Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3895/2011

Urteil vom 18. April 2012

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter André Moser,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Toni Steinmann.

A._______ und B._______,
Parteien
Beschwerdeführende,

gegen

Die Schweizerische Post, PostMail,

Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Briefkastenstandort.

Sachverhalt:

A.
A._______ und B._______ bewohnen ein 1970 erstelltes Einfamilienhaus an der C._______strasse (...) in (...), welches sie im Jahr 2009 gekauft haben. Der Briefkasten befindet sich ca. 30 m von der Haustüre entfernt auf einem Zaun in der nach Osten ausgerichteten Ecke des Grundstücks. Ausserhalb des Zauns verläuft einerseits die C._______strasse und anderseits eine unbenannte Naturstrasse, über welche der mit Verbundsteinen belegte Vorplatz des Hauses erreicht werden kann.

B.
Im September 2010 gelangten A._______ und B._______ an die Schweizerische Post und ersuchten um Rückversetzung des Briefkastens um ca. 18 m an die Grundstücksgrenze beim Übergang vom Hausvorplatz in die ungeteerte Strasse.

Nach mehreren telefonischen und schriftlichen Kontakten lehnte die Schweizerische Post das Gesuch ab und erliess auf Antrag hin am 22. Juni 2011 eine entsprechende Verfügung.

C.
Gegen diese Verfügung erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 9. Juli 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2011 und die Bewilligung der Rückversetzung des Briefkastens. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In einem weiteren Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführenden, ihnen sei ab Rechtskraft des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts eine Übergangsfrist von sechs Monaten einzuräumen, um einen neuen Briefkasten am alten Standort zu installieren.

Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass der von ihnen vorgeschlagene neue Briefkastenstandort den Anforderungen gemäss Art. 11 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. März 1998 zur Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011) entspreche. Dies treffe für den bisherigen Standort nicht zu, weil dieser nicht beim allgemein benutzten Zugang zum Haus liege. Mit der beantragten Rückversetzung des Briefkastens könne somit der rechtmässige Zustand hergestellt werden, weshalb das Gesuch nicht abgelehnt werden dürfe.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Deshalb wurde der Antrag der Beschwerdeführenden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos abgeschrieben.

E.
Die Schweizerische Post (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt am 26. August 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Zugang zum Haus der Beschwerdeführenden erfolge über ein ungeteertes Zufahrtssträsschen im Gemeindebesitz. Dieses trage weder eine eigenständige Adressbezeichnung noch gebe es daran andere Anwohner. Zur Zustellung der Postsendungen am aktuellen Briefkastenstandort müsse es denn auch nicht befahren werden. Der Briefkasten stehe von alters her am heutigen Platz, woraus ohne weiteres abzuleiten sei, dass der bisherige Standort schon früher und auch heute noch im Einklang mit den massgebenden Bestimmungen stehe. Mit einer Rückversetzung des Briefkastens werde demnach nicht der rechtmässige Zustand hergestellt. Wichtig sei ferner, dass die beantragte Rückversetzung zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Sendungszustellung führen würde, was mangels ernsthafter Gründe nicht vertretbar sei. Sodann stehe der beantragte Standort den Bestrebungen entgegen, die bisher für die Zustellung eingesetzten Autos durch (Elektro-)Roller zu ersetzen. Denn das ungeteerte Zufahrtssträsschen wäre mit einem Roller nur eingeschränkt befahrbar.

F.
Die Beschwerdeführenden halten mit Stellungnahme vom 6. September 2011 an ihrer Beschwerde fest. Der von ihnen vorgeschlagene Briefkastenstandort liege auf der Grundstücksgrenze beim einzigen Hauszugang und stehe im Gegensatz zum bisherigen Standort im Einklang mit den massgebenden Bestimmungen. Soweit die Vorinstanz einen Mehraufwand geltend mache, sei dieser unbeachtlich, weil ein solcher nur bei einer - vorliegend nicht in Frage stehenden - Ausnahmeregelung zu berücksichtigen wäre. Zudem könne die Art der Zustellung und damit die eventuelle Umstellung von Autos auf Roller nicht als massgebendes Kriterium für die Standortwahl herangezogen werden, weil sonst jede Änderung der Zustellorganisation einen Einfluss auf den Briefkastenstandort hätte.

