133 III 614
82. Extrait de l'arrêt de la IIe Cour de droit civil dans la cause X. contre Présidente de la Cour de justice du canton de Genève (recours en matière civile) 5A_40/2007 du 23 mai 2007
Regeste (de):
Unentgeltliche Rechtspflege bei der Konkurseröffnung auf eigenes Begehren (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 191 SchKG). Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss demnach über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Somit muss die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert werden, falls das Konkursverfahren gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG mangels Aktiven sogleich eingestellt werden muss. Nur demjenigen Schuldner, der verwertbares Vermögen besitzt aber nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um den in Art. 169 SchKG geforderten Kostenvorschuss zu leisten, kann demnach die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (E. 5 und 6).
Regeste (fr):
Assistance judiciaire pour la déclaration de faillite volontaire (art. 29 al. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
|
1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 169 C. Konkursbegehren / 4. Haftung für die Konkurskosten - 4. Haftung für die Konkurskosten |
|
1 | Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen. 1 |
2 | Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 169 C. Konkursbegehren / 4. Haftung für die Konkurskosten - 4. Haftung für die Konkurskosten |
|
1 | Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen. 1 |
2 | Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen. |
Regesto (it):
Assistenza giudiziaria per la dichiarazione di fallimento su istanza del debitore (art. 29 cpv. 3 Cost. e art. 191 LEF). L'art. 191 LEF istituisce una procedura d'insolvenza che ha per scopo di ripartire il ricavo della realizzazione dei beni del debitore in modo equo fra tutti i creditori. Colui che domanda volontariamente il suo fallimento deve dunque avere beni da abbandonare in favore dei suoi creditori. Di conseguenza l'assistenza giudiziaria dev'essere rifiutata, per carenza di possibilità di esito favorevole, quando la procedura di fallimento dev'essere immediatamente sospesa per mancanza di attivi in virtù dell'art. 230 cpv. 1 LEF. Solo il debitore che ha beni realizzabili, ma che non dispone di mezzi liquidi per fornire l'anticipo delle spese dell'art. 169 LEF, può dunque ottenere l'assistenza giudiziaria (consid. 5 e 6).
Sachverhalt ab Seite 615
BGE 133 III 614 S. 615
A. X. est un ancien administrateur unique d'une société de mise à disposition de personnel temporaire et stable dans le domaine de la construction. Cette société a été déclarée en faillite le 27 juin 1997 et la faillite a été suspendue pour défaut d'actifs le 30 septembre 1997.
B. Le 27 septembre 2006, X. a demandé à être mis au bénéfice de l'assistance judiciaire pour requérir de l'autorité judiciaire sa faillite personnelle, sans poursuite préalable, au sens de l'art. 191

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
BGE 133 III 614 S. 616
LP. Il y indiquait ne posséder aucun bien mobilier ou immobilier, ni aucun actif commercial en Suisse ou à l'étranger. Statuant le 16 janvier 2007 sur le recours dirigé contre la décision de refus de l'assistance judiciaire du 28 septembre 2006, la présidente de la Cour de justice du canton de Genève l'a rejeté et a confirmé la décision attaquée.
C. Par acte du 19 février 2007, X. a recouru au Tribunal fédéral en le requérant d'annuler la décision du 16 janvier 2007 et d'ordonner qu'il soit procédé au versement immédiat du montant de 3'590 fr. réclamé par la Caisse du Palais de justice pour l'introduction, devant le Tribunal de première instance, de sa demande d'insolvabilité personnelle. La Présidente de la Cour de justice s'est référée à sa décision.
Erwägungen
Extrait des considérants:
5. Conformément à l'art. 29 al. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
|
1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
6.
6.1 Aux termes de l'art. 191

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
BGE 133 III 614 S. 617
toute possibilité de règlement amiable des dettes selon les art. 333 ss

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 333 1. Antrag des Schuldners |
|
1 | Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. |
2 | Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 333 1. Antrag des Schuldners |
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1 | Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. |
2 | Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 265 E. Verlustschein / 1. Inhalt und Wirkungen - E. Verlustschein 1. Inhalt und Wirkungen |
|
1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149 a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. 1 |
3 | ... 2 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 265 E. Verlustschein / 1. Inhalt und Wirkungen - E. Verlustschein 1. Inhalt und Wirkungen |
|
1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149 a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. 1 |
3 | ... 2 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 265 E. Verlustschein / 1. Inhalt und Wirkungen - E. Verlustschein 1. Inhalt und Wirkungen |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149 a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. 1 |
3 | ... 2 |
6.1.1 Sous l'empire de l'ancien art. 191

