5P.461/2000/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
12. Januar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
Z.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, Eisenbahnstrasse 41, Postfach 228, 9401 Rorschach,
gegen
Y.________, Deutschland, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Storchenegger, Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer,
betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
(definitive Rechtsöffnung),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Gestützt auf ein Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen betrieb Y.________ am 4. Februar 2000 die Z.________ AG für eine Forderung von Fr. 162'279. 65 (recte:
Fr. 160'279. 65) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Januar 1995.
Er verlangte die definitive Rechtsöffnung für diesen Betrag, nachdem die Z.________ AG auf den Zahlungsbefehl hin Rechtsvorschlag erhoben hatte. Diese wandte ein, Y.________ habe seine Forderung am 9. September 1999 an die X.________ AG zediert, und stellte eine Forderung aus US-amerikanischen Urteilen zur Verrechnung. Das Bezirksgerichtspräsidium Unterrheintal erteilte die definitive Rechtsöffnung (Entscheid vom 24. Mai 2000). Die dagegen erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde der Z.________ AG wies der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen ab (Entscheid vom 31. Oktober 2000).
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Y.________ verlangt die Abweisung des Gesuchs und für den Fall der Gutheissung Sicherheitsleistung. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme zum Gesuch verzichtet. Vernehmlassungen in der Sache selbst sind nicht eingeholt worden.
Der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch um Sicherstellung abgewiesen (Verfügungen vom 24. November und vom 7. Dezember 2000).
2.- Der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung unterliegt auf Bundesebene einzig der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid kann vor Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür gerügt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 3c und N. 5 zu Art. 254
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. |
|
1 | Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. |
2 | Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn: |
a | sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern; |
b | es der Verfahrenszweck erfordert; oder |
c | das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. |
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1 | Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. |
2 | Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn: |
a | sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern; |
b | es der Verfahrenszweck erfordert; oder |
c | das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. |
Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 1988 i.S. B., E. 3c). Auf die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift wird zurückzukommen sein.
Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.
3.- Der Rechtsöffnungsrichter verwarf die Einwendung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei gar nicht mehr aktivlegitimiert, weil er seine Forderung an die X.________ AG abgetreten habe. Das Kantonsgericht hat darin weder einen Verstoss gegen das Willkürverbot noch eine Gehörsverletzung gesehen (E. 3a und b S. 3 f.). Den Einwand der Beschwerdeführerin, klar nachgewiesenes Zessionsrecht schütze sie als Schuldnerin, hat das Kantonsgericht ebenso für unbegründet gehalten (E. 3c S. 4 f. des angefochtenen Entscheids).
a) Im Rechtsöffnungsverfahren hat die Beschwerdeführerin zwei Schreiben vom 9. und vom 16. September 1999 eingereicht.
In Ersterem bestätigte der Beschwerdegegner, dass er seine "sämtlichen Forderungen gegenüber der Z.________ AG, A.________-Schweiz, inkl. Kassationsgerichtsurteil des Kantons St. Gallen, an die Fa. X.________ AG, CH-B. _______, verkauft habe" (schuld. act. 11), und in Letzterem orientierte die X.________ AG die Beschwerdeführerin über den Kauf der Forderung aus dem Kassationsgerichtsurteil und forderte sie auf, den Betrag (inkl. Zins) über Fr. 198'346. 05 bis 4. Oktober 1999 (Geldeingang) auf das Konto der X.________ AG zu überweisen (schuld. act. 10). Der Beschwerdegegner hat dem Rechtsöffnungsrichter ein Schreiben vom 9. September 1999 vorgelegt, in dem ihm die X.________ AG betreffend "Forderungsfall Z.________ AG, A.________" bestätigte, "dass Ihre Forderungsabtretung vom 09-09-1999 zugunsten unserer Firma betreffend obengenannten Schuldner nur taktischer Natur ist" und dass der Beschwerdegegner "nach wie vor Eigentümer der Forderungen" bleibe (gläub. act. 36).
b) Der Rechtsöffnungsrichter hat ausgeführt, entgegen der Auffassung der Schuldnerin sei die Aktivlegitimation des Gläubigers gegeben. Wie sich aus einer ebenfalls am 9. September 1999 abgeschlossenen Vereinbarung mit der X.________ AG ergebe, sei die Forderungsabtretung vom 9. September 199 lediglich simuliert worden (unter Verweis auf gläub. act. 36). Es handle sich um ein blosses Scheingeschäft.
Die Forderung aus dem Urteil des Kassationsgerichts stehe deshalb immer noch dem Gläubiger zu (E. 3a S. 3 des Rechtsöffnungsentscheids).
