Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-59/2017
Urteil vom 17. Mai 2017
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Markus Fischer, Rechtsanwalt, Fischer & Sievi, Hotelgasse 1, Postfach, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung Personal und Ausbildung, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zwischenzeugnis.
A-59/2017
Sachverhalt:
A.
A._______ trat im Jahre (...) als (...) in den Dienst der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ein. Nach einigen internen Positionswechseln war er zuletzt in der Abteilung (...) der Oberzolldirektion (OZD) als Leiter (...) tätig. B.
Im Jahre 2016 stellten Mitarbeiter der Hauptabteilung Ressourcen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit im Beschaffungsbereich eine Unregelmässigkeit bei den Beschaffungshandlungen von Tablets resp. Notebooks fest. Die anschliessend durch die Geschäftsleitung der OZD angeordnete Untersuchung führte angeblich zu Tage, dass A._______ zusammen mit einem anderen Mitarbeiter in leitender Stellung seit einigen Jahren Beschaffungen von IT-Hard- und Software neben dem ordentlichen Beschaffungsweg abgewickelt hatte. Ferner ergaben die weiteren Abklärungen, dass sich die beschafften Gegenstände weder in den Räumlichkeiten der OZD noch im Einsatz innerhalb der EZV befanden.
C.
Aufgrund des Verdachts, dass A._______ diese Gegenstände nicht für dienstliche, sondern für private oder anderweitige Zwecke verwendete, sah sich die OZD dazu veranlasst, am 2. März 2016 eine Strafanzeige zuhanden der Bundesanwaltschaft einzureichen. Letztere leitete am 4. März 2016 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung i.S.v. Art. 314
des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ein, welche bis heute andauert. Gleichentags stellte die OZD A._______ per sofort von seiner Arbeitspflicht frei. D.
Gestützt auf die Erkenntnisse aus den Untersuchungsakten und der Einvernahme vom 28. April 2016 kündigte die OZD A._______ am 29. April 2016 per Einschreiben die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses an. Im Anschluss an die darauf geführten Gespräche zwischen den Beteiligten liess A._______ der OZD seine Kündigung per 31. Dezember 2016 zukommen, welche Letztere akzeptierte. E.
Nachfolgend stellte die OZD A._______ auf dessen Wunsch hin zwei Zwischenzeugnisse aus, wobei das eine die Zeit bis zur Reorganisation der OZD bzw. bis zum 30. April 2015 und das andere die Zeit danach bis Mitte
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März 2016 abdeckte. Die von A._______ angebrachten Änderungswünsche wurden von der OZD grösstenteils akzeptiert. Hingegen hielt die OZD trotz mehrmaligem Widerspruch durch A._______ am folgenden Abschnitt im zweiten Zwischenzeugnis fest:
,,Ein Vorkommnis in der Arbeitsführung hat sich leider negativ auf das Vertrauensverhältnis ausgewirkt. Wir sind aber überzeugt, dass A._______ [anonymisiert durch BVGer] in einer anderen Unternehmung seine fachlichen und persönlichen Fähigkeiten durchaus zum Wohle aller Beteiligten einbringen kann."
F.
Mit Schreiben vom 3. November 2016 verlangte der Rechtsvertreter von A._______ von der OZD unter anderem die ersatzlose Streichung dieses Abschnitts aus dem Zwischenzeugnis.
G.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 lehnte die OZD mitunter die beantragte Streichung des umstrittenen Abschnitts ab. H.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 17. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der besagten Verfügung sowie die ersatzlose Streichung des umstrittenen Abschnitts. Zudem verlangt er, dass das per 31. Dezember 2016 auszustellende Arbeitszeugnis inhaltlich deckungsgleich abzufassen sei, wie das neu zu formulierende Zwischenzeugnis.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 beantragt die OZD (nachfolgend Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 10. März 2017 an seinen gestellten Rechtsbegehren ausdrücklich fest. J.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit relevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können Verfügungen der Arbeitgeberin mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Vorinstanz gilt mangels anderslautenden Bestimmungen des Eidgenössischen Finanzdepartements als Arbeitgeberin im Sinne des BPG (Art. 3 Abs. 2
BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 5
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3] i.V.m. Anhang 1, B. Ziff. V 1.6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Nachdem die Vorinstanz die Änderungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend das Zwischenzeugnis gestützt auf Art. 34 Abs. 1
BPG mittels Verfügung abgewiesen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR. 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist somit einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, was eine Arbeitgeberin in einem Arbeitszeugnis erwähnen darf, wenn der betroffene Arbeitnehmer
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verdächtigt wird, eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung oder eine strafrechtliche Handlung zu ihren Lasten begangen zu haben. 3.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb die einschlägigen Normen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) heranzuziehen sind (vgl. Art. 6 Abs. 2
BPG). Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst gelten prinzipiell dieselben Grundsätze wie im Privatrecht. Entsprechend ist bei dessen Auslegung grundsätzlich auch die dazu ergangene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (statt vieler Urteil des BVGer A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5). 3.2 Der Arbeitnehmer kann jederzeit von der Arbeitgeberin ein Zeugnis verlangen, das sich nicht nur über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auch über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1
OR). Wird ein solches Zeugnis während des Arbeitsverhältnisses verlangt, spricht man von einem Zwischenzeugnis. Sobald das Arbeitsverhältnis geendet hat, geht der Anspruch nur noch auf die Ausstellung eines Schlusszeugnisses. Jedoch ist auch nach Vertragsende ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung eines fehlerhaften Zwischenzeugnisses zu bejahen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
-362
OR, 7. Aufl. 2012, N. 2a zu Art. 330a). Im vorliegenden Fall endete das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz per Ende Dezember 2016. Nachdem der Beschwerdeführer das Zwischenzeugnis als fehlerhaft beanstandet, ist ein berechtigtes Interesse an seinem Berichtigungsbegehren gegeben. 3.3 Ein Arbeitszeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgeberinnen ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es wahr und vollständig zu sein hat. Es sind somit beim Verfassen eines Arbeitszeugnisses die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit sowie des Wohlwollens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1; BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteil des BVGer A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.1.). Ein unzutreffendes Bild der Leistung und des Verhaltens eines Arbeitnehmers kann unter anderem durch das Auslassen wesentlicher Tatsachen entstehen. Wird ein Arbeitnehmer verdächtigt, am Arbeitsplatz eine Straftat zum Nachteil der Arbeitgeberin begangen zu haben und ist deswegen eine Strafuntersuchung im Gange, so ist es der Arbeitgeberin vor deren Abschluss nicht möglich, das Verhalten des Arbeitnehmers und somit auch
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dessen Vertrauenswürdigkeit (MÜLLER/THALMANN, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. Aufl. 2016, S. 55) abschliessend zu beurteilen. Denn erst das Ergebnis der Strafuntersuchung liefert die Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens des Arbeitnehmers und somit des Zeugnisinhaltes. Einer Arbeitgeberin wird daher das Recht zugesprochen, vor Abschluss einer Strafuntersuchung mit der Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu warten, obwohl der Wortlaut des Art. 330a Abs. 1
OR einen jederzeitigen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis suggeriert (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 1997 E. 4.a, in: Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 1998 S. 167 f; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, Art. 330a
OR N. 2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 2 zu Art. 330a
OR; ALEX ENZLER, Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, 2012, S. 83 N. 165; REHBINDER/STÖCKLI, in: Berner Kommentar [Art 319
362 OR], 2010, N 15 zu Art. 330a
OR; ADRIAN STAEHELIN, Zürcher Kommentar [Art. 319
339a OR], 4. Aufl. 2006, N 5 zu Art. 330a).
