Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6111/2016

Urteil vom 26. Juli 2017

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich),

Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,

Gutenbergstrasse 31, Postfach, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Kündigung Arbeitsverhältnis.

Sachverhalt:

A.
A._______ trat am (...) 2013 als Mitarbeiter (...) in der Sektion X._______ der Abteilung Y._______ in die Dienste der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ).

B.
Am 5. Februar 2015 versandte A._______ im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Workshop einen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Mitveranstalterin des Workshops an alle Mitarbeitenden der Sektion X._______ (Teilsektionen ...), ohne seinen Vorgesetzten, B._______, vorgängig darüber zu informieren. Dieser forderte A._______ in der Folge auf, sich inskünftig an den Dienstweg zu halten und Themen, die das ganze Team der Sektion X._______ betreffen, vorgängig mit ihm zu besprechen.

Am 19. April 2015 nahm A._______ zu einem im Rahmen des Workshops verschickten Protokoll Stellung und versandte diese Stellungnahme wiederum an alle Mitarbeitenden der Sektion X._______, ohne zuvor mit seinem Vorgesetzten Rücksprache genommen zu haben. Darin hielt er unter anderem die folgenden Punkte fest (Hervorhebung bereits im E-Mail):

"In der Email [recte: E-Mail] unten steht auch, dass das Thema 'Führung' nur die Teilthemen 'Klarheit' und 'Fairness' enthalten wird. So etwas wie Führungs-Fehler, Führungs-Willkür, sollen also nicht besprochen werden. Wenn der diktatorische, unrechtmässige und mobbende Führungsstil der Y._______-Führung seltsamerweise nicht behandelt wird, wäre dies ein weiterer Beweis dafür, dass alle diese Einzelgespräche und Workshops nur eine Farse [recte: Farce] sind."

"Am Ende des ersten Workshop-Teiles hatte Herr (...) die Rückmeldung geäussert, dass sich gute Führung nur im Zusammenspiel mit den Mitarbeitenden entwickeln würde (steht im Protokoll). Ich hatte dann Herr[n] (...) deutlich darauf hingewiesen, dass die gravierenden Führungsprobleme in diesem Fall nichts mit dem Zusammenspiel der Mitarbeiter zu tun haben, sondern mit Willkürund Menschenverachtenden[recte: menschenverachtendem] Führungsstilzu tun haben. [...]"

"Auf der letzten Seite des Protokolls unter der Überschrift 'Wichtigste Punkte gemäss Bewertung mit Punkten...' steht beim dritten Punkt nur 'Beitrag Führung'. Seltsamerweise wurden die dazugehörenden Wörter 'Abkehr totalitärer Führungsstil' weggelassen. Es entsteht der Eindruck, das Protokoll lasse die für die Führung unbequemen Wörter weg."

Wegen dieses Verhaltens mahnte die ETHZ A._______ mit Schreiben vom 29. April 2015 formell ab. Sie forderte ihn auf, inskünftig den Dienstweg einzuhalten und seine Anliegen mit seinem Vorgesetzten zu besprechen. Zudem seien aggressive und despektierliche Äusserungen sowie "langatmige Korrespondenz mit unnötiger Einbindung von Ressourcen" zu unterlassen. Für den Wiederholungsfall drohte die ETHZ A._______ die Kündigung an.

C.
Am 10. Mai 2015 entdeckte ein Arbeitskollege von A._______, C._______, in seinem internen Postfach in einem mit einem Strichcode der Abteilung Y._______ gekennzeichneten, nicht adressierten Briefumschlag den Ausdruck einer Facebook-Notiz, die ihm und der Abteilungsleiterin, D._______, in der Form eines vulgären Reims eine sexuelle Beziehung unterstellt. Als Verfasser der Notiz ist der Name von A._______ angeführt.

A._______ wurde am 22. Mai 2015 von seinem Vorgesetzten und einem weiteren Vertreter der ETHZ erstmals auf die Facebook-Notiz angesprochen und erklärte, diese zuvor noch nie gesehen zu haben. Unmittelbar im Anschluss an das Gespräch ging er zur Polizei und erstattete Strafanzeige wegen übler Nachrede etc. gegen B._______ und C._______ (formal datieren die Strafanzeigen offenbar vom 24. Mai 2015).

Wer die Facebook-Notiz tatsächlich erstellt hatte, konnte nicht ermittelt werden.

D.
Vom 26. Mai bis am 16. August 2015 war A._______ krankheitsbedingt 100%, in der Folge bis am 30. August 2015 50% und schliesslich am 31. August und 1. September 2015 wiederum 100% arbeitsunfähig.

Mit E-Mail vom 13. August 2015 teilte A._______ der ETHZ mit, seine Therapeutin empfehle betreffend die 50%ige Wiederaufnahme der Arbeit, ihn "nicht in die gleiche mobbingbelastete Umgebung" einzusetzen. Damit meine er die Umgebung unter D._______, B._______ und C._______. Andere gesundheitliche Einschränkungen als die Vermeidung von Mobbing-Stress bestünden nicht.

E.
Anlässlich eines Gesprächs vom 17. August 2015 stellte die ETHZ A._______ frei. Tags darauf unterbreitete sie ihm per E-Mail einen Vereinbarungsvorschlag für eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dazu hielt sie fest, man könne ihm keine interne Versetzung anbieten, es stehe ihm indes jederzeit offen, sich auf eine interne Stelle zu bewerben.

F.
Nach mehreren Schriftenwechseln per E-Mail stellte die ETHZ A._______ mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. A._______ nahm am 28. Oktober 2015 Stellung.

G.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 löste die ETHZ das Arbeitsverhältnis mit A._______ gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) per Ende Februar 2016 auf.

H.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde.

I.
Am 18. bzw. 19. Februar 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend die Strafanzeigen von A._______ gegen B._______ und C._______.

J.
Die ETH-Beschwerdekommission wies die Beschwerde von A._______ mit Urteil vom 30. August 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.

K.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und erhebt Beschwerde gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz). Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuung von je 18 Monatslöhnen wegen sachlich nicht gerechtfertigter und missbräuchlicher Kündigung sowie weiterer Unbill.

L.
Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

M.
Die ETHZ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 die Abweisung der Beschwerde.

N.
Mit Replik vom 29. November 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

O.
Am 22. Dezember 2016 reicht die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein.

P.
Der Beschwerdeführer nimmt am 17. Januar 2017 erneut Stellung zur Streitsache.

Q.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 reicht die Beschwerdegegnerin das Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016 ins Recht, mit dem Letztere eine das Arbeitszeugnis betreffende Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin grossmehrheitlich abweist.

R.
Am 23. Januar (recte: März) 2017 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ins Recht.

S.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen worden ist und direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG i.V.m. Art. 17 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17 - 1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
1    Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2    Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
3    Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a  Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b  Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c  Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
4    Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
5    Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
6    Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
7    Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
8    Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
9    Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a-32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]; Art. 62 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH, SR 172.220.113]). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das ETH-Gesetz oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Urteils, mit welchem die Vorinstanz seine Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. des angefochtenen Entscheides ist. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.4.1 und A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 1.3.1, je m.w.H.).

Anfechtungsgegenstand ist aufgrund des Devolutiveffekts einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz, nicht aber die Verfügung der Beschwerdegegnerin, die aber immerhin inhaltlich als mitangefochten gilt (BGE 134 II 142 E. 1.4). Soweit sich die Beschwerde gegen diese richtet, ist nicht auf sie einzutreten bzw. ist sie gegenstandslos (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1.2 und 9C_82/2017 vom 31. Mai 2017 E. 1; Urteil des BVGer A-7014/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3).

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens waren, ist demnach grundsätzlich nicht auf sie einzutreten. Sie sind indes immerhin insofern beachtlich, als sie für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und des Erlasses der Kündigungsverfügung durch die Beschwerdegegnerin von Bedeutung sind. Nicht einzutreten ist sodann namentlich auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers, soweit die entsprechenden Forderungen betragsmässig über seine Begehren in der Beschwerde an die Vorinstanz, mit der er noch je zwölf Monatslöhne verlangte, hinausgehen.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist - unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 - einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüft es indes nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 2.1 m.w.H.).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkterKognition.EsüberprüftdenangefochtenenEntscheidaufRechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Arbeitgeberin bzw. der Vorinstanz (statt vieler Urteil des BVGer A-4005/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2 m.H.).

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig bzw. nicht vollständig festgestellt.

Wie das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, allerdings lediglich - wie der Beschwerdeführer selbst korrekt festhält - den entscheidwesentlichen (Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.2 m.w.H.) und unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 12 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz). Die Vorinstanz durfte vom Beschwerdeführer beantragten Beweismitteln die Erheblichkeit oder Tauglichkeit absprechen oder auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen verzichten, soweit sie aufgrund der abgenommenen Beweise ihre Überzeugung bereits gebildet hatte und willkürfrei davon ausgehen durfte, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 5.6.1 m.w.H.). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, waren diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend macht, da ihm die Beschwerdegegnerin nicht alle verlangten Dokumente offengelegt und die Vorinstanz jene nicht dazu verpflichtet habe, wäre eine solche Verletzung als im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Unterlagen von der Beschwerdegegnerin nachgefordert hat und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können (vgl. Urteile des BVGer A-3085/2016 vom 26. Juni 2017 E. 3.1 und A-4006/2016 vom 11. Mai 2017 E. 2.1.4, je m.w.H.).

4.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe das Arbeitsverhältnis ohne zulässigen Grund aufgelöst.

4.1 Die Arbeitgeberin kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG nur aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen. Die genannte Gesetzesbestimmung enthält einen - nicht abschliessenden - Katalog mit verschiedenen Kündigungsgründen. Das Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin namentlich wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten (Bst. a) und wegen Mängeln in der Leistung oder im Verhalten (Bst. b) aufgelöst werden.

4.1.1 Die Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen gestaltet sich oftmals schwierig, die Grenzen der Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten und (lediglich) Verhaltensmängeln sind fliessend. Die Unterscheidung hat allerdings erheblich an Bedeutung eingebüsst, da gemäss neuerer Rechtsprechung in beiden Fällen vorgängig eine Mahnung auszusprechen ist. Im Gegensatz zur Arbeitsleistung, deren Beurteilung weitgehend nach objektiven Kriterien vorgenommen werden kann, wird das Verhalten eines Mitarbeitenden durch die subjektive Einschätzung der beurteilenden Person qualifiziert. Der Wunsch der Arbeitgeberin, sich von einem schwierigen Angestellten zu trennen, reicht als Kündigungsgrund nicht aus. Die Mängel im Verhalten des betreffenden Mitarbeitenden müssen vielmehr für Dritte nachvollziehbar sein. Durch diese objektivierte Betrachtungsweise wird sichergestellt, dass bei Kündigungen infolge von Konflikten die Ursachen der Spannungen näher betrachtet werden. Das Verhalten des Mitarbeitenden muss zu einer Störung des Betriebsablaufs führen oder das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetzten erschüttern (Urteil des BVGer A-2846/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.2; zum Ganzen Urteile des BVGer A-2708/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6.6 und A-6898/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2.2 f., je m.w.H.). Art. 10 Abs. 3 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG weist im Verhältnis zu Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG subsidiären Charakter auf und ist daher nur einschlägig, wenn die Mängel in Leistung oder Verhalten nicht mit einer Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten einhergehen (Urteil des BVGer A-5155/2014 vom 8. April 2015 E. 4.3.5.3).

