Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 13/2020
Urteil vom 11. Mai 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Martino Locher,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Piquerez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 14. November 2019 (ZSU.2019.194/BB).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2019 (Betreibung Nr. xxx; Regionales Betreibungsamt U.________) betrieb die B.________SA die A.________AG für eine Darlehensforderung von Fr. 1'234'592.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2017 sowie für Darlehenszinsen von Fr. 44'697.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2019. Die A.________AG erhob Rechtsvorschlag.
A.b. Die B.________SA stellte am 6. Mai 2019 beim Bezirksgericht Aarau ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 123'592.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2017 sowie für den Betrag von Fr. 44'697.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2019. Mit Entscheid vom 10. September 2019 erteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die provisorische Rechtsöffnung im geforderten Umfang.
A.c. Diesen Entscheid focht die A.________AG beim Obergericht des Kantons Aargau an. Ihre Beschwerde wurde am 14. November 2019 abgewiesen.
B.
Am 6. Januar 2020 ist die A.________AG mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Abweisung des von der B.________SA (Beschwerdegegnerin) gestellten Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung und ein Grundpfand weit über der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- befunden hat. Gegen diesen Endentscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit.a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Die Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, gestützt auf einen Darlehensvertrag, welcher nach Darstellung der Betreibungsschuldnerin auf einem fingierten Rechtsgeschäft beruhen soll.
2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: |
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a | Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden; |
b | Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG); |
c | Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG); |
d | Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG); |
e | Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG). |
2.2. Vorab wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Verletzung einer Reihe von verfahrensrechtlichen Grundsätzen vor. Die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verwehrt, da sie die Einwendungen gegen die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht oder nicht genügend gewürdigt habe. Zudem sei hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdegegnerin die Verhandlungsmaxime missachtet worden. Alsdann hat die Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihrer Einwendungen gestellt. Auf die einzelnen Punkte der Kritik ist im Folgenden einzugehen.
2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst einerseits das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der Parteien am Verfahren, wozu insbesondere das Recht gehört, von der Behörde vor Erlass ihres Entscheides mit den tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen angehört zu werden (BGE 143 V 71 E. 4.1). Alsdann hat die Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass sich die betroffene Partei über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ist eine Partei mit dem Entscheid nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Rechtsanwendung (BGE 145 III 324 E. 6.1; 134 I 83 E. 4.1).
2.3.1. Konkret beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt habe, welche Vorbringen die Erstinstanz zwar übergangen habe und warum diese ohnehin weitgehend unbelegt seien.
2.3.2. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die Auseinandersetzung des Rechtsöffnungsgerichts mit jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht erforderlich erachtet hat. Indes hat sie auch betont, dass es sich bei den entsprechenden Ausführungen um blosse Behauptungen handle, dass Geld aus dem Ausland zur Beschwerdegegnerin geflossen sei, welche einen vergleichbaren Betrag in Gestalt eines Darlehens an die Beschwerdeführerin weitergegeben habe. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Begründung in diesem Punkt durchaus genügend.
2.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Reihe von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptungen habe die Beschwerdegegnerin (als Betreibungsgläubigerin) in ihren Stellungnahmen nicht bestritten, weshalb die betreffenden Tatsachen als erstellt gelten müssten und was von Vorinstanz übergangen worden sei.
2.4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus ihren Darlegungen im kantonalen Verfahren weit mehr hervor, als dass ein Geldbetrag aus dem Ausland an die Beschwerdegegnerin geflossen sei, welcher ihr als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sei. Zu erwähnen sei insbesondere, dass beide Prozessparteien kurz nacheinander von derselben Gesellschaft gegründet worden waren (Archicard GmbH). Dieser Vorgang sei in Absprache und auf Wunsch einer Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg (Nenuphar Investissements SCA) erfolgt, welche Investitionen im schweizerischen Immobiliensektor tätigen wollte; aufgrund der Beschränkungen der Lex Koller habe diese Gesellschaft ein Netzwerk von schweizerischen Immobiliengesellschaften ins Auge gefasst, um das Investitionskapital im Rahmen einer geschlossenen Wertschöpfungskette nicht in "fremde Hände" fliessen zu lassen. Beiden Prozessparteien seien klare Aufgabenbereiche bei der Realisation der Immobilienprojekte zugedacht worden. Am 28. Oktober 2015 habe die Beschwerdegegnerin von der Nenuphar Investissements SCA den Betrag von Fr. 1'775'000.-- (mit den Zweckhinweis FINANCEMENT) erhalten und gleichentags - wie vorgesehen - an die Beschwerdeführerin überwiesen. Im Zeitpunkt der "Darlehensgewährung"
habe die Beschwerdegegnerin über keine entsprechenden Mittel verfügt und ein solcher Vorgang sei durch ihren Gesellschaftszweck nicht gedeckt gewesen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die keinen eigenen Umsatz erwirtschaften konnte, mit Geld versorgen müssen. Dieser Vorgang sei als Rückzahlung eines Darlehens abgewickelt worden, da die zuvor abgeschlossenen Darlehensverträge zum Schein und mit dem Zweck erfolgt waren, die Hintergründe und die Beteiligten der ausländischen Investitionen zu verdecken.
