Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 799/2022

Urteil vom 26. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. September 2022 (ZKBES.2022.93).

Sachverhalt:

A.
B.________ ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 20. Januar 2022 in der gegen ihren Enkel A.________ geführten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 415'071.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2021 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 203.30. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 wies das Richteramt Olten-Gösgen das Rechtsöffnungsgesuch ab.

B.
In Gutheissung der von B.________ dagegen erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Solothurn das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen auf und erteilte B.________ für den Betrag von Fr. 415'071.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung (Urteil vom 9. September 2022).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) abzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsdialverfügung vom 3. November 2022 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung, gegen welches die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben hat, entsprochen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.2. Der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom Rechtsöffnungsentscheid besonders betroffen. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG).

2.
Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf einen Darlehensvertrag, welcher nach Darstellung des Betreibungsschuldners lediglich simuliert worden sei.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz auf bestimmte Ausführungen in ihrer Beschwerdeantwort nicht (ausreichend) eingegangen sei.

2.1.1. Im Einzelnen macht er geltend, dass sich die Vorinstanz mit den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 321 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.255
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO nicht auseinandergesetzt habe und sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergebe, mit welcher Kognition die Vorinstanz geurteilt habe. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit seinem Einwand befasst, bestimmte Tatsachenvorbringen in der von der Betreibungsgläubigerin erhobenen kantonalen Beschwerde vom 19. Juli 2022 seien neu und damit unzulässig. Übergangen worden sei schliesslich sein Einwand, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Absendung des Betreibungsbegehrens noch nicht fällig gewesen sei.

2.1.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hinreichend klar hervor, von welchen Überlegungen sich das Obergericht hat leiten lassen. Das Obergericht hat dafürgehalten, dass der Wortlaut des Testaments vom 13. Juli 2012 und die weiteren eingereichten Dokumente den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen und das Vorliegen einer Simulationsabrede vom Beschwerdeführer letztlich lediglich behauptet wurde. Der Beschwerdeführer war demnach in der Lage, das angefochtene Urteil sachgerecht anzufechten.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung nicht fällig gewesen sei, geht die Rüge fehl. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen ist (Urteile 2C 781/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.2; 5A 734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 5.3.1; 5A 785/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2.2; 5A 954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand für die Beschwerdegegnerin somit kein Anlass, die Behauptung, das Betreibungsbegehren sei von ihr (möglicherweise) vor dem 2. Dezember 2021 versandt worden, zu widerlegen (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 77 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Vorliegend steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung des Darlehens grundsätzlich auf den 2. Dezember 2021 wirksam wurde und die Forderung damit im massgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (6. Januar 2022) fällig war.

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht weiter vor, verkannt zu haben, dass dessen Kognition als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO in tatsächlicher Hinsicht beschränkt war. Es sei im vorinstanzlichen Verfahren Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die erstinstanzliche Überzeugung des Vorliegens einer wirklichen Absicht der Parteien zum Abschluss eines simulierten Vertrags als willkürlich auszuweisen. Überdies macht der Beschwerdeführer geltend, dass er vor der Erstinstanz sehr wohl die notwendigen Behauptungen aufgestellt und Beweismittel eingereicht habe. Aus diesen ergebe sich, dass die Kaufpreisrestanz nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien nicht geschuldet sei. Es habe immer Einigkeit bestanden, dass das von der Beschwerdegegnerin von ihrem verstorbenen Bruder, C.________ sel., geerbte Grundstück - ungeachtet der Regelung im Kaufvertrag und im separat abgeschlossenen Darlehensvertrag - unentgeltlich auf ihn übergehen solle. Der Grund für die Simulation liege ganz klar in seiner Nacherbeneinsetzung im Testament vom 13. Juli 2012 und dem von den Vertragsparteien verfolgten Ziel der Steuerersparnis; ohne Simulation des Darlehensvertrags wäre er im Zeitpunkt des Übergangs der Liegenschaft
erbschaftssteuerpflichtig geworden.

2.3.2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweis). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Ziel des Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern des Vorliegens eines für die Rechtsöffnung tauglichen Titels (BGE 148 III 30 E. 2.2; 142 III 720 E. 4.1; 132 III 140 E. 4.1.1).

2.3.3. Eine Simulation setzt voraus, dass sich die Parteien einig sind, dass die tatsächlich abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nur zum Schein abgegeben werden (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc; 112 II 337E. 4a; WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Dies ist gemäss Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG vom Betriebenen glaubhaft zu machen (Urteil 5A 434/2015 vom 21. August 2015 E. 6.1.2, in: SJ 2016 I S. 49; VEUILLET/ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 114 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Die Anforderungen an den Nachweis einer Simulation sind streng (BGE 112 II 337 E. 4a; Urteile 4A 90/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3.2; 4A 362/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1; 5P.461/2000 vom 12. Januar 2001 E. 3b). Auch wenn das Vorliegen eines blossen Scheingeschäfts im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren lediglich mit dem (reduzierten) Beweismass des Glaubhaftmachens nachzuweisen ist, genügen allgemeine Behauptungen nicht (zum Beweismass der Glaubhaftmachung vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.2).

