Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 577/2020

Urteil vom 25. September 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
Gerichtsschreiberin Mayhall-Mannhart.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Matthias Wäckerle,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch); unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
vom 15. Juni 2020 (VB.2020.00395).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Jahrgang 1963) ist jamaikanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. Mai 1991 in die Schweiz ein und heiratete die im Kanton Glarus niedergelassene britische Staatsangehörige B.________, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Jahr 1991 wurde der gemeinsame Sohn C.________ geboren. Ende des Jahres 1995 trennte sich A.________ von seiner Ehefrau: Nach der Scheidung der Ehe reiste A.________ nach Jamaika aus. Bei seinen illegalen Einreisen in die Schweiz wurde er jeweils wieder nach Jamaika ausgeschafft. Am 4. März 1997 wurde eine Einreisesperre verhängt, welche jeweils für Besuche bei seinem Sohn suspendiert wurde.
Am 18. April 2002 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und heiratete die Schweizerin D._______ (Jahrgang 1976), die Mutter seiner Kinder E.________ (Jahrgang 2001) und F.________ (Jahrgang 2002), woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Eheleute trennten sich am 9. August 2005. Am 27. Februar 2008 wurde A.________ wegen Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt. Die Ehe wurde am 21. September 2011 geschieden, wobei das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder der Kindsmutter zugeteilt wurde.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz musste A.________ von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich der Betrag per Mitte April 2014 auf Fr. 156'000.-- belief. Des Weiteren machte er Schulden und liegen Verlustscheine gegen ihn vor. Wegen Betäubungsmitteldelikten wurde er strafrechtlich zu Bussen, Geldstrafen und letztlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Das kantonale Migrationsamt verweigerte A.________ am 14. August 2014 den weiteren Aufenthalt in der Schweiz und wies ihn weg. Die dagegen geführten Rechtsmittel blieben erfolglos. Während hängigem Rechtsmittelverfahren wurde A.________ wegen eines Betäubungsmitteldelikts erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil 2C 766/2015 vom 21. September 2015 wies das Bundesgericht seine Beschwerde letztinstanzlich ebenso wie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Das kantonale Migrationsamt setzte A.________ mit Schreiben vom 30. September 2015 zunächst eine Ausreisefrist bis zum 21. November 2015 an, die aufgrund einer Fussoperation bis zum 9. Januar 2016 verlängert wurde. Am 26. August 2016 ersuchte A.________ um wiedererwägungsweise Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung. Da A.________ seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkam, wurden mehrere Strafverfahren wegen rechtswidrigen Verbleibs in der Schweiz gegen ihn eingeleitet. Zwischen März 2016 und Dezember 2019 musste er mit Nothilfe im Betrag von rund Fr. 70'000.-- unterstützt werden.
Das kantonale Migrationsamt verweigerte A.________ mit Verfügung vom 21. November 2019 die wiedererwägungsweise Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung oder ein Gesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um vorläufige Aufnahme und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 21. Februar 2020 an.

B.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den von A.________ gegen die Verfügung vom 21. November 2019 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 8. Mai 2020 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an, bewilligte jedoch die unentgeltliche Rechtspflege und nahm die Gerichtskosten auf die Staatskasse.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2020 gelangte A.________ gegen den Entscheid vom 8. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei bis auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Regelung der Kostenfolge aufzuheben, das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder eventualiter sei die vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen. Subeventualier sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A.________, während der Verfahrensdauer sei von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlauben. Er ersucht um die Erteilung unentgeltlicher Rechtspflege, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2020 ordnete der Abteilungspräsident am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, während des Verfahrens hätten sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben, merkte an, dass A.________ nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei (Dispositivziffer 1), wies sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffer 2) und setzte dem Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens eine Frist von zwanzig Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Dispositivziffer 3).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Juli 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2020, Dispositivziffern 2 und 3 seien aufzuheben, der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die angefochtene Verfügung des Abteilungspräsidenten an der Vorinstanz, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche (amtliche) Verteidigung verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG droht in aller Regel durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung; so z.B. wenn dem Gericht oder dem Anwalt innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden muss (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210, mit weiteren Hinweisen). Das ist auch hier der Fall, weshalb sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als zulässig erweist.