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
6.1.2 Cette exigence peut et doit être maintenue dans le cadre de l'application du nouvel art. 191

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.32 Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV ) KOV Art. 35 2. Kostenvorschuss |
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1 | Hat das Konkurserkenntnis vom Gläubiger oder Schuldner, auf dessen Begehren die Eröffnung des Konkurses ausgesprochen wurde, nicht einen Kostenvorschuss für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf erlaufenden Kosten gefordert, so kann das Konkursamt selbst von den nach Artikel 169 SchKG für diese Kosten Haftenden noch einen solchen verlangen. 1 |
2 | Die Aufnahme des Inventars darf dadurch keine Verzögerung erfahren. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
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BGE 133 III 614 S. 618
Selon le Message concernant la révision de la LP du 8 mai 1991 (FF 1991 III 1 ss), le projet de la commission d'experts n'a pas été retenu car il créait une inégalité entre la faillite requise par le créancier et celle requise par le débiteur. En outre, l'exigence d'avancer tous les frais aurait eu des effets prohibitifs sur le débiteur qui a un urgent besoin d'être déclaré insolvable pour assainir sa situation. Le projet ne proposait donc pas de modifier les règles ordinaires en matière de frais (FF 1991 III 136). Par la suite, lors des discussions parlementaires, on a cherché à restreindre encore l'utilisation par le débiteur insolvable de l'art. 191

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 265 E. Verlustschein / 1. Inhalt und Wirkungen - E. Verlustschein 1. Inhalt und Wirkungen |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149 a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. 1 |
3 | ... 2 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 265 E. Verlustschein / 1. Inhalt und Wirkungen - E. Verlustschein 1. Inhalt und Wirkungen |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149 a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. 1 |
3 | ... 2 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 265 E. Verlustschein / 1. Inhalt und Wirkungen - E. Verlustschein 1. Inhalt und Wirkungen |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149 a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. 1 |
3 | ... 2 |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 333 1. Antrag des Schuldners |
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1 | Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. |
2 | Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 333 1. Antrag des Schuldners |
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1 | Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. |
2 | Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
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SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 169 C. Konkursbegehren / 4. Haftung für die Konkurskosten - 4. Haftung für die Konkurskosten |
|
1 | Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen. 1 |
2 | Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 169 C. Konkursbegehren / 4. Haftung für die Konkurskosten - 4. Haftung für die Konkurskosten |
|
1 | Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen. 1 |
2 | Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen. |
BGE 133 III 614 S. 619
obtenir l'assistance judiciaire. En définitive, si l'assistance judiciaire est refusée au débiteur, ce n'est pas parce que la faillite est dénuée d'intérêt pour lui - il a évidemment intérêt à la délivrance d'actes de défaut de biens qui lui permettront ensuite d'opposer son défaut de retour à meilleure fortune (art. 265

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 265 E. Verlustschein / 1. Inhalt und Wirkungen - E. Verlustschein 1. Inhalt und Wirkungen |
|
1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149 a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. 1 |
3 | ... 2 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 265 E. Verlustschein / 1. Inhalt und Wirkungen - E. Verlustschein 1. Inhalt und Wirkungen |
|
1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149 a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. 1 |
3 | ... 2 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 265 E. Verlustschein / 1. Inhalt und Wirkungen - E. Verlustschein 1. Inhalt und Wirkungen |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149 a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. 1 |
3 | ... 2 |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 194 E. Verfahren |
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1 | Die Artikel 169, 170 und 173 a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar. |
2 | Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen - I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen |
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1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. 1 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 2 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. 3 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. 4 |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |

SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners |
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1 | Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. |
2 | Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. |
6.2 En l'espèce, la Présidente de la Cour de justice a constaté que le débiteur a déclaré lui-même ne posséder aucun bien mobilier ou immobilier, ni aucun actif commercial en Suisse ou à l'étranger. Il le confirme d'ailleurs dans son recours. Par conséquent, c'est à raison qu'elle lui a refusé l'assistance judiciaire qu'il sollicitait pour une procédure d'emblée vouée à l'échec.