Tribunal federal
{T 0/2}
2A.660/2004 /bie
Urteil vom 14. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gerhard Balbi,
gegen
Eidgenössische Alkoholverwaltung,
Länggassstr. 35, 3000 Bern 9,
Eidgenössische Alkoholrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Entzug der Bewilligung zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem Sprit,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 11. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ verkauft in ihrer Apotheke in A.________ das nach eigener Rezeptur hergestellte und in Flaschen zu 500 ml und 1000 ml abgefüllte Produkt "Schwedentropfen nach Originalrezept". Mit Bewilligung vom 19. Juli 1999, welche eine ebensolche Verfügung aus dem Jahre 1990 ersetzte, erteilte die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) X.________ die Befugnis, für die Herstellung der Schwedentropfen fiskalisch nicht belasteten undenaturierten Sprit zu verwenden.
Anlässlich einer Kontrolle im November 2001 stellte die Eidgenössische Alkoholverwaltung fest, dass die vertriebenen Schwedentropfen hinsichtlich der Konfektionierung nicht den Alkohol-Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) entsprachen. Mit Schreiben vom 21. November 2001 machte sie X.________ darauf aufmerksam, dass das Produkt den Alkohol-Richtlinien angepasst werden müsse, wenn es weiterhin mit fiskalisch unbelastetem Sprit hergestellt werden soll. Im Januar 2002 erklärte X.________, dass die Alkohol-Richtlinien für ihr Produkt nicht gälten. Nach einem Schriftenwechsel zwischen dem Rechtsvertreter von X.________ und der Eidgenössischen Alkoholverwaltung sowie nach weiteren Abklärungen entzog die Behörde mit Verfügung vom 10. September 2003 die Bewilligung vom 19. Juli 1999. Die Eidgenössische Alkoholrekurskommission (im Folgenden: Rekurskommission) hiess die hiergegen erhobene Beschwerde am 11. Oktober 2004 insoweit teilweise gut, als die Bewilligung erst mit Wirkung ab 1. Februar 2004 entzogen werde; im Übrigen wies sie die Beschwerde aber ab.
B.
X.________ hat mit Postaufgabe vom 16. November 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellt folgende Anträge:
1. Der Entscheid der eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 11. Oktober 2004 und die Verfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) vom 10. September 2003 gegen die Beschwerdeführerin sei ersatzlos aufzuheben und demzufolge sei der Beschwerdeführerin weiterhin, allenfalls maximal bis 01.01.2011, zu gestatten, für den Verkauf der Schwedentropfen der Apotheke X.________ in Litergebinden und ½-Litergebinden fiskalisch nicht belasteten, undenaturierten Sprit zu verwenden.
2. Ev. für den Fall, dass die Verfügung der EAV vom 10. September 2003 grundsätzlich bestätigt wird, sei festzuhalten, dass diese erst nach acht Monaten ab Zustellung des Entscheids des Bundesgerichtes für sämtliche ab acht Monate nach Zustellung des Bundesgerichtsentscheides verkauften Schwedentropfen der Apotheke X.________ mit Gebinden ob 200 ml gilt.
3. Sub ev. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen."
C.
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Alkoholrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Mit Verfügung vom 3.Dezember 2004 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise gutgeheissen. Demnach brauchte X.________ bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils vorläufig keine Alkoholabgabe für die Schwedentropfen zu entrichten. Der Antrag von X.________ wurde jedoch insoweit abgewiesen, als sie im Rahmen der vorläufigen Massnahmen beantragte, sie für sämtlichen bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens verwendeten, undeaturierten Sprit, definitiv abgabefrei zu stellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die fristgerecht erhobene (Art. 106 und 32 OG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 98 lit. e OG gegen den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission, welche aufgrund von Art. 47
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 47 |
|
1 | Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt. |
2 | Es beschlagnahmt die Ware, indem es: |
a | von ihr Besitz ergreift; oder |
b | dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen. |
3 | Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben. |
1.2 Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung sowie auf unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 104
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 47 |
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1 | Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt. |
2 | Es beschlagnahmt die Ware, indem es: |
a | von ihr Besitz ergreift; oder |
b | dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen. |
3 | Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 47 |
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1 | Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt. |
2 | Es beschlagnahmt die Ware, indem es: |
a | von ihr Besitz ergreift; oder |
b | dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen. |
3 | Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 47 |
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1 | Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt. |
2 | Es beschlagnahmt die Ware, indem es: |
a | von ihr Besitz ergreift; oder |
b | dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen. |
3 | Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben. |
2.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe an das Bundesgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine solche anzuberaumen. Eine mündliche Verhandlung könne nun vom Bundesgericht nachgeholt werden.