G.
Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 27. September 2011 an ihren Anträgen vom 26. August 2011 fest und erwähnt u.a., dass mit der beantragten Rückversetzung des Briefkastens eine Ausnahme von den geltenden Anforderungen gemäss Vo UVEK geschaffen würde, was nicht akzeptiert werden könne.

H.
In den abschliessenden Bemerkungen vom 10. Oktober 2011 halten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdeanträgen fest.

I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen ergibt sich unmittelbar aus Art. 18 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0).

1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressaten haben die Beschwerdeführenden ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2011. Sie sind demnach zur Beschwerde legitimiert.

1.3. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, sind unzulässig (BGE 131 II 200 E. 3.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8).

Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - einzig die ersuchte Rückversetzung des Briefkastens. Zum beschwerdeweise gestellten Eventualbegehren, wonach eine Übergangsfrist von sechs Monaten zur Installierung eines neuen Briefkastens am alten Standort einzuräumen sei, hatte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Stellung genommen. Dazu war sie denn auch nicht verpflichtet, weil die Beschwerdeführenden eine solche Übergangsfrist in den der Verfügung vorangegangenen Schreiben weder beantragt noch thematisiert hatten. Das erwähnte Eventualbegehren wirft neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen auf, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegen. Es handelt sich somit um ein unzulässiges Rechtsbegehren, auf welches vorliegend nicht eingetreten werden kann.

1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach mit der unter E. 1.3 genannten Einschränkung einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens -sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei das UVEK die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]). Gemäss Art. 11 der Vo UVEK ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen. Sind aufgrund dieser Vorschrift verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Als Strassen gelten die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen. Für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie Ferienhaussiedlungen sind besondere Standortbestimmungen vorgesehen (Art. 12 und 13 Vo UVEK). Unter bestimmten in Art. 14 und 15 Vo UVEK umschriebenen Voraussetzungen kann von den Standortbestimmungen abgewichen werden.

4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die von den Beschwerdeführenden ersuchte Rückversetzung des Briefkastens zu Recht abgelehnt wurde. Während die Vorinstanz den bisherigen Standort als im Einklang mit Art. 11 Vo UVEK stehend erachtet, sind die Beschwerdeführenden der Auffassung, dass dies nicht zutreffe und mit dem neu vorgeschlagenen Standort der rechtmässige Zustand hergestellt werden könnte. Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass beide Standorte auf der Grundstücksgrenze liegen. Streitig ist hingegen, welcher Standort beim allgemein benutzten Zugang zum Haus liegt. Was unter dieser in Art. 11 Satz 1 Vo UVEK vorgesehenen Voraussetzung zu verstehen ist, wird nachfolgend durch Auslegung näher zu klären sein.

4.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Methodenpluralismus; BGE 137 V 126 E. 4.1, 136 II 149 E. 3, 135 II 416 E. 2.2, je mit Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.).

4.1.1. Art. 11 Satz 1 Vo UVEK sieht in allen drei Amtssprachen vor, dass für den Briefkastenstandort die Grundstücksgrenze beim (bzw. in [unmittelbarer] Nähe des [vgl. französische und italienische Fassung: "à proximité immédiate" bzw. "nei pressi"]) allgemein benutzten Zugang(s) zum Haus massgebend ist. Unter dem "allgemein benutzten Zugang zum Haus" ist gemeinhin der übliche und grundsätzlich von allen - so insbesondere von den Bewohnern und Besuchern - verwendete Weg zum Eingang des Hauses zu verstehen (vgl. zu den Begriffen "allgemein" und "Zugang" u.a. Renate Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch, 9. Auflage, Gütersloh/München 2011, S. 130, 1707). Der Briefkasten ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch somit dort aufzustellen, wo sich der Weg zum Hauseingang mit der Grundstücksgrenze überschneidet. Der in Art. 11 Satz 1 Vo UVEK gewählte Wortlaut ist klar und unmissverständlich, weshalb davon lediglich abzuweichen wäre, wenn die weiteren Auslegungselemente ergeben würden, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.