2.3.4. Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin (als Betreibungsgläubigerin) habe gewisse Tatsachenbehauptungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, weshalb diese als erstellt gelten müssten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin die Darstellung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2022 ausdrücklich in allen Punkten bestritten, namentlich auch die Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin mit den monatlichen Zahlungen von Fr. 500.-- "von der Vorerbeneinsetzung" profitieren sollte. Ausserdem geht bereits aus dem erstinstanzlich eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers an das Steueramt des Kantons Solothurn vom 31. März 2022 hervor, dass die Auslegung der Klausel im Testament von C.________ sel. (dem Bruder der Beschwerdegegnerin und Grossonkel des Beschwerdeführers) zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer strittig ist. Schliesslich ist daran zu erinnen, dass es dem Betriebenen obliegt, seine Einwände gegen den Rechtsöffnungstitel sofort glaubhaft zu machen. Blosse Behauptungen vermögen selbst dann nicht zu genügen, wenn die Gegenpartei nicht zu einer allfällig angesetzten Verhandlung erscheint oder die
Vorbringen unbestritten bleiben (vgl. Urteil 5A 13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4; DIETRICH STAEHELIN, Vom gegenwärtigen Stand der Basler Rechtsöffnungspraxis, in: BJM 1958 S. 14 f.; PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 349 f.).

2.3.5. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung, es seien ausser blossen Behauptungen keine stichhaltigen Belege oder Indizien für eine Simulation des Darlehensvertrags aktenkundig, nicht umzustossen. Nach den Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer die Verträge bislang vorbehaltlos erfüllt. So hat er, wie im Grundstückkaufvertrag vom 10. November 2016 verurkundet, mit der Beschwerdegegnerin einen separaten Darlehensvertrag abgeschlossen. Auch diesen Vertrag hat der Beschwerdeführer durch Leistung monatlicher Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 500.-- zunächst vorbehaltlos erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe seine Einsetzung als Nacherbe im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt, wurde bereits vorne (E. 2.3.4) widerlegt. Aber auch im Wortlaut des Testaments vom 13. Juli 2012 hat die Vorinstanz zu Recht kein aussagekräftiges Indiz für eine Simulationsabrede erblickt. Aus dem Wortlaut der Klausel unter III. Erbeinsetzung Ziff. 2 des Testaments ergibt sich klar, dass C.________ sel. den Beschwerdeführer und dessen Schwester D.________ gemeinsam begünstigen wollte ("Sie [die Beschwerdegegnerin] erhält die Auflage, sicherzustellen, dass die
Liegenschaft dereinst an meine Enkel A.________ [Beschwerdeführer] und D.________ [...] fallen soll."). Wenn die Erstinstanz zum Schluss gelangt ist, dass das Grundstück später ohnehin in das (alleinige) Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen wäre, ist sie somit von einem offensichtlich falsch bzw. unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerde an das Obergericht ausdrücklich gerügt, wobei sich die Berufung der Beschwerdegegnerin auf den Wortlaut des vom Beschwerdeführer erstinstanzlich eingereichten Testaments vom 13. Juli 2012 auch nicht als unzulässige neue Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 326 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO abtun lässt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungen und Schlüsse, welche nicht auf der beweismässigen Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden, Rechtserwägungen gleichgestellt sind (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Solche waren auch im vorinstanzlichen Verfahren frei überprüfbar (vgl. Art. 320 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO). Letztlich hat der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermocht, welches Motiv die
Beschwerdegegnerin gehabt haben sollte, ihm die Liegenschaft im Sinne eines vorzeitigen Vollzugs einer allfälligen Auslieferungspflicht ohne adäquate Gegenleistung zu alleinigem Eigentum zu übertragen, wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen wären, dass C.________ sel. den Beschwerdeführer und D.________ gemeinsam als Nacherben eingesetzt hat. Einerseits hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel eingereicht, die auf einen Willen der Beschwerdegegnerin hindeuten würden, den Beschwerdeführer gegenüber D.________ besserzustellen. Andererseits ist aber auch nicht erkennbar, welche steuerlichen oder sonstigen Vorteile die Beschwerdegegnerin mit einer Simulation des Darlehensvertrags für sich selbst hätte erreichen wollen und können. An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer während des Rechtsöffnungsverfahrens wegen der angeblich geplanten Steuerumgehung bei der Steuerbehörde eine Selbstanzeige eingereicht hat. Die vom Beschwerdeführer in diesem Brief beschriebene Absicht zur Täuschung der Steuerbehörden geht, soweit sie sich auch auf die Beschwerdegegnerin bezieht, nicht über eine einseitige Parteibehauptung des Beschwerdeführers hinaus. Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich rügt, dass sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich einzig zur letztwilligen Verfügung vom 13. Juli 2012 und der Selbstanzeige vom 31. März 2022 geäussert habe, zeigt er nicht auf, inwiefern den weiteren von ihm eingereichten Dokumenten etwas potenziell Entscheiderhebliches hätte entnommen werden können. In keinem der eingereichten Dokumente kommt auch nur ansatzweise die Absicht der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, den Beschwerdeführer nicht auf den klaren Wortlaut des Darlehensvertrags vom 1. Januar 2018 behaften zu wollen. Damit hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Beschwerde der Betreibungsgläubigerin gutgeheissen und ihr die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf den Darlehensvertrag erteilt hat.

3.
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_799/2022
Date : 26. Mai 2023
Published : 13. Juni 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  75  76  95  97  105  106
OR: 18
SchKG: 82
ZPO: 320  321  326
BGE-register
112-II-337 • 123-IV-61 • 132-III-140 • 135-III-397 • 140-III-115 • 142-III-364 • 142-III-720 • 143-I-377 • 143-III-65 • 145-III-20 • 146-II-335 • 147-IV-409 • 148-III-30
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1958 S.14
SJ
2016 I S.49