1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 2C 239/2018 vom 26. März 2019 E. 1.3). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Hauptsache auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und macht geltend, ihm stehe gestützt auf Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ein Anspruch auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches zu, weil in der Zwischenzeit gesundheitliche Probleme aufgetreten seien, deren fehlende Behandlungsmöglichkeit in seinem Heimatstaat veränderte Umstände schaffen würden. Gegen Entscheide, mit welchen die Wiedererwägung rechtskräftig nicht verlängerter oder widerrufener Aufenthaltsbewilligungen abgelehnt oder darauf nicht eingetreten wird, kann der Rechtsmittelweg beschritten und geltend gemacht werden, es bestehe ein Anspruch auf materielle Behandlung, weil sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 ff.). Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer auf seinen unter Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK fallenden langen Aufenthalt in der Schweiz beruft, liegt dem Verfahren ein Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Anspruchsbewilligung vor (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.), weshalb gegen einen
vorinstanzlichen Zwischenentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht.

1.3. Der Beschwerdeführer, dessen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren abgelehnt worden ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Zwischenentscheids. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG), und auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, die, soweit möglich, zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 638 E. 2 S. 639).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140 IV 97 E. 1.4.1 S. 100).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung der kantonalrechtlichen Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege geltend, welche einen über die Minimalvorgabe von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hinausgehenden Anspruch begründen würden. Es ist deshalb direkt zu prüfen, ob die angerufenen verfassungs- oder konventionsrechtlichen Garantien verletzt wurden (vgl. BGE 134 I 92 E. 3.1.1 S. 98 mit Hinweisen). Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll verhindert werden, dass dem bedürftigen Rechtsuchenden der Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsinstanzen in nicht von vornherein aussichtslosen Verfahren wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verwehrt oder erschwert wird. Indessen garantiert der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat (BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 f.; 110 Ia 87 E. 4 S. 90; 109 Ia 12 E. 3b S. 13; je mit Hinweisen).

2.2. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzte, als es dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigerte.
Im angefochtenen Zwischenentscheid hat der Abteilungspräsident an der Vorinstanz erwogen, dem Beschwerdeführer sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015 (Verfahren 2C 766/2015) rechtskräftig verweigert worden. Zwar könne auch bei rechtskräftiger Verweigerung eines früheren Aufenthalts grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Werde dieses bewilligt, so lebe damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern handle es sich um eine neue Bewilligung, die voraussetze, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Einreichung eines neuen Gesuchs dürfe jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Eine Verwaltungsbehörde sei von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert hätten oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft mache, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung
bestanden habe (unter Verweis auf BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln sei, hänge davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert habe, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht falle (unter Verweis auf BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.).
Die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung veränderter Umstände geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hätten im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung seines Aufenthaltsrechts bestanden und könnten gemäss den Ende September 2018 durchgeführten migrationsamtlichen Abklärungen bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung auch in Jamaika behandelt werden, zumal der Beschwerdeführer derzeit auch in der Schweiz praktisch nur noch der Physiotherapie bedürfe. Prima facie habe sich auch die Situation in Jamaika seit der letzten Beurteilung nicht wesentlich verändert. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe des Weiteren nicht hervor, inwiefern das Recht des sich in den letzten Jahren illegal in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers auf Recht- und Familienleben heute stärker tangiert sein solle als bei der bereits in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungsverweigerung.
Zusammenfassend könne der Beschwerdeführer zumindest im Rahmen einer Prima-facie Prüfung keine Sachumstände vorlegen, welche eine seit dem Entscheid des Bundesgerichts abweichende Beurteilung geboten erscheinen lasse, weshalb erstinstanzlich auf das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht einzutreten gewesen sei. Ebensowenig würden nach dargelegter Sachlage prima facie dauerhafte Vollzugshindernisse vorliegen, welche eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Die dreijährige Behandlungsdauer seines Gesuchs würde zudem keinen Vertrauenstatbestand begründen. Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

2.3. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht auf Kosten des Gemeinwesens anstrengen können. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen (Urteil 2P.210/2005 vom 8. November 2005 E. 2.4). Ob ein Begehren aussichtslos erscheint, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; je mit Hinweisen). Die Frage nach der Aussichtslosigkeit eines Begehrens lässt sich erst im Zusammenhang mit seiner Begründung abschliessend beantworten. Zu beurteilen sind dabei in summarischer Prüfung grundsätzlich die
Chancen des Rechtsmittels als Ganzes. Eine teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt nur ausnahmsweise in Betracht (Urteil 6B 588/2007 vom 11. April 2008 E. 6.2, in: Pra 2008 Nr. 123 S. 766 mit Hinweis).

2.4. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen den Entscheid vom 8. Mai 2020, mit welchem die kantonale Sicherheitsdirektion seinen Rekurs gegen die am 21. November 2019 verfügte Verweigerung einer wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Gesuchs um vorläufige Aufnahme beim SEM abwies. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens in einer summarischen Prüfung (oben, E. 2.3) der im Recht liegenden Akten grundsätzlich auf die Frage des Eintretens auf das am 26. August 2016 gestellte Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers beschränkt.

2.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen ein solcher Anspruch auf Neubeurteilung, wenn seither eine angemessene Zeitdauer - in der Regel fünf Jahre - verstrichen ist und sich die betroffene Person währenddessen im Ausland bewährt hat (Urteile 2C 13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.2.2; 2C 650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; 2C 253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3). Hinsichtlich des Anspruchs auf Neubeurteilung infolge Zeitablaufs ist festzuhalten, dass das Bundesgericht den Widerruf der Bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers am 21. September 2015 (Verfahren 2C 766/2015) bestätigt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Folge das Land nicht verlassen, sondern rund ein Jahr später - am 26. August 2016 - ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Er hat sich somit weder im Ausland bewährt noch ist seit dem rechtskräftigen Widerrufsentscheid eine angemessene Zeitdauer vergangen. Dass sich die Verhältnisse innerhalb eines Jahres nach dem bundesgerichtlichen Urteil dermassen geändert hätten, dass ausnahmsweise auch vor Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist ein Anspruch auf Neubeurteilung bestehen würde, ist in einer summarischen Prüfung (oben, E. 2.3) der im Recht liegenden Akten nicht
ersichtlich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat:

2.4.2. Ungeachtet dessen, ob nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs (alternativ) eine wesentliche Veränderung der Umstände seit dem "ersten Entscheid" voraussetzt (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; Urteil 2C 253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3), sich auf das rechtskräftige bundesgerichtliche Urteil oder - wegen des Novenverbots im bundesgerichtlichen Verfahren - auf das vorangegangene kantonale Verfahren bezieht, blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt der letzten vollständigen Beurteilung seines Aufenthaltsrechts durch das Verwaltungsgericht Zürich am 24. Juni 2015 bestanden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Umstände hätten sich in gesundheitlicher Hinsicht zwischen dem letzten kantonalen Entscheid und dem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015 (Verfahren 2C 766/2015) wesentlich geändert, finden im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, der nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt gerügt worden (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) und damit für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), keine Stütze. Entsprechend kann zum Vornherein keine
Rede davon sein, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie hinsichtlich des für eine wesentliche Veränderung massgeblichen Zeitpunkts auf das rechtskräftige bundesgerichtliche Urteil und nicht auf das vorangegangene kantonale Urteil abgestellt habe, Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt.

2.4.3. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die Vorinstanz bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde bei der Beurteilung der Rüge der Verletzung von Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV oder von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV in seiner Ausprägung als grundrechtlich verankerter Schutz von berechtigtem Vertrauen in behördliche Zusicherungen (siehe Urteil 1C 353/2017 vom 10. Januar 2018 E. 4.2) in Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verfallen wäre oder aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessende Rechte verletzt hätte. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass Abklärungen über das Gesundheitssystem in Jamaika oder blosse Untätigkeit einer Behörde im besonderen in aller Regel keine Vertrauensgrundlage zu schaffen vermögen (BGE 132 II 21 E. 8.1 S. 45; Urteil 2C 277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5.2), weshalb auch ein anschliessender negativer Entscheid an sich noch keine Treuwidrigkeit erkennen lässt.

2.4.4. Nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt gerügt (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) hat der Beschwerdeführer des Weiteren die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils praktisch nur noch physiotherapeutisch behandelt werde, weshalb der vorinstanzliche Sachverhalt auch in diesem Punkt für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dass die Vorinstanz angesichts des auf eine Physiotherapie beschränkten Behandlungsbedarfs des Beschwerdeführers keine weitergehenden Abklärungen zur medizinischen Versorgungslage in Jamaika getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Mit den Ausführungen zur hohen Kriminalitätsrate in Jamaika übergeht der Beschwerdeführer, dass die allgemeine, in einem bestimmten Staat vorherrschende Sicherheitslage nur in ausserordentlichen Extremfällen für sich genommen den Anforderungen genügt, welche die Rechtsprechung an eine Verletzung von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
oder Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK stellt (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 116, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers auf die Kriminalitätsrate in Jamaika ohne konkreten Bezug auf seine Person erfüllen diese
Anforderungen bei einer summarischen Prüfung und gestützt auf die Aktenlage offensichtlich nicht.

2.4.5. Die Vorinstanz hat die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK als aussichtslos eingestuft. In einer summarischen Prüfung der Akten- und Rechtslage mag das Vorbringen zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seines langen Aufenthalts in der Schweiz auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens berufen kann (siehe BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 277 ff.). Der konventionsrechtlich garantierte Schutz des Privatlebens kann jedoch gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden (Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Das Bundesgericht hat im rechtskräftigen Urteil vom 21. September 2015 (Verfahren 2C 766/2015) die Situation des geschiedenen Beschwerdeführers, dessen Kinder mittlerweile volljährig sind, einer Interessenabwägung unterzogen und erwogen, angesichts der quasi seit 1997 fortlaufenden, für sich genommen jeweils nicht besonders schwerwiegenden Deliktstätigkeiten (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) und des Bezugs von Sozialhilfe in beträchtlichem Umfang überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausreise
das private Interesse Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz (E. 2.3). Diese öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers bestehen nach wie vor, woran auch der Bedarf einer physiotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift über einen anderen Ausgang dieser Interessenabwägung laufen vielmehr auf eine Revision des rechtskräftigen bundesgerichtlichen Urteils hinaus, was angesichts fehlender Geltendmachung von Revisionsgründen (Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) nicht zulässig ist (Urteil 2C 13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.3.1). Eine Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
bzw. Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
. Abs. 3 BV ist nicht ersichtlich.

2.4.6. Aus dem Vorwurf einer Verletzung des Beschleunigungsangebots (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und einer allfällig damit einhergehenden materiellen Rechtsverweigerung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder ist ein Entscheid über sein Wiedererwägungsgesuch vollständig ausgeblieben noch wurde dargelegt, dass er die zuständige Behörde um eine beförderliche Durchführung des Verfahrens angehalten hätte (Urteil 2C 477/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3.2). Angesichts dessen, dass ein Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ohnehin den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sprengen würde (oben, E. 2.4), ist darauf nicht weiter einzugehen.

2.5. Zusammenfassend ist unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Rügen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in einer summarischen Prüfung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde zum Schluss gelangt ist, die Gewinnchancen seien beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge als aussichtslos bezeichnet hat (oben, E. 2.1). Damit liegt weder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV noch von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV vor (oben, E. 2.1), weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit der in diesem Verfahren gestellten Anträge nicht bewilligt werden (Art. 64 e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
contrario BGG). Die reduzierten Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
contrario, Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_577/2020
Date : 25. September 2020
Published : 13. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch); unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 64e  65  68  89  93  95  97  105  106  121
BV: 5  9  29
EMRK: 2  3  8
BGE-register
109-IA-12 • 110-IA-87 • 122-I-322 • 126-I-207 • 129-I-129 • 132-II-21 • 133-II-249 • 133-III-614 • 133-III-638 • 134-I-92 • 134-II-244 • 136-II-177 • 137-I-58 • 137-III-380 • 139-V-600 • 140-III-16 • 140-IV-97 • 144-I-266
Weitere Urteile ab 2000
1C_353/2017 • 2C_13/2020 • 2C_239/2018 • 2C_253/2017 • 2C_277/2012 • 2C_477/2020 • 2C_577/2020 • 2C_650/2017 • 2C_766/2015 • 2P.210/2005 • 6B_588/2007
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Pra
97 Nr. 123