2.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich (Art. 110
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 47 |
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1 | Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt. |
2 | Es beschlagnahmt die Ware, indem es: |
a | von ihr Besitz ergreift; oder |
b | dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen. |
3 | Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 47 |
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1 | Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt. |
2 | Es beschlagnahmt die Ware, indem es: |
a | von ihr Besitz ergreift; oder |
b | dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen. |
3 | Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 47 |
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1 | Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt. |
2 | Es beschlagnahmt die Ware, indem es: |
a | von ihr Besitz ergreift; oder |
b | dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen. |
3 | Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben. |
2.2 Die Beschwerdeführerin erwähnt im Zusammenhang mit der Forderung nach einer mündlichen Verhandlung Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Die Rekurskommission hat auf dem Zirkulationsweg entschieden, der gemäss Art. 23 Abs. 1 VRSK als Regel vorgesehen ist. Sie hat erwogen, dass keine von Art. 23 Abs. 2 VRSK bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2001-VII S. 327, Ziff. 23-31; i.S. Janosevic gegen Schweden vom 23. Juli 2002, Recueil CourEDH 2002 -VII S. 47, Ziff. 64 ff.; Urteile des Bundesgerichts 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005, E. 3.1; und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003, publ. in Pra 2004 Nr. 2 S. 9, E. 5.1, mit Hinweisen). Die vermögensrechtliche Natur des (Steuer-)Anspruchs genügt nicht, um die Anwendbarkeit der genannten Konventionsgarantie zu bewirken (erwähntes Urteil Ferrazzini, Ziff. 29 am Ende). Es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, inwieweit hier Ansprüche zivilrechtlicher Art im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.
3.1 Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes; der Bund soll insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung tragen (Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: |
|
1 | Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: |
a | Tabak und Tabakwaren; |
b | gebrannten Wassern; |
c | Bier; |
d | Automobilen und ihren Bestandteilen; |
e | Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen. |
2 | Er kann zudem erheben: |
a | einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen; |
b | eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112 |
2bis | Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113 |
3 | Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: |
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1 | Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: |
a | Tabak und Tabakwaren; |
b | gebrannten Wassern; |
c | Bier; |
d | Automobilen und ihren Bestandteilen; |
e | Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen. |
2 | Er kann zudem erheben: |
a | einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen; |
b | eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112 |
2bis | Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113 |
3 | Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 2 |
|
1 | Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung. |
2 | Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5 |
3 | Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet. |
4 | Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 38 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 20 |
|
1 | Die Steuer auf Spezialitätenbrand ist zu entrichten für gebrannte Wasser aus Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, aus Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen. Werden diese gebrannten Wasser in konzessionierten Spezialitätenbrennereien hergestellt, so unterliegen sie in vollem Umfang der Besteuerung; werden sie in der Hausbrennerei oder kraft Brennauftrags hergestellt, so unterliegen der Besteuerung nur die Mengen, die entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. |
2 | Die Steuer ist zu entrichten: |
a | vom Inhaber der konzessionierten Spezialitätenbrennerei (Art. 12); |
b | vom Hausbrenner (Art. 18 Abs. 2) oder vom Brennauftraggeber (Art. 19). |
3 | ...41 |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs - (Art. 16 AlkG) |
|
1 | Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen: |
a | bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden; |
b | bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen; |
c | bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen; |
d | bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen; |
e | bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind; |
f | bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden; |
g | bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen; |
h | bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist; |
i | bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind. |
2 | Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 37 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 32 Abs. 1, 2 und 3 Bst. b AlkG) |
|
1 | Das BAZG erteilt eine Verwendungsbewilligung, wenn: |
a | es sich um eine Verwendung gewerblicher Natur nach Artikel 32 Absatz 1 AlkG oder zu Forschungszwecken handelt; |
b | die Verwendung: |
b1 | der Herstellung steuerbefreiter Erzeugnisse dient, oder |
b2 | in Prozessen erfolgt, die nicht Trink- oder Konsumzwecken dienen; |
c | die erforderlichen Sicherheiten geleistet sind; und |
d | die Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. |
2 | Die Verwendungsbewilligung legt die Bedingungen für die Verwendung und die Kontrolle fest. |
3 | Sie kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden. |
4 | Sie ist nicht übertragbar. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
fiskalisch unbelastetem Sprit kann verweigert oder zurückgezogen werden, wenn die Bedingungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind, oder wenn die vorschriftsmässige Verwendung des Sprits nicht gesichert erscheint (Art. 38 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 38 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
|
1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG die Menge Ethanol anzumelden, die steuerpflichtig verwendet oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgegeben wird. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Inhabers oder der Inhaberin der Verwendungsbewilligung, wird ihm oder ihr dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Schwedentropfen, die sie herstellen lässt und vertreibt, könnten nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen. Daher erfülle sie die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
3.3 Die Rekurskommission hat hiergegen eingewandt, ein Blick in die anderen amtlichen Sprachfassungen von Art. 37 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
Laut Eidgenössischer Alkoholverwaltung diene der Begriff "Genusszweck" - in Abgrenzung zum Trinkzweck - dazu, Erzeugnisse mitzuerfassen, die in fester Form (z.B. in Kapseln) konsumiert werden.
3.4 Der erwähnten Argumentation der Vorinstanzen ist beizupflichten. Nach Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: |
|
1 | Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: |
a | Tabak und Tabakwaren; |
b | gebrannten Wassern; |
c | Bier; |
d | Automobilen und ihren Bestandteilen; |
e | Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen. |
2 | Er kann zudem erheben: |
a | einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen; |
b | eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.112 |
2bis | Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.113 |
3 | Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden. |
anerkannt, dass die Verteuerung des Branntweins mittels Besteuerung eines der Hauptmittel darstellt, um den Verbrauch zu verringern (Marc D. Veit, a.a.O., N. 5 zu Art. 105; Alfred Reichmuth, Das schweizerische Alkoholmonopol, Diss. Freiburg 1970/1971, S. 64; Jean-François Aubert, a.a.O., N. 7 zu Art. 105; ders., in Jean-François Aubert et al. [Hrsg.], Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, N. 60 zu Art. 32bis). Ausnahmen von der dem genannten Ziel dienenden Besteuerung sind demnach restriktiv auszulegen.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Interpretation würde den Sprit für etliche Erzeugnisse, die Trinkzwecken dienen können, von der Besteuerung ausnehmen. Zudem würde auch der Sprit für alle Produkte, die Branntwein enthalten, aber in fester und nicht in flüssiger Form abgegeben werden und damit nicht zu Trinkzwecken dienen können, von der Steuer befreit. Diese weitgehenden Steuerbefreiungen widersprächen dem genannten Verfassungsauftrag, den Alkoholkonsum zu vermindern. Daher ist Art. 37 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
3.5 Laut Botschaft zur Teilrevision des Alkoholgesetzes sollte allerdings der Bundesrat den Begriff "nicht zu Trink- und Genusszwecken" in der (Alkohol-)Verordnung näher umschreiben (BBl 1996 I 384, dort zu Art. 37 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 70 |
|
1 | Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 78 - Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 38 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG die Menge Ethanol anzumelden, die steuerpflichtig verwendet oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgegeben wird. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Inhabers oder der Inhaberin der Verwendungsbewilligung, wird ihm oder ihr dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
a) Zur Herstellung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Spezialitäten mit Ausnahme von reinen Alkohol-Wasser-Mischungen;
b) zur gewerblichen Herstellung von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Lebensmittelzusatzstoffen, sofern die konsumfertigen Erzeugnisse keinen Alkohol mehr enthalten;
c) für wissenschaftliche, chemische und technische Zwecke."
Bei den beiden zuletzt genannten Verwendungszwecken resultieren keine alkoholhaltigen Erzeugnisse (lit. b) bzw. können diese nicht eingenommen werden (lit. c). Anders kann es sich hingegen bei Arzneimitteln oder pharmazeutischen Spezialitäten verhalten; der Bundesrat hat daher bestimmt, dass wer solche herstellt (lit. a), im Besitze einer entsprechenden kantonalen Bewilligung sein und die Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle einhalten muss (Art. 39 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
3.5.1 Da das Produkt der Beschwerdeführerin kein Erzeugnis im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. b
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
3.5.2 Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin erfülle die in Art. 39 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
3.5.3 Dass ihr Produkt den Alkohol-Richtlinien bzw. dem Anhang 2 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung nicht entspricht, räumt auch die Beschwerdeführerin ein. Sie ist aber der Ansicht, dass diese Richtlinien bzw. deren Nachfolgeregelungen (Anhang 2 zur AMZV) für ihr Produkt nicht gälten. Jedenfalls würde sie in den Genuss der Übergangsbestimmung in Art. 95 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz HMG Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Registrierungen von Arzneimitteln des BAG, des BLV und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel behalten ihre Gültigkeit bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
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1 | Registrierungen von Arzneimitteln des BAG, des BLV und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel behalten ihre Gültigkeit bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
2 | Kantonale Zulassungen von Arzneimitteln bleiben noch bis am 31. Dezember 2017 gültig; die Arzneimittel können innert zwei Jahren nach Ablaufen der Übergangsfrist vom Institut zugelassen werden.267 Vorbehalten bleiben: |
a | der Widerruf einer Zulassung durch den Kanton; |
b | die Ablösung einer kantonalen Zulassung durch eine Zulassung des Instituts auf Grund eines entsprechenden Gesuchs. |
3 | Für Arzneimittel, die bisher weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht zulassungspflichtig waren und die neu zugelassen werden müssen, ist das Zulassungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Bis zum Zulassungsentscheid des Instituts dürfen sie weiter in Verkehr bleiben. |
