Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3713/2015
Urteil vom 27. April 2016
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Post CH AG,
zuhanden von (...),
Parteien
Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt (...),
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Postkommission PostCom,
Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,
Vorinstanz
und
1. C._______,
2. D._______,
3. E._______,
Beigeladene
Gegenstand Standort Hausbriefkasten.
Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ sind Eigentümer der Liegenschaft X._____ 1 in Y.________ (zwei Wohneinheiten), welche auf dem Niveau der Garage mit der Liegenschaft X._______ 2 (eine Wohneinheit) zusammengebaut ist. Der Zugang erfolgt über einen breiten und offenen Vorplatz, der sich über beide Grundstücke erstreckt und von der Strasse durch Rabatte teilweise abgegrenzt wird. Die Häuser stehen am Ende einer Sackgasse in einem Neubauquartier.
Auf Anfrage des Architekturbüros, welches mit dem Bau der Liegenschaften betraut war, teilte die Post CH AG (nachfolgend: Post) am 8. Juni 2012 mit, dass gesonderte Briefkästen für die X._______ 1 und 2, errichtet an den Grundstücksgrenzen je links und rechts vom Vorplatz, den Vorschriften entsprächen und sicherheitstechnisch von Vorteil seien. Entgegen dieser Auskunft realisierten die Eigentümer daraufhin eine gemeinsame Briefkastenanlage mit insgesamt drei Briefkästen an der Hauswand zwischen den Garagen und mittig zu den beiden Hauseingängen.
B.
Die Post forderte B._______ am 3. Mai 2013 schriftlich auf, die Briefkästen der Liegenschaft X._______ 1 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, anderenfalls sie nicht verpflichtet sei, die Hauszustellung weiterhin zu erbringen. Nach einer nochmaligen erfolglosen Aufforderung vom 14. Juni 2013 kündigte die Post am 12. September 2014 A._______ und B.______ die Einstellung der Hauszustellung ab dem 31. Oktober 2014 an. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erstreckte die Post die Frist bis zum 15. November 2014.
C.
Mit Eingabe vom 14. November 2014 gelangten A._______ und B._______ an die Eidgenössische Postkommission PostCom und beantragten sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung.
D.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 hiess die Eidgenössische Postkommission PostCom das Gesuch von A._______ und B._______ gut. Die bestehende Briefkastenanlage entspreche den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
|
1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 31 Hauszustellung |
|
1 | Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16 |
2 | Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn: |
a | unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären; |
b | zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder |
c | die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. |
2bis | War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19 |
3 | Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. |
E.
Gegen diese Verfügung erhebt die Post (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Eidgenössischen Postkommission PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen in die bestehende Briefkastenanlage von A._______ und B._______ verpflichtet sei. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, eine gemeinsame Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge sei gemäss Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
F.
In der Beschwerdeantwort vom 14. August 2015 beantragen A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Sie lassen vorbringen, die Liegenschaften X._______ 1 und 2 würden im Parterre eine gemeinsame geschlossene Fassade bilden. Als Häuserkomplex bzw. als Einheit zusammengebauter Häuser entsprächen sie damit der Definition eines Mehrfamilienhauses. Die im Erläuterungs-bericht erwähnten zusammengebauten Einfamilien- und Terrassenhäuser seien in der Regel als einzelne Grundstücke mit einzelnen Grundbuchblättern ausgestaltet, womit das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte formale Kriterium der unterschiedlichen Parzellen nicht greife. Beim Begriff Mehrfamilienhaus dürfe nicht auf rein sachenrechtliche Kriterien abgestellt werden, sondern massgebend sei die funktionale Perspektive der Postzustellung. Für die Postzustellung sei es ohne Belang, dass die beiden Liegenschaften nur ein gemeinsames Parterre hätten. Vorliegend sei die gemeinsame Briefkastenanlage für die Post effizienter, da das Zustellfahrzeug auf dem Vorplatz in einem Bogen wenden und die Zustellung mit einem einzigen statt mit zwei Zwischenstopps erledigt werden könne. Der bisherige Standort stehe somit in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der Verordnung sowie dem Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013 betr. Ermessensausübung. Zu erwähnen sei ferner, dass auf der Strasse vielfach Kinder spielen würden. Der jetzige Briefkastenstandort sei sicherer, da dieser ohne rückwärtiges Wenden des Fahrzeugs bedient werden könne.
G.
Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung vom 14. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und ergänzend auf die nachfolgenden Ausführungen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte enge Auslegung des Begriffs Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
H.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 wurden C._______ und D._______, beide wohnhaft X._______ 2, sowie E._______, wohnhaft X._______ 1, zum Verfahren beigeladen.
I.
Am 10. September 2015 reichen die Beschwerdegegner dem Bundesverwaltungsgericht Grundrisspläne der Liegenschaften ein.
J.
Am 14. September 2015 wurde ein Augenschein unter Teilnahme der Verfahrensbeteiligten sowie einer Delegation des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt.
K.
Mit Eingabe vom 17. September 2015 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die beigelegten Auszüge der Bauentscheide als Beweismittel zu den Akten zu nehmen.
L.
Am 24. September 2015 reicht die Beschwerdeführerin Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins sowie Schlussbemerkungen ein. Sie hält daran fest, dass vorliegend kein Mehrfamilienhaus bestehe. Ergänzend fügt sie an, für die Beschwerdegegner und die Beigeladenen sei es distanzmässig mindestens gleichwertig, die Sendungen im Briefkasten an der Grundstücksgrenze abzuholen. Dem stünden überwiegende Interessen der Post gegenüber. So sei der bisherige Standort insbesondere wegen dem Zustellweg über einen privaten Vorplatz, der Sicherheitsbedenken aufgrund spielender Kinder und der Überbeanspruchung der Räder des Elektrorollers DXP infolge Befahrens des Randsteins abzulehnen. Die Sachverhaltsfeststellung und Interessenabwägung der Vorinstanz sei daher als fehlerhaft zu erachten, selbst wenn die Funktionalität der Postzustellung als massgebend zu erachten wäre.
M.
Die Vorinstanz reicht am 16. Oktober 2015 ihre Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins sowie Schlussbemerkungen ein. In ihrer Stellungnahme bleibt sie bei ihrem Standpunkt, dass es sich bei den beiden Häusern um ein Mehrfamilienhaus handle. Wie auch der Augenschein gezeigt habe, eigne sich sodann der aktuelle Briefkastenstandort besser für eine effiziente und sichere Zustellung, da das Wenden auf dem Vorplatz unabhängig vom Fahrzeugtyp problemlos möglich sei.
N.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 nehmen die Beschwerdegegner ebenfalls die Gelegenheit wahr, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Sie betonen, die Beschwerdeführerin mache verschiedene Ansprüche geltend, die in der Verordnung nicht als Zulässigkeitskriterien für den Briefkastenstandort vorgegeben seien. Der Augenschein habe ferner ergeben, dass die Mehrheit der Briefkastenstandorte in dem Neubauquartier eindeutig nicht regelkonform sei und die Beschwerdeführerin seit Jahren nichts unternommen habe, diesen Zustand zu ändern. Das Zuwarten verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung und komme damit einer willkürlichen Anwendung der Zustellregeln gleich. Auch deshalb sei die vorinstanzliche Verfügung zu schützen.
O.
Die Beigeladenen äussern sich innert Frist nicht zum Verfahren.
P.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
In der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die Briefkästen in der bestehenden Briefkastenanlage der Liegenschaft X._______ 1 im Rahmen von Art. 31
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 31 Hauszustellung |
|
1 | Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16 |
2 | Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn: |
a | unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären; |
b | zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder |
c | die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. |
2bis | War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19 |
3 | Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. |
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 31 Hauszustellung |
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1 | Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16 |
2 | Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn: |
a | unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären; |
b | zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder |
c | die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. |
2bis | War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19 |
3 | Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 31 Hauszustellung |
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1 | Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16 |
2 | Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn: |
a | unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären; |
b | zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder |
c | die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. |
2bis | War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19 |
3 | Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 31 Hauszustellung |
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1 | Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16 |
2 | Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn: |
a | unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären; |
b | zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder |
c | die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. |
2bis | War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19 |
3 | Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. |
3.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. Jérôme Candrian, Introduction à la procedure administrativ fédérale, 2013, N. 182, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat das Verfahren auf den Briefkastenstandort der Liegenschaft X._______ 1 begrenzt. Auch wenn über den Briefkastenstandort X._______ 2 somit formell nicht entschieden wurde, hat die Vorinstanz im Ergebnis doch eine gesamthafte Betrachtung der gemeinsamen Briefkastenanlage vorgenommen. Eine getrennte Betrachtungsweise wäre denn auch gar nicht möglich. Ist eine gemeinsame Briefkastenanlage als solche umstritten, betrifft eine allfällige Veränderung unweigerlich alle Haushaltungen, die dort ihren Briefkasten haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.3). Nachfolgend ist somit die gemeinsame Briefkastenanlage beider Liegenschaften zu beurteilen.
4.
4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach es gemäss ständiger Rechtsprechung ihr überlassen sei, zu beurteilen, welcher Zustellprozess als effizient und funktional zu betrachten sei, da sie die beste Kenntnis über den jeweiligen Aufwand habe. Die Vorinstanz lehnt diese Auffassung der Beschwerdeführerin ab. Die Kommission dürfe im Einzelfall die Verhältnismässigkeit der Massnahme und damit auch die Funktionalität der Postzustellung prüfen. Allerdings lege sie bei der Beurteilung der Funktionalität des Standorts eine gewisse Zurückhaltung an den Tag, soweit es um genaue Ortskenntnisse und mögliche unterschiedliche Bedürfnisse verschiedener Anbieterinnen gehe.
4.2 Die Vorinstanz trifft gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 31 Hauszustellung |
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1 | Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16 |
2 | Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn: |
a | unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären; |
b | zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder |
c | die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. |
2bis | War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19 |
3 | Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse |
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1 | Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. |
2 | Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt. |
3 | Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 75 Ausnahmen |
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1 | Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung: |
a | für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde; |
b | bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. |
2 | Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom. |
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch erstinstanzlich über die Briefkastenanlage entschieden. Es lag kein Entscheid einer unteren Instanz vor, den sie im genannten Sinn nur mit eingeschränkter Kognition hätte überprüfen können. Mit welcher Dichte die Vorinstanz die entsprechende Prüfung vorzunehmen hat, kann aber nicht abstrakt definiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 7.1). Vielmehr wird jeweils im Zusammenhang mit den materiellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte korrekt beurteilt hat.
5.
Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 75 Ausnahmen |
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1 | Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung: |
a | für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde; |
b | bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. |
2 | Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 75 Ausnahmen |
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1 | Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung: |
a | für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde; |
b | bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. |
2 | Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören. |
6.
In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, in Auslegung von Art. 74 Abs. 3
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
7.
7.1 Inhaltlich umstritten ist zunächst der Begriff Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
7.2 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachverhalte als Teil der Rechtsanwendung geschieht durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung. Ist dieser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. "Methodenpluralismus"; vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 131 III 33 E. 2; statt vieler BVGE 2015/21 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 217).
7.3 Nach dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 3
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
7.4 Am 1. Oktober 2012 sind das hier anwendbare PG und die VPG in Kraft getreten; auf diesen Zeitpunkt sind das Postgesetz vom 30. April 1997 (AS 1997 2452), die Postverordnung vom 26. November 2003 (AS 2003 4753) und die Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609; nachfolgend: Vo UVEK) ausser Kraft gesetzt worden. Nach aArt. 12 Vo UVEK galten als Mehrfamilienhäuser Häuser oder Häusergruppen mit mehr als zwei Haushaltungen. Ähnlich lautet auch die Definition, wie sie nun im Erläuterungsbericht zur aktuellen VPG zu finden ist. Gemäss dem Erläuterungsbericht gelten als Mehrfamilienhäuser Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben (Erläuterungsbericht, S. 32). Aus den Materialien lässt sich somit schliessen, dass der Begriff Mehrfamilienhaus mehr als zwei Haushaltungen sowie einen gemeinsamen Zugang zur Strasse voraussetzt. Der Begriff ist insofern weit zu verstehen, als er auch entsprechende zusammengebaute Einfamilien- sowie Terrassenhäuser erfasst.
7.5 Zur ratio legis heisst es im Erläuterungsbericht, die Standortvorschriften würden einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber sollen sie den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (Erläuterungsbericht, S. 32). Wie sich aus Zusammenspiel der beiden Vorgaben von Art. 74 Abs. 1
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
7.6 Im Rahmen der systematischen Auslegung ist schliesslich mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass Art. 74 Abs. 3
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
7.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das von der Vorinstanz erzielte Auslegungsergebnis zu bestätigen ist. Für die Einstufung als Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet das Auslegungsergebnis, dass die beiden Liegenschaften X._______ 1 und 2, die baulich durch die Garage verbunden sind und insgesamt über drei Haushaltungen sowie einen gemeinsamen Vorplatz zur Strasse hin verfügen, gesamthaft als Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
8.
Es bleibt zu prüfen, ob die weiteren Vorgaben von Art. 74 Abs. 3
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
9.
9.1 Die auf Mehrfamilienhäuser anwendbare Bestimmung von Art. 74 Abs. 3
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
9.2 Wie sich am Augenschein gezeigt hat, verfügen die beiden Liegenschaften X._______ 1 und 2 über einen gemeinsamen, grosszügigen Vorplatz mit guten Sichtverhältnissen. Die Beschwerdegegner haben plausibel erklärt, dass der Raum vor der bestehenden Briefkastenanlage nicht als Autoabstellplatz genutzt wird. Die Postboten können daher mit dem Fahrzeug in einem Bogen über den Vorplatz fahren, dort anhalten und die Briefkastenanlage mit wenigen Schritten zu Fuss bedienen. Werden sodann die vorgebrachten Sicherheitsbedenken berücksichtigt, so erscheint ein langsames Befahren des übersichtlich gestalteten Vorplatzes nicht als problematisch. Auch für die Postboten selbst gestaltet sich der Zustellweg als sicher. Der erforderliche Zugang ist somit gewährleistet.
Daran vermögen auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, dass es distanzmässig für die Beschwerdegegner und die Beigeladenen kaum einen Unterschied machen dürfte, sollten die Briefkästen an die Grundstücksgrenze versetzt werden. Aus diesem Grund kann aber der Vorinstanz noch nicht eine fehlerhafte Sachverhaltserhebung vorgehalten und der vorinstanzliche Entscheid als unverhältnismässig bezeichnet werden. Bei einer Verschiebung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, wäre eine Zustellung direkt von der Strasse her zwar möglich. Erfolgt die Zustellung allerdings mit dem Auto, müsste das Fahrzeug anschliessend am Ende der Sackgasse rückwärtig gewendet werden, was wiederum mit einem gewissen Zeitverlust verbunden wäre. Ein solches rückwärtiges Wendemanöver ist vor allem auch angesichts des dort angrenzenden Spielplatzes der gegenüberliegenden Liegenschaft abzulehnen. Im Ergebnis könnte daher im vorliegenden Fall durch eine Zustellung an die Grundstücksgrenze kaum ein spürbarer Effizienzgewinn erzielt werden. Für die Sicherheit wäre dieser Standort sogar ungünstiger. Zweifellos ist auch der jetzige Zustellweg über den privaten Vorplatz nicht frei von Nachteilen, wie die Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins umfassend aufgezeigt hat. Die Postboten dürften allerdings im Winter bei Mehrfamilienhäusern regelmässig mit nicht oder nicht rechtzeitig geräumten Strassen und Vorplätzen konfrontiert sein. Würde dieser Umstand allein schon als Ausschlussgrund ausreichen, käme die Standortbestimmung von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
10.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Briefkästen der bestehenden Briefkastenanlage der Liegenschaften X._______ 1 und 2 den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 74 Standort |
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1 | Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. |
2 | Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. |
3 | Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. |
4 | Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 31 Hauszustellung |
|
1 | Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16 |
2 | Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn: |
a | unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären; |
b | zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder |
c | die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. |
2bis | War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19 |
3 | Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. |
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, die unter Berücksichtigung des durchgeführten Augenscheins auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 31 Hauszustellung |
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1 | Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16 |
2 | Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn: |
a | unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären; |
b | zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder |
c | die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. |
2bis | War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19 |
3 | Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
11.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner gelten als obsiegend und haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der gemeinsame Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht in der Eingabe vom 9. November 2015 einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'409.-- geltend. Darin enthalten sind der Honoraraufwand von Fr. 3'100.--, Auslagen von Fr. 56.50 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 252.52. Auch wenn hierzu keine weitere Präzisierung erfolgt, leuchtet der geltend gemachte Aufwand angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels sowie des durchgeführten Augenscheins ein und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung wird somit auf Fr. 3'409.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'409.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Beigeladenen 1 und 2 (Gerichtsurkunde)
- den Beigeladenen 3 (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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