Der Rechtsöffnungsentscheid verletzt in diesem Punkt keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin. Gewiss sind die Anforderungen an den Nachweis einer Simulation streng und allgemeine Behauptungen und blosse Vermutungen nicht ausreichend (BGE 112 II 337 E. 4a S. 342). Der Nachweis darf aber ohne Willkür als erbracht angesehen werden, wenn der aus der Forderungsabtretung berechtigte und auf Grund der behaupteten Simulationsabrede verpflichtete Dritte selber schriftlich erklärt, es sei die Forderungsabtretung nur zum Schein erfolgt ("nur taktischer Natur") und der Beschwerdegegner stets Eigentümer der Forderung geblieben ("nach wie vor"). Hält die Würdigung des vorgelegten Schreibens insoweit der Willkürprüfung stand, durfte der Rechtsöffnungsrichter das - auf den Urkundenbeweis (Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Im Ergebnis erweist sich damit der Entscheid des Kantonsgerichts als richtig, der Rechtsöffnungsrichter habe keine verfassungsmässigen Rechte verletzt. Was die angefochtene Willkürprüfung angeht, braucht das Bundesgericht auf die Rügen der Beschwerdeführerin nicht näher einzutreten. Es kann auf das soeben zum bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid Gesagte verwiesen werden (zur Motivsubstitution in der Beweiswürdigung: BGE 124 I 208 E. 4 S. 211; allgemein:
BGE 112 Ia 129 E. 3c S. 135; 166 E. 3f S. 172 und 353 E. 3c/bb S. 355). Wenn die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung wegen Simulation nicht bloss als möglich, sondern willkürfrei als erstellt betrachtet werden durfte, dann hat das Kantonsgericht auch zu Recht verneint, die Schliessung des Beweisverfahrens verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Abs. 2 soeben). Dasselbe gilt für den aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
c) In rechtlicher Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, es missverstehe ihre Ausführungen und verkenne namentlich die Wirkungen der Abtretung im Sinne von Art. 167
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 167 - Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit. |
Der erste Einwand ist unbegründet, wenn - wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis selber dafürhält (S. 10) und in E. 3b soeben erwähnt - willkürfrei davon ausgegangen werden durfte, die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung wegen Simulation sei nicht bloss möglich, sondern durch Urkunden erstellt. Die Anzeige der Abtretung vom 16. September 1999 konnte die Beschwerdeführerin zudem nicht zur Leistung an die X.________ AG verpflichten, weil sie offenkundig ohne Vorlage der gültigen Abtretungsurkunde erfolgt ist (vgl. schuld. act.
10), und kann dem guten Glauben der Beschwerdeführerin in die Rechtszuständigkeit des Beschwerdegegners nicht mehr entgegenstehen, nachdem die X.________ AG im anlässlich der Rechtsöffnung aufgelegten Schreiben vom 9. September 1999 selber bestätigte, dass der Beschwerdegegner Eigentümer der Forderung geblieben sei (gläub. act. 36; dazu und mit weiteren Nachweisen: Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, II, 7.A. Zürich 1998, N. 3617 S. 312 f. und N. 3624 S. 314). Dieses Schreiben der X.________ AG vom 9. September 1999 verbunden mit dem Beleg erfolgter Zahlung an den Beschwerdegegner könnte die Beschwerdeführerin auch mit Erfolg einem allfälligen auf die Forderungsabtretung gestützten Rechtsöffnungsbegehren der X.________ AG entgegenhalten. Die Ausführungen des Kantonsgerichts zur Wirkung der Anzeige gemäss Art. 167
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 167 - Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit. |
Der zweite Einwand betrifft eine rein hypothetische Frage. Denn auch gegenüber dem Dritten, der in gutem Glauben eine dem Abtretenden nicht zustehende Forderung erwirbt, gilt der angerufene Art. 167
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 167 - Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Dass auch noch eine derartige Anzeige der Abtretung der Forderung bereits vorliege, behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht. Die Frage, ob einem allfälligen gutgläubigen Dritten die Einrede der Simulation entgegengesetzt werden könnte (vgl. Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., N. 3611 S. 311), stellt sich damit gar nicht. Die kantonsgerichtliche Auffassung, eine solche Konstellation liege hier aber offensichtlich nicht vor, ist deshalb auch nicht willkürlich.
