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BGE-111-IV-24 - 1985-01-23 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - 1. Konkurrenz zwischen Art. 251 und 252...
Urteilskopf

111 IV 24

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 1985 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 25

BGE 111 IV 24 S. 25

A.- Anfangs 1977 überredete S. eine ca. 20 Jahre jüngere Freundin V., ihre Arbeitsstelle als Serviertochter aufzugeben und sich von ihm als Privatdetektivin ausbilden zu lassen. Im Rahmen dieses Kurses überzeugte er sie, das Autofahren zu erlernen, worauf sie beim Strassenverkehrsamt des Kantons Bern um einen Lernfahrausweis nachsuchte. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig und deshalb die Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt notwendig war, unterzeichnete S. anstelle der Mutter von V. das Gesuchsformular.


B.- Im Berufungsverfahren sprach das Obergericht des Kantons Bern S. deswegen am 5. Juli 1984 der Urkundenfälschung sowie des Erschleichens eines Ausweises schuldig. Gestützt darauf sowie aufgrund weiterer Schuldsprüche verurteilte es ihn zu einer Zusatzstrafe von sechs Monaten Zuchthaus zu den am 22. April 1983 vom Strafamtsgericht Bern ausgefällten 30 Monaten Freiheitsentzug.

C.- Diesen Entscheid ficht S. mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, das Urteil vom 5. Juli 1984 sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 1985 beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


1. a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 251 [1]  
  1.   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB und Art. 97
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG. Er behauptet, die Vorinstanz habe übersehen, dass bloss eine Verurteilung wegen Verletzung des privilegierten Tatbestandes von Art. 252
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 252 [1]  
  Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
StGB, nicht aber wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 251 [1]  
  1.   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB in Frage komme. Zur Begründung macht er geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb wohl das Fälschen eines Ausweises, nicht aber das Fälschen einer Unterschrift auf dem Gesuch zur Erteilung dieses Schriftstücks unter Art. 252
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 252 [1]  
  Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
StGB falle. Ausserdem rügt er - unter Berufung auf Art. 97 Ziff. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG - sinngemäss die Annahme von Idealkonkurrenz

BGE 111 IV 24 S. 26


zwischen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 ff
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 251 [1]  
  1.   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
. StGB und Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG. b) Die Subsumtion unter Art. 252
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 252 [1]  
  Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
StGB setzt u.a. die Fälschung eines Ausweises, Zeugnisses oder einer Bescheinigung voraus. Das Gesuchsformular, mit welchem V. die Erteilung des Lernfahrausweises beantragte, stellt hinsichtlich der Unterschrift des Inhabers der elterlichen Gewalt eine Bescheinigung dar; jener bestätigte, dass er mit dem Gesuch einverstanden ist. Weitere Voraussetzung für die Anwendung von Art. 252
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 252 [1]  
  Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
StGB ist, dass der Täter bloss eine Erleichterung seines persönlichen Fortkommens bzw. desjenigen eines Dritten beabsichtigt. Dient die Urkunde nur mittelbar einem direkten Fortkommen und soll sie in Wirklichkeit einen weitergehenden unrechtmässigen Vorteil verschaffen bzw. einen andern am Vermögen oder weiteren Rechten schädigen, muss der Täter gemäss Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 251 [1]  
  1.   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB bestraft werden (BGE 70 IV 213, BGE 81 IV 287 E. 2, BGE 101 IV 205 E. 6; SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch Nr. 701, S. 459; LOGOZ, Commentaire du Code pénal suisse, partie spéciale II, Ziff. 1 und 4 zu Art. 252
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 252 [1]  
  Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
StGB; THORMANN/VON OVERBECK, Schweizerisches Strafgesetzbuch, besonderer Teil, N. 6 zu Art. 252
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 252 [1]  
  Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
StGB). So hat das Bundesgericht etwa gefälschte Warenatteste, die für die Werbung und damit indirekt zum Zwecke eines besseren Absatzes verwendet wurden (BGE 70 IV 212), sowie gefälschte und verfälschte Arbeitszeugnisse und -bescheinigungen, welche einem künftigen Arbeitgeber nicht bloss im Hinblick auf besseres berufliches Fortkommen vorgelegt wurden, sondern mit dem Ziel, über die Identität zu täuschen und dadurch Spionage zu ermöglichen (BGE 101 IV 205), als unter Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 251 [1]  
  1.   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB fallendes strafbares Verhalten angesehen. Die Praxis hat demgegenüber z.B. das Fälschen einer Identitätskarte durch einen Jugendlichen zum Zwecke, sich einen unbeschränkten Zutritt zu Kinos zu verschaffen (SJZ 65 [1969] Nr. 190, S. 351), oder die Verwendung eines gefälschten Führerausweises, um sich Unannehmlichkeiten oder eine Strafverfolgung zu ersparen (BGE 98 IV 59), unter den privilegierten Tatbestand von Art. 252
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 252 [1]  
  Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
StGB subsumiert. Die vom Beschwerdeführer gefälschte Unterschrift der Mutter von V. diente dem unmittelbaren Fortkommen seiner Freundin; diese sollte in die Lage versetzt werden, den Lernfahr- bzw. den Führerausweis möglichst schnell - jedenfalls vor Erreichen der Volljährigkeit - zu erlangen. Dass indirekt ausserdem die Verfolgung beruflicher Ziele (die Arbeit als Privatdetektivin) erleichtert werden sollte, genügt nicht zur Annahme einer über das unmittelbare