2.4.2. Mit diesen ausführlichen Schilderungen lässt die Beschwerdeführerin den Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und die Konkretisierung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze ausser Acht. Zwar gilt auch hier der von ihr angerufene Verhandlungsgrundsatz, womit die Verantwortung für das Beibringen des Sachverhaltes bei den Parteien liegt (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
2.4.3. Vorliegend kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie der Vorinstanz eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes im Rechtsöffnungsverfahren vorwirft. Die Vorinstanz musste die von der Beschwerdegegnerin nicht (ausdrücklich) bestrittenen Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs zur tatbeständlichen Grundlage ihres Entscheides machen. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren nur die Schuldanerkennung einreichen muss; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen (Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 83 zu Art. 82). Dem Schuldner - hier der Beschwerdeführerin - obliegt es, substantiiert zu bestreiten, dass die entscheidrelevanten Tatsachen, die zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führen, gegeben sind; der Schuldner hat die Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
nicht dargetan.
2.5. Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich, die Vorinstanz habe insgesamt zu strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihrer Einwendungen gestellt. Ob dieser Vorwurf zutrifft, ist im konkreten Sachzusammenhang zu prüfen.
2.5.1. Ein Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet. Tut er dies, so hat der Gläubiger überdies die Auszahlung des Darlehens nachzuweisen (BGE 136 III 627 E. 2). In der Sache stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage, dass ein schriftlicher Darlehensvertrag sich als Rechtsöffnungstitel eignet; die Auszahlung der Geldsumme steht nicht in Frage. Indes handle es sich bei dem im konkreten Fall vorgelegten Darlehensvertrag um ein simuliertes Rechtsgeschäft. Die Beschwerdegegnerin habe ihr kein rückzahlbares Darlehen gewährt, sondern Investitionskapital überwiesen, welches von einer Drittgesellschaft im Ausland stamme.
2.5.2. Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
2.5.3. Die Vorinstanz ging vom tatsächlichen Willen der Parteien über die Darlehensgewährung aus und hielt einen anderen Vertragsinhalt für nicht glaubhaft gemacht. Sie verwies dabei auf die Formulierung des Vertrages als Darlehen und die Festsetzung der Zinsen. Der Darlehensvertrag gelte gemäss der Formulierung des Dokumentes ausdrücklich als "Schuldanerkennung gemäss Art. [recte] 82 SchKG". Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass das Darlehen gekündigt worden und bereits eine teilweise Rückzahlung erfolgt sei. Der Restbetrag sei bereits fällig gestellt worden und die Zahlung lediglich aufgeschoben worden.
2.5.4. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Gültigkeit des Darlehensvertrages erschöpfen sich im Wesentlichen in der Schilderung der Umstände, unter welchen das Rechtsgeschäft zwischen den Prozessparteien abgeschlossen worden sei. Konkret führt die Beschwerdeführerin dabei aus, dass dem strittigen Darlehensvertrag eine (hinsichtlich der Zinsen und der Titulierung als Schuldanerkennung) praktisch gleichlautende Abmachung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Investor im Ausland vorangegangen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Investitionscharakter nicht bestritten und auch nie ein Darlehen geltend gemacht. Die äussere Form des Darlehens sei nur zum Schein gewählt worden, um den Zweck der ganzen Transaktion zu verschleiern. Insoweit sei der vorliegende Fall vergleichbar mit der vom Bundesgericht in BGE 138 II 57 E. 5 beurteilten Situation.
2.5.5. Mit dieser Sichtweise verkennt die Beschwerdeführerin die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, der lediglich prüft, ob eine Schuldanerkennung vorliegt und die dagegen erhobenen Einwendungen glaubhaft gemacht werden. Wie bereits dargelegt (E. 2.4.2) ist das (summarische) Rechtsöffnungsverfahren diesbezüglich von der Beurteilung der Forderung im Zivilprozess abzugrenzen. Anders als im Zivilprozess muss der Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen glaubhaft widerlegen, und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein beweisen (Staehelin, a.a.O.). Vorliegend kann die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht glaubhaft machen, dass es sich beim in Frage stehenden Darlehensvertrag nur um ein simuliertes Rechtsgeschäft handelt. Inwiefern die Vorinstanz das Beweismass des Glaubhaftmachens (BGE 132 III 140 E. 4.1.2; u.a. Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 144) verkannt und damit Bundesrecht verletzt habe, wenn sie ein Darlehen mit einer gewisser Wahrscheinlichkeit angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch ihr Hinweis auf BGE 138 II 57 E. 5 nichts. Im genannten Urteil waren die steuerrechtlichen Folgen eines Darlehens zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden, zu untersuchen. Dieser
Aspekt ist vorliegend nicht von Belang, womit sich der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführerin als nicht hilfreich erweist.
2.6. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht oder Verfahrensgrundsätze vorgeworfen werden. Zudem ist ihr Entscheid, die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung zu schützen, nicht zu beanstanden.
3.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante