Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-8126/2010

Urteil vom 28. April 2011

Richter Beat Forster (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter Sauvant,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

A._______,

Parteien vertreten durch RechtsanwaltAlois Kessler,

Beschwerdeführer,

gegen

Die Schweizerische Post, PostMail, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Standort Briefkasten.

Sachverhalt:

A.
A._______ bewohnt ein 1980 erstelltes Einfamilienhaus an der Strasse B._______ in C._______ bei D._______. Der Abstand der der Strasse zugekehrten Hausfront zur Grundstücksgrenze beträgt rund 6 bis 7 m. Der der Postzustellung dienende Briefkasten steht auf der linken Seite des Vorplatzes im begrünten Vorgarten der Liegenschaft, etwas mehr als einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.

B.
Im Juni 2009 ersuchte A._______ die Schweizerische Post, ihm die Rückversetzung des Briefkastens an die Hausmauer zu bewilligen. Begründet wurde das Gesuch mit dem Vorhaben, den Vorgarten in einen Steingarten umzuwandeln, in dem der Briefkasten an seinem alten Standort störend wirken würde.

In Anschluss an einen Schriftenwechsel und einen Augenschein lehnte die Post das Gesuch ab und erliess auf Antrag hin am 18. Oktober 2010 eine entsprechende Verfügung.

C.
Gegen diese Verfügung liess A._______ (Beschwerdeführer) am 18. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Beantragt wird deren Aufhebung und die Bewilligung der Rückversetzung des Briefkastens. Die angefochtene Verfügung beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung, unrichtigen Rechtsanwendung und sei unangemessen.

D.
Die Post (Vorinstanz) beantragt am 19. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde.

E.
Der Beschwerdeführer hält am 23. Februar 2011 an seiner Beschwerde fest und stellt zusätzlich das Eventualbegehren, die Angelegenheit sei zur genauen Klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) über die Platzierung von Kundenbriefkästen dar. Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 18 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
des Postgesetzes vom 30. April 1997 [PG, SR 783.0]). Der mit seinem Gesuch unterlegene Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.
Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]). Gemäss Art. 11 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011) ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen. Sind aufgrund dieser Vorschrift verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Als Strassen gelten die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen. Besondere Standortbestimmungen für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie Ferienhaussiedlungen (Art. 12 und 13 Vo UVEK) fallen vorliegend nicht in Betracht. Unter bestimmten in Art. 14 und 15 Vo UVEK umschriebenen Voraussetzungen kann von den Standortbestimmungen abgewichen werden (vgl. dazu E. 3).

2.1. In Anwendung von Art. 11 Vo UVEK hielt die Vorinstanz fest, dass bereits der aktuelle Standort des Briefkastens nicht an der Grundstücksgrenze liege und damit eigentlich nicht rechtskonform sei. Dieser Zustand werde aber bis auf Weiteres geduldet. Die gewünschte Rückversetzung hätte allerdings eine Vergrösserung des Abstandes des Briefkastens zur Grundstücksgrenze beim Strassenzugang auf 7,2 m zur Folge. Dies sei nicht akzeptabel, auch unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vergrösserung des Garagenvorplatzes.

2.2. Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz entgegen, bei Art. 11 Vo UVEK gehe es hauptsächlich darum, eine motorisierte Zustellung ohne Umstände zu ermöglichen. Deshalb müssten offene und geeignete Verkehrsflächen vorhanden sein. In seinem Fall sei aus "strassentypographischer Sicht" gar keine offene und geeignete Verkehrsfläche im Sinne von Art. 11 Vo UVEK vorhanden. Denn zwischen der Strasse und dem Vorplatz seiner Liegenschaft liege ein Trottoir. Der Postbote müsse deshalb sein Auto am Strassenrand abstellen oder den Vorplatz der Liegenschaft befahren. Zudem verhindere die vor der Liegenschaft als Verkehrsberuhigungsmassnahme gebaute Verkehrsinsel, dass der Postbote die Liegenschaft direkt anfahren könne. Tatsache sei, dass der Postbote sein Auto zwischen seiner Liegenschaft und dem Nachbargrundstück abstelle und beide Briefkästen zu Fuss bediene. Eine Art. 11 Vo UVEK entsprechende Zustellung sei auf Grund der örtlichen Gegebenheiten somit gar nicht möglich. Die Rückversetzung des Briefkastens bewirke somit keine Verschlechterung der Zustellsituation. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass die Anforderungen von Art. 11 Vo UVEK bei einer Rückversetzung eingehalten seien und gar keine Ausnahmebewilligung nötig sei.

2.3. Gemäss Art. 11 Vo UVEK kommt für die Standortwahl einzig die Grundstücksgrenze in Frage. Massgebend ist dabei in erster Linie die Grenze beim allgemein genutzten Hauszugang. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus dem dritten Satz von Art. 11 Vo UVEK nicht abgeleitet werden, die Art und Weise der Postzustellung oder der damit verbundene Aufwand spiele ebenfalls eine Rolle. Im Gegenteil basiert Art. 11 Vo UVEK auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand beim Standort an der Grundstücksgrenze am geringsten ist. Die Bedürfnisse der motorisierten Zustellung sind nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Grundstücksgrenze und Hauszugang mehrere Standorte zulassen. In diesem Fall ist im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse bzw. zu der für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsfläche liegt. Dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt H-2006-31 vom 23. Oktober 2006 kann diesbezüglich (bloss) entnommen werden, dass Garagenvorplätze nicht als offene und geeignete Verkehrsflächen gelten, weil sie häufig auch als Abstellplatz für Motorfahrzeuge benutzt würden und daher für den motorisierten Zustelldienst nicht immer oder nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich seien (Beschwerdeentscheid H-2006-31 E. 6.3). Würde hingegen bei der Anwendung von Art. 11 Vo UVEK nicht die Grundstücksgrenze, sondern die Zustellungsart als Standortkriterium in Betracht gezogen, hätte, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, jede Änderung der Zustellorganisation - wie beispielsweise die Einführung von (Elektro-)Roller anstelle von Autos - Einfluss auf den Briefkastenstandort.

2.4. Der vom Beschwerdeführer gewünschte Briefkastenstandort liegt nicht an der Grundstücksgrenze. Bereits aus diesem Grund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Art. 11 Vo UVEK nicht erfüllt ist (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 9.2). Die Frage der Vereinbarkeit des heutigen Briefkastenstandortes mit Art. 11 Vo UVEK bildet nicht Verfahrensgegenstand.

3.
Art. 14 und 15 Vo UVEK sehen Ausnahmen für den Briefkastenstandort vor. Vorliegend fällt einzig Art. 14 Abs. 1 Bst. c in Betracht. Danach kann von den Standortbestimmungen (Art. 11 ff. Vo UVEK) abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Die Post erteilt die notwendige Ausnahmebewilligung (Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK).

3.1. Mit Verweis auf die Rechtsprechung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, beim Mehraufwand dürfe nicht auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden, sondern es müsse bei Zugeständnissen eine Hochrechnung auf andere Postkunden in vergleichbarer Situation erfolgen. Deshalb müssten selbst bei einem im Einzelfall nur wenige Schritte ausmachenden Mehraufwand ernsthafte Gründe für eine Ausnahmebewilligung gegeben sein. Vorliegend würden dafür jegliche Anhaltspunkte fehlen. Weiter bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen, derzeit noch nicht geprüften und allenfalls nicht den geltenden Vorgaben entsprechenden Hausbriefkästen in der Nachbarschaft.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht von einer Verschlechterung der Zustellsituation auszugehen. Einerseits sei der Fussweg für den Postboten, der sein Fahrzeug nicht unmittelbar bei der Grundstücksgrenze abstellen könne, auch im Falle einer Rückversetzung des Briefkastens praktisch gleichlang. Dass sich der zu Fuss zurückzulegende Weg von 1,2 m auf 7 m verlängere, sei falsch. Hinzu komme, dass die Post in der Gemeinde per 1. Januar 2010 den sog. "Hausservice" eingeführt habe, so dass der Postbote verpflichtet sei, sich bei Bedarf mehrmals pro Woche an der Haustüre der Kundschaft zu melden und Dienstleistungen zu erbringen. Dieser Service werde vom mittlerweile pensionierten Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vermehrt in Anspruch genommen. Dabei überreiche der Postbote gleichzeitig auch die Post. Die örtlichen Gegebenheiten und die massgebende aktuelle Zustellpraxis würden somit bei der beantragten Änderung des Briefkastenstandortes zu keinem Mehraufwand führen. Hypothetische Annahmen wie ein Zustelldienst mittels Elektroroller, dessen Machbarkeit in den Wintermonaten wegen der Steilheit der Strasse ohnehin in Frage zu stellen sei, müssten unbeachtlich bleiben. Abgesehen von diesen unvollständigen tatsächlichen Feststellungen habe die Vorinstanz die Ausnahmeregel falsch angewendet, indem sie den Mehraufwand, der vorliegend, wenn überhaupt, höchstens zwei zusätzliche Schritte ausmache, nicht einzelfallbezogen berücksichtigt, sondern auf sämtliche Postkunden hochgerechnet habe. Selbst im Falle einer Hochrechnung wäre vorliegend die Mehrbelastung vorab unter Berücksichtigung des Hausservices derart gering, dass sie im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK ohne weiteres vertretbar sei. Dabei sei zu beachten, dass diverse Briefkästen in der Nachbarschaft auch bei Neubauten an den Hausfassaden bzw. im Eingangsbereich angebracht seien. Die unterlassene Einzelfallbeurteilung bzw. die schematische Vorgehensweise verstosse zudem gegen den Grundsatz der Angemessenheit. In diesem Zusammenhang hätten auch die Interessen des Grundeigentümers an der uneingeschränkten Ausübung des Eigentumsrechts den Interessen an der Sicherstellung einer einfachen und effizienten Sendungszustellung gegenübergestellt werden müssen. Das Gesuch um Rückversetzung des Briefkastens sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz wiederholt mit der geplanten Umgestaltung des Vorplatzes begründet worden. Durch den jetzigen Standort des Briefkastens werde es ihm faktisch verunmöglicht, den Vorplatz umzugestalten, weil der Briefkasten am aktuellen Standort nicht mehr ins neue Umgebungsbild passen, sondern mitten aus den mit Steinen erweiterten Vorplatz ragen würde.

3.3. Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nennt als Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung einen für die Postzustellung vertretbaren Mehraufwand. Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als vertretbar zu gelten hat, nennt die Vo UVEK nicht. Die Voraussetzungen sind damit in einer offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden Konkretisierung durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings, wenn die rechtsanwendende Behörde besondere Kenntnisse aufweist und die begriffliche Offenheit bezweckt, ihr einen Handlungsspielraum einzuräumen und so technischen oder örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 29 f.). Die Folgen eines für die Postzustellung ungünstigeren, weil Art. 11 Vo UVEK nicht entsprechenden Briefkastenstandortes kann die Vorinstanz besser beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzliche Auslegung des Begriffs des zumutbaren Mehraufwandes ist daher nur mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Postzustellung als Teil des Universaldienstes in der ganzen Schweiz gewährleisten muss (Art. 2 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
und 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
PG). Nach konstanter Rechtsprechung ist es deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz den durch eine Ausnahmeregelung bedingten Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zieht, sondern diesen auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochrechnet. Führt eine solche Hochrechnung zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand, ist dieser nur dann vertretbar, wenn ernsthafte Gründe dafür vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3, A-2037/2006 vom 23. April 2007 E. 9.6 und A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2).

3.3.1. Vorliegend hätte die Rückversetzung des Briefkastens an den vom Beschwerdeführer gewünschten Standort zur Folge, dass im Vergleich mit dem von Art. 11 Vo UVEK geforderten Standort ein Abstand von rund 7 m zur Grundstücksgrenze entstehen würde. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dokumentierten heutigen Zustellpraxis würde sich der Zustellweg für den Postboten um einige Schritte verlängern und dadurch bedingt ein - wenn auch sehr geringer - Mehraufwand entstehen. Gegenteilige Behauptungen des Beschwerdeführers leuchten nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorinstanz im fraglichen Postzustellkreis offenbar einen sog. Hausservice eingeführt hat, erfolgt dieser doch unbestritten nur bei Bedarf. Selbst der Beschwerdeführer behauptet nicht, diesen Dienst regelmässig oder sogar täglich in Anspruch zu nehmen. In Betracht zu ziehen ist demgegenüber, dass der bescheidene Mehraufwand von der heutigen Zustellpraxis abhängt und bei einer Umstellung des Zustelldienstes beispielsweise auf Elektroroller im Vergleich mit der Zustellung an der Grundstücksgrenze zunehmen würde, können doch Vorplätze als Abstellplatz benutzt und deshalb vom Postboten nicht befahren werden (vgl. E. 2.3). Weil die Rückversetzung unabhängig von der Zustellart bewilligt würde, ist diesem hypothetischen Umstand entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls Rechnung zu tragen. Dessen Einwand, Elektroroller seien im Winter wegen der steilen Strasse nicht geeignet, erscheint demgegenüber als wenig plausibel, zumal winterliche Strassenverhältnisse wohl eher die Ausnahme bilden und der heutige Zustelldienst offenbar auch im Winter regelmässig per Auto erfolgt.

3.3.2. Würde nun die Vorinstanz die beantragte Rückversetzung ohne zwingende Gründe tolerieren, hätte dies zur Folge, dass mit einem Schlag eine Vielzahl von Postkunden unter Berufung auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ebenfalls eine Rückversetzung ihres Briefkastens durchsetzen könnten bzw. die Vorinstanz bei der Überprüfung von Fällen mit rückversetzten Briefkästen - wie beispielsweise die vom Beschwerdeführer dokumentierten Fälle (vgl. E. 4) - gebunden wäre. Dies würde der Absicht der Ausnahmeregelung, dass nur eine geringe Zahl von Eigentümer davon profitieren sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2037/2006 vom 23. April 2007 E. 9.6), zuwiderlaufen.

3.3.3. Vorliegend begründet der Beschwerdeführer den Ausnahmetatbestand einzig mit der Gestaltung seines Vorplatzes bzw. mit der beeinträchtigten Ästhetik durch einen mitten in einem Steingarten herausragenden Briefkasten. Dieser Grund überzeugt bereits deshalb nicht, weil es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, den Briefkastenstandort an die Grundstücksgrenze und damit an den Rand des geplanten Steinvorgartens zu verlegen. Zudem können ästhetische Gesichtspunkte als Folge einer geplanten Gartenumgestaltung kaum derart gewichtig sein, dass sie das Interesse der Vorinstanz an einer einfachen und effizienten Sendungszustellung zu überwiegen vermögen. Andernfalls wäre es für Liegenschaftseigentümer ein Leichtes, durch gestalterische Massnahmen eine Rückversetzung des Briefkastens zu erzwingen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nicht erfüllt. Auf die eigentumsrechtlichen Aspekte ist noch einzugehen (E. 5).

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei mehreren, auch neueren von ihm dokumentierten Liegenschaften in der Nachbarschaft toleriere die Vorinstanz Briefkastenstandorte an der Hausfassade, was gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstosse. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätzlich nicht. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, dass sie - wenn auch zeitlich gestaffelt - bemüht sei, die rechtmässige Ordnung zu prüfen und durchzusetzen. Selbst wenn in der Nachbarschaft vergleichbare Verhältnisse vorliegen würden, vermag das Bundesverwaltungsgericht keine rechtsungleiche oder willkürliche Gestaltungspolitik der Vorinstanz zu erkennen (vgl. dazu bereits Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 8, A-2037/2006 vom 23. April 2007 E. 9.5 und A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 12.1).

5.
Was schliesslich den Einwand bezüglich eines unrechtmässigen Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) angeht, so werden dem Beschwerdeführer durch die Weigerung der Vorinstanz, den Briefkasten zurückversetzen zu dürfen, weder Eigentumsrechte entzogen noch die Nutzungs- oder Verfügungsmöglichkeiten am Eigentum beeinträchtigt. Betroffen ist einzig die Inanspruchnahme des Postzustellungsservices im Sinne einer staatlichen Leistung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, auf diese Dienstleistung zu verzichten und die ihm bereitgestellte Post bei der nächstgelegenen Annahmestelle abzuholen (vgl. Art. 9 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
VPG). Bei den Anforderungen an den Briefkasten kann sich deshalb einzig die Frage des faktischen bzw. mittelbaren Eingriffs in die Eigentumsgarantie stellen. Dabei gilt der Schutzbereich des Grundrechts nur bei einer gewissen Eingriffsintensität betroffen, wenn die bestimmungsgemässe Eigentumsnutzung verunmöglicht oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 7). Vorliegend ist ein solcher Fall ohne weitere Darlegungen zu verneinen. Im Übrigen dürfte es dem Beschwerdeführer - wie bereits festgehalten (E. 3.3.3) - ohne weiteres möglich sein, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen, um die behauptete ästhetische Störung zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren.

6.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die beantragte Rückversetzung des Briefkastens Art. 11 Vo UVEK widerspricht und auch keine Ausnahme nach Art. 14 f. Vo UVEK gegeben ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat folglich die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

8.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Forster Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-8126/2010
Datum : 28. April 2011
Publiziert : 17. Mai 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post, Fernmeldewesen
Gegenstand : Standort Briefkasten


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
PG: 2 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
18
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VPG: 9
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • uvek • briefkasten • bundesverwaltungsgericht • postzustellung • die post • weiler • frage • verfahrenskosten • rechtsgleiche behandlung • bundesgesetz über das bundesgericht • kommunikation • bedingung • rechtsanwendung • gerichtsschreiber • eigentumsgarantie • stelle • beweismittel • kostenvorschuss • sachverhalt
... Alle anzeigen
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A-2037/2006 • A-2038/2006 • A-6082/2008 • A-8126/2010