Urteilskopf

124 V 150

26. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1998 i.S. K. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 151

BGE 124 V 150 S. 151

A.- a) Der 1932 geborene K. ist von Beruf Architekt und Allein- oder Miteigentümer mehrerer Liegenschaften. Im Jahre 1969 hatte er zusammen mit A. das Grundstück G. in Z. von 3'146 m2 im Gesamteigentum gekauft, dieses in der Folge mit einem Doppel-Mehrfamilienhaus überbaut und im Jahre 1982 den Anteil von A. erworben. Seit dem 1. Januar 1979 ist K. als nebenberuflich selbständigerwerbender Liegenschaftshändler der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Mit Verfügungen vom 1. Juni 1984 setzte die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1979 bis 1985 fest. Auf Beschwerde hin anerkannte die Kasse während des Verfahrens mit Verfügung vom 28. August 1985 u.a., dass die Liegenschaft G. neben zwei weiteren Grundstücken zum Privatvermögen gehöre, weshalb sie die angefochtenen Beitragsverfügungen aufhob. Am 30. August 1988 veräusserte K. die Liegenschaft G. zum Preis von 2,7 Mio. Franken. Den Erlös verwendete er seinen Angaben zufolge für den Kauf einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft. b) Am 25. März 1992 meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit dem Liegenschaftenhandel von K. einen Verlust von 9'285 Franken im Jahre 1987 und ein Einkommen von 1'451'250 Franken im Jahre 1988 sowie ein am 1. Januar 1989 im Betrieb investiertes Eigenkapital von 1'150'000 Franken. Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 29. Juni 1992 das beitragspflichtige jährliche Durchschnittseinkommen für die Beitragsperiode 1990/1991 auf 661'900 Franken und die jährlichen Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) auf Fr. 64'137.60 fest.

B.- Beschwerdeweise liess K. sinngemäss beantragen, die beiden Beitragsverfügungen seien aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubemessung des beitragspflichtigen Einkommens an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde nach Edition der Akten der Bundes- (Periode 1989/1990) und der Grundstückgewinnsteuer teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück (Entscheid vom 4. Juli 1997).

BGE 124 V 150 S. 152

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K. den im kantonalen Verfahren gestellten Hauptantrag erneuern. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Verkauf des Grundstückes G. zu Recht als gewerbsmässige Handelstätigkeit gewertet und den daraus erzielten Gewinn als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen qualifiziert hat. Zu beurteilen ist nachfolgend die rechtliche Tragweite der Verwaltungsverfügung vom 28. August 1985, mit welcher die Ausgleichskasse nach Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung die Beitragsverfügungen für den Zeitraum von 1979 bis 1985 wieder aufhob und feststellte, bei der Liegenschaft G. und zwei weiteren handle es sich um Privatvermögen. a) Anordnungen der Verwaltung, die über einen abgeschlossenen Sachverhalt befinden, werden, weil sie insofern mit gerichtlichen Urteilen vergleichbar sind, urteilsähnliche Verfügungen genannt (GYGI, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, in: ZBl 83/1982 S. 159). Der Umstand, dass urteilsähnliche Verfügungen einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln, hat zur Folge, dass sie mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft auch nur bezüglich dieses Sachverhaltes rechtsbeständig werden. Ändert nach dem Erlass der ursprünglich rechtsfehlerfreien urteilsähnlichen Verfügung der rechtserhebliche Sachverhalt, so wird nicht auf die ursprüngliche Verfügung zurückgekommen und diese angepasst (materiell revidiert), sondern es wird eine neue Verfügung für den neuen, wiederum zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt erlassen. Denn nur Dauerverfügungen können von einer Sachverhaltsänderung betroffen werden und sind der Anpassung an eine zeitliche Entwicklung zugänglich (Gygi, a.a.O., S. 167). Ist die ursprüngliche urteilsähnliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hindert deren Rechtsbeständigkeit die Verwaltung nicht, den Sachverhalt künftig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zu Tage tritt, ist der Sachverhalt auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Verfahrensökonomie (vgl. ZAK 1989 S. 440 Erw. 2b).
BGE 124 V 150 S. 153

Soll dagegen auf den formell rechtskräftigen Entscheid zurückgekommen werden, so ist dies nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zulässig. In diesem Sinne hat das Eidg. Versicherungsgericht bezüglich des für die Zukunft wirkenden Wechsels des Beitragsstatuts in der AHV entschieden (BGE 121 V 5 Erw. 6). b) Gemäss Art. 22
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
AHVV in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen, im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung, wird der Jahresbeitrag für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt (Abs. 1). Der Beitrag wird in der Regel auf der Basis des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen, die das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst und jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer entspricht (Abs. 2). Die Beitragsverfügung regelt entsprechend der ordentlichen Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt in der Vergangenheit mit einer einmaligen Rechtsfolge. Es handelt sich also um eine urteilsähnliche Verfügung. Die Verwaltung hat mit ihrer urteilsähnlichen Anordnung vom 28. August 1985 das Grundstück G. entsprechend den aufgehobenen Verfügungen für die Jahre 1979 bis 1985 dem Privatvermögen zugeordnet. Im Lichte der in Erw. 7a dargelegten Grundsätze verbietet es dieser Entscheid nicht, die Liegenschaft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ab 1986 im Hinblick auf die Unterscheidung Geschäfts-/Privatvermögen neu und von ihm abweichend zu qualifizieren.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 124 V 150
Datum : 30. April 1998
Publiziert : 31. Dezember 1998
Quelle : Bundesgericht
Status : 124 V 150
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17, 22 Abs. 1 und 2 AHVV: zur Rechtsbeständigkeit von Beitragsverfügungen als urteilsähnlichen Verwaltungsakten.


Gesetzesregister
AHVG: 9
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVV: 2 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 2 Verhältnismässig kurze Zeit - Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c AHVG gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet.
17 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
22
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
BGE Register
121-V-5 • 124-V-150
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sachverhalt • beitragsperiode • entscheid • erwerbseinkommen • direkte bundessteuer • verfügung • immobilienhandel • unternehmung • zugang • nichtigkeit • kantonales rechtsmittel • berechnungsperiode • wiese • verwaltungskosten • formelle rechtskraft • bundesamt für sozialversicherungen • kantonales verfahren • architekt • eigenkapital • weiler
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