BGE 111 IV 24 S. 27


Fortkommen hinausgehenden Absicht; die durch den frühen Erwerb des Führerausweises erhoffte Vereinfachung einer zukünftigen Berufsausübung stellt keinen unrechtmässigen Vorteil im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer somit nicht wegen Verletzung von Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 251 [1]  
  1.   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB, sondern wegen Widerhandlung gegen Art. 252
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 252 [1]  
  Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
StGB schuldig sprechen sollen. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben, und die Sache ist an das Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
c) Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer durch die Fälschung der Unterschrift auf dem Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Mittäterschaft bei Verletzung von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG schuldig machte. Gemäss dieser Bestimmung ist zu bestrafen, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlegen falscher Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 97 Ziff. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG schliesse die Anwendung der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bei gleichzeitiger Verurteilung wegen Verletzung von Art. 97 Ziff. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG aus, weshalb vorliegend eine Bestrafung wegen Urkundenfälschung entfallen müsse. Diese Argumentation verkennt, dass der Gesetzgeber die Spezialität von Art. 97
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG nur insoweit begründete, als das in dieser Bestimmung aufgeführte strafbare Verhalten gleichzeitig auch Straftatbestände des besonderen Teils des Strafgesetzbuches erfüllt; eine Annahme von Idealkonkurrenz ist hier ausgeschlossen. Art 97 Ziff. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG, wonach die besonderen Bestimmungen des StGB "in diesen Fällen" keine Anwendung finden, macht jedoch deutlich, dass nur dort ausschliesslich das SVG gelten soll, wo die Tathandlung nicht weitergeht, als dies zur Erfüllung der in Art. 97 Ziff. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG genannten Tatbestände erforderlich ist (SCHULTZ, Strafbestimmungen des SVG, S. 306/307). Eine Bestrafung wegen weiterer Delikte des besonderen Teils des StGB hat demnach zu erfolgen, wenn die strafbare Handlung zwar im Zusammenhang mit einer SVG-Verletzung erfolgte, aber neben derselben auch eine vom gesetzlichen Tatbestand von Art. 97 Ziff. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG unabhängige Straftat im Sinne des StGB darstellt; entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich hier nicht mehr um verbotene Ideal-, sondern um Realkonkurrenz. Die Annahme, solches von Art. 97 Ziff. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG nicht direkt erfasstes Tatverhalten dürfe - weil z.B. eine Vorbereitungshandlung darstellend - nicht zusätzlich bestraft werden, würde zu einer ungerechtfertigten

BGE 111 IV 24 S. 28


Privilegierung dessen führen, der durch Vergehen und Verbrechen des StGB zur Begehung von Widerhandlungen im Strassenverkehr beiträgt (SCHULTZ, a.a.O., S. 307; vgl. BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation, commentaire, Ziff. 8.2 zu Art. 97
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG, S. 474). Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG verbietet das Erschleichen eines Ausweises mittels gefälschter Bescheinigungen und Angaben. Tathandlung ist einzig das Erschleichen, nicht aber das Fälschen der Bescheinigung selbst. Das Fälschen der Zustimmungserklärung der Mutter von V. ist deshalb als Fälschung von Ausweisen zu bestrafen (s. auch SCHULTZ, a.a.O., S. 307). Der Beschwerdeführer ist somit zu Recht auch der Verletzung von Art. 97 Ziff. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
SVG schuldig gesprochen worden.
111 IV 24 23. Januar 1985 31. Dezember 1985 Bundesgericht 111 IV 24 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand 1. Konkurrenz zwischen Art. 251 und 252...

Gesetzesregister
SVG 97
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 97 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. [2]   Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b.   ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c.   andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d.   vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e.   Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f.   falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g.   sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [3] finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
[3] SR 311.0
StGB 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 251 [1]  
  1.   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB 252
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 252 [1]  
  Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
BGE Register
SJZ
6 S.5