Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-152/2012
Urteil vom 28. Juni 2012
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Besetzung Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
A._______,
Parteien vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Strauch-Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Die Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard Zaugg, Rechts- und Stabsdienst, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Briefkastenstandort.
Sachverhalt:
A.
A._______ bewohnt ein neu errichtetes Einfamilienhaus an der Y._______strasse in Z._______. Gemäss Absprache zwischen der Schweizerischen Post und der mit dem Bau beauftragten Bauunternehmung wurde der zur Liegenschaft gehörende Briefkasten als Provisorium neben dem Garagentor beim Treppenaufgang zum Hauseingang platziert. Nach Abschluss der Umgebungsarbeiten forderte die Schweizerische Post unter Hinweis auf die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. März 1998 zur Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011) mit Schreiben vom 27. Juni 2011 A._______ auf, den Briefkasten bis zum 15. Juli 2011 rechtskonform an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
B.
Mit E-Mail vom 30. Juni 2011 ersuchte A._______ um eine anfechtbare Verfügung und um Bestätigung, dass in Bezug auf die Position des Briefkastens die örtlichen Vorschriften bezüglich Grenzabstand (Strasse und Nachbargrundstück) einzuhalten seien.
C.
Die Schweizerische Post verlängerte mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die Frist zur Verschiebung des Briefkastens auf den 15. August 2011, verwies erneut auf die Vo UVEK und wies A._______ darauf hin, sollte er nicht einverstanden sein, schriftlich bis zur erwähnten Frist eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist werde die Hauszustellung ohne weitere Ankündigung eingestellt und die Sendungen würden auf der Poststelle zur Abholung bereit gehalten.
Nachdem der Briefkasten nicht fristgemäss an die Grundstücksgrenze versetzt worden war, stellte die Schweizerische Post die Hauszustellung androhungsgemäss ein. A._______ liess den Briefkasten daraufhin an den Rand der Hauseinfahrt versetzen und teilte dies der Schweizerischen Post telefonisch mit. Diese nahm die Hauszustellung in der Folge wieder auf.
Offenbar rund zwei Wochen nach der Wiederaufnahme der Hauszustellung wurde diese erneut eingestellt und A._______ fünf Tage später entsprechend telefonisch orientiert.
D.
Anfangs Oktober 2011 wurde A._______ die von ihm ersuchte anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 23. und 28. November 2011 fragte er bei der Schweizerischen Post nach dieser nach.
E.
Am 14. Dezember 2011 erliess die Schweizerische Post die gewünschte Verfügung und ordnete an, es sei innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein den Anforderungen von Art. 10 ff. Vo UVEK entsprechender Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft zu errichten.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 13. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie die Wiederaufnahme der Hauszustellung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Einstellung der Postzustellung im September 2011 ohne vorgängige Verfügung oder Mitteilung rechtswidrig erfolgt sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt er sodann, die Hauszustellung per sofort und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Streitsache anzuordnen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe ihr Ermessen in der Auslegung des Passus "an der Grundstücksgrenze" überschritten und mit der Verweigerung der Hauszustellung das Willkürverbot gemäss Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb die Schweizerische Post (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Postsendungen weiterhin, d.h. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, an sein Wohndomizil zuzustellen habe. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme schrieb er daher als gegenstandslos ab.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie weist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten kantonalen Rechtsgrundlagen darauf hin, dass die Bestimmungen der Vo UVEK generell Vorrang vor kantonalem Recht hätten, im Übrigen aber selbst das zitierte Strassengesetz vom 26. Oktober 2009 des Kantons Appenzell Ausserrhoden (StrG, bGS 731.11) einer Errichtung von Briefkästen unmittelbar an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 11 Vo UVEK nicht entgegen stehe. Vorliegend habe sie als Entgegenkommen den Standort des Briefkastens an der Hausmauer neben dem Garagentor akzeptiert, allerdings einzig bis zum Abschluss der Bauarbeiten und unter der Abmachung, dass dieser anschliessend an einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Platz versetzt werde. Der aktuelle Standort führe für sie zu einem Mehraufwand, der nicht hinzunehmen sei und nicht als vertretbar im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK bezeichnet werden könne.
I.
Am 26. März 2012 reicht der Beschwerdeführer seine Bemerkungen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein.
J.
In den unaufgeforderten Eingaben der Vorinstanz vom 17. April 2012 und des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2012 halten die Parteien an ihren bisherigen Standpunkten fest.
K.
Auf weitere Vorbringen sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
|
1 | Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
2 | Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: |
a | Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und |
b | abgehende Briefe im internationalen Verkehr. |
3 | Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, dass sich der Standort des Hausbriefkastens des Beschwerdeführers nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern zurückversetzt am Rand der Zufahrt zur Liegenschaft mit einem Abstand von rund 6.5 m zur Grundstücksgrenze befinde. Im Privateigentum befindliche Vorplätze würden grundsätzlich nicht als offene und frei zugängliche Strasse gelten. Vielmehr dienten diese erfahrungsgemäss regelmässig als Abstellplatz für Motorfahrzeuge, weshalb sie für den motorisierten Zustelldienst der Vorinstanz nicht immer oder nur unter erschwerten Bedingungen zur Verfügung stünden. Demnach seien die Vorgaben nach Art. 11 Vo UVEK vorliegend nicht erfüllt und der Briefkasten sei an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft zu errichten.
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, den Briefkasten unter Beachtung des kantonalen Rechts (Art. 59 StrG) an den Rand der Hauseinfahrt mit einem Abstand von rechtwinklig gemessen 2 m zur Grundstücks- und Strassengrenze errichtet zu haben.
2.3 Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei das UVEK die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9 Abs. 2
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SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
|
a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
2.4 Grundsätzlich gilt, dass kompetenzmässig erlassenes Bundesrecht aller Stufen Vorrang vor dem kantonalen Recht - aller Stufen - hat (derogatorische Kraft des Bundesrechts, Art. 49 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
2.5 Die hier fragliche Bestimmung findet sich in der Vo UVEK, die gestützt auf Art. 9 Abs. 2
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SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
|
a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
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SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
|
1 | Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
2 | Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt. |
2.5.1 Gemäss Art. 164 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
2.5.2 Das Post- und Fernmeldewesen ist gemäss Art. 92 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
|
1 | Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
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1 | Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. |
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SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt: |
a | das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten; |
b | die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post). |
2 | Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden. |
3 | Es soll insbesondere: |
a | für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit: |
a1 | Postdiensten, |
a2 | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs; |
b | die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen. |
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SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 21 Fachsekretariat - 1 Die PostCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der PostCom vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen in Absprache mit dem Präsidium. Es stellt der PostCom Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt. |
|
1 | Die PostCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der PostCom vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen in Absprache mit dem Präsidium. Es stellt der PostCom Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt. |
2 | Der Bundesrat kann dem Fachsekretariat im Bereich der Marktaufsicht, des Zugangs nach den Artikeln 6 und 7, der Grundversorgung und der Rechnungslegung weitere Aufgaben übertragen. |
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SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
|
a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
Im 2. Abschnitt regelt das PG den Universaldienst und hält in Art. 2
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SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
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SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
|
a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
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SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
|
a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
2.5.3 Die Delegation zur Regelung des Briefkastenstandorts ist weder durch die Bundesverfassung ausgeschlossen noch stellt sie eine wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 164 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
2.6 Das kantonale StrG regelt die Benützung, den Bau und Unterhalt sowie die Kostentragung der öffentlichen Strassen des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Art. 1 Abs. 1 StrG). Im 5. Abschnitt behandelt es "Strasse und angrenzendes Gebiet" und regelt unter Ziffer II (Art. 57 bis 62 StrG) die Strassenabstände. Art. 59 StrG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, bestimmt für unbewohnbare Kleinbauten und provisorische Bauten sowie kleinere Anlagen bis 2 m Höhe einen Abstand zur Strasse von 2 m. Demgegenüber regelt Art. 60 StrG, dass für Bauten, die dem öffentlichen Verkehr, und Anlagen, die dem privaten und öffentlichen Verkehr dienen, keine Abstände gelten (Art. 60 Abs. 1 Bst. a und b StrG). Unabhängig davon, was unter einer Baute oder einer Anlage zu verstehen ist und wie der private und öffentliche Verkehr definiert werden, ist, wie soeben dargelegt, in Bezug auf den Briefkastenstandort die Bundesgesetzgebung massgebend und lässt einer - allfällig widersprechenden - kantonalen Regelung keinen Raum. Selbst wenn also Briefkästen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 1 Bst. a oder b StrG fielen, was an dieser Stelle offen gelassen werden kann, vermöchte der Beschwerdeführer daher keine weiteren Rechte aus dem kantonalen Strassengesetz abzuleiten.
3.
3.1 In Anwendung von Art. 11 Vo UVEK hielt die Vorinstanz fest, der aktuelle Standort des Briefkastens befinde sich nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern zurückversetzt am Rand der Zufahrt zur Liegenschaft und somit in einem gewissen räumlichen Abstand zur Grundstücksgrenze, weshalb er nicht rechtskonform sei.
3.2 Gemäss Art. 11 Vo UVEK kommt für die Standortwahl einzig die Grundstücksgrenze in Frage (vgl. vorstehend E. 2.3). Massgebend ist dabei in erster Linie die Grenze beim allgemein genutzten Hauszugang (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4 ff.). Die Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Art und Weise der Postzustellung oder der damit verbundende Aufwand spielen grundsätzlich keine Rolle. Letzterer ist einzig dann in Betracht zu ziehen, wenn der nach Art. 11 Satz 1 Vo UVEK vorgesehene Standort mehrere Möglichkeiten zulässt. In diesem Fall ist im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse bzw. zu der für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsfläche liegt (vgl. Art. 11 Sätze 2 und 3 Vo UVEK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.3 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3).
3.3 Der derzeitige Standort des Briefkastens ist, der Hauszufahrt entlang gemessen, unbestrittenermassen rund 6.5 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Briefkasten befinde sich nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, weshalb die Voraussetzungen von Art. 11 Vo UVEK nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass der Briefkasten, im rechten Winkel gemessen, lediglich 2 m von der Strasse entfernt sei. Wie aus der von ihm eingereichten Fotodokumentation hervorgeht, kann dieser - von der Vorinstanz im Übrigen nicht bestrittene - Sachverhalt als erstellt gelten. Dennoch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Briefkasten nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet. Es stellt sich aber die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind.
3.4 Art. 14 und 15 Vo UVEK sehen Ausnahmen für den Briefkastenstandort vor. Vorliegend fällt einzig Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK in Betracht, auf den sich auch der Beschwerdeführer beruft. Danach kann von den Standortbestimmungen (Art. 11 ff. Vo UVEK) abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Die Post erteilt die notwendige Ausnahmebewilligung (Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK).
3.4.1 Mit Verweis auf die Rechtsprechung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, Ausnahmen dürften nur in Einzelfällen und mit grosser Zurückhaltung gewährt werden und seien einzig vertretbar, wenn ernsthafte Gründe dies verlangten. Insbesondere der Mehraufwand für die Sendungszustellung sei nicht als vertretbar zu qualifizieren, weshalb keine Grundlage bestehe, im vorliegenden Fall von der Verpflichtung zur Erstellung eines Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze abzuweichen.
3.4.2 Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als vertretbar zu gelten hat, nennt die Vo UVEK nicht. Die Voraussetzungen sind damit in einer offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden Konkretisierung durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist (Art. 49
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Postzustellung als Teil des Universaldienstes in der ganzen Schweiz gewährleisten muss (Art. 2 Abs. 1
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SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
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SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
3.4.3 Der aktuelle Briefkastenstandort des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass sich der Zustellweg für den Postboten - im Vergleich zur Zustellung direkt an der Grundstücksgrenze, mithin am Strassenrand - je nach Zufahrtsmöglichkeit um einige wenige bis maximal rund 6.5 m verlängert und dieser insofern einen, wenn auch relativ geringen, Mehraufwand auf sich zu nehmen hat. Überdies wird der Vorplatz als Abstellplatz benützt, wie auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotodokumentation (insb. act. 8 der Beschwerdebeilage) erkenntlich ist. Befindet sich ein parkiertes Fahrzeug vor dem Briefkasten, ist ein motorisierter Postbote somit gezwungen, das Auto zu verlassen und die letzten Schritte zum Briefkasten zu Fuss zurückzulegen. Andernfalls braucht er zwar nicht auszusteigen, muss aber sein Fahrzeug zumindest teilweise in den Vorplatz der Liegenschaft hineinführen und dann wohl rückwärts wieder hinausfahren (vgl. dazu act. 17 der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort). Ein solches Manöver ist nicht ganz ungefährlich und zudem mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden. Dieser mag zwar gering sein, jedoch ist nicht der einzelne, sondern der gesamthafte Aufwand der Postzustellung entscheidend (vgl. soeben E. 3.4.2). Einzelfälle von geringem Mehraufwand führen in ihrer Summe für die Vorinstanz, die einen landesweiten Universaldienst bereitzustellen hat, insgesamt zu einer nicht unerheblichen zusätzlichen Belastung. Im Ergebnis ist daher an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Mehraufwand im vorliegenden Fall für sie nicht mehr vertretbar wäre, nichts auszusetzen.
Würde die Vorinstanz den aktuellen Standort ohne wichtige Gründe ausnahmsweise tolerieren, hätte dies zur Folge, dass mit einem Schlag eine Vielzahl von Postkunden unter Berufung auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Der Beschwerdeführer vermag demgegenüber keine gewichtigen Gründe für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes vorzubringen. Vielmehr verweist er im Wesentlichen einzig auf die Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft, die sich ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze befänden (siehe dazu sogleich E. 4). Der Entscheid der Vorinstanz, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nicht als erfüllt zu erachten, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf die Briefkastenstandorte in seiner Nachbarschaft eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.2 Nach Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Die Vorinstanz hält glaubwürdig fest, bemüht zu sein, die rechtmässige Ordnung zu prüfen und durchzusetzen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass bei anderen Liegenschaften mit gleichen oder ähnlichen Verhältnissen eine Hauszustellung erfolgt, indes ist hierin noch keine willkürliche Gestaltungspolitik zu erkennen. Vielmehr ist die Vorinstanz bemüht, die rechtlich gebotene Ordnung unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kunden herzustellen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele aus der Nachbarschaft ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Liegenschaften an der Zellwegstrasse offensichtlich um eine neue Überbauung handelt, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie dulde die dortige, allenfalls nicht verordnungskonforme Briefkastensituation generell und schreite bloss beim Beschwerdeführer ein. Selbst wenn daher in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers vergleichbare Verhältnisse vorliegen, vermag das Bundesverwaltungsgericht deshalb kein rechtsungleiches oder willkürliches Handeln der Vorinstanz zu erkennen (vgl. zum Ganzen zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 4 mit Hinweisen).
4.3 Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieserverleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Dieser Schutz setzt voraus, dass eine Behörde dem Betroffenen eine konkrete Auskunft oder Zusicherung erteilt hat, dass sie dafür zuständig war, dass der Adressat die Unrichtigkeit der Angabe nicht erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4796/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 626 ff., 668 ff.).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es vorliegend bereits an einer Vertrauensgrundlage: Auf seine E-Mail vom 30. Juni 2011 reagierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Juli 2011, in welchem sie die Frist zur Verschiebung des Briefkastens verlängerte und die Einstellung der Hauszustellung androhte. Schon zu jenem Zeitpunkt war folglich klar, dass die Vorinstanz nicht gewillt war, den derzeitigen Zustand zu dulden. Nachdem der Briefkasten nicht fristgerecht versetzt worden war, stellte sie die Hauszustellung ein. Erst auf telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er den Briefkasten nun versetzt habe, nahm sie diese vorübergehend wieder auf, bis sie sie rund zwei Wochen später erneut einstellte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer konkreten Auskunft oder Zusicherung gesprochen werden, die eine Vertrauensbasis geschaffen hätte. Diese Rüge des Beschwerdeführers geht demnach ebenfalls fehl.
5.
Im Ergebnis lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass der streitige Briefkastenstandort Art. 11 Vo UVEK widerspricht und sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Ausnahme nach Art. 14 f. Vo UVEK berufen kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer hatte mit der vorliegenden Beschwerde beantragt, dass die Vorinstanz angewiesen werde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Hauszustellung an seine Adresse per sofort und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Angelegenheit vorzunehmen. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz deshalb dem Beschwerdeführer Postsendungen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens an sein Wohndomizil zuzustellen habe. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wies er entsprechend als gegenstandslos ab. Der Beschwerdeführer hat insofern mit der Beschwerdeerhebung die Wiederaufnahme der Hauszustellung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens erreicht; im Übrigen und in der Hauptsache sind seine Begehren indes abzuweisen. Er gilt daher im Wesentlichen als unterliegende Partei und hat folglich die reduzierten, auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer, selber Rechtsanwalt, durch seine Bürokollegin vertreten liess, ihm damit höchstens geringfügige Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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