Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3085/2016
Urteil vom 26. Juni 2017
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
A. _______,
vertreten durch lic. iur. Nicolas Proschek, Advokat,
Parteien Bündtenweg 2, 4303 Kaiseraugst,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Verein für technische Inspektionen (SVTI), Richtistrasse 15, Postfach, 8304 Wallisellen,
Vorinstanz.
Gegenstand Marktüberwachung:
Kontrollverfahren betreffend Dampfanlage.
Sachverhalt:
A.
Im August 2010 lieferte und installierte die A. _______ im Auftrag der X. _______ bei der Y. _______ eine aus Einzelkomponenten bestehende Dampfanlage.
B.
Mit Schreiben vom 20. November 2015 orientierte die Marktüberwachung Druckgeräte die A. _______ darüber, dass aufgrund einer Meldung sowie einer anschliessend erfolgten Kontrolle der bei der Y. _______ installierten Dampfanlage ein Verfahren eröffnet wurde. Anlässlich dieser Kontrolle war festgestellt worden, dass die Sicherheits- und Entlüftungsleitung unzulässigerweise zusammengeschlossen worden waren, was ein Mangel an der Dampferzeugungsanlage und damit ein Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Produktesicherheit darstellt. Dieser Mangel wird seitens der A. _______ nicht bestritten.
C.
Der Schweizerische Verein für technische Inspektionen (SVTI) ist für den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Produktesicherheit im Bereich Druckbehälter und Druckgeräte beauftragt. Mit Verfügung vom 14. April 2016 entschied der SVTI, die durch die A. _______ bei der Y. _______ installierte Dampfanlage (Gesamtanlage) entspreche in den geprüften Aspekten nicht den gesetzlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die A. _______ habe sämtliche Bestandteile der Baugruppe "Dampferzeugungsanlage" offeriert, geliefert, vor Ort montiert und die Anlage einer Inbetriebnahmeprüfung unterzogen, weshalb sie als Inverkehrbringerin im Sinne des Gesetzes zu sehen sei. Es stehe fest, dass der Zusammenschluss der beiden Rohrleitungen durch die A. _______ erfolgt sei, obwohl die damit verbundenen Gefahren bekannt gewesen seien. Damit könne festgestellt werden, dass die gesamte Anlage nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, solange der Mangel nicht behoben sei und die gesetzlich geforderten Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt worden seien. Die Anordnung der Behebung des Mangels erweise sich sodann als verhältnismässig. Im Weiteren entzog der SVTI einem allfälligen Rechtsmittel mit Verweis auf die durch den Mangel verursachte Gefährdung von Personen die aufschiebende Wirkung und verpflichtete die A. _______ als Inverkehrbringerin der Dampferzeugungsanlage unter Androhung einer Busse im Unterlassungsfalle, den sicherheitstechnischen Mangel an der Abgasleitung der Dampferzeugungsanlage zu beheben und der Marktüberwachung Druckgeräte einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
D.
Gegen diese Verfügung des SVTI (Vorinstanz) vom 14. April 2016 erhebt die A. _______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, es seien die Ziffern 2, 3 und 8 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung inzwischen erfüllt habe. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und eventualiter seien die genannten Ziffern im Sinne der Beschwerde abzuändern und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die Akten der Vorinstanz vollumfänglich beizuziehen. Sie fügt an, die Beschwerde werde vorsorglich erhoben, um allfälligen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteilen vorzubeugen. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig erhoben worden sei. Die Verfügung verletze zudem Bundesrecht, die Vorinstanz überschreite resp. missbrauche ihr Ermessen und die Verfügung sei schliesslich unangemessen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die von ihr gestellten und begründeten Rechtsbegehren seien allesamt von der Vorinstanz überhaupt nicht gewürdigt worden und diese habe sich mit ihren Einwänden nicht auseinandergesetzt. Eine Akteneinsicht sei nur partiell und in anonymisierter Form gewährt worden, weshalb auch dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz ausschliesslich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gehandelt, obwohl einer der zwei in der angefochtenen Verfügung behandelten Mängel klar der X. _______ zuzuordnen sei. Die Vorinstanz habe demzufolge Bundesrecht verletzt, indem sie voreingenommen gehandelt sowie ihr Ermessen missbraucht oder überschritten habe. Ausserdem sei die Kostenauferlegung unangemessen ausgefallen. Zumal der Mangel an der Anlage inzwischen behoben worden sei, bestehe auch keine Gefährdung für Personen mehr, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügung vom 14. April 2016 und führt im Weiteren aus, sie habe ihren Entscheid aufgrund ausführlicher Erwägungen getroffen, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin insofern berücksichtigt, als diese für das Verwaltungsverfahren von Relevanz gewesen seien und diese angemessen gewürdigt. Was die Rüge des unvollständig und unrichtig festgestellten Sachverhaltes betreffe, so sei die Marktüberwachung Druckgeräte im Zuge des Verfahrens zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin als alleinige Inverkehrbringerin des Anlageteils "Dampferzeugung" zu betrachten sei. Die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt dennoch nicht näher substantiiert oder richtiggestellt. Auch habe sie die Einschätzung der Vorinstanz nicht bestritten. Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffe, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt habe, zu den geplanten Massnahmen und zur Kostenauferlegung Stellung zu nehmen. Die anonymisierte und bloss teilweise Akteneinsicht sei im Übrigen aufgrund eines Geheimhaltungsinteresses resp. zum Schutz von Personendaten erfolgt und deshalb als verhältnismässig beurteilt worden. Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, die X. _______ sei nicht ins Verfahren einbezogen worden, da es nach Lesart des Gesetzes nur eine Person geben könne, welche das Inverkehrbringen des Produktes zu verantworten habe. Der Einbezug einer weiteren Person sei deshalb ausgeschlossen. Im Übrigen sei infolge der Aufteilung der Anlage in zwei Teile und demzufolge in zwei Verantwortlichkeiten ein eigenes Verfahren gegen die X. _______ eröffnet worden. Auch die Kosten könnten sodann nur einer Verfahrenspartei, nicht jedoch Dritten auferlegt werden, was so erfolgt sei. Die Auferlegung der Gebühr zu Lasten der Beschwerdeführerin sei somit nicht unangemessen erfolgt. Betreffend das Gesuch um Erteilung resp. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt sie aus, zwar würde aufgrund einer Behebung des Mangels keine Gefahr und somit keine Dringlichkeit mehr bestehen, doch habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Somit sei die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung nach wie vor als nicht erfüllt zu betrachten und der Entzug der aufschiebenden Wirkung entsprechend gerechtfertigt.
F.
Mit Replik vom 6. September 2016 lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen und hält vollumfänglich an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Präzisierend und ergänzend führt sie aus, beim anonymisierten Melder handle es sich um den Inhaber der X. _______, weshalb es umso weniger nachvollziehbar sei, dass diese Firma nicht in das Verfahren einbezogen und bevorzugt behandelt worden sei. Es sei im Übrigen auch klarzustellen, dass ihre ursprüngliche Zeichnung der Anlage fehlerfrei gewesen und durch die X. _______ nachträglich abgeändert worden sei. Betreffend das rechtliche Gehör sei dieses insbesondere dadurch verletzt worden, dass sie nicht zur Begehung resp. zum Augenschein eingeladen und dementsprechend nicht angehört worden sei.
G.
In ihrer Duplik vom 22. September 2016 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verweist im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung sowie auf ihre Vernehmlassung vom 2. August 2016. Sie präzisiert, es sei letztlich unerheblich, wer die mangelhafte Anlage gemeldet habe, sie sei von Amtes wegen dazu verpflichtet gewesen, den Sachverhalt abzuklären und habe sich aufgrund ihrer Kontrolle der Anlage ein eigenes Bild der Sachlage gemacht. Dabei habe es sich weder um eine Begehung noch um einen Augenschein gehandelt, sondern es sei allein Ziel der Kontrolle gewesen, den Sachverhalt unabhängig und vor der Eröffnung eines Verfahrens festzustellen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 sei der Beschwerdeführerin sodann das rechtliche Gehör zur Einschätzung der Vorinstanz gewährt worden. Die Abänderung der Zeichnung durch die X. _______ sei ausserdem irrelevant, da diese Änderung den Anlageteil "Warmwasser" betroffen habe und nicht die Dampferzeugungsanlage.
H.
In ihrer Vernehmlassung (Triplik) vom 5. Oktober 2016 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Insbesondere macht sie Ausführungen zu ihrer Motivation, die vorliegende Beschwerde zu erheben und erklärt, aus der angefochtenen Verfügung gehe in keiner Weise hervor, dass - wie von der Vorinstanz geltend gemacht - infolge des Mangels am Anlageteil "Warmwasser" ein zweites Verfahren gegen die dafür verantwortliche X. _______ eröffnet worden sei. Es könne unmöglich sein, dass die Beschwerdeführerin eine Gebühr für das Kontrollverfahren für die Gesamtanlage bezahlen müsse. Aus diesem Grund beanstande sie auch ausdrücklich die auferlegten Kosten. Das Vorgehen der Vorinstanz sei deshalb unangemessen und stelle eine Ermessensüberschreitung resp. einen Ermessensmissbrauch dar.
I.
In ihrer Stellungnahme (Quadruplik) vom 21. Oktober 2016 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest, verweist auf die bereits in ihren Rechtsschriften gemachten Ausführungen und ergänzt, es sei nicht richtig, dass sie die Beschwerdeführerin als alleinige Verantwortliche behandle, habe sie diese doch auch nur verpflichtet, den Mangel am Anlageteil "Dampferzeugung" zu beheben. Im Übrigen seien die Kosten für die Untersuchung zu einem Zeitpunkt festgelegt worden, als die Dampfanlage zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens insgesamt nicht den Anforderungen entsprochen habe. Die Gebühr bemesse sich sodann am entstandenen Zeitaufwand. Als sich herausgestellt habe, dass sich ein Teil des entstandenen Aufwandes auf den Anlageteil "Warmwasser" bezog, seien die betreffenden Stunden gegenüber der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht und der X. _______ im entsprechenden separaten Verfahren auferlegt worden.