4.- Im Rechtsöffnungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin mit einer Forderung aus drei US-amerikanischen Urteilen zu verrechnen begehrt. Der Rechtsöffnungsrichter anerkannte diese Urteile wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht (Art. 27 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht; IPRG; SR 291). Das Kantonsgericht hat es als willkürfrei bezeichnet, "in der Nichtberücksichtigung der Klageantwort des Beschwerdegegners und der darauf beruhenden Durchführung eines Säumnisverfahrens" einen Verstoss gegen den Ordre public zu erblicken (E. 4 und 5 S. 5 ff., vorab S. 9 des angefochtenen Entscheids).
a) Die Verrechnungseinrede der Beschwerdeführerin steht vor folgendem urkundlich belegten und auch unbestrittenen Hintergrund aus dem Jahre 1996: Die Beschwerdeführerin erhob am 14. Februar im Staate Illinois Klage gegen mehrere Personen, unter anderem den Beschwerdegegner. Nachdem er davon über den Rechtsvertreter eines Mitbeklagten erfahren hatte, reichte der Beschwerdegegner am 12. März eine Klageantwort ein, die vom zuständigen Gericht am 22. März entgegengenommen wurde. Am 22. Mai erhielt der Beschwerdegegner die besagte Klage, eine Aufforderung zur Klageerwiderung vom 22. Februar und den gerichtlichen Klagezustellungsantrag vom 14. März auf dem Rechtshilfeweg übermittelt. Er beachtete die Aufforderung zur Klageerwiderung nicht, weshalb das Gericht auf Antrag der Beschwerdeführerin am 3. Juli ein Säumnisurteil erliess (vgl. E. 4 S. 5 des angefochtenen Entscheids).
b) Der Rechtsöffnungsrichter ist gestützt auf den geschilderten Verfahrensablauf davon ausgegangen, der Gläubiger habe nach der rechtshilfeweisen Zustellung der Klage vom (recte: am) 22. Mai in guten Treuen davon ausgehen dürfen, eine nochmalige Einreichung der Klageantwort innert dreissig Tagen ab dem 22. Mai erübrige sich. Indem das amerikanische Gericht, obwohl es bereits seit dem 22. März im Besitz einer Klageantwort des Gläubigers gewesen sei, am 3. Juli ein Säumnisurteil erlassen habe, in dem nicht im Geringsten auf die Ausführungen des Gläubigers eingegangen und vollumfänglich den Anträgen der Klägerin gefolgt werde, habe es den Anspruch des Gläubigers auf rechtliches Gehör klar verletzt (E. 3b S. 3 ff., vorab S. 6 des Rechtsöffnungsentscheids).
Das Kantonsgericht hat diese Auffassung unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet und den Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
|
1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
Das Kantonsgericht hat seine rechtliche Beurteilung insbesondere auf die Feststellung abgestützt, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der rechtshilfeweisen Zustellung der Aufforderung zur Klagebeantwortung am 22. Mai nicht gewusst habe, dass sein schon am 22. März dem Gericht zugegangener Schriftsatz nicht berücksichtigt werden würde. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass seitens des Gerichts die rechtshilfeweise Zustellung am 14. März verfügt worden sei, das Gericht mithin nicht habe wissen können, dass der Beschwerdegegner aus eigener Initiative bereits am 12. März eine Klageantwort verfasst und versendet hätte. Der Beschwerdegegner habe damit die Zustellung der Dokumente und insbesondere die Einladung zur Klageantwort mit Säumnisandrohung grundsätzlich nicht als expliziten Hinweis auf die Unzulässigkeit seiner bereits gemachten Eingabe verstehen können (E. 4b/aa S. 7 des angefochtenen Entscheids).
c) Die Beschwerdeführerin bestreitet die kantonsgerichtliche Rechtsauffassung nicht, dass zum formellen oder verfahrensrechtlichen schweizerischen Ordre public im Grundsatz die Behördenpflicht gehört, die Partei, die einen Verfahrensfehler begeht oder dazu im Begriffe ist, von Amtes wegen darauf hinzuweisen, wenn der Fehler leicht erkennbar ist und rechtzeitig behoben werden kann. Auf diese Frage hat das Bundesgericht deshalb nicht einzugehen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. |
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1 | Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. |
2 | Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn: |
a | sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern; |
b | es der Verfahrenszweck erfordert; oder |
c | das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. |
Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, eine nochmalige Klageantwort erübrige sich, und aus einem unterbliebenen Hinweis des amerikanischen Gerichts könne er nichts ableiten, da er um die Folgen der drohenden Säumnis gewusst und diese insoweit auch bewusst eingelaufen habe. Sie leitet dies aus zwei Schreiben des Beschwerdegegners an das amerikanische Gericht ab (gläub. act. 11 und 13), die das Kantonsgericht in der Beweiswürdigung willkürlich nicht berücksichtigt habe, sowie aus einer offiziellen Gerichtsinformation, worin dem Beschwerdegegner der Gerichtstermin bekanntgegeben und ausdrücklich auf die Folgen der Säumnis hingewiesen worden sei (gläub. act. 12).
Die Beschwerdeführerin hält sodann dafür, gerade auf Grund der beiden Schreiben des Beschwerdegegners habe es keinen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public dargestellt, wenn das Gericht die vorzeitig eingereichte Eingabe des Beschwerdegegners nicht anerkannte. Ebenso wenig habe für das Gericht die Pflicht bestanden, dem Beschwerdegegner nochmals mitzuteilen, dass seine Klageantwort nicht berücksichtigt werde. Dass das Kantonsgericht Art. 27 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
|
1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
d) Was die gerügte Willkür in der Beweiswürdigung angeht (vgl. zum Begriff: BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30), ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet. Die Schreiben des Beschwerdegegners an das Gericht datieren vom 9. und
19. April (gläub. act. 11 und 13), sind also in einem Zeitpunkt vor Erhalt der auf dem Rechtshilfeweg zugestellten Gerichtsurkunden (22. Mai) verfasst worden. Aus diesen Schreiben ergibt sich für die hier wesentlichen Fragen nichts anderes als aus den vom Kantonsgericht erwähnten gläub. act. 9 und 10 (Begleitschreiben und Klageantwort): Mag er auch die Säumnisbestimmung als solche gekannt haben, hat der Beschwerdegegner darin klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine unaufgefordert eingereichte Eingabe als zulässige und fristwahrende Klageantwort betrachte, dass er sich nicht anwaltlich vertreten lassen könne und dass er die massgebende Verfahrensordnung im Einzelnen nicht kenne; in sämtlichen Schreiben an das amerikanische Gericht ersucht er, "to accept my answer" bzw. "to accept this paper". Die Gerichtsinformation (gläub. act. 12), auf die sich die Beschwerdeführerin ferner beruft, enthält eine Androhung für den Säumnisfall wie das im angefochtenen Entscheid berücksichtigte gläub.
act. 20. Dass das Kantonsgericht die unter den Nrn. 11, 12 und 13 verurkundeten Schriftstücke in der Beweiswürdigung nicht eigens erwähnt hat, kann diese aus dem dargelegten Grund nicht als willkürlich erscheinen lassen.
e) In rechtlicher Hinsicht trifft es zu, dass sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, wer bewusst einen Fehler begeht (z.B. BGE 121 II 252 E. 4b S. 255), dass es nicht willkürlich ist, ein ausländisches Urteil trotz unterbliebener gehöriger Ladung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
Die angeführten Beispiele machen deutlich, dass eine Kenntnis des Beschwerdegegners von den Folgen einer Säumnis in der Klagebeantwortung weder sein Vertrauen in die Berücksichtigung der von ihm unaufgefordert eingereichten Klageantwort durch das Gericht zerstören musste, noch das Gericht von seiner Pflicht entbinden konnte, nicht bloss auf die Folgen völliger Untätigkeit hinzuweisen, sondern spezifisch auf die Nichtberücksichtigung einer verfrühten Eingabe. Die entsprechende Auffassung des Kantonsgerichts, zwischen den Verfahrensfehlern "verfrühte Einreichung der Klageantwort" und "Nichteinreichung der Klageantwort" zu unterscheiden, ist nicht willkürlich und deshalb auch die Annahme nicht zu beanstanden, der Beschwerdegegner habe aus der ihm bekannten Säumnisandrohung keineswegs auf die Unzulässigkeit seiner bereits erstatteten Klageantwort schliessen müssen. Gerade auch aus den Schreiben, die die Beschwerdeführerin anruft (E. 4d soeben), darf abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner trotz Kenntnis der anwendbaren Säumnisbestimmung stets davon ausgegangen ist, er habe seinen Verfahrenspflichten genügt, und dass das Gericht ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, dass der Beschwerdegegner im Begriffe war, einen
Verfahrensfehler zu begehen, der angesichts der zeitlichen Verhältnisse nach einem konkreten Hinweis - unstreitig - fristgerecht zu beheben gewesen wäre (vgl. zur Tragweite von Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Aus den dargelegten Gründen kann die Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. |
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1 | Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. |
2 | Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn: |
a | sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern; |
b | es der Verfahrenszweck erfordert; oder |
c | das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. |
5.- Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: