Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2147/2008
{T 0/2}
Urteil vom 9. Juli 2008
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV),
Länggassstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alkoholgesetzgebung; Konzession Hausbrennerei.
Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt in X._______/LU eine mechanische Werkstätte. Anlässlich einer Ausstellung machte er Bekanntschaft mit Frau B._______ aus Y._______/BE, die ihm im Verlaufe des Gesprächs ihre Hausbrennerei Nr.___ zum Kauf anbot. Sie einigten sich, woraufhin Frau B._______ der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) am 27. Juli 2006 den erfolgten Handwechsel meldete.
B.
Da der Handwechsel des Brennapparates ohne vorgängige Bewilligung der EAV erfolgt war, erging ein Kontroll- und Untersuchungsauftrag, welcher am 11. September 2006 von einem Aussendienstmitarbeiter der EAV ausgeführt wurde. Gemäss dessen Bericht befand sich die Brennerei anlässlich der Kontrolle in gutem Zustand und war korrekt plombiert. Die EAV sah aber keine Möglichkeit, A._______ eine Konzession zu erteilen und verlangte deshalb die Herausgabe der Brennerei. Da A._______ dies wiederholt ablehnte, eröffnete die EAV am 15. November 2007 eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen Widerhandlung gegen des Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG, SR 680).
C.
Am 19. November 2007 reichte A._______ der EAV ein Gesuch um Übertragung der Brennereikonzession ein. Mit Verfügung vom 6. März 2008 lehnte die EAV sein Gesuch ab mit der Begründung, er erfülle die Anforderungen nicht, um als Landwirt zu gelten; dies aber sei Voraussetzung, damit eine Konzession für eine Hausbrennerei erteilt werden könne.
D.
Gegen die Verfügung der EAV erhebt A._______ mit Eingabe vom 14. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss den Antrag, die Konzessionsübertragung sei zu bewilligen. Aus keinem der Artikel der Konzessionsurkunde gehe hervor, dass die Übertragung der Brennerei verboten sei. Er besitze Reben auf einer Fläche von 400 m² und plane deren Erweiterung auf 600 m². Für die Zeit nach der Aufgabe seiner mechanischen Werkstätte habe er vor, sich beruflich neu zu orientieren und den Beruf eines Brenners zu ergreifen. Das hierfür erforderliche Wissen habe er sich bereits angeeignet. Sofern die EAV spezielle Ausbildungen vorschreibe, werde er diese absolvieren. Die Verweigerung der Konzessionsübertragung komme einem Berufsverbot gleich und verletze verschiedene Menschenrechte.
E.
Die EAV hält mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2008 entgegen, das Alkoholgesetz unterscheide grundsätzlich zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Spirituosenproduzenten. Produzenten, die für die Herstellung von gebrannten Wassern die eigene Brennerei benützen wollten, bräuchten eine Konzession entweder als Gewerbe- oder als Hausbrenner. Die fragliche Brennerei Nr.___ mit Direktbefeuerung und einem Blaseninhalt von 55 Litern sei aufgrund der Befeuerungstechnik und der geringen Grösse nicht für die gewerbliche Herstellung von Spirituosen geeignet. Der Beschwerdeführer mache denn auch gar nicht geltend, er wolle von der EAV als Gewerbebrenner eingeteilt werden. Damit bleibe zu prüfen, ob er als Hausbrenner anerkannt werden könne. Eine Konzessionierung als Hausbrenner setze voraus, dass der Beschwerdeführer Landwirt sei. Weil er weder mit seiner derzeit bewirtschafteten Fläche noch mit der geplanten Erweiterung als Landwirt gelte, sei auch eine Konzessionierung als Hausbrenner ausgeschlossen. Die Beschwerde sei abzuweisen; die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer zu überbinden.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
Da vorliegend keine Ausnahme des Art. 32
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
2.