4 | In-vitro-Diagnostika dürfen nach bisherigem Recht noch bis zum 7. Dezember 2003 in Verkehr gebracht werden. Bewilligungen und Registrierungen von In-vitro-Diagnostika nach bisherigem Recht bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer oder spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. |
5 | Bewilligungen des Bundes und der Kantone nach bisherigem Recht bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer oder spätestens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. |
6 | Personen, welche die Bestimmungen über die Abgabeberechtigung (Art. 24 und 25) nicht erfüllen, müssen die Abgabe von Arzneimitteln bis sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einstellen. Der Bundesrat kann bei Nachweis einer genügenden Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen. |
7 | Verwaltungsmassnahmen des Instituts nach Artikel 66 bleiben vorbehalten. |
Gemäss Art. 95 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz HMG Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Registrierungen von Arzneimitteln des BAG, des BLV und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel behalten ihre Gültigkeit bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
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1 | Registrierungen von Arzneimitteln des BAG, des BLV und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel behalten ihre Gültigkeit bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
2 | Kantonale Zulassungen von Arzneimitteln bleiben noch bis am 31. Dezember 2017 gültig; die Arzneimittel können innert zwei Jahren nach Ablaufen der Übergangsfrist vom Institut zugelassen werden.267 Vorbehalten bleiben: |
a | der Widerruf einer Zulassung durch den Kanton; |
b | die Ablösung einer kantonalen Zulassung durch eine Zulassung des Instituts auf Grund eines entsprechenden Gesuchs. |
3 | Für Arzneimittel, die bisher weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht zulassungspflichtig waren und die neu zugelassen werden müssen, ist das Zulassungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Bis zum Zulassungsentscheid des Instituts dürfen sie weiter in Verkehr bleiben. |
4 | In-vitro-Diagnostika dürfen nach bisherigem Recht noch bis zum 7. Dezember 2003 in Verkehr gebracht werden. Bewilligungen und Registrierungen von In-vitro-Diagnostika nach bisherigem Recht bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer oder spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. |
5 | Bewilligungen des Bundes und der Kantone nach bisherigem Recht bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer oder spätestens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. |
6 | Personen, welche die Bestimmungen über die Abgabeberechtigung (Art. 24 und 25) nicht erfüllen, müssen die Abgabe von Arzneimitteln bis sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einstellen. Der Bundesrat kann bei Nachweis einer genügenden Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen. |
7 | Verwaltungsmassnahmen des Instituts nach Artikel 66 bleiben vorbehalten. |
3.6 Vor der Neufassung von Art. 37
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
Anlässlich der parlamentarischen Beratungen zur Teilrevision des Alkoholgesetzes gab der Begriff der alkoholhaltigen Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, zu keinen Diskussionen Anlass. Wie schon ausgeführt, wurde in der Botschaft erklärt, der Bundesrat werde den Begriff "nicht zu Trink- und Genusszwecken" auf dem Verordnungswege näher umschreiben (BBl 1996 I 384). Das Parlament stimmte dem Vorschlag des Bundesrates ohne weiteres zu. Wie die Rekurskommission bereits in ihrem Entscheid vom 20. August 2001 (in VPB 66/2002 Nr. 16, E. 3d/cc) richtig festgehalten hat, lassen die Gesamtumstände keinen anderen Schluss zu, als dass nach dem Willen des Gesetzgebers die geltende Regelung in Bezug auf die Definition des Begriffs der alkoholhaltigen Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, insoweit unverändert weitergeführt werden sollte. Noch anlässlich der unmittelbar anschliessenden Änderung vom 15. Januar 1997 der damaligen Alkoholverordnung vom 6. April 1962 (aAlkV) wiederholte der Bundesrat, dass alkoholhaltige, pharmazeutische Spezialitäten, die über den Mund eingenommen werden, nur dann mit fiskalisch nicht belastetem Sprit hergestellt werden dürfen, wenn sie den Alkohol-Richtlinien
der IKS entsprechen (Art. 89 Abs. 2 aAlkV, AS 1997 390, S. 404). In der aktuellen Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 wurden nicht mehr die Alkohol-Richtlinien der IKS genannt, sondern die "Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle". Wie die Eidgenössische Alkoholverwaltung jedoch richtig bemerkt hat, sind damit weiterhin die Alkohol-Richtlinien der IKS bzw. die entsprechenden Richtlinien ihrer Nachfolgerin gemeint. Bei der Formulierung der aktuellen Alkoholverordnung war bekannt, dass die IKS im Rahmen der Schaffung einer neuen Heilmittelordnung (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zum Heilmittelgesetz, BBl 1999 3453, insbes. S. 3475 ff.) durch eine Nachfolgeorganisation des Bundes ersetzt werden sollte, wobei aber unter anderem noch nicht feststand, wie diese und die von ihr zu erlassenden Richtlinien benannt würden (Datum des Heilmittelgesetzes: 15. Dezember 2000).