Stellt eine Arbeitgeberin wissentlich ein falsches Arbeitszeugnis aus oder fordert die Arbeitgeberin ein sich nachträglich als falsch erweisendes Zeugnis nicht zurück, so haftet sie dem Dritten gegenüber, der im Vertrauen auf das Zeugnis den Arbeitnehmer angestellt hat oder dem Arbeitnehmer gegenüber aus Art. 97
OR (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich AG060037 vom 17. September 2007, in: Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2007, S. 21 ff; anschaulich BGE 101 II 69; MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 89 ff; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 11 zu Art. 330a
OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O. N. 7 zu Art. 330a
OR; ALEX ENZLER, a.a.O., S. 129 ff.). Im Übrigen läuft ein Aussteller eines falschen Zeugnisses Gefahr, sich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251
StGB oder der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252
StGB strafbar zu machen (BGE 111 IV 24; BGE 101 II 69; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 7 zu Art. 330a
OR). 3.4 Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens grundsätzlich vor. Das Interesse der zukünftigen Arbeitgeberin an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss regelmässig höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (vgl. Urteil des BGer 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.1). Daher darf und muss ein qualifiziertes Zeugnis bezüglich der Leistung des Arbeitnehmers auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für seine Gesamtbeurteilung erheblich sind (BGE 136 III 510 Seite 6
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E. 4.1). Ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung darf hingegen nicht in einem Zeugnis erwähnt werden, würde eine solche Nennung doch bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Arbeitnehmers dem Wahrheitsgebot zuwiderlaufen (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 5 zu Art. 330a
OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 330a
OR; ALEX ENZLER, a.a.O., N. 165; ADRIAN STAEHELIN, a.a.O., N 10 zu Art. 330a). 3.5 Ein erheblicher Verdacht einer schweren Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung kann jedoch das Vertrauen einer Arbeitgeberin in einen Arbeitnehmer nachhaltig erschüttern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_419/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.1.2. und 4C.103/1999 vom 9. August 1999 E. 3 abgedruckt in: Praxis 2000 Nr. 11 S. 56 ff; Urteil des BVGer A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00708 vom 25. November 2013 E. 2.3; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 23 zu Art. 337
OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 10 zu Art. 337
OR ). Ob Verdachtselemente und eine Vertrauenserschütterung vorliegen, lässt sich objektiv überprüfen. Ferner lässt sich auch beurteilen, ob dieser Verdacht im konkreten Fall überhaupt geeignet ist, um eine Vertrauenserschütterung hervorzurufen. Es muss daher einer Arbeitgeberin, welche trotz laufendem Strafverfahren ein Arbeitszeugnis ausstellen will, im Falle eines erheblichen Verdachts erlaubt sein, zum Schutz vor Haftungsansprüchen Dritter eine Aussage zur Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers zu machen, wenn objektiv nachvollziehbare Verdachtselemente ihr Vertrauen in ihn tatsächlich erschüttert haben. Dieses Vorgehen achtet gleichzeitig das Wahrheits- und Vollständigkeitsgebot sowie das Verbot der Verdachtsäusserung. Überdies erweist es sich auch als kongruent mit der Regel, wonach der Grundsatz der Wahrheit dem Grundsatz des Wohlwollens grundsätzlich vorzugehen hat (vgl. oben E. 3.4).
So empfiehlt etwa auch das Personalamt des Kantons Bern in solchen Fällen einen ,,Verhaltenshinweis", falls die Sache strittig und der Mitarbeiter (noch) nicht rechtskräftig verurteilt worden ist (Beispiel: ,,Die über Jahre sehr gute Zusammenarbeit wurde durch einen einmaligen Zwischenfall so beeinträchtigt (erschüttert), dass wir das Arbeitsverhältnis auflösen mussten"; vgl. PERSONALAMT DES KANTONS BERN, Leitfaden zur Erstellung von Arbeitszeugnissen, gültig ab 1. Dezember 2015, S. 10, http://www.fin.be.ch/ fin/de/index/personal/personalrecht/wdb.assetref/content/dam/documents/ FIN/PA/de/Leitfaden%20Arbeitszeugnisse.pdf, abgerufen am 15.05.2017). Weiter geht das Personalamt des Kantons Zürich. Es befürwortet für den
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Fall, dass tatsächlich Verfehlungen von erheblicher Tragweite vorgekommen sind, ebenfalls eine Erwähnung im Zeugnis, mit dem Hinweis, dass die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien und dass nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen ein neues Zeugnis ausgestellt werde (Das Recht auf ein Arbeitszeugnis, in: PaRat News des kantonalen Personalamtes Zürich, Ausgabe Juni 2002, http://www.pa.zh.ch/dam/finanz direktion/pa/veroeffentlichungen/parat/A/Arbeitszeugnis/parat%2070_740. pdf.spooler.download.1287053893537.pdf/parat+70_740.pdf, abgerufen am 15.05.2017).
3.6 Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Arbeitgeberin die Verdachtselemente zu untermauern bzw. zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung oder eine strafrechtliche Handlung zu erbringen hat, welche geeignet sind, das Vertrauen in den Arbeitnehmer zu erschüttern. Die erwiesenen Anhaltspunkte begründen dann auch den vertrauenserschütternden Vorfall (oder ,,Vorkommnis" wie es die Vorinstanz nennt). Überdies muss die Arbeitgeberin den Beweis für die tatsächliche Vertrauenserschütterung erbringen. Bezüglich der Geeignetheit des Vorfalls für eine Vertrauenserschütterung ist sodann die Stellung der betroffenen Person, namentlich ob diese eine besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet, zu berücksichtigen. Bei Kaderpersonen ist ein strenger Massstab anzulegen (BGE 130 III 28 E. 4.1, Urteil des BGer vom 24. Mai 2012 E. 4.1). Zudem ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses miteinzubeziehen, vermögen doch Verfehlungen eines langjährigen Arbeitnehmers das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche eines neu Eingetretenen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00708 vom 25. November 2013 E. 2.2.). Erweist sich zu all dem die Nennung der erwiesenen Vertrauenserschütterung im Arbeitszeugnis für die Gesamtbeurteilung als erheblich, so ist diese gerechtfertigt. 4.
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob für die Ermittlung des Sachverhaltes auf Feststellungen und Aussagen im Strafverfahren abgestellt werden darf. Die in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) garantierte Unschuldsvermutung ist auch im öffentlichen Personalrecht zu beachten. Sofern jedoch keine strafrechtliche Würdigung der Ereignisse vorgenommen wird, darf für die Ermittlung des Sachverhalts auf Feststellungen und Aussagen im Strafverfahren abgestellt werden. Denn der sich daraus ergebende Sachverhalt kann unabhängig von seiner strafrechtli-
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chen Beurteilung bereits geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zu erschüttern, insbesondere wenn dadurch eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung aufgedeckt wird (vgl. Urteile des BVGer A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 4.1 f. und BVGer A-4792/2010 vom 15. November 2010 E. 5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00708 vom 25. November 2013 E. 2.3 ff.). Im Übrigen handelt es sich bei einem Polizeirapport und somit auch beim polizeilichen Schlussbericht um ein zulässiges Beweismittel. Polizeirapporte stellen öffentliche Urkunden i.S.v. Art. 110 Ziff. 5
StGB (Urteil des BGer 6B_839/2015 vom 26. August 2016 E. 1.2) dar und sind somit gemäss Art. 12 lit. a
VwVG als Beweismittel im Verwaltungsverfahren zugelassen. Auf die darin gemachten Feststellungen darf somit grundsätzlich abgestellt werden. 5.
