Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1442/2013

Urteil vom 26. Januar 2015

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Besetzung
Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Gegenstand
Verfügung vom 11. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
Die schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1966, trat gemäss Arbeitsvertrag mit der B._______ AG, Y._______, per 4. März 1996 in den Dienst der Arbeitgeberin als Barangestellte (IV-act. 3.7, Seite 3 f.). Ab 1. Oktober 2001 war sie bei der gleichen Arbeitgeberin als Kinobetriebsleiterin angestellt (IV-act. 3.7, Seite 1 f.). Im Kündigungsschreiben der B._______ AG vom 25. März 2003 wurde festgehalten, eine weitere Beschäftigung im Betrieb sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Trotz einer Arbeitsreduktion von 50 % habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin der Tätigkeit hinter der Bar nicht gewachsen sei. Daher sah sich die Arbeitgeberin veranlasst, das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2003 aufzulösen (IV-act. 3.7, Seite 5). Im Juni 2003 startete die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch im Service, der nach zwei Wochen wegen einer Schmerzzunahme abgebrochen werden musste (IV-act. 1.46, Seite 4).

B.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. Juli 2003 (Eingangsdatum) wegen Rückenschmerzen infolge einer Diskushernie zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle C._______ an (IV-act. 1.54). Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt D._______ den Empfang der Anmeldung (IV-act. 1.53). Im Bericht vom 20. August 2003 hielt die praktische Ärztin Dr. med. E._______ fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf erlernt. Zuletzt habe sie für längere Zeit in einem Kinobetrieb am Buffet gearbeitet, wo sie oft auch schwere Lasten wie Harassen habe heben müssen. Aufgrund von vielen Arbeitsausfällen sei die Kündigung erfolgt. Die Tätigkeit als Serviceangestellte im Juni 2003 habe sie einstellen müssen, nachdem unerträgliche Rückenschmerzen aufgetreten seien, die auf höhere Schmerzmitteldosen nicht mehr angesprochen hätten (IV-act. 1.49).

C.
Die IV-Stelle des Kantons D._______ liess die Beschwerdeführerin in der Folge zweimal von Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, begutachten. Die erste Begutachtungsuntersuchung erfolgte am 24. November 2003 (IV-act. 1.46). Vom 10. Mai 2004 bis zum 11. Juni 2004 wurde (...) eine berufliche Abklärung (BEFAS) durchgeführt (IV-act. 1.28). Die zweite Begutachtungsuntersuchung bei Dr. med. G._______ erfolgte am 14. Dezember 2004 (IV-act. 1.15). In Kenntnis der diskrepanten Ergebnisse der BEFAS hielt er an seiner bisherigen Einschätzung fest, wonach der Beschwerdeführerin auch eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über zehn Kilogramm lediglich in einem Pensum von 50 % zumutbar sei (IV-act. 1.15, Seite 8 f.). Mit zwei Verfügungen vom 9. März 2005 sprach die IV-Stelle D._______ der Beschwerdeführerin für den Dezember 2003 eine halbe Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 1.11, Seite 1 ff.). Zugleich wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin eine IV-Kinderrente gesprochen. Die IV-Stelle D._______ orientierte sich dabei an der Leistungsfähigkeit, wie sie von Dr. med. G._______ beschrieben wurde. Sie gewährte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % (IV-act. 1.11, Seite 5). Die beiden Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

D.
Mit Fragebogen an die Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2006 überprüfte die IV-Stelle D._______ den Leistungsanspruch auf die Invalidenrente (IV-act. 1.8). Zudem wurde bei der behandelnden Ärztin Dr. med. E._______ ein Arztbericht eingeholt, in dem diese am 24. Mai 2006 einen stationären, nicht besserungsfähigen Gesundheitszustand mit unverminderter Schmerzmedikation angab (IV-act. 1.6). Mit Mitteilung vom 12. Juni 2006 bestätigte die IV-Stelle D._______ den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (IV-act. 1.3). Infolge eines Wohnortwechsels von Z._______ nach Y._______ trat die IV-Stelle D._______ die Zuständigkeit mit Schreiben vom 18. August 2006 an die IV-Stelle des Kantons C._______ ab und überwies die Akten (IV-act. 1.1). Später verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Frankreich (...).

E.
Mit Fragebogen vom 1. Juni 2011 überprüfte die IV-Stelle C._______ den Rentenanspruch erneut (IV-act. 7). Die Beschwerdeführerin gab darin an, sie sei bei der Hausärztin Dr. med. F._______ in Behandlung. Am Morgen brauche sie etwa drei Stunden, bis sie beweglich sei. Wenn sie zu lange Haushaltsarbeiten ausführe, habe sie danach drei bis vier Tage Schmerzen. Sie beschränke sich auf täglich zwei Stunden Haushaltsarbeit. Ansonsten würden die Schmerzen zu stark werden. Auf die Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD; IV-act. 15) veranlasste die IV-Stelle C._______ eine Begutachtung der Beschwerdeführerin bei Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (IV-act. 16). Dr. med. H._______ gab im Gutachten vom 28. Juni 2012 (IV-act. 18) an, aufgrund der bekannten pathomorphologischen Veränderungen, welche im Moment kaum symptomatisch seien, bestehe eine Leistungsminderung von maximal 20 %. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als Kinobetriebsleiterin als auch in einer angepassten Verweistätigkeit betrage die Mindestarbeitsfähigkeit 80 %. Diese Einschätzung sei rückwirkend ab Ende 2005 bzw. ab Anfang 2006 gültig (IV-act. 18, Seite 17). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H._______ stellte die IV-Stelle C._______ der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 30. Juli 2012 (IV-act. 20) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht.

F.
Am 28. August 2012 teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle C._______ telefonisch mit, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (IV-act. 21). Am 13. September 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Einwohneramt C._______ an. Dort wurde sie unter der Adresse (...), Y._______, registriert (vgl. den Niederlassungsausweis in BVGer act. 1, Beilage). Mit Schreiben vom 20. September 2012 zeigte Advokat lic. iur. Nicolai Fullin der IV-Stelle C._______ an, dass er zur Vertretung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt sei (IV-act. 22 f.). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 nahm Advokat Nicolai Fullin innert der gesetzten Frist zum Vorbescheid Stellung (IV-act. 26). Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, seine Klientin sei neu Patientin bei Dr. med. I._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (IV-act. 31). Unter Hinweis auf dessen weitere medizinische Abklärungen bat er um ein Zuwarten mit dem Erlass der Verfügung. Mit einem Schreiben, das auf den 7. Dezember 2012 datiert wurde, reichte der Rechtsvertreter einen Bericht von Dr. med. I._______ vom 10. Januar 2013 nach (IV-act. 35). In der Folge holte die IV-Stelle C._______ bei Dr. med. I._______ den Radiologiebefund vom 12. Dezember 2012 ein (Magnetresonanztomographie [MRT] der Lendenwirbelsäule vom 11. Dezember 2012; IV-act. 38). Dort findet sich folgende Beurteilung: Degenerative dehydratative Diskopathie LWK 4 / 5 und LWK 5 / SWK 1 mit geringer degenerativer Retrolisthesis LWK 4. Flache dorsomediale subligamentäre Bandscheibenherniation LWK 4 / 5 und LWK 5 / SWK 1 mit jeweils relativer Enge der lateralen Recussuseingänge L 5 bzw. S 1; am ausgeprägtesten sei der Befund in Höhe LWK 5 / S 1 auf der linken Seite mit mutmasslicher Affektion der linken Nervenwurzel S 1. Der Radiologiebefund wurde anschliessend zur medizinischen Beurteilung dem RAD vorgelegt, der dadurch die im Gutachten von Dr. med. H._______ (IV-act. 18) erhobene verbesserte Klinik bestätigt sah (IV-act. 39).

G.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) die Invalidenrente auf Ende des Folgemonats März auf. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zudem wurde eine Arbeitsvermittlung angeboten. Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, im Rahmen des Revisionsverfahrens habe eine Verbesserung des Gesundheitszustands ab dem Jahr 2006 festgestellt werden können. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Kinobetriebsleiterin als auch jede andere angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit könne ganztags mit einer Leistungsminderung von 20 % ausgeübt werden. Als angepasste Tätigkeiten würden beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten in Frage kommen. Aus dem Einkommensvergleich, der unter Verweis auf die Einschätzung von Dr. med. H._______ mit Bezug auf das Jahr 2006 erfolgte, resultierte eine Erwerbseinbusse von 36 %. Ein Leidensabzug wurde der Beschwerdeführerin verwehrt (IV-act. 46, Seite 13 ff.).

H.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, erneut vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 18. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Vor-instanz zu verpflichten, zukünftig mindestens eine Viertelsrente zu leisten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, die IV-Stelle C._______ habe bei der Anordnung des Gutachtens die zehntägige Frist zur Stellungnahme gar nicht erst abgewartet, bevor sie den Auftrag an Dr. med. H._______ vergeben habe. Auf sein Gutachten könne infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgestellt werden. Die IV-Stelle C._______ habe im Revisionsverfahren bewusst einen anderen Gutachter als den vorbegutachtenden Dr. med. G._______ gewählt, um ein für sie günstigeres Resultat zu erwirken. Die Auftragserteilung sei willkürlich erfolgt. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Schutz. Zur materiellen Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, gemäss dem Bericht von Dr. med. I._______ vom 10. Januar 2013 (IV-act. 35) habe sich seit der Begutachtung von Dr. med. G._______ in den Jahren 2003 und 2004 keine Änderung des Gesundheitszustands eingestellt. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. H._______ (IV-act. 18) basiere der Befund von Dr. med. I._______ auf dem neuen MRT-Bericht vom 12. Dezember 2012 (IV-act. 38). Da Dr. med. H._______ kein aktueller MRT-Bericht vorgelegen habe, könne nicht unbesehen auf sein Gutachten abgestellt werden. Der Auswertung des MRT-Berichts vom 12. Dezember 2012 durch einen Allgemeinmediziner des RAD (IV-act. 39) komme gleichfalls nicht erhöhte Beweiskraft zu. Der Nachweis für eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustands könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin darauf hin, das Valideneinkommen sei bis ins Jahr 2012 zu indexieren, während das Invalideneinkommen bis ins Jahr 2011 der Teuerung anzupassen sei. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht einen Leidensabzug vom Invalideneinkommen verweigert. In Anbetracht der konkreten Umstände, wie der langjährigen Betriebszugehörigkeit, sei zwingend ein Leidensabzug zu gewähren (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 19. April 2013 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Unterlagen zugehen (BVGer act. 3).

I.
Mit der Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 17. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei mit keinem formellen Mangel behaftet und auch inhaltlich korrekt. Der vormalige Gutachter Dr. med. G._______ sei zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht verfügbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld keine Ausstandsgründe gegen Dr. med. H._______ vorgebracht, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt habe. Das von ihm verfasste Gutachten sei lege artis erstellt worden. Die gesundheitliche Verbesserung sei schlüssig ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits ebenfalls eine gesundheitliche Verbesserung berichtet. Beim Einkommensvergleich habe man praxisgemäss auf den Zeitpunkt der gesundheitlichen Veränderung abgestellt. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angebracht (BVGer act. 4).

J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Der Beschwerdeführerin wurde antragsgemäss Advokat Nicolai Fullin als amtlicher Anwalt beigeordnet (BVGer act. 5).

K.
In der Replik vom 15. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Unter Bezugnahme auf einen Bericht von Dr. med. I._______ vom 1. Juli 2013 wurde wiederum geltend gemacht, eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht eingetreten. Die klinischen und bildgebenden Abklärungsresultate würden die geäusserten Schmerzen objektivieren. Die Begutachtung bei Dr. med. H._______ sei zufällig zu einem beschwerdearmen Zeitpunkt erfolgt. Unter Arbeitsbelastung müsse mit einer erneuten Schmerzzunahme gerechnet werden. Somit sei es unumgänglich, die Verwertbarkeit der postulierten Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu überprüfen. Die Vorinstanz habe im Revisionsverfahren berufliche Massnahmen weder durchgeführt noch auch nur angeboten. Vor der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit könne die Aufhebung der Invalidenrente nicht erfolgen. Ferner wurde beantragt, die Kosten des Berichts von Dr. med. I._______ vom 1. Juli 2013 im Betrag von Fr. 80.- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der betreffende Bericht habe einen wesentlichen Einfluss auf das Resultat des Beschwerdeverfahrens (BVGer act. 9).

L.
Mit Duplik vom 9. September 2013 hielt die Vorinstanz unter Beilage einer Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 29. August 2013 an ihrem Abweisungsantrag fest. Der Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 1. Juli 2013 sei nicht geeignet, das schlüssige Gutachten von Dr. med. H._______ in Frage zu stellen. Die beantragte Kostenübernahme von Fr. 80.- lehne man deshalb ab. Die Vermutung, es könne bei einer erneuten arbeitsbedingten Belastung eine Exazerbation der lumbalen Beschwerdesymptomatik auftreten, sei weder ausgewiesen noch nachvollziehbar. Die Frage nach der Verwertbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsminderung von 20 % stelle sich bei einer 46-jährigen, ungelernten Frau nicht. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden der Beschwerdeführerin Stellen mit dem zumutbaren Anforderungsprofil offenstehen. Die Beschwerdeführerin sei zur Selbsteingliederung verpflichtet (BVGer act. 11).

M.
Mit Triplik vom 27. September 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Duplik der Vorinstanz Stellung. Zudem wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote für die Vertretung im Beschwerdeverfahren zur Prüfung eingereicht (BVGer act. 13). Mit Quadruplik vom 30. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz unter Beilage eines Schreibens der IV-Stelle C._______ an ihrem Abweisungsantrag fest (BVGer act. 15). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 16). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
bis 70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG423 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; vgl. auch Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.

2.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. Februar 2013 und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 zugestellt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann daher am 15. Februar 2013 zu laufen. Das Ende der Beschwerdefrist fiel auf den 16. März 2013 und damit auf einen Samstag. Die Beschwerdeschrift wurde am darauffolgenden Montag, 18. März 2013, aufgegeben und ging am 19. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG und Art. 38 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG in Verbindung mit Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG).

2.4 Die Beschwerde erhält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom bevollmächtigten Advokaten Nicolai Fullin unterschrieben. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3.
Vorweg ist von Amtes wegen darüber zu befinden, ob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war. Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Verfahren die fehlende Zuständigkeit der IVSTA nicht.

3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat.318 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
1    Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat.318 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG319 abweichen.320
IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen. Nach Art. 88 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88 Verfahren - 1 Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.387
1    Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.387
2    ...388
3    Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilflosenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.389
4    Die Artikel 66 und 69-76 sind sinngemäss anwendbar.
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) werden die Revisionsverfahren von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV für den Fall zuständig ist. Nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV ist die IV-Stelle zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Für im Ausland wohnende Versicherte ist nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger - die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Laut Art. 40 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle unter Vorbehalt der Absätze 2bis bis 2quater im Verlauf des Verfahrens erhalten. Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz hat.

3.2 Im vorliegenden Fall wurde das gesamte Revisionsverfahren von der IV-Stelle C._______ durchgeführt. Sie holte namentlich den Revisionsfragebogen ein, veranlasste die rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. H._______ und kündigte in Absprache mit dem RAD vorbescheidsweise die Einstellung der Invalidenrente an. Einzig die angefochtene Verfügung wurde dann von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz zu Beginn des Revisionsverfahrens im Juni 2011 noch im französischen X._______. In der Folge meldete sie sich am 13. September 2012 und demzufolge einige Monate vor Erlass der strittigen Verfügung vom 11. Februar 2013 beim Einwohneramt C._______ an. Dort wurde sie unter der Adresse (...), Y._______, registriert (vgl. den Niederlassungsausweis in BVGer act. 1, Beilage). Diese Adresse wurde auch im Einwandschreiben vom 18. Oktober 2012 (IV-act. 26, Seite 1 ff.) und im Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-act. 26, Seite 7 ff.) angegeben. Dessen ungeachtet blieb die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung bis zum Versand der angefochtenen Verfügung unter der vormaligen Adresse im französischen X._______ erfasst. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz während des laufenden Revisionsverfahrens in die Schweiz zurückverlegte, wäre gemäss Art. 88 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88 Verfahren - 1 Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.387
1    Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.387
2    ...388
3    Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilflosenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.389
4    Die Artikel 66 und 69-76 sind sinngemäss anwendbar.
IVV i.V.m. Art. 40 Abs. 2ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV die IV-Stelle C._______ zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig gewesen.

3.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle erlassene Verfügung in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Aus prozessökonomischen Gründen kann die Beschwerdeinstanz von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle (namentlich der IVSTA) und von der Überweisung der Sache an die zuständige (kantonale) IV-Stelle absehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 i.V.m. E. 1.1, I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1 und 4.2 und I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6 m.w.H.).

3.4 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt, auch im Verfahren vor der Vor-instanz nicht. Eine Überweisung der Sache an die IV-Stelle des Kantons C._______ wurde ebenfalls zu keinem Zeitpunkt beantragt. Nachdem nun aber - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache ohnehin nicht abschliessend entschieden werden kann, ist die angefochtene Verfügung bereits mangels Zuständigkeit der IVSTA aufzuheben und die Sache an die zuständige kantonale IV-Stelle zu überweisen.

4.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der Rentenaufhebung im Revisionsverfahren darzustellen.

4.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und hat seit September 2012 ihren Wohnsitz wieder in der Schweiz (vgl. den Niederlassungsausweis in BVGer act. 1, Beilage). Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein auf Grund der schweizerischen Rechtvorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der IVV.

4.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2013 in Kraft standen. Es handelt sich dabei insbesondere um das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision) und die IVV in der entsprechenden Fassung.

4.3 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.

4.4 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
und 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG).

4.5 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

5.

5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV).

5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

5.3 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG bildet zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2).

5.4 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_243/ 2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3; Urteil des BGer 9C_ 418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1).

5.5 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung bzw. Herabsetzung einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast, welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versicherungsträger (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 40 mit Hinweis auf Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 U 206 S. 329, 1992 U 142 S. 76; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenaufhebende Tatsachenänderung nicht bewiesen ist, trägt daher der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538). Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 30; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff.).

6.

6.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG vom 20. Juli 2000, I 520/99).

6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a). Die Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.

6.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

6.5 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).

6.6 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Grundsätzlich aber darf und soll der Richter bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

7.
Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren zu Recht aberkannt hat.

7.1 Die Vorinstanz begründet die Einstellung der Dreiviertelsrente im Wesentlich mit einer anspruchserheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands ab 2006, welche sich aus dem Gutachten von Dr. med. H._______ vom 28. Juni 2012 ergebe (IV-act. 18). Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die IV-Stelle C._______ habe bei der Anordnung des Gutachtens die zehntägige Frist zur Stellungnahme gar nicht erst abgewartet, bevor sie den Auftrag an Dr. med. H._______ vergeben habe. Auf sein Gutachten könne infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgestellt werden. Die IV-Stelle C._______ habe im Revisionsverfahren bewusst einen anderen Gutachter als den vorbegutachtenden Dr. med. G._______ gewählt, um ein für sie günstigeres Resultat zu erwirken. Die Auftragserteilung sei willkürlich erfolgt. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Schutz.

7.2 Die IV-Stelle C._______ gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2012 (IV-act. 17) den Namen und die Adresse der begutachtenden Facharztes Dr. med. H._______ bekannt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass triftige Einwendungen gegen die begutachtende Person und allfällige Gegenvorschläge innert zehn Tagen einzureichen seien. Dieses Vorgehen entspricht Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG und der damals gültigen Randziffer 2077 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand am 1. Januar 2012), das für die Vorinstanz verbindlichen Charakter hat. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin vermag deshalb nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass die Auftragsvergabe an Dr. med. H._______ mit einem Schreiben erfolgte, das ebenfalls vom 26. April 2012 datiert (IV-act. 16). Massgeblich ist jedoch, dass die IV-Stelle C._______ der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, gegen die begutachtende Person triftige Einwendungen vorzubringen und allfällige Gegenvorschläge einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde somit in diesem Punkt das rechtliche Gehör gewährt. Trotz des Hinweises im Schreiben vom 26. April 2012 (IV-act. 17) hat die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Einwand gegen Dr. med. H._______ erhoben. Sie hat innert der zehntägigen Frist auch nicht Dr. med. G._______ als möglichen Gutachter vorgeschlagen. Daher durfte die IV-Stelle C._______ annehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Auftragserteilung an Dr. med. H._______ einverstanden war. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung ist demgegenüber bloss von untergeordneter Bedeutung und vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. Bei rechtzeitiger Eingabe triftiger Einwendungen oder eines Gegenvorschlags hätte die IV-Stelle C._______ die Wahl des Gutachters nochmals prüfen und den Auftrag allenfalls zurückziehen und anderweitig vergeben müssen.

7.3 Aufgrund der Aktenlage finden sich keine Anhaltspunkte, die die Unabhängigkeit und Objektivität von Dr. med. H._______ in Zweifel ziehen würden. Die fachliche Eignung von Dr. med. H._______ zur Beantwortung der gutachterlichen Fragen ist in Anbetracht seiner Qualifikation als Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH unbestritten. Die IV-Stelle C._______ weist in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 (BVGer act. 4) zudem zu Recht darauf hin, dass mit der Auftragserteilung an Dr. med. H._______ kein wesentlicher Nachteil verbunden war. Dr. med. G._______ erstattete seine zwei Gutachten (IV-act. 1.46 und 1.15) bereits in den Jahren 2003 und 2004, weshalb er zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe im April 2012 kaum mehr über detaillierte Vorkenntnisse hinsichtlich der Krankheitsgeschichte verfügt haben dürfte. Ebenso trifft es zu, dass nicht in jedem Fall der vorbegutachtende Arzt mit der Erstellung eines Verlaufsgutachtens beauftragt werden muss. Ferner spielte bei der Auftragsvergabe der Umstand eine Rolle, dass Dr. med. G._______ von Mai bis Juli 2012 wegen einer Krankheit keine Gutachten erstellen konnte (vgl. IV-act. 27 und 47). Unter diesen Vorzeichen ist nicht von einer willkürlichen Auftragsvergabe auszugehen. Im Bereich der Invalidenversicherung besteht weder Anspruch auf eine externe Begutachtung noch auf einen Gutachter nach Wahl (BGE 135 V 465 E. 4).

7.4 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin verfangen nach dem Gesagten nicht. An dieser Stelle ist allerdings festzustellen, dass es sich beim Gutachten von Dr. med. H._______ vom 28. Juni 2012 (IV-act. 18) um ein nach dem alten Verfahrensstandard in Auftrag gegebenes Gutachten handelt. Die im Grundsatzurteil BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte der versicherten Person, welche nach BGE 139 V 349 auch bei einer monodisziplinären Begutachtung zu beachten sind, wurden nicht gewährt (vgl. zum neuen Verfahrensstandard die Randziffer 2080 ff. KSVI, Stand am 21. August 2012). Insbesondere teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einzig Name, Adresse und Telefonnummer des Gutachters schriftlich mit (IV-act. 17). Der Fragekatalog an den Experten (IV-act. 16) wurden ihr hingegen nicht unterbreitet. Ebenso wenig wurde die damals anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, gegen die massgebenden Kenndaten der Begutachtung Einwendungen zu erheben oder Zusatzfragen zu formulieren. Eine Verfügung wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen. Die Tatsache, dass die Auftragsvergabe nach dem alten Verfahrensstandard erfolgte, führt nicht dazu, dass bereits aus formellen Gründen nicht auf das Gutachten von Dr. med. H._______ abgestellt werden könnte. Der Verletzung der Verfahrensgarantien ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BGer 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In der speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4). Daher genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen von Dr. med. H._______, um eine neue Begutachtung oder ergänzende Abklärungen anzuordnen (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

8.
In materieller Hinsicht ist Folgendes festzustellen:

8.1 Zur Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht bejaht und gestützt darauf die Dreiviertelsrente mit Wirkung per Ende März 2013 aufgehoben hat, ist der medizinisch dokumentierte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügungen vom 9. März 2005 (IV-act. 1.11) zu vergleichen mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 11. Februar 2013 (IV-act. 41).

8.2 Nebenbei ist anzumerken, dass im Jahr 2006 ein erstes Revisions-verfahren durchgeführt wurde. Im Zuge dieses Verfahrens füllte die Beschwerdeführerin den Fragebogen vom 6. Februar 2006 aus (IV-act. 1.8) und die Vorinstanz holte einen Verlaufsbericht bei der behandelnden Ärztin Dr. med. E._______ ein (IV-act. 1.6). Nachdem seitens der Beschwerdeführerin und der behandelnden Ärztin ein unveränderter Gesundheitszustand angegeben wurde, bestätigte die Vorinstanz mit Mitteilung vom 12. Juni 2006 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (IV-act. 1.3). Weiterführende medizinische und erwerbliche Abklärungen wurden damals nicht vorgenommen. Eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades fand im ersten Revisionsverfahren mithin nicht statt. Die Mitteilung vom 12. Juni 2006 ist deshalb nicht als Vergleichsbasis zu berücksichtigen.

8.3

8.3.1 Die erstmalige Rentenzusprache mit den beiden Rentenverfügungen vom 9. März 2005 (IV-act. 1.11) erfolgte auf der Grundlage der beiden Gutachten von Dr. med. G._______ vom 28. November 2003 (IV-act. 1.46) und vom 20. Dezember 2004 (IV-act. 1.15). Er nannte als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reizsyndrom links (vgl. zur genauen Diagnosestellung IV-act. 1.46, Seite 6) bzw. ein lumbospondylogenes Syndrom links mit zeitweilig radikulärer Reizung links (vgl. zur genauen Diagnosestellung IV-act. 1.15, Seite 6). In seinem zweiten Gutachten kam Dr. med. G._______ zum Schluss, dass sich anlässlich der ersten klinischen Untersuchung (im Jahr 2003) eine Instabilität mit Aufrichteschmerz und Hochkletterphänomen gezeigt habe. Zudem habe sich in Funktionsaufnahmen eine leichte Instabilität auf der Höhe L4 / L5 gezeigt. Die Beschwerden seien erklärbar gewesen. Dieser Befund habe sich nun bei der zweiten Begutachtung (im Jahr 2004) bestätigt. Es würden Bewegungseinschränkungen bestehen, wenn auch ohne aktuelle radikuläre Zeichen. Voraussichtlich sei die erhebliche Osteochondrose L4 / L5 klinisch für die Beschwerden verantwortlich. Die Befunde seien konklusiv. Die Beschwerdeführerin würde eine Dauermedikation mit Tramal benötigen. Es sei lediglich eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über zehn Kilogramm bei einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % zumutbar (IV-act. 1.15, Seite 6 ff.). Diese Einschätzung wurde in Kenntnis der diskrepanten Ergebnisse der BEFAS abgegeben, in der eine adaptierte Leistungsfähigkeit von 80 bis 100 % festgestellt wurde (IV-act. 1.28, Seite 9).

8.3.2 Im ersten Gutachten vom 28. November 2003 führte Dr. med. G._______ zu den Möglichkeiten der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen, Hilfsmittel oder berufliche Umschulung unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit könne durch entsprechende Massnahmen theoretisch verbessert werden, wahrscheinlich aber nur in einem geringen Ausmass. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei konservative Physiotherapie gehabt. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die eigentliche Therapie zur Stabilisation im Sinne einer Kräftigung der Rücken- und abdominalen Muskulatur möglicherweise an der radikulären Reizung scheitern werde. Ein konservativer Therapieversuch zur Steigerung der Lebensqualität sei wünschenswert. Bei Versagen einer konservativen Therapie müsse eine Operation zumindest diskutiert werden, wobei sich die Beschwerdeführerin davor fürchte. Hilfsmittel seien keine indiziert (IV-act. 1.46, Seite 8).

8.4

8.4.1 Die revisionsweise Renteneinstellung mit Verfügung vom 11. Februar 2013 (IV-act. 41) erfolgte auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med. H._______ vom 28. Juni 2012. Er nannte als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Syndrom, bestehend seit über zehn Jahren, mit / bei Status nach mediolinkslateralem Bandscheibenvorfall L4 / L5 (MRT vom 26. August 2002), mit / bei degenerativen Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen und Spondylosen sowie Spondylarthrosen L4 / L5 und L5 / S1, mit / bei möglichem Zustand nach lumboradikulärem Reizsyndrom links (IV-act. 18, Seite 13). Gemäss Dr. med. H._______ konnte anlässlich der Begutachtung vom 11. Juni 2012 eine Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt werden. Aufgrund seiner Befunderhebung kam er zum Schluss, dass insbesondere keine radikuläre Schmerzsymptomatik mehr ausgemacht werden könne. Eine diskogen bedingte Schmerzsymptomatik könne ohnehin nicht zehn Jahre lang dauern. Rückwirkend ab Ende 2005 bzw. ab Anfang 2006 sei von einer verbesserten Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei zwar für Arbeiten in gebückter Haltung, mit Heben von schweren Lasten oder mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule ungeeignet. Die von ihr gemachte Angabe, wonach sie eine Stunde lang stehen und sitzen, zwei Stunden laufen und für kurze Zeit zehn Kilogramm heben könne, lasse jedoch auf eine respektable Leistungsfähigkeit schliessen. Die pathomorphologische Veränderung an der Lendenwirbelsäule würde eine gewisse Beeinträchtigung des Leistungsvermögens von maximal 20 % bewirken. Dies gelte sowohl mit Blick auf die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Kinobetrieb als auch für eine adaptierte, rückenschonende Tätigkeit. Die Leistungsminderung solle für kürzere Arbeitszeiten und vermehrte Pausen dienen (IV-act. 18, Seite 14 ff.).

8.4.2 Die Beschwerdeführerin teilte bei der rheumatologischen Begutachtung vom 11. Juni 2012 mit, sie habe seit 2005 keine Therapien mehr besucht. Die Therapien seien nicht mehr nötig. Früher sei sie demgegenüber regelmässig zur Chiropraktik und Akupunktur gegangen. Auch die Physiotherapie sei seit längerer Zeit eingestellt. Sie gehe nun oft mit ihrem Schäferhund spazieren, was ihr gut tun würde. Als Schmerzmittel habe sie für längere Zeit Tramal mit einer Gesamttagesdosis von über 200 mg eingenommen. Sie habe dieses Medikament allerdings seit zwei Jahren nicht mehr genommen. Sie habe aus der Tramalbehandlung sukzessive aussteigen können. Gegenwärtig nehme sie noch zwei bis drei Tabletten Irfen (600 mg) in der Woche, wobei sie früher viel mehr habe einnehmen müssen. Eine weitere Schmerzmedikation würde sie nicht benötigen (IV-act. 18, Seite 9 f.).

8.4.3 Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. med. H._______ weiter an, dass die Rückenschmerzen während den letzten sieben Jahren im Vergleich mit der Situation 2003 bis 2005 deutlich regredient seien. Am Rücken habe sie immer latente Schmerzen, welche allerdings erträglich seien. Im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule verspüre sie manchmal eine Verspannung der Muskulatur. Die Schmerzen im linken Bein seien ebenfalls zurückgegangen bzw. weitestgehend verschwunden. Am linken Bein bestehe zurzeit kein Dauerschmerz. Gelegentlich würden Schmerzen schubweise nach bestimmter respektive vermehrter Belastung auftreten (z.B. nach Reinigungsarbeiten, Ausflügen, Heben von schweren Lasten, Arbeiten in gebeugter Haltung). An den oberen Extremitäten und am rechten Bein habe sie keine Beschwerden zu vermelden. Aktuell seien die Schmerzen aushaltbar (IV-act. 18, Seite 9 f. sowie Seite 13 f.).

8.5 Der Vergleich der Gutachten von Dr. med. G._______ und Dr. med. H._______ spricht für eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Das Rückenleiden respektive die damit verbundene Schmerzsymptomatik haben sich nicht nur aus Sicht des Gutachters, sondern auch nach dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin verbessert. Die Schmerzmedikation konnte in den vergangenen Jahren wesentlich reduziert werden. Namentlich das starke Schmerzmittel Tramal wird von der Beschwerdeführerin heute nicht mehr eingenommen. Zudem finden mittlerweile keine regelmässigen Therapien mehr statt. Während die Beschwerdeführerin früher regelmässig zur Physiotherapie, Chiropraktik und Akupunktur ging, erfolgen heute lediglich noch zwei Arztkonsultationen im Jahr (IV-act. 18, Seite 14). Folgt man den Angaben im Gutachten von Dr. med. H._______, ist die Beschwerdeführerin im Alltag durch das Rückenleiden trotz reduzierter Schmerzmedikation und eingestellter Therapiebemühungen nicht gravierend eingeschränkt. So konnte sie namentlich selbständig den Haushalt in einem zweistöckigen Einfamilienhaus führen, das Einkaufen erledigen und in der Freizeit mit ihrem Schäferhund spazieren gehen (IV-act. 18, Seite 10). Die Beschwerdeführerin hält sich selber für arbeitsfähig. Nach eigenem Bekunden wäre bei einer entsprechenden Arbeitsqualität eine rückenschonende Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden pro Tag möglich (IV-act. 18, Seite 17).

9.
Das Gutachten von Dr. med. H._______ vom 28. Juni 2012 weist einige Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf und wurde nicht lege artis verfasst, was zur Folge hat, dass an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen erhebliche Zweifel anzumelden sind.

9.1 Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie (SGR) zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen gilt die konventionelle Röntgenaufnahme als Standarduntersuchung. In der Regel werden Untersuchungen der zur Diskussion stehenden Regionen wiederholt, falls die zur Verfügung stehenden Bilder älter als sechs Monate sind. Bei stabilem Beschwerdebild und gemäss Akten unverändertem klinischen Befund reichen auch ältere konventionelle Aufnahmen aus. Zusatzuntersuchungen werden nur zwecks Diagnosesicherung durchgeführt. (Die Leitlinien sind abrufbar unter http://www.rheuma-net.ch/download/Content_filebase/AttachmentDocument/leitlinienzurbegutachtungrheuma-unfallfolgen.pdf; besucht am 30. Dezember 2014). Der Gutachter sollte die ganze Röntgenserie vor sich haben und diese durchsehen. Er muss die Bilder selbst befunden und gegebenenfalls ausmessen. Ein Facharzt ist für sein eigenes Gebiet sein eigener Röntgenologe (Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage, S. 100). Dr. med. H._______ hat sich anlässlich seiner Begutachtung am 11. Juni 2012 auf Röntgenbilder aus dem Jahr 2003 abgestützt (IV-act. 18, Seite 2), obwohl er nicht von einem stabilen Beschwerdebild, sondern von einem verbesserten Beschwerdebild ausging. Weshalb von konventionellen Röntgenaufnahmen als Standarduntersuchung abgesehen wurde, wird vom Gutachter nicht schlüssig dargelegt.

9.2 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass der Radiologiebefund vom 12. Dezember 2012 zur MRT der Lendenwirbelsäule (IV-act. 38) von Dr. med. H._______ nicht gewürdigt wurde. Die MRT der Lendenwirbelsäule erfolgte zwar erst am 11. Dezember 2012 (IV-act. 38), weshalb sie im Gutachten vom 28. Juni 2012 nicht gewürdigt werden konnte. Die fachärztliche Würdigung der Bildgebung durch einen unabhängigen Gutachter wäre aber ungeachtet dessen angezeigt gewesen, zumal im Radiologiebefund eine mutmassliche Affektion der linken Nervenwurzel S 1 berichtet wird. Die blosse Auswertung des aktenkundigen MRT-Berichts durch einen Allgemeinmediziner des RAD (IV-act. 39) vermag die Befundung der jeweiligen Bildgebung durch einen Rheumatologen nicht zu ersetzen.

9.3 Die behandelnde Ärztin, Dr. med. E._______, führte im Arztbericht vom 24. Mai 2006 sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter wechselnd starken Schmerzen von Seiten ihres lumboradikulären Schmerzsyndroms links. Sie habe auch immer wieder ausstrahlende Schmerzen in das linke Bein. Sie brauche eine regelmässige Basisschmerztherapie von Tramal und bei stärkeren Schmerzen zwischendurch Tramal Tropfen. Sie mache regelmässig Akupunktur. Sie arbeite als Hausfrau. Sie müsse regelmässig ihre Position ändern (abwechselnd Sitzen, Liegen, Stehen). Sie mache Spaziergänge mit ihrem Hund. Sie könne aber nicht mehr so lange Spazieren gehen wie früher, da sie Rückenschmerzen bekomme und dann eine Ruhepause brauche (IV-act. 1.6). Dessen ungeachtet führte Dr. med. H._______ in seinem Gutachten aus, die Einschätzung eines verbesserten Leistungsvermögens sei rückwirkend ab Ende 2005 bzw. ab Anfang 2006 gültig. Die Beschwerdeführerin habe ihren Angaben zufolge eine seit sieben Jahren bestehende Verbesserung und Regredienz abgrenzen können. Mit dieser zeitlichen Festlegung nimmt der Gutachter einen Widerspruch mit der Auskunft der behandelnden Ärztin in Kauf, der ihm in Kenntnis der Vorakten hätte auffallen müssen. Mit der echtzeitlichen, plausiblen Einschätzung von Dr. med. E._______ hat er sich nicht befasst, obwohl deren Bericht vom 24. Mai 2006 unter den Vorakten erwähnt wurde (IV-act. 18, Seite 7). Nachdem dort eine unverminderte Schmerzmedikation und die Inanspruchnahme alternativer Therapieformen berichtet wurde, ist der gutachterlichen Einschätzung in diesem Punkt nicht zu folgen. Die angebliche Verbesserung ab Ende 2005 bzw. ab Anfang 2006 ist aktenwidrig und nicht nachvollziehbar. Diese Diskrepanz ist nicht zuletzt auch deshalb von massgeblicher Bedeutung, weil die gutachterliche Zeitangabe zu einem Einkommensvergleich mit Bezug auf das Jahr 2006 führte, was nach dem Gesagten falsch ist.

9.4 Dr. med. H._______ gab in seinem Gutachten an, die angestammte Tätigkeit für die B._______ AG und insbesondere die seinerzeit ausgeübte Leitungsfunktion sei der Beschwerdeführerin zu hundert Prozent zumutbar (IV-act. 18, Seite 17). Die somatische Belastung dieser Tätigkeit sei gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin eher marginal gewesen. Mehrheitlich habe sie organisatorische und Kontrollaufgaben ausgeführt (IV-act. 18, Seite 16). Diesbezüglich ist fraglich, ob der Gutachter das Belastungsprofil der Tätigkeit als Kinobetriebsleiterin richtig einschätzte. Aufgrund des Arztberichtes von Dr. med. E._______ vom 20. August 2003 (IV-act. 1.49) hätte ihm weiter bekannt sein müssen, dass diese Funktion auch das Heben von oft auch schweren Lasten wie zum Beispiel Harassen beinhaltete. Diese Auskunft ist plausibel, da der betreffende Kinobetrieb Bar und Buffet umfasste. Obwohl auch der Bericht vom 20. August 2003 unter den Vorakten erwähnt wurde (IV-act. 18, Seite 3), berief sich der Gutachter in der Folge ausschliesslich auf die Eigenangaben der Beschwerdeführerin, ohne diese kritisch zu würdigen. Nachdem nicht anzunehmen ist, dass sich eine Kinobetriebsleiterin im Regelfall auf Leitungs- und Kontrollaufgaben beschränken kann, bleiben Zweifel, ob die gutachterlicherseits zugebilligte Leistungsminderung von maximal 20 % dem Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin angemessen ist.

