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A-2147/2008 - 2008-07-09 - Indirekte Steuern - Alkoholgesetzgebung; Konzession Hausbrennerei
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2147/2008
{T 0/2}

Urteil vom 9. Juli 2008

Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.

Parteien

A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV),
Länggassstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.

Gegenstand

Alkoholgesetzgebung; Konzession Hausbrennerei.
A-2147/2008

Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt in X._______/LU eine mechanische Werkstätte. Anlässlich einer Ausstellung machte er Bekanntschaft mit Frau B._______ aus Y._______/BE, die ihm im Verlaufe des Gesprächs ihre Hausbrennerei Nr.___ zum Kauf anbot. Sie einigten sich, woraufhin Frau B._______ der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) am 27. Juli 2006 den erfolgten Handwechsel meldete. B.
Da der Handwechsel des Brennapparates ohne vorgängige Bewilligung der EAV erfolgt war, erging ein Kontroll- und Untersuchungsauftrag, welcher am 11. September 2006 von einem Aussendienstmitarbeiter der EAV ausgeführt wurde. Gemäss dessen Bericht befand sich die Brennerei anlässlich der Kontrolle in gutem Zustand und war korrekt plombiert. Die EAV sah aber keine Möglichkeit, A._______ eine Konzession zu erteilen und verlangte deshalb die Herausgabe der Brennerei. Da A._______ dies wiederholt ablehnte, eröffnete die EAV am 15. November 2007 eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen Widerhandlung gegen des Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG, SR 680). C.
Am 19. November 2007 reichte A._______ der EAV ein Gesuch um Übertragung der Brennereikonzession ein. Mit Verfügung vom 6. März 2008 lehnte die EAV sein Gesuch ab mit der Begründung, er erfülle die Anforderungen nicht, um als Landwirt zu gelten; dies aber sei Voraussetzung, damit eine Konzession für eine Hausbrennerei erteilt werden könne.
D.
Gegen die Verfügung der EAV erhebt A._______ mit Eingabe vom 14. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss den Antrag, die Konzessionsübertragung sei zu bewilligen. Aus keinem der Artikel der Konzessionsurkunde gehe hervor, dass die Übertragung der Brennerei verboten sei. Er besitze Reben auf einer Fläche von 400 m² und plane deren Erweiterung auf 600 m². Für die Zeit nach der Aufgabe seiner mechanischen Werkstätte habe er vor, sich beruflich neu zu orientieren und den Beruf eines Brenners zu ergreifen. Das hierfür erforderliche Wissen habe er sich bereits an-
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geeignet. Sofern die EAV spezielle Ausbildungen vorschreibe, werde er diese absolvieren. Die Verweigerung der Konzessionsübertragung komme einem Berufsverbot gleich und verletze verschiedene Menschenrechte. E.
Die EAV hält mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2008 entgegen, das Alkoholgesetz unterscheide grundsätzlich zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Spirituosenproduzenten. Produzenten, die für die Herstellung von gebrannten Wassern die eigene Brennerei benützen wollten, bräuchten eine Konzession entweder als Gewerbe- oder als Hausbrenner. Die fragliche Brennerei Nr.___ mit Direktbefeuerung und einem Blaseninhalt von 55 Litern sei aufgrund der Befeuerungstechnik und der geringen Grösse nicht für die gewerbliche Herstellung von Spirituosen geeignet. Der Beschwerdeführer mache denn auch gar nicht geltend, er wolle von der EAV als Gewerbebrenner eingeteilt werden. Damit bleibe zu prüfen, ob er als Hausbrenner anerkannt werden könne. Eine Konzessionierung als Hausbrenner setze voraus, dass der Beschwerdeführer Landwirt sei. Weil er weder mit seiner derzeit bewirtschafteten Fläche noch mit der geplanten Erweiterung als Landwirt gelte, sei auch eine Konzessionierung als Hausbrenner ausgeschlossen. Die Beschwerde sei abzuweisen; die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer zu überbinden.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Da vorliegend keine Ausnahme des Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG einschlägig ist und die EAV eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG darstellt, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
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A-2147/2008

2.
2.1 Nach Art. 105
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 105   Alkohol
  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes. Er trägt den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2004 vom 14. Juni 2005 E. 3.4; Entscheide der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 26. Mai 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.82 E. 9a-b; vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 64.115 E. 7b-d; vom 9. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 2a und E. 4e.cc; Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 1926 betreffend die Revision der Art. 31 und 32bis der [alten] Bundesverfassung [Botschaft 1926], BBl 1926 I 278, 284 ff.; MARC D. V EIT , in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 4 zu Art. 105
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 105   Alkohol
  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV; KLAUS A. V ALLENDER , in: Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. I, Bundessteuern, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 381 f.). 2.2 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 131   Besondere Verbrauchssteuern [1]*
  1.   Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a.   Tabak und Tabakwaren;
b.   gebrannten Wassern;
c.   Bier;
d.   Automobilen und ihren Bestandteilen;
e.   Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
  2.   Er kann zudem erheben:
a.   einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b.   eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden. [2]
  2bis.   Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer. [3]
  3.   Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
[2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
BV; Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2004 vom 14. Juni 2005 E. 3.4; VEIT , a.a.O., N. 5 zu Art. 105
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 105   Alkohol
  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV; vgl. auch ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 210). Gleichzeitig reguliert er das Angebot, wozu das in der Verfassung vorgezeichnete und in Art. 3 Abs. 1
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 3  
  1.   Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
  2.   Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
  3.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken [1] aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen. [2]
  4.   Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
  5.   Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen. [3]
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[2] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
AlkG festgehaltene ausschliessliche Recht des Bundes zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser dient (zum sogenannten Alkoholmonopol vgl. JEAN-FRANÇOIS AUBERT, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1996, N. 61 ff. zu Art. 32bis aBV; VEIT , a.a.O., N. 6 zu Art. 105
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 105   Alkohol
  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV). Die Ausübung dieses Rechts wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 3  
  1.   Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
  2.   Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
  3.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken [1] aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen. [2]
  4.   Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
  5.   Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen. [3]
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[2] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
AlkG). Das System des Konzessionierung erlaubt eine Herabsetzung der Zahl der Brennereien und eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse (AUBERT, a.a.O., N. 60 zu Art. 32 bis
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 3  
  1.   Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
  2.   Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
  3.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken [1] aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen. [2]
  4.   Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
  5.   Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen. [3]
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[2] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
aBV).
2.3 Art. 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu ei-
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A-2147/2008

ner privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 132 I 282 E. 3.2; KLAUS A. VALLENDER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 14 zu Art. 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV; ULRICH H ÄFELIN /WALTER H ALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 632 ff.). Nach Art. 94 Abs. 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 94   Grundsätze der Wirtschaftsordnung
  1.   Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
  2.   Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
  3.   Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
  4.   Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV sind Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Die in Art. 105
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 105   Alkohol
  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV statuierte Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser impliziert eine solche Abweichungsermächtigung (HÄFELIN /H ALLER, a.a.O., Rz. 662). Zumindest Herstellungsverfahren, Reinigung und Einfuhr von Alkohol sind demnach dem Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit entzogen (vgl. auch AUBERT, a.a.O., N. 61 zu Art. 32bis
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 105   Alkohol
  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
aBV). 2.4 Das AlkG unterscheidet zwischen Gewerbebrennereien (Art. 4 ff
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 4  
  1.   Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche das BAZG nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht). [1]
  2.   Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt: [2]
a.   für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b.   für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c.   für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d.   für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser [3], die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e.   für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
  3.   Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt: [4]
a.   für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b.   für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
  4.   Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 25 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
. AlkG) und Hausbrennereien (Art. 14 ff
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 14  
  1.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden. [1]
  2.   Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
  3.   ... [2]
  4.   ... [3]
  5.   Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
  6.   Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
  7.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[2] Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, mit Wirkung seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
. AlkG). Die Lohnbrennerei wird in Art. 13
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 13  
  1.   Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
  2.   Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
  3.   Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen. [1]
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).
[2] Aufgehoben durch Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, mit Wirkung seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).
AlkG als Form der Gewerbebrennerei geregelt. Bei den Konzessionen für Gewerbebrennereien wird wiederum unterschieden zwischen Konzessionen mit und solchen ohne Übernahmerecht (Art. 4 Abs. 2
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 4  
  1.   Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche das BAZG nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht). [1]
  2.   Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt: [2]
a.   für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b.   für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c.   für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d.   für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser [3], die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e.   für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
  3.   Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt: [4]
a.   für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b.   für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
  4.   Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 25 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
und 3
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 4  
  1.   Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche das BAZG nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht). [1]
  2.   Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt: [2]
a.   für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b.   für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c.   für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d.   für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser [3], die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e.   für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
  3.   Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt: [4]
a.   für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b.   für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
  4.   Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 25 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
AlkG). Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt für Hackfruchtbrennereien, Kernobstbrennereien, Industriebrennereien, Rektifikationsanstalten und für Alkoholfabriken, also Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen (Art. 4 Abs. 2
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 4  
  1.   Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche das BAZG nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht). [1]
  2.   Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt: [2]
a.   für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b.   für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c.   für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d.   für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser [3], die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e.   für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
  3.   Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt: [4]
a.   für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b.   für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
  4.   Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 25 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
AlkG). Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt für Spezialitätenbrennereien und für Lohnbrennereien, das heisst feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn brennen (Art. 4 Abs. 3
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 4  
  1.   Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche das BAZG nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht). [1]
  2.   Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt: [2]
a.   für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b.   für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c.   für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d.   für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser [3], die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e.   für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
  3.   Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt: [4]
a.   für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b.   für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
  4.   Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 25 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
AlkG). 2.5 Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken darf hingegen nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden (Art. 14
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 14  
  1.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden. [1]
  2.   Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
  3.   ... [2]
  4.   ... [3]
  5.   Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
  6.   Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
  7.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[2] Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, mit Wirkung seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
AlkG), wobei sich die Brennereianlage in der Regel einzig zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen lässt (Art. 14 Abs. 5
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 14  
  1.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden. [1]
  2.   Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
  3.   ... [2]
  4.   ... [3]
  5.   Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
  6.   Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
  7.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[2] Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, mit Wirkung seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
AlkG). 2.5.1 Der Gehalt der Normen über die Hausbrennerei entstammt und erklärt sich aus Art. 32bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV). In Abs. 4 dieses Artikels war festgehalten, dass das nicht gewerbsmässige Brennen in schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet sei, wenn die entsprechenden Stoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Der so entstandene Branntwein war
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von Verfassungs wegen steuerfrei, soweit er "im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten" erforderlich war. Die alte Bundesverfassung nannte eine Übergangsfrist von 15 Jahren, die mit Annahme des Art. 32bis aBV am 6. April 1930 zu laufen begann. Danach, das heisst ab 6. April 1945, bedurften auch Hausbrennereien einer Konzession. Diese Lösung (Konzessionierung nach Übergangsfrist) war die Folge einer im Jahr 1923 vor dem Volk gescheiterten Revision der Alkoholordnung und stellte einen Kompromiss dar zwischen den Kreisen, die an der Beschränkung der Hausbrennerei Anstoss nahmen und behördliche Eingriffe in den bäuerlichen Betrieb möglichst vermeiden wollten, und Kreisen, die die Hausbrennerei aus gesundheitspolitischen Gründen gänzlich abschaffen oder zumindest umgehend konzessionieren wollten (vgl. Botschaft 1926, BBl 1926 I 278, 290 ff; vgl. auch Botschaft vom 13. Dezember 1943 zu einem Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei [Botschaft 1943], BBl 1943 I 1289 ff.; AUBERT, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 32bis aBV).
2.5.2 Vor diesem verfassungshistorischen Hintergrund wird klar, dass die bevorzugte Behandlung der Hausbrennerei allein landwirtschaftspolitisch motiviert ist, die Hausbrennerei folglich den Landwirten vorbehalten bleibt. AUBERT (a.a.O., N. 12 zu Art. 32 bis aBV) spricht von einem "Widerspruch zwischen Alkoholbekämpfungs- und Landwirtschaftspolitik"; der Verfassungsgeber habe insbesondere den Interessen und Gefühlen der bäuerlichen Bevölkerung Rechnung tragen müssen, welche ihre oftmals überschüssige Ernte absetzen und deshalb an der herkömmlichen Hausbrennerei hätten festhalten wollen. 2.5.3 Zur Umsetzung der (damals) neuen Verfassungsbestimmung von Art. 32bis aBV verabschiedete die Bundesversammlung am 23. Juni 1944 das Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei (HbG, SR 680.1). Es trat mit Ablauf der 15-jährigen Übergangsfrist, d.h. am 6. April 1945, in Kraft. Bereits beim Erlass des AlkG aber war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die nähere Umschreibung der als Hausbrenner anzuerkennenden Betriebe erst anhand der bei der Durchführung der neuen Alkoholordnung erzielten Erfahrungen möglich sein werde. Art. 3
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 3  
  1.   Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
  2.   Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
  3.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken [1] aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen. [2]
  4.   Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
  5.   Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen. [3]
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[2] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
AlkG ermächtigte deshalb den Bundesrat durch Verordnung näher zu bestimmen, was unter der "nicht gewerbsmässigen Herstellung gebrannter Wasser" zu verstehen sei (Botschaft 1943, BBl 1943 I 1289, 1293). Weil im Laufe der Jahre ein immer grösserer Kreis von Produzenten, insbesondere
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aus den Bereichen nicht bäuerlicher Tätigkeit, in den Genuss der Vorrechte eines Hausbrenners kam und dies dem Zweck der Verfassungsbestimmung nach Einschränkung des Konsums gebrannter Wasser offensichtlich zuwiderlief, verordnete der Bundesrat, dass nur jener Produzent als Hausbrenner anerkannt werde, der einen Landwirtschaftsbetrieb selber bewirtschafte (Botschaft 1943, BBl 1943 I 1289, 1294; Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1938 über die Umschreibung der nicht gewerbsmässigen Herstellung der gebrannten Wasser und über die Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs [BS 6 941], aufgehoben durch Art. 122 Abs. 2 Bst. d der Vollziehungsverordnung vom 6. April 1962 zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser und zum Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei [aVV AlkG, AS 1963 319]; wiederum aufgehoben durch die heute gültige Verordnung vom 12. Mai 1999 zum Alkoholund Hausbrennereigesetz [Alkoholverordnung, AlkV, SR 680.11]; vgl. auch Art. 37 Abs. 1
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 37 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).
aVV AlkG).
2.5.4 Nach Art. 37 Abs. 1
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 37 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).
aVV AlkG galt als Hausbrenner der Landwirt, der Inhaber einer Brennereieinrichtung war und allein oder mit seiner Familie oder seinen Dienstkräften einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftete und ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs brannte. Das Bundesgericht prüfte in BGE 93 I 497 (E. 3) die Verfassungsund Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung. Dabei ging es um einen PTT-Angestellten, der immerhin 18 Aren Wies- und Ackerland mit Obstbäumen bewirtschaftete und weitere 126 Aren verpachtete. Das Bundesgericht verwehrte ihm eine Konzession als Hausbrenner und hielt fest, dass für den in Art. 14 Abs. 5
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 14  
  1.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden. [1]
  2.   Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
  3.   ... [2]
  4.   ... [3]
  5.   Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
  6.   Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
  7.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[2] Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, mit Wirkung seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
und 6
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 14  
  1.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden. [1]
  2.   Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
  3.   ... [2]
  4.   ... [3]
  5.   Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
  6.   Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
  7.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[2] Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, mit Wirkung seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
AlkG und Art. 4 HbG verwendeten deutschen Ausdruck der Brennereiliegenschaft in den romanischen Texten dieser Bestimmungen die Worte "domaine de la distillerie" und "dominio della distilleria" oder "azienda in cui si trova l'apparecchio per distillare" stünden. Diese Begriffe würden darauf hindeuten, dass die Brennereiliegenschaft eine gewisse Ausdehnung haben müsse, wie sie für ein landwirtschaftliches Heimwesen charakteristisch sei. Sodann bestimme Art. 16
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 16  
  Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern.
AlkG, dass der Hausbrenner lediglich den "in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb" erforderlichen Branntwein aus Eigengewächs und selbstgesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten dürfe. Diese Verbindung eines "Haushalts" mit einem "Landwirtschaftsbetrieb" kennzeichne das landwirtschaftliche Heimwesen. Dies spreche für die Annahme, dass die Alkoholgesetzgebung dem
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Bundesrat nicht verwehre, nur den Landwirt, der ein landwirtschaftliches Heimwesen selbst bewirtschafte, als Hausbrenner anzuerkennen. Zudem sei nach Art. 32 bis
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 3  
  1.   Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
  2.   Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
  3.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken [1] aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen. [2]
  4.   Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
  5.   Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen. [3]
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[2] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
aBV (heute Art. 105
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 105   Alkohol
  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV), auf den sich sowohl das AlkG wie auch das HbG stützten, die Gesetzgebung so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Herstellung vermindere. Es solle insbesondere die nicht gewerbsmässige Herstellung von Trinkbranntwein aus Eigen- und Wildgewächs beschränkt werden. Mit diesem Ziel wäre es laut Bundesgericht nicht zu vereinen, die Hausbrennerei auch Produzenten zu gestatten, die nicht ein landwirtschaftliches Heimwesen, sondern nur eine Bodenfläche von so geringer Ausdehnung bewirtschafteten, dass sie daraus keinen ins Gewicht fallenden Beitrag zu ihrem Einkommen zu erzielen vermögen. Es entspreche folglich dem in Art. 32bis Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 105   Alkohol
  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
aBV (Art. 105
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 105   Alkohol
  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV) umschriebenen Zweck der Gesetzgebung, dass als Hausbrenner nur anerkannt werde, wer ein landwirtschaftliches Heimwesen selbst bewirtschafte, also zum berufstätigen Bauernstand gehöre. Zudem habe bereits der Bundesrat in seiner Botschaft vom 29. Januar 1926 betreffend die Revision der Alkoholartikel der Bundesverfassung ausgeführt, dass die Hausbrennerei dem "bäuerlichen Brenner" vorzubehalten sei (vgl. Pt. 2.5.1 hievor; Botschaft 1926, BBl 1926 I 291, 295). Die gleiche Auffassung sei bei der Beratung der Revisionsvorlage in den eidgenössischen Räten immer wieder geäussert worden, wozu das Bundesgericht auf das Sten. Bull. 1927 NR 813 f., 818, 995, 1031 ff. und auf das Sten. Bull. 1928 SR 272, 295 ff. verwies (BGE 93 I 497 E. 3; bestätigt in BGE 96 I 613 E. 1). Die Ausführungen des Bundesgerichts zwingen zum Schluss, dass sich die Beschränkung der Hausbrennerei auf landwirtschaftliche Betriebe nicht erst aus der Verordnung ergab bzw. ergibt, sondern dass die Beschränkung ihre Stütze bereits in Verfassung und Gesetz findet (vgl. Pt. 2.5.2 hievor). 2.5.5 In der heute gültigen Fassung der AlkV fehlt zwar eine Art. 37
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 37 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).
aVV AlkG entsprechende Bestimmung. Aus Art. 3
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 3   Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
  1.   Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a.   Gewerbebrennereien;
b.   Lohnbrennereien;
c.   landwirtschaftlichen Brennereien.
  2.   In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
AlkV geht jedoch klar hervor, dass Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern allein den Kategorien Gewerbe-, Lohn- und landwirtschaftliche Brennereien zugeordnet werden; eine Kategorie für nichtgewerbsmässige und gleichzeitig nichtlandwirtschaftliche Brennereien besteht nach wie vor nicht. Gemäss Art. 7
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 7   Landwirtschaftliche Brennerei - (Art. 14 AlkG)
  Sind Landwirte oder Landwirtinnen infolge der örtlichen Lage ihres Betriebes ausser Stande, sich einer Lohnbrennerei zu bedienen, so kann das BAZG einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb die Bewilligung erteilen, deren Rohstoffe zu brennen oder ihnen den eigenen Brennapparat auszuleihen oder zu vermieten. Die für die gewerbliche Produktion vorgesehenen Kontrollmassnahmen sind sinngemäss anwendbar.
AlkV richtet sich die landwirtschaftliche Brennerei nach dem HbG. Auch Art. 13
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 13   Massnahmen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit - (Art. 6 Abs. 3 AlkG)
  Das BAZG kann das Herstellen von gebrannten Wassern verweigern oder an das Erbringen einer Sicherheitsleistung knüpfen, wenn:
a.   die Zahlung als gefährdet erscheint;
b.   verfallene Steuerschulden vorliegen;
c.   die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist;
d.   ein Betreibungsverfahren hängig ist; oder
e.   es im Besitz von Verlustscheinen aus erfolglosen Betreibungs- oder Konkursverfahren ist.
, 16
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 16  
  Der Übernahmepreis für Kernobstbrand ist in Anhang 1 geregelt.
und 20
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 20  
  1.   Die Steuerforderung entsteht:
a.   bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung;
b.   bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe;
c.   bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung;
d.   bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1].
  2.   Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.
  3.   Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.
  4.   Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.
 
[1] SR 631.0
AlkV verwenden den Begriff "Landwirt oder Landwirtinnen". Es besteht kein Zweifel daran, dass der Bundesrat mit Erlass
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der neuen AlkV an der Beschränkung der Hausbrennerei auf landwirtschaftliche Betriebe hat festhalten wollen. Mit Blick auf den verfassungshistorischen Hintergrund (Pt. 2.5.1 ff. hievor) und die im Gesetz anlegte Konzeption der Hausbrennerei (Pt. 2.5.4 hievor) wäre ein Systemwechsel auf Verordnungsstufe und damit eine Ausweitung der Hausbrennerei auf Nichtlandwirte auch kaum zulässig. 2.6 Der Begriff des Landwirtes wird nunmehr in Art. 2 Bst. d
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 2   Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
  Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, erfolgen in der vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) [1] vorgeschriebenen Form:
a.   elektronisch; oder
b.   schriftlich.
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
AlkV detailliert umschrieben. Demnach gilt als Landwirt, wer Bewirtschafter im Sinne der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV, SR 910.91) ist und einen Betrieb mit mindestens einer Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terassenlagen mindestens 30 Aren (3'000 m²) anrechenbarer Nutzfläche führt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Verweigerung der Konzessionsübertragung würden "einige Menschenrechte" verletzt. Er legt nicht dar, welche Menschenrechte betroffen und inwiefern diese verletzt sind. Da selbstredend kein Menschen- bzw. Grundrecht darin besteht, selber Alkohol herstellen zu dürfen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem ohnehin nicht substantiierten Vorbringen. 3.2 Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Verweigerung der Konzessionsübertragung komme für ihn einem Berufsverbot gleich. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung der in Art. 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV statuierten Wirtschaftsfreiheit bzw. der Berufsfreiheit als zentraler Teilgehalt derselben. Herstellungsverfahren, Reinigung und Einfuhr von Alkohol sind dem Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit entzogen. Hierbei handelt es sich um eine in der Bundesverfassung vorgesehene Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Pt. 2.3 hievor). Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, denn in einem Recht, das ihm von Verfassungs wegen gar nicht zusteht, kann er auch nicht eingeschränkt werden. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer bei der EAV als Kleinproduzent anerkannt ist und jährlich eine kleinere Menge Rohstoffe beim Lohnbrenner zu Spirituosen verarbeiten darf. Das Herstellen gebrannter Wasser ist ihm somit nicht vollständig verwehrt.
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3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Inhalt der Konzessionsurkunde, in welcher er ­ so sein Vorbringen ­ keinen Artikel gefunden habe, der einer Übertragung der Brennerei entgegenstehe. Er behauptet dies, ohne die entsprechende Urkunde ins Recht zu legen. Aus einer solchen Urkunde kann der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nicht Adressat derselben ist, womit eine Beurteilung etwa unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes von vornherein ausser Betracht fällt. Ohnehin kann eine solche Konzessionsurkunde nicht das gesamte anwendbare Recht enthalten.
3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Gesetz sei "überholt" und entspreche nicht mehr den heutigen Trinkgewohnheiten, da für die heutigen Suchtprobleme nicht mehr die Obstbrände, sondern die angesüssten Alkoholgetränke verantwortlich seien. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer hiermit implizit darlegt, das geltende Recht zu kennen und sich offenbar bewusst war, dass er keinen Anspruch auf Übertragung der Brennkonzession hat, bleibt ihm entgegenzuhalten, dass Bundesgesetze ­ auch älteren Datums ­ für das Bundesverwaltungsgericht massgebend sind (Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber erst im Jahr 1996 eine Revision des 1932 erlassenen AlkG vorgenommen hat, die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist.
3.5 Die EAV verweigerte die Übertragung der Konzession sodann mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht Landwirt; eine Konzessionierung als Hausbrenner aber sei den Landwirten vorbehalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei direkt absurd, wenn die EAV behaupte, man müsse die Brennerei in Verwahrung nehmen, weil die Gefahr der Schwarzbrennerei bestehe. Der Ermessensspielraum sei auf keine Art und Weise ausgeschöpft worden. 3.5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer als Landwirt im Sinne von Art. 2 Bst. d
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 2   Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
  Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, erfolgen in der vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) [1] vorgeschriebenen Form:
a.   elektronisch; oder
b.   schriftlich.
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
AlkV gelten kann oder ob die EAV dies zurecht verneinte. Gemäss eigenen Angaben besitzt der Beschwerdeführer Reben auf einer Fläche von 400 m², wobei eine Ausweitung auf 600 m² geplant sei. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer aus einer erst geplanten Erweiterung noch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, wäre selbst bei einer Rebfläche von 600 m² den Anforderungen des Art. 2 Bst. d
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 2   Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
  Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, erfolgen in der vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) [1] vorgeschriebenen Form:
a.   elektronisch; oder
b.   schriftlich.
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
AlkV nicht Genüge getan. Die Verordnung verlangt 30 Aren (entsprechend 3'000 m²) anrechenbarer
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Nutzfläche; dies unter dem Vorbehalt, dass es sich dabei um Spezialkulturen bzw. um Boden in Steil- und Terassenlage handelt. Andernfalls wären sogar 50 Aren bzw. eine Hektare Nutzfläche verlangt (Art. 2 Bst. d
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 2   Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
  Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, erfolgen in der vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) [1] vorgeschriebenen Form:
a.   elektronisch; oder
b.   schriftlich.
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
AlkV). Dass der Beschwerdeführer mit seinen vier Aren (400 m²) respektive sechs Aren (600 m²) unter diesen Voraussetzungen nicht als Landwirt gelten kann, sticht ins Auge. 3.5.2 Die Beschränkung der Hausbrennerkonzession auf Landwirte stützt sich nicht allein auf die AlkV; sie findet ihre Grundlage in Verfassung und Gesetz (vgl. Pt. 2.5.2 ff. hievor). Weder Verfassung, Gesetz noch Verordnung aber lassen der Verwaltung einen Spielraum offen, Hausbrennereikonzessionen auf Nichtlandwirte zu übertragen. Der Vorwurf der Ermessensverletzung geht damit bereits im Ansatz fehl.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.___; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo

Urban Broger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand am 10. Juli 2008

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A-2147/2008 09. Juli 2008 17. Juli 2008 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Indirekte Steuern

Gegenstand Alkoholgesetzgebung; Konzession Hausbrennerei

Gesetzesregister
AlkG 3
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 3  
  1.   Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
  2.   Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
  3.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken [1] aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen. [2]
  4.   Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
  5.   Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen. [3]
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[2] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
AlkG 4
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 4  
  1.   Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche das BAZG nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht). [1]
  2.   Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt: [2]
a.   für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b.   für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c.   für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d.   für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser [3], die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e.   für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
  3.   Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt: [4]
a.   für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b.   für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
  4.   Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 25 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
AlkG 13
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 13  
  1.   Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
  2.   Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
  3.   Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen. [1]
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).
[2] Aufgehoben durch Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, mit Wirkung seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).
AlkG 14
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 14  
  1.   Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden. [1]
  2.   Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
  3.   ... [2]
  4.   ... [3]
  5.   Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
  6.   Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
  7.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[2] Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, mit Wirkung seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
AlkG 16
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 16  
  Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern.
AlkG 32 bis AlkG 37
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz

Art. 37 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).
AlkV 2
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 2   Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG)
  Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, erfolgen in der vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) [1] vorgeschriebenen Form:
a.   elektronisch; oder
b.   schriftlich.
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
AlkV 3
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 3   Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
  1.   Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a.   Gewerbebrennereien;
b.   Lohnbrennereien;
c.   landwirtschaftlichen Brennereien.
  2.   In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
AlkV 7
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 7   Landwirtschaftliche Brennerei - (Art. 14 AlkG)
  Sind Landwirte oder Landwirtinnen infolge der örtlichen Lage ihres Betriebes ausser Stande, sich einer Lohnbrennerei zu bedienen, so kann das BAZG einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb die Bewilligung erteilen, deren Rohstoffe zu brennen oder ihnen den eigenen Brennapparat auszuleihen oder zu vermieten. Die für die gewerbliche Produktion vorgesehenen Kontrollmassnahmen sind sinngemäss anwendbar.
AlkV 13
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 13   Massnahmen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit - (Art. 6 Abs. 3 AlkG)
  Das BAZG kann das Herstellen von gebrannten Wassern verweigern oder an das Erbringen einer Sicherheitsleistung knüpfen, wenn:
a.   die Zahlung als gefährdet erscheint;
b.   verfallene Steuerschulden vorliegen;
c.   die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist;
d.   ein Betreibungsverfahren hängig ist; oder
e.   es im Besitz von Verlustscheinen aus erfolglosen Betreibungs- oder Konkursverfahren ist.
AlkV 16
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 16  
  Der Übernahmepreis für Kernobstbrand ist in Anhang 1 geregelt.
AlkV 20
SR 680.11 AlkV Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Art. 20  
  1.   Die Steuerforderung entsteht:
a.   bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung;
b.   bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe;
c.   bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung;
d.   bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1].
  2.   Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.
  3.   Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.
  4.   Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.
 
[1] SR 631.0
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV 32 bis BV 94
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 94   Grundsätze der Wirtschaftsordnung
  1.   Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
  2.   Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
  3.   Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
  4.   Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV 105
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 105   Alkohol
  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV 131
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 131   Besondere Verbrauchssteuern [1]*
  1.   Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a.   Tabak und Tabakwaren;
b.   gebrannten Wassern;
c.   Bier;
d.   Automobilen und ihren Bestandteilen;
e.   Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
  2.   Er kann zudem erheben:
a.   einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b.   eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden. [2]
  2bis.   Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer. [3]
  3.   Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
[2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
[3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
BV 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BVGer
AS
AS 1963/319
BBl
VPB