2.1 Nach Art. 105
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
2.2 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: |
|
1 | Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: |
a | Tabak und Tabakwaren; |
b | gebrannten Wassern; |
c | Bier; |
d | Automobilen und ihren Bestandteilen; |
e | Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen. |
2 | Er kann zudem erheben: |
a | einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen; |
b | eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.113 |
2bis | Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.114 |
3 | Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 3 - 1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
|
1 | Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
2 | Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen. |
3 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7 |
4 | Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet. |
5 | Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 3 - 1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
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1 | Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
2 | Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen. |
3 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7 |
4 | Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet. |
5 | Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8 |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 3 - 1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
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1 | Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
2 | Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen. |
3 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7 |
4 | Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet. |
5 | Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8 |
2.3 Art. 27
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
|
1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
2.4 Das AlkG unterscheidet zwischen Gewerbebrennereien (Art. 4 ff
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 4 - 1 Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und |
|
1 | Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und |
2 | Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10 |
a | für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten; |
b | für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe; |
c | für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten; |
d | für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen; |
e | für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen. |
3 | Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12 |
a | für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen; |
b | für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen. |
4 | Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden. |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 14 - 1 Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
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1 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
2 | Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht. |
3 | ...33 |
4 | ...34 |
5 | Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand. |
6 | Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist. |
7 | ...35 |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 13 - 1 Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. |
|
1 | Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. |
2 | Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen. |
3 | Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.30 |
4 | ...31 |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 4 - 1 Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und |
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1 | Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und |
2 | Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10 |
a | für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten; |
b | für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe; |
c | für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten; |
d | für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen; |
e | für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen. |
3 | Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12 |
a | für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen; |
b | für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen. |
4 | Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden. |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 4 - 1 Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und |
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1 | Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und |
2 | Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10 |
a | für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten; |
b | für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe; |
c | für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten; |
d | für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen; |
e | für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen. |
3 | Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12 |
a | für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen; |
b | für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen. |
4 | Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden. |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 4 - 1 Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und |
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1 | Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und |
2 | Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10 |
a | für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten; |
b | für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe; |
c | für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten; |
d | für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen; |
e | für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen. |
3 | Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12 |
a | für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen; |
b | für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen. |
4 | Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden. |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 4 - 1 Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und |
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1 | Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und |
2 | Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:10 |
a | für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten; |
b | für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe; |
c | für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten; |
d | für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser11, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen; |
e | für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen. |
3 | Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:12 |
a | für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen; |
b | für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen. |
4 | Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden. |
2.5 Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken darf hingegen nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden (Art. 14
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 14 - 1 Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
|
1 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
2 | Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht. |
3 | ...33 |
4 | ...34 |
5 | Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand. |
6 | Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist. |
7 | ...35 |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 14 - 1 Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
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1 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
2 | Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht. |
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5 | Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand. |
6 | Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist. |
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2.5.1 Der Gehalt der Normen über die Hausbrennerei entstammt und erklärt sich aus Art. 32bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV). In Abs. 4 dieses Artikels war festgehalten, dass das nicht gewerbsmässige Brennen in schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet sei, wenn die entsprechenden Stoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Der so entstandene Branntwein war von Verfassungs wegen steuerfrei, soweit er "im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten" erforderlich war. Die alte Bundesverfassung nannte eine Übergangsfrist von 15 Jahren, die mit Annahme des Art. 32bis aBV am 6. April 1930 zu laufen begann. Danach, das heisst ab 6. April 1945, bedurften auch Hausbrennereien einer Konzession. Diese Lösung (Konzessionierung nach Übergangsfrist) war die Folge einer im Jahr 1923 vor dem Volk gescheiterten Revision der Alkoholordnung und stellte einen Kompromiss dar zwischen den Kreisen, die an der Beschränkung der Hausbrennerei Anstoss nahmen und behördliche Eingriffe in den bäuerlichen Betrieb möglichst vermeiden wollten, und Kreisen, die die Hausbrennerei aus gesundheitspolitischen Gründen gänzlich abschaffen oder zumindest umgehend konzessionieren wollten (vgl. Botschaft 1926, BBl 1926 I 278, 290 ff; vgl. auch Botschaft vom 13. Dezember 1943 zu einem Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei [Botschaft 1943], BBl 1943 I 1289 ff.; Aubert, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 32bis aBV).
2.5.2 Vor diesem verfassungshistorischen Hintergrund wird klar, dass die bevorzugte Behandlung der Hausbrennerei allein landwirtschaftspolitisch motiviert ist, die Hausbrennerei folglich den Landwirten vorbehalten bleibt. Aubert (a.a.O., N. 12 zu Art. 32bis aBV) spricht von einem "Widerspruch zwischen Alkoholbekämpfungs- und Landwirtschaftspolitik"; der Verfassungsgeber habe insbesondere den Interessen und Gefühlen der bäuerlichen Bevölkerung Rechnung tragen müssen, welche ihre oftmals überschüssige Ernte absetzen und deshalb an der herkömmlichen Hausbrennerei hätten festhalten wollen.
2.5.3 Zur Umsetzung der (damals) neuen Verfassungsbestimmung von Art. 32bis aBV verabschiedete die Bundesversammlung am 23. Juni 1944 das Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei (HbG, SR 680.1). Es trat mit Ablauf der 15-jährigen Übergangsfrist, d.h. am 6. April 1945, in Kraft. Bereits beim Erlass des AlkG aber war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die nähere Umschreibung der als Hausbrenner anzuerkennenden Betriebe erst anhand der bei der Durchführung der neuen Alkoholordnung erzielten Erfahrungen möglich sein werde. Art. 3
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 3 - 1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
|
1 | Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
2 | Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen. |
3 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7 |
4 | Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet. |
5 | Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8 |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
2.5.4 Nach Art. 37 Abs. 1
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 14 - 1 Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
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1 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
2 | Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht. |
3 | ...33 |
4 | ...34 |
5 | Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand. |
6 | Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist. |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 14 - 1 Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
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1 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
2 | Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht. |
3 | ...33 |
4 | ...34 |
5 | Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand. |
6 | Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist. |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 16 - Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern. |
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 3 - 1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
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1 | Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
2 | Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen. |
3 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7 |
4 | Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet. |
5 | Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
der Bundesverfassung ausgeführt, dass die Hausbrennerei dem "bäuerlichen Brenner" vorzubehalten sei (vgl. Pt. 2.5.1 hievor; Botschaft 1926, BBl 1926 I 291, 295). Die gleiche Auffassung sei bei der Beratung der Revisionsvorlage in den eidgenössischen Räten immer wieder geäussert worden, wozu das Bundesgericht auf das Sten. Bull. 1927 NR 813 f., 818, 995, 1031 ff. und auf das Sten. Bull. 1928 SR 272, 295 ff. verwies (BGE 93 I 497 E. 3; bestätigt in BGE 96 I 613 E. 1). Die Ausführungen des Bundesgerichts zwingen zum Schluss, dass sich die Beschränkung der Hausbrennerei auf landwirtschaftliche Betriebe nicht erst aus der Verordnung ergab bzw. ergibt, sondern dass die Beschränkung ihre Stütze bereits in Verfassung und Gesetz findet (vgl. Pt. 2.5.2 hievor).