3.7 Der Bundesrat hat die Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle als massgebend erklärt, um zu vermeiden, dass die grundsätzlich vorgesehene Fiskalbelastung unter dem Deckmantel der Bezeichnung als Arzneimittel oder als pharmazeutische Spezialität umgangen wird (vgl. erwähnter Entscheid der Rekurskommission vom 20. August 2001, VPB 66/2002 Nr. 16, E. 4e). Die in den Alkohol-Richtlinien und im Anhang 2 AMZV genannten Anforderungen an Alkoholgehalt, Konfektionierung und Anschreibepflicht dienen unter anderem dazu, zu verhindern, dass alkoholhaltige Produkte in übermässigem Umfang eingenommen werden. Daher enthalten diese Richtlinien Regelungen zur maximalen Flaschengrösse je nach Alkoholgehalt und zum Anbringen von besonderen Warnhinweisen und Deklarationen auf Packungsbeilage und Behältnis. Sie verfolgen damit ebenfalls das von der Verfassung und vom Alkoholabgaberecht gesetzte Ziel der Verminderung des Alkoholkonsums. Demzufolge ist es sachgerecht zu verlangen, dass wer unter Befreiung von der Alkoholabgabe Erzeugnisse als Arznei oder pharmazeutische Spezialität herstellen und vertreiben will, gemäss Art. 39 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
auch die Anforderungen der Alkohol-Richtlinien der IKS bzw. gemäss Anhang 2 AMZV einhalten muss. Diese Interpretation von Art. 39 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
3.8 Da das alkoholhaltige Produkt der Beschwerdeführerin die in Art. 39 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 39 |
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1 | Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. |
2 | Als Handel gilt auch die unentgeltliche Abgabe gebrannter Wasser zu Werbezwecken. Ausgenommen sind die Geschenke, die an einen bestimmten Personenkreis abgegeben werden. |
3 | Als Grosshandel gilt die Abgabe an Wiederverkäufer und an Unternehmen, die gebrannte Wasser in ihrem Betrieb verarbeiten. |
4 | Jeder andere Handel, einschliesslich des Ausschankes, gilt als Kleinhandel. |
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz HMG Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Registrierungen von Arzneimitteln des BAG, des BLV und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel behalten ihre Gültigkeit bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
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1 | Registrierungen von Arzneimitteln des BAG, des BLV und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel behalten ihre Gültigkeit bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
2 | Kantonale Zulassungen von Arzneimitteln bleiben noch bis am 31. Dezember 2017 gültig; die Arzneimittel können innert zwei Jahren nach Ablaufen der Übergangsfrist vom Institut zugelassen werden.267 Vorbehalten bleiben: |
a | der Widerruf einer Zulassung durch den Kanton; |
b | die Ablösung einer kantonalen Zulassung durch eine Zulassung des Instituts auf Grund eines entsprechenden Gesuchs. |
3 | Für Arzneimittel, die bisher weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht zulassungspflichtig waren und die neu zugelassen werden müssen, ist das Zulassungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Bis zum Zulassungsentscheid des Instituts dürfen sie weiter in Verkehr bleiben. |
4 | In-vitro-Diagnostika dürfen nach bisherigem Recht noch bis zum 7. Dezember 2003 in Verkehr gebracht werden. Bewilligungen und Registrierungen von In-vitro-Diagnostika nach bisherigem Recht bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer oder spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. |
5 | Bewilligungen des Bundes und der Kantone nach bisherigem Recht bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer oder spätestens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. |
6 | Personen, welche die Bestimmungen über die Abgabeberechtigung (Art. 24 und 25) nicht erfüllen, müssen die Abgabe von Arzneimitteln bis sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einstellen. Der Bundesrat kann bei Nachweis einer genügenden Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen. |
7 | Verwaltungsmassnahmen des Instituts nach Artikel 66 bleiben vorbehalten. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 39 |
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1 | Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. |
2 | Als Handel gilt auch die unentgeltliche Abgabe gebrannter Wasser zu Werbezwecken. Ausgenommen sind die Geschenke, die an einen bestimmten Personenkreis abgegeben werden. |
3 | Als Grosshandel gilt die Abgabe an Wiederverkäufer und an Unternehmen, die gebrannte Wasser in ihrem Betrieb verarbeiten. |
4 | Jeder andere Handel, einschliesslich des Ausschankes, gilt als Kleinhandel. |
(siehe auch oben E. 3.6). Hieraus wird ebenfalls ersichtlich, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 95 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz HMG Art. 95 Übergangsbestimmungen - 1 Registrierungen von Arzneimitteln des BAG, des BLV und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel behalten ihre Gültigkeit bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
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1 | Registrierungen von Arzneimitteln des BAG, des BLV und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel behalten ihre Gültigkeit bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
2 | Kantonale Zulassungen von Arzneimitteln bleiben noch bis am 31. Dezember 2017 gültig; die Arzneimittel können innert zwei Jahren nach Ablaufen der Übergangsfrist vom Institut zugelassen werden.267 Vorbehalten bleiben: |
a | der Widerruf einer Zulassung durch den Kanton; |
b | die Ablösung einer kantonalen Zulassung durch eine Zulassung des Instituts auf Grund eines entsprechenden Gesuchs. |
3 | Für Arzneimittel, die bisher weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht zulassungspflichtig waren und die neu zugelassen werden müssen, ist das Zulassungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Bis zum Zulassungsentscheid des Instituts dürfen sie weiter in Verkehr bleiben. |
4 | In-vitro-Diagnostika dürfen nach bisherigem Recht noch bis zum 7. Dezember 2003 in Verkehr gebracht werden. Bewilligungen und Registrierungen von In-vitro-Diagnostika nach bisherigem Recht bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer oder spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. |
5 | Bewilligungen des Bundes und der Kantone nach bisherigem Recht bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer oder spätestens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. |
6 | Personen, welche die Bestimmungen über die Abgabeberechtigung (Art. 24 und 25) nicht erfüllen, müssen die Abgabe von Arzneimitteln bis sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einstellen. Der Bundesrat kann bei Nachweis einer genügenden Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen. |
7 | Verwaltungsmassnahmen des Instituts nach Artikel 66 bleiben vorbehalten. |
Wie die Rekurskommission zutreffend bemerkt hat, beruht die Argumentation der Beschwerdeführerin letztlich auf einem falschen Verständnis vom Verhältnis zwischen dem Heilmittelrecht und dem Alkoholabgabenrecht. Die Vorinstanzen bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin heilmittelrechtlich (noch) befugt ist, gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Heilmittelrechts ihre Schwedentropfen herzustellen und zu verkaufen. Darüber hatten mangels sachlicher Zuständigkeit weder die Eidgenössische Alkoholverwaltung noch die Rekurskommission zu befinden. Vorliegend ist einzig die alkoholabgabenrechtliche Seite der Produktion der Schwedentropfen zu beurteilen, d.h. ob die Beschwerdeführerin fiskalisch unbelasteten Sprit vewenden darf. Das ist nach dem Gesagten wegen Nichteinhaltung der Alkohol-Richtlinien der IKS bzw. der Bestimmungen von Anhang 2 AMZV nicht der Fall (vgl. Art. 39 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 39 Aufzeichnungspflicht - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. |
2 | Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Es gebe weitere Personen, die fiskalisch unbelasteten Sprit, der nicht vollständig denaturiert sei, zur Herstellung vergleichbarer Produkte bezögen. Die Behörden hätten auch gegenüber diesen Personen "ungefähr ab dem gleichen Zeitpunkt" die Bewilligung gemäss Art. 38 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 38 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG die Menge Ethanol anzumelden, die steuerpflichtig verwendet oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgegeben wird. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Inhabers oder der Inhaberin der Verwendungsbewilligung, wird ihm oder ihr dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
4.2 In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip vor. Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, so gibt dies dem Bürger, der sich in der gleichen Lage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger verlangen, gleich behandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 122 II 446 E. 4a S. 451 f.; 125 II 152 E. 5 S. 166, je mit Hinweisen).
4.3 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Eidgenössische Alkoholverwaltung gewillt, die in obiger Erwägung 3 in Frage stehende Gesetzesauslegung auch gegenüber Dritten, die vergleichbare Produkte herstellen und veräussern, durchzusetzen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von dem von der Beschwerdeführerin (in ihrer Eingabe auf S. 10 Ziff. 15.2) angeführten Beispiel, bei welchem die Behörden prinzipiell keine rechtskonforme Behandlung der Steuersubjekte anstrebten. Selbst wenn die Eidgenössische Alkoholverwaltung aufgrund ihrer Mittel- und Personalstruktur nicht in der Lage sein sollte, alle Apotheken und Drogerien zeitnah zu kontrollieren, gibt das der Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, entgegen der geltenden Rechtslage behandelt zu werden. Könnte ein gesetzmässiges Verhalten von den Einzelnen erst dann verlangt werden, wenn dieses bei allen anderen Rechtssubjekten vorher bzw. gleichzeitig durchgesetzt worden ist, wäre der Rechtsstaat vor erhebliche praktische Probleme gestellt. Sollte die Behörde über zu wenig Mittel zur Durchführung von Kontrollen verfügen, so dass das betroffene Verwaltungsrecht in angemessener Zeit nur mangelhaft durchgesetzt werden könnte, wäre dies - wie bereits die
Vorinstanz bemerkt hat - zwar rechtspolitisch sehr problematisch. Daraus ergäbe sich aber noch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Vielmehr wäre es Sache der Regierung und des Parlaments, die Behörden mit genügend Mitteln auszustatten. Allenfalls wird sich die Eidgenössische Alkoholverwaltung nach Abschluss dieses Verfahrens geeignete Massnahmen zur raschen Durchsetzung des Gesetzes auf breitestem Raum überlegen müssen, was sie bereits angekündigt hat; z.B. hat sie die Versendung eines Rundschreibens an alle Apotheken und Drogerien sowie weitere Kontrollen in Aussicht genommen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Eidgenössische Alkoholverwaltung hätte mindestens gegenüber den weiteren ihr bekannten Herstellern von vergleichbaren Produkten eine Verfügung, mit der die Bewilligung gemäss Art. 38 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 38 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 32 Abs. 2 AlkG) |
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1 | Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG die Menge Ethanol anzumelden, die steuerpflichtig verwendet oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgegeben wird. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Inhabers oder der Inhaberin der Verwendungsbewilligung, wird ihm oder ihr dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
4.4.2 In der Tat hätte die Eidgenössische Alkoholverwaltung auch gegenüber den bereits bekannten Konkurrenten verbindliche Verfügungen erlassen können, anstatt diese bisher nur informell anzugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch mit aller Vehemenz gegen die Rechtsansicht der Behörde opponiert hat und gerichtliche Entscheide hierzu noch nicht vorlagen, durfte hier aus Zweckmässigkeitsüberlegungen der Ausgang des vorliegenden Verfahrens, welchem die Bedeutung eines Präjudizes zukommt, abgewartet werden (vgl. aber nachfolgend E. 5.3). Es ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden, die Existenz ihrer Apotheke werde dadurch gefährdet, dass ihre Konkurrenten vergleichbare Produkte länger als sie ohne die Belastung durch die Alkoholabgabe verkaufen können. Das interessierende Produkt ist insbesondere nur eines von vielen Erzeugnissen, das die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb verkauft.
