Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6736/2011

Urteil vom 7. August 2012

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiber Andreas Meier.

René Metzler Immobilien-Treuhand AG,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Die Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard Zaugg,
Rechts- und Stabsdienst Post,
Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Briefkastenanlagen.

Sachverhalt:

A.
An der (...) in (...) befinden sich zwei Mehrfamilienhäuser mit je sechs Wohnungen. Für die Verwaltung dieser Liegenschaften ist die Tilia AG zuständig. Diese wurde von der Schweizerischen Post im Zeitraum von Oktober 2009 bis Mai 2010 mehrmals darauf hingewiesen, dass die Briefkastenanlagen der Liegenschaften vor den Hauseingängen anstatt im Gebäudeinnern zu platzieren seien und die Brief- und Ablagefächer an die gesetzlichen Mindestmasse angepasst werden müssten. In der Folge wurde seitens der Tilia AG bzw. der Eigentümerin die Installation von Briefkastenanlagen im Bereich der Hauszugänge veranlasst.

Die Schweizerische Post zeigte sich in ihrem Schreiben vom 21. September 2010 mit dem Standort der Briefkastenanlagen zufrieden, teilte jedoch mit, sie habe feststellen müssen, dass die Briefeinwurföffnungen statt der erforderlichen 25 cm nur 22.5 cm breit seien. Dies könne so nicht akzeptiert werden; die Anlagen seien an die geforderten Mindestmasse anzupassen. Die Tilia AG führte in ihrem Antwortschreiben aus, sie sei nicht bereit, die neuen Briefkastenanlagen zu ersetzen. Eine Anpassung sei nicht möglich. Die Schweizerische Post forderte die Tilia AG mit Schreiben vom 15. November 2010 indessen erneut auf, die Hausbriefkastenanlagen mit massgerechten Briefkästen und Ablagefächern zu versehen, ansonsten die Hauszustellung an die Mieter eingestellt werde. Die Tilia AG bat darauf um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung.

B.
Am 15. November 2011 erliess die Schweizerische Post die entsprechende Verfügung. Adressatin ist die René Metzler Immobilien-Treuhand AG als Eigentümerin der Liegenschaften. Im Dispositiv wird festgehalten, dass an den betreffenden Adressen keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Briefkastenanlagen existierten (Ziff. 1). Für das Anbringen entsprechender Anlagen werde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eingeräumt (Ziff. 2). Verstreiche diese Frist ungenutzt, würden die Postsendungen auf der lokalen Poststelle zur Abholung zurückgehalten (Ziff. 3).

C.
Am 15. Dezember 2011 erhebt die René Metzler Immobilien-Treuhand AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der mit der Erstellung der beiden Briefkastenanlagen betraute deutsche Unternehmer habe ein deutsches Produkt angebracht, weshalb die Normbreite des Briefeinwurfschlitzes nicht ganz erreicht werde. Aufgrund der neuen Standorte ausserhalb der Gebäude habe sich die Situation für die Briefzustellung aber massgeblich verbessert. Obschon ein Fehler passiert sei, erscheine es daher unverhältnismässig, den Abbau der kostspieligen Anlage zu verlangen.

D.
Die Schweizerische Post (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde.

E.
Die Beschwerdeführerin reicht am 29. März 2012 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.

F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 17
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post - 1 Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
1    Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
2    Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen.
3    Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.
4    Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung.
des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0) werden Streitigkeiten zwischen der Post und der Kundschaft durch die Zivilgerichte beurteilt. Als Ausnahme sieht Art. 18
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
PG vor, dass gegen Verfügungen der Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann. Diese Bestimmung erfasst entgegen ihrem Wortlaut nicht nur Streitigkeiten über den Standort, sondern auch solche über die Ausgestaltung von Briefkästen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 1.1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]). Die entsprechenden Regelungen finden sich in Art. 10 ff. der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011). Gemäss diesen Bestimmungen ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein genutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen (Art. 11 Vo UVEK). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern können die Briefkästen im Bereich der Hauseingänge aufgestellt werden, sofern eine gemeinsame Anlage errichtet wird (Art. 12 Vo UVEK). Unter bestimmten, in Art. 14 und 15 Vo UVEK umschriebenen Voraussetzungen kann von den vorgesehenen Standorten abgewichen werden. Die Mindestmasse von Brief- und Ablagefach sowie der Einwurföffnung werden sodann in Art. 16 Vo UVEK festgelegt. Danach muss die Einwurföffnung bei einem Brieffach, das die Postsendungen längsliegend aufnimmt, mindestens 25 auf 2.5 cm gross sein.

3.
Fest steht, dass die derzeit installierten Briefkastenanlagen mit Einwurföffnungen versehen sind, die eine Breite von lediglich ca. 22.5 cm anstatt der nach Art. 16 Vo UVEK geforderten 25 cm aufweisen. Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es sei unverhältnismässig, den Abbau der Anlage zu verlangen.

3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, sie sei laufend daran, die bestehenden und neu zu schaffenden Briefkastenanlagen auf die Einhaltung der Vorgaben gemäss Vo UVEK zu überprüfen. Was die Standorte betreffe, habe die Rechtsprechung bereits festgehalten, dass sich die Vorinstanz bei der Gewährung von Ausnahmen grosse Zurückhaltung auferlegen dürfe. Zu vermeiden sei jeder nicht vertretbare Mehraufwand bei der Sendungszustellung. Zwar könne ein Mehraufwand aus Sicht der betroffenen im Einzelfall durchaus vertretbar erscheinen, doch sei zu beachten, dass Zugeständnisse in Einzelfällen meist unmittelbare Auswirkungen auf eine Vielzahl vergleichbarer Sachverhalte hätten, weshalb sich einzelne Sekunden Mehraufwand bei der Bedienung verschiedener Liegenschaften schweizweit zu enormen Beträgen summieren könnten. Analoges müsse für Vorrichtungen gelten, die nicht den Mindestmassen entsprechen. Auch dies erschwere die Sicherstellung einer einfachen und effizienten Sendungszustellung. Sendungen, die nicht vor Ort deponiert werden könnten, müssten zur Abholung avisiert, zur Zustellbasis zurückgebracht und dort dem Kunden nochmals zugänglich gemacht werden. Vorliegend gehe es dabei um jährlich mehrere hundert grossformatige Sendungen, die aufgrund der zu kleinen Einwurföffnung nicht in das dafür vorgesehene Brieffach eingelegt werden könnten.

Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, die Installation der neuen Briefkastenanlagen ausserhalb der Gebäude habe, was die Effizienz der Briefzustellung betreffe, zu einer massgeblichen Verbesserung der Situation geführt. Die Anlagen entsprächen überwiegend der Norm. Zudem werde bestritten, dass an der (Adresse) jährlich mehrere hundert grossformatige Sendungen zugestellt würden. Es handle sich um wenige Postsendungen jährlich. Der angeblich durch die geringere Briefkastenschlitzbreite entstehende Mehraufwand sei vernachlässigbar. Es erscheine daher unverhältnismässig, den Abbau der kostspieligen Anlage zu verlangen bzw. den Mietern zuzumuten, ihre Post auf der Poststelle abzuholen.

In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz hierzu aus, eine grossformatige Sendung (Couvert C4) weise eine Breite von rund 23 cm auf, eine Zeitung im Plano-Format gar 24 cm. Wolle man solche Sendungen in einen zu schmalen Briefeinwurf einwerfen, müsse man sie knicken, was zu mehr oder weniger schwerwiegenden Beschädigungen der einzelnen Sendungen führe. Ausserdem könnten grossformatige Sendungen aufgrund des fehlenden Spielraums auf beiden Seiten bisweilen nicht vollständig eingeschoben werden, wodurch sie ungeschützt allen möglichen Wettereinflüssen und dem allfälligen Zugriff durch Unbefugte ausgesetzt seien. Dies alles stehe in einem erheblichen Widerspruch zum Bestreben der Vorinstanz, die ihr anvertrauten Sendungen dem jeweiligen Empfänger effizient, in guter Qualität und unversehrt zuzustellen. Auch ziehe es einen substanziellen Mehraufwand für das Zustellpersonal nach sich. Die erwähnten C4-Briefe und Plano-Zeitungen würden nämlich einen nicht unerheblichen Anteil am Verkehrsaufkommen der Vorinstanz aufweisen. Zwar lägen keine spezifischen Zahlen zu den Sendungen vor, welche an die Mieter der betroffenen Liegenschaften adressiert würden, in der ganzen Schweiz seien 2010 jedoch über 948 Millionen grossformatige Sendungen transportiert worden. Dabei handle es sich überwiegend um abonnierte Zeitungen, wobei Anzeiger und andere Gratiszeitungen wie die Migros- oder die Coop-Zeitung darin nicht eingerechnet seien. Solche Sendungen seien aufgrund ihres Volumens besonders gut geeignet, bei der Sendungszustellung einen allzu kleinen Briefkasten oder Einwurfschlitz zu verstopfen. Ausgeschlossen sei es auch, zu grosse uneingeschriebene Sendungen ins Ablagefach zu legen, da dies zeitlich aufwändiger als der Einwurf der ganzen Briefpostsendung ins Brieffach sei und die Sendungen dem bereits erwähnten Diebstahlrisiko aussetzen würde. Ebenso komme es aufgrund des noch grösseren Aufwands nicht in Frage, diese Sendungen zur Abholung auf der Poststelle zu avisieren. Bei der Vorinstanz träfen zudem regelmässig Anfragen anderer Kunden ein, die ebenfalls ein nicht den Vorgaben entsprechendes ausländisches Briefkastenmodell zu installieren wünschten. Diese Anfragen habe man bis anhin abschlägig beantworten können unter Verweis auf die klaren Vorgaben von Art. 16 Vo UVEK. Daher betreffe der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheid nicht nur den zu beurteilenden Einzelfall, sondern wirke sich auf eine unbestimmte Anzahl von Begehren weiterer Kunden aus.

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es vorliegend nicht um eine Anfrage betreffend die Installation eines Briefkastens gehe. Zu beurteilen sei, ob die auf Verlangen der Vorinstanz an den neuen Standorten erstellten Anlagen aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu tolerieren seien. Die Vorinstanz befürchte daher zu Unrecht ein Präjudiz. Ferner sei nicht nachzuvollziehen, weshalb Zeitungen nicht ins Ablagefach gelegt werden könnten, wie dies auch private Verteiler täten. Aufgrund der Argumentation der Vorinstanz könne allein die Zustellung von C4-Briefen als erschwert gelten. Jedoch würden den Mietern an der (Adresse) praktisch keine C4-Briefe zugesandt. Nur schon deshalb sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach sämtliche Postsendungen zurückbehalten werden sollen, unverhältnismässig. Allenfalls erscheine ein seltenes Knicken von C4-Briefen für die Postangestellten zumutbar.

3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) muss staatliches Handeln (auch ausserhalb von Eingriffen in Grundrechte) im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat sowohl für die Rechtsetzung als auch für die Rechtsanwendung Bedeutung (vgl. BGE 135 V 172 E. 7.3.3 mit Hinweis). Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu verwirklichen; d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss die Massnahme ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahren. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010 Rz. 586 ff. mit Hinweisen).

3.3 Die Öffentlichkeit hat ein Interesse an der Sicherstellung einer einfachen und effizienten Sendungszustellung durch die Vorinstanz und die übrigen Zustellorganisationen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Februar 2007 festgehalten, dass die Bestimmungen der Vo UVEK betreffend Standort und Ausgestaltung von Briefkästen damit grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Dabei verwies es unter anderem auf die Ausnahmeregelungen von Art. 14 und 15 Vo UVEK, welche in genügender Art und Weise weniger einschneidende Massnahmen bzw. sogar den Verzicht auf Massnahmen zulassen würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 8; vgl. zudem zur ausreichenden gesetzlichen Grundlage: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.5 und A 2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 6.2).

Indessen fällt auf, dass die oben erwähnten Ausnahmeregelungen zwar Abweichungen von den in Art. 11 bis 13 Vo UVEK festgelegten Briefkastenstandorten zulassen, nicht jedoch Abweichungen von den in Art. 16 Vo UVEK festgelegten Mindestmassen des Briefkastens. So kann nach Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK von den Standortbestimmungen abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Die Post erteilt die notwendige Ausnahmebewilligung (Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK). Bezüglich der einzuhaltenden Mindestmasse ist hingegen keine solche Ausnahmebewilligung vorgesehen, obschon man prima vista auch hier auf einen "vertretbaren Mehraufwand" abstellen könnte. Damit ist die Vorinstanz gemäss der Verordnung auf keinen Fall verpflichtet, einen Briefkasten zu akzeptieren, dessen Einwurföffnung nicht die geforderten Mindestmasse aufweist. Es ist daher zu untersuchen, ob der Verzicht des Verordnungsgebers auf eine entsprechende Ausnahmebestimmung mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar ist.

3.4 Zunächst ist gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK darzulegen, nach welchen Kriterien das Vorliegen eines "vertretbaren Mehraufwands" zu beurteilen ist:

Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als vertretbar zu gelten hat, nennt die Vo UVEK nicht. Die Voraussetzungen sind damit in einer offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden Konkretisierung durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings, wenn die rechtsanwendende Behörde besondere Kenntnisse aufweist und die begriffliche Offenheit bezweckt, ihr einen Handlungsspielraum einzuräumen, um so technischen oder örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 29 f.). Die Folgen eines für die Postzustellung ungünstigeren, weil Art. 11 Vo UVEK nicht entsprechenden Briefkastenstandortes (bzw. vorliegend die Folgen einer Art. 16 Vo UVEK nicht entsprechenden Einwurföffnung) kann die Vorinstanz besser beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzliche Auslegung des Begriffs des zumutbaren Mehraufwandes ist daher nur mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Postzustellung als Teil des Universaldienstes in der ganzen Schweiz gewährleisten muss (Art. 2 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
und 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
PG). Nach konstanter Rechtsprechung ist es deshalb gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz den durch eine Ausnahmeregelung bedingten Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zieht, sondern diesen auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochrechnet. Führt eine solche Hochrechnung zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand, ist dieser nur dann vertretbar, wenn ernsthafte Gründe von einem gewissen Gewicht dafür vorliegen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.4.2 und A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen).

3.5 Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass zu kleine Einwurföffnungen bei der Zustellung von grossformatigen Sendungen einen substanziellen Mehraufwand nach sich ziehen, da diese Sendungen geknickt werden müssen und sie je nachdem nur mit Mühe eingeschoben werden können (vgl. oben E. 3.1). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ablegen von zu grossen Sendungen ins Ablagefach unter Hinweis auf das Diebstahlrisiko und den ebenfalls entstehenden zeitlichen Aufwand ausschliesst (vgl. ebenfalls oben E. 3.1). Noch weniger kann von ihr verlangt werden, uneingeschriebene Sendungen zur Abholung zu avisieren. Dies nicht nur wegen des angesichts des Portos viel zu grossen Aufwands, sondern auch aufgrund der Interessen der Postkunden, Sendungen nicht nachträglich abholen zu müssen (vgl. in diesem Zusammenhang bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 8.2). Bleibt das erwähnte Einschieben der grossformatigen Sendungen in die zu kleine Einwurföffnung. Der dadurch entstehende Mehraufwand mag im einzelnen Fall zwar sehr gering sein, doch ist, wie weiter oben ausgeführt, der Aufwand der Postzustellung in der gesamten Schweiz entscheidend. Wie die Vorinstanz aufzeigt, weisen grossformatige Sendungen einen nicht unerheblichen Anteil am gesamten Verkehrsaufkommen auf (vgl. wiederum oben E 3.1).

Auch wenn man bezüglich der Mindestmasse von Briefkästen Ausnahmen zulassen wollte, müsste die Vorinstanz zu kleine Einwurföffnungen daher nur bei Vorliegen wichtiger Gründe tolerieren. Würde man in Einzelfällen von diesem Kriterium absehen, könnte mit einem Schlag eine Vielzahl von Postkunden unter Berufung auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ebenfalls die Installation entsprechender Briefkästen durchsetzen bzw. wäre die Vorinstanz bei der Überprüfung der Mindestmasse von Briekästen an das entsprechende Präjudiz gebunden. Dies würde der Absicht einer Ausnahmeregelung, dass nur eine geringe Zahl von Eigentümern davon profitieren sollte, zuwiderlaufen (vgl. dazu im Zusammenhang mit Briefkastenstandorten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.4.3 und A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2.2 je mit weiteren Hinweisen).

Worin solche wichtigen Gründe überhaupt bestehen sollten, ist indessen nicht ersichtlich. Anders als bei der Frage des Briefkastenstandorts ist kaum vorstellbar, dass sich ein solcher Grund aus einer spezifischen örtlichen Situation ergeben könnte. Auch im vorliegenden Fall werden keine ausreichenden Gründe für das Abweichen von den Mindestmassen dargelegt: Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat es die Beschwerdeführerin grundsätzlich selber zu vertreten, dass sie ein Briefkastenmodell wählte, welches die erforderlichen Mindestabmessungen nicht aufweist. Dass durch die Installation der neuen Anlagen ausserhalb der Gebäude bereits eine Verbesserung der Situation erreicht worden ist, kann, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt, nicht als Grundlage dienen für die Nichteinhaltung anderer Vorgaben. Die Tatsache, dass nun nach kurzer Zeit erneut Kosten für eine Neuanschaffung auf die Beschwerdeführerin zukommen, stellt daher keinen ausreichenden Grund dar, auf die Einhaltung der Mindestabmessungen zu verzichten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin käme dem durchaus präjudizierende Wirkung zu, denn in der Folge könnten auch andere Hauseigentümer eine den schweizerischen Vorgaben nicht entsprechende Anlage installieren lassen und sich auf ein Versehen berufen, was sich im vorliegenden genauso wie in zukünftigen Fällen kaum widerlegen liesse.

Kommt hinzu, dass es der Vorinstanz nicht allein um eine rasche Abwicklung der Postzustellung geht, sondern auch darum, die ihr anvertrauten Sendungen dem jeweiligen Empfänger in guter Qualität und unversehrt zuzustellen, d.h. weder geknickt noch unvollständig ins Brieffach eingeschoben (vgl. dazu oben E. 3.1). Insofern erschiene das Abweichen von den vorgesehenen Mindestmassen auch in isolierten Einzelfällen problematisch.

3.6 Nach dem Gesagten ist es mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar, dass die Vo UVEK, was die Einwurföffnungen betrifft, keine Abweichungen von den Vorgaben gestattet. Jedenfalls ergibt sich gerade im vorliegenden Fall kein Anlass, eine solche Ausnahme zu gewähren.

4.
Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz vor Installation der neuen Briefkastenanlagen ausdrücklich auf die Mindestmasse nach Art. 16 Vo UVEK aufmerksam gemacht hatte. So führte sie bereits in ihrem ersten Schreiben vom 15. Oktober 2009 an die Tilia AG aus, dass die damals bestehenden Briefkastenanlagen nicht die gesetzlichen Mindestmasse aufweisen würden, dass diese Mindestmasse in Art. 16 Vo UVEK definiert seien und dass eine Anpassung auch diesbezüglich gefordert werde. Dies wiederholte sie in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2010. Es hätte anlässlich der Bestellung der neuen Briefkastenanlagen daher auf der Hand gelegen, ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Vorgaben von Art. 16 Vo UVEK zu richten.

5.
Hinsichtlich der Androhung der Vorinstanz, die Hauszustellung zu verweigern, ist festzuhalten, dass dies die logische Konsequenz der Nichteinhaltung der Vorgaben zu Standort und Ausgestaltung von Briefkästen ist: Die Zustellung der Postsendungen stellt eine Dienstleistung der Vorinstanz dar. Den Empfängern steht es prinzipiell frei, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten und die ihnen bereitgestellte Post bei der nächstgelegenen Annahmestelle abzuholen (vgl. Art. 9 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
VPG). Die Vorinstanz knüpft die Inanspruchnahme ihres Postzustellungsservices zu Recht an die in Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
VPG bzw. Art. 10 ff. Vo UVEK umschriebenen Voraussetzungen. Wollen die Empfänger die von der Vorinstanz angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen, haben sie diese Anforderungen zu erfüllen, ansonsten die Vorinstanz die Postsendungen nicht zuzustellen, sondern bloss bereitzustellen braucht (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8335/2011 vom 5. Mai 2011 E. 5 und A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 12.4). Dass vorliegend die Eigentümerin der Liegenschaften (Beschwerdeführerin), welche die Briefkastenanlagen anbringen lässt, nicht mit den Empfängern (Mietern) identisch ist, ändert daran grundsätzlich nichts.

6.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die derzeit an der (Adresse) installierten Briefkastenanlagen die Voraussetzungen von Art. 16 Vo UVEK nicht erfüllen und weder diese Bestimmung noch die gestützt darauf erlassene Verfügung zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

7.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6736/2011
Datum : 07. August 2012
Publiziert : 16. August 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post, Fernmeldewesen
Gegenstand : Briefkastenanlagen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
PG: 2 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
17 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post - 1 Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
1    Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
2    Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen.
3    Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.
4    Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung.
18
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VPG: 9
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
135-V-172
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • uvek • bundesverwaltungsgericht • postsendung • brief • zeitung • briefkasten • postzustellung • adresse • ausserhalb • zahl • frist • kommunikation • baute und anlage • verfahrenskosten • die post • bundesgesetz über das bundesgericht • verhältnismässigkeit • frage • kostenvorschuss
... Alle anzeigen
BVGer
A-152/2012 • A-2038/2006 • A-6736/2011 • A-8335/2010 • A-8335/2011