2.5.5 In der heute gültigen Fassung der AlkV fehlt zwar eine Art. 37
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 37 |
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SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG) |
|
1 | Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet: |
a | Gewerbebrennereien; |
b | Lohnbrennereien; |
c | landwirtschaftlichen Brennereien. |
2 | In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt. |
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SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei - (Art. 14 AlkG) |
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SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 13 Massnahmen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit - (Art. 6 Abs. 3 AlkG) |
|
a | die Zahlung als gefährdet erscheint; |
b | verfallene Steuerschulden vorliegen; |
c | die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist; |
d | ein Betreibungsverfahren hängig ist; oder |
e | es im Besitz von Verlustscheinen aus erfolglosen Betreibungs- oder Konkursverfahren ist. |
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SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 16 - Der Übernahmepreis für Kernobstbrand ist in Anhang 1 geregelt. |
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SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 20 - 1 Die Steuerforderung entsteht: |
|
1 | Die Steuerforderung entsteht: |
a | bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung; |
b | bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe; |
c | bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung; |
d | bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055. |
2 | Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig. |
3 | Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage. |
4 | Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten. |
2.6 Der Begriff des Landwirtes wird nunmehr in Art. 2 Bst. d
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SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG) |
|
a | elektronisch; oder |
b | schriftlich. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Verweigerung der Konzessionsübertragung würden "einige Menschenrechte" verletzt. Er legt nicht dar, welche Menschenrechte betroffen und inwiefern diese verletzt sind. Da selbstredend kein Menschen- bzw. Grundrecht darin besteht, selber Alkohol herstellen zu dürfen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem ohnehin nicht substantiierten Vorbringen.
3.2 Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Verweigerung der Konzessionsübertragung komme für ihn einem Berufsverbot gleich. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung der in Art. 27
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Inhalt der Konzessionsurkunde, in welcher er - so sein Vorbringen - keinen Artikel gefunden habe, der einer Übertragung der Brennerei entgegenstehe. Er behauptet dies, ohne die entsprechende Urkunde ins Recht zu legen. Aus einer solchen Urkunde kann der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nicht Adressat derselben ist, womit eine Beurteilung etwa unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes von vornherein ausser Betracht fällt. Ohnehin kann eine solche Konzessionsurkunde nicht das gesamte anwendbare Recht enthalten.
3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Gesetz sei "überholt" und entspreche nicht mehr den heutigen Trinkgewohnheiten, da für die heutigen Suchtprobleme nicht mehr die Obstbrände, sondern die angesüssten Alkoholgetränke verantwortlich seien. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer hiermit implizit darlegt, das geltende Recht zu kennen und sich offenbar bewusst war, dass er keinen Anspruch auf Übertragung der Brennkonzession hat, bleibt ihm entgegenzuhalten, dass Bundesgesetze - auch älteren Datums - für das Bundesverwaltungsgericht massgebend sind (Art. 190
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
3.5 Die EAV verweigerte die Übertragung der Konzession sodann mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht Landwirt; eine Konzessionierung als Hausbrenner aber sei den Landwirten vorbehalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei direkt absurd, wenn die EAV behaupte, man müsse die Brennerei in Verwahrung nehmen, weil die Gefahr der Schwarzbrennerei bestehe. Der Ermessensspielraum sei auf keine Art und Weise ausgeschöpft worden.
3.5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer als Landwirt im Sinne von Art. 2 Bst. d
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SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG) |
|
a | elektronisch; oder |
b | schriftlich. |
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SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG) |
|
a | elektronisch; oder |
b | schriftlich. |
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SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG) |
|
a | elektronisch; oder |
b | schriftlich. |
3.5.2 Die Beschränkung der Hausbrennerkonzession auf Landwirte stützt sich nicht allein auf die AlkV; sie findet ihre Grundlage in Verfassung und Gesetz (vgl. Pt. 2.5.2 ff. hievor). Weder Verfassung, Gesetz noch Verordnung aber lassen der Verwaltung einen Spielraum offen, Hausbrennereikonzessionen auf Nichtlandwirte zu übertragen. Der Vorwurf der Ermessensverletzung geht damit bereits im Ansatz fehl.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.___; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand am 10. Juli 2008