4.1.2 Eine Verletzung einer gesetzlichen Pflicht stellt insbesondere die Verletzung der in Art. 20 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
1    Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
2    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
BPG verankerten Treuepflicht dar, die namentlich die Unterlassung gewisser das Arbeitsverhältnis oder die Interessen der Arbeitgeberin störender Aktivitäten verlangt. Dies betrifft insbesondere strafbares und rechtswidrigesHandeln, aber allenfallsauch ungebührliches Verhaltengegenüber Vorgesetzten oderArbeitskollegen (Urteile desBVGer A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 5.5.3 und A-5420/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3.3 ff., je m.w.H.). Die Anforderungen an die Treuepflicht sind dabei anhand der konkreten Funktion und der Stellung des Arbeitnehmers für jedes Arbeitsverhältnis gesondert aufgrund der Umstände und der Interessenlage des konkreten Einzelfalls zu bestimmen (statt vieler Urteil des BVGer A-59/2017 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1 m.w.H.). Konkretisiert wird die Treuepflicht namentlich durch das Weisungsrecht der Arbeitgeberin und die Befolgungspflicht des Arbeitnehmers (vgl. dazu Art. 321d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
des Obligationenrechts [OR, SR 220] i.V.m. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG). Die Nichtbefolgung bedeutet ebenfalls die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht (Urteile des BVGer A-6898/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2.1 und A-5155/2014 vom 8. April 2015 E. 4.3.3).

Für den ETH-Bereich verpflichtet sodann Art. 53
SR 172.220.113 Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) - Personalverordnung ETH-Bereich
PVO-ETH Art. 53 Aufgabenerfüllung - Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.
PVO-ETH die Mitarbeitenden, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Arbeitskollegen kooperativ und loyal zu verhalten.

4.1.3 Als mangelhaftes Verhalten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG, das keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG darstellt, kommen etwa ungebührliches oder aufmüpfiges Benehmen, mangelnde Verantwortungsbereitschaft, fehlende Teamfähigkeit sowie fehlender Wille zur Zusammenarbeit, Dynamik oder Integration in Frage (Urteile des BVGer A-2846/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.2 und A-2708/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6.6, je m.w.H.).

4.2 Erstattet ein Angestellter bei den Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige gegen einen Vorgesetzten oder Mitarbeitenden und beschuldigt er diesen so eines strafbaren Verhaltens, ohne sich vorerst an eine geeignete interne Stelle gewendet zu haben (etwa nächsthöherer Vorgesetzter, Geschäftsleitung, Personalabteilung oder Rechtsdienst), ist darin grundsätzlich eine schwere Verletzung des Vertrauensverhältnisses zu erblicken (vgl. Urteil des BVGer A-7014/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.5.1 f., das für die Beschwerdegegnerin als mögliche interne Anlaufstellen beispielhaft Departementsvorsteher, Rektor und Ombudsstelle nennt). Die Einreichung von unbegründeten oder leichtfertigen Strafanzeigen gegen die Arbeitgeberin bzw. ihre Organe stellt eine schwerwiegende, in gewissen Konstellationensogar eine fristloseKündigung rechtfertigendeVerletzung der Treuepflicht dar (Urteil des BGer 8C_343/2014 vom 27. Januar 2015 E. 6.4.2 m.w.H.). Dies bejahte das Bundesgericht etwa in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer seinen direkten Vorgesetzten ohne vorherigen Gesprächsversuch bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigte (Urteil 4A_32/2008 vom 20. Mai 2008 E. 3.3.2). Demselben Entscheid lässt sich entnehmen, dass für das Vorliegen eines die fristlose Entlassung rechtfertigenden wichtigen Grundes auch massgebend ist, welcher Straftaten der Beschuldigte bezichtigt wird (Schwere der Straftaten) und wie sich die in der Folge eingeleitete Strafuntersuchung namentlich auf den Beschuldigten persönlich und die Arbeitgeberin auswirkt. Das Bundesgericht erachtete sodann die fristlose Kündigung in einem Fall für gerechtfertigt, in dem der Arbeitnehmer polemische Vorwürfe an die Direktion einer Fachhochschule unter Information der Aufsichtsbehörden ohne Ausschöpfung der betriebsinternen Möglichkeiten erhoben sowie unbegründete Strafanzeigen gegen Direktionsmitglieder eingereicht hatte, die ihn zur Einhaltung des Dienstwegs ermahnt hatten (Urteil 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2011 E. 5.3.2 und 5.4.2; vgl. auch den vorinstanzlichen Entscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2010 [auszugsweise publ. in AGVE 2010 S. 400 ff.], das feststellte, es liege eine leichtfertig erhobene, unbegründete Strafanzeige vor, da der Angestellte es unterlassen habe, vorgängig juristischen Rat einzuholen und sich der Tatbestandsmässigkeit des aus seiner Sicht strafwürdigen Verhaltens zu vergewissern [E. 5.2 a.E.]).

Ein Verhalten, das eine fristlose Entlassung rechtfertigt, stellt ohne Weiteres auch einen sachlich hinreichenden Grund für eine ordentliche Kündigung dar (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_417/2011 vom 3. September 2012 E. 4.1).

4.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Geschäftsordnung der Schulleitung ETH Zürich vom 10. August 2004 (RSETHZ 202.3) reicht der Präsident der Beschwerdegegnerin Strafanzeigen gegen deren Bedienstete ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem früheren Urteil bereits festgestellt, dass diese Bestimmung anderen Angestellten grundsätzlich die Befugnis entzieht, selbst Strafanzeigen gegen Mitarbeitende einzureichen, und nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst (Urteil A-7764/2009 vom 9. Juli 2010 E. 6.6 ff.). Nur und erst wenn sich der Präsident einer - nicht von vornherein unbegründeten - Strafanzeige verweigert, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an einer Strafverfolgung allenfalls die Interessen eines geordneten Verwaltungsbetriebs und wäre eine eigenmächtig eingereichte Strafanzeige gerechtfertigt. Andernfalls liegt eine Treuepflichtverletzung vor, die einen sachlich hinreichenden Kündigungsgrund bildet (a.a.O., E. 6.6.5).

4.4 Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Kündigung im Zusammenhang mit dem Versand von E-Mails an einen grösseren Adressatenkreis mindestens zweimal aufgefordert, inskünftig den Dienstweg einzuhalten und seine dienstlichen Anliegen vorab mit seinem Vorgesetzten zu besprechen. Am 29. April 2017 sprach sie dazu eine formelle Ermahnung aus. Das hinderte den Beschwerdeführer indes nicht, unmittelbar nachdem er am 22. Mai 2015 von der Facebook-Notiz erfahren hatte, die Polizei aufzusuchen und Strafanzeige gegen zwei Arbeitskollegen zu erstatten. Bei den angezeigten Tatbeständen - namentlich üble Nachrede und Verleumdung sowie "Zurückhaltung von Beweismitteln" (Unterdrückung von Urkunden) - handelt es sich nicht um Bagatelldelikte, sondern um Vergehen bzw. Verbrechen (vgl. Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
, 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
und 254
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Beschwerdeführer hatte zuvor weder zur Abklärung des Sachverhalts das Gespräch mit den beiden Angezeigten gesucht noch sich in der Sache an den nächsthöheren Vorgesetzten, den für die Strafanzeige zuständigen Präsidenten der Beschwerdegegnerin oder eine andere geeignete interne Stelle gewandt (etwa den Rechtsdienst oder die Ombudsstelle). Dazu wäre er jedoch verpflichtet gewesen. Selbst wenn die von ihm erhobenen Vorwürfe an die Adresse der Beschwerdegegnerin bzw. gewisse ihrer Vertreter - seine Vorgesetzten hätten in der Vergangenheit gezeigt, dass sie nichts unternehmen würden, wenn er sich wegen einer Strafanzeige an sie wendete - zutreffen würden, wäre er nicht berechtigt gewesen, direkt an die Strafverfolgungsbehörden zu gelangen. Sollte er bezüglich gewisser Personen und Stellen zu Recht angenommen haben, dass er mit seinem Anliegen nicht gehört würde, hätte er den nächsthöheren Vorgesetzten oder eine unabhängige interne Stelle avisieren müssen. Der Beschwerdeführer hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass das Einhalten des Dienstweges bzw. jedes Herantreten an eine interne Stelle sich als von vornherein unnütz erweisen würde. Namentlich der Präsident der Beschwerdegegnerin war auch nach Darstellung des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt nie direkt in die von Letzterem behaupteten Unregelmässigkeiten in der Abteilung Y._______ involviert (vielmehr führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, "die ETH-Führung [war] jahrelang nicht bzw. nicht vollständig über die in der ETH Zürich begangenen Straftaten informiert" [S. 4]). Ebenso wenig die Ombudsstelle, der im Übrigen sogar der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften ein gutes Zeugnis ausstellt. Ferner lagen keine Umstände vor, die ein sofortiges Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden erfordert hätten (etwa Gefahr im Verzug betreffend die
Beweisabnahme).

Der Beschwerdeführer wäre zusammengefasst verpflichtet gewesen, vor der Erhebung der Strafanzeigen nähere Abklärungen zum tatbestandsmässigen Verhalten der Angezeigten zu treffen (oder durch die Beschwerdegegnerin treffen zu lassen) sowie mit seinen Verdachtsmomenten an eine interne Stelle zu gelangen bzw. die ohnehin bereits eingeleiteten internen Ermittlungen abzuwarten. Nur und erst wenn sich der Tatverdacht erhärtet hätte und die Beschwerdegegnerin - namentlich deren Präsident - mutmasslich zu Unrecht untätig geblieben wäre, hätte sich der Beschwerdeführer direkt an die Strafverfolgungsbehörden wenden dürfen. Offenbleiben kann vorliegend, ob der Beschwerdeführer weiter verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Schritt der Beschwerdegegnerin vorgängig anzudrohen (vgl. Art. 108 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 108 - Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
1  wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2  wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3  wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
OR analog).

Der Beschwerdeführer führt schliesslich an, er habe die Strafanzeigen nur wenige Minuten nach dem Ende der Sitzung vom 22. Mai 2015 und in sehr schlechter Verfassung erstattet. Damit scheint er geltend machen zu wollen, er habe die Strafanzeigen übereilt und noch unter dem Eindruck des soeben beendeten Gesprächs erhoben. Seine Freistellung erfolgte indes erst im August 2017 und die Kündigung wurde ihm erst im Oktober 2015 in Aussicht gestellt bzw. im November 2015 ausgesprochen. Er hätte somit ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Strafanzeige zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzuziehen (soweit es sich um Antragsdelikte handelte) bzw. gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Desinteresseerklärung abzugeben. Dies tat er jedoch nicht, weshalb sich die Strafuntersuchung über mehrere Monate bis Mitte Februar 2016 hinzog, mit den entsprechenden negativen Folgen für die beiden betroffenen Arbeitskollegen und die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin.

4.5 Eine Treuepflichtverletzung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG, jedenfalls aber ein mangelhaftes Verhalten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG lag demnach vor - umso mehr als der Beschwerdeführer anerkennt, auch Arbeitskollegen (wenn auch vergeblich) zu Strafanzeigen ermuntert zu haben - und die Beschwerdegegnerin durfte das Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich auflösen.

5.
Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Kündigung sei missbräuchlich erfolgt.

5.1 Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR (zu dessen Anwendbarkeit im Bundespersonalrecht vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
und Art. 34c Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG) umschrieben werden, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Eine Kündigung kann namentlich auch wegen der Art und Weise, wie das Recht ausgeübt wird, missbräuchlich sein (statt vieler Urteil des BGer 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 6.2 m.w.H.). Aus diesem Grund kann eine Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil Letztere sachlich hinreichend begründet war. Keine Missbräuchlichkeit liegt demgegenüber bei einem bloss unanständigen, einem geordneten Geschäftsverkehr unwürdigen Verhalten der kündigenden Arbeitgeberin vor (statt vieler Urteil des BVGer A-4128/2016 vom 27. Februar 2017 E. 6.2 m.w.H.; zum Ganzen Urteil des BVGer A-4005/2016 vom 27. Juni 2017 E. 5.1).

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, wobei die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind (vgl. vorstehend E. 2.1). Eine eigentliche (subjektive) Beweisführungslast trifft sie dagegen nicht. Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), welcher mangels spezialgesetzlicher Regelung auch im öffentlichen Recht analog anzuwenden ist, hat jedoch diejenige Partei die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechtsfolgen ableiten wollte. Die objektive Beweislast für die Missbräuchlichkeit der Kündigung - das heisst des Missbrauchstatbestandes und dessen Kausalität bzw. Konnexität - trägt dementsprechend (mit Ausnahme des vorliegend nicht einschlägigen Art. 336 Abs. 2 Bst. b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR) der Arbeitnehmer. Diesbezüglich sind indessen die Schwierigkeiten in Bezug auf den Beweis des wahren Kündigungsgrundes als subjektives Element zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR kann das Gericht das Vorhandensein einer missbräuchlichen Kündigung vermuten, wenn der Arbeitnehmer genügend Indizien vorbringt, die den von der Arbeitgeberin angegebenen Kündigungsgrund als unrichtig erscheinen lassen, und diese die Zweifel nicht beseitigen kann. Obwohl diese Vermutung den Beweis erleichtert, kehrt sie deswegen die Beweislast nicht um. Sie stellt eine Form des "Indizienbeweises" dar. Die Arbeitgeberin ihrerseits kann Beweise für ihre eigenen Angaben zum Kündigungsgrund liefern (statt vieler Urteil des BGer 4A_217/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.1 m.w.H.; zum Ganzen Urteile des BVGer A-4517/2015 vom 15. Februar 2016 E. 6.1 [nicht publ. in: BVGE 2016/11] und A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 6.1, je m.w.H.).

5.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung vor, sie habe während der Freistellung und der Kündigung ihre Fürsorgepflicht sowie seine Persönlichkeit verletzt und ihn gemobbt (vgl. dazu Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG sowie Art. 4 Abs. 2 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 4 Personalpolitik - 1 Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
1    Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
2    Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:
a  zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal;
b  zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;
c  zur Kaderförderung und Managemententwicklung;
d  für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung;
e  zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung;
ebis  zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader;
f  für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
g  zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals;
h  zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz;
i  zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
j  zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
k  zu einer umfassenden Information ihres Personals.
3    Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten.
und g BPG; Urteil des BGer 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 6.2 m.w.H.).

5.2.1 So habe die Beschwerdegegnerin ihn im Verhältnis zu seinen Arbeitskollegen zu unverhältnismässig viel Mehrarbeit verpflichtet.

Die Zuteilung von Mehrarbeit ist nicht per se persönlichkeitsverletzend; sie kann genauso als Ausdruck des Vertrauens der Arbeitgeberin in den betroffenen Mitarbeitenden betrachtet werden. Der Beschwerdeführer wies Mitte Mai 2015 vor dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit (sein Hinweis auf die Normalarbeitszeit zufolge Krankheit ab dem 22. Mai 2015 ist berechtigt) rund 67 Mehrstunden auf; er war indes auch bereits mit einem positiven Saldo von rund 26 Stunden ins Jahr gestartet. Unter diesen Umständen erscheint die vom Beschwerdeführer in den ersten Monaten des Jahres 2015 geleistete Mehrarbeitszeit nicht als übermässig. Zudem geht nicht aus den Akten hervor, dass er die Beschwerdegegnerin je darum gebeten hätte, ihm weniger Einsatzzeit zuzuteilen. Schliesslich ist kein Zusammenhang zwischen Mehrarbeit und Kündigung ersichtlich.

Nichts anderes gilt für die sieben "Arbeitstage" in Folge im Mai 2015. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei genauer Betrachtung um fünf Arbeitstage sowie anschliessend einen Ausbildungstag und einen Sitzungstag handelte. Die letztgenannten beiden "Tage" dauerten beide nur rund eineinhalb Stunden; überdies hatte der Beschwerdeführer daraufhin drei Tage frei. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin ihn am letzten dieser sieben Tage, am 22. Mai 2015, mit der Facebook-Notiz konfrontierte. Es gibt indes keinen Hinweis, dass sie damit ein Verhalten des Beschwerdeführers zu provozieren beabsichtigte, das ihr anschliessend als sachlich hinreichender Kündigungsgrund dienen sollte. Es war vielmehr naheliegend und nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den kurzen Sitzungstag nutzte, um ihn zur Facebook-Notiz zu befragen. Denn in den zwölf Tagen zuvor, die seit ihrem Auftauchen vergangen waren, hatte der Beschwerdeführer entweder frei gehabt (11. - 13. und 15. Mai) oder nachts (10. und 18. - 20. Mai) bzw. mit Arbeitsende um 23:00 Uhr (14., 16. und 17. Mai) gearbeitet.