J.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 15 Rechtspflege - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
Dem Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Druckbehältern und Druckgeräten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
|
1 | Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
a | der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu); |
c | den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen. |
2 | Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 15 Rechtspflege - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung vom 14. April 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sei auf verschiedene Weise verletzt worden. So sei der Entscheid der Vorinstanz von dieser unzureichend begründet worden, die Akteneinsicht sei ihr nur partiell gewährt worden, wobei die Akten auch noch anonymisiert gewesen seien und sie sei zu einem von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein nicht eingeladen worden.
3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
3.2 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, den Entscheid zu begründen nicht nachgekommen.
3.2.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihre im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren seien allesamt wohl begründet und mit Beweisunterlagen belegt gewesen, von der Vorinstanz jedoch überhaupt nicht gewürdigt worden. Sie habe zwar die Rechtsbegehren in ihrem Entscheid wiedergegeben, sich jedoch in keiner Weise mit den rechtlichen und tatsächlichen Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Damit seien sodann die materiellen Voraussetzungen für ein ordentliches Verfahren nicht gegeben.
3.2.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung ihres Entscheides und entgegnet, sie habe bei der Entscheidfindung die Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wohl berücksichtigt, sofern diese für das Verwaltungsverfahren von Relevanz gewesen seien. Einige Rechtsbegehren hätten sich jedoch auf zivil- oder baurechtliche Sachverhalte bezogen, welche weder Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien, noch rechtserheblichen Einfluss darauf gehabt hätten. Insbesondere hebt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 hervor, dass konkret die Rechtsbegehren Nr. 4, 5, 6 und 7 von ihr gewürdigt worden seien.
3.2.3 Die Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.2.4 Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März 2016 sieben Anträge gestellt hatte. Diese betrafen die Offenlegung der Vertragsverhältnisse zwischen der Betreiberin und der Totalunternehmerin, die Offenlegung der kantonalen Bau- und Einrichtungsbewilligung für die Aufstellung der Dampfanlage, die Offenlegung des Standes des Zivilverfahrens, die Befragung eines Monteurs und ehemaligen Mitarbeiters der Beschwerdeführerin, die Sistierung des Verfahrens und der Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens gegen die Totalunternehmerin, ein Verzicht auf die Aufteilung der Baugruppe sowie die Verhältnismässigkeitsprüfung einer allfälligen Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerin und in diesem Zuge die Überbindung der Kosten auf die Totalunternehmerin.
In ihren Erwägungen führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei der kontrollierten Anlage um ein Druckgerät handle, weshalb die Zuständigkeit der Marktüberwachung Druckgeräte gegeben sei und die Produktesicherheitsgesetzgebung zur Anwendung gelange. Sie stellte im Weiteren klar, dass es in diesem Rahmen nicht die Aufgabe der Behörde sein könne, zivilrechtlich strittige Sachverhalte zu klären, wenn diese zur Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren nichts beitragen würden. Aus diesem Grund könne sodann den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden, soweit diese ausschliesslich (strittige) zivilrechtliche Fragen betreffen würden, welche für die Anwendbarkeit des PrSG nicht relevant seien.
Darin ist der Vorinstanz zuzustimmen. Sie hat zu Recht die Vorbringen mit offensichtlich zivilrechtlichem - und für das Verwaltungsverfahren irrelevantem - Bezug von den Erwägungen ausgenommen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz - wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 darlegt - die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Art und Weise in Erwägung gezogen und begründet, dass diese in der Lage war, gegen die Verfügung vom 14. April 2016 sachgerecht Beschwerde zu führen, was sodann auch erfolgt ist. Insbesondere legt die Vorinstanz die Rechtsgrundlagen der Produktesicherheitsgesetzgebung dar, setzt sich mit der Konstruktion der Anlage, den bei der Installation verursachten Mängeln an der Anlage, mit der Bestimmung des Inverkehrbringers sowie mit der Auferlegung resp. allfälligen Teilung der Verfahrenskosten auseinander.
Der angefochtenen Verfügung lassen sich somit die wesentlichen Überlegungen entnehmen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Diese hat die relevanten Vorbringen behandelt, erwogen und begründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor.
3.3 Im Weiteren ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, sie habe nur partiell in die Akten Einsicht nehmen können und diese seien anonymisiert gewesen.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge im Wesentlichen damit, es sei weder ein öffentliches, noch ein privates Interesse ersichtlich, welches eine anonymisierte resp. partielle Akteneinsicht rechtfertigen würde. Von der Vorinstanz sei sodann auch kein solches Interesse kommuniziert worden und ein solches Vorgehen schütze die Interessen der X. _______ in besonderem Masse. Dies sei nicht nachvollziehbar, sei diese nämlich nicht eine unbeteiligte Drittpartei, sondern direkt ins Verfahren involviert.