Aus den gleichen Erwägungen kann der Eidgenössischen Alkoholverwaltung auch nicht vorgehalten werden, sie habe sich während des laufenden Verfahrens nicht mit allem Nachdruck auf die Suche nach weiteren Betroffenen gemacht.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass die Vorinstanz ihr die Bewilligung zur Verwendung von fiskalisch unbelastetem Sprit (bereits) mit Wirkung ab 1. Februar 2004 und nicht frühestens ab Ablauf der Rechtsmittelfrist für den Weiterzug ans Bundesgericht (am 17. November 2004) entzogen hat. Damit sei sie schlechter gestellt, als wenn die Rekurskommission den Rekurs vollumfänglich abgewiesen hätte. Weil sie - die Beschwerdeführerin - zudem nichts dafür könne, dass der Entscheid der Rekurskommission rückwirkend in Kraft gesetzt wurde und schon deshalb das Rechtsmittel ans Bundesgericht notwendig wurde, sei unter Wahrung von Treu und Glauben der Bewilligungsentzug erst einige (nach dem Eventualantrag in der Beschwerde Ziff. 2) acht Monate nach Zustellung des Bundesgerichtsentscheids in Kraft zu setzen.
5.2 Es geht hier letztlich vor allem darum, ob der die ursprüngliche Verfügung bestätigende Beschwerdeentscheid die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts bewirkt (so die Ansicht der Rekurskommission) oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ex nunc ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz Wirksamkeit erlangen kann (so die Ansicht der Beschwerdeführerin).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es in dieser Frage keine einheitliche, für alle Fälle gültige Lösung. Es ist vielmehr in jedem einzelnen Fall zu untersuchen, welche Tragweite einer aufschiebenden Wirkung vernünftigerweise zuzumessen ist und welchen Zwecken sie legitimerweise dienen soll. Es kommt somit auf die Besonderheiten des Einzelfalles und auf die jeweilige Interessenlage an (vgl. BGE 106 Ia 155 E. 4 und 5 S. 158 f.; 112 V 74 E. 2 S. 76 f., je mit Hinweisen und Beispielen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N. 1 zu § 25, mit Hinweisen auf die gegensätzlichen Literaturmeinungen). Hieran ist festzuhalten. Grundsätzlich soll dabei vermieden werden, dass sich die Rechtsmitteleinlegung trotz Unterliegens dadurch bezahlt macht, dass die Verfügung erst mit Rechtskraft wirksam wird (vgl. Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II S. 386, Rz. 180; Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 94/ 1993 S. 149).
5.3 Beachtenswert ist zunächst, dass der Beschwerdeführerin zuletzt im Jahre 1999 gestützt auf Art. 37 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
Schon aus praktischen Gründen könnte sie kaum rückwirkend von ihren Kunden die Bezahlung eines der Abgabe entsprechenden Betrages nachfordern. Die Alkoholabgabe ist aber unter anderem dazu bestimmt, auf Dritte - die Käufer der Schwedentropfen - überwälzt zu werden. Denn die fiskalische Belastung nach dem Alkoholgesetz dient - wie schon ausgeführt (siehe oben E. 3.4) - in erster Linie dazu, alkolholhaltige Produkte, die zum Verzehr geeignet sind, zu verteuern und dadurch ihren Konsum zu vermindern. Dieses Ziel könnte nachträglich somit nicht mehr erreicht werden. Müsste die Beschwerdeführerin die Abgabe für die Dauer des nach Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 |
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1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 |
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1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
Suspensiveffekts leer. Ein derartiges Ansinnen seitens der Verwaltung erschiene insoweit zudem als treuwidrig, da diese das vorliegende Verfahren gerade als Pilotfall ansieht und wegen der auch bei ihr bestehenden Unsicherheiten mit der Behandlung weiterer vergleichbarer Fälle entsprechend abwartet.