9.5 Im Fragebogen vom 1. Juni 2011 (IV-act. 7) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei der Hausärztin Dr. med. F._______ in Behandlung. Am Morgen brauche sie etwa drei Stunden, bis sie beweglich sei. Wenn sie zu lange Haushaltsarbeiten ausführe, habe sie danach drei bis vier Tage Schmerzen. Sie beschränke sich daher auf täglich zwei Stunden Haushaltsarbeit. Ansonsten würden die Schmerzen zu stark werden. Dr. med. H._______ gab demgegenüber im Gutachten an, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Rücken und im linken Bein bei Reinigungsarbeiten, die sie im zweistöckigen Einfamilienhaus vornehme. Sie fühle sich im Haushalt aber nicht behindert und gehe auch selber einkaufen. Lediglich beim Tragen der Wäsche nehme sie die Hilfe ihres Freundes in Anspruch (IV-act. 18, Seite 14). Auf die morgendliche Bewegungseinschränkung, für die die Beschwerdeführerin immerhin eine Dauer von drei Stunden angab (IV-act. 7), kam der Gutachter nicht zu sprechen. Auch die zeitliche Beschränkung der Haushaltsarbeit auf zwei Stunden pro Tag zwecks Schmerzvermeidung fand keine Berücksichtigung. Dies ist nicht nachvollziehbar. Bei der morgendlichen Bewegungseinschränkung handelt es sich um eine Einschränkung, die gegebenenfalls geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen. Die zeitliche Beschränkung der Haushaltsarbeiten ist sodann ein Indiz dafür, dass es bei körperlichen Belastungen zu einer Schmerzzunahme kommt. Das Gutachten von Dr. med. H._______ ist mit Bezug auf die Bewegungseinschränkung und die Schmerzsituation mangelhaft. In Anbetracht der stark kontrastierenden Angaben der Beschwerdeführerin wäre es Aufgabe des Gutachters gewesen, die Widersprüchlichkeiten aufzugreifen und diesbezüglich für Klarheit zu sorgen. Gemäss den Leitlinien der SGR zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen bringt im Übrigen gerade die minutiöse Erfassung des Tagesablaufs wichtige Hinweise auf die Auswirkungen des Leidens in den verschiedenen Lebensbereichen. Vorliegend benannte die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 1. Juni 2011 (IV-act. 7) erhebliche Beeinträchtigungen im Tagesablauf. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb die aktenkundigen Einschränkungen im Gutachten nicht ausführlicher diskutiert worden sind.

9.6 Ferner ist es für den medizinischen Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die postulierte Rückbildung des Bandscheibenmaterials durch die Dehydration mit einer Schmerzreduktion verbunden sein soll (vgl. IV-act. 18, Seite 14). Gleiches gilt für die nicht weiter begründete Aussage von Dr. med. H._______, eine diskogen bedingte Schmerz-symptomatik könne keine zehn Jahre lang anhalten (vgl. IV-act. 18, Seite 15). Auch die vermutete Zunahme der degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule seit 2003, die selbst von Dr. med. H._______ als schicksalsmässige Entwicklung angesehen wird, lässt die berichtete Verbesserung des Leistungsvermögens eher ungewöhnlich erscheinen.

9.7 Das Gutachten von Dr. med. H._______ vom 28. Juni 2012 ist somit für die streitigen Belange nicht umfassend, beruht nicht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt nicht alle geklagten Beschwerden und ist unter ungenügender Würdigung der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Sein Gutachten entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine voll beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.), weshalb es aus beweisrechtlichen Gründen nicht verwertet werden kann.

10.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die zwei Schreiben von Dr. med. I._______ vom 10. Januar 2013 (IV-act. 35) und vom 1. Juli 2013 (BVGer act. 9) verweist und daraus auf einen unveränderten Gesundheitszustand und einen unveränderten Rentenanspruch schliesst, ist Folgendes anzumerken:

10.1 Dr. med. I._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, geht von einem weitgehend identischen Befund wie Dr. med. G._______ im Jahr 2004 aus. Als Diagnose stellt er ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung in das linke Bein mit Verdacht auf ein intermittierendes radikuläres Reizsyndrom S 1 links. Dieser Befund basiert auf der aktuellen Klinik und Bildgebung. Seiner Einschätzung zufolge ist die Beschwerdeführerin in leichten, rückenadaptierten Tätigkeiten mit Möglichkeit der Wechselstellung sowie ohne Heben, Ziehen und Stossen von Lasten über 10 kg nach wie vor bloss zu 50 % arbeitsfähig. Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt sowohl für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/ 2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Die Einschätzung von Dr. med. I._______ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer kann schon aus diesem Grund nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Auch handelt es sich bei Dr. med. I._______ nicht um einen langjährig behandelnden Arzt, wie dies der Rechtsvertreter in der Replik angegeben hat (BVGer act. 9). Die Beschwerdeführerin ist gemäss einer Mitteilung des Rechtsvertreters erst seit Herbst 2012 in seiner Behandlung (IV-act. 31). Ob es sich dabei um eine Zuweisung für eine Abklärung oder eine dauerhafte Behandlung handelt, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

10.2 Zudem sind die Schreiben von Dr. med. I._______ vom 10. Januar 2013 (IV-act. 35) und vom 1. Juli 2013 (BVGer act. 9) für die streitigen Belange keineswegs umfassend. Hinsichtlich der Intensität der Schmerzen, die von der Beschwerdeführerin in der Begutachtungsuntersuchung noch als regredient, aushaltbar und erträglich beschrieben wurden, bleiben die Berichte von Dr. med. I._______ im Ungefähren. Von ihm werden bloss wiederholte, nicht weiter spezifizierte Schmerzexazerbationen als Folge eines intermittierenden radikulären Reizsyndroms S1 links berichtet. Die aktuelle therapeutische Situation mit lediglich zwei Arztkonsultationen im Jahr wird von Dr. med. I._______ nicht thematisiert. Gleichfalls fehlt eine Bezugnahme auf die Schmerzmedikation, welche erheblich reduziert werden konnte. Ebenso wenig werden die Einschränkungen in der Alltagsgestaltung diskutiert, zu denen die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht hat. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Tätigkeiten, die im Gutachten von Dr. med. H._______ beschrieben werden, wie dem Haushalten in einem zweistöckigen Einfamilienhaus, der Besorgung des Einkaufs oder dem Spazierengehen mit einem Schäferhund, ist für den medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht auch möglich sein sollte, eine leichte, rückenschonende, wechsel-belastende Tätigkeit auszuüben. Die erwähnten Alltagsbeschäftigungen deuten nicht auf eine gezielte Schonung der Wirbelsäule hin.

10.3 Dr. med. I._______ setzt sich in seinen Schreiben nicht im Einzelnen mit dem Gutachten von Dr. med. H._______ auseinander (IV-act. 18), sondern kritisiert dessen Einschätzung pauschal als "absolut nicht nachvollziehbar" und "unerklärbar". Überdies stellt er die Zuverlässigkeit von Dr. med. H._______ als Gutachter mit dem pauschalen Vorwurf in Frage, dass dieser bekannt dafür sei, die Aussagen der zu beurteilenden Personen zu Ungunsten des Betreffenden wiederzugeben. Nach Art. 23 der Standesordnung FMH ist jede Handlungsweise zu unterlassen, die einen Kollegen oder eine Kollegin in der persönlichen oder beruflichen Ehre ungerechtfertigterweise verletzt. Die unbelegte Behauptung von Dr. med. I._______ ist als Indiz für eine voreingenommene Haltung zu werten, welche den Beweiswert seiner Arztberichte entsprechend herabsetzt. Die Schreiben von Dr. med. I._______ vom 10. Januar 2013 (IV-act. 35) und vom 1. Juli 2013 (BVGer act. 9) haben keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten für das Schreiben von Dr. med. I._______ vom 1. Juli 2013 von Fr. 80.- können folglich nicht der Vorinstanz überbunden werden. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

11.

11.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. H._______ vom 28. Juni 2012 wegen der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten den Anforderungen der Rechtsprechung an eine voll beweiskräftige Expertise nicht entspricht, weshalb es keine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands auszuweisen vermag. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, die keine Belastungen der Wirbelsäule verursacht, eine Leistungsminderung von gerade einmal 20 % aufweisen soll, ist nicht mit dem Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Bis dato ist kein Revisionsgrund ausgewiesen. Auch aufgrund der Berichte von Dr. med. I._______ vom 10. Januar 2013 und vom 1. Juli 2013 kann der rheumatologische Gesundheitszustand und das verbleibende Leistungsvermögen nicht zuverlässig beurteilt werden. Da die berichteten Hinweise auf eine Verbesserung des Leistungsvermögens gleichwohl nicht von der Hand zu weisen sind, muss der medizinische Sachverhalt erneut abgeklärt werden.

11.2 Nachdem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt hat (vgl. Art. 43 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
. ATSG sowie Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. auch Madeleine Camprubi, in: VwVG Kommentar, S. 773, Rz. 10 f. zu Art. 61), ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Da das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bislang ungeklärt geblieben ist, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Die Vorinstanz hat das Versicherungsdossier der zuständigen IV-Stelle des Kantons C._______ zu überweisen. Diese hat eine erneute rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Sie hat damit einen unabhängigen Facharzt zu beauftragen, wobei die vorbefassten Dres. med. H._______ und I._______ als mögliche Gutachter ausscheiden. Die Leitlinien der SGR zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen sind zu beachten. Insbesondere hat eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Gutachten der Dres. med. G._______ und H._______, der Schmerzsituation, der morgendlichen Bewegungseinschränkung und den derzeitigen Therapiemöglichkeiten stattzufinden. Nach Vornahme der medizinischen Abklärung wird die IV-Stelle C._______ über den Leistungsanspruch erneut zu verfügen haben. Dieser Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 132 V 215 E. 6).

11.3 Sollte sich aufgrund der medizinischen Abklärungen herausstellen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin revisionserheblich verbessert hat, ist mit Blick auf den Einkommensvergleich anzumerken, dass die Einkommensentwicklung bis zum Erlass der Revisionsverfügung zu berücksichtigen ist (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31, Rz. 46). Die Vorinstanz respektive die IV-Stelle C._______ hat diese Vorgabe in der angefochtenen Verfügung nicht beachtet (IV-act. 41). Entgegen den irreführenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. BVGer act. 1, Seite 8) haben sich Validen- und Invalideneinkommen sodann auf das gleiche Jahr zu beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist der von der Beschwerdeführerin geforderte leidensbedingte Abzug nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen. Die neue Verfügung ist in diesem Punkt hinlänglich zu begründen, zumal dem Leidensabzug ein entscheidendes Gewicht zukommen könnte.

12.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

12.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

12.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (vgl. Urteile des BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. März 2011). Nach der Honorarnote vom 26. September 2013 (BVGer act. 13, Beilage) ist dem Vertreter ein zeitlicher Aufwand von insgesamt acht Stunden entstanden, was der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache angemessen erscheint. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE ist vorliegend von einem Stundenansatz für Anwälte von Fr. 230.- (exklusive Mehrwertsteuer) auszugehen. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Auslagen für Porti, Telefonate und Fotokopien von Fr. 103.90 ist eine Parteientschädigung von total Fr. 2'100.- gerechtfertigt (8 Stunden x Fr. 230.-; zuzüglich Fr. 103.90; zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 11. Februar 2013 aufgehoben wird.

2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägung 11 an die zuständige IV-Stelle C._______ zu überweisen.

3.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten für das Schreiben von Dr. med. I._______ vom 1. Juli 2013 von Fr. 80.- der Vorinstanz zu überbinden, wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.- zugesprochen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1442/2013
Datum : 26. Januar 2015
Publiziert : 16. Dezember 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 11. Februar 2013


Gesetzesregister
ATSG: 2 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
28 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
38 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
44 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
IVG: 1 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
1a 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
55 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat.318 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
1    Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat.318 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG319 abweichen.320
69 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG423 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
IVV: 40 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
88 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88 Verfahren - 1 Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.387
1    Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.387
2    ...388
3    Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilflosenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.389
4    Die Artikel 66 und 69-76 sind sinngemäss anwendbar.
88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
22a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
110-V-273 • 115-V-133 • 115-V-308 • 117-V-198 • 117-V-282 • 121-V-204 • 122-V-157 • 124-I-170 • 125-V-193 • 125-V-256 • 125-V-351 • 127-II-264 • 128-II-145 • 129-V-222 • 130-V-1 • 130-V-329 • 130-V-343 • 130-V-445 • 132-V-215 • 133-V-108 • 134-V-131 • 134-V-231 • 135-V-465 • 137-V-210 • 137-V-57 • 139-V-349 • 139-V-99
Weitere Urteile ab 2000
9C_122/2010 • 9C_24/2008 • 9C_592/2010 • 9C_776/2010 • 9C_889/2011 • 9C_942/2011 • I_128/98 • I_19/05 • I_232/03 • I_520/99 • I_574/02 • I_655/05 • I_8/02
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • vorinstanz • gesundheitszustand • bundesverwaltungsgericht • schmerz • frage • sachverhalt • dreiviertelsrente • beilage • arztbericht • tag • invalideneinkommen • adresse • einkommensvergleich • stelle • invalidenrente • von amtes wegen • therapie • verfahrenskosten • rad
... Alle anzeigen
BVGE
2007/6
BVGer
C-1442/2013
AS
AS 2011/5659
AHI
1997 S.288 • 2001 S.114