3.3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 aus, es sei korrekt, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollbericht vom 5. November 2015 sowie die Meldung vom 14. Oktober 2015 inkl. Beilagen in anonymisierter Form zugestellt worden seien und dass es sich dabei nur um einen Teil der Verfahrensakten gehandelt habe. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass sie den Rechtsvertreter auf ein bestehendes Geheimhaltungsinteresse hingewiesen und zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Einsicht der Dokumente nur in anonymisierter Form erfolgen könne. Der Rechtsvertreter habe sich sodann damit einverstanden erklärt, dass auf eine Zustellung der durch die Beschwerdeführerin bereits eingereichten Aktenstücke verzichtet werde. Das Geheimhaltungsinteresse habe vorliegend an den privaten Daten des Melders als Informationsquelle bestanden, welche es aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes zu schützen gegolten habe. Im Übrigen sei die Akteneinsicht auch deshalb beschränkt erfolgt, da sich eine Verweigerung als unverhältnismässig erwiesen hätte. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden.
3.3.3 Das Recht auf Akteneinsicht als Partei während eines hängigen Verfahrens ist in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
3.3.4 Gemäss Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
3.3.5 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sich ihr Rechtsvertreter einverstanden erklärt hat, auf eine Zustellung der bereits durch sie eingereichten Akten zu verzichten und bestätigt in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2016 die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz. Darüber hinaus geht aus den Akten (Duplik der Vorinstanz vom 22. September 2016 sowie Aktenverzeichnis) hervor, dass im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin die Vorakten neben diesen Dokumenten der Beschwerdeführerin aus dem Kontrollbericht vom 5. November 2015 sowie der Meldung vom 14. Oktober 2015 inkl. Beilagen bestanden, welche der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen - letztere allerdings in anonymisierter Form - zugestellt wurden. Die Akten standen der Beschwerdeführerin demzufolge in ihrem Umfang im Zeitpunkt der Gewährung des Akteneinsichtsrechts vollständig zur Verfügung, weshalb von einer bloss partiellen Akteneinsicht keine Rede sein kann. Die Rüge des verletzten Akteneinsichtsrechts ist demzufolge allein in Bezug auf die Anonymisierung der erwähnten Meldung zu prüfen, wobei es insbesondere zu klären gilt, ob der meldenden Person ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zukommt.
3.3.6 Bei dem anonymisierten Dokument handelt es sich um das Meldeformular für Marktbeobachter, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Es beinhaltet die Meldung vom 14. Oktober 2015 inkl. Beilagen, mit welchem der Vorinstanz die technischen Mängel der Anlage durch die meldende Person zur Kenntnis gebracht wurden. Gemäss der Rubrik "Ihre Referenz" kommen als Marktbeobachter - und damit als meldende Personen - Bürgerinnen und Bürger, Kontrollorgane, Behörden, etc. in Frage, was den Sinn und Zweck des PrSG widerspiegelt, die Sicherheit von Konsumentinnen und Konsumenten gefährdende Produkte möglichst lückenlos zu entdecken, durch verschiedene Personen auf die Mängel aufmerksam gemacht zu werden und deren Behebung zu veranlassen. Art. 8 Abs. 5
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 8 - 1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
|
1 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
2 | Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes: |
a | die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können; |
b | allfällige Gefahren abwenden zu können; |
c | das Produkt rückverfolgen zu können. |
3 | Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen. |
4 | Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen. |
5 | Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben: |
a | alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben; |
b | eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann; |
c | alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat; |
d | die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 8 - 1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
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1 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
2 | Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes: |
a | die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können; |
b | allfällige Gefahren abwenden zu können; |
c | das Produkt rückverfolgen zu können. |
3 | Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen. |
4 | Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen. |
5 | Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben: |
a | alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben; |
b | eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann; |
c | alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat; |
d | die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen - 1 Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 4 Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit - 1 Das SECO und das Büro für Konsumentenfragen (BFK) betreiben gemeinsam eine Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit. Sie ziehen dazu die mit dem Vollzug des PrSG betrauten Organe bei. |
|
1 | Das SECO und das Büro für Konsumentenfragen (BFK) betreiben gemeinsam eine Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit. Sie ziehen dazu die mit dem Vollzug des PrSG betrauten Organe bei. |
2 | Die Vollzugsorgane bringen Meldungen nach Artikel 8 Absatz 5 PrSG sowie Allgemeinverfügungen nach Artikel 10 Absatz 5 PrSG der Melde- und Informationsstelle unverzüglich zur Kenntnis. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
Das Geheimhaltungsinteresse und das Interesse der Beschwerdeführerin am Einsichtsrecht sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip wegleitend ist. Wird ein Geheimhaltungsgrund bejaht, so ist gegebenenfalls - als mildere Massnahme gegenüber der Einsichtsverweigerung - eine Einsicht durch Anonymisierung oder Abdeckung von Passagen einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 5.4; Waldmann/Oeschger, Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
3.3.7 Gemäss dem Prüfungsschema der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Die Anonymisierung des Meldeschreibens inkl. Beilagen ist geeignet, das Interesse an der Geheimhaltung zu wahren und erforderlich, um die Identität der meldenden Person zu schützen. Die Anonymisierung bezog sich nur insoweit auf das Aktenstück, als ein Geheimhaltungsinteresse bestand. Jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nichts anderes geltend. Eine mildere Massnahme ist demzufolge nicht ersichtlich, würde eine gänzliche Verweigerung der Einsichtnahme doch dem Sinne des Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
Das Interesse der meldenden Person, ihre Identität in einem Aufsichts- resp. Kontrollverfahren, das sie nicht unmittelbar betrifft (vgl. dazu unten E. 3.4.3 f.), zu schützen, ist als hoch einzuschätzen. Ebenso besteht ein grosses Interesse der Öffentlichkeit daran, die durch den Gesetzgeber festgelegten Kontrollverfahren im Bereich der Produktesicherheit - und somit zur Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten - möglichst lückenlos zur Anwendung bringen zu können. Dazu sind die Vollzugsorgane des PrSG darauf angewiesen, dass ihnen Unregelmässigkeiten in Bezug auf Produkte oder Gefahren, welche von diesen ausgehen, gemeldet werden (vgl. Botschaft zum PrSG vom 25. Juni 2008, BBl 2008 7441 ff.). Ein Zurückschrecken vor einer solchen Meldung aus Furcht vor einer Veröffentlichung der Identität, würde die Effizienz der Kontrolltätigkeit der Vollzugsorgane einschränken und auf Kosten der Konsumentinnen und Konsumenten das durch den Gesetzgeber angestrebte Ziel einer möglichst hohen Produktesicherheit beeinträchtigen. Demgegenüber ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Kenntnis der Identität der meldenden Person als gering zu betrachten. Sie ist nicht auf ihre Kenntnis angewiesen, zumal sie daraus für ihre eigene Position im Verfahren keinerlei Vorteile abzuleiten vermag. Das Interesse an der Geheimhaltung der Identität der meldenden Person resp. der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Kontrolle, ist somit höher zu gewichten. Überdies ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich, welcher der Beschwerdeführerin angesichts der Anonymisierung des Dokuments erwachsen würde (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.48; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 25. September 2015, SOG 2015 Nr. 31 E. 4.9).