Gewiss ist der Rekurskommission darin Recht zu geben, dass eine Person, die einen Steuertatbestand erfüllt, prinzipiell nicht erwarten kann, eine für die Dauer des Instanzenzuges geschuldete Fiskalabgabe nicht mehr leisten zu müssen. Hier geht es indes um eine besondere Steuer, die vor allem Lenkungswirkung haben und im Endeffekt weniger den Abgabepflichtigen als vielmehr Dritte belasten soll.
Schliesslich erscheint wesentlich, dass die Eidgenössische Alkoholverwaltung die Bewilligung nicht deshalb zurückgezogen hat, weil die Beschwerdeführerin Änderungen vorgenommen hat, die nicht zulässig waren. Vielmehr produziert und vertreibt Letztere die Schwedentropfen offenbar seit Jahrzehnten in der gleichen Art und Weise.
Nach alledem erscheint es verhältnismässig, dem Bewilligungsentzug nicht vor Eröffnung des angefochtenen Entscheids der Rekurskommission durch Zustellung am 18. Oktober 2004 Wirksamkeit zuzuerkennen. In diesem Umfange ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet und gutzuheissen. Das verschafft der Beschwerdeführerin nicht einen völlig ungerechtfertigten, materiellrechtlichen Vorteil zum Schaden der obsiegenden Behörde, die den alkoholabgabenfreien Handel der Beschwerdeführerin mit den Schwedentropfen sogar noch im Jahre 1999 durch eine entsprechende Bewilligung abgesegnet hatte.
5.4 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin zusätzlich über den Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids der Rekurskommission auf den Suspensiveffekt und damit auf die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
Äusserung einer richterlichen Fachbehörde verfügte, war sie im Übrigen nicht mehr in der gleichen Weise schutzbedürftig wie zuvor, als die Eidgenössische Alkoholverwaltung ihr Dossier in Ermangelung entsprechender Judikatur als Pilotfall behandelte. Sollte sie mit Blick darauf die Schwedentropfen weiterhin in gleicher Weise hergestellt und verkauft haben, so hat sie das Prognoserisiko im vollen Bewusstsein selber auf sich genommen.
5.5 In diesem Zusammenhang ist noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin über den 18. Oktober 2004 hinaus eine Übergangsfrist einzuräumen ist. Den Anträgen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie sich eine solche von acht Monaten vorstellt. Nachdem sie sich aber spätestens mit Schreiben der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 21. November 2001 der Problematik um die Einhaltung der Alkohol-Richtlinien bewusst war, ihr die Behörde mit Verfügung vom 10. September 2003 die Bewilligung entzogen hatte und sie alsdann - wie soeben dargelegt - umfassend in den Genuss des Suspensiveffekts während des Verfahrens vor dem Rekursgericht kam, ist es nicht angezeigt, ihr eine zusätzliche Übergangsfrist zu gewähren. Sie hatte genügend Gelegenheit, entsprechende Dispositionen für den Fall des Unterliegens vor dem Rekursgericht vorzusehen. Unbehelflich ist insoweit ihr Vorbringen, sie müsse für ungefähr anderthalb Jahre Liter- und Halblitergebinde vorrätig haben. Ausserdem kann sie die Schwedentropfen auch weiterhin verkaufen; sie muss dabei nur mit den entsprechenden Steuerfolgen rechnen. Im Übrigen stellt die Produktion und der Verkauf der Schwedentropfen nicht die einzige Einnahmequelle der Beschwerdeführerin dar. Die
Rekurskommission gestand der Beschwerdeführerin zwar noch eine Übergangsfrist von vier Monaten zu. Dies geschah indes nur mit Blick darauf, dass der Entzug der Bewilligung - nach ihrer Ansicht - ansonsten bereits mit Eröffnung der Verfügung vom 10. September 2003 wirksam geworden wäre. Insoweit erwog die Rekurskommission, dass die Beschwerdeführerin, die seit mehr als 15 Monaten nichts mehr von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vernommen hatte, von der Zustellung der erwähnten Verfügung überrascht worden war, was die Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2004 rechtfertige. Eine vergleichbare Situation ist hier jedoch nicht mehr gegeben.
6.
Ziffer 3 ihres Eventualantrags auf Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen, begründet die Beschwerdeführerin mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit sie bereits im Umstand als solchem, dass keine mündliche Verhandlung vor der Rekurskommission durchgeführt wurde, eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vgl. E. 5.3), soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten von der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, um deren Vermögensinteressen es auch geht, verhältnismässig zu tragen (Art. 156 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Der Entscheid der Rekurskommission, mit dem der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen und ihr nur ein Teil der Verfahrenskosten (80 %) auferlegt worden war, kann angesichts der dort praktizierten Aufteilungsverhältnisse aufrechterhalten bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise dahin gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, dass Ziffer 1 des Entscheids der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 11. Oktober 2004 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem und nicht vollständig denaturiertem Sprit für die Herstellung ihrer Schwedentropfen mit Wirkung ab 18. Oktober 2004 entzogen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 2'400.-- und der Eidgenössischen Alkoholverwaltung im Betrag von Fr. 600.-- auferlegt.
3.
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Alkoholverwaltung und der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: