Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2514/2021
Urteil vom 2. Februar 2022
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani,
Besetzung
Richter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
A._______, ...,
vertreten durch
Parteien
Dr. iur. Peter Stähli, Fürsprecher, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
(ehemals: Eidgenössische Zollverwaltung EZV),
Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Alkoholsteuer; Festsetzung Alkoholsteuer und Neueinteilung als Kleinproduzent.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 20. August 1993 anerkannte die damalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) - welche später in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überführt wurde, die heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) heisst - A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger) als Hausbrennerauftraggeber an. Demnach konnte der Abgabepflichtige den für seinen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Brandwein aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischen Wildgewächs für den Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Gemäss dem genannten Schreiben der EAV falle der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf in dem Zeitpunkt dahin, da die Voraussetzungen für die Anerkennung als Hausbrennauftraggeber nicht mehr erfüllt seien.
A.b Am 10. August 2020 wies die EZV den Abgabepflichtigen darauf hin, dass die (jährlich abzuliefernde) Erklärung für das Brennjahr 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 online auszufüllen und bis zum 9. September 2020 abzuschliessen sei. Diese Jahreserklärung sei elektronisch einzureichen. Weiter wies die EZV darauf hin, dass «jederzeit auf die Einteilung als Landwirt» verzichtet werden könne und eine Umteilung zum Kleinproduzenten möglich sei.
A.c Am 21. September 2020 teilte die EZV dem Abgabepflichtigen mit, dass die Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der Endvorräte nicht innert der eingeräumten Frist eingetroffen sei. Gemäss Art. 19 Bst. b
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 19 Steuerpflichtige - (Art. 20, 23bis Abs. 3, 28, 32 Abs. 2 und 34 Abs. 3 AlkG) |
|
a | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen; |
b | Landwirte und Landwirtinnen; |
c | Kleinproduzenten und -produzentinnen; |
d | Zollschuldner und -schuldnerinnen; |
e | Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen; |
f | Inhaber und Inhaberinnen einer Verwendungsbewilligung. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
|
1 | Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen. |
2 | Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten. |
3 | Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin. |
A.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 wies die EZV den Abgabepflichtigen darauf hin, dass sie noch keine elektronisch ausgefüllte Jahreserklärung für das Steuerjahr 2019/2020 erhalten habe und forderte ihn dazu auf, bis spätestens 9. November 2020 eine solche einzureichen. Unterbleibe die Anmeldung, werde der «Status als Landwirt oder Landwirtin» entzogen. Damit entfalle der steuerfreie Eigenbedarf und der Spirituosenvorrat werde besteuert. Der jährliche Eigenbedarf für 2019/2020 werde noch zugestanden, ebenso 20 Liter reinen Alkohols als zusätzlich steuerfreier Eigenverbrauch (Art. 22 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
|
1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
B.
B.a Mit «Veranlagungsverfügung betreffend Erhebung der Alkoholsteuern» vom 4. Dezember 2020 erhob die EZV vom Abgabepflichtigen Fr. 5'086.60 Alkoholsteuern nach.
B.b Am 7. Dezember 2020 verfügte die EZV zudem, ab dem Brennjahr 2020/2021 werde auf den 1. Juli 2020 der steuerbefreite Eigenbedarf (des Abgabepflichtigen) auf null Liter festgesetzt. Deshalb erfolge die Einteilung als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung. Einer allfälligen Einsprache entzog die EZV die aufschiebende Wirkung.
C.
Am 11. Januar 2021 erhob der Abgabepflichtige gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache. Er teilte mit, erst am 10. Januar 2021 von der Veranlagungsverfügung Kenntnis erhalten zu haben. Er bat um Gutheissung der Einsprache und die Gewährung der Möglichkeit, die Jahreserklärung noch einreichen zu können.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021 wies die EZV die Einsprache des Abgabepflichtigen ab. Sie begründete dies insbesondere damit, der Abgabepflichtige habe trotz zweimaliger Mahnung die Jahreserklärung 2019/2020 nicht eingereicht.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer), nunmehr anwaltlich vertreten, am 27. Mai 2021 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Dabei sei die EZV anzuweisen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der Endvorräte für das Brennjahr 2019/2020 anzusetzen; anschliessend sei die Alkoholsteuer neu zu veranlagen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund einer anhaltenden, schweren Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, die Jahreserklärung einzureichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 beantragt die EZV die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die EZV wurde per 1. Januar 2022 zum BAZG (nachfolgend: Vorinstanz; AS 2020 2743). Da die vorliegend geltenden Versionen der Rechtstexte (bis 31. Dezember 2021) noch von der «EZV» sprachen, wird diese Bezeichnung im Folgenden beibehalten, soweit diese Texte wiedergegeben werden.
1.2 Gemäss Art. 31
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
|
1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
1.3 Zwar wurde die EAV noch nicht formell aufgehoben, da Art. 76b
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
1.6 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5, 136 II 470 E. 1.3, 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 1.3, A-2845/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.3, A-1098/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7).
Der Beschwerdeführer beantragt, «[d]er angefochtene Einspracheentscheid und die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben». Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 28. April 2021 einerseits und die Verfügung vom 7. Dezember 2020 sowie die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2020 andererseits gemeint sind.
Nach dem Gesagten ist nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, soweit die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 4. beziehungsweise 7. Dezember 2020 beantragt wird. Immerhin gelten diese Verfügungen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 1.3, A-1098/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2).
1.7 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5306/2019 vom 24. November 2021 E. 3.1, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
|
1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
2.
2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
2.2
2.2.1 Laut Art. 24 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
2.2.2 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv. Der Gesuchsteller oder sein Vertreter muss unverschuldeterweise abgehalten worden sein, binnen Frist zu handeln. Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Verspätung durch den Vertreter verschuldet ist, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteile des BGer 8C_171/2020 vom 14. April 2020 E. 3.1, 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht publizierte] E. 4.1; Urteile des BVGer A-2433/2021 vom 16. November 2021 E. 2.4.3, A-5989/2020 vom 16. September 2021 E. 4.2, A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.1, A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.4; zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139 ff. und 2.143 f.).
2.2.3 Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
2.2.4 Eine plötzliche Erkrankung kann einen hinreichenden Fristwiederherstellungsgrund darstellen, wenn sie derart schwer ist, dass die gesuchstellende Partei von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, ist dabei aber nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.141).
2.2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 5A_280/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.4, 6B_100/2020 vom 27. Januar 2020, 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2, 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3.3).
2.2.6 Der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Partei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.Hw.).
3.
3.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
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2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
3.2 Nach Art. 3 Abs. 1
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
3.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931 S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
3.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG) |
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a | Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen; |
b | Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol; |
c | Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist; |
d | Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse: |
d1 | die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern, |
d2 | Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern; |
e | Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt; |
f | Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG; |
g | Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt; |
h | Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG) |
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1 | Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet: |
a | Gewerbebrennereien; |
b | Lohnbrennereien; |
c | landwirtschaftlichen Brennereien. |
2 | In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG) |
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1 | Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet: |
a | Gewerbebrennereien; |
b | Lohnbrennereien; |
c | landwirtschaftlichen Brennereien. |
2 | In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt. |
3.4.1 Konzessionen für Gewerbebrennereien werden erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG) |
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1 | Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet: |
a | Gewerbebrennereien; |
b | Lohnbrennereien; |
c | landwirtschaftlichen Brennereien. |
2 | In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG) |
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a | Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen; |
b | Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol; |
c | Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist; |
d | Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse: |
d1 | die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern, |
d2 | Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern; |
e | Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt; |
f | Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG; |
g | Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt; |
h | Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG) |
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a | Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen; |
b | Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol; |
c | Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist; |
d | Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse: |
d1 | die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern, |
d2 | Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern; |
e | Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt; |
f | Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG; |
g | Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt; |
h | Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG) |
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a | Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen; |
b | Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol; |
c | Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist; |
d | Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse: |
d1 | die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern, |
d2 | Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern; |
e | Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt; |
f | Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG; |
g | Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt; |
h | Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 24 Kleinproduzenten und -produzentinnen - (Art. 22 Abs. 2 AlkG) |
3.4.2 Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken aus genau beschriebenen Rohstoffen darf nur in konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen. Mit anderen Worten dürfen Hausbrennereien eine solche nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser betreiben (Art. 14 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG) |
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a | Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen; |
b | Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol; |
c | Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist; |
d | Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse: |
d1 | die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern, |
d2 | Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern; |
e | Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt; |
f | Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG; |
g | Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt; |
h | Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 24 Kleinproduzenten und -produzentinnen - (Art. 22 Abs. 2 AlkG) |
3.5
3.5.1 Die Alkoholgesetzgebung sieht ein Steuerprivileg für Hausbrenner vor: Nach Art. 16
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 24 Kleinproduzenten und -produzentinnen - (Art. 22 Abs. 2 AlkG) |
Art. 23 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen: |
a | bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden; |
b | bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen; |
c | bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen; |
d | bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen; |
e | bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind; |
f | bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden; |
g | bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen; |
h | bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist; |
i | bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind. |
2 | Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen: |
a | bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden; |
b | bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen; |
c | bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen; |
d | bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen; |
e | bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind; |
f | bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden; |
g | bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen; |
h | bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist; |
i | bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind. |
2 | Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs - (Art. 16 AlkG) |
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1 | Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen: |
a | bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden; |
b | bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen; |
c | bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen; |
d | bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen; |
e | bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind; |
f | bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden; |
g | bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen; |
h | bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist; |
i | bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind. |
2 | Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen. |
Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen (Art. 22 Abs. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
|
1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
3.5.2 Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht der EZV (Art. 15 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
|
1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
3.6 Gemäss Art. 20
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 20 |
|
1 | Die Steuerforderung entsteht: |
a | bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung; |
b | bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe; |
c | bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung; |
d | bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055. |
2 | Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig. |
3 | Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage. |
4 | Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
|
1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
-bei Landwirten mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe (Bst. b) und
-bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit der Ausstellung der Rechnung (Bst. c).
In Bezug auf Art. 20 Bst. c
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 20 |
|
1 | Die Steuerforderung entsteht: |
a | bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung; |
b | bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe; |
c | bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung; |
d | bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055. |
2 | Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig. |
3 | Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage. |
4 | Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 56 Besonderheiten für Landwirte und Landwirtinnen - (Art. 16 AlkG) |
|
1 | Landwirte und Landwirtinnen werden für die Spirituosenmenge veranlagt, die sie entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgeben oder für die der steuerfreie Eigenbedarf nicht beansprucht werden kann. |
2 | Landwirte und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf sind verpflichtet, jede Weitergabe dem BAZG zu melden. |
3 | Erreichen die seit Anfang Rechnungsjahr zu versteuernden Weitergaben von Spirituosen eine Menge von 50 Litern, so sind sie am Ende des Monats, in dem die Menge überschritten wird, zur Veranlagung anzumelden. Mengen von weniger als 50 Liter werden am Ende des Rechnungsjahres veranlagt. |
4 | Bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf erfolgt die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres. |
5 | Erfüllt die steuerpflichtige Person die rechtlichen Anforderungen an einen Landwirt oder eine Landwirtin nach Artikel 1 Buchstabe e nicht mehr, so erfolgt die Besteuerung bis zum Ablauf des entsprechenden Rechnungsjahrs. |
Unmittelbar nach Entstehung der Steuerforderung muss die steuerpflichtige Person der EZV die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
|
1 | Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen. |
2 | Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten. |
3 | Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen. |
2 | Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten. |
3 | Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin. |
3.7
3.7.1 Nach Art. 21 Abs. 3
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
|
1 | Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen. |
2 | Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten. |
3 | Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin. |
Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
|
1 | Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen. |
2 | Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten. |
3 | Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
|
1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
Nach Art. 23 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 22 Eigenbedarf - (Art. 16 AlkG) |
|
1 | Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. |
2 | Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die: |
a | neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben; |
b | einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten; |
c | Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen. |
3 | Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen. |
2 | Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten. |
3 | Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin. |
3.7.2 In Art. 55 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
|
1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 54 Anmeldepflicht - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
|
1 | Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen. |
2 | Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten. |
3 | Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG) |
|
a | elektronisch; oder |
b | schriftlich. |
4.
Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. April 2021 (vgl. E. 1.6) und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Er begründet diese Anträge insbesondere mit seiner Krankheit und seinem damit zusammenhängendem Unvermögen, die Jahreserklärung rechtzeitig einzureichen.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Einsprache habe sich nicht nur gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2020, sondern auch gegen die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2020 gerichtet. Der Betreff des Einspracheentscheids vom 28. April 2021 sei somit unvollständig. Dem ist zwar zuzustimmen. Im besagten Einspracheentscheid hat die Vorinstanz aber inhaltlich über beide Verfügungen, die zudem zusammenhängen - so wird in der Verfügung vom 7. Dezember 2020 auf jene vom 4. Dezember 2020 verwiesen -, entschieden. Weiter hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren bestätigt, dass die beiden genannten Verfügungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Demnach ist darauf nicht weiter einzugehen. Eine Rückweisung einzig aus dem Grund, dass der Betreff des Einspracheentscheids unvollständig ist, rechtfertigt sich jedenfalls nicht.
Damit ist darauf einzugehen, ob die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, weil die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - so dessen Antrag - ein weiteres Mal Gelegenheit geben muss, die Jahreserklärung einzureichen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er mehrere von der Vorinstanz angesetzte Fristen zur Einreichung der Jahreserklärung hat verstreichen lassen. Ein Fristerstreckungsgesuch (E. 2.1) hat er jeweils nicht gestellt. Er erklärt, aufgrund einer anhaltenden, schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fristen zu wahren. Zum Beweis legt er ein vom 12. Mai 2021 datierendes ärztliches Zeugnis vor, aus dem hervorgeht, dass er seit Monaten - und damit, so führt der Beschwerdeführer aus, auch in den Monaten, als er die Jahreserklärung hätte einreichen müssen - an einer Herzinsuffizienz bei unklarer Herzerkrankung leide. Die Beschwerden würden sich nicht nur in Atemnot, sondern ganz allgemein in Leistungsintoleranz äussern. Mit anderen Worten sei er weitestgehend aktionsunfähig, was dazu geführt habe, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht habe nachkommen können. Daher habe er in der Einsprache darum gebeten, die Jahreserklärung nachträglich noch einreichen zu dürfen. Offensichtlich habe er damit seine Mitwirkungspflichten erfüllen und eine korrekte Veranlagung ermöglichen wollen.
4.2.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 10. August 2020 eine Frist zur Einreichung der Jahreserklärung bis zum 9. September 2020 angesetzt. Am 21. September 2020 setzte sie ein weiteres Mal eine entsprechende Frist an, dieses Mal bis zum 12. Oktober 2020. Eine letzte Frist beraumte sie am 28. Oktober 2020, nunmehr bis zum 9. November 2020, an. Dabei wies sie darauf hin, dass dem Beschwerdeführer - sofern die Einreichung der Jahreserklärung unterbleibe - sein «Status als Landwirt» entzogen werde, womit der steuerfreie Eigenbedarf entfalle und der Spirituosenvorrat besteuert werde; der jährliche Eigenbedarf für das Steuerjahr 2019/2020 werde noch zugestanden, ebenso 20 Liter reinen Alkohols als zusätzlich steuerfreier Eigenverbrauch (vgl. Sachverhalt Bst. A.b - A.d.).
Während des gesamten Zeitraums, also vom 10. August 2020, bzw. dem Tag der Zustellung dieses Schreibens, bis zum 9. November 2020, somit während rund drei Monaten, blieb der Beschwerdeführer untätig. Auch bis zum Erlass der entsprechenden Verfügungen vom 4. bzw. 7. Dezember 2020, und somit rund einen weiteren Monat, unternahm er nichts, um entweder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen oder die Vorinstanz um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist zu ersuchen.
4.2.3 Die Vorinstanz hat somit grundsätzlich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (E. 1.7), trotz mehrfacher Aufforderung, nicht nachgekommen ist.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2021 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist angesehen werden kann. Die Begründung in der Einsprache ist zwar äusserst kurz gehalten; in seiner Bitte, ihm die Möglichkeit zu geben, seine Jahreserklärung noch einzureichen, kann aber, zumal es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt, durchaus ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist erblickt werden. Grundsätzlich wäre die Vorinstanz für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig. Da jedoch die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (E. 4.3.2), worauf auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zumindest implizit hinweist, und eine Rückweisung damit einen formaljuristischen Leerlauf darstellen würde, ist auf eine solche zu verzichten.
4.3.1 Das formelle Erfordernis, dass ein Gesuch gestellt werden muss, kann nach dem gerade Ausgeführten als erfüllt angesehen werden. Das Nachholen der versäumten Handlung hat jedoch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer verunmöglicht, indem ihm gleichzeitig mit der «Umqualifizierung» vom Hausbrenner zum Kleinproduzenten der Zugang zum entsprechenden elektronischen System entzogen wurde. Darauf muss hier jedoch nicht weiter eingegangen werden.
4.3.2 Es mangelt nämlich an den materiellen Voraussetzungen. Dem der Beschwerde beigelegten ärztlichen Zeugnis ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Zeit, in der er die Jahreserklärung 2019/2020 hätte einreichen müssen, handlungsunfähig war. Es ist zwar von «Atemnot und Leistungsintoleranz» die Rede. Es wird aber keine Handlungsunfähigkeit attestiert, die den Beschwerdeführer nicht nur von der Einreichung der Jahreserklärung, sondern auch von der Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs oder der Bestellung eines Vertreters abgehalten hätte. Auch wurde die Bescheinigung der Ärztin erst am 12. Mai 2021 ausgestellt. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer «schon seit Monaten an Atemnot und Leistungsintoleranz» gelitten habe und in den letzten Wochen mehrmals habe hospitalisiert werden müssen. Inwiefern dies dem Beschwerdeführer aber im Zeitraum von August bis November 2020 davon abgehalten haben könnte, nur schon ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder eine Drittperson damit zu beauftragen (E. 2.2.3 ff.), geht daraus in keiner Weise hervor.
4.4 Insgesamt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer damit zu Recht die Konzession als Hausbrenner entzogen. Gegen die neue Konzessionierung als Gewerbebrenner, konkret, als Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung (E. 3.4.1), bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor. Da sich diese zudem für ihn vorteilhafter erweist, als wenn ihm gar keine Konzession erteilt würde, ist dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4.5 In Bezug auf die konkrete Nachforderung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es werde eine Alkoholsteuer verlangt, die (behaupteterweise) rund das Fünffache des Betrages früherer Steuerjahre erreiche. Dies ist jedoch eine direkte Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer. Damit hatte die Vorinstanz die Veranlagung aufgrund ihrer eigenen Feststellung vorzunehmen (E. 3.7.2). Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen wäre. Sie hat sich zur Berechnung der Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholsteuer auf die ihr vorliegenden Unterlagen sowie die rechtlichen Bestimmungen (E. 3.5.1) gestützt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Vorinstanz habe falsche Zahlen verwendet oder die Berechnung selbst falsch vorgenommen.
Die Berechnung der Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholabgabe ist zu bestätigen.
4.6 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sowohl die Festsetzung des steuerbefreiten Eigenbedarfs auf null und die Einteilung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2020 als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung als auch die Festsetzung der Alkoholsteuern für das Steuerjahr 2019/2020 auf Fr. 5'086.60 sind zu bestätigen.
5.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'100.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG) |
|
a | elektronisch; oder |
b | schriftlich. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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