5.2.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine medizinische Kontrolle im Sinne von Art. 43 ff
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
ArGV-1 Art. 43 Begriff der medizinischen Untersuchung und Beratung - (Art. 17c und 42 Abs. 4 ArG)
1    Die medizinische Untersuchung beinhaltet eine Basiskontrolle des Gesundheitszustandes des betroffenen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Der Umfang richtet sich nach der Art der auszuübenden Tätigkeit und den Gefährdungen am Arbeitsplatz. Das SECO gibt für die medizinische Untersuchung und Beratung einen Leitfaden heraus.
2    Die medizinische Untersuchung nach den Artikeln 29, 30 und 45 ist von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen, der oder die sich mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut gemacht hat. Frauen haben Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung bei einer Ärztin.
3    Die Beratung nach Artikel 17c des Gesetzes umfasst spezifische Gesichtspunkte, die im Zusammenhang mit der Nachtarbeit stehen. Das können Fragen familiärer und sozialer Art oder Ernährungsprobleme sein, soweit diese einen Einfluss auf die Gesundheit des in der Nacht beschäftigten Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin haben können.
4    Die im Rahmen des Obligatoriums beigezogenen Ärzte oder Ärztinnen und anderen beigezogenen medizinischen Fachkräfte sind Sachverständige nach Artikel 42 Absatz 4 des Gesetzes.
. der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) verweigert (vgl. dazu auch Art. 9 des Reglements vom 20. August 2014 über den Schichtdienst an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich [Schicht-Reglement ETH Zürich, RSETHZ 213.2]).

Es trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer lange Zeit erfolglos um eine ärztliche Kontrolle bei der AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG bemühte und diese ihm - wie auch die Beschwerdegegnerin bestätigt - aufgrund ihrer vertraglichen Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin einen Termin hätte einräumen müssen. Daraus kann jedoch nicht auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung geschlossen werden. Dem Beschwerdeführer wäre zudem die Möglichkeit offengestanden, sich zur Aufklärung des "Missverständnisses" an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Dass er dies getan hätte, ergibt sich nicht aus den Akten. Ebenso wenig, dass der Vertrag zwischen AEH und Beschwerdegegnerin von Letzterer speziell für den Beschwerdeführer ausgesetzt worden wäre. Auch in diesem Fall wäre es aber jedenfalls am Beschwerdeführer gelegen, seinen Anspruch auf medizinische Untersuchung direkt gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.

5.2.3 Sodann habe die Beschwerdegegnerin mutwillig zwölf Tage zugewartet, bis sie ihn mit der Facebook-Notiz konfrontiert habe. Das Gespräch vom 22. Mai 2015 sei unnötig lang und beleidigend gewesen. Er sei nicht als Opfer anerkannt, sondern als Täter bzw. Verdächtiger behandelt worden.

Für ein mutwilliges Zuwarten der Beschwerdegegnerin gibt es keine Hinweise. Ebenso wenig ist ersichtlich wie daraus eine Persönlichkeitsverletzung abgeleitet werden könnte (vgl. dazu auch vorstehend E. 5.2.1). Das lange Zuwarten der Beschwerdegegnerin legt vielmehr nahe, dass sie den Beschwerdeführer nicht für den wahrscheinlichen Verfasser der Facebook-Notiz hielt. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn umgehend damit konfrontiert hätte.

Die Vorwürfe des Beschwerdeführers hinsichtlich Dauer und Inhalt des Gesprächs werden von ihm nicht näher substanziiert und es gibt keine entsprechenden Belege. Dasselbe gilt für die angeblich von der Beschwerdegegnerin gestreuten Gerüchte zu seiner Täterschaft. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in unzulässiger Weise vorverurteilt hätte. Dass sie ihn zum Vorfall befragte und ihn wohl auch zum Kreis der Verdächtigen zählte, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, nachdem sein Name als Absender der Facebook-Notiz angegeben worden war.

5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei verboten worden, bezüglich der "Straftat" Arbeitskollegen zu kontaktieren, ist zwar richtig, dass ihn die Beschwerdegegnerin mehrmals aufgefordert hatte, den Dienstweg einzuhalten und dienstliche Anliegen vorab mit seinem direkten Vorgesetzten zu besprechen. Daraus durfte der Beschwerdeführer aber nicht ableiten, mit einer Strafanzeige habe er sich nicht zuerst an eine interne Stelle, sondern direkt an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Vielmehr wäre er gerade verpflichtet gewesen, zunächst an seinen direkten Vorgesetzten - bzw., soweit dieser betroffen war, an den nächsthöheren Vorgesetzten - oder allenfalls an den Präsidenten oder eine andere geeignete Stelle der Beschwerdegegnerin (Rechtsdienst, Ombudsstelle) zu gelangen.

5.2.5 Bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsutensilien vor Kollegen zurückgeben müssen, erwidert die Beschwerdegegnerin, Ersterer habe sich von sich aus zur Rückgabe gemeldet, was sich aus seinem E-Mail vom 25. August 2015 ergibt. Allerdings lässt sich daraus nichts mit Blick auf die Umstände der Rückgabe ableiten und diese mögen zu Beginn tatsächlich unglücklich gewählt worden sein. Der Beschwerdeführer anerkennt indes, dass die Rückgabe - nachdem er sich beschwert habe - an einem "diskreteren Ort" und nur "unter vier Augen" beendet worden sei. Indem er sich beklagt, dass auch die nicht anwesenden Arbeitskollegen notwendigerweise über seine Freistellung informiert werden mussten, weist er selbst darauf hin, dass eine von Anfang an "diskret" erfolgte Rückgabe nicht verhindert hätte, dass seine Arbeitskollegen von seiner Freistellung durch die Beschwerdegegnerin erfahren hätten. Insofern ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin jedenfalls keine Persönlichkeitsverletzung zu erblicken, welche die Missbräuchlichkeit der Kündigung zu begründen vermöchte.

5.2.6 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist nach Ansicht des Beschwerdeführers ferner missbräuchlich, da die Beschwerdegegnerin sich widersprüchlich verhalten habe, indem sie an Gruppen-Sitzungen eine offene Kommunikation gefordert, ihm aber gleichzeitig seine unverblümte Wortwahl vorgeworfen habe. So sei er für Ausdrücke kritisiert worden, die an der Sitzung noch toleriert worden seien.

