Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3713/2015

Urteil vom 27. April 2016

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Post CH AG,

zuhanden von (...),
Parteien
Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A._______,

2. B._______,

beide vertreten durch Rechtsanwalt (...),

Beschwerdegegner,

und

Eidgenössische Postkommission PostCom,

Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,

Vorinstanz

und

1. C._______,

2. D._______,

3. E._______,

Beigeladene

Gegenstand Standort Hausbriefkasten.

Sachverhalt:

A.
A._______ und B._______ sind Eigentümer der Liegenschaft X._____ 1 in Y.________ (zwei Wohneinheiten), welche auf dem Niveau der Garage mit der Liegenschaft X._______ 2 (eine Wohneinheit) zusammengebaut ist. Der Zugang erfolgt über einen breiten und offenen Vorplatz, der sich über beide Grundstücke erstreckt und von der Strasse durch Rabatte teilweise abgegrenzt wird. Die Häuser stehen am Ende einer Sackgasse in einem Neubauquartier.

Auf Anfrage des Architekturbüros, welches mit dem Bau der Liegenschaften betraut war, teilte die Post CH AG (nachfolgend: Post) am 8. Juni 2012 mit, dass gesonderte Briefkästen für die X._______ 1 und 2, errichtet an den Grundstücksgrenzen je links und rechts vom Vorplatz, den Vorschriften entsprächen und sicherheitstechnisch von Vorteil seien. Entgegen dieser Auskunft realisierten die Eigentümer daraufhin eine gemeinsame Briefkastenanlage mit insgesamt drei Briefkästen an der Hauswand zwischen den Garagen und mittig zu den beiden Hauseingängen.

B.
Die Post forderte B._______ am 3. Mai 2013 schriftlich auf, die Briefkästen der Liegenschaft X._______ 1 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, anderenfalls sie nicht verpflichtet sei, die Hauszustellung weiterhin zu erbringen. Nach einer nochmaligen erfolglosen Aufforderung vom 14. Juni 2013 kündigte die Post am 12. September 2014 A._______ und B.______ die Einstellung der Hauszustellung ab dem 31. Oktober 2014 an. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erstreckte die Post die Frist bis zum 15. November 2014.

C.
Mit Eingabe vom 14. November 2014 gelangten A._______ und B._______ an die Eidgenössische Postkommission PostCom und beantragten sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung.

D.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 hiess die Eidgenössische Postkommission PostCom das Gesuch von A._______ und B._______ gut. Die bestehende Briefkastenanlage entspreche den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) und die Post sei verpflichtet, die Briefkästen in der bestehenden Briefkastenanlage im Rahmen von Art. 31
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG zu bedienen.

E.
Gegen diese Verfügung erhebt die Post (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Eidgenössischen Postkommission PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen in die bestehende Briefkastenanlage von A._______ und B._______ verpflichtet sei. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, eine gemeinsame Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge sei gemäss Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG nur bei einem Mehrfamilienhaus zulässig. Die beiden Liegenschaften X._______ 1 und 2, die auf unterschiedlichen Parzellen stünden, seien abgesehen von den Garagen freistehend und nur über einen gemeinsamen Technikraum miteinander verbunden. Die beiden Liegenschaften seien daher getrennt zu betrachten. Die von der Vorinstanz vorgenommene anderweitige Auslegung des Begriffs Mehrfamilienhaus widerspreche der klaren Definition, wie sie im Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Postverordnung vom 29. August 2012 (nachfolgend: Erläuterungsbericht) zu finden sei. Gleichzeitig habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entschieden, was als effiziente Zustellung zu betrachten sei. Gemäss Rechtsprechungspraxis sei es jedoch der Post überlassen, dies zu beurteilen. Im Hinblick auf die Organisation der Zustellung sei sie darauf angewiesen, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG restriktiv angewendet werde. Sachverhalten wie der vorliegende würden ansonsten in der Summe einen zusätzlichen, unverhältnismässigen Zustellaufwand verursachen.

F.
In der Beschwerdeantwort vom 14. August 2015 beantragen A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Sie lassen vorbringen, die Liegenschaften X._______ 1 und 2 würden im Parterre eine gemeinsame geschlossene Fassade bilden. Als Häuserkomplex bzw. als Einheit zusammengebauter Häuser entsprächen sie damit der Definition eines Mehrfamilienhauses. Die im Erläuterungs-bericht erwähnten zusammengebauten Einfamilien- und Terrassenhäuser seien in der Regel als einzelne Grundstücke mit einzelnen Grundbuchblättern ausgestaltet, womit das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte formale Kriterium der unterschiedlichen Parzellen nicht greife. Beim Begriff Mehrfamilienhaus dürfe nicht auf rein sachenrechtliche Kriterien abgestellt werden, sondern massgebend sei die funktionale Perspektive der Postzustellung. Für die Postzustellung sei es ohne Belang, dass die beiden Liegenschaften nur ein gemeinsames Parterre hätten. Vorliegend sei die gemeinsame Briefkastenanlage für die Post effizienter, da das Zustellfahrzeug auf dem Vorplatz in einem Bogen wenden und die Zustellung mit einem einzigen statt mit zwei Zwischenstopps erledigt werden könne. Der bisherige Standort stehe somit in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der Verordnung sowie dem Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013 betr. Ermessensausübung. Zu erwähnen sei ferner, dass auf der Strasse vielfach Kinder spielen würden. Der jetzige Briefkastenstandort sei sicherer, da dieser ohne rückwärtiges Wenden des Fahrzeugs bedient werden könne.

G.
Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung vom 14. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und ergänzend auf die nachfolgenden Ausführungen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte enge Auslegung des Begriffs Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG sei abzulehnen, zumal es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Ausnahmeregelung handelt. In Berücksichtigung der Bedürfnisse der übrigen Postdienstanbieterinnen sei die PostCom sodann sehr wohl befugt, die Funktionalität der Postzustellung zu beurteilen. Auch das Bundesgericht habe im Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013 eine solche Beurteilung vorgenommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dürfe schliesslich nicht der anfallende Mehraufwand zur Bedienung des Standorts auf sämtliche Postkunden in der Schweiz in vergleichbaren Situationen hochgerechnet werden. Die entsprechende altrechtliche Rechtsprechungspraxis sei hier nicht analog anwendbar.

H.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 wurden C._______ und D._______, beide wohnhaft X._______ 2, sowie E._______, wohnhaft X._______ 1, zum Verfahren beigeladen.

I.
Am 10. September 2015 reichen die Beschwerdegegner dem Bundesverwaltungsgericht Grundrisspläne der Liegenschaften ein.

J.
Am 14. September 2015 wurde ein Augenschein unter Teilnahme der Verfahrensbeteiligten sowie einer Delegation des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt.

K.
Mit Eingabe vom 17. September 2015 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die beigelegten Auszüge der Bauentscheide als Beweismittel zu den Akten zu nehmen.

L.
Am 24. September 2015 reicht die Beschwerdeführerin Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins sowie Schlussbemerkungen ein. Sie hält daran fest, dass vorliegend kein Mehrfamilienhaus bestehe. Ergänzend fügt sie an, für die Beschwerdegegner und die Beigeladenen sei es distanzmässig mindestens gleichwertig, die Sendungen im Briefkasten an der Grundstücksgrenze abzuholen. Dem stünden überwiegende Interessen der Post gegenüber. So sei der bisherige Standort insbesondere wegen dem Zustellweg über einen privaten Vorplatz, der Sicherheitsbedenken aufgrund spielender Kinder und der Überbeanspruchung der Räder des Elektrorollers DXP infolge Befahrens des Randsteins abzulehnen. Die Sachverhaltsfeststellung und Interessenabwägung der Vorinstanz sei daher als fehlerhaft zu erachten, selbst wenn die Funktionalität der Postzustellung als massgebend zu erachten wäre.

M.
Die Vorinstanz reicht am 16. Oktober 2015 ihre Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins sowie Schlussbemerkungen ein. In ihrer Stellungnahme bleibt sie bei ihrem Standpunkt, dass es sich bei den beiden Häusern um ein Mehrfamilienhaus handle. Wie auch der Augenschein gezeigt habe, eigne sich sodann der aktuelle Briefkastenstandort besser für eine effiziente und sichere Zustellung, da das Wenden auf dem Vorplatz unabhängig vom Fahrzeugtyp problemlos möglich sei.

N.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 nehmen die Beschwerdegegner ebenfalls die Gelegenheit wahr, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Sie betonen, die Beschwerdeführerin mache verschiedene Ansprüche geltend, die in der Verordnung nicht als Zulässigkeitskriterien für den Briefkastenstandort vorgegeben seien. Der Augenschein habe ferner ergeben, dass die Mehrheit der Briefkastenstandorte in dem Neubauquartier eindeutig nicht regelkonform sei und die Beschwerdeführerin seit Jahren nichts unternommen habe, diesen Zustand zu ändern. Das Zuwarten verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung und komme damit einer willkürlichen Anwendung der Zustellregeln gleich. Auch deshalb sei die vorinstanzliche Verfügung zu schützen.

O.
Die Beigeladenen äussern sich innert Frist nicht zum Verfahren.

P.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

In der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die Briefkästen in der bestehenden Briefkastenanlage der Liegenschaft X._______ 1 im Rahmen von Art. 31
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG zu bedienen. Zudem werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. Jérôme Candrian, Introduction à la procedure administrativ fédérale, 2013, N. 182, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat das Verfahren auf den Briefkastenstandort der Liegenschaft X._______ 1 begrenzt. Auch wenn über den Briefkastenstandort X._______ 2 somit formell nicht entschieden wurde, hat die Vorinstanz im Ergebnis doch eine gesamthafte Betrachtung der gemeinsamen Briefkastenanlage vorgenommen. Eine getrennte Betrachtungsweise wäre denn auch gar nicht möglich. Ist eine gemeinsame Briefkastenanlage als solche umstritten, betrifft eine allfällige Veränderung unweigerlich alle Haushaltungen, die dort ihren Briefkasten haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.3). Nachfolgend ist somit die gemeinsame Briefkastenanlage beider Liegenschaften zu beurteilen.

4.

4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach es gemäss ständiger Rechtsprechung ihr überlassen sei, zu beurteilen, welcher Zustellprozess als effizient und funktional zu betrachten sei, da sie die beste Kenntnis über den jeweiligen Aufwand habe. Die Vorinstanz lehnt diese Auffassung der Beschwerdeführerin ab. Die Kommission dürfe im Einzelfall die Verhältnismässigkeit der Massnahme und damit auch die Funktionalität der Postzustellung prüfen. Allerdings lege sie bei der Beurteilung der Funktionalität des Standorts eine gewisse Zurückhaltung an den Tag, soweit es um genaue Ortskenntnisse und mögliche unterschiedliche Bedürfnisse verschiedener Anbieterinnen gehe.

4.2 Die Vorinstanz trifft gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.3 und E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen nach Art. 73
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
- 75
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
VPG überprüft die Vorinstanz, ob die Bestimmungen korrekt angewendet wurden und entscheidet darüber verfügungsweise (Art. 76
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VPG; vgl. Erläuterungsbericht, S. 33). Der Begriff der Kognition wird in der Regel im Zusammenhang mit der Prüfung eines Entscheids durch eine Rechtsmittelinstanz verwendet. Es geht dabei um die Frage, ob der angefochtene Entscheid nur eingeschränkt, d.h. nur auf Rechtsfehler, oder voll, d.h. auch auf Angemessenheit, überprüft wird bzw. inwiefern sich die Rechtsmittelinstanz bei der Prüfung eine Zurückhaltung auferlegt (vgl. dazu E. 2). In diesem Sinne äussert sich auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3.4, A 8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 3.3).

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch erstinstanzlich über die Briefkastenanlage entschieden. Es lag kein Entscheid einer unteren Instanz vor, den sie im genannten Sinn nur mit eingeschränkter Kognition hätte überprüfen können. Mit welcher Dichte die Vorinstanz die entsprechende Prüfung vorzunehmen hat, kann aber nicht abstrakt definiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 7.1). Vielmehr wird jeweils im Zusammenhang mit den materiellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte korrekt beurteilt hat.

5.
Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 10 Hausbriefkästen und Zustellanlagen - Der Bundesrat regelt die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers.
PG). Gemäss Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG). Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG sind möglich bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
VPG).

6.
In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, in Auslegung von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG sei von einem Mehrfamilienhaus auszugehen, wenn - wie bei den Liegenschaften X._______ 1 und 2 - ein Haus oder ein Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einem gemeinsamen Zugang zur Strasse vorliege. Diese Ansicht vertreten auch die Beschwerdegegner. Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG fehlerhaft ausgelegt. Die Liegenschaften X._______ 1 und 2, die auf unterschiedlichen Parzellen stünden, seien nicht als Mehrfamilienhaus zu qualifizieren. Sie seien abgesehen von den Garagen freistehend und nur über den gemeinsamen Technikraum miteinander verbunden. Auch laute der damalige Bauentscheid auf Ein- bzw. Zweifamilienhaus. Die beiden Liegenschaften seien folglich einzeln als Ein- und Zweifamilienhaus zu betrachten, womit die Briefkästen nicht beim Hauseingang, sondern an der Grundstücksgrenze stehen müssten.

7.

7.1 Inhaltlich umstritten ist zunächst der Begriff Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG.

7.2 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachverhalte als Teil der Rechtsanwendung geschieht durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung. Ist dieser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. "Methodenpluralismus"; vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 131 III 33 E. 2; statt vieler BVGE 2015/21 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 217).

7.3 Nach dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG kann bei Mehrfamilienhäusern die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Wann von einem solchen Mehrfamilienhaus auszugehen ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG (in allen drei Amtssprachen) noch ist eine Legaldefinition dieses Begriffes im PG oder in der VPG zu finden.

7.4 Am 1. Oktober 2012 sind das hier anwendbare PG und die VPG in Kraft getreten; auf diesen Zeitpunkt sind das Postgesetz vom 30. April 1997 (AS 1997 2452), die Postverordnung vom 26. November 2003 (AS 2003 4753) und die Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609; nachfolgend: Vo UVEK) ausser Kraft gesetzt worden. Nach aArt. 12 Vo UVEK galten als Mehrfamilienhäuser Häuser oder Häusergruppen mit mehr als zwei Haushaltungen. Ähnlich lautet auch die Definition, wie sie nun im Erläuterungsbericht zur aktuellen VPG zu finden ist. Gemäss dem Erläuterungsbericht gelten als Mehrfamilienhäuser Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben (Erläuterungsbericht, S. 32). Aus den Materialien lässt sich somit schliessen, dass der Begriff Mehrfamilienhaus mehr als zwei Haushaltungen sowie einen gemeinsamen Zugang zur Strasse voraussetzt. Der Begriff ist insofern weit zu verstehen, als er auch entsprechende zusammengebaute Einfamilien- sowie Terrassenhäuser erfasst.

7.5 Zur ratio legis heisst es im Erläuterungsbericht, die Standortvorschriften würden einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber sollen sie den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (Erläuterungsbericht, S. 32). Wie sich aus Zusammenspiel der beiden Vorgaben von Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
und Abs. 3 VPG ergibt, stellt die Interessenabwägung, die der Verordnungsgeber bei Erlass der Standortvorschriften vorgenommen hat, primär auf die Anzahl der betroffenen Haushaltungen ab. Bei mehr als zwei Haushaltungen wird das Interesse der Zustellempfänger an einem Briefkasten beim Hauseingang höher gewichtet gegenüber dem Interesse der Anbieterinnen, an einer möglichst effizienten Postzustellung an die Grundstücksgrenze. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin entspricht es somit nicht dem alleinigen Sinn und Zweck von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG, ihr stets den effizientesten Zustellprozess zu garantieren, sondern die Verordnung nimmt vielmehr ein gewisser Ausgleich der widerstreitenden Interessen vor.

7.6 Im Rahmen der systematischen Auslegung ist schliesslich mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG nicht als Ausnahmebestimmung zu Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG zu qualifizieren ist. Die beiden Absätze regeln unterschiedliche Sachverhalte und weisen damit einen je eigenen Anwendungsbereich auf. Die Systematik der Verordnung lässt daher keine Rückschlüsse auf eine enge Auslegung des Begriffs Mehrfamilienhaus zu.

7.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das von der Vorinstanz erzielte Auslegungsergebnis zu bestätigen ist. Für die Einstufung als Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG genügt es, wenn ein Haus oder ein Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einem gemeinsamen Zugang zur Strasse vorliegt. Eine solche Auslegung ergibt sich unmittelbar aus den Materialien und entspricht dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Im Gegensatz dazu fehlt es für diejenigen Abgrenzungskriterien, die von der Beschwerdeführerin eingebracht werden, an einer genügenden Grundlage. Im Rahmen der Auslegung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es für das Vorliegen eines Mehrfamilienhauses eines gemeinsamen Grundstückes bedarf oder einer gemeinsamen Fassade über sämtliche Stockwerke. Das gleiche gilt für die baurechtliche Bezeichnung als Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus. Jene Kriterien der Beschwerdeführerin drängen sich auch mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG nicht auf, da diese - wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegner zu Recht anführen - den Zustellprozess nicht zu beeinflussen vermögen.

Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet das Auslegungsergebnis, dass die beiden Liegenschaften X._______ 1 und 2, die baulich durch die Garage verbunden sind und insgesamt über drei Haushaltungen sowie einen gemeinsamen Vorplatz zur Strasse hin verfügen, gesamthaft als Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG zu qualifizieren sind.

8.
Es bleibt zu prüfen, ob die weiteren Vorgaben von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG erfüllt sind. Eine gemeinsame Briefkastenanlage für die drei Haushaltungen liegt unbestrittenermassen vor. Fraglich ist jedoch, ob der Zugang von der Strasse her möglich ist. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Der Vorplatz sei frei befahrbar und übersichtlich gestaltet. Die Beschwerdegegner unterstreichen gleichfalls, der gemeinsame Briefkastenstandort beim Hauseingang habe sich in der Praxis bewährt und erweise sich gegenüber dem Alternativstandort an der Grundstücksgrenze als vorteilhafter. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, das Befahren des privaten Vorplatzes zum bestehenden Briefkastenstandort sei mit verschiedenen Unwägbarkeiten und Nachteilen verbunden. So sei insbesondere nicht gewährleistet, dass dieser stets frei und im Winter geräumt sei. Das Befahren des Randsteins des Vorplatzes führe zur Überbeanspruchung der Räder des Elektrorollers DXP. Ausserdem bestünden Sicherheitsbedenken, da der Vorplatz auch als Spielplatz genutzt werde. Erst der geforderte neue Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze erlaube ihr eine effiziente und sichere Zustellung.

9.

9.1 Die auf Mehrfamilienhäuser anwendbare Bestimmung von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG setzt voraus, dass der Zugang von der Strasse her möglich ist. Detaillierte Vorgaben, welchen Anforderungen der Zugang im Einzelnen genügen muss, fehlen auf Verordnungsstufe. Der Verordnungsgeber hat hier einen erheblichen Handlungsspielraum eröffnet. Bei der Beurteilung ist die Vorinstanz in ihrem pflichtgemässen Ermessen gefordert, d.h. sie ist in ihrem Entscheid nicht völlig frei, sondern muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die altrechtliche Rechtsprechung zum vertretbaren Mehraufwand für die Postzustellung (vgl. aArt. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK) auf die vorliegende Frage nicht analog anwendbar ist. Jener Ausnahmegrund korreliert nicht vollständig mit dem Sinn und Zweck von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG (vgl. E. 7.5) und wurde überdies - im Gegensatz zu den beiden anderen Ausnahmegründen von aArt. 14 Abs. 1 Vo UVEK - nicht in das neue Recht übernommen.

9.2 Wie sich am Augenschein gezeigt hat, verfügen die beiden Liegenschaften X._______ 1 und 2 über einen gemeinsamen, grosszügigen Vorplatz mit guten Sichtverhältnissen. Die Beschwerdegegner haben plausibel erklärt, dass der Raum vor der bestehenden Briefkastenanlage nicht als Autoabstellplatz genutzt wird. Die Postboten können daher mit dem Fahrzeug in einem Bogen über den Vorplatz fahren, dort anhalten und die Briefkastenanlage mit wenigen Schritten zu Fuss bedienen. Werden sodann die vorgebrachten Sicherheitsbedenken berücksichtigt, so erscheint ein langsames Befahren des übersichtlich gestalteten Vorplatzes nicht als problematisch. Auch für die Postboten selbst gestaltet sich der Zustellweg als sicher. Der erforderliche Zugang ist somit gewährleistet.

Daran vermögen auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, dass es distanzmässig für die Beschwerdegegner und die Beigeladenen kaum einen Unterschied machen dürfte, sollten die Briefkästen an die Grundstücksgrenze versetzt werden. Aus diesem Grund kann aber der Vorinstanz noch nicht eine fehlerhafte Sachverhaltserhebung vorgehalten und der vorinstanzliche Entscheid als unverhältnismässig bezeichnet werden. Bei einer Verschiebung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, wäre eine Zustellung direkt von der Strasse her zwar möglich. Erfolgt die Zustellung allerdings mit dem Auto, müsste das Fahrzeug anschliessend am Ende der Sackgasse rückwärtig gewendet werden, was wiederum mit einem gewissen Zeitverlust verbunden wäre. Ein solches rückwärtiges Wendemanöver ist vor allem auch angesichts des dort angrenzenden Spielplatzes der gegenüberliegenden Liegenschaft abzulehnen. Im Ergebnis könnte daher im vorliegenden Fall durch eine Zustellung an die Grundstücksgrenze kaum ein spürbarer Effizienzgewinn erzielt werden. Für die Sicherheit wäre dieser Standort sogar ungünstiger. Zweifellos ist auch der jetzige Zustellweg über den privaten Vorplatz nicht frei von Nachteilen, wie die Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins umfassend aufgezeigt hat. Die Postboten dürften allerdings im Winter bei Mehrfamilienhäusern regelmässig mit nicht oder nicht rechtzeitig geräumten Strassen und Vorplätzen konfrontiert sein. Würde dieser Umstand allein schon als Ausschlussgrund ausreichen, käme die Standortbestimmung von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG kaum mehr zum Tragen. Soweit die Beschwerdeführerin auf die erhöhte Abnützung des Elektrorollers DXP infolge des Befahrens des niedrigen Randsteins hinweist, vermag sie mit diesem Einwand schon in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nicht durchzudringen. Denn würde die Zustellungsart als Standortkriterium in Betracht gezogen, hätte - wie die Vorinstanz zutreffend anführt - jeder Wechsel des Zustellfahrzeugs Einfluss auf den Briefkastenstandort, was nicht praktikabel wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.3 und A 8126/2010 vom 28. April 2011 E 2.4).

10.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Briefkästen der bestehenden Briefkastenanlage der Liegenschaften X._______ 1 und 2 den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG entsprechen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb verpflichtet, diese im Rahmen von Art. 31
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG zu bedienen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, die unter Berücksichtigung des durchgeführten Augenscheins auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

11.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Nach Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner gelten als obsiegend und haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der gemeinsame Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht in der Eingabe vom 9. November 2015 einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'409.-- geltend. Darin enthalten sind der Honoraraufwand von Fr. 3'100.--, Auslagen von Fr. 56.50 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 252.52. Auch wenn hierzu keine weitere Präzisierung erfolgt, leuchtet der geltend gemachte Aufwand angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels sowie des durchgeführten Augenscheins ein und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung wird somit auf Fr. 3'409.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Den anwaltlich nicht vertretenen Beigeladenen ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VKGE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'409.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Beigeladenen 1 und 2 (Gerichtsurkunde)

- den Beigeladenen 3 (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3713/2015
Datum : 27. April 2016
Publiziert : 10. Mai 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post, Fernmeldewesen
Gegenstand : Standort Hausbriefkasten


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
PG: 10 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 10 Hausbriefkästen und Zustellanlagen - Der Bundesrat regelt die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers.
22
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VPG: 31 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
73 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
74 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
75 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
76
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
131-III-33 • 137-III-217
Weitere Urteile ab 2000
2C_827/2012
Stichwortregister
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vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • beschwerdegegner • haushalt • augenschein • die post • postzustellung • uvek • verfahrenskosten • gerichtsurkunde • briefkasten • norm • beweismittel • frist • sachverhalt • bundesgericht • frage • postsendung • ermessen • kommunikation
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BVGE
2015/21
BVGer
A-173/2015 • A-3713/2015 • A-3895/2011 • A-6082/2008 • A-6736/2011 • A-7097/2013 • A-8126/2010 • A-8335/2010
AS
AS 2003/4753 • AS 1998/1609 • AS 1997/2452