlage sein Gesuch gutgeheissen werden sollte und inwiefern er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle.

Der Gesuchsteller äusserte sich mit Schreiben vom 23. November 2014. Er verwies auf seine Ausführungen in seinem Gesuch von 2010 und legte dar, dass sich an seinen Plänen seither nichts geändert habe. Es gehe bei seinem Forschungsvorhaben namentlich darum, die Destillatqualität zu verbessern. Er würde dabei lediglich eine 10 Liter [...]anlage verwenden und somit die - gemäss dem Merkblatt "Konzessionierung von Brennereien" vom 1. August 2012 für die Erteilung einer Gewerbebrennereikonzession vorausgesetzte - jährliche Produktionsmenge von 200 Litern reinen Alkohols (r. A.) nicht erreichen. Allerdings sei ihm die rechtliche Grundlage für diese Voraussetzung nicht bekannt. Abgesehen davon könne und wolle er diese Mengen an Alkohol nicht produzieren, weshalb er eine "Forschungsbewilligung" zur Diskussion stelle.

In ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2014 hielt die EAV fest, dass neben den in Art. 3
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 (AlkV; SR 680.11) genannten Konzessionskategorien (Gewerbebrennerei, Lohnbrennerei und landwirtschaftliche Brennerei) keine Konzessionskategorie für Destillation zu Forschungszwecken existiere. So wies sie das Ersuchen des Gesuchstellers, mangels Erfüllen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbebrennereikonzession, ab. Wiederum wies sie darauf hin, dass allenfalls die Möglichkeit bestünde, die vom Gesuchsteller geplanten Versuche in Zusammenarbeit mit Agroscope durchzuführen.

C.

Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2014 erhob der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Januar 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sein Rechtsbegehren lautet auf Erteilung einer Gewerbebrennereikonzession oder einer Konzession zu Forschungszwecken. Im Weiteren erhebt er diverse Rügen hinsichtlich Personen und Abläufe bei der EAV und weist insbesondere darauf hin, dass das Verfahren im Vorfeld der Ablehnung seines Gesuchs vom 29. Juni 2010 fehlerhaft gewesen sei.

Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 beantragt die EAV (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die EAV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend die Verfügung der EAV vom 16. Dezember 2014. Soweit der Beschwerdeführer Vorwürfe allgemeiner Art gegen die EAV erhebt, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Dasselbe gilt für Rügen, die sein erstes Gesuch vom 29. Juni 2010 betreffen. Diese hätte er gegebenenfalls direkt im Nachgang an den Entscheid der EAV vom 2. Juli 2010 vorbringen müssen.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf neu zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7110/2014 vom 23. März 2015 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E.2 mit Hinweisen).

1.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt. Dabei sind die drei Amtssprachen gleichwertig (vgl. BGE 127 III 318 E. 2b; BGE 125 III 57 E. 2b; BGE 120 II 112 E. 3a). Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar eindeutigen Wortlauts unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten angewandte und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (vgl. BGE 125 II 192 E. 3a; BGE 122 V 362 E. 4a; vgl. zur Auslegung allgemein: Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 414 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 25 Rz. 1 ff.).

Bei der Auslegung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegung zur Anwendung. Nach herrschender Lehre kommt keiner dieser Auslegungsmethoden ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das Bundesgericht einen "pragmatischen Methodenpluralismus" (BGE 134 II 249 E. 2.3; BGE 128 I 34 E. 3b; BGE 125 II 206 E. 4a; BGE 124 III 266 E. 3a; Häfelin/
Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 214 ff.). Durch Auslegung ist vorab zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen, darstellt. Kann dies verneint werden und erweist sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig, da sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt, so liegt eine (unechte) Lücke des Gesetzes vor (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7110/2014 vom 23. März 2015 E. 1.4 mit Hinweis auf A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.5).

1.6 Hinweise zur Auslegung von Gesetzesnormen können sich sodann aus den dazugehörigen Verordnungen sowie auch aus Verwaltungsverordnungen ergeben. Bei Letzteren handelt es sich um Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1 m.w.H.). Sie sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder, 2005, S. 613 ff.). Verwaltungsverordnungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1 m.w.H.).

Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu prüfen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zu Grunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7110/2014 vom 23. März 2015 E. 1.5 und A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2 mit Verweis u.a. auf BGE 123 II 16 E. 7).

2.

2.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (Marc D. Veit/Jens B. Lehne/ Tomas Poledna, in: Die Schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 3. Aufl., 2014, [nachfolgend: BV-Kommentar], Art. 105 N. 4 mit Verweis u.a. auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.1; 2A.660/2004 vom 14. Juni 2005 E. 3.4, BGE 128 I 295 vom 28. März 2002 E. 3d/aa; vgl. auch BVGE 2012/15 E. 2.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6613/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.1; Michael Beusch, «Massnahmen zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken» - eine Auslegeordnung, jusletter vom 28. Januar 2013 [nachfolgend: Auslegeordnung],Rz. 8 ff.; ebenso bereits in der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f.).