Die Verhältnismässigkeit der Anonymisierung des Dokumentes ist damit gegeben, die Massnahme erweist sich als zumutbar. Eine Beschränkung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz erfolgte demzufolge im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, es sei zwar ein Augenschein durchgeführt worden, doch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass sie als direkt betroffene Partei nicht dazu eingeladen worden sei und nicht habe an diesem mitwirken können. Das rechtliche Gehör sei ihr erst nachträglich gewährt worden, wobei jedoch in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf ihre Äusserungen eingegangen worden sei.
3.4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 im Wesentlichen, sie habe am 5. November 2015 nicht einen Augenschein durchgeführt, sondern eine Kontrolle gemäss Art. 22
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
|
1 | Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
2 | Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst: |
a | die formelle Überprüfung, ob: |
a1 | die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und |
a2 | die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind; |
b | sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle; |
c | sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes. |
3 | Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt: |
a | vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen; |
b | Muster zu erheben; |
c | Prüfungen anzuordnen; |
d | während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten. |
4 | Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses: |
a | mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder |
b | trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht. |
5 | Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn: |
a | der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder |
b | das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht. |
6 | Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. |
3.4.3 Gemäss Art. 12 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
Die Gesetzgebung betreffend die Produktesicherheit sieht vor, dass die Vollzugsorgane aufgrund einer Meldung (Art. 8 Abs. 5
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 8 - 1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
|
1 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
2 | Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes: |
a | die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können; |
b | allfällige Gefahren abwenden zu können; |
c | das Produkt rückverfolgen zu können. |
3 | Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen. |
4 | Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen. |
5 | Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben: |
a | alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben; |
b | eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann; |
c | alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat; |
d | die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen - 1 Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
|
1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
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1 | Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
2 | Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst: |
a | die formelle Überprüfung, ob: |
a1 | die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und |
a2 | die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind; |
b | sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle; |
c | sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes. |
3 | Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt: |
a | vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen; |
b | Muster zu erheben; |
c | Prüfungen anzuordnen; |
d | während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten. |
4 | Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses: |
a | mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder |
b | trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht. |
5 | Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn: |
a | der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder |
b | das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht. |
6 | Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen - 1 Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
3.4.4 Die Kontrolltätigkeit der Vollzugsbehörde vor Ort hat demnach zwar ebenfalls den Charakter eines Augenscheins, jedoch nicht im Sinne eines Beweismittels nach Art. 12 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
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1 | Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
2 | Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst: |
a | die formelle Überprüfung, ob: |
a1 | die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und |
a2 | die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind; |
b | sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle; |
c | sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes. |
3 | Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt: |
a | vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen; |
b | Muster zu erheben; |
c | Prüfungen anzuordnen; |
d | während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten. |
4 | Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses: |
a | mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder |
b | trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht. |
5 | Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn: |
a | der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder |
b | das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht. |
6 | Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. |
3.4.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat sich die Vorinstanz an dieses Vorgehen gehalten. Den Akten (Schreiben der Vorinstanz vom 20. November 2016 an die Beschwerdeführerin) ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin über den Eingang einer Meldung sowie den erfolgten Kontrollgang vom 5. November 2016 orientiert und in der Folge ein Verfahren eröffnet hat. Mit demselben Schreiben wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt vernehmen zu lassen. Demzufolge ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht verletzt wurde. Selbst wenn im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen wäre, wäre die betreffende Gehörsverletzung jedenfalls mangels drohender nicht wiedergutzumachender Nachteile als leicht einzustufen. Es hätte der Beschwerdeführerin offen gestanden, im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht - das mit voller Prüfungsbefugnis entscheidet (vgl. E. 2) - erneut ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Ein solches ist jedoch nicht erfolgt. Deswegen - sowie angesichts der einlässlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren - wäre eine allfällige Gehörsverletzung als im vorliegenden Verfahren geheilt zu betrachten (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548 ff.).