5.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung neben dem ordentlichen Beschaffungsweg bei den Firmen B._______ und C._______ IT-Güter bestellt und diese ausschliesslich oder teilweise privat genutzt zu haben. Sie stützt sich dabei auf die Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung. 5.2
5.2.1 Bei Beschaffungen von IT-Gütern unterscheidet die Vorinstanz zwischen standardisierten und nicht-standardisierten IT-Gütern. Standardprodukte können über einen Katalog des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) bezogen werden. Für die Beschaffung nicht standardisierter IT-Güter besteht die Möglichkeit, diese über das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) zu beschaffen. Letzteres erfolgt über das Konzept ,,Kleinmengenbeschaffung-IT", welches bis zu einem Schwellenwert von CHF 50`000.00 zur Anwendung gelangt. IT-Güter, welche über dieses Konzept beschafft werden, müssen bei ausgewählten Firmen, mit welchen das BBL Rahmenverträge vereinbart hat, bezogen werden. 5.2.2 Im Rahmen der Strafuntersuchung stiess die Bundeskriminalpolizei auf 43 Rechnungen, wobei sich 30 auf die B._______ und 13 auf die C._______ bezogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass davon 25 Rechnungen vom Beschwerdeführer signiert worden sind. Der Beschwerdeführer stellt diese Bestellungen auch nicht in Abrede. Vor diesem Hintergrund liegt der Verdacht nahe, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Bestellungen bei der B._______ nicht den geltenden Beschaffungsregeln
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entsprachen, nachdem das BBL über keinen Rahmenvertrag mit dieser Firma verfügte. Der gleiche Verdacht ist auch betreffend die Bestellungen bei der C._______ berechtigt. So hat der Beschwerdeführer drei Rechnungen und zwei Lieferscheine, welche grösstenteils Bezug auf bestellte Drucker und/oder Toner nahmen, visiert. Nun handelt es sich zwar bei der besagten Firma um eine offizielle Vertragspartnerin des BBL. Jedoch lässt sich dem zwischen der Eidgenossenschaft und der C._______ geschlossenen Rahmenvertrag vom (...) in Ziff. (...) entnehmen, dass Produkte, welche in der Bundesverwaltung homologisiert werden müssen, wie Toner und Tinte, und standardisierte IT-Produkte nicht über die C._______ bestellt werden dürfen. 5.2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den Verdacht der Vorinstanz auch keineswegs als haltlos erscheinen. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Einvernahmen aus, dass er nur dann über die besagten Firmen Bestellungen getätigt habe, wenn das BIT die gewünschte Spezialhardware nicht habe liefern können. Er sei davon ausgegangen, dass er aufgrund der Delegation des BBL berechtigt gewesen sei, diese Bestellungen vorzunehmen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auch Bestellungen bis zu einem gewissen Schwellenwert hat tätigen dürfen. Hingegen erscheint es fraglich, ob er aufgrund dieser Delegation auch den Schluss ziehen durfte, ebenfalls über den Beschaffungsweg entscheiden zu dürfen, zumal der Bund für spezielle bzw. nicht standardisierte Geräte bereits ein Beschaffungskonzept über das BBL vorgesehen hatte. Dieses hätte ihm auch bekannt sein müssen, hat man doch gemäss dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei bei ihm im Büroschrank zwei Delegationsvereinbarung aus den Jahren 2007 und 2011 zwischen dem BBL und der EZV gefunden, welche die Vorgehensweise bei Beschaffungen gemäss dem Konzept Kleinmengenbeschaffung-IT regeln. Auch aus seinem Stellenbeschrieb vom (...) und dem eingereichten Beschaffungsablauf, auf welche er sich beruft, lässt sich keine derartige Kompetenz ableiten. Diesen Dokumenten lässt sich bloss pauschal entnehmen, dass er über Beschaffungen entscheiden bzw. Bestellungen auslösen durfte. Zudem gab die Chefin der Hauptabteilung (...) (nachfolgend Chefin der (...)) zu Protokoll, dass iPads nur über die Logistik hätten bestellt werden dürfen. 5.2.4 An diesen vorläufigen Feststellungen vermögen auch seine weiteren Einwände, wonach die eidgenössische Finanzkontrolle in ihrem Prüfungsbericht vom 17. September 2015 das Fehlen eines einheitlichen Beschaffungsprozesses und der notwendigen Grundlagen sowie die mangelnde
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Definition der Zuständigkeiten bei der Eidgenössischen Zollverwaltung bemängelt, sein Vorgesetzter diese Beschaffungen gebilligt und das BBL die offen gelegte Beschaffungsliste nie beanstandet habe, nichts zu ändern: Von einem Angestellten in leitender Position, welcher mit Beschaffungen zu tun hat, kann man zumindest erwarten, über den ordentlichen Beschaffungsweg Bescheid zu wissen oder zumindest über die Tatsache, dass die B._______ nie ein Vertragspartner des Bundes war und gewisse IT-Güter nicht über die C._______ hätten bestellt werden dürfen. Im Übrigen ist es verdächtig, dass ausgerechnet die Spezialhardware, welche er bestellt hatte, zugegebenermassen nicht ihren Weg auf die Inventarliste des (...)teams fand. Seine diesbezügliche Erklärung, dass man dafür seine Bestellungen auf der Beschaffungsliste der (...) anhand von Nummern und Rechnungen habe ,,nachvollziehen" können und man davon ausgegangen sei, dass nur IT-Güter mit einem Wert von über Fr. 5`000.- zu inventarisieren seien, vermögen die Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens nicht zu zerstreuen. Zumal die Chefin der (...) auch klar zu Protokoll gab, dass auch IT-Güter unter Fr. 5`000.-- zu inventarisieren seien. Bei dieser offensichtlich geminderten Transparenz seiner Bestellungen fragt es sich ferner, inwiefern der Beschwerdeführer von einer stillschweigenden Billigung dieser Bestellungen durch das BBL hätte ausgehen dürfen. 5.2.5 Es bestehen somit konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer wissentlich gegen Beschaffungsregeln verstossen hat. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob dies auch auf den Verdacht betreffend die ausschliessliche oder teilweise private Nutzung dieser IT-Güter zutrifft. 5.3
5.3.1 Die Bundeskriminalpolizei stellte anlässlich der am 10. März 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer folgende ITGüter sicher: 3 iPads, 1 iPad mini, 2 MacBook Pro, 1 externe USB-Festplatte, 1 Surface Laptop von Microsoft, 1 Handprojektor, 1 Notebook von HP Compaq sowie 1 Drucker von HP. Aufgefunden wurden diese Geräte an einer Pinnwand im Entree (iPad mini), auf dem Esstisch und im Fernsehmöbel im Wohnzimmer, in einem Unterschrank in der Küche, im Kinderzimmer sowie auf dem Pult im Büro. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers würden diese sichergestellten IT-Güter der Vorinstanz gehören und seien von ihr auch bezahlt worden. Das eine iPad habe er aber offiziell bekommen und beim Notebook von HP Compaq würde es sich um ein uraltes Gerät handeln. Darüber hinaus gab er zu, nachfolgende Geräte entweder noch zu besitzen oder besessen zu haben: iPad-Hülle, TOMTOM Seite 11
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Car Kit, Drucker HP Officejet, Druckerpatronen, Gigabite-Adapter, USB SuperDrive, Laufwerke von Apple, Universal Kopfstützen-Befestigungssystem, Vivitek Wireless USB Dongle sowie einen Microsoft Pen. Ferner räumte der Beschwerdeführer ein, in geringerem Umfang gewisse dieser Güter auch privat genutzt und auch Familienmitgliedern Zugang darauf gegeben zu haben (iPad, MacBook Pro). Er wehre sich aber gegen den Vorwurf, diese IT-Güter auf Kosten der Vorinstanz zu rein privaten Zwecken verwendet zu haben. Vielmehr habe er diese für seinen Spezialarbeitsplatz zu Hause gebraucht oder zu Testzwecken bestellt. 5.3.2 Demgegenüber verweist die Vorinstanz auf das Merkblatt über Telearbeit (Home Office) vom 1. August 2015, wonach Mitarbeitende einen geeigneten Büroarbeitsplatz mit entsprechendem Mobiliar sowie einen Personal Computer mit Internetanschluss ohne Vergütungsanspruch selber zur Verfügung zu stellen haben. Gemäss der Chefin der (...) habe diese Regelung schon seit dem Jahre 2013 gegolten, weshalb es sich beim Merkblatt um eine Aktualisierung handeln dürfte. Ein eigentlicher zweiter Arbeitsplatz sei auch nicht vorgesehen, zumal die Vorinstanz über ein System (Remote VDI) den Zugriff auf die geschäftliche elektronische Ablage von Zuhause aus mit privaten Geräten ermögliche. Gemäss Auskunft des HR bestehe auch keine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer betreffend Home-Office, wobei der Bund auch im Falle einer Existenz einer Vereinbarung kein Equipment bereitstellen würde. Zudem sei aus Sicherheitsgründen ein Drucken aus der VDI-Umgebung zuhause gar nicht möglich und dementsprechend auch die Bereitstellung eines Druckers nicht nötig. Eine Vereinbarung zwischen dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers und Letzterem bezüglich eines solchen Spezialarbeitsplatzes würde somit dem Merkblatt widersprechen.