2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG; SR 680) steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
AlkG).

2.3 Als gebrannte Wasser im Sinne des Alkoholgesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung (Art. 2 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG). Gemäss Art. 2 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG werden auf Erzeugnisse, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten, die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet. Sodann wird jede andere Alkoholart, welche zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, durch Verordnung des Bundesrats dem Alkoholgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG).

2.4 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
BV; Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2004 vom 14. Juni 2005 E. 3.4; Veit/Lehne/Poledna, BV-Kom-mentar, Art. 105 N. 5). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (Veit/Lehne/Poledna, BV-Kommentar, Art. 105 N. 6).

Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, BBl 1931 I 697, 700; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2147/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.2 m.w.H.). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EAV (Art. 7 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 7
1    Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle des BAZG. Dieses kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.15
2    Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
3    Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.16
4    Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle des BAZG auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.17
AlkG): Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung der EAV erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden (Art. 7 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 7
1    Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle des BAZG. Dieses kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.15
2    Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
3    Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.16
4    Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle des BAZG auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.17
AlkG). Dies gilt gemäss Art. 7 Abs. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 7
1    Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle des BAZG. Dieses kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.15
2    Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
3    Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.16
4    Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle des BAZG auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.17
AlkG in Verbindung mit Art. 14
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 14 Landwirte und Landwirtinnen - (Art. 7 AlkG)
AlkV auch für Einrichtungen, welche zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche keine Konzession besteht (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates vom 14. April 1949 zur Revision des AlkG, BBl 1949 I 673, 703).

2.5 Art. 20
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
BV statuiert die Wissenschaftsfreiheit. Durch diese geschützt wird nicht jede, sondern nur die wissenschaftliche Forschung und Lehre. Die "Wissenschaft" betrifft die Gewinnung und Weitergabe menschlicher Erkenntnisse in einem subtilen Prozess individuellen geistigen Schaffens und der Kommunikation zwischen Forschenden. Sie beruht auf einem komplexen Prozess kommunikativer Auseinandersetzung mit dem Ziel, die Möglichkeiten und Grenzen verlässlichen Wissens auszuloten. Unter "wissenschaftlicher Forschung" wird sodann die nach wissenschaftlicher Methode ausgeführte, erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Suche nach Erkenntnissen sowie deren redliche Bekanntgabe an die "scientific community" oder ein weiteres Publikum durch Vortrag, Gespräch oder Publikation verstanden (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz - Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., 2008, S. 543 und 546; zum Ganzen vgl. auch
Rainer J. Schweizer/Felix Hafner, BV-Kommentar, Art. 20 N. 8 und 14).

2.6 Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 132 I 282 E. 3.2; vgl. Klaus A. Vallender, BV-Kommentar, Art. 27 N. 13 ff.). Allerdings sind gemäss Art. 94 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Die in Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV statuierte Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser impliziert eine solche Abweichungsermächtigung (Felix Uhlmann, in: Bundesverfassung - Basler Kommentar, Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], 2015, Art. 105 N. 4; Beusch, Auslegeordnung, Rz. 5). Zumindest Herstellungsverfahren, Reinigung und Einfuhr von Alkohol sind demnach dem Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit entzogen (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2147/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.3 m.w.H.).

3.

3.1 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen Gewerbebrennereien (Art. 4 ff
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 4
1    Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
2    Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10
a  für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b  für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c  für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d  für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e  für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3    Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12
a  für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b  für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4    Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
. AlkG) - wozu im weiteren Sinne auch die Lohnbrennereien (Art. 13
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
AlkG) gehören - und Hausbrennereien (Art. 14 ff
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien Gewerbebrennerei, Lohnbrennerei und landwirtschaftliche Brennerei zugeordnet (Art. 3 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
AlkV).

3.1.1 Um das Verhältnis zwischen den Begriffen "landwirtschaftliche Brennerei", "Hausbrennerei" und "nicht gewerbsmässige Herstellung" zu verstehen, erweist sich ein Blick in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 1943 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Konzessionierung der Hausbrennerei [nachfolgend Botschaft 1943], BBl 1943 I 1289, als hilfreich. Darin wird beschrieben, dass der Gesetzgeber bereits beim Erlass des Alkoholgesetzes davon ausgegangen sei, dass die nähere Umschreibung der als "Hausbrenner" anzuerkennenden Betriebe erst anhand der mit der neuen Alkoholordnung erzielten Erfahrungen möglich sein würde. Aus diesem Grund sei der Bundesrat mit Art. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
AlkG ermächtigt worden, durch Verordnung näher zu bestimmen, was unter "nicht gewerbsmässiger Herstellung" zu verstehen sei (Botschaft 1943, BBl 1943 I 1289, 1293). Aus dem Gesagten ergibt sich zum einen, dass unter "nicht gewerbsmässiger Brennerei" nur die "Hausbrennerei" verstanden wurde, zum anderen, dass es dem Bundesrat obliegen sollte zu definieren, wer als "Hausbrenner" gelten konnte. Mit anderen Worten sollte nicht jeder "nicht gewerbsmässige Brenner" als "Hausbrenner" anerkannt werden.