4.
4.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig resp. unvollständig festgestellt worden. Sie begründet dies insbesondere damit, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihren rechtlichen und tatsächlichen Einwänden auseinandergesetzt habe.
4.2 Die Vorinstanz entgegnet, die durch die Beschwerdeführerin behauptete unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes werde nicht näher substantiiert. Der Sachverhalt werde weder aus deren Sicht richtiggestellt, noch würde die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin als Inverkehrbringerin der Dampferzeugungsanlage zu betrachten sei, bestritten. Vielmehr habe sie sogar gemäss eigener Aussage den Mangel an der Dampferzeugungsanlage behoben. Worin nun die unrichtige resp. unvollständige Feststellung des Sachverhaltes bestehen soll, sei hingegen nicht ersichtlich.
4.3 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2 f., A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.189, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43).
4.4 Wenn die Beschwerdeführerin die unrichtige resp. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Vorbringen rügt, so will sie aus einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Beschwerdegrund gemäss Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
|
1 | Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
2 | Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst: |
a | die formelle Überprüfung, ob: |
a1 | die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und |
a2 | die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind; |
b | sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle; |
c | sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes. |
3 | Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt: |
a | vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen; |
b | Muster zu erheben; |
c | Prüfungen anzuordnen; |
d | während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten. |
4 | Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses: |
a | mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder |
b | trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht. |
5 | Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn: |
a | der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder |
b | das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht. |
6 | Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung von Bundesrecht geltend und rügt, der Vorinstanz müsse Voreingenommenheit, Ermessensmissbrauch sowie Unangemessenheit angelastet werden. Sie führt zur Begründung aus, die Vorinstanz habe gemäss Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zwei Mängel festgestellt, wovon der eine klarerweise einer Drittperson anzulasten sei. Diese sei durch die Vorinstanz jedoch nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen und richtiggehend verschont worden.
5.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Erwägungen betreffend den durch die Drittperson zu verantwortenden Mangel in Bezug auf die Warmwasseranlage seien allein der Vollständigkeit halber in die angefochtene Verfügung aufgenommen worden. Diese hätten jedoch zu keinerlei Massnahmen zu Lasten der Beschwerdeführerin geführt, weshalb diese dadurch auch nicht beschwert sei. Gemäss Verfahren nach PrSG könne es sodann nur eine einzige Person geben, welche für das Inverkehrbringen eines Produktes verantwortlich sei. Zunächst sei sie zwar davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als alleinige Inverkehrbringerin zu betrachten sei, habe aufgrund ihrer Untersuchung jedoch festgestellt, dass das Verfahren aufgrund des durch die Drittperson zu verantwortenden Mangels an der Warmwasseranlage aufzuteilen sei, was so in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei. Gegen die Drittperson sei sodann ein separates Verfahren nach PrSG eröffnet worden. Deshalb könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ausschliesslich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden, ihr Ermessen missbraucht oder sie sei voreingenommen gewesen. Vielmehr habe sie die Sachlage differenziert beurteilt.
5.3 Eine Rechtsverletzung liegt unter anderem dann vor, wenn die an und für sich zutreffende Norm fehlerhaft angewandt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt, d.h. wenn das Ermessen (Entschliessungsermessen oder Auswahlermessen) missbraucht oder über- resp. unterschritten wird. Ein Missbrauch des Ermessens liegt dann vor, wenn die Behörden zwar in den Grenzen ihres Ermessens handeln, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzen. Keine Rechtsverletzung stellt hingegen ein unangemessener Entscheid dar. Ein solcher liegt vor, wenn der Entscheid zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt, das Ermessen jedoch in unzweckmässiger Weise ausgeübt wird (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1037, 1047 f.; Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., §50 Rz. 25 ff.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1593; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §26 Rz. 8, 11, ff.).
5.4
5.4.1 Aufsichtsverfahren richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
Auch das durch das PrSG vorgesehene Verfahren (Art. 8 Abs. 5
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 8 - 1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
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1 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
2 | Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes: |
a | die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können; |
b | allfällige Gefahren abwenden zu können; |
c | das Produkt rückverfolgen zu können. |
3 | Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen. |
4 | Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen. |
5 | Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben: |
a | alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben; |
b | eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann; |
c | alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat; |
d | die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 4 Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit - 1 Das SECO und das Büro für Konsumentenfragen (BFK) betreiben gemeinsam eine Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit. Sie ziehen dazu die mit dem Vollzug des PrSG betrauten Organe bei. |
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1 | Das SECO und das Büro für Konsumentenfragen (BFK) betreiben gemeinsam eine Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit. Sie ziehen dazu die mit dem Vollzug des PrSG betrauten Organe bei. |
2 | Die Vollzugsorgane bringen Meldungen nach Artikel 8 Absatz 5 PrSG sowie Allgemeinverfügungen nach Artikel 10 Absatz 5 PrSG der Melde- und Informationsstelle unverzüglich zur Kenntnis. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
5.4.2 Hingegen ist zu prüfen, ob sich eine Parteistellung resp. Legitimation des Anzeigers aus der allgemeinen Regelung von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
5.4.3 Derjenige, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, erlangt im Aufsichtsverfahren deshalb dann Parteistellung, wenn er durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Der Anzeiger muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides ziehen, seine Situation muss somit durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde. Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. (vgl. BGE 139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1 und 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 3.4.1 ff., A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2.6 ff., A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5 m.w.H., C-4863/2012 vom 20. August 2014 E. 5.4.3 und B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.1; Marantelli/Huber, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
5.4.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. April 2016 klar dargelegt, dass sich das Aufsichtsverfahren gemäss PrSG nur gegen eine einzige Person, nämlich gegen den Inverkehrbringer resp. Händler (vgl. Art. 8 Abs. 5
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 8 - 1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
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1 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten. |
2 | Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes: |
a | die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können; |
b | allfällige Gefahren abwenden zu können; |
c | das Produkt rückverfolgen zu können. |
3 | Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen. |
4 | Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen. |
5 | Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben: |
a | alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben; |
b | eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann; |
c | alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat; |
d | die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts. |
Das vorliegend zu beurteilende Verfahren richtet sich deshalb nur gegen die Beschwerdeführerin. Zwar steht die anzeigende Drittperson in einer nahen Beziehung zur beurteilten Anlage, bilden die beiden Anlagenteile doch ein einheitliches Werk. Dennoch ist die Drittperson durch die erlassene Verfügung nicht direkt resp. besonders berührt und könnte aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides auch keinen Nutzen für sich ziehen. Mangels unmittelbarem eigenen Interesse war der anzeigenden Drittperson im Verfahren der Beschwerdeführerin deshalb richtigerweise keine Parteistellung einzuräumen.
5.4.5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz ihr Ermessen in unzweckmässiger Weise ausgeübt hat und eine dem Sachverhalt nicht adäquate Lösung getroffen hat.
Wie bereits in den oben gemachten Ausführungen (E. 5.4.4) gezeigt, hat sich die Vorinstanz bei ihrem Handeln offensichtlich nicht nur im gesetzlich eingeräumten Handlungsspielraum bewegt, sondern sich vielmehr genau an die gesetzlichen Vorgaben des PrSG und der PrSV gehalten. Die Vorinstanz hat in Ziffer 3 der Erwägungen ausführlich begründet, weshalb die Gesamtanlage in die zwei Baugruppen "Dampferzeugungsanlage" und "Warmwasseranlage" aufgeteilt wird und weshalb das Verhalten der Verantwortlichen in zwei getrennten Verfahren beurteilt wird. Die Tiefe der Erwägungen lässt sodann auch erkennen, dass sich die Vorinstanz nicht von sachfremden und unsachlichen Kriterien hat leiten lassen und damit den Zweck der gesetzlichen Bestimmungen des PrSG verfehlt hätte. Eine Unangemessenheit liegt somit nicht vor.
5.5 Es ist demzufolge festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung erfolgte. Eine Voreingenommenheit kann ihr nicht angelastet werden. Auch im Übrigen liegen weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung und damit keine Verletzung von Bundesrecht vor. Auch eine Unangemessenheit ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist auch deshalb bezüglich der gerügten Rechtsverletzung abzuweisen.
6.