5.3.3 Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einräumt, dass gewisse Beschaffungen für seinen ,,Spezialarbeitsplatz" bestimmt gewesen seien, sind Zweifel an der Berechtigung dieser Anschaffungen und am geltend gemachten Verwendungszweck durchaus angebracht. Insbesondere fragt es sich, inwiefern sein Vorgesetzter bei dieser Rechtslage die Kompetenz gehabt haben soll, ihm einen solchen Spezialarbeitsplatz auf Kosten der Vorinstanz zu finanzieren. Aus der Auflistung seiner Aufgaben in seinem Stellenbeschrieb, worauf er verweist, lässt sich vorderhand nichts entnehmen, dass es einen solchen Spezialarbeitsplatz beim Beschwerdeführer zuhause bedurft hätte. Auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente, dass er an seinem Home-
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Office Tag sowie am Abend und am Wochenende bei Notfällen und Systemausfällen habe verfügbar sein müssen und dass aufgrund der enormen Arbeitsbelastung die Bewältigung der Arbeiten ohne Einsatz von zuhause nicht möglich gewesen sei, erweisen sich als höchst strittig. Gemäss den Aussagen der Chefin der (...) würden die Kunden, welche mehr oder weniger alle intern seien, zu Bürozeiten arbeiten, weshalb eine Betreuung rund um die Uhr gar nicht nötig sei. Ferner seien für Ausfälle der Basisinfrastruktur unter der Woche das BIT und am Wochenende das Grenzwachtkorps zuständig gewesen. 5.3.4 Was die Erklärung, man habe diese Geräte auch zu Testzwecken besorgt, anbelangt, verweist der Beschwerdeführer auf die Projektziele, das Einverständnis des Vorgesetzten sowie auf die im Stellenbeschrieb aufgeführten Aufgaben und Kompetenzen, wie ,,gestaltet Informatik; führt Studien und Analysen, führt neue technische Mittel ein". Die Chefin der (...) gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass gemäss ihren Auskünften das (...)team durchaus zur Lösung von sich stellenden Informatikprobleme Testgeräte bestellt und getestet habe. Nach den Tests seien diese jedoch zurückgeschickt worden. Hingegen sei der Kauf eines Testgeräts eher selten und das Testen von Spezialhardware nicht Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Handlungen des Beschwerdeführers in einem Zwielicht: Erstens hat er offenbar entgegen der Geschäftspraxis die ,,Testgeräte" nicht etwa ausgeliehen, sondern allesamt im Namen der Vorinstanz gekauft. Zweitens zeigen die bei ihm aufgefundenen ,,Testgeräte", dass er diese offenkundig nicht zurückgeschoben hat und dies, obwohl deren Beschaffung schon einige Jahre zurückliegen. Und drittens hat er ausgerechnet diese Geräte nicht über das eigentlich zuständige (...)team bestellen lassen, mit der eher fadenscheinigen Begründung, dass dies bloss ein Umweg gewesen wäre. Ferner erscheint auch sein Argument für die Beschaffung eines iPad mini als Testgerät, wonach es auch um den Formfaktor bzw. das ,,Look & Feel" gehe, selbst für einen Aussenstehenden als etwas gar gesucht. 5.3.5 Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die Weisung für die Benutzung von Informatikmitteln im Eidgenössischen Finanzdepartement vom 1. April 2011, gemäss welcher ihm die moderate private Nutzung der Informatikmittel des EFD erlaubt sei. Im Falle der sichergestellten externen Festplatte hat man jedoch festgestellt, dass sich darauf gerade mal ein geschäftsrelevanter Ordner befand, welcher einige Fotos eines Arbeitsplatzes enthielt. Im Kontrast dazu befanden sich darauf auch ca. 1`000 Dateien in den üblichen Formaten, welche sich als meist private Dokumente des Seite 13
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Beschwerdeführers entpuppten, sowie ca. 236`000 Fotodateien, welche vor allem Familien- und Kinderfotos beinhalteten. Es ergibt sich von selbst, dass dies nicht einer moderaten privaten Nutzung gleichkommt. Zudem statuiert die betreffende Weisung in Ziff. 3 Abs. 1 auch, dass Unbefugten der Zugriff auf die Informatikmittel nicht erlaubt sei. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer eingestandenermassen seiner Frau und seiner Tochter Zugang zu gewissen Informatikmitteln gewährt. Bezeichnenderweise fragte seine Frau die Ermittlungsbehörde anlässlich der Hausdurchsuchung, wo sie denn nun nach der Beschlagnahmung des Druckers ihre Dokumente ausdrucken solle.
5.3.6 Zusammengefasst bestehen somit auch genügend konkrete Anhaltspunkte für eine übermässige private Nutzung der im Fokus stehenden ITGüter durch den Beschwerdeführer, nachdem erhebliche Zweifel an seinen Rechtfertigungen mit dem Spezialarbeitsplatz und den Testgeräten angebracht sind. Nachfolgend gilt es zu klären, ob der mutmassliche Verstoss gegen die Beschaffungsregeln und der übermässige private Gebrauch der beschafften Geräte bei der Arbeitgeberin eine Vertrauenserschütterung ausgelöst hat.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1
BPG trifft den Arbeitnehmer eine Treuepflicht, wonach ein Angestellter die berechtigten Interessen ihrer Arbeitgeberin wie auch des Bundes zu wahren hat. Die Anforderungen an die Treuepflicht sind dabei anhand der konkreten Funktion und der Stellung des Arbeitnehmers für jedes Arbeitsverhältnis gesondert aufgrund der Umstände und der Interessenlage des konkreten Einzelfalls zu bestimmen (statt vieler Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 5.2). Von leitenden Angestellten wird eine wesentlich grössere Loyalität verlangt als von einem Angestellten in untergeordneter Stellung (vgl. oben E. 3.6). Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes ist verpflichtet, während und ausserhalb der Arbeitszeit ein Verhalten anzunehmen, das sich der Achtung und des Vertrauens würdig erweist, das seine Stellung erfordert, und alles zu unterlassen, was die Interessen des Staates beeinträchtigt. Er hat insbesondere alles zu vermeiden, was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und ihrer Angestellten beeinträchtigen und was die Vertrauenswürdigkeit gegenüber der Arbeitgeberin herabsetzen würde (Urteil des BGer 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 5.5). Zudem hat er alles zu unterlassen, was die Arbeitgeberin wirtschaftlich schädigen könnte (BGE 117 II 72 E. 4). Die übermässige Nutzung von Betriebseinrichtungen zu Seite 14
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privaten Zwecken sowie strafbare Handlungen des Arbeitnehmers zum Nachteil der Arbeitgeberin stellen regelmässig schwere Pflichtverletzungen dar (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 3 und 8 zu Art. 321a
OR). 5.4.2 Sollten sich die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer bewahrheiten, so hätte er die Arbeitgeberin mit seinen unberechtigten Beschaffungen wirtschaftlich geschädigt und die beschafften IT-Güter in übermässigem Masse privat benutzt. Dabei würde es sich auch nicht um einen allenfalls zu vernachlässigenden Bagatellfall handeln: Gemäss dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zusammen mit seinem Vorgesetzten mutmasslich unrechtmässige Beschaffungen im Wert von Fr. 22`385.10 bewilligt und Güter im Wert von Fr. 9`804.40 bestellt. Anhand der Sicherstellungen und Aussagen konnte man dem Beschwerdeführer ferner IT-Güter im Umfang von Fr. 12`166.30 zuordnen. Eine schwere Verletzung seiner Treuepflicht wäre somit unzweifelhaft gegeben, insbesondere wenn man seine besondere betriebliche Stellung in diese Abwägung miteinbezieht. Auch der strafrechtliche Verdacht wiegt schwer. Beim Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
StGB handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Es ist demnach durchaus nachvollziehbar, falls die Vorinstanz angesichts der zahlreichen Verdachtselementen, welche auf eine schwere Treuepflichtverletzung hindeuten, sowie des konkreten Verdachts auf eine strafbare Handlung ihr Vertrauen in den Beschwerdeführer verloren hat. Dass sie es auch effektiv verloren hatte, zeigte sie auch dadurch, indem sie ein Verwaltungsverfahren zwecks fristloser Auflösung eröffnete. Die Nennung dieser Vertrauenserschütterung ist somit trotz des langen Arbeitsverhältnisses aufgrund ihrer nachvollziehbaren Schwere und der Stellung des Beschwerdeführers gerechtfertigt. 5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch eine Verletzung des Klarheitsgebots, nachdem die Formulierung Spielraum für Interpretationen lasse, was unzulässig sei.
5.5.2 Im Rahmen der in E. 3.3 genannten Grundsätze ist die Arbeitgeberin grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder bestimmte Formulierungen (Urteil des BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; Urteil des BVGer A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.3; je m.w.H.). Das Zeugnis Seite 15
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soll es Dritten erlauben, sich ein zutreffendes Bild über den Arbeitnehmer zu verschaffen. Entscheidend ist daher, wie ein unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (Urteil des BGer 4C.60/2005 vom 28. April 2005 E. 4.1).
5.5.3 Der Vorinstanz geht es hauptsächlich darum, eine zukünftige Arbeitgeberin auf die erfolgte Vertrauenserschütterung hinzuweisen bzw. eine Aussage über die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu machen. Dies kommt in der von ihr gewählten Formulierung auch klar für einen Dritten zum Ausdruck, nachdem sie ausführt, dass sich ein Vorkommnis in der Arbeitsausführung leider negativ auf das Vertrauensverhältnis ausgewirkt habe. Eine Verletzung des Klarheitsgebots ist demnach nicht gegeben.
5.6 Im Ergebnis hat sich die Vorinstanz von den Grundsätzen, welche bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen einzuhalten sind, leiten lassen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz im Gutheissungsfalle das per 31. Dezember 2016 auszustellende Schlusszeugnis inhaltlich deckungsgleich hätte abfassen müssen.
6.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen vor Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.
Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Fall vollumfänglich, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, S. 173.320.2].). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli
Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift Seite 17
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ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-59/2017
Urteil vom 17. Mai 2017
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Markus Fischer, Rechtsanwalt, Fischer & Sievi, Hotelgasse 1, Postfach, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung Personal und Ausbildung, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zwischenzeugnis.
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Sachverhalt:
A.
A._______ trat im Jahre (...) als (...) in den Dienst der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ein. Nach einigen internen Positionswechseln war er zuletzt in der Abteilung (...) der Oberzolldirektion (OZD) als Leiter (...) tätig. B.
Im Jahre 2016 stellten Mitarbeiter der Hauptabteilung Ressourcen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit im Beschaffungsbereich eine Unregelmässigkeit bei den Beschaffungshandlungen von Tablets resp. Notebooks fest. Die anschliessend durch die Geschäftsleitung der OZD angeordnete Untersuchung führte angeblich zu Tage, dass A._______ zusammen mit einem anderen Mitarbeiter in leitender Stellung seit einigen Jahren Beschaffungen von IT-Hard- und Software neben dem ordentlichen Beschaffungsweg abgewickelt hatte. Ferner ergaben die weiteren Abklärungen, dass sich die beschafften Gegenstände weder in den Räumlichkeiten der OZD noch im Einsatz innerhalb der EZV befanden.
C.
Aufgrund des Verdachts, dass A._______ diese Gegenstände nicht für dienstliche, sondern für private oder anderweitige Zwecke verwendete, sah sich die OZD dazu veranlasst, am 2. März 2016 eine Strafanzeige zuhanden der Bundesanwaltschaft einzureichen. Letztere leitete am 4. März 2016 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung i.S.v. Art. 314
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 314 [1] |
||||||
| Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Gestützt auf die Erkenntnisse aus den Untersuchungsakten und der Einvernahme vom 28. April 2016 kündigte die OZD A._______ am 29. April 2016 per Einschreiben die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses an. Im Anschluss an die darauf geführten Gespräche zwischen den Beteiligten liess A._______ der OZD seine Kündigung per 31. Dezember 2016 zukommen, welche Letztere akzeptierte. E.
Nachfolgend stellte die OZD A._______ auf dessen Wunsch hin zwei Zwischenzeugnisse aus, wobei das eine die Zeit bis zur Reorganisation der OZD bzw. bis zum 30. April 2015 und das andere die Zeit danach bis Mitte
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März 2016 abdeckte. Die von A._______ angebrachten Änderungswünsche wurden von der OZD grösstenteils akzeptiert. Hingegen hielt die OZD trotz mehrmaligem Widerspruch durch A._______ am folgenden Abschnitt im zweiten Zwischenzeugnis fest:
,,Ein Vorkommnis in der Arbeitsführung hat sich leider negativ auf das Vertrauensverhältnis ausgewirkt. Wir sind aber überzeugt, dass A._______ [anonymisiert durch BVGer] in einer anderen Unternehmung seine fachlichen und persönlichen Fähigkeiten durchaus zum Wohle aller Beteiligten einbringen kann."
F.
Mit Schreiben vom 3. November 2016 verlangte der Rechtsvertreter von A._______ von der OZD unter anderem die ersatzlose Streichung dieses Abschnitts aus dem Zwischenzeugnis.
G.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 lehnte die OZD mitunter die beantragte Streichung des umstrittenen Abschnitts ab. H.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 17. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der besagten Verfügung sowie die ersatzlose Streichung des umstrittenen Abschnitts. Zudem verlangt er, dass das per 31. Dezember 2016 auszustellende Arbeitszeugnis inhaltlich deckungsgleich abzufassen sei, wie das neu zu formulierende Zwischenzeugnis.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 beantragt die OZD (nachfolgend Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 10. März 2017 an seinen gestellten Rechtsbegehren ausdrücklich fest. J.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit relevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 3 Arbeitgeber |
||||||
| Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; | ||||||
| die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; | ||||||
| ... | ||||||
| die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| das Bundesgericht; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. | ||||||
| Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4] | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG) |
||||||
| Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: | ||||||
| der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; | ||||||
| der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen; | ||||||
| der höheren Stabsoffiziere; | ||||||
| der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; | ||||||
| der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; | ||||||
| der Missionschefs und Missionschefinnen; | ||||||
| der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung; | ||||||
| ... | ||||||
| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente. [5] | ||||||
| Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen. | ||||||
| Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen. [6] | ||||||
| Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen. | ||||||
| Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, was eine Arbeitgeberin in einem Arbeitszeugnis erwähnen darf, wenn der betroffene Arbeitnehmer
Seite 4
A-59/2017
verdächtigt wird, eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung oder eine strafrechtliche Handlung zu ihren Lasten begangen zu haben. 3.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb die einschlägigen Normen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) heranzuziehen sind (vgl. Art. 6 Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 319 |
||||||
| Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. | ||||||
| Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 362 |
||||||
| Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: [1]Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers)Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs)Artikel 322c: (Provisionsabrechnung)Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung)Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers)Artikel 326: Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)Artikel 326a: (Akkordlohn)Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen)Artikel 328: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)Artikel 328b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten) [2]Artikel 329: Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit)Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien)Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn)Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub) [3]Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub) [4]Artikel 329g: (Urlaub des andern Elternteils) [5]Artikel 329gbis: (Urlaub im Falle des Todes der Mutter) [6]Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen) [7]Artikel 329i: (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes) [8]Artikel 329j: (Adoptionsurlaub) [9]Artikel 330: Absätze 1, 3 und 4 (Kaution)Artikel 330a: (Zeugnis)Artikel 331: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und | ||||||
| Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). [3] Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). [5] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [7] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [8] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 468; BBl 2019 7095, 7303). [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [11] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [12] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [13] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [14] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [15] Heute: des Arbeitgebers. [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
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dessen Vertrauenswürdigkeit (MÜLLER/THALMANN, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. Aufl. 2016, S. 55) abschliessend zu beurteilen. Denn erst das Ergebnis der Strafuntersuchung liefert die Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens des Arbeitnehmers und somit des Zeugnisinhaltes. Einer Arbeitgeberin wird daher das Recht zugesprochen, vor Abschluss einer Strafuntersuchung mit der Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu warten, obwohl der Wortlaut des Art. 330a Abs. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 319 |
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| Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. | ||||||
| Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 319 |
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| Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. | ||||||
| Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. | ||||||
Stellt eine Arbeitgeberin wissentlich ein falsches Arbeitszeugnis aus oder fordert die Arbeitgeberin ein sich nachträglich als falsch erweisendes Zeugnis nicht zurück, so haftet sie dem Dritten gegenüber, der im Vertrauen auf das Zeugnis den Arbeitnehmer angestellt hat oder dem Arbeitnehmer gegenüber aus Art. 97
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 97 |
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| Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. | ||||||
| Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [2] (ZPO). [3] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] SR 272 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 251 [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 252 [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
A-59/2017
E. 4.1). Ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung darf hingegen nicht in einem Zeugnis erwähnt werden, würde eine solche Nennung doch bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Arbeitnehmers dem Wahrheitsgebot zuwiderlaufen (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 5 zu Art. 330a
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 337 |
||||||
| Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. [1] | ||||||
| Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. | ||||||
| Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 337 |
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| Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. [1] | ||||||
| Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. | ||||||
| Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
So empfiehlt etwa auch das Personalamt des Kantons Bern in solchen Fällen einen ,,Verhaltenshinweis", falls die Sache strittig und der Mitarbeiter (noch) nicht rechtskräftig verurteilt worden ist (Beispiel: ,,Die über Jahre sehr gute Zusammenarbeit wurde durch einen einmaligen Zwischenfall so beeinträchtigt (erschüttert), dass wir das Arbeitsverhältnis auflösen mussten"; vgl. PERSONALAMT DES KANTONS BERN, Leitfaden zur Erstellung von Arbeitszeugnissen, gültig ab 1. Dezember 2015, S. 10, http://www.fin.be.ch/ fin/de/index/personal/personalrecht/wdb.assetref/content/dam/documents/ FIN/PA/de/Leitfaden%20Arbeitszeugnisse.pdf, abgerufen am 15.05.2017). Weiter geht das Personalamt des Kantons Zürich. Es befürwortet für den
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Fall, dass tatsächlich Verfehlungen von erheblicher Tragweite vorgekommen sind, ebenfalls eine Erwähnung im Zeugnis, mit dem Hinweis, dass die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien und dass nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen ein neues Zeugnis ausgestellt werde (Das Recht auf ein Arbeitszeugnis, in: PaRat News des kantonalen Personalamtes Zürich, Ausgabe Juni 2002, http://www.pa.zh.ch/dam/finanz direktion/pa/veroeffentlichungen/parat/A/Arbeitszeugnis/parat%2070_740. pdf.spooler.download.1287053893537.pdf/parat+70_740.pdf, abgerufen am 15.05.2017).
3.6 Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Arbeitgeberin die Verdachtselemente zu untermauern bzw. zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung oder eine strafrechtliche Handlung zu erbringen hat, welche geeignet sind, das Vertrauen in den Arbeitnehmer zu erschüttern. Die erwiesenen Anhaltspunkte begründen dann auch den vertrauenserschütternden Vorfall (oder ,,Vorkommnis" wie es die Vorinstanz nennt). Überdies muss die Arbeitgeberin den Beweis für die tatsächliche Vertrauenserschütterung erbringen. Bezüglich der Geeignetheit des Vorfalls für eine Vertrauenserschütterung ist sodann die Stellung der betroffenen Person, namentlich ob diese eine besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet, zu berücksichtigen. Bei Kaderpersonen ist ein strenger Massstab anzulegen (BGE 130 III 28 E. 4.1, Urteil des BGer vom 24. Mai 2012 E. 4.1). Zudem ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses miteinzubeziehen, vermögen doch Verfehlungen eines langjährigen Arbeitnehmers das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche eines neu Eingetretenen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00708 vom 25. November 2013 E. 2.2.). Erweist sich zu all dem die Nennung der erwiesenen Vertrauenserschütterung im Arbeitszeugnis für die Gesamtbeurteilung als erheblich, so ist diese gerechtfertigt. 4.
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob für die Ermittlung des Sachverhaltes auf Feststellungen und Aussagen im Strafverfahren abgestellt werden darf. Die in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) garantierte Unschuldsvermutung ist auch im öffentlichen Personalrecht zu beachten. Sofern jedoch keine strafrechtliche Würdigung der Ereignisse vorgenommen wird, darf für die Ermittlung des Sachverhalts auf Feststellungen und Aussagen im Strafverfahren abgestellt werden. Denn der sich daraus ergebende Sachverhalt kann unabhängig von seiner strafrechtli-
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chen Beurteilung bereits geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zu erschüttern, insbesondere wenn dadurch eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung aufgedeckt wird (vgl. Urteile des BVGer A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 4.1 f. und BVGer A-4792/2010 vom 15. November 2010 E. 5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00708 vom 25. November 2013 E. 2.3 ff.). Im Übrigen handelt es sich bei einem Polizeirapport und somit auch beim polizeilichen Schlussbericht um ein zulässiges Beweismittel. Polizeirapporte stellen öffentliche Urkunden i.S.v. Art. 110 Ziff. 5
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
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| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
5.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung neben dem ordentlichen Beschaffungsweg bei den Firmen B._______ und C._______ IT-Güter bestellt und diese ausschliesslich oder teilweise privat genutzt zu haben. Sie stützt sich dabei auf die Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung. 5.2
5.2.1 Bei Beschaffungen von IT-Gütern unterscheidet die Vorinstanz zwischen standardisierten und nicht-standardisierten IT-Gütern. Standardprodukte können über einen Katalog des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) bezogen werden. Für die Beschaffung nicht standardisierter IT-Güter besteht die Möglichkeit, diese über das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) zu beschaffen. Letzteres erfolgt über das Konzept ,,Kleinmengenbeschaffung-IT", welches bis zu einem Schwellenwert von CHF 50`000.00 zur Anwendung gelangt. IT-Güter, welche über dieses Konzept beschafft werden, müssen bei ausgewählten Firmen, mit welchen das BBL Rahmenverträge vereinbart hat, bezogen werden. 5.2.2 Im Rahmen der Strafuntersuchung stiess die Bundeskriminalpolizei auf 43 Rechnungen, wobei sich 30 auf die B._______ und 13 auf die C._______ bezogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass davon 25 Rechnungen vom Beschwerdeführer signiert worden sind. Der Beschwerdeführer stellt diese Bestellungen auch nicht in Abrede. Vor diesem Hintergrund liegt der Verdacht nahe, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Bestellungen bei der B._______ nicht den geltenden Beschaffungsregeln
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entsprachen, nachdem das BBL über keinen Rahmenvertrag mit dieser Firma verfügte. Der gleiche Verdacht ist auch betreffend die Bestellungen bei der C._______ berechtigt. So hat der Beschwerdeführer drei Rechnungen und zwei Lieferscheine, welche grösstenteils Bezug auf bestellte Drucker und/oder Toner nahmen, visiert. Nun handelt es sich zwar bei der besagten Firma um eine offizielle Vertragspartnerin des BBL. Jedoch lässt sich dem zwischen der Eidgenossenschaft und der C._______ geschlossenen Rahmenvertrag vom (...) in Ziff. (...) entnehmen, dass Produkte, welche in der Bundesverwaltung homologisiert werden müssen, wie Toner und Tinte, und standardisierte IT-Produkte nicht über die C._______ bestellt werden dürfen. 5.2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den Verdacht der Vorinstanz auch keineswegs als haltlos erscheinen. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Einvernahmen aus, dass er nur dann über die besagten Firmen Bestellungen getätigt habe, wenn das BIT die gewünschte Spezialhardware nicht habe liefern können. Er sei davon ausgegangen, dass er aufgrund der Delegation des BBL berechtigt gewesen sei, diese Bestellungen vorzunehmen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auch Bestellungen bis zu einem gewissen Schwellenwert hat tätigen dürfen. Hingegen erscheint es fraglich, ob er aufgrund dieser Delegation auch den Schluss ziehen durfte, ebenfalls über den Beschaffungsweg entscheiden zu dürfen, zumal der Bund für spezielle bzw. nicht standardisierte Geräte bereits ein Beschaffungskonzept über das BBL vorgesehen hatte. Dieses hätte ihm auch bekannt sein müssen, hat man doch gemäss dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei bei ihm im Büroschrank zwei Delegationsvereinbarung aus den Jahren 2007 und 2011 zwischen dem BBL und der EZV gefunden, welche die Vorgehensweise bei Beschaffungen gemäss dem Konzept Kleinmengenbeschaffung-IT regeln. Auch aus seinem Stellenbeschrieb vom (...) und dem eingereichten Beschaffungsablauf, auf welche er sich beruft, lässt sich keine derartige Kompetenz ableiten. Diesen Dokumenten lässt sich bloss pauschal entnehmen, dass er über Beschaffungen entscheiden bzw. Bestellungen auslösen durfte. Zudem gab die Chefin der Hauptabteilung (...) (nachfolgend Chefin der (...)) zu Protokoll, dass iPads nur über die Logistik hätten bestellt werden dürfen. 5.2.4 An diesen vorläufigen Feststellungen vermögen auch seine weiteren Einwände, wonach die eidgenössische Finanzkontrolle in ihrem Prüfungsbericht vom 17. September 2015 das Fehlen eines einheitlichen Beschaffungsprozesses und der notwendigen Grundlagen sowie die mangelnde
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Definition der Zuständigkeiten bei der Eidgenössischen Zollverwaltung bemängelt, sein Vorgesetzter diese Beschaffungen gebilligt und das BBL die offen gelegte Beschaffungsliste nie beanstandet habe, nichts zu ändern: Von einem Angestellten in leitender Position, welcher mit Beschaffungen zu tun hat, kann man zumindest erwarten, über den ordentlichen Beschaffungsweg Bescheid zu wissen oder zumindest über die Tatsache, dass die B._______ nie ein Vertragspartner des Bundes war und gewisse IT-Güter nicht über die C._______ hätten bestellt werden dürfen. Im Übrigen ist es verdächtig, dass ausgerechnet die Spezialhardware, welche er bestellt hatte, zugegebenermassen nicht ihren Weg auf die Inventarliste des (...)teams fand. Seine diesbezügliche Erklärung, dass man dafür seine Bestellungen auf der Beschaffungsliste der (...) anhand von Nummern und Rechnungen habe ,,nachvollziehen" können und man davon ausgegangen sei, dass nur IT-Güter mit einem Wert von über Fr. 5`000.- zu inventarisieren seien, vermögen die Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens nicht zu zerstreuen. Zumal die Chefin der (...) auch klar zu Protokoll gab, dass auch IT-Güter unter Fr. 5`000.-- zu inventarisieren seien. Bei dieser offensichtlich geminderten Transparenz seiner Bestellungen fragt es sich ferner, inwiefern der Beschwerdeführer von einer stillschweigenden Billigung dieser Bestellungen durch das BBL hätte ausgehen dürfen. 5.2.5 Es bestehen somit konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer wissentlich gegen Beschaffungsregeln verstossen hat. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob dies auch auf den Verdacht betreffend die ausschliessliche oder teilweise private Nutzung dieser IT-Güter zutrifft. 5.3
5.3.1 Die Bundeskriminalpolizei stellte anlässlich der am 10. März 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer folgende ITGüter sicher: 3 iPads, 1 iPad mini, 2 MacBook Pro, 1 externe USB-Festplatte, 1 Surface Laptop von Microsoft, 1 Handprojektor, 1 Notebook von HP Compaq sowie 1 Drucker von HP. Aufgefunden wurden diese Geräte an einer Pinnwand im Entree (iPad mini), auf dem Esstisch und im Fernsehmöbel im Wohnzimmer, in einem Unterschrank in der Küche, im Kinderzimmer sowie auf dem Pult im Büro. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers würden diese sichergestellten IT-Güter der Vorinstanz gehören und seien von ihr auch bezahlt worden. Das eine iPad habe er aber offiziell bekommen und beim Notebook von HP Compaq würde es sich um ein uraltes Gerät handeln. Darüber hinaus gab er zu, nachfolgende Geräte entweder noch zu besitzen oder besessen zu haben: iPad-Hülle, TOMTOM Seite 11
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Car Kit, Drucker HP Officejet, Druckerpatronen, Gigabite-Adapter, USB SuperDrive, Laufwerke von Apple, Universal Kopfstützen-Befestigungssystem, Vivitek Wireless USB Dongle sowie einen Microsoft Pen. Ferner räumte der Beschwerdeführer ein, in geringerem Umfang gewisse dieser Güter auch privat genutzt und auch Familienmitgliedern Zugang darauf gegeben zu haben (iPad, MacBook Pro). Er wehre sich aber gegen den Vorwurf, diese IT-Güter auf Kosten der Vorinstanz zu rein privaten Zwecken verwendet zu haben. Vielmehr habe er diese für seinen Spezialarbeitsplatz zu Hause gebraucht oder zu Testzwecken bestellt. 5.3.2 Demgegenüber verweist die Vorinstanz auf das Merkblatt über Telearbeit (Home Office) vom 1. August 2015, wonach Mitarbeitende einen geeigneten Büroarbeitsplatz mit entsprechendem Mobiliar sowie einen Personal Computer mit Internetanschluss ohne Vergütungsanspruch selber zur Verfügung zu stellen haben. Gemäss der Chefin der (...) habe diese Regelung schon seit dem Jahre 2013 gegolten, weshalb es sich beim Merkblatt um eine Aktualisierung handeln dürfte. Ein eigentlicher zweiter Arbeitsplatz sei auch nicht vorgesehen, zumal die Vorinstanz über ein System (Remote VDI) den Zugriff auf die geschäftliche elektronische Ablage von Zuhause aus mit privaten Geräten ermögliche. Gemäss Auskunft des HR bestehe auch keine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer betreffend Home-Office, wobei der Bund auch im Falle einer Existenz einer Vereinbarung kein Equipment bereitstellen würde. Zudem sei aus Sicherheitsgründen ein Drucken aus der VDI-Umgebung zuhause gar nicht möglich und dementsprechend auch die Bereitstellung eines Druckers nicht nötig. Eine Vereinbarung zwischen dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers und Letzterem bezüglich eines solchen Spezialarbeitsplatzes würde somit dem Merkblatt widersprechen.
5.3.3 Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einräumt, dass gewisse Beschaffungen für seinen ,,Spezialarbeitsplatz" bestimmt gewesen seien, sind Zweifel an der Berechtigung dieser Anschaffungen und am geltend gemachten Verwendungszweck durchaus angebracht. Insbesondere fragt es sich, inwiefern sein Vorgesetzter bei dieser Rechtslage die Kompetenz gehabt haben soll, ihm einen solchen Spezialarbeitsplatz auf Kosten der Vorinstanz zu finanzieren. Aus der Auflistung seiner Aufgaben in seinem Stellenbeschrieb, worauf er verweist, lässt sich vorderhand nichts entnehmen, dass es einen solchen Spezialarbeitsplatz beim Beschwerdeführer zuhause bedurft hätte. Auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente, dass er an seinem Home-
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Office Tag sowie am Abend und am Wochenende bei Notfällen und Systemausfällen habe verfügbar sein müssen und dass aufgrund der enormen Arbeitsbelastung die Bewältigung der Arbeiten ohne Einsatz von zuhause nicht möglich gewesen sei, erweisen sich als höchst strittig. Gemäss den Aussagen der Chefin der (...) würden die Kunden, welche mehr oder weniger alle intern seien, zu Bürozeiten arbeiten, weshalb eine Betreuung rund um die Uhr gar nicht nötig sei. Ferner seien für Ausfälle der Basisinfrastruktur unter der Woche das BIT und am Wochenende das Grenzwachtkorps zuständig gewesen. 5.3.4 Was die Erklärung, man habe diese Geräte auch zu Testzwecken besorgt, anbelangt, verweist der Beschwerdeführer auf die Projektziele, das Einverständnis des Vorgesetzten sowie auf die im Stellenbeschrieb aufgeführten Aufgaben und Kompetenzen, wie ,,gestaltet Informatik; führt Studien und Analysen, führt neue technische Mittel ein". Die Chefin der (...) gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass gemäss ihren Auskünften das (...)team durchaus zur Lösung von sich stellenden Informatikprobleme Testgeräte bestellt und getestet habe. Nach den Tests seien diese jedoch zurückgeschickt worden. Hingegen sei der Kauf eines Testgeräts eher selten und das Testen von Spezialhardware nicht Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Handlungen des Beschwerdeführers in einem Zwielicht: Erstens hat er offenbar entgegen der Geschäftspraxis die ,,Testgeräte" nicht etwa ausgeliehen, sondern allesamt im Namen der Vorinstanz gekauft. Zweitens zeigen die bei ihm aufgefundenen ,,Testgeräte", dass er diese offenkundig nicht zurückgeschoben hat und dies, obwohl deren Beschaffung schon einige Jahre zurückliegen. Und drittens hat er ausgerechnet diese Geräte nicht über das eigentlich zuständige (...)team bestellen lassen, mit der eher fadenscheinigen Begründung, dass dies bloss ein Umweg gewesen wäre. Ferner erscheint auch sein Argument für die Beschaffung eines iPad mini als Testgerät, wonach es auch um den Formfaktor bzw. das ,,Look & Feel" gehe, selbst für einen Aussenstehenden als etwas gar gesucht. 5.3.5 Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die Weisung für die Benutzung von Informatikmitteln im Eidgenössischen Finanzdepartement vom 1. April 2011, gemäss welcher ihm die moderate private Nutzung der Informatikmittel des EFD erlaubt sei. Im Falle der sichergestellten externen Festplatte hat man jedoch festgestellt, dass sich darauf gerade mal ein geschäftsrelevanter Ordner befand, welcher einige Fotos eines Arbeitsplatzes enthielt. Im Kontrast dazu befanden sich darauf auch ca. 1`000 Dateien in den üblichen Formaten, welche sich als meist private Dokumente des Seite 13
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Beschwerdeführers entpuppten, sowie ca. 236`000 Fotodateien, welche vor allem Familien- und Kinderfotos beinhalteten. Es ergibt sich von selbst, dass dies nicht einer moderaten privaten Nutzung gleichkommt. Zudem statuiert die betreffende Weisung in Ziff. 3 Abs. 1 auch, dass Unbefugten der Zugriff auf die Informatikmittel nicht erlaubt sei. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer eingestandenermassen seiner Frau und seiner Tochter Zugang zu gewissen Informatikmitteln gewährt. Bezeichnenderweise fragte seine Frau die Ermittlungsbehörde anlässlich der Hausdurchsuchung, wo sie denn nun nach der Beschlagnahmung des Druckers ihre Dokumente ausdrucken solle.
5.3.6 Zusammengefasst bestehen somit auch genügend konkrete Anhaltspunkte für eine übermässige private Nutzung der im Fokus stehenden ITGüter durch den Beschwerdeführer, nachdem erhebliche Zweifel an seinen Rechtfertigungen mit dem Spezialarbeitsplatz und den Testgeräten angebracht sind. Nachfolgend gilt es zu klären, ob der mutmassliche Verstoss gegen die Beschaffungsregeln und der übermässige private Gebrauch der beschafften Geräte bei der Arbeitgeberin eine Vertrauenserschütterung ausgelöst hat.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber |
||||||
| Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. | ||||||
| Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. | ||||||
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privaten Zwecken sowie strafbare Handlungen des Arbeitnehmers zum Nachteil der Arbeitgeberin stellen regelmässig schwere Pflichtverletzungen dar (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 3 und 8 zu Art. 321a
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 321a |
||||||
| Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. | ||||||
| Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln. | ||||||
| Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. | ||||||
| Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 314 [1] |
||||||
| Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch eine Verletzung des Klarheitsgebots, nachdem die Formulierung Spielraum für Interpretationen lasse, was unzulässig sei.
5.5.2 Im Rahmen der in E. 3.3 genannten Grundsätze ist die Arbeitgeberin grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder bestimmte Formulierungen (Urteil des BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; Urteil des BVGer A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.3; je m.w.H.). Das Zeugnis Seite 15
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soll es Dritten erlauben, sich ein zutreffendes Bild über den Arbeitnehmer zu verschaffen. Entscheidend ist daher, wie ein unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (Urteil des BGer 4C.60/2005 vom 28. April 2005 E. 4.1).
5.5.3 Der Vorinstanz geht es hauptsächlich darum, eine zukünftige Arbeitgeberin auf die erfolgte Vertrauenserschütterung hinzuweisen bzw. eine Aussage über die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu machen. Dies kommt in der von ihr gewählten Formulierung auch klar für einen Dritten zum Ausdruck, nachdem sie ausführt, dass sich ein Vorkommnis in der Arbeitsausführung leider negativ auf das Vertrauensverhältnis ausgewirkt habe. Eine Verletzung des Klarheitsgebots ist demnach nicht gegeben.
5.6 Im Ergebnis hat sich die Vorinstanz von den Grundsätzen, welche bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen einzuhalten sind, leiten lassen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz im Gutheissungsfalle das per 31. Dezember 2016 auszustellende Schlusszeugnis inhaltlich deckungsgleich hätte abfassen müssen.
6.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen vor Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
7.
Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Fall vollumfänglich, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli
Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
A-59/2017
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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Seite 18
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BGG 83
BGG 85
BPG 3
BPG 6
BPG 20
BPG 34
BPG 36
BPV 2
OR 97
OR 319
OR 321 a
OR 330 a
OR 337
OR 362
StGB 110
StGB 251
StGB 252
StGB 314
VGG 37
VGKE 7
VwVG 12
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 3 Arbeitgeber |
||||||
| Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; | ||||||
| die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; | ||||||
| ... | ||||||
| die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| das Bundesgericht; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. | ||||||
| Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4] | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber |
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| Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. | ||||||
| Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
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| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
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| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG) |
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| Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: | ||||||
| der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; | ||||||
| der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen; | ||||||
| der höheren Stabsoffiziere; | ||||||
| der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; | ||||||
| der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; | ||||||
| der Missionschefs und Missionschefinnen; | ||||||
| der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung; | ||||||
| ... | ||||||
| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente. [5] | ||||||
| Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen. | ||||||
| Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen. [6] | ||||||
| Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen. | ||||||
| Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 97 |
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| Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. | ||||||
| Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [2] (ZPO). [3] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] SR 272 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 319 |
||||||
| Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. | ||||||
| Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 321a |
||||||
| Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. | ||||||
| Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln. | ||||||
| Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. | ||||||
| Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
||||||
| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 337 |
||||||
| Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. [1] | ||||||
| Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. | ||||||
| Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 362 |
||||||
| Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: [1]Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers)Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs)Artikel 322c: (Provisionsabrechnung)Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung)Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers)Artikel 326: Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)Artikel 326a: (Akkordlohn)Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen)Artikel 328: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)Artikel 328b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten) [2]Artikel 329: Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit)Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien)Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn)Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub) [3]Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub) [4]Artikel 329g: (Urlaub des andern Elternteils) [5]Artikel 329gbis: (Urlaub im Falle des Todes der Mutter) [6]Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen) [7]Artikel 329i: (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes) [8]Artikel 329j: (Adoptionsurlaub) [9]Artikel 330: Absätze 1, 3 und 4 (Kaution)Artikel 330a: (Zeugnis)Artikel 331: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und | ||||||
| Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). [3] Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). [5] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [7] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [8] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 468; BBl 2019 7095, 7303). [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [11] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [12] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [13] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [14] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [15] Heute: des Arbeitgebers. [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
||||||
| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 251 [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 252 [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 314 [1] |
||||||
| Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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