3.1.2 Wie schon in vorangehenden Bundesratsbeschlüssen (namentlich vom 16. Oktober 1936 und vom 28. Dezember 1938; vgl. Botschaft 1943, BBl 1943 I 1289, 1294) wurde gestützt auf die Delegation in Art. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
AlkG in der Vollziehungsverordnung vom 6. April 1962 zum AlkG und zum Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei (aVV AlkG; AS 1962 319) festgehalten, dass als Hausbrenner nur ein Landwirt gelten könne, der Inhaber einer Brennereieinrichtung war und allein oder mit seiner Familie oder seinen Dienstkräften einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftete und ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs brannte (Art. 37
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 37
aVV AlkG). Das Bundesgericht bejahte die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung in BGE 93 I 497 E. 3.

3.1.3 In der heute geltenden Fassung der AlkV fehlt zwar eine Art. 37
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 37
aVV AlkG entsprechende Bestimmung. Aus Art. 3
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
AlkV geht jedoch hervor, dass Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern - wie erwähnt - allein den Kategorien Gewerbe-, Lohn-, und landwirtschaftliche Brennerei zugeordnet werden können. Eine Kategorie für nichtgewerbsmässige und gleichzeitig nichtlandwirtschaftliche Brennerei besteht nach wie vor nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2147/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.5.5).

3.2 Im Folgenden wird auf die Besonderheiten dieser Konzessionskategorien eingegangen:

3.2.1 In Bezug auf die Gewerbebrennereikonzessionen ist zunächst festzuhalten, dass solche gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
AlkG nur erteilt werden sollen, soweit dies den "wirtschaftlichen Bedürfnissen" des Landes entspricht. Hinsichtlich der Bedürfnisfrage ist der Verwaltung naturgemäss ein weites Feld der Würdigung eingeräumt (BGE 94 I 501 E. 2). Gemäss Praxis der EAV kann ein wirtschaftliches Bedürfnis (nach einer zusätzlichen gewerbsmässigen Spirituosenproduktion) dann angenommen werden, wenn ein Produzent nachweisen kann, dass er bereits 200 Liter r. A. bei einem Lohnbrenner hat produzieren lassen und dass er sein Produkt tatsächlich absetzen kann (vgl. dazu die Information der EAV, http://www.eav.admin.ch/themen/00775/00787/index.html?lang=de [letztmals abgerufen am 24. September 2015]; zum Grenzwert von 200 Litern vgl. nachfolgend E. 4.2.4). Eine Konzession kann auf höchstens zehn Jahre erteilt werden, und dies auch nur, sofern der/die Konzessionsbewerberin sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner/ihrer Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebs gewährleisten können (Art. 5 Abs. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
AlkG; vgl. auch Art. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen - (Art. 5 Abs. 4 AlkG)
1    Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohnbrennereien ist neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin.
2    Ist diese Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden.
3    Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Feststellung der erzeugten Menge von gebrannten Wassern über Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen, die den Bestimmungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes entsprechen.
4    Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Behältnisse verfügen, die den Richtlinien des BAZG entsprechen.
AlkV). Die gewerbliche Konzession bezeichnet die Produkte (Sprit, Sprit zu Trinkzwecken und Spirituosen) sowie die Rohstoffe, aus denen diese hergestellt werden dürfen (Art. 5
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 5 Gewerbebrennerei - (Art. 4 AlkG)
AlkV). Daraus folgt, dass Gewerbebrenner auch für die Herstellung von anderem Alkohol als solchem zu Trinkzwecken konzessioniert werden können. Sodann ist die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei nur mit Bewilligung der EAV zulässig (Art. 5 Abs. 5
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
AlkG). Überhaupt stehen gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 7
1    Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle des BAZG. Dieses kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.15
2    Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
3    Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.16
4    Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle des BAZG auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.17
AlkG die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EAV (vgl. dazu oben E. 2.4).

3.2.2 Bei der Lohnbrennerei handelt es sich, wie erwähnt, um eine Form der Gewerbebrennerei. Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 4
1    Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
2    Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10
a  für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b  für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c  für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d  für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e  für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3    Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12
a  für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b  für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4    Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
AlkG).

3.2.3 Wie erwähnt (vgl. E. 3.1.1 f.), ist unter Hausbrennerei ausschliesslich die landwirtschaftliche Brennerei zu verstehen. Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
AlkG darf die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien - gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
AlkG auch im Brennauftrag - erfolgen. Als Eigengewächs gelten dabei nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder die Hausbrennerin oder die Person, welche einen Brennauftrag an die Lohnbrennerei erteilt, selbst bewirtschaftet (Art. 3 Abs. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
AlkG). Auch im Falle der Hausbrennerei dürfen die Brennapparate oder -anlagen nur mit Bewilligung der EAV ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft, übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt (Art. 14 Abs. 6
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
AlkG).

3.3 Betreffend die Erteilung der einzelnen Konzessionen ist für den vorliegenden Fall Folgendes von Bedeutung:

3.3.1 Die Verwaltung teilte in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der aVV AlkG zahlreiche Brennhafenbesitzer, die gemäss den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr als Hausbrenner anerkannt werden konnten (BGE 93 I 497 ff.), zu den sog. "kleingewerblichen Branntweinproduzenten" um und erteilte ihnen entsprechende (Gewerbe-) Konzessionen, ohne dass ein "wirtschaftliches Bedürfnis des Landes" im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
AlkG (E. 3.2.1) gegeben war (BGE 94 I 501 E. 5). Nachdem in der Folge die Zahl der gewerblichen Brenner zwischen 1962 und 1966 von 1290 auf 1497 gestiegen war, wurde diese Praxis allerdings aufgegeben und die Verwaltung ging dazu über, den neu zu den Kleinproduzenten umgeteilten Brennhafenbesitzern grundsätzlich keine gewerbliche Konzession mehr zu erteilen, zumal ein wirtschaftliches Bedürfnis des Landes regelmässig fehlte (BGE 94 I 501 Bst. D sowie E. 5).

3.3.2 Mit Art. 9
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 9 Andere Konzessionen - (Art. 5 AlkG)
1    Kleinproduzenten und -produzentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates haben, erhalten eine Konzession. Diese ist nicht übertragbar.
2    Die Brennerei darf weder in ihrer Grösse noch in ihrer Leistung verändert werden.
AlkV (andere Konzessionen) bestimmte der Bundesrat sodann, dass Kleinproduzenten, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Alkoholverordnung (1. Juli 1999) über eine Bewilligung zum Benützen ihres eigenen Brennapparates verfügten, eine nicht übertragbare Konzession erhalten. Als Kleinproduzenten wurden später in Art. 2 Bst. e
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
a  elektronisch; oder
b  schriftlich.
AlkV Private definiert, deren Jahresproduktion 200 Liter r. A. nicht übersteigt. Damit wurde der Kreis der Privaten, welche kleinere Mengen an Alkohol (weniger als 200 Liter r. A. jährlich) mit eigenem Brennapparat produzieren dürfen (und keine konzessionierten Hausbrenner sind), explizit eingeschränkt. Zudem wurde durch die fehlende Übertragbarkeit dieser Konzession ein beschränktes Zeitfenster für diese Art der Brennerei festgelegt. Durch diese Bestimmung sollte es somit auf längere Sicht keine Kleinproduzenten mit eigenem Brennapparat mehr geben, welche nicht über eine Hausbrennereikonzession verfügen. Wer nicht über eine Hausbrennereikonzession verfügt und eigene Spirituosen herstellen will, kann zwar die Rohstoffe dazu selbst vorbereiten, muss nach Abschluss des Gärprozesses jedoch eine Lohnbrennerei beauftragen (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 19
1    Wer Kernobstbrand40 oder Spezialitätenbrand herstellen lassen will, kann einer Lohnbrennerei einen Brennauftrag erteilen.
2    Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, werden als den Hausbrennern gleichgestellte Brennauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf (Hausbrennauftraggeber) anerkannt, sofern sie den Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat auf Grund von Artikel 3 Absatz 5 an die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser stellt. Der Bundesrat ist jedoch befugt, die Zulassung von Hausbrennauftraggebern einzuschränken, soweit sich dies zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erweist.
3    Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten, kann das BAZG den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen.
4    Die Bestimmungen für die Hausbrennerei über die Aufsicht sowie über die Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses gelten auch für die Hausbrennauftraggeber.
5    Brennauftraggeber, welche nicht unter Absatz 2 fallen, unterstehen hinsichtlich der Zulassung zum Brennen, der Kontrolle sowie der Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses den Bestimmungen für die Gewerbebrenner. Brennauftraggebern mit kleiner Erzeugung können Erleichterungen in der Kontrolle eingeräumt werden.
6    Das BAZG kann die Erteilung von Brennaufträgen gemäss Absatz 5 untersagen, wenn der Auftraggeber wegen schwerer Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung oder wegen Widerhandlung im Rückfall bestraft worden ist oder wenn Trunksucht vorliegt. Ferner kann der Bundesrat die Erteilung von Brennaufträgen als mit bestimmten Gewerben unvereinbar erklären, wenn die Kontrolle über die Brennereirohstoffe und über die Erzeugung oder Verwendung der gebrannten Wasser erschwert wird.
AlkG). Dass "Kleinproduzenten" nicht gleichzeitig auch "Gewerbeproduzenten" sein können, geht sodann auch aus Art. 16
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 16 - Der Übernahmepreis für Kernobstbrand ist in Anhang 1 geregelt.
AlkV hervor, wonach der Steuerpflicht "Gewerbeproduzenten" (Bst. a), "Landwirtinnen" (Bst. b) und "Kleinproduzenten" (Bst. c) unterliegen.

4.

Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des geltenden Rechts Anspruch darauf hat, die von ihm vorgesehenen Versuche in privatem Rahmen durchführen zu können.

4.1 Die vom Beschwerdeführer geplanten Versuche mit einem [...]reaktor zielen darauf ab, unter Verwendung von Unterdruck, qualitativ überlegenen Alkohol zu Trinkzwecken herzustellen. Im Rahmen seines Gesuchs vom 29. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A) erklärte der Beschwerdeführer, das Ziel seiner Forschung bestehe darin, herauszufinden, unter welchen Parametern (Temperatur, Unterdruck, Kühlung etc.) ein Destillat mit all seinen Aromen am authentischsten von den Rohstoffen getrennt werden könne. Um die jeweils optimalen Parameter zu eruieren, seien pro Rohstoff etliche Destillationsversuche notwendig. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er diese Forschung nach Vorgabe des Alkoholgesetzes rechtmässig durchführen und die Destillate versteuern wolle.

In seiner Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. C) beschreibt der Beschwerdeführer sein Projekt sodann als bestehend aus drei Phasen: In einer ersten Phase sei es darum gegangen, die physikalischen Parameter, Heiztemperatur, Unterdruck (m-Bar), Kühltemperatur festzustellen. Er habe dazu lediglich mit Brennsprit (ca. zwei Liter) gearbeitet. Ob diese Phase bereits abgeschlossen ist, oder ob weitere Versuche mit Brennsprit nötig wären, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht eindeutig hervor, braucht jedoch auch nicht weiter abgeklärt zu werden. Aktenkundig ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verwendung seiner Anlage zur Durchführung dieser Versuche 2014 von der Oberzolldirektion wegen vorsätzlicher Gefährdung der Hoheitsrechte des Bundes gebüsst wurde. Betreffend Phase 2 schreibt der Beschwerdeführer, dass seine Destillationsanlage in eine bestehende Konzession integriert worden wäre. Diesbezüglich hätten bereits Gespräche stattgefunden. In dieser Phase hätte mit vergorenen Rohstoffen gearbeitet werden sollen. Für Phase 3 sieht der Beschwerdeführer eine Analyse in einem Kantonslabor zur Feststellung der Konsumtauglichkeit vor. Je nach Resultat wären allenfalls Modifikationen des [...]reaktors notwendig.

4.2 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass seine Versuche zum einen dazu dienen sollen, die von ihm verwendete Vakuumdestillationsanlage an sich (weiter) zu entwickeln. Zum anderen sollen effektiv Destillate erzeugt werden. Selbst wenn - im Einklang mit dem Beschwerdeführer - davon auszugehen ist, dass zumindest die ersten Versuche nicht zum gewünschten Ergebnis führen, so ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Versuchsreihe Alkohol destillieren bzw. Spirituosen herstellen würde. Wie dargelegt, bedürfen jedoch Private, welche in der Schweiz gebrannte Wasser herstellen oder reinigen wollen, in jedem Fall einer Konzession. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Alkohol zu Trinkzwecken handelt oder nicht (vgl. E. 2.3). Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass keine der gesetzlich vorgesehenen Konzessionen für das Vorhaben des Beschwerdeführers in Frage kommen.

4.2.1 Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Alkoholverordnung in Besitz einer Bewilligung zum Benützen eines eigenen Brennapparates gewesen zu sein und sich derlei auch nicht aus den Akten ergibt, entfällt die Möglichkeit einer (Gewerbe-) Konzession für Kleinproduzenten gemäss Art. 9
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 9 Andere Konzessionen - (Art. 5 AlkG)
1    Kleinproduzenten und -produzentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates haben, erhalten eine Konzession. Diese ist nicht übertragbar.
2    Die Brennerei darf weder in ihrer Grösse noch in ihrer Leistung verändert werden.
AlkV (vgl. E. 3.3.1 f.).

4.2.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer explizit festhält, keine Landwirtschaft zu betreiben, ist unstrittig, dass auch eine Konzession als Hausbrenner nicht in Frage kommt.

4.2.3 Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht beabsichtigt, im Auftrag von Dritten zu brennen und sich auch nichts Entsprechendes aus den vorliegenden Akten ergibt, hat die Vorinstanz sodann zu Recht die Möglichkeit der Erteilung einer Konzession für Lohnbrennerei verneint.

4.2.4 Die Möglichkeit der Erteilung einer Konzession für Gewerbebrennerei hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes verworfen, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis einer jährlichen Mindestproduktion von 200 Litern r. A. nicht erreiche bzw. dies gemäss eigenen Angaben gar nicht beabsichtige. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde die Frage nach der rechtlichen Grundlage für diese geforderte Mindestmenge.