4.1.2. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte von Art. 11 Satz 1 Vo UVEK ist zu beachten, dass dieser wörtlich aus Art. 156b Abs. 2 der per 31. Dezember 1997 aufgehobenen Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz übernommen wurde (PVV 1, AS 1987 440). Diese altrechtliche Verordnungsbestimmung wurde in Art. 601e der Verordnung vom 6. September 1967 über Ausführungsbestimmungen (AB) zur Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (AS 1989 939; aufgehoben mit Inkrafttreten der Vo UVEK per 1. März 1998) näher definiert, indem der "Zugang zum Haus" als Verbindung von der Strasse zum Haus umschrieben wurde. Diese Definition stimmt mit dem allgemeinen Sprachgebrauch überein (vgl. E. 4.1.1 hiervor), weshalb nicht weiter beachtlich ist, dass sie nicht in die Vo UVEK übernommen wurde. Da - soweit ersichtlich - weder zu den altrechtlichen Verordnungen noch zur Vo UVEK Materialien oder Unterlagen publiziert wurden, ergeben sich in entstehungsgeschichtlicher Hinsicht keine Hinweise, dass Art. 11 Satz 1 Vo UVEK abweichend vom Wortlaut zu verstehen wäre.

4.1.3. Mit Blick auf die Systematik der in Frage stehenden Verordnungsbestimmung ergibt sich, dass für die Standortwahl in erster Linie die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang massgebend ist. Dabei spielt die Art und Weise der Postzustellung oder der damit verbundene Aufwand keine Rolle. Im Gegenteil basiert Art. 11 Satz 1 Vo UVEK auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3). Der Aufwand für die Postzustellung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der nach Art. 11 Satz 1 Vo UVEK vorgesehene Standort mehrere Möglichkeiten zulässt. In diesem Fall ist im Sinn eines zusätzlichen Kriteriums und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse bzw. zu der für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsfläche liegt (vgl. Art. 11 Satz 2 und 3 Vo UVEK). Sodann ist der Aufwand für die Postzustellung auch bei allfälligen Ausnahmen zu beachten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 15 Vo UVEK). Die Systematik der in Frage stehenden Verordnungsbestimmung lässt nicht darauf schliessen, dass der klare und unmissverständliche Wortlaut von Art. 11 Satz 1 Vo UVEK nicht die wahre Tragweite der Bestimmung wiedergeben könnte. Jedenfalls wird der Wortlaut soweit bestätigt, als er den Aufwand für die Postzustellung unberücksichtigt lässt.

4.1.4. In Bezug auf den Sinn und Zweck der in Art. 11 ff. Vo UVEK geregelten Standortvorschriften ist zu beachten, dass diese einerseits eine einfache, wirtschaftliche und effiziente Postzustellung ermöglichen und andererseits dem Interesse der Postkunden dienen sollen, die Sendungen in der Nähe des Hauseingangs in Empfang nehmen zu können (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1286, 1290 f.; Erläuterungsbericht zur neuen Postverordnung des UVEK vom 18. Januar 2012, S. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2037/2006 vom 23. April 2007 E. 9.4 mit Hinweisen). Zwischen diesen - sich tendenziell entgegenstehenden - Zielen schafft Art. 11 Satz 1 Vo UVEK einen Ausgleich. Einerseits wird dem Interesse der Postkunden Rechnung getragen, indem der allgemein benutzte Zugang zum Haus massgebend ist; andererseits ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen, womit dem Bedürfnis einer wirtschaftlichen und rationellen Postzustellung entsprochen wird. Dieser Kompromiss berücksichtigt die angestrebten Ziele und ermöglicht eine Gleichbehandlung aller Postkunden. Der Sinn und Zweck der Standortvorschriften steht deshalb einem dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Verständnis von Art. 11 Satz 1 Vo UVEK nicht entgegen.

4.1.5. Die Auslegung von Art. 11 Satz 1 Vo UVEK führt somit entsprechend seinem klaren und unmissverständlichen Wortlaut zum Ergebnis, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus, d.h. am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses, aufzustellen ist. Dieses Ergebnis wird nach dem Gesagten auch nicht durch die weiteren Auslegungselemente in Frage gestellt.

4.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich demnach, dass der Briefkasten beim Übergang vom Hausplatz in die Naturstrasse aufzustellen ist, weil sich dort die Grundstücksgrenze mit dem allgemeinen Zugang zum Haus kreuzt. Der von den Beschwerdeführenden beantragte Standort entspricht somit Art. 11 Satz 1 Vo UVEK. Hingegen liegt der bisherige Standort in der östlichen Ecke des Grundstücks nicht auf dem Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem allgemeinen Hauszugang, weshalb er die Anforderungen nach Art. 11 Satz 1 Vo UVEK nicht erfüllt. Dass der Briefkasten seit mehreren Jahren an dieser Stelle gestanden hat, lässt entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht auf die Rechtmässigkeit des bisherigen Standorts schliessen. Vielmehr ist mit den Beschwerdeführenden einig zu gehen, dass mit der ersuchten Rückversetzung des Briefkastens der rechtmässige Zustand hergestellt wird.

4.3. Soweit die Vorinstanz geltend macht, die beantragte Rückversetzung des Briefkastens würde zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Sendungszustellung führen, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Aufwand für die Postzustellung hat bei der Anwendung von Art. 11 Satz 1 Vo UVEK unbeachtlich zu bleiben (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Er wäre lediglich dann relevant, wenn der massgebende Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem Hauszugang mehrere Standorte zulassen würde (vgl. Art. 11 Satz 2 und 3 Vo UVEK) oder eine Ausnahme von den Standortvorschriften zu prüfen wäre (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 15 Vo UVEK). Diese beiden Möglichkeiten stehen vorliegend jedoch nicht in Frage.

Ferner scheint die Beschaffenheit der zu befahrenden Naturstrasse einer allfälligen künftigen Zustellung durch (Elektro-)Roller nicht entgegenzustehen. Die bei den Akten liegende Fotodokumentation lässt nicht den offensichtlichen Schluss zu, dass die ungeteerte Zufahrtsstrasse für den Zustelldienst mit einem Roller nicht geeignet sein könnte. Selbst wenn dem aber so wäre, hätte dies unberücksichtigt zu bleiben, weil bei der Anwendung von Art. 11 Satz 1 Vo UVEK einzig die Grundstücksgrenze beim Hauszugang massgebend ist. Die Art und Weise der Zustellung fällt dagegen als Standortkriterium ausser Betracht (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Wäre dem nicht so, hätte - wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen - jede Änderung der Zustellorganisation einen Einfluss auf den Briefkastenstandort, was nicht praktikabel wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3).

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführenden beantragte Briefkastenstandort im Gegensatz zum bisherigen Standort die Anforderungen nach Art. 11 Satz 1 Vo UVEK erfüllt und deshalb zu bewilligen ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist in Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2011 gutzuheissen.

Da der zur Klärung der Streitfrage entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten und dabei insbesondere aus der gründlich erstellten Fotodokumentation der Beschwerdeführenden klar hervorgeht, erübrigt sich die von der Vorinstanz beantragte Durchführung eines Augenscheins (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen).

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

7.
Eine Parteientschädigung ist den nicht vertretenen obsiegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen, da ihnen lediglich verhältnismässig geringe Kosten durch die Beschwerdeführung erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführenden um Rückversetzung des Briefkastens bewilligt.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführenden von Fr. 1'500.-- wird diesen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2011.05.0609; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Toni Steinmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3895/2011
Datum : 18. April 2012
Publiziert : 27. April 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post, Fernmeldewesen
Gegenstand : Briefkastenstandort


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
PG: 18
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VPG: 9
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
131-II-200 • 134-I-140 • 135-II-416 • 136-I-229 • 136-II-149 • 137-V-126
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uvek • briefkasten • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • postzustellung • frage • weiler • sprachgebrauch • aufschiebende wirkung • postsendung • kommunikation • rechtsbegehren • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • sachverhalt • ausserhalb • beweismittel • gerichtsschreiber • amtssprache • monat
... Alle anzeigen
BVGer
A-2037/2006 • A-3895/2011 • A-8126/2010
AS
AS 1989/939 • AS 1987/440
BBl
1996/III/1286