6.1 Aus dem Versäumnis, die ebenfalls für die mangelhafte Ausführung der Anlage verantwortliche Drittperson in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, leitet die Beschwerdeführerin ihre Benachteiligung resp. eine daraus resultierende Unangemessenheit bei der Kostenauferlegung ab. Sie bezieht sich dabei auf ihre Stellungnahme vom 10. März 2016, wobei sie geltend macht, der anzeigenden Drittperson seien sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, sei dieses doch aufgrund deren Anzeige eröffnet worden. Dabei habe diese die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen angeschwärzt und suggeriert, sie selber habe keine Fehler begangen. Im Übrigen habe der Umstand, dass ein Verfahren gegen die anzeigende Drittperson eröffnet wurde, einen Einfluss auf die Kostenbeteiligung. Aus der Verfügung gehe nämlich keine Kostenbeteiligung eines weiteren Verantwortlichen hervor und es gehe insbesondere nicht an, dass die Beschwerdeführerin eine Gebühr für das Kontrollverfahren für die Gesamtanlage bezahlen müsse.
6.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung von 2. August 2016 sowie in ihren weiteren Rechtsschriften aus, die Gebühr für das Verfahren gemäss PrSG könne nur einer Verfahrenspartei, nicht jedoch Anzeige erstattenden Dritten ohne Parteistellung auferlegt werden. Auch sei es nicht korrekt, dass sie die beiden bemängelten Anlagenteile ausschliesslich der Beschwerdeführerin als einzige Verantwortliche zugeschrieben und ihr die Gesamtkosten des Verfahrens auferlegt habe. Die Gebühr sei sodann an der Anzahl aufgewendeter Stunden bemessen worden, wobei der in Bezug auf die Warmwasseranlage entstandene Aufwand in Abzug gebracht worden sei. Die Gebühr zu Lasten der Beschwerdeführerin erweise sich somit als angemessen.
6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen ihre Pflicht, für die durch die Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten aufzukommen. Während in der durch die Beschwerdeführerin zum integrierenden Bestandteil zur Beschwerde vom 17. Mai 2016 erklärten Stellungnahme vom 10. März 2016 eine Kostentragungspflicht noch gänzlich bestritten wurde, geht sie in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 von einer Kostenbeteiligung aus, dies mit Verweis auf ihre in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie für das von ihr verursachte Verfahren eine Kostentragung trifft. Jedoch geht sie davon aus, dass ihr die Kosten betreffend das Verfahren für die Gesamtanlage auferlegt wurden.
6.3.1 Gemäss Art. 27
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 27 Gebühren - Die Behörden erheben Gebühren für: |
|
a | Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht; |
b | Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen; |
c | andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen - 1 Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
|
1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand - 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: |
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1 | Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: |
a | die Gebühren nach Artikel 27; |
b | die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24-33 AkkBV15, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen; |
2 | Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. |
3 | Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden. |
6.3.2 Wenn Art. 27 Bst. a
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 27 Gebühren - Die Behörden erheben Gebühren für: |
|
a | Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht; |
b | Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen; |
c | andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 27 Gebühren - Die Behörden erheben Gebühren für: |
|
a | Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht; |
b | Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen; |
c | andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst. |
6.3.3 Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Inverkehrbringerin des Anlageteils "Dampferzeugung" identifiziert wurde, was diese denn auch nicht bestreitet und durch die Ausführung von Arbeiten zur Behebung des mangelhaften Zustandes der Anlage implizit bestätigte. Demnach hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht Verfahrenskosten auferlegt. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 denn auch ausführlich und überzeugend darlegt, hat sie die gesamten Kosten dem Sachverhalt entsprechend auf den der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Anlageteil "Dampferzeugung" beschränkt und entsprechend die Kostenverlegung zu deren Lasten vorgenommen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass - wie die Vorinstanz darlegt - Positionen, welche beide Anlageteile umfassten, nur zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt wurden. Der auf diese Weise belegte Stundenaufwand von 17,5 Stunden für die Bearbeitung des Verfahrens betreffend den Anlageteil "Dampferzeugung" ergibt bei dem gesetzlich festgelegten Stundenansatz von Fr. 200.-- die von der Vorinstanz verfügten Kosten in Höhe von Fr. 3'500.--. Diese wurden der Beschwerdeführerin zu Recht und korrekt bemessen auferlegt. Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde: Die Vorinstanz hat weder ihre Begründungspflicht, noch das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht durch die Anonymisierung der Akten verletzt. Die Rüge, die Akten seien nur partiell zugänglich gemacht worden, hat sich nicht erhärtet. Bei dem durch die Vorinstanz durchgeführten Kontrollgang zur mangelhaften Anlage handelte es sich nicht um einen Augenschein im Sinne des VwVG, sondern um die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, bevor ein Verfahren gegen die Inverkehrbringerin eröffnet wurde. Im Weiteren hat sich ergeben, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder unvollständig noch fehlerhaft erhoben, durch den Nicht-Einbezug der anzeigenden Drittperson kein Bundesrecht verletzt und die Kosten des Verfahrens in angemessener Weise der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deshalb ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Ihr sind deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
8.2 Der Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 15123141; Einschreiben)
- das GS WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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