Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-278/2007/frj/fas
{T 0/2}

Urteil vom 26. September 2008

Besetzung
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Einreihung in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) 2007 (Einspracheentscheid vom 12.12.2006).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG in B._______ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Herstellung und den Verkauf von Parkett, Elementen für den Innenausbau und Halbfabrikaten aus Holz. Bei ihrer Gründung im Juni 2006 übernahm die Gesellschaft das Geschäft der im Handelsregister als Einzelfirma eingetragenen C._______-B._______. Die Arbeitnehmenden der A._______ AG (und früher der C._______-B._______) sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif der SUVA für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 17S (Sägereien und Holzindustrie [ohne Zimmereien]), Unterklassenteil A4A (Verarbeitung von Schnittholz zu Holzwerkstoffen und von Schnittholz und Holzwerkstoffen zu Halbfabrikaten), zugeteilt. In der Klasse 17S wurde per 1. Januar 2007 das alte Bonus-Malus-Prämienbemessungssystem (BMS 95) durch das neue Bonus-Malus-System 03 (BMS 03) abgelöst.

Mit Verfügung vom 19. September 2006 reihte die SUVA die A._______ AG in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2007 neu in den Prämientarif ein (Stufe 93 des neu anwendbaren 150-stufigen BUV-Grundtarifs). Der Nettoprämiensatz erhöhte sich damit von 1.51% auf 1.78% (Akt. 5/5 und 5/6).

B.
Gegen diese Neueinreihung erhob die A._______ AG am 19. Oktober 2006 Einsprache (Akt. 5/7) und beantragte, die Einreihung und insbesondere die Klassenzuteilung sei neu zu überprüfen. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2006 (Akt. 5/8) wies die SUVA die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Grund für die Prämienerhöhung liege nicht im Risikoverlauf des Betriebes, sondern im Wechsel vom BMS 95 zum BMS 03, welche unterschiedliche Mechanismen aufwiesen. Betriebe, die aufgrund der Systemschwächen des BMS 95 einen zu grossen Bonus gehabt hätten, müssten im BMS 03 neu - ihrem nach BMS 03 ermittelten Prämienbedarf entsprechend - eingestuft werden. Die Zuteilung zur Klasse 17S, Unterklassenteil A4A, sei korrekt. Industrielle Parkettfabriken würden dieser Klasse zugeteilt und seien nicht als Schreinereien im Sinne der Klasse 18S zu qualifizieren.

C.
Am 11. Januar 2007 reichte die A._______ AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein (Akt. 1) und stellte den Antrag, es sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - der Einspracheentscheid aufzuheben und der Betrieb der Klasse 18S (Schreinereien), Unterklasse A4W (Verarbeitung von Holz in der Werkstatt zu Produkten für Wohn-, Baubedarf und andere Bereiche), zuzuteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Produkt Parkett sei nicht als Halbfabrikat zu qualifizieren und im Betrieb würde mit den gleichen Maschinen gearbeitet, wie sie in jeder Schreinerei anzutreffen seien. Im Jahr 1999 sei ihr Betrieb der Klasse 18S (A4W) zugeteilt gewesen, im Jahr 2000 sei er dann ohne Begründung und Ankündigung in die Klasse 17S (A4A) umgeteilt worden. Nach der massiven Prämienerhöhung sei eine Analyse vorgenommen worden, welche gezeigt habe, dass die Zuteilung zur Klasse 17S falsch sei. Die SUVA sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil sie nie in nachvollziehbarer Weise erläutert habe, weshalb eine Zuteilung zur Klasse 18S nicht möglich sein soll. Im Übrigen würde sich die verlangte Umteilung auch vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebotes rechtfertigen, seien doch zwei Betriebe in ihrer unmittelbaren Nähe - welche die gleichen Maschinen und Produktionsprozesse hätten wie die A._______ AG - der Klasse 18S (A4W) zugeteilt.

D.
Nach Eingang des mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar 2007 auf Fr. 750.- festgesetzten Kostenvorschusses reichte die SUVA am 27. März 2007 ihre Beschwerdeantwort ein (Akt. 5) und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Den Antrag auf Nichteintreten begründete sie damit, dass die Zuteilung des Betriebes der Beschwerdeführerin zur Klasse 17S im Jahr 1999 erfolgt sei und die Rechtsprechung bei Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse für die gesamte Periode Rechtsbeständigkeit der Grundverfügung annehme. Die Zuteilung des Betriebes zur Klasse 17S könne die Beschwerdeführerin daher zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr anfechten.

Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde eintrete, begründe sie ihren Antrag auf Abweisung wie folgt: Per 1. Januar 1999 seien die Klassen der holzverarbeitenden Betriebe einer Tarifrevision unterzogen worden, um diese an die veränderten Strukturen der Risikogemeinschaften anzupassen. Die holzverarbeitenden Betriebe seien zu diesem Zeitpunkt neu in zwei Klassen aufgeteilt worden, in die Klasse 17S für die Sägereien und die Holzindustrie (ohne Zimmereien) und in die Klasse 18S für die Schreinereien. Die Parkettfabriken würden seither der Klasse 17S - und nicht der Klasse 18S - zugeordnet. Massgebend für die Zuteilung zu einer Risikogemeinschaft seien nicht der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Maschinenpark - welcher auch in einer Zimmerei anzutreffen sei - sondern die ausgeführten Tätigkeiten. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Betriebe könnten nicht als Vergleich herangezogen werden, weil diese keinen Parkett herstellten. Im Weiteren sei die Zuteilung zur Klasse 18S im Jahr 1999 aufgrund einer fehlerhaften Angabe des Betriebes im Fragebogen zur Tarifrevision erfolgt. Dieser Fehler sei nach seiner Entdeckung umgehend korrigiert worden und der Betrieb sei seit Inkrafttreten der Tarifrevision am 1. Januar 1999 immer in der Klasse 17S eingereiht gewesen.

E.
In ihrer Replik vom 8. Mai 2007 (Akt. 7) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Zum Antrag der Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, führte sie unter anderem aus, die SUVA selbst sei in ihrem Einspracheentscheid auf eine entsprechende Rüge eingetreten und habe die Frage materiell geprüft. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass es sich bei der Neueinreihung auf der Basis des BMS 03 um eine grundsätzliche Anpassung handle, weshalb das Recht bestehen müsse, die Einreihung auch bezogen auf die Klassenzuteilung anzufechten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die vormalige Einzelfirma C._______-B._______ im Jahr 1999 der Klasse 17S zugeteilt worden sei. Der Rechtsnachfolgerin könne - angesichts der massiven Prämienerhöhung - eine Anfechtung der Klassenzuteilung nicht verwehrt werden.

Wie die SUVA zu Recht anführe, sei die Bildung von homogenen Risikogemeinschaften gesetzlich vorgesehen. Gerade deshalb werde aber die Klassenzuteilung des Betriebes bestritten, weil die Unfallgefahr in einer Parkettfabrik derjenigen einer Schreinerei entspreche. Der Klasse 17S seien in erster Linie Betriebe der Rohholzverarbeitung zugeordnet, der Klasse 18S Betriebe, die Holz zu Endprodukten für den Wohn- und Baubedarf weiterverarbeiten. Die SUVA habe nie eine schlüssige Begründung dafür geliefert, weshalb die Parkettherstellung den Sägewerken - welche Rohholz mit Grossmaschinen verarbeiteten - näher stehen sollen als den Schreinereien. Die Zuordnung würde sich nur dann rechtfertigen, wenn das Risiko in der Parkettherstellung mehr oder weniger gleich hoch sein würde wie in den Sägereien. Einen solchen Nachweis müsste die SUVA erbringen.

F.
Die SUVA verzichtete am 19. Juni 2007 auf weitere Bemerkungen (Akt. 9).

G.
Gegen die am 28. Juni 2007 bekanntgegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben.

H.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 ersuchte der Instruktionsrichter die SUVA um Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der Klassenbildung im Rahmen der Tarifrevision der holzverarbeitenden Betriebe (Akt. 11). Nach Eingang der Antworten (Akt. 12) erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon sie mit Eingabe vom 29. August 2008 Gebrauch machte (Akt. 14).

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. b dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen.

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG.
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff . und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die SUVA vertritt die Auffassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin die Zuteilung zur Klasse 17S rüge, worüber bereits im Jahr 1999 rechtskräftig entschieden worden sei. Sie beruft sich dabei auf das unveröffentlichte Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (Rekurskommission UV) REKU 233/96 vom 27. Oktober 1997. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Klassenzuteilung sei gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin erlassen worden, weshalb ihr - als Rechtsnachfolgerin - die Rechtskraft nicht entgegengehalten werden könne. Zudem würde durch die massive Prämienanpassung das Grundverhältnis abgeändert und auch die SUVA sei in ihrem Einspracheentscheid auf die Rüge eingetreten.
2.2.1 In dem von der SUVA angerufenen Urteil hat die Rekurskommission UV - unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung - Folgendes ausgeführt: Verwaltungsverfügungen erwachsen bei Nichtanfechtung in formelle Rechtskraft. Dies bedeutet, dass die Behörde die Verfügung - von sich aus oder auf Antrag der durch die Verfügung betroffenen Personen - nur noch bei Vorliegen bestimmter besonderer Gründe abändern kann. Formell rechtskräftig wird die in der Verfügung dispositivmässig ausgesprochene Entscheidung über das Rechtsverhältnis, nicht dagegen dessen Begründungselemente, es sei denn, dass zwischen Verfügungsdispositiv und Verfügungsbegründung praktisch Identität herrscht. Die Abänderungsfrage bzw. die Frage, ob sich die Rechtskraft einer Verfügung auf einen später zu beurteilenden Sachverhalt auswirkt, stellt sich jedoch nur in Bezug auf ein Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der rechtsmittelweise unbeanstandet gebliebenen formell rechtskräftigen Verfügung ist. Erforderlich ist somit Identität des Beurteilungsgegenstandes. Diese ist gegeben bei persönlicher, sachlicher und zeitlicher Kongruenz, d.h. wenn es bei gleichen tatsächlichen Verhältnissen um das gleiche Rechtsverhältnis zwischen den gleichen Beteiligten aus der gleichen Zeitspanne geht. Damit bei Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse die zeitliche Inkongruenz hinsichtlich jeder neuen Periode nicht zur Verneinung der Identität führt und die Grundverfügung bei jeder Gelegenheit wieder angefochten werden kann, nimmt die Rechtsprechung für die gesamte Periode Rechtsbeständigkeit der Grundverfügung an (Urteil REKU 233/96 vom 27. Oktober 1997 E. 2a/aa).
2.2.2 In persönlicher Hinsicht besteht keine Identität des Anfechtungsgegenstandes. Indessen geht die Rechtskraftbindung auf die Rechtsnachfolger der Parteien (Unversal- und Singularsukzession) über (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 239). Im Übrigen können verwaltungsrechtliche Pflichten und Rechte unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden, sofern es sich nicht um höchstpersönliche Rechte und Pflichten handelt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 828 ff.). Für die Einreihung in den Prämientarif der Unfallversicherung sind die Verhältnisse des Betriebes massgebend, die Rechtsform der Trägerschaft ist unerheblich. Die Rechte und Pflichten sind demnach mehr an den Betrieb als an den Rechtsträger gebunden. Würde man eine Rechtsbeständigkeit der gegenüber der Einzelfirma erlassenen Verfügung mangels persönlicher Kongruenz verneinen, hätte dies zur Folge, dass der Betrieb bei der Übernahme durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 als neuer Betrieb - ohne Bonus oder Malus - in den Prämientarif einzureihen gewesen wäre. Hier hat sich die Beschwerdeführerin nicht dagegen gewehrt, dass die Erfahrungswerte des Betriebes aus früheren Zeiten berücksichtigt wurden und sie deshalb von einem Bonus profitieren kann.
2.2.3 Wie im Folgenden darzulegen ist, kann die Rechtsprechung der Rekurskommission UV zur Rechtsbeständigkeit der Klassenzuteilung vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht übernommen werden.
2.3 Der Praxis der Rekurskommission UV lag offenbar die Annahme zu Grunde, dass es sich bei den Verfügungen betreffend Einreihung in den Prämientarif um Dauerverfügungen handle und die Zuteilung zu einer Klasse als Grundverfügung zu betrachten sei, welche durch eine spätere Einreihungsverfügung - soweit diese die Klassenzuteilung bestätigt und lediglich die Stufe bzw. den Prämiensatz neu festlegt - nicht ersetzt werde, sondern rechtsbeständig bleibe.
2.3.1 Dauerverfügungen regeln ein Rechtsverhältnis auf längere (befristete oder unbefristete) Dauer und entfalten Rechtsfolgen für die Zukunft. Demgegenüber regeln die sogenannten urteilsähnlichen Verfügungen ein Rechtsverhältnis für einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt und eine einmalige Rechtsfolge (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 28 Rz. 75 f.). Im Bereich der Sozialversicherung bildet die Zusprache einer Invalidenrente ein typisches Beispiel einer Dauerverfügung; die Praxis, wonach die Grundverfügung rechtsbeständig bleibt, wurde denn auch im Wesentlichen damit begründet, dass eine Rentenverfügung nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit - wie bei einer allgemeinen Rentenerhöhung - hinsichtlich aller Berechnungsfaktoren erneut in Frage gestellt werden können soll (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 8/1994 S. 344 ).
2.3.2 In BGE 124 V 150 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Beitragsverfügung, mit welcher die AHV-Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss dem bis Ende 1994 gültig gewesenen Art. 22 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) festgesetzt wurden, als urteilsähnliche Verfügung qualifiziert, weil die Beitragsverfügung entsprechend der ordentlichen Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt in der Vergangenheit mit einer einmaligen Rechtsfolge regelte (E. 7b). Ist die ursprüngliche urteilsähnliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hindert deren Rechtsbeständigkeit die Verwaltung nicht, den Sachverhalt künftig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die Rechsfehlerhaftigkeit nicht klar zu Tage tritt, ist der Sachverhalt jedoch auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen (BGE 124 V 150 E. 7a mit Hinweis). Auch einem in die Zukunft wirkenden Wechsel des AHV-Beitragsstatuts steht keine Rechtsbeständigkeit einer bereits früher erlassenen, formell rechtskräftigen, Verfügung entgegen (vgl. BGE 121 V 1 E. 6).

Die gleichen Grundsätze gelten im Leistungsrecht im Bereich der Ergänzungsleistungen, wobei sich das EVG hier nicht zur Qualifikation der Verfügung geäussert hat. Weil Ergänzungsleistungen formell-gesetzlich als auf das Kalenderjahr bezogene Leistungen ausgestaltet seien, könne eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39; letztmals bestätigt im Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_94/2007 vom 15. April 2008). Die Verwaltung kann deshalb in Abweichung der früher erlassenen Verfügungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Anspruchs dem Leistungsansprecher neu ein hypothetisches Einkommen anrechnen (Urteil EVG P 55/03 vom 5. März 2004 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann zudem eine Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht nur bei der erstmaligen Festsetzung angefochten werden (Urteil BGer 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.2; vgl. auch BGE 128 V 39 E. 3c). Dies bedeutet indessen nicht, dass der Leistungsansprecher mehrfach gegen dieselben Berechnungsgrundlagen Beschwerde erheben wird, würde er sich doch dadurch dem Vorwurf der mutwilligen Prozessführung und dem damit verbundenen Kostenrisiko aussetzen (Urteil BGer 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.3).
2.3.3 Die Einreihung in den Prämientarif BUV der SUVA erfolgt - jedenfalls sofern wie im vorliegenden Fall das Bonus-Malus-System zur Anwendung kommt (siehe dazu bspw. Urteil BVGer C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 E. 6; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.73, E. 5 f.) - jährlich. Massgebend für die jährliche Ermittlung des Prämienbedarfs eines Betriebes sind sowohl die Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft als auch die Erfahrungswerte des betreffenden Betriebes während den letzten sechs Jahren. Da die Prämienbemessungsfaktoren jedes Jahr ändern, hat die SUVA auch bei gleichbleibendem Prämiensatz jährlich eine Einreihungsverfügung zu erlassen (vgl. Urteil der Rekurskommission UV vom 12. Januar 2003, publiziert in VPB 65.91 E. 5 f.). Die Prämieneinreihung weist somit mehr Ähnlichkeiten mit der Festsetzung eines AHV-Beitrages oder eines Ergänzungsleistungsanspruchs auf als mit einem durch eine Dauerverfügung geregelten Rechtsverhältnis. Eine Einreihungsverfügung ist deshalb grundsätzlich für ein Jahr rechtsbeständig.
Eine früher verfügte Klassenzuteilung könnte einem Betrieb demnach nur entgegengehalten werden, wenn diese als selbständiges Rechtsverhältnis zu qualifizieren wäre, über das separat - zumindest in einer eigenen Dispositivziffer - zu verfügen ist.
2.4 Die Einreihungsverfügung enthält zwar die erforderlichen Elemente einer Verfügung (vgl. Art. 35 VwVG), ist aber textlich nicht nach den formellen Strukturelementen einer Verfügung aufgebaut. Die Verfügung besteht aus einem Schreiben mit allgemeinen Ausführungen zur Prämienbemessung in der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung (BUV und NBUV) und einer Rechtsmittelbelehrung, je einem Versicherungsausweis BUV und NBUV sowie dem Grundlagenblatt BMS 03 mit den massgebenden Berechnungsfaktoren für den BUV-Prämiensatz. Was Inhalt des Verfügungsdispositivs ist und ob dadurch nur ein einzelnes Rechtsverhältnis oder mehrere Rechtsverhältnisse verbindlich festgelegt werden, ist daher durch Auslegung zu ermitteln.
Im Versicherungsausweis BUV wird unter Ziff. 4 "Einreihung in den Prämientarif" das massgebende Einreihungsmerkmal, die Klasse, die Stufe, der Brutto- und der Nettoprämiensatz sowie das Datum, ab wann die neue Einreihung gilt, angegeben.
2.4.1 Gemäss Art. 92 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen (Abs. 1). Für die Bemessung der Prämien in der BUV werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht (Abs. 2).
2.4.2 Die in Art. 92 Abs. 1 UVG genannten Zuschläge betreffen nicht das Rechtsverhältnis "Einreihung im Prämientarif", weshalb das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) nur für die Überprüfung des Nettoprämiensatzes zuständig ist (Urteil BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 1.3). Gemäss Art. 109 UVG ist das Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes (Bst. a), die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife (Bst. b) sowie Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Bst. c) zuständig. Aus der gesetzlichen Anknüpfung an der Zuteilung zu den Klassen und Stufen der Prämientarife für die Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber darin das Rechtsverhältnis sah, das verfügungsweise geregelt und beschwerdeweise überprüft werden soll. Der Nettoprämiensatz bildet gewissermassen das Ergebnis, welches sich aus der Regelung dieses Rechtsverhältnisses ergibt.
2.4.3 Gegen die Annahme, es handle sich bei der Zuteilung zu einer Klasse und der Zuteilung zu einer Stufe im Prämientarif um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, spricht, dass es sich dabei um zwei Schritte im Hinblick auf die Ermittlung des Nettoprämiensatzes handelt. Würde - unabhängig von der Zuständigkeitsregelung in Art. 109 UVG - angenommen, das Rechtsverhältnis sei der Nettoprämiensatz BUV, wären die Klassen- und Stufenzuteilung als Teilaspekte oder Begründungselemente dieses Rechtsverhältnisses zu betrachten (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 28 ff.).
Zu berücksichtigen sind im Weiteren auch praktische Gründe, die gegen zwei eigenständige Rechtsverhältnisse, welche unabhängig voneinander in Rechtskraft erwachsen können, sprechen. Da die SUVA im Rahmen von sogenannten Tarifrevisionen einzelne Klassen neu strukturiert, müsste in genereller Weise bestimmt werden, welche Betriebe die Klassenzuteilung neu überprüfen lassen können. Da dieses Recht nicht nur den Betrieben zugestanden werden könnte, die einer revidierten Klasse angehörten, sondern (allenfalls) auch solchen, die geltend machen, sie hätten einer neu strukturierten Klasse zugeteilt werden müssen, wäre es nicht einfach, eine Regelung zu finden, die auch dem Aspekt der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit genügend Rechnung trägt.
2.4.4 Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass die einzelnen Elemente (Klasse, Stufe und Prämiensatz) in einem besonders engen Zusammenhang stehen und für einen Betrieb unter Umständen bei der erstmaligen Klassenzuteilung noch nicht erkennbar ist, welche Bedeutung dieser Zuteilung zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls zukommen könnte. Gilt für zwei verwandte Klassen nahezu der gleiche Basis-Prämiensatz, gibt es für einen Betrieb kaum einen Grund, die Einreihung anzufechten und geltend zu machen, er hätte der anderen Klasse zugeteilt werden müssen - zumal die konkreten Zuteilungskriterien nicht ohne Weiteres aus den öffentlich zugänglichen Tarifunterlagen ersichtlich sind. Erst wenn sich die Risiken und als Folge daraus die Prämiensätze in den beiden Klassen unterschiedlich entwickeln oder in einer der beiden Klassen ein (neues) BMS-System eingeführt wird, dürfte für einen Betrieb Anlass bestehen, die richtige Klassenzuteilung in Frage zu stellen. Ähnliches gilt, wenn eine neue Klassenzuteilung mit einer schrittweisen Anpassung des Prämiensatzes an den Basissatz der neuen Klasse verbunden ist. Der Betrieb kann in diesem Fall eine leichte Prämienerhöhung im ersten Jahr der Neuzuteilung als nicht unrichtig erachten und sich erst bei den folgenden jährlichen Erhöhungen bewusst werden, dass sich das Begründungselement Klasse prämienerhöhend auswirkt. Es wäre problematisch, ihm die mangelnde Voraussicht - soweit diese überhaupt möglich ist - zum Vorwurf zu machen und ihm entgegenzuhalten, dass die Klassenzuteilung bereits rechtskräftig entschieden sei.
2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Verfügung betreffend Einreihung in den Prämientarif BUV die massgebende Klasse, die Stufe und der Prämiensatz festgelegt wird. Die Klassenzuteilung kann auch dann angefochten werden, wenn die jährliche Verfügung eine bisherige Zuteilung bestätigt. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zu Tage tritt, wird die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht den Sachverhalt indessen nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen haben (BGE 124 V 150 E. 7; BGE 121 V 1 E. 6).
Zu erwähnen bleibt, dass die SUVA im vorliegenden Fall die Verfügung, mit welcher die Klassenzuteilung ihrer Ansicht nach rechtskräftig beurteilt wurde, mit den Akten nicht einreichte. Zudem hat es die Vorinstanz immerhin als angezeigt erachtet, sich im Einspracheentscheid materiell zur Frage der Klassenzuteilung zu äussern. Ob darin bereits eine materielle Wiedererwägung gesehen werden könnte, braucht angesichts der vorstehenden Erwägungen indessen nicht geprüft zu werden.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch VPB 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/ Minh Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326 f., Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es - im Rahmen der konkreten Normenkontrolle - die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).

4.
In materieller Hinsicht streitig ist die Zuteilung des Betriebes der Beschwerdeführerin in die Klasse 17S. Unbestritten ist, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin als Parkettfabrik gilt, welcher nach der in den Einreihungsregeln der SUVA enthaltenen Klassenumschreibung (Wegleitung zur Einreihung der Betriebe in den Prämientarif der SUVA 2007 [im Folgenden: Prämien-Wegleitung]) in die Klasse 17S einzuteilen sind. Die Beschwerdeführerin rügt, die Parkettfabriken würden nicht ihrem Risiko entsprechend im Tarif eingereiht und verlangt aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes die Zuteilung in die Klasse 18S, weil das Risiko der Parkettfabriken demjenigen der Schreinereien entspreche. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher nicht, ob die SUVA den von ihr erlassenen Tarif richtig angewendet hat, sondern ob die, der Verfügung betreffend Klassenzuteilung zu Grunde liegende, Tarifposition gesetzes- und verfassungskonform ist.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie nie in nachvollziehbarer Weise begründet habe, weshalb eine Zuteilung zur Klasse 18S nicht möglich sei. Auf diese Rüge ist - angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen), aus welchem die Begründungspflicht abgeleitet wird (BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen) - vorab einzugehen.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 29 VwVG) bezieht sich nur auf Rechtsanwendungsverfahren, nicht auf Verfahren zum Erlass von generell-abstrakten Regeln. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht, die betreffend Einspracheentscheiden auch in Art. 52 Abs. 2 ATSG verankert ist, soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (Urteil EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 27, E. 3.1.3; vgl. auch BGE 124 V 180 E. 1a).
4.2 Die Begründung der Vorinstanz, mit welcher sie die massgebenden Zuteilungskriterien der Klasse 17S zitierte und festhielt, dass alle Parkettfabriken - und deshalb auch der Betrieb der Beschwerdeführerin - der Klasse 17S zugeteilt würden, ist zwar kurz, aber ohne Zweifel ausreichend für eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. Höhere Anforderungen an die Begründungspflicht wären beispielsweise dann zu stellen, wenn der Verwaltung infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum eingeräumt ist (siehe BGE 127 V 431 E. 2) oder ein besonders komplexer Sachverhalt zu beurteilen ist (siehe soeben zitiertes Urteil EVG I 3/05 E. 3.2). Solche Umstände, welche eine detailliertere Entscheidbegründung erfordert hätten, lagen hier nicht vor.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die SUVA habe nie in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die Parkettfabriken (generell) der Klasse 17S und nicht der Klasse 18S zugeteilt wurden, steht nicht die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht in Frage, sondern die Übereinstimmung der generell-abstrakten Einreihungsregeln mit übergeordnetem Recht.
4.4 Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

5.
Im Folgenden werden die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze aufgeführt (vgl. BVGE 2007/27 E. 5 S. 319 ff.). Weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG die massgeblichen Vorschriften über die Einreihung in die Prämientarife (Art. 91 ff . UVG) nicht änderte, kann auch auf die vor Erlass des ATSG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden.
5.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
5.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
5.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass der Unfallversicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.
5.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
5.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil der Rekurskommission UV vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
5.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung in der Rechtsetzung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1).
5.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
5.5 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer - nicht identischer - Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten.

6.
Der SUVA steht bei der Bildung von Risikogemeinschaften - die vom Gesetz gefordert und Voraussetzung für risikogerechte Prämiendifferenzierungen sind (vgl. E. 5.2 hievor) - ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Einteilung in Klassen hat nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, die eine rechtsungleiche Behandlung der Versicherten ausschliessen. Ist ein Unterscheidungsmerkmal sachlich gerechtfertigt, so hält es auch vor dem Erfordernis der Rechtsgleichheit stand. Sachlich gerechtfertigt ist das Unterscheidungsmerkmal, wenn es sich auf eine wesentliche Tatsache stützt. Dabei hält Art. 92 Abs. 2 UVG namentlich fest, dass das Unterscheidungsmerkmal in der Art und in den Verhältnissen des Betriebs zu suchen ist (BVGE 2007/27 E. 6 S. 322 f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
Nach welchen konkreten Risikogesichtspunkten im Einzelnen aber solche Risikogemeinschaften zusammenzufassen sind, wird durch die Grundsätze der Gegenseitigkeit (Art. 61 UVG) und der Rechtsgleichheit nicht determiniert. Dies kann innerhalb so weit gesteckter Grenzen auf unterschiedliche Arten geschehen. Bei der Bestimmung der für die Zuteilung wesentlichen Kriterien ist auch der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten, wonach das gewählte Element nicht zu einem derart hohen Verwaltungsaufwand führen darf, dass ein unverhältnismässig grosser Anteil der Prämien für die Kosten der Verwaltung verwendet wird. Es wird also unter Umständen ein gewisser Schematismus notwendig, da auf relativ einfache und praktikable Unterscheidungskriterien abzustellen ist, selbst wenn daraus eine gewisse Rechtsungleichheit erwachsen kann (vgl. BGE 131 I 291 E. 3.2, 112 V 283 E. 4b; SVR 1995 KV Nr. 60; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 402 f.); allerdings muss die der Verwaltung geschaffene Erleichterung die in einzelnen Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen (Beatrice Weber-Dürler, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 87/1986, S. 212 f.; BGE 107 V 203 E. 3a). Auch wenn neben der von der SUVA gewählten Lösung andere Einteilungen vorstellbar sind, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass diese ihren Ermessensspielraum überschreitet (siehe auch E. 3.2 hievor).
Ideal wäre es, wenn jeder Betrieb für sich eine Risikogemeinschaft bilden könnte. Da aber ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige Risikostatistiken aufweist, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemeinschaften zusammengefasst werden. Dies gilt insbesondere für kleinere Betriebe, aber auch für diejenigen Betriebsarten, welche insgesamt relativ wenig Personal beschäftigen, denn das Risiko eines Berufsunfalls mit Invaliditätsfolge verwirklicht sich beispielsweise durchschnittlich pro Jahr einmal auf 950 Beschäftigte (siehe Prämienbemessung Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Informationsbroschüre SUVA, Nr. 2736.d - 2007 [im Folgenden: SUVA-Broschüre Prämienbemessung], S. 4). In der Realität existieren jedoch keine völlig identischen Betriebe oder Betriebsarten, weshalb jede Zusammenfassung von Betrieben zu einer Risikogemeinschaft gewisse Schematisierungen mit sich bringt. Dies liegt allerdings in der Natur der Sache begründet. Bei Betrachtung eines konkreten Betriebs sind somit in den meisten Fällen gewisse Merkmale anzutreffen, die sich bei anderen Betrieben der gleichen Gemeinschaft nicht oder anders ausgestaltet finden (BVGE 2007/27 E. 6 S. 323). Gleiches kann für den Vergleich einzelner Betriebsarten innerhalb einer Risikogemeinschaft gelten.

7.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nachfolgend zu prüfen, ob die Klassenzuteilung der Parkettfabriken rechtskonform und sachgerecht erscheint.
7.1 Die Klasse 17S "Sägereien und Holzindustrie (ohne Zimmereien)" wird in der Prämien-Wegleitung der SUVA wie folgt umschrieben:
"Betriebe, die sich mit der Verarbeitung von Rohholz befassen; Betriebe, welche vorwiegend Schnittholz, Schnitzel, Späne usw. zu Holzwerkstoffen verarbeiten und Betriebe, die Schnittholz und Holzwerkstoffe zu Halbfabrikaten verarbeiten sowie die Imprägnierwerke. Es handelt sich also um Betriebe, die vorwiegend eine oder mehrere der im folgenden Abschnitt näher umschriebenen Arbeiten ausführen:
- Verarbeiten von Rohholz: Sägen von Rohholz zu Schnittholz, Verarbeiten von Rohholz zu Schnitzeln oder Spänen, Brennholzaufbereitung, Schindelherstellung, Holzwollefabrikation, Herstellen von Zäunen und Pfählen aus Holz.
- Imprägnieren von unverbautem Holz und stehenden Stangen.
- Herstellen von Holzwerkstoffen: Furnier- und Sperrholzfabrikation, Spanplattenfabrikation, Fabrikation von Tischlerplatten, Holzbiegereien, Formpressen von Holzwerkstoffen (z. B. zu Möbelteilen, Innenausbauelementen), Schalungstafelfabrikation, Fabrikation von rohen Holztürplatten.
- Herstellen von Halbfabrikaten: Hobelware, Kehlleisten, Parkett, Täfer.
- Herstellen von Holzgebinden: Transportkisten, Paletten, Palettenaufsteckrahmen, Kabeltrommeln usw.; inkl. Reparaturarbeiten."

Die Klasse 17S ist in folgende vier Unterklassenteile gegliedert:
A0 Verarbeitung von Rohholz zu Schnittholz und Halbfabrikaten,
Imprägnierwerk
A4A Verarbeitung von Schnittholz zu Holzwerkstoffen und von Schnittholz und
Holzwerkstoffen zu Halbfabrikaten
A4GVerarbeitung von Holz zu Schnittholz, Holzwerkstoffen und
Halbfabrikaten
A4K Herstellung von Holzgebinden

Die Klasse 18S "Schreinereien" wird wie folgt definiert:
"Betriebe, welche industriell oder handwerklich Schnittholz, Holzwerkstoffe und Halbfabrikate zu Halbfertig- oder Fertigprodukten vorwiegend für den Wohn- und Baubedarf oder andere Bedürfnisse verarbeiten und solche Produkte auf der Baustelle anschlagen bzw. montieren. Typisch für die Betriebe der Klasse 18S ist, dass sie sowohl Arbeiten in der Werkstatt (Fabrikation von Schreinereiprodukten), als auch auf der Baustelle (Anschlagen, Montieren dieser Produkte) ausführen. Im Wesentlichen handelt es sich um: Bauschreinereien, Möbelfabriken, Möbelschreinereien, Antikschreinereien, Wagnereien, Küfereien, Drechslereien, Kleinprodukteschreinereien, Holzbildhauereien, Holzschnitzereien, Holzspielsachenhersteller, Holzmodellbauer."
"Als Ausgangsmaterial dienen insbesondere Schnittholz, Sperrholz- und Spanplatten, Tür- und Tischlerplatten. Als Produkte gelten vor allem Fenster, Türen, Laden- und Kücheneinrichtungen, Schränke, Särge, Wohnmöbel, Büromöbel, Stühle sowie Tablare, Simse, bearbeitete Türplatten usw. Nicht als Produkte im Sinne der Klasse 18S gelten aber Formpressteile aus Holz, Schalungstafeln, rohe Türplatten, Gebinde, Kisten und Paletten.
Als Kleinprodukte gelten unter anderem: Bilderrahmen aus Holz, Holzfiguren, Schatullen ..."

Die Klasse 18S ist ebenfalls in vier Unterklassenteile gegliedert:
A0GHolzverarbeitung in Werkstatt und auf Baustelle
A4AHerstellung in Handarbeit von Kleinprodukten aus Holz oder
Holzersatzstoffen
A4BBearbeitung und Anschlagen von Holzprodukten für Wohn- und
Baubedarf auf der Baustelle
A4WVerarbeitung von Holz in der Werkstatt zu Produkten für Wohn-,
Baubedarf und andere Bereiche

7.2 Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung ausführte, wurden die Klassen der holzverarbeitenden Betriebe per 1. Januar 1999 einer Tarifrevision unterzogen, um eine Anpassung an die veränderten Strukturen der Risikogemeinschaften vorzunehmen. Seither würden die Parkettfabriken der Klasse 17S und nicht mehr einer Klasse der Gruppe 18 (Klasse 18A) zugeordnet (Akt. 5). Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts führte die SUVA aus, im Unterklassenteil A4A der Klasse 17S würden Betriebe zusammengefasst, welche Halbfabrikate oder Halbfertigprodukte herstellen, die auf der Baustelle oder in der Werkstatt noch weiterverarbeitet und/oder fertig gestellt werden müssten. Dabei handle es sich beispielsweise um Hobelwerke (Herstellung von Täfer, Schalungen, Bodenriemen etc.), Schaltafelfabriken, Spanplattenfabriken, Kehlleistenfabriken, Sperrholzplattenfabriken, Furnierfabriken, Herstellung von Türplatten-Rohlingen. Die Klassenbildung sei dadurch begründet, dass die Herstellung von Halbfabrikaten risikoreicher sei als die Herstellung von Endprodukten, weshalb je eine eigene Klasse gebildet worden sei (Akt. 12).
7.3 Mit ihrem Vorbringen, der 1988 gültige Prämientarif beweise, dass die Parkettfabriken ein deutlich tieferes Risiko auswiesen als andere, der Klasse 17S Unterklasse A4A zugeteilte Betriebsarten, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich seit 1988 massgebliche Faktoren verändert haben, welche einen solchen Schluss nicht ohne weiteres zulassen. Die Risikogemeinschaften wurden im Rahmen der Tarifrevision neu zusammengesetzt. Die Betriebe der Holzbranche waren zuvor in drei Gruppen bzw. in zehn Klassen aufgeteilt:

17A (Sägereien, Imprägnierwerke),
17B (Furnier-, Sperrholzplatten- und Spanplattenfabriken),
18A (Hobelwerke, Parkettfabriken, Halbfertigwarenfabrikation),
18B (Kleinholzwaren-, Bürsten-, Korbwaren- und Skifabrikation),
18C (Bauschreinereien), 18D (Möbelfabriken, Möbelschreinereien; Piano- und
Orgelbau),
18E (Bau- und Möbelschreinereien),
18F (Holzverpackungsfabrikation, Bootsbau, Modell- und Kleinprodukte-
schreinereien),
19A (Sägereien mit Hobelwerk, mit Parkett- oder mit Holzverpackungs-
fabrikation),
19D (Sägereien mit Bauschreinerei; Zaun- und Pfahlfabrikation).

Einige dieser Klassen wiesen eine relativ kleine Lohnsumme auf und die teilweise bestehenden Untergruppen umfassten vereinzelt nur sehr wenige Betriebe, was dazu führte, dass diese Risikogemeinschaften finanziell nicht mehr selbsttragend waren und die Risikoerfahrungen der kleinen Gruppen als nicht mehr aussagekräftig erachtet wurden. Deshalb müssten die zu kleinen Risikogemeinschaften in grössere eingebunden werden (Bericht zur Tarifrevision Klasse 17S, Akt. 5/2, S. 3, vgl. auch Schreiben SUVA vom 28. Oktober 1998, Akt. 1/2). Die kleinste Lohnsumme wies die Klasse 17B der Furnier-, Sperrholzplatten- und Spanplattenfabriken auf; die Untergruppe der Spanplattenfabriken bestand zudem nur aus vier Betrieben. Das von der Beschwerdeführerin angeführte höhere Risiko dieser Betriebe betrifft demnach eine Klasse bzw. Gruppe, bei welcher die Risikoerfahrungen nicht aussagekräftig waren. Mit der Tarifrevision wurden zudem ein neuer Prämientarif und das Bonus-Malus-System eingeführt, was den Vergleich der Prämien bzw. der Prämienentwicklung bei den verschiedenen Klassen mit Bezug auf die Risikoentwicklung zusätzlich erschwert.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich einzelne der Anknüpfungsmerkmale für die Zuordnung im alten Tarif als nicht mehr sachgerecht erwiesen hatten und deshalb auch diesbezüglich Änderungen vorgenommen wurden (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil REKU 232/96 vom 2. Dezember 1997 E. 6 f.). Im Bericht zur Tarifrevision der Klasse 17S (Akt. 5/2) wird zudem darauf hingewiesen, dass sich die betrieblichen Verhältnisse in dieser Branche seit der letzten Tarifrevision stark verändert hätten und eine Unterscheidung nach Produkten, wie sie bei der Furnier-, Sperrholzplatten- und Spanplattenfabrikation, bei Hobelwerk und der Halbfertigwarenfabrikation gelte, veraltet sei.
7.4 Die Zusammenfassung der Betriebe - einschliesslich die Parkettfabriken -, welche Halbfabrikate oder Halbfertigprodukte herstellen, im Unterklassenteil A4A der Klasse 17S kann - unter Berücksichtigung der gesamten Tarifstruktur - weder als willkürlich noch als unsachgerecht bezeichnet werden. Der Unterklassenteil A4A besteht im Wesentlichen aus den Betriebsarten, welche den früheren Klassen 17B und 18A angehörten. Diese beiden Klassen waren aber zu klein, um eine Risikogemeinschaft zu bilden. Das Anknüpfen an der Herstellung von Halbfabrikaten oder Halbfertigprodukten erscheint sachgerecht. Nicht entscheidend ist, ob allenfalls noch andere Möglichkeiten der Klassenbildung denkbar wären (vgl. E. 6). Die Beschwerdeführerin sei immerhin darauf hingewiesen, dass sie selbst (vgl. Akt. 7) auch bloss eine Vermutung aufstellt, dass die Parkettfabriken vom Risiko her den Schreinereien näher lägen als den Sägereien. Es wäre zwar wünschenswert, wenn die SUVA diese Vermutung mit Zahlen umstossen würde, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Allerdings können solche Zahlen nicht die einzige Voraussetzung bilden, um die Sachlichkeit der Kriterien zur Klassenzusammenfassung zu bejahen. Es muss unter Umständen das Anknüpfen an der Art der bearbeiteten Produkte genügen, ohne dass dadurch eine Ungerechtigkeit, in welche das Gericht eingreifen müsste, entsteht. Die Bedeutung des Grundsatzes der Solidarität, der mit dem Grundsatz der Risikogerechtigkeit kollidiert, zeigt sich besonders deutlich bei Betrieben, von denen es in ihrer Art nur sehr wenige gibt. Obschon sich diese Betriebe vermutlich (aussagekräftige Risikostatistiken bestehen oft nicht) aufgrund ihrer besonderen Eigenart im Risiko von anderen Betrieben unterscheiden, können diese kleinen Betriebsgruppen nicht selbsttragende Risikogemeinschaften bilden. Deren Zuordnung zu grösseren Gruppen, bei denen das Risiko aufgrund der Art der Betriebe verschieden zu sein scheint, ist nicht allein schon deswegen falsch. Vielmehr zeigt sich hier, dass die Natur der Klassenbildung gewisse Schematisierungen mit sich bringt und der Grundsatz der Solidarität denjenigen der Risikogerechtigkeit überwiegen kann. An diesem Ergebnis könnte auch ein Augenschein im Betrieb, wie ihn die Beschwerdeführerin beantragt, nichts ändern.
7.5 Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die SUVA im Hinblick auf die Tarifrevision in der Holzbranche ein Anhörungsverfahren gemäss Art. 60 UVG durchführte, an dem auch die Interessengemeinschaft der Schweizerischen Parkett-Industrie (ISP) teilnahm. Die ISP teilte mit, sie habe die Unterlagen von Verbandsmitgliedern der Gruppe Produktion prüfen lassen, welche zum Schluss gekommen sei, die Neugestaltung der Prämienbemessung ziehe kaum/keine negativen Auswirkungen für die Parkettproduktionsbranche nach sich (Akt. 12/2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird diese Stellungnahme des Verbandes nicht dadurch relativiert, dass die SUVA darauf hinwies, der individuell für jeden Betrieb festzulegende Prämiensatz (Einreihung) bilde nicht Gegenstand der Vernehmlassung (vgl. Akt. 14 und 12/1). Gleiches gilt für das Vorbringen, aufgrund des Schreibens an den Branchenverband habe nicht damit gerechnet werden müssen, dass es für die Betriebe des Parkettgewerbes so hohe Aufschläge geben würde. Gemäss Art. 60 UVG hören die Versicherer die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Klassen und Stufen an. Das Anhörungsverfahren bezieht sich demnach auf den Erlass generell-abstrakter Regelungen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hätte die ISP die nun von der Beschwerdeführerin vorgebrachten grundsätzlichen Einwände geltend machen können, beispielsweise die Parkettfabriken gehörten nicht zur Klasse 17S, weil sie keine Halbfabrikate sondern Endprodukte herstellten oder weil sie den Schreinereien näher stünden als den Sägereien. Dass der Branchenverband auf solche grundsätzlichen Einwände zur Klassenbildung verzichtete, zeigt immerhin, dass die Zuordnungskriterien nicht offensichtlich sachfremd oder gar willkürlich sind.
7.6 Nach dem Gesagten ist die Zuteilung der Parkettfabriken zur Klasse 17S Unterklasse A4A nicht zu beanstanden. Erweist sich diese allgemeine Regel aber als gesetzeskonform, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Betrieb der Beschwerdeführerin - als Parkettfabrik - nicht dieser Klasse zugeteilt werden sollte. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
8.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 2 Calcolo della tassa di giustizia
1    La tassa di giustizia è calcolata in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Sono fatte salve le norme in materia di tasse e spese previste da leggi speciali.
2    Il Tribunale può aumentare la tassa di giustizia al di là degli importi massimi previsti dagli articoli 3 e 4 se particolari motivi, segnatamente un procedimento temerario o necessitante un lavoro fuori dall'ordinario, lo giustificano.2
3    In caso di procedimenti che hanno causato un lavoro trascurabile, la tassa di giustizia può essere ridotta se si tratta di decisioni concernenti le misure provvisionali, la ricusazione, la restituzione di un termine, la revisione o l'interpretazione, come pure di ricorsi contro le decisioni incidentali. L'importo minimo previsto dall'articolo 3 o dall'articolo 4 deve essere rispettato.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a:
VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 750.- festzulegen.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a:
VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung

-

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
BGG).

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Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-278/2007
Data : 26. settembre 2008
Pubblicato : 13. ottobre 2008
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Pubblicato come BVGE-2008-54
Ramo giuridico : Assicurazione sociale
Oggetto : Einreihung in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) 2007 (Einspracheentscheid vom 12.12.2006)


Registro di legislazione
Cost: 8  9  29
LAINF: 1  60  61  91  92  109
LPGA: 38  42  52  58  59  60
LTAF: 31  32  33  34  37
LTF: 42  82
OAINF: 113
OAVS: 22
PA: 3  5  29  35  48  49  52  63  64
TS-TAF: 2 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 2 Calcolo della tassa di giustizia
1    La tassa di giustizia è calcolata in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Sono fatte salve le norme in materia di tasse e spese previste da leggi speciali.
2    Il Tribunale può aumentare la tassa di giustizia al di là degli importi massimi previsti dagli articoli 3 e 4 se particolari motivi, segnatamente un procedimento temerario o necessitante un lavoro fuori dall'ordinario, lo giustificano.2
3    In caso di procedimenti che hanno causato un lavoro trascurabile, la tassa di giustizia può essere ridotta se si tratta di decisioni concernenti le misure provvisionali, la ricusazione, la restituzione di un termine, la revisione o l'interpretazione, come pure di ricorsi contro le decisioni incidentali. L'importo minimo previsto dall'articolo 3 o dall'articolo 4 deve essere rispettato.
4 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a:
7
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
Registro DTF
107-V-203 • 108-V-130 • 112-V-283 • 112-V-291 • 112-V-316 • 119-V-347 • 121-II-378 • 121-V-1 • 124-V-150 • 124-V-180 • 125-V-413 • 126-II-43 • 126-V-130 • 126-V-344 • 127-V-431 • 128-V-124 • 128-V-39 • 130-II-449 • 131-I-291 • 131-V-107 • 132-I-157 • 132-V-368 • 133-V-42
Weitere Urteile ab 2000
8C_94/2007 • I_3/05 • P_55/03 • U_240/03
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
1995 • accettazione della proposta • adulto • ainf • all'interno • am • analisi • anticipo delle spese • assicuratore • assicuratore infortuni • assicurazione contro le malattie e gli infortuni • assicurazione sociale • attestato • atto giudiziario • autonomia • autorità cantonale • autorità giudiziaria • autorità inferiore • autorizzazione o approvazione • azienda • bonus • calcolo • casale • casella postale • categoria contributiva • certificato d'assicurazione • classe di stipendio • classe • commercio e industria • commissione di ricorso in materia di infortuni • competenza ratione materiae • comunicazione • concordanza • condizione • condizione • confederazione • controllo concreto delle norme • costituzione • costituzione federale • d'ufficio • datore di lavoro • decisione su opposizione • decisione • decisione • difetto della cosa • dimensioni della costruzione • direttiva • direttiva • direttore • diritti inerenti alla personalità • diritto di essere sentito • ditta individuale • dividendi del fallimento • dubbio • durata • entrata in vigore • esattezza • estensione • falegnameria • fattispecie • fine • finestra • firma • forma giuridica • forza di cosa giudicata • forza di cosa giudicata formale • forza obbligatoria • giorno • giorno determinante • giustizia • guadagno assicurato • imposta federale diretta • indicazione dei rimedi giuridici • infortunio professionale • inizio • lavoratore • legge federale sul tribunale federale • legge federale sull'assicurazione contro gli infortuni • legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali • legge federale sulla procedura amministrativa • legge sul tribunale amministrativo federale • legno • letteratura • malattia professionale • merce • mezzo di prova • modifica • motivazione dell'istanza • motivazione della decisione • nozione giuridica indeterminata • nullità • numero • nuovo riparto • oggetto del ricorso • oggetto della lite • ordinanza sull'assicurazione contro gli infortuni • organizzazione dello stato e amministrazione • parte generale del diritto delle assicurazioni sociali • parte interessata • persona interessata • polonia • posto • potere d'apprezzamento • prassi giudiziaria e amministrativa • prato • presidente • presunzione • presupposto assicurativo • procedura temeraria • prodotto finito • prodotto non finito • produzione • quesito • reciprocità • reddito di un'attività lucrativa indipendente • reddito ipotetico • rendita d'invalidità • replica • ricorso al tribunale amministrativo federale • ricorso in materia di diritto pubblico • risposta al ricorso • risposta • sarto • scritto • sicurezza del diritto • sistemazione interna • sopralluogo • spese amministrative • spese di procedura • tariffa dei premi • termine • trattario • tribunale amministrativo federale • tribunale federale • tribunale federale delle assicurazioni • ufficio federale della sanità pubblica • uguaglianza di trattamento • valore litigioso • valutazione del personale • vizio formale
BVGE
2007/27
BVGer
C-1164/2007 • C-278/2007 • C-3189/2006
VPB
65.91 • 67.31 • 68.133 • 69.73