An der vom Beschwerdeführer angesprochenen Sitzung mit einer beschränkten Anzahl Teilnehmenden ging es gerade darum, interne Probleme anzusprechen und zu diskutieren. Es ist etwas anderes, an einem solchen Anlass und mündlich mit derber Wortwahl Kritik zu üben, als dies unaufgefordert und ohne vorgängige Rücksprache mit den Verantwortlichen schriftlich in einem E-Mail an die ganze Abteilung zu tun. Daher war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer aus diesem Anlass zu verwarnen (gekündigt wurde ihm nicht bereits aufgrund dieses Vorfalls), weder unangemessen noch widersprüchlich.

5.2.7 Was die Zeugnisstreitigkeit anbelangt, war diese grundsätzlich Gegenstand eines separaten Verfahrens, das mit dem Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016 rechtskräftig erledigt wurde. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sodann ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers wegen verspäteter Ausstellung eines Arbeitszeugnisses durch die Beschwerdegegnerin.

Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung ergibt sich aus einer allenfalls verspäteten Zeugniserstellung jedoch nicht; dazu mangelt es bereits am notwendigen Konnex. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er bereits vor seiner Freistellung im August 2015 ein Zwischenzeugnis gefordert habe; auf ein Schlusszeugnis besteht grundsätzlich ohnehin erst ein Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Aus dem bei den Akten liegenden E-Mail-Verkehr erhellt ferner, dass die Beschwerdegegnerin die Ausstellung eines Zeugnisses durchaus zeitnah anhand nahm, die Parteien sich aber über dessen Inhalt nicht einig waren.

5.2.8 Schliesslich habe ihm die Beschwerdegegnerin keine zumutbare andere interne Stelle angeboten, obwohl ein Einsatz mit einem 50%-Pensum möglich gewesen wäre. Demgegenüber habe sie einen anderen arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähigen Angestellten während Monaten an einem neuen Arbeitsplatz mit einem 50%-Pensum beschäftigt.

Der vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Verstoss gegen das Gleichbehandlungsprinzip liegt nicht vor, da unterschiedliche Sachverhalte gegeben sind. Der von ihm genannte Arbeitskollege hatte offenbar nicht gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstossen, weshalb seine Weiterbeschäftigung der Beschwerdegegnerin zumutbar erschien. Genauso wenig bekannt ist, dass Letztere ebenfalls in Betracht zog, sein Arbeitsverhältnis aufzulösen, und ihn deshalb von der Arbeit freistellte. Irrelevant ist daher auch, ob die Therapeutin des Beschwerdeführers - wie dieser behauptet - nicht eine definitive, sondern nur eine provisorische Umteilung empfohlen hatte. Ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

5.2.9 Eine Kausalität der vom Beschwerdeführer erhobenen Mobbingvorwürfe für die Kündigung lässt sich nicht erstellen, selbst wenn sie zuträfen. Es ist zudem fraglich, ob die - von der Beschwerdegegnerin zum Teil bestrittenen - Vorkommnisse überhaupt als Mobbing im rechtlichen Sinn bezeichnet werden können (vgl. zu den hohen Anforderungen der Rechtsprechung statt vieler Urteil des BGer 8C_251/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.1 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich zwar tatsächlich gewisse Ungereimtheiten und Missstände in den Abläufen bei der Beschwerdegegnerin und diese werden zum Teil von ihr selbst oder zumindest von der Vorinstanz und der Ombudsstelle der Beschwerdegegnerin - deren rechtliche Einschätzung der Kündigung indes für das Bundesverwaltungsgericht nicht massgebend ist - anerkannt. Die Vorinstanz gelangte zudem wohl zu Recht zum Ergebnis, die Beschwerdegegnerin sei den Vorwürfen des Beschwerdeführers zu wenig nachgegangen. Eine systematische Isolation oder Ausgrenzung des Beschwerdeführers ist jedoch weder aufgrund seiner Vorbringen noch der eingereichten Akten erkennbar. Vor allem aber stellte bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass daraus mangels Kausalität bzw. Konnex nicht auf eine missbräuchliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann.

5.2.10 Verbesserungsbedarf herrscht(e) bei der Beschwerdegegnerin offenbar im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Handhabung der Akteneinsicht durch Angestellte. Die Beschwerdegegnerin weist indes richtigerweise darauf hin, dass nicht jede Korrespondenz mit einem Mitarbeitenden Eingang ins Personaldossier finden muss (vgl. Art. 27c Abs. 1
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
ArGV-1 Art. 43 Begriff der medizinischen Untersuchung und Beratung - (Art. 17c und 42 Abs. 4 ArG)
1    Die medizinische Untersuchung beinhaltet eine Basiskontrolle des Gesundheitszustandes des betroffenen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Der Umfang richtet sich nach der Art der auszuübenden Tätigkeit und den Gefährdungen am Arbeitsplatz. Das SECO gibt für die medizinische Untersuchung und Beratung einen Leitfaden heraus.
2    Die medizinische Untersuchung nach den Artikeln 29, 30 und 45 ist von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen, der oder die sich mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut gemacht hat. Frauen haben Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung bei einer Ärztin.
3    Die Beratung nach Artikel 17c des Gesetzes umfasst spezifische Gesichtspunkte, die im Zusammenhang mit der Nachtarbeit stehen. Das können Fragen familiärer und sozialer Art oder Ernährungsprobleme sein, soweit diese einen Einfluss auf die Gesundheit des in der Nacht beschäftigten Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin haben können.
4    Die im Rahmen des Obligatoriums beigezogenen Ärzte oder Ärztinnen und anderen beigezogenen medizinischen Fachkräfte sind Sachverständige nach Artikel 42 Absatz 4 des Gesetzes.
BPG und Art. 10 Abs. 5 der Richtlinien vom 15. November 2011 über den Schutz und den Umgang mit Personaldaten an der ETH Zürich [RSETHZ 612], ferner Urteil des BVGer A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.7), weshalb sie dort auch nicht "gefehlt" haben kann.

Die Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitszeugnissen einer früheren Arbeitgeberin vermögen die Missbräuchlichkeit der Kündigung ebenso wenig zu begründen wie die wohl unzulässige Weitergabe von nicht anonymisierten Feedback-Formularen durch ein externes Unternehmen an die Beschwerdegegnerin, mangelt es doch auch hier bereits an der notwendigen Kausalität bzw. Konnexität.

Dasselbe gilt für die angebliche Unvollständigkeit des Personaldossiers. Im Übrigen ist grundsätzlich von dessen Vollständigkeit auszugehen, solange der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, dass im Personaldossier gewisse zwingend in dieses aufzunehmende Dokumente fehlen (vgl. Urteil des BGer 1C_59/2015 vom 17. September 2015 E. 3.2 und Urteil des BVGer A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1). Dies ist nicht der Fall, schreibt doch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst: "Auch mit diesen hier nachgereichten Beweismitteln ist das Personaldossier des Beschwerdeführers aber wahrscheinlich noch nicht vollständig. Der Beschwerdeführer vermutet, dass noch mehr Dokumente bzw. Korrespondenz fehlt, da sie für die ETH Zürich belastend ist" (S. 2; Hervorhebung hinzugefügt). Er unterlässt es indes, irgendwelche präzisierende Angaben zur Natur dieser Unterlagen zu machen.

Das Personaldossier bzw. Führen desselben durch die Beschwerdegegnerin ist jedoch ohnehin nicht Streitgegenstand. Von Bedeutung ist es nur insoweit, als es in Verbindung mit der Kündigung steht. Auf deren Missbräuchlichkeit kann aber aufgrund allfälliger (geringfügiger) Versäumnisse der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Personaldossier nicht geschlossen werden.

5.2.11 Im Kurzbericht vom 7. März 2016 wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer "offensichtlich gewisse Probleme mit Hierarchien und Zuständigkeiten in Unternehmen" vor; es scheine sich ein "Verhaltensmuster" zu wiederholen, das er bereits bei seiner vormaligen Arbeitgeberin gezeigt habe. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Darstellung als unwahr und verweist auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 12. März 2015, in dem dieses eine Klage gegen die frühere Arbeitgeberin teilweise guthiess und sie verpflichtete, im Arbeitszeugnis den Satz anzubringen: "Das Auftreten gegenüber Vorgesetzten war korrekt". Dieses Urteil und das korrigierte Zeugnis seien der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Erstellung des Kurzberichts bereits bekannt gewesen.

Die Streitigkeit vor dem Arbeitsgericht Zürich zeigt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten bei der früheren Arbeitgeberin offenbar Differenzen gab (vgl. dazu auch das Urteil des Obergerichts ZürichLA150015vom2. Juli2015[auffindbarüber< http://www.gerichte-zh.ch/ entscheide/ , abgerufen am 26.07.2017], mit dem die teilweise Berufung der ehemaligen Arbeitgeberin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich gutgeheissen wurde). Zwar hat der Beschwerdeführer die Begründung des Urteils nicht eingereicht. Bei der vom Arbeitsgericht Zürich gewählten Formulierung handelt es sich allerdings - wie die Vorinstanz auch in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2016 zur Zeugnisstreitigkeit richtig festhält (E. 10 S. 10) - um eine Minimalformulierung, mit der dem Grundsatz des Wohlwollens Genüge getan und das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmenden nicht unnötig eingeschränkt werden soll. Unmittelbar vor dem genannten Satz steht im angesprochenen Zeugnis denn auch: "Das Auftreten gegenüber Kunden und Mitarbeitenden war jederzeit freundlich und korrekt". Bereits daraus lässt sich erkennen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten, im Gegensatz zu den Kunden und Mitarbeitenden, gewisse Probleme aufgeworfen hatte.

Aus dem Kurzbericht kann daher ebenfalls keine Missbräuchlichkeit der Kündigung abgeleitet werden, zumal auch die notwendige Kausalität bzw. Konnexität fehlt.

5.2.12 Dasselbe gilt für die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen Versäumnisse der Beschwerdegegnerin, etwa im Zusammenhang mit einem offenbar fälschlicherweise doppelt vorhandenen Generalschlüssel, mit der behaupteten (von der Beschwerdegegnerin bestrittenen) Arbeitsanweisung betreffend die Begehung von Flachdächern, mit einer angeblich unrechtmässigen - indes vom Beschwerdeführer nie bezahlten - Parkbusse oder mit dem Unterhalt eines auch vom Beschwerdeführer benutzten Dienstfahrzeuges.

5.3 Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung lässt sich zusammenfassend nicht erstellen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht dargetan oder zumindest glaubhaft gemacht, dass die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Missstände für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend waren. Aus dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis letztlich wegen der vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen rechtmässig beendete. Damit ist insbesondere das Vorliegen einer sogenannten Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR zu verneinen. Ebenso wenig lässt die Art und Weise der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder eine Fürsorgepflichtverletzung der Beschwerdegegnerin die Kündigung als missbräuchlich erscheinen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vertreter im Rahmen des Kündigungsprozesses mag zwar nicht in jeder Hinsicht einwandfrei gewesen sein; (bloss) ungebührliches oder unpassendes Verhalten vermag aber noch keine Missbräuchlichkeit der Kündigung zu begründen (vgl. vorstehend E. 5.1).

6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der durch den internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) oder der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6111/2016
Date : 26. Juli 2017
Published : 06. Februar 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Entscheid bestätigt, BGer 8C_562/2017 vom 26.01.2018. Kündigung Arbeitsverhältnis


Legislation register
ArGV 1: 43
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VwVG: 5  12  13  44  48  49  50  52  61  62  64
ZGB: 8
BGE-register
134-II-142
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2010, S.400