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Art. 3 Abs. 5
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
AlkG, Art. 9
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 9 Andere Konzessionen - (Art. 5 AlkG)
1    Kleinproduzenten und -produzentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates haben, erhalten eine Konzession. Diese ist nicht übertragbar.
2    Die Brennerei darf weder in ihrer Grösse noch in ihrer Leistung verändert werden.
AlkV und Art. 2 Bst. e
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
a  elektronisch; oder
b  schriftlich.
AlkV bzw. aus dem oben in E. 3.3.1 f. Dargelegten. Denn würden Produzenten, welche zwar keine Hausbrenner sind, aber dennoch über eine eigene Brennanlage verfügen und weniger als 200 Liter jährlich produzieren, weiter als "Gewerbebrenner" konzessioniert, würde letztlich die durch Art. 9
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 9 Andere Konzessionen - (Art. 5 AlkG)
1    Kleinproduzenten und -produzentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates haben, erhalten eine Konzession. Diese ist nicht übertragbar.
2    Die Brennerei darf weder in ihrer Grösse noch in ihrer Leistung verändert werden.
AlkV gewollte Beschränkung der Möglichkeit der Konzessionierung als Kleinproduzent, welcher kein Hausbrenner ist, jedoch über eine eigene Brennanlage verfügt, umgangen. Wie erwähnt, sind Kleinproduzenten, welche keine Hausbrenner sind, grundsätzlich auf den Produktionsweg via Lohnbrenner verwiesen (E. 3.3.2). Zwar werden Landwirtinnen und Landwirte, welche jährlich mehr als 200 Liter r. A. herstellen damit nicht automatisch zu Gewerbebrenner/innen, sie werden aber gemäss Art. 13
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 13 Massnahmen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit - (Art. 6 Abs. 3 AlkG)
a  die Zahlung als gefährdet erscheint;
b  verfallene Steuerschulden vorliegen;
c  die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist;
d  ein Betreibungsverfahren hängig ist; oder
e  es im Besitz von Verlustscheinen aus erfolglosen Betreibungs- oder Konkursverfahren ist.
AlkV, der gleichen Kontrolle wie die Gewerbebrennereien unterstellt. Damit wird auch in diesem Zusammenhang die Schwelle von 200 Litern genannt. Demnach gibt das Merkblatt der EAV (vgl. Sachverhalt Bst. B, vierter Absatz) den richtig verstandenen Sinn der einschlägigen Rechtsnormen wieder und die Voraussetzung einer erwiesenen Mindestproduktion von 200 Litern r. A. für eine Konzessionierung als Gewerbebrenner erweist sich als korrekt. Nicht zuletzt bietet dieser Grenzwert die Möglichkeit, das für eine Konzession notwendige "wirtschaftliche Bedürfnis des Landes" zu "fassen" und so eine rechtsgleiche Behandlung von Konzessionsanwärtern zu gewährleisten.

Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewerbekonzession nicht um ein "Auffangbecken" für Fälle handelt, in welchen weder Anspruch auf eine Lohn- noch auf eine Hausbrennereikonzession besteht. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nicht vorhat, gewerbsmässig Alkohol zu brennen (vgl. Sachverhalt Bst. B, vierter Absatz). Ausserdem hätte er nach geltendem Recht (unabhängig von der produzierten Menge an Alkohol) das wirtschaftliche Bedürfnis an seiner Produktion darzulegen, bevor ihm eine Konzession erteilt werden könnte (vgl. E. 3.2.1). Dies ist bisher nicht geschehen.

4.2.5 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer zu Recht keine Konzession zur Alkoholherstellung erteilt worden.

5.

Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls eine vom Beschwerdeführer vorgeschlagene "Forschungsbewilligung" in Frage kommen könnte.

5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, im Rahmen der Alkoholgesetzgebung sei an Fälle wie den vorliegenden nicht gedacht worden. Damit handle es sich beim Umstand, dass im Alkoholgesetz keine Bewilligung zur "Destillation zu Forschungszwecken" vorgesehen sei, um eine echte Gesetzeslücke (E. 1.5). Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

5.1.1 Zwar ist unbestritten, dass die derzeit geltende Alkoholgesetzgebung veraltet ist. Die Totalrevision des Alkoholgesetzes - in deren Rahmen das Alkoholmonopol des Bundes aufgehoben werden soll - ist nicht zuletzt deshalb im Gange (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 2012 zur Totalrevision des Alkoholgesetzes [nachfolgend: Botschaft zur Totalrevision des AlkG], BBl 2012 1315, 1352 und 1360). Solange die neue Gesetzgebung jedoch noch nicht in Kraft ist, wird die Rechtslage durch die geltende Alkoholordnung bestimmt. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich beim Fehlen einer vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen "Forschungsbewilligung" (d.h. einer Bewilligung zur Forschung im Destillationsbereich ohne Konzession zur Alkoholproduktion) in dieser Ordnung um eine Gesetzeslücke handelt, bedarf es der Gesetzesauslegung. Dabei ist namentlich der Sinn und Zweck der Normen sowie der Wille des (damaligen) Gesetzgebers zu berücksichtigen (E. 1.5).

5.1.2 Das heute geltende Alkoholgesetz gehört zu den ältesten Gesetzen des Bundes. Zwar hat es im Verlaufe seiner rund 80-jährigen Geltungsdauer verschiedene Teilrevisionen erfahren. Dennoch spiegelt es mit seinem rigiden Regulierungskorsett bis heute den Geist seiner Entstehungszeit wieder: Zum Schutze der öffentlichen Gesundheit sollte dafür gesorgt werden, den Konsum von Alkohol und insbesondere Spirituosen zu reduzieren (Botschaft zur Totalrevision des AlkG, BBl 2012 1315, 1323). Obgleich die Alkoholproduktion bzw. der Handel mit Alkohol nicht gänzlich verboten werden sollte, sollte mit dem Alkoholmonopol doch die Möglichkeit geschaffen werden, die Produktion und den Handel einzuschränken. Zum einen wurde die Zahl der Brennereien durch Aufkauf durch den Bund mit anschliessender Vernichtung reduziert, zum anderen wurde durch restriktive Konzessionierung (nur soweit ein entsprechendes wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vgl. E. 3.2.1) und diversen Bewilligungspflichten dafür gesorgt, dass der Bund die Kontrolle über die inländische Alkoholproduktion behält. Wie bereits erwähnt, bedingt das Funktionieren des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung (E. 2.4). Eine solche wird jedoch umso schwieriger, je mehr Akteure am System beteiligt sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschränkung der konzessionierungsfähigen Privaten im Wesentlichen auf Landwirtinnen und Landwirte (wobei die jeweilige Brennerei an die jeweilige Liegenschaft gebunden ist) und Gewerbebetriebe als zweckmässig und gewollt. Die Aussage der Alkoholordnung "keine Produktion ohne Konzession" ist klar. Kaum plausibel erscheint da das Argument, der Gesetzgeber habe lediglich vergessen, die Möglichkeit der Alkoholproduktion "zu Forschungszwecken" durch nicht konzessionierte Private vorzusehen. Vielmehr ist das Fehlen einer solchen Möglichkeit - unter Anwendung der grammatikalischen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung - als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers (vgl. E. 1.5) zu deuten, welcher die Zahl der Akteure möglichst klein und letztere "sichtbar" halten wollte. Bewilligungen an Einzelpersonen zur Durchführung von Destillationen zu Forschungszwecken liessen sich damit nicht vereinbaren. Zwar ist das Experimentieren und Forschen im Destillationsbereich damit (derzeit noch) Konzessionsinhaber/innen vorbehalten, dies ist jedoch unter Berücksichtigung des Dargelegten gewollt und nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist sodann folgendes: Wie in BGE 94 I 501 erwähnt, war bis 1968 356 Brennhafenbesitzern, die früher als Hausbrenner gegolten hatten, die Erteilung einer Gewerbekonzession mit Blick auf die verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen verweigert worden. Mit der
Begründung, dass alle Inhaber von Brennapparaten gleich behandelt werden müssten, wurde die neue Praxis (E. 3.3.1) auch auf Kleinproduzenten angewandt, denen früher bereits Gewerbekonzessionen erteilt worden waren. Diese Konzessionen wurden nicht mehr erneuert, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis des Landes gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
AlkG nicht auszumachen war. Der überwiegende Teil dieser Kleinproduzenten hätte es wohl bevorzugt, weiterhin ihre eigene Brennanlage betreiben zu können (und allenfalls gar Destillations-Experimente damit durchzuführen). Die Situation dieser Kleinproduzenten unterscheidet sich im Grunde nicht von derjenigen des Beschwerdeführers, und es wird ersichtlich, was geschehen würde, wenn dazu übergegangen würde, gesetzlich nicht vorgesehene "Forschungsbewilligungen" zu erteilen.

5.1.3 Des Weiteren kann der Beschwerdeführer weder aus der Wissenschaftsfreiheit noch aus der Wirtschaftsfreiheit etwas zu seinen Gunsten ableiten. Denn zum einen ist fraglich, ob sich die von ihm angestrebten Versuche in privatem Rahmen der geschützten wissenschaftlichen Forschung zuordnen (vgl. E. 2.5) lassen, und zum anderen impliziert die in Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV statuierte Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser eine Ermächtigung zur Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Herstellungsverfahren, Reinigung und Einfuhr von Alkohol sind demnach dem Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit entzogen (vgl. E. 2.6).

5.1.4 Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass gegebenenfalls die Möglichkeit bestünde, sein Forschungsvorhaben in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung
"Agroscope" durchzuführen. Die Entscheidung, ob er von der Möglichkeit, ein entsprechendes Gesuch einzureichen Gebrauch machen will oder nicht, liegt letztlich beim Beschwerdeführer. Die von ihm genannten persönlichen Gründe, weshalb er bisher auf eine Projekteingabe verzichtet hat, können im vorliegenden Rahmen jedenfalls nicht beurteilt werden.

5.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-335/2015
Datum : 02. Oktober 2015
Publiziert : 12. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Begehren um Erteilung einer Konzession für Destillation zu Forschungszwecken


Gesetzesregister
AlkG: 2 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
3 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 3
1    Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2    Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3    Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7
4    Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5    Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8
4 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 4
1    Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
2    Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10
a  für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b  für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c  für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d  für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e  für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3    Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12
a  für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b  für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4    Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
5 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 5
1    Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2    Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3    Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4    Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5    Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
7 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 7
1    Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle des BAZG. Dieses kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.15
2    Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
3    Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.16
4    Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle des BAZG auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.17
13 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 13
1    Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2    Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3    Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30
4    ...31
14 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 14
1    Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32
2    Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
3    ...33
4    ...34
5    Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6    Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
7    ...35
19 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 19
1    Wer Kernobstbrand40 oder Spezialitätenbrand herstellen lassen will, kann einer Lohnbrennerei einen Brennauftrag erteilen.
2    Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, werden als den Hausbrennern gleichgestellte Brennauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf (Hausbrennauftraggeber) anerkannt, sofern sie den Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat auf Grund von Artikel 3 Absatz 5 an die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser stellt. Der Bundesrat ist jedoch befugt, die Zulassung von Hausbrennauftraggebern einzuschränken, soweit sich dies zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erweist.
3    Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten, kann das BAZG den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen.
4    Die Bestimmungen für die Hausbrennerei über die Aufsicht sowie über die Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses gelten auch für die Hausbrennauftraggeber.
5    Brennauftraggeber, welche nicht unter Absatz 2 fallen, unterstehen hinsichtlich der Zulassung zum Brennen, der Kontrolle sowie der Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses den Bestimmungen für die Gewerbebrenner. Brennauftraggebern mit kleiner Erzeugung können Erleichterungen in der Kontrolle eingeräumt werden.
6    Das BAZG kann die Erteilung von Brennaufträgen gemäss Absatz 5 untersagen, wenn der Auftraggeber wegen schwerer Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung oder wegen Widerhandlung im Rückfall bestraft worden ist oder wenn Trunksucht vorliegt. Ferner kann der Bundesrat die Erteilung von Brennaufträgen als mit bestimmten Gewerben unvereinbar erklären, wenn die Kontrolle über die Brennereirohstoffe und über die Erzeugung oder Verwendung der gebrannten Wasser erschwert wird.
37
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 37
AlkV: 2 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
a  elektronisch; oder
b  schriftlich.
3 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
4 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen - (Art. 5 Abs. 4 AlkG)
1    Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohnbrennereien ist neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin.
2    Ist diese Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden.
3    Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Feststellung der erzeugten Menge von gebrannten Wassern über Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen, die den Bestimmungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes entsprechen.
4    Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Behältnisse verfügen, die den Richtlinien des BAZG entsprechen.
5 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 5 Gewerbebrennerei - (Art. 4 AlkG)
9 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 9 Andere Konzessionen - (Art. 5 AlkG)
1    Kleinproduzenten und -produzentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates haben, erhalten eine Konzession. Diese ist nicht übertragbar.
2    Die Brennerei darf weder in ihrer Grösse noch in ihrer Leistung verändert werden.
13 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 13 Massnahmen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit - (Art. 6 Abs. 3 AlkG)
a  die Zahlung als gefährdet erscheint;
b  verfallene Steuerschulden vorliegen;
c  die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist;
d  ein Betreibungsverfahren hängig ist; oder
e  es im Besitz von Verlustscheinen aus erfolglosen Betreibungs- oder Konkursverfahren ist.
14 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 14 Landwirte und Landwirtinnen - (Art. 7 AlkG)
16
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 16 - Der Übernahmepreis für Kernobstbrand ist in Anhang 1 geregelt.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 20 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
94 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
105 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
131
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
119-V-347 • 120-II-112 • 122-V-362 • 123-II-16 • 124-III-266 • 125-II-192 • 125-II-206 • 125-III-57 • 127-III-318 • 128-I-295 • 128-I-34 • 132-I-282 • 134-II-249 • 93-I-497 • 94-I-501
Weitere Urteile ab 2000
2A.321/2002 • 2A.660/2004 • 2C_712/2011
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • gesuchsteller • sachverhalt • vorinstanz • reinigung • rohstoff • bundesgericht • frage • verwaltungsverordnung • spirituosen • bundesverfassung • einfuhr • wirtschaftsfreiheit • wiese • verfahrenskosten • produktion • wille • bundesrat • totalrevision • zahl
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BVGE
2012/15 • 2010/33 • 2007/41
BVGer
A-1080/2014 • A-1714/2006 • A-2147/2008 • A-2654/2014 • A-335/2015 • A-6613/2011 • A-7110/2014
AS
AS 1962/319
BBl
1931/I/697 • 1943/I/1289 • 1